RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlL515 2298691-2 Spruch, L515 2298691-2/12E L515 2298688-2/12E L515 2298692-2/12E L515 2298694-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Geltungsdauer des Einreiseverbotes mit 2,5 Jahren (30 Monaten) festgelegt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Geltungsdauer des Einreiseverbotes mit 2,5 Jahren (30 Monaten) festgelegt wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. § 55 FPG 3 Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. Paragraph 55, FPG 3 Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses. B) Die Revision ist in Bezug auf die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (hinsichtlich der Spruchpunkte IV. ff des angefochtenen Bescheides) zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. ff des angefochtenen Bescheides) zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Geltungsdauer des Einreiseverbotes mit 2,5 Jahren (30 Monaten) festgelegt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Geltungsdauer des Einreiseverbotes mit 2,5 Jahren (30 Monaten) festgelegt wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. § 55 FPG 3 Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. Paragraph 55, FPG 3 Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses. B) Die Revision ist in Bezug auf die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (hinsichtlich der Spruchpunkte IV. ff des angefochtenen Bescheides) zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. ff des angefochtenen Bescheides) zulässig. 3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien vertreten durch die XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien vertreten durch die römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. § 55 FPG 3 Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. Paragraph 55, FPG 3 Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses. B) Die Revision ist in Bezug auf die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (hinsichtlich der Spruchpunkte IV. ff des angefochtenen Bescheides) zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. ff des angefochtenen Bescheides) zulässig. 4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. § 55 FPG 3 Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. Paragraph 55, FPG 3 Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses. B) Die Revision ist in Bezug auf die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (hinsichtlich der Spruchpunkte IV. ff des angefochtenen Bescheides) zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. ff des angefochtenen Bescheides) zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien. I.
- Die volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.römisch eins.
- Die volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 und bP
- I.
- Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz brachten die in Syrien geborenen bP1 – bP3 (die minderjährige bP3 in Vertretung ihrer Eltern) im Rahmen der Befragung zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, syrische Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie.römisch eins.
- Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz brachten die in Syrien geborenen bP1 – bP3 (die minderjährige bP3 in Vertretung ihrer Eltern) im Rahmen der Befragung zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, syrische Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie. Nach der Geburt der bP4 im Bundesgebiet wurde für diese ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hierbei gaben ihre Eltern ebenso an, die bP4 wäre syrische Staatsbürgerin. Die armenische Staatsbürgerschaft wurde abermals verschwiegen. I.
- In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde ihnen in weiterer Folge aufgrund angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.
- In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde ihnen in weiterer Folge aufgrund angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt der Status der Asylberechtigten zuerkannt. I.
- Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich aufgrund diverser Hinweise (ua. Reisebewegung) sowie auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die volljährigen bP in das armenische Wählerverzeichnis eingetragen sind und über eine Meldeadresse in Armenien verfügen. römisch eins.
- Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich aufgrund diverser Hinweise (ua. Reisebewegung) sowie auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die volljährigen bP in das armenische Wählerverzeichnis eingetragen sind und über eine Meldeadresse in Armenien verfügen. I.
- Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen. Eine gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnissen vom 20.09.2024 abgewiesen.römisch eins.
- Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufgenommen. Eine gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnissen vom 20.09.2024 abgewiesen. I.
- In weiterer Folge wurde jeweils mit im Spruch genannten Bescheiden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die bB aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 ua. BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.römisch eins.
- In weiterer Folge wurde jeweils mit im Spruch genannten Bescheiden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die bB aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ua. BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die bP1 und bP2 ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die bP1 und bP2 ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. I.7.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen. römisch eins.7.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen. I.7.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass die bP neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würden und ihre Doppelstaatsbürgerschaft bislang verschwiegen hätten. Die gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden im Hinblick auf Armenien geprüft und stellte sich heraus, dass die bP keine Bedrohungssituation respektive Verfolgung in Armenien zu gewärtigen hätten.römisch eins.7.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass die bP neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würden und ihre Doppelstaatsbürgerschaft bislang verschwiegen hätten. Die gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden im Hinblick auf Armenien geprüft und stellte sich heraus, dass die bP keine Bedrohungssituation respektive Verfolgung in Armenien zu gewärtigen hätten. I.7.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stellt die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die volljährigen bP (bP1 und bP2) wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Dauer von fünf Jahren erlassen.römisch eins.7.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stellt die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die volljährigen bP (bP1 und bP2) wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Dauer von fünf Jahren erlassen. I.
- Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.8.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Ebenso hätte sich die bB auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren gestützt. Die bP hätten niemals in Armenien gelebt und keinesfalls wissentlich ihre armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen. Die amtliche Meldung sei kein Nachweis über einen tatsächlichen Aufenthalt in Armenien. Sie seien nunmehr über 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, hätten die deutsche Sprache erlernt und sich in mehrfacher Hinsicht integriert. Die bP3 und bP4 besuchen die Schule und würde eine Abschiebung ihr schulisches und soziales Umfeld schwer belasten. Darüber hinaus hätten sie keinerlei schriftliche Kenntnisse in der armenischen Sprache, was eine erfolgreiche Eingliederung in ein dortiges Schulsystem massiv erschweren würde. Eine Abschiebung stelle eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls dar, welches die bB unberücksichtigt gelassen habe. Im Lichte der bisherigen Ausführung in der Beschwerdeschrift, erachtete die rechtsfreundliche Vertretung, das Einreiseverbot als unzulässig aufzuheben. Es wurde ferner angeregt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen.römisch eins.8.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Ebenso hätte sich die bB auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren gestützt. Die bP hätten niemals in Armenien gelebt und keinesfalls wissentlich ihre armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen. Die amtliche Meldung sei kein Nachweis über einen tatsächlichen Aufenthalt in Armenien. Sie seien nunmehr über 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, hätten die deutsche Sprache erlernt und sich in mehrfacher Hinsicht integriert. Die bP3 und bP4 besuchen die Schule und würde eine Abschiebung ihr schulisches und soziales Umfeld schwer belasten. Darüber hinaus hätten sie keinerlei schriftliche Kenntnisse in der armenischen Sprache, was eine erfolgreiche Eingliederung in ein dortiges Schulsystem massiv erschweren würde. Eine Abschiebung stelle eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls dar, welches die bB unberücksichtigt gelassen habe. Im Lichte der bisherigen Ausführung in der Beschwerdeschrift, erachtete die rechtsfreundliche Vertretung, das Einreiseverbot als unzulässig aufzuheben. Es wurde ferner angeregt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen. I.8.
- Weiters monierte die rechtsfreundliche Vertretung einen – nach Ansicht des ho. Gerichts zwischenzeitig aufgrund von ‚Heilung durch Einlassung‘ sanierten – Zustellmangel (vgl. VwGH Ro 2014/09/0059 vom 20.01.2015).römisch eins.8.
- Weiters monierte die rechtsfreundliche Vertretung einen – nach Ansicht des ho. Gerichts zwischenzeitig aufgrund von ‚Heilung durch Einlassung‘ sanierten – Zustellmangel vergleiche VwGH Ro 2014/09/0059 vom 20.01.2015). I.
- Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und deren Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter. Mit Beschluss vom 18.12.2024, GZ L515 2298691-2/5Z, GZ L515 2298688-2/5Z, GZ L515 2298692-1/5Z, GZ L515 2298694-2/5Z wurde der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VII. stattgegeben und festgestellt, dass trotz des Umstandes, dass die bP ua. aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, im Lichte des Art. 8 EMRK eine Entscheidung ohne Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht getroffen werden könne, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. römisch eins.
- Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und deren Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter. Mit Beschluss vom 18.12.2024, GZ L515 2298691-2/5Z, GZ L515 2298688-2/5Z, GZ L515 2298692-1/5Z, GZ L515 2298694-2/5Z wurde der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. stattgegeben und festgestellt, dass trotz des Umstandes, dass die bP ua. aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, im Lichte des Artikel 8, EMRK eine Entscheidung ohne Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht getroffen werden könne, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. I.9.
- Das ho. Gericht ordnete für den 10.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Identität und Staatsangehörigkeit, die Gründe des Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.9.
- Das ho. Gericht ordnete für den 10.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Identität und Staatsangehörigkeit, die Gründe des Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.9.
- Schließlich fand am 10.02.2025 die Beschwerdeverhandlung vor ho. Gericht statt. Der wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.9.
