RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlI407 2284092-2 Spruch, I407 2284092-2/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die beschwerdeführende Partei stellte am 25.11.2022 in Österreich einen Asylantrag, den sie im wesentlichen mit der Angst vor einem Bürgerkrieg in seiner Heimat begründete.
- Mit einer als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2023 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 25.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG).
- Mit einer als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2023 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 25.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr für 1 Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).
- Gegen diese Erledigung erhob die beschwerdeführende Partei zulässig und rechtzeitig durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde, in welcher unter anderem die Nichtigkeit des Bescheides mangels Erfüllung der formalen Mindesterfordernisse geltend gemacht, die ordnungsgemäße Ausfertigung und Neuzustellung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes beantragt wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 mit Beschluss zu I422 2284092-1/7E gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurück. Begründend führte das BVwG insbesondere aus, dass die an die beschwerdeführende Partei ergangene Ausfertigung der Erledigung weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine gültige elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweise.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 mit Beschluss zu I422 2284092-1/7E gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurück. Begründend führte das BVwG insbesondere aus, dass die an die beschwerdeführende Partei ergangene Ausfertigung der Erledigung weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine gültige elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweise.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde I.) der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 25.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. II.) Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III.) Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde römisch eins.) der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 25.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. römisch zwei.) Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. römisch drei.) Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr für 1 Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).
- Am 18.04.2024 wurde die Beschwerde samt Aktenkonvolut der Gerichtsabteilung I407 des BVwG vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 zog die beschwerdeführende Partei durch ihre Rechtsvertretung ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids zurück.
- Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 zog die beschwerdeführende Partei durch ihre Rechtsvertretung ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.
- Die beschwerdeführende Partei hat am 25.11.2022 internationalen Schutz in Österreich beantragt. 1.
- Die beschwerdeführende Partei hat am 19.03.2025 über ihren Rechtsvertreter ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids (Internationaler Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) vor dem BVwG zurückgezogen.1.
- Die beschwerdeführende Partei hat am 19.03.2025 über ihren Rechtsvertreter ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids (Internationaler Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) vor dem BVwG zurückgezogen.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 7, Absatz 2, 17, 28 und 58 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 7
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7,
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Spruchpunkt A) 3.
- Einstellung des Beschwerdeverfahrens Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei über ihren Rechtsvertreter erklärten Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. (Subsidiärer Schutz) rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb im Umfang des Spruchpunktes I. mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.Spruchpunkt B)Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei über ihren Rechtsvertreter erklärten Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. (Subsidiärer Schutz) rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist., Spruchpunkt B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I407.2284092.2.00