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Art. 133§ 67§ 70§ 18Artikel 5Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 9§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlI422 2211610-2 Spruch, I422 2211610-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein algerischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 01.10.
- wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen, er in eine österreichische Justizanstalt überstellt und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 07.02.2024 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX über den Beschwerdeführer die Anklage der Begehung des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Bestimmungen des § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB.Ein algerischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 01.10.
- wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen, er in eine österreichische Justizanstalt überstellt und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 07.02.2024 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 über den Beschwerdeführer die Anklage der Begehung des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Bestimmungen des Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2024 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") nachweislich zur Kenntnis, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung die Erlassung eines Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie die Erlassung der Schubhaft und seine Abschiebung geplant sei. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 16.10.2024 eine Stellungnahme ab. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er verheiratet sei, zwei Kinder habe und sich im Besitz eines Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger befinde. Seine Ehegattin und die Kinder seien in Österreich aufhältig. Seine Wohnanschrift befinde sich in der Slowakei. Er sei als Selbständiger im Autohandel erwerbstätig. Den Aufenthalt im Bundesgebiet benötige er für den Kontakt mit seiner Familie und für seine Erwerbstätigkeit. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2024, zu 95 HV 153/24s wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2024, zu 95 HV 153/24s wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Am 31.01.2025 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. In dieser wurde seine Aufenthaltsstatus, die familiäre Situation des Beschwerdeführers in Algerien, der Slowakei und Österreich und die Gründe für seine strafrechtliche Delinquenz erörtert. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Zusammenschau seines aktuellen Fehlverhaltens, seiner einschlägigen sechs Vorstrafen und seiner wirtschaftlich schwierigen Situation davon auszugehen sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Zusammenschau seines aktuellen Fehlverhaltens, seiner einschlägigen sechs Vorstrafen und seiner wirtschaftlich schwierigen Situation davon auszugehen sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.03.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es sich bei der Delinquenz des Beschwerdeführers um keine schwerwiegenden Verstöße handle. Insbesondere liegen keine Verstöße gegen Leib und Leben vor. Entgegen der Annahme der belangten Behörde verfüge der Beschwerdeführer über eine schützenswertes Privat- und Familienleben, das nicht zu relativieren, sondern ernst zu nehmen und zu berücksichtigten sei. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren erweise sich als zu lang und hindere ihn dies an der Teilnahme zukünftiger Familienereignisse. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2025 vorgelegt und langten am 13.03.2023 in der Gerichtsabteilung I422 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Hinsichtlich seines erlittenen Oberarmbruches wird der Beschwerdeführer in der Slowakei adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Weder ist er spezifisch auf eine Betreuung noch generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer ist seit März 2003 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr zwei volljährige Töchter, die ebenfalls slowakische Staatsangehörige sind. Der Beschwerdeführer wurde in Algerien geboren und ist dort aufgewachsen. In seinem Heimatland weist der Beschwerdeführer eine zwölfjährige Schulausbildung auf. Er verfügt in Algerien über familiäre Anbindungen in Form seiner dort lebenden Mutter und dreier Geschwister. Er ist in Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitel für die Slowakei, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt hat und von wo aus er seine Erwerbstätigkeit als selbständiger Autohändler betreibt. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt – jedoch spätestens am 01.10.2024 – in das österreichische Bundesgebiet ein. Er weist – abgesehen von mehreren Eintragungen aufgrund von Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren – keine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet auf. Er wurde am 31.12.2025 aus der Strafhaft entlassen und in die Schubhaft überstellt, wo er am 05.03.2025 entlassen wurde. Seither liegt keine meldebehördliche Erfassung des Beschwerdeführers mehr vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anbindungen in Form seiner lebenden Ehegattin und deren gemeinsamen Töchter. Es liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.06.2003, zu 23 HV 82/03z wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.06.2003, zu 23 HV 82/03z wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2003 gemeinsam mit XXXX dem XXXX einen US-Dollar und fünf kanadische Dollar weggenommen haben und durch das an sich Bringen des Führerscheins, eines Zulassungsscheins, eines Ausweises der Universität XXXX , einer Bankomatkarte, eines Blutspendeausweises, einer XXXX -Karte sowie Mitgliedskarten und einen Rechnungsabschnitt des XXXX die zuvor genannten Dokumente unterdrückten.Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2003 gemeinsam mit römisch 40 dem römisch 40 einen US-Dollar und fünf kanadische Dollar weggenommen haben und durch das an sich Bringen des Führerscheins, eines Zulassungsscheins, eines Ausweises der Universität römisch 40 , einer Bankomatkarte, eines Blutspendeausweises, einer römisch 40 -Karte sowie Mitgliedskarten und einen Rechnungsabschnitt des römisch 40 die zuvor genannten Dokumente unterdrückten. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die Sicherstellung der gestohlenen Waren berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen verschiedener Vergehen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.05.2005, zu 64 HV 71/05m wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.05.2005, zu 64 HV 71/05m wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 07.04.2005 durch einen Einbruch in einen Pkw dem Verfügungsberechtigten der Z. I. M. GmbH Wertgegenstände stahl.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 07.04.2005 durch einen Einbruch in einen Pkw dem Verfügungsberechtigten der Z. römisch eins. M. GmbH Wertgegenstände stahl. Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.03.2007, zu 22 HV 09/07p wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.03.2007, zu 22 HV 09/07p wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Satz erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 14.07.2006 in den Pkw der XXXX einbracht und XXXX ein Handy sowie XXXX ein Handy und eine Digitalkamera im Gesamtwert von EUR 700,00 stahl. Zudem entwendete er einem unbekannt gebliebenen Geschädigten aus dessen Auto einen Videobeamer.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 14.07.2006 in den Pkw der römisch 40 einbracht und römisch 40 ein Handy sowie römisch 40 ein Handy und eine Digitalkamera im Gesamtwert von EUR 700,00 stahl. Zudem entwendete er einem unbekannt gebliebenen Geschädigten aus dessen Auto einen Videobeamer. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute berücksichtigt. Erschwerend wertete das Strafgericht zwei einschlägige rückfallsbegründende Vorstrafen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.08.2010, zu 64 Hv 137/10z wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB; sowie des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.08.2010, zu 64 Hv 137/10z wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; sowie des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 05.08.2010 dem XXXX eine Freisprecheinrichtung der XXXX zu einem nicht mehr feststellbarem Wert; am 03.08.2010 dem XXXX ein iPhone im Wert von EUR 400,00 sowie einen iPod im Wert von EUR 150,00 entwendete; am 05.
- 2010 einen auf den PKW Audi A3 mit dem behördlichen Kennzeichen W-[...] ausgestellte Organstrafverfügung vernichtete; und am 05.08.2010, dadurch, dass er mit seiner rechten Hand gegen den Oberkörper von Amtsinspektor St. stieß sowie mit seinen Füßen in Richtung von Amtsinspektor St. und Inspektor R. eintrat, die Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der berechtigten Festnahme nach der StPO zu hindern versucht hat.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 05.08.2010 dem römisch 40 eine Freisprecheinrichtung der römisch 40 zu einem nicht mehr feststellbarem Wert; am 03.08.2010 dem römisch 40 ein iPhone im Wert von EUR 400,00 sowie einen iPod im Wert von EUR 150,00 entwendete; am 05.