- Schließlich fand am 10.02.2025 die Beschwerdeverhandlung vor ho. Gericht statt. Der wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben: „… RI weist insbesondere darauf hin, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht mehr um die Rechtmäßigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des seinerzeit mit positiven Bescheiden abgeschlossene Asylverfahren geht, zumal die Wiederaufnahme rechtskräftig mit ho. Erkenntnissen vom 20.9.2024 verfügt wurde. … RI befragt die P, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? P1: Ja. P2: Ja. P3: Ja. P4: Ja. RI befragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstehen; dies wird bejaht. … Gemeinsame Befragung der P: RI macht die P darauf aufmerksam, dass sich die nachfolgenden Fragen an alle P richten und diese jeder für sich beantworten kann. Wenn jemand auf eine Frage nicht antwortet und zu den Antworten der anderen P schweigt, zieht der RI hieraus den Schluss, dass keine Einwände gegen diese Antworten bestehen und sie die P in Bezug auf ihre Person in sinngemäßer Weise gelten lässt. RI: Welche Staatsbürgerschaft bzw. Staatsbürgerschaften besitzen Sie und Ihre Kinder? P1: Wir sind syrische Staatsbürger. Wir sind auch in Syrien geboren und aufgewachsen. Ich glaube nicht, dass wir eine andere Staatsbürgerschaft besitzen. Wir haben Syrien während des Krieges mit Hilfe eines Schleppers verlassen. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen im wiederaufgenommenen Verfahren immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P1: Wir haben immer die Wahrheit gesagt und möchten nichts richtigstellen. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P1: Es sind noch immer dieselben Gründe. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P1: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P1: Ja. RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu Ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P1: Nein. Es gibt nichts. RV gibt an, dass die Gattin zwischenzeitlich eine Anstellung in einer Schule hat. Regierungsvorlage gibt an, dass die Gattin zwischenzeitlich eine Anstellung in einer Schule hat. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? P1: Ich arbeite 37 - 38 Stunden als Taxifahrer und bin gleichzeitig auch Fußballtrainer in XXXX . Ich habe auch ein Zertifikat vom österreichischen Verein und trainiere die Kinder unter 11 Jahren. An 3 Tagen haben wir Training in der Woche und an 2 Tagen Fußballspiele. Ich werde auch für meinen Sohn sprechen, da er kein arabisch kann. Er ist auch seit 2017 Fußballspieler und trainiert 4 Tage in der Woche und hat an einem Tag ein Spiel. Wir haben meine Tochter für Gymnastik angemeldet und sie wird nächste Woche damit anfangen. Sie hat bis jetzt auch an einem Tag Tanzunterricht in der Schule gehabt. P1: Ich arbeite 37 - 38 Stunden als Taxifahrer und bin gleichzeitig auch Fußballtrainer in römisch 40 . Ich habe auch ein Zertifikat vom österreichischen Verein und trainiere die Kinder unter 11 Jahren. An 3 Tagen haben wir Training in der Woche und an 2 Tagen Fußballspiele. Ich werde auch für meinen Sohn sprechen, da er kein arabisch kann. Er ist auch seit 2017 Fußballspieler und trainiert 4 Tage in der Woche und hat an einem Tag ein Spiel. Wir haben meine Tochter für Gymnastik angemeldet und sie wird nächste Woche damit anfangen. Sie hat bis jetzt auch an einem Tag Tanzunterricht in der Schule gehabt. P2: Da mein Mann und mein Sohn trainieren, gehe ich auch öfter in den Verein unterstütze sie und feuere sie an. Ich arbeite 25 Stunden in der Woche als Hortassistentin. Dazu kommen noch die Fortbildungsstunden, die als Überstunden gezählt werden. Das bedeutet., dass ich manchmal auch über 25 Stunden in der Woche arbeite. Wenn mein Mann oder mein Sohn ein Fußballspiel haben, gehe ich auch hin und unterstütze sie. Ich gehe auch manchmal hin und schaue an wie sie trainieren. Wir besuchen auch manchmal unsere Freunde. Die Kinder werden zu den Geburtstagsfeiern eingeladen. Wir gehen auch manchmal hin. Manchmal werden sie von ihren Freunden eingeladen. Wir gehen auch mit ihnen hin. P1: Ich möchte sagen, dass wir nicht so oft Zeit fürs ausruhen finden. Es gibt auch manchmal Spiele am Sonntag. Wir sind aber zufrieden mit dem, was wir machen. Einzelne Befragung der P Befragung der P1 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor. P: Mein Name ist XXXX . Ich komme aus Syrien, geboren in XXXX Stadt, ich bin 43 Jahre alt. Verheiratet, zwei Kinder. Sohn XXXX und Tochter XXXX . Ich bin beruflich als Taxifahrer und Trainer. P: Mein Name ist römisch 40 . Ich komme aus Syrien, geboren in römisch 40 Stadt, ich bin 43 Jahre alt. Verheiratet, zwei Kinder. Sohn römisch 40 und Tochter römisch 40 . Ich bin beruflich als Taxifahrer und Trainer. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern ich habe ein Turnier in Niederösterreich in XXXX . Von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr. Ich habe den ersten Platz gewonnen. Ich habe den Plan mitgenommen. P: Gestern ich habe ein Turnier in Niederösterreich in römisch 40 . Von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr. Ich habe den ersten Platz gewonnen. Ich habe den Plan mitgenommen. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen Sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2).RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen Sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2). P: Der Text ist über die Natur, Urlaub, wandern in den Bergen mit der Familie. Frische Luft. Auf dem See fahren und mit der ganzen Familie in den Urlaub genießen. RI: Ihr Antrag wurde nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren in Bezug auf Ihren weiteren Herkunftsstaat Armenien seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich komme aus Syrien und bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich weiß nicht, ob wir die armenische oder eben eine andere Staatsbürgerschaft besitzen. Grundsätzlich sind meine Frau, mein Sohn Jakob und ich vor dem Krieg geflohen und mit Hilfe eines Schleppers hergekommen. Meine Tochter war damals noch nicht auf der Welt, weil sie hier in Österreich geboren wurde. Die Situation war gefährlich und wir wollten vor dem Krieg fliehen. Ich weiß nicht, was schiefgelaufen ist. Ich weiß nur, dass ich noch nie in Armenien gelebt habe. Der Schlepper hat uns hierhergebracht. Ich weiß nicht, ob die Dokumente, die er für uns beschafft hat offiziell oder gefälscht sind. Wir haben weder in Armenien gelebt, noch haben wir dort Besitztümer. Wir sprechen nur Armenisch, weil meine Vorfahren Armenier sind, wenn sie wollen, können wir auch noch in den 1915 Jahre zurückgehen und über den Genozid an den Armeniern sprechen. Ich habe mein ganzes Leben in Syrien verbracht und dort für 2,5 Jahre für 30 Monate den Grundwehrdienst abgeleistet. Wir sind mit Hilfe eines Schleppers nach Europa gekommen und sind dafür dankbar, für alle Dokumente, die er beschaffen hat, um hier ankommen zu können. P: Ich komme aus Syrien und bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich weiß nicht, ob wir die armenische oder eben eine andere Staatsbürgerschaft besitzen. Grundsätzlich sind meine Frau, mein Sohn Jakob und ich vor dem Krieg geflohen und mit Hilfe eines Schleppers hergekommen. Meine Tochter war damals noch nicht auf der Welt, weil sie hier in Österreich geboren wurde. Die Situation war gefährlich und wir wollten vor dem Krieg fliehen. Ich weiß nicht, was schiefgelaufen ist. Ich weiß nur, dass ich noch nie in Armenien gelebt habe. Der Schlepper hat uns hierhergebracht. Ich weiß nicht, ob die Dokumente, die er für uns beschafft hat offiziell oder gefälscht sind. Wir haben weder in Armenien gelebt, noch haben wir dort Besitztümer. Wir sprechen nur Armenisch, weil meine Vorfahren Armenier sind, wenn sie wollen, können wir auch noch in den 1915 Jahre zurückgehen und über den Genozid an den Armeniern sprechen. Ich habe mein ganzes Leben in Syrien verbracht und dort für 2,5 Jahre für 30 Monate den Grundwehrdienst abgeleistet. Wir sind mit Hilfe eines Schleppers nach Europa gekommen und sind dafür dankbar, für alle Dokumente, die er beschaffen hat, um hier ankommen zu können. RI: Was würde Sie in Armenien konkret erwarten? P: Das wäre für mich Chaos, sowohl für mich persönlich, als auch für meine Familie. RI: Wie erklären Sie sich den Umstand, dass ein Sachverständiger feststellte, dass Sie im armenischen Melderegister eingetragen sind und für Sie ein echter armenischer Reisepass ausgestellt wurde? P: Ehrlich gesagt weiß ich nicht was ich über diese Sache sagen kann. Wir haben persönlich nichts beantragt. Wir haben dem Schlepper nur Fotos gegeben und unterschrieben. Da wir armenischen Ursprungs sind, hat das möglicherweise die Sache vereinