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{'item': 'L512 2306628-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlL512 2306628-1 Spruch, L512 2306628-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mail vom 08.01.2024 bzw. Schreiben vom 08.01.2024 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH per Post am 10.01.2024 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer (nachfolgende kurz: BF) die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge.
  2. Mit Schreiben vom 18.04.2024 teilte die belangte Behörde dem BF das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.07.2024 in Höhe von € 107,10 (Zeitraum Jänner-März 2024 in der Höhe von 45,90, Zeitraum April-Mai 2024 in der Höhe von 30,60 und Zeitraum Juni-Juli 2024 in der Höhe von 30,60) vorgeschrieben.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.07.2024 in Höhe von € 107,10 (Zeitraum Jänner-März 2024 in der Höhe von 45,90, Zeitraum April-Mai 2024 in der Höhe von 30,60 und Zeitraum Juni-Juli 2024 in der Höhe von 30,60) vorgeschrieben. Festgehalten wurde, dass der ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 bereits bezahlt wurde, die Forderung für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.07.2024 noch zu entrichten sei.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF Beschwerde erhoben.
  6. Mit Schreiben vom 28.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Mit Schreiben vom 28.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Mit Schreiben des Gerichtes vom 21.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerde des BF verspätet ist.
  9. Der BF gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die BF beantragte am 08.01.2024 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge. Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.07.2024 in Höhe von € 107,10 (Zeitraum Jänner-März 2024 in der Höhe von 45,90, Zeitraum April-Mai 2024 in der Höhe von 30,60 und Zeitraum Juni-Juli 2024 in der Höhe von 30,60) vorgeschrieben.Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.07.2024 in Höhe von € 107,10 (Zeitraum Jänner-März 2024 in der Höhe von 45,90, Zeitraum April-Mai 2024 in der Höhe von 30,60 und Zeitraum Juni-Juli 2024 in der Höhe von 30,60) vorgeschrieben. Der Bescheid wurde dem BF am 02.07.2024 persönlich zugestellt. Der BF brachte mit Schreiben vom 01.08.2024, am 01.08.2024 postalisch versendet, bzw. mit Schreiben vom 01.08.2024, per Mail am 01.08.2024 versendet, bei der ORF-Beitrags Service GmbH eine Beschwerde ein.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte der ORF-Beitrags Service GmbH, insbesondere des Zustellnachweises der Post, des Kuverts samt Aufgabedatum und diesbezüglicher Rechnung sowie Email in Bezug auf das Beschwerdeschreiben.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da der Bescheid am 02.07.2024 vom BF persönlich vom Zustelldienst übernommen wurde, gilt der Bescheid mit diesem Tag als zugestellt. Somit endete die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 30.07.2024 und war die am 01.08.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde verspätet. Die Beschwerde war somit wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Einstufung der Art der Frist bzw. Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2306628.1.00

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