RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlI425 2284198-2 Spruch, I425 2284197-2/3EI425 2284194-2/3EI425 2284198-2/3EI425 2284197-2/3E, I425 2284194-2/3E, I
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (AW 1) sowie deren minderjährige Kinder XXXX (AW 2) und XXXX (AW 3) reisten gemeinsam mit dem zwischenzeitlich untergetauchten Ehemann der AW1 und Kindesvater der AW2 und 3 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellten erstmalig am 16.03.2022 Anträge auf internationalen Schutz. römisch 40 (AW 1) sowie deren minderjährige Kinder römisch 40 (AW 2) und römisch 40 (AW 3) reisten gemeinsam mit dem zwischenzeitlich untergetauchten Ehemann der AW1 und Kindesvater der AW2 und 3 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellten erstmalig am 16.03.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurde im Rahmen eines durchgeführten Familienverfahrens im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2024 zu den Zl.en XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gegen die Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 11.12.2024, Zl. XXXX abgelehnt, eine in der Folge noch erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde schlussendlich mit Beschluss vom 06.02.2025, Zl. XXXX , zurückgewiesen.Diese Anträge wurde im Rahmen eines durchgeführten Familienverfahrens im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2024 zu den Zl.en römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gegen die Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 11.12.2024, Zl. römisch 40 abgelehnt, eine in der Folge noch erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde schlussendlich mit Beschluss vom 06.02.2025, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen. Am 17.02.2025 stellten die AW 1 bis 3 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zudem die AW 1 am 17.02.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 04.
- sowie 18.03.2025 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen wurde. Zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung gab sie u.a. an, dass ihr Ehemann sie verlassen habe und sich nicht mehr in Österreich aufhalte, zudem habe sie psychische und gesundheitliche Probleme, wodurch es ihr in ihrer Heimat nicht möglich sei, einer Beschäftigung nachzugehen und die Familie zu ernähren. Im Zuge der Einvernahme am 18.03.2025 wurde der AW 1 seitens des BFA der verfahrensgegenständliche Bescheid in Bezug auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der AW 1 bis 3 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich an den Ausreisegründen der AW 1 bis 3 seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nichts geändert habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint.Im Zuge der Einvernahme am 18.03.2025 wurde der AW 1 seitens des BFA der verfahrensgegenständliche Bescheid in Bezug auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der AW 1 bis 3 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich an den Ausreisegründen der AW 1 bis 3 seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nichts geändert habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die AW 1 bis 3 sind Staatsangehörige der Türkei und strafgerichtlich unbescholten. Ihre Identitäten stehen fest. Die AW 1 befindet sich aufgrund von psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung. Die ersten Anträge der AW 1 bis 3 auf internationalen Schutz vom 16.03.2022 wurden im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2024, Zl.en XXXX , XXXX und XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde den AW 1 bis 3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist und ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieses Verfahren war zudem noch als Familienverfahren gemeinsam mit dem Ehegatten der AW 1 und Kindesvater der AW 2 und 3 geführt und von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband in die Türkei ausgegangen worden.Die ersten Anträge der AW 1 bis 3 auf internationalen Schutz vom 16.03.2022 wurden im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2024, Zl.en römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde den AW 1 bis 3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist und ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieses Verfahren war zudem noch als Familienverfahren gemeinsam mit dem Ehegatten der AW 1 und Kindesvater der AW 2 und 3 geführt und von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband in die Türkei ausgegangen worden. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Asylverfahrens - im Jänner 2025 - hat der Ehegatte der AW 1 und Kindesvater der AW 2 und 3 (IFA-Zl. 1297798501) die Familie verlassen, sein Aufenthaltsort ist unbekannt und hält er sich laut Aussage der AW 1 nicht mehr in Österreich auf. Anlässlich der Asylfolgeanträge vom 17.02.2025 machte die AW1 insbesondere geltend, dass ihr Ehemann sie verlassen habe und sie sich in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes nicht dazu in der Lage sehe, als Alleinerzieherin für ihre Familie in der Türkei zu sorgen und diese zu ernähren.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der AW 1 vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der vorliegenden Beweismittel. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX bezüglich der rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahrens der AW 1 bis 3 sowie des Ehegatten der AW 1 und Kindesvaters der AW 2 und 3.Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bezüglich der rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahrens der AW 1 bis 3 sowie des Ehegatten der AW 1 und Kindesvaters der AW 2 und
- Die Identität der AW 1 bis 3 steht in Anbetracht ihrer vorliegenden unbedenklichen Identitätsdokumente fest. Die getroffenen Feststellungen zu den Asylverfahren der AW 1 bis 3 sowie des Ehegatten der AW 1 und Kindesvaters der AW 2 und 3 ergeben sich aus den vorliegenden Akten in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der AW1 sind aktenkundig und wurden durch entsprechende ärztliche Befunde bescheinigt, auch liegen Scheidungsunterlagen von ihr und ihrem Ehegatten im Akt ein. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der AW 1 bis 3 ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung der Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF BGBl. I Nr. 67/2024 lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lautet: „