- 2010 einen auf den PKW Audi A3 mit dem behördlichen Kennzeichen W-[...] ausgestellte Organstrafverfügung vernichtete; und am 05.08.2010, dadurch, dass er mit seiner rechten Hand gegen den Oberkörper von Amtsinspektor St. stieß sowie mit seinen Füßen in Richtung von Amtsinspektor St. und Inspektor R. eintrat, die Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der berechtigten Festnahme nach der StPO zu hindern versucht hat. Mildernd wurden die teilweise Sicherstellung der Beute; der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das umfassendes Geständnis berücksichtigt. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie Tatbegehung während eines Aufenthaltsverbotes in Österreich gewertet.Mildernd wurden die teilweise Sicherstellung der Beute; der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das umfassendes Geständnis berücksichtigt. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie Tatbegehung während eines Aufenthaltsverbotes in Österreich gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2018, zu 96 HV 129/18w wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2018, zu 96 HV 129/18w wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2018 in Wien das Fahrrad des XXXX im Wert von EUR 2.500,00 entwendete, indem er die Felgenhaltebänder des Fahrradträgers öffnete, das Fahrrad anschließend aus der Haltevorrichtung am Fahrradträger löste und anschließend mit dem Fahrrad davonfuhr.Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2018 in Wien das Fahrrad des römisch 40 im Wert von EUR 2.500,00 entwendete, indem er die Felgenhaltebänder des Fahrradträgers öffnete, das Fahrrad anschließend aus der Haltevorrichtung am Fahrradträger löste und anschließend mit dem Fahrrad davonfuhr. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, das längere Zurückliegen der Vorstrafen und das seitherige Wohlverhalten berücksichtigt. Erschwerend wertete das Strafgericht hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.08.2021, zu 17 HV 85/21y wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.08.2021, zu 17 HV 85/21y wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2018 dem XXXX neu gekaufte, nicht mehr festzustellende Waren in einem Koffer im Wert von etwa EUR 2.600,00 stahlt und am 07.07.2021 der XXXX eine dunkelgrüne Tasche samt Firmenlaptop der Marke Apple Mac Book Air 13 und einer Jeansjacke in nicht mehr festzustellendem Wert entwendetet.Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2018 dem römisch 40 neu gekaufte, nicht mehr festzustellende Waren in einem Koffer im Wert von etwa EUR 2.600,00 stahlt und am 07.07.2021 der römisch 40 eine dunkelgrüne Tasche samt Firmenlaptop der Marke Apple Mac Book Air 13 und einer Jeansjacke in nicht mehr festzustellendem Wert entwendetet. Mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis berücksichtigt. Erschwerend wertete das Strafgericht hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Tatbegehung und den raschen Rückfall.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2024, zu 95 Hv 152/24a wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2024, zu 95 Hv 152/24a wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2024 in Wien den XXXX , den XXXX und die P. GmbH XXXX zu bestehlen versuchte, indem er die hintere linke Tür des Pkw der Marke VW Golf öffnete und das Fahrzeuginnere nach Wertsachen durchsuchte, jedoch keine verwertbaren Gegenstände vorfand.Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2024 in Wien den römisch 40 , den römisch 40 und die P. GmbH römisch 40 zu bestehlen versuchte, indem er die hintere linke Tür des Pkw der Marke VW Golf öffnete und das Fahrzeuginnere nach Wertsachen durchsuchte, jedoch keine verwertbaren Gegenstände vorfand. Mildernd wurden das Geständnis und der Versuch gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen die Vorstrafenbelastung (sechs einschlägige Vorstrafen). Der Beschwerdeführer weist nachstehende und fremdenrechtliche Verfahren auf:
- Mit Bescheid der XXXX vom 12.08.2005, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 10 Jahren verhängt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid der römisch 40 vom 12.08.2005, Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 10 Jahren verhängt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid der XXXX vom 09.10.2010, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das nach Inanspruchnahme eines Rechtsmittels, mit Berufungsbescheid des Unabhängigen XXXX vom 18.07.2011, Zl. XXXX , bestätigt wurde.
- Mit Bescheid der römisch 40 vom 09.10.2010, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das nach Inanspruchnahme eines Rechtsmittels, mit Berufungsbescheid des Unabhängigen römisch 40 vom 18.07.2011, Zl. römisch 40 , bestätigt wurde.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2018, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Dieses wurde nach Inanspruchnahme des Rechtsmittels der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.01.2019, GZ: I414 2211610-1/4E bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste zuvor unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe am 19.12.2018 freiwillig nach Algerien aus. Der Beschwerdeführer reiste erneut zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wurde im Bundesgebiet bei der Begehung strafrechtswidriger Handlungen betreten, in Straf- und danach in Schubhaft verbracht und erfolgte am 26.02.2022 seine Abschiebung nach Algerien.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2018, Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Dieses wurde nach Inanspruchnahme des Rechtsmittels der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.01.2019, GZ: I414 2211610-1/4E bestätigt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste zuvor unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe am 19.12.2018 freiwillig nach Algerien aus. Der Beschwerdeführer reiste erneut zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wurde im Bundesgebiet bei der Begehung strafrechtswidriger Handlungen betreten, in Straf- und danach in Schubhaft verbracht und erfolgte am 26.02.2022 seine Abschiebung nach Algerien.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.10.2024, seinen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 31.01.2025, den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der der Beschwerde beigefügten Dokumente. Einsicht genommen wurde zudem in den Gerichtsakt I414 2211610-
- Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters sowie des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde ergeben sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine im Verwaltungsakt einliegende Kopie seines algerischen Reisepasses belegt. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen lebensbedrohlicher Erkrankungen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zwar vorgebracht, dass er im Zuge seiner Festnahme einen komplizierten Oberarmbruch erlitten habe, der unzureichend von einem österreichischen Klinikum versorgt worden sei und er deshalb noch eine Nachoperation stattfinden müsste und dass er deswegen auch Physiotherapien benötige. Daraus erschließt sich jedoch keine lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung. Wie sich darüber hinaus aus einer aktuellen Abfrage der Webseite der Webseite der Europäischen Kommission (https://employment-social-affairs.ec.europa.eu/policies-and-activities/moving-working-europe/eu-social-security-coordination/your-rights-country-country/slovakia_en [Zugriff am 21.03.2025]) ableiten lässt, verfügt die Slowakei über ein ausgebautes Sozialnetz sowie an einer Vielzahl an Gesundheitseinrichtungen, die Menschen zur Heilbehandlung ihrer Leiden – insbesondere jene wie der Beschwerdeführer, nämlich postoperative und orthopädische Behandlung von Oberarmbrüchen – in Anspruch nehmen können und in denen ihnen geholfen wird. Daraus ergibt sich überdies unweigerlich, dass der Beschwerdeführer hierfür in der Slowakei adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Es ergaben sich zudem weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde noch aus dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer generell oder spezifisch auf eine Betreuung oder Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen ist. Aus der Zusammenschau seiner Angaben in der Stellungnahme, seiner niederschriftlichen Einvernahme und im Beschwerdeschriftsatz sowie den darin vorgelegten Dokumenten – Heirats- und Geburtsurkunden – gründet die Feststellung zu seinem Familienstand. Die Feststellung zu Staatsangehörigkeit sind in den ZMR-Auszügen betreffend seine Ehegattin und die Töchter verschriftlicht. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers aus Algerien, der dort absolvierten Schulausbildung und seiner nach wie vor dort bestehenden familiären Anbindungen lässt sich aus der Zusammenschau der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses und seiner Ausführungen beim BFA vom 25.01.2025 entnehmen. Im Verwaltungsakt befindet ebenfalls eine Kopie seines slowakischen Aufenthaltstitels („povolenie na pobyt“). Dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hat, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers. Denen zufolge hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in G., in der Ostslowakei, was auch durch seinen in Kopie im Verwaltungsakt aufscheinenden Führerschein belegt ist. Im Rahmen seiner Einvernahme führte er auch auf Nachfrage auch aus, dass er in der Slowakei als selbständiger Autohändler tätig sei. Die Feststellungen zu seiner Einreise gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsauskunft, in der die Festnahme des Beschwerdeführers mit 01.10.2024 vermerkt ist. In Zusammenschau mit einem aktuellen ZMR-Auszug ergibt sich aufgrund der darin aufscheinenden Eintragungen in Bezug auf den Beschwerdeführer die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt einem unbekannten Zeitpunkt – jedoch spätestens am 01.10.2024 – in das österreichische Bundesgebiet einreiste und er bislang – abgesehen von mehreren Eintragungen aufgrund von Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren – keine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet aufweist. Aus den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 16.10.2024, seinen Ausführungen in der Einvernahme vom 25.01.2025 und dem Beschwerdeschriftsatz sowie den vorgelegten Dokumenten erschließt sich in Zusammenschau mit Abfragen des ZMR betreffend seine Ehegattin und seine Töchter, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über familiäre Anbindungen aufweist. Aus dem Verwaltungsakt ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche integrative Anbindungen an das Bundesgebiet verfügt und wurde das Vorliegen derartiger Anbindungen zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem eine AJ-Web-Abfrage keinen Treffer in Bezug auf den Beschwerdeführer ergab, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bislang keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Zudem bestätigte er selbst, dass er in der Slowakei selbständig erwerbstätig sei und von dort aus seinen Autohandel betreibe. Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten und die vom Strafgericht herangezogenen Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und dem Inhalt der vorliegenden Strafurteile. Seine fremdenrechtlichen Verfahren basieren auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, der Einsichtnahme in das Gerichtsverfahren zu I414 2211610-1 sowie der Abfrage in das IZR
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs 4 Z 18 FPG) und zwar insbesondere von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet
Artikel 5
Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei. Ihm kommt somit eine begünstigende Rechtsstellung zu und fällt er somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei. Ihm kommt somit eine begünstigende Rechtsstellung zu und fällt er somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Mangels Vorliegens eines mehr als zehnjährigen durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung zu bringen, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Mangels Vorliegens eines mehr als zehnjährigen durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung zu bringen, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2024, zu 95 Hv 153/24a wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2024, zu 95 Hv 153/24a wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Die belangte Behörde stützt das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welches sich dadurch auszeichnet, dass er bislang keinen ordentlichen Wohnsitz nahm, er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet den Behörden nach den Bestimmungen des ZMR nicht ordnungsgemäß anzeigte und sich aus seinem Aufenthalt kein beruflicher Integrationswille ableiten lässt. Demgegenüber trat der im Bundesgebiet permanent strafrechtlich in Erscheinung und resultieren aus seinem Verhalten insgesamt sieben rechtskräftigen strafrechtliche Verurteilungen. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung seiner familiären und privaten Interessen erachtet die belangte Behörde die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren als zulässig. Dass erkennende Gerichts schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Auch nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Zunächst bleibt im gegenständlichen Fall zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme seiner Eintragungen aufgrund von Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren – über keine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet verfügte und somit auch von keiner Wohnsitznahme auszugehen war. Dies legt – wie bereits die belangte Behörde zu Recht aufzeigte – den Verdacht nahe, dass er die Anonymität seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zum Zweck der Begehung der Straftat nutzte. Keineswegs lässt das erkennende Gericht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer „lediglich“ zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe berücksichtigt wurde. Demgegenüber steht jedoch, dass es sich hierbei um seine insgesamt siebte (!) strafgerichtliche Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht handelt. Dabei fließt mit ein, dass sämtliche seiner Verurteilung einschlägig sind. Keineswegs lässt das erkennende Gericht auch unberücksichtigt, dass zwischen den Verurteilungen längere Wohlverhaltensphasen liegen. Allerdings steht dem gegenüber, dass den Beschwerdeführer selbst die erstmalig ausgesprochen bedingte Strafnachsicht und auch das mehrfach verspürte Übel der Strafhaft offenkundig nicht davon abhielten, immer wieder straffällig zu werden. Offenkundig ist auch, dass über ihn bereits mehrfach Aufenthaltsverbote ausgesprochen wurde und er sich somit der mit seinem Verhalten verbundenen Konsequenzen im Klaren sein musste. In diesem Zusammenhang kommt erschwerend hinzu, dass er im Jahr 2021 entgegen des über ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich einreiste und im Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung trat. Durch sein mehrfach in Österreich gesetztes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität und der Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen brachte der Beschwerdeführer eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung geständig zeigte und die Tathandlung seiner Verurteilung zum Teil bei einem Versuch blieben, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die insgesamt sieben einschlägigen strafe gewertet wurde. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen im gegenständlichen Fall nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung geständig zeigte und die Tathandlung seiner Verurteilung zum Teil bei einem Versuch blieben, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die insgesamt sieben einschlägigen strafe gewertet wurde. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen im gegenständlichen Fall nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren verbleibt anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Auch wenn der Beschwerdeführer am 31.01.2025 aus der Strafhaft entlassen wurde, ist im Lichte dieser Judikatur der bis dato vergangene Zeitraum jedenfalls zu kurz um von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können.Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren verbleibt anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Auch wenn der Beschwerdeführer am 31.01.2025 aus der Strafhaft entlassen wurde, ist im Lichte dieser Judikatur der bis dato vergangene Zeitraum jedenfalls zu kurz um von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
§ 9
BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E
- Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. E
- April 2011, 2011/01/0093).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
- Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche E
- April 2011, 2011/01/0093). Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner im Bundesgebiet lebenden Ehegattin und den beiden volljährigen Töchtern über familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet. Relativiert wird dieses Familienleben insbesondere dadurch, dass kein gemeinsamer Wohnsitz im Bundesgebiet besteht. Eine Schutzwürdigkeit im Sinne der vorgenannten Judikatur leitete sich im gegenständlichen Fall nicht ab bzw. wurde als solches auch nicht substantiiert dargelegt. Das Familienleben erfährt eine weitere Beeinträchtigung, zumal der Beschwerdeführer trotz des Vorhandenseins seiner Familie regelmäßig straffällig wurde. Es musste ihm bewusst sein, dass er durch sein delinquentes Verhalten die Beziehung zu seiner Frau und seinen Kindern auf Spiel setzt. Sein Fehlerverhalten mündete letztlich auch in die in den Jahren 2005, 2010 und zuletzt 2018 über ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbote. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das erkennende Gericht auch das Beschwerdevorbringen, wonach seine Familienleben im Jahr 2003 und somit noch vor Erlass des ersten Aufenthaltsverbotes begründet wurde. Allerdings vermag dies angesichts der vorgenannten Umstände für sich gesehen nicht die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes bewirken. Sofern im Beschwerdeschriftsatz des Weiteren moniert wird, dass er bei zukünftigen Familienereignissen nicht anwesend sein könne, bleibt anzumerken, dass die Beziehung zu seinen Familienangehörigen durch das Aufenthaltsverbot zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unterbunden werden. Seiner Ehegattin, den Töchtern und ihm steht es frei über moderne Kommunikation den Kontakt aufrecht zu halten und können auch Besuche in der Slowakei oder sonstigen grenznahen Orten außerhalb des Bundesgebietes vorgenommen werden. Maßgebliche und entscheidungsrelevante integrative Verfestigungstatbestände weist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht auf. Sofern er im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass ihn das Aufenthaltsverbot in seinem beruflichen Fortkommen als Autohändler behinderte, verbleibt auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach er sich der Konsequenzen seines delinquenten Verhaltens bewusst sein musste. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Eigentumskriminalität) auch dringend geboten.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Eigentumskriminalität) auch dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die de facto nicht vorhandenen gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG dem Grunde nach als zulässig zu werten (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279) und wurde das Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die de facto nicht vorhandenen gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach als zulässig zu werten vergleiche VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279) und wurde das Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren stellt sich angesichts des mehrfachen und einschlägigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen und seiner hier bestehenden familiären Anbindung als angemessen und erforderlich dar, zumal bereits frühere Konsequenzen – Strafhaften und Aufenthaltsverbote – bei ihm offenkundig kein Umdenken bewirkten und sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein mehrfach in Österreich gesetztes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität und der Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang keiner geregelten durchgehenden sowie angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und er im Bundesgebiet einschlägig wegen Eigentumsdelikte belangte wurde, die zeitweise auch gewerbsmäßig von ihm begangen wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zur Aufbesserung seines Einkommens (Einbruchs-)Diebstähle begehen wird. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Aufenthaltsverbot wurde bis dato trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vollzogen und der Beschwerdeführer am 05.03.2025 aus der Schubhaft entlassen worden. Mit gegenständlichem Erkenntnis ist zwischenzeitig eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren damit abgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung des Gesamtverhalten und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsprofils sowie unter Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen im Bundesgebiet auseinandersetzt (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168; 29.06.2023, Ra 2022/21/0139; ua). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung des Gesamtverhalten und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsprofils sowie unter Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen im Bundesgebiet auseinandersetzt vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168; 29.06.2023, Ra 2022/21/0139; ua). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2211610.2.00