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 134/2024 lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, lautet: „
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Die ersten Anträge der AW 1 bis 3 auf internationalen Schutz vom 16.03.2022 wurden im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2024, Zl.en XXXX , XXXX und XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen.Die ersten Anträge der AW 1 bis 3 auf internationalen Schutz vom 16.03.2022 wurden im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2024, Zl.en römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Bei ihren nunmehr zweiten Anträgen auf internationalen Schutz vom 17.02.2025 handelt es sich somit um Folgeanträge iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG
- Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.Bei ihren nunmehr zweiten Anträgen auf internationalen Schutz vom 17.02.2025 handelt es sich somit um Folgeanträge iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
- Es liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Aufrechte Rückkehrentscheidung Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist ein notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG
- Gegenständlich besteht gegen die AW 1 bis 3 in Gestalt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2024 eine aufrechte, durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist ein notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Gegenständlich besteht gegen die AW 1 bis 3 in Gestalt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2024 eine aufrechte, durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG. Res iudicata Im vorliegenden Fall ist jedoch zweifelhaft, ob die Folgeanträge der AW 1 bis 3 vom 17.02.2025 zumindest im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden. Während im Rahmen ihrer ersten Asylverfahren nämlich noch von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband mit dem Ehegatten der AW 1 und Kindesvater der AW 2 und 3 in die Türkei ausgegangen worden war, hat dieser die Familie zwischenzeitlich nach rechtskräftigem Abschluss dieser Asylverfahren - im Jänner 2025 – verlassen und ist unbekannten Aufenthaltes, wobei er sich laut Aussage der AW 1 nicht mehr in Österreich aufhält. Gerade in Bezug auf die minderjährigen AW 2 und 3 ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind, weshalb - im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz - eine konkrete Auseinandersetzung damit zu erfolgen hat, welche Rückkehrsituation sie im Herkunftsstaat tatsächlich vorfinden werden. Der VfGH hat wiederholt die besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige als besonders vulnerable Antragstellende hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, mwN).Im vorliegenden Fall ist jedoch zweifelhaft, ob die Folgeanträge der AW 1 bis 3 vom 17.02.2025 zumindest im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden. Während im Rahmen ihrer ersten Asylverfahren nämlich noch von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband mit dem Ehegatten der AW 1 und Kindesvater der AW 2 und 3 in die Türkei ausgegangen worden war, hat dieser die Familie zwischenzeitlich nach rechtskräftigem Abschluss dieser Asylverfahren - im Jänner 2025 – verlassen und ist unbekannten Aufenthaltes, wobei er sich laut Aussage der AW 1 nicht mehr in Österreich aufhält. Gerade in Bezug auf die minderjährigen AW 2 und 3 ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind, weshalb - im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz - eine konkrete Auseinandersetzung damit zu erfolgen hat, welche Rückkehrsituation sie im Herkunftsstaat tatsächlich vorfinden werden. Der VfGH hat wiederholt die besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige als besonders vulnerable Antragstellende hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, mwN). In Anbetracht dieser nunmehr geänderten familiären Konstellation – bei den AW 1 bis 3 handelt es sich nämlich mittlerweile um eine einer Alleinerzieherin mit zwei minderjährigen Kindern und aktenkundigen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen - erscheint gegenständlich eine umfassende Refoulement-Prüfung zumindest im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz geboten. Auch steht vor diesem Hintergrund eine Verletzung der AW 1 bis 3 in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten zumindest im Raum und bedarf es daher einer eingehenden Auseinandersetzung mit ihrer konkreten Rückkehrsituation.In Anbetracht dieser nunmehr geänderten familiären Konstellation – bei den AW 1 bis 3 handelt es sich nämlich mittlerweile um eine einer Alleinerzieherin mit zwei minderjährigen Kindern und aktenkundigen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen - erscheint gegenständlich eine umfassende Refoulement-Prüfung zumindest im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz geboten. Auch steht vor diesem Hintergrund eine Verletzung der AW 1 bis 3 in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten zumindest im Raum und bedarf es daher einer eingehenden Auseinandersetzung mit ihrer konkreten Rückkehrsituation. Somit könnte sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der AW 1 bis 3 nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2024 möglicherweise sehr wohl eine entscheidungswesentliche Änderung ergeben haben. Da daher insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, wird der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2025 zu den Zl. en 1297806102/250389799, 1297811004/250389815 und 1297777708/250389802 aufgehoben.Da daher insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, wird der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2025 zu den Zl. en 1297806102/250389799, 1297811004/250389815 und 1297777708/250389802 aufgehoben. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2284198.2.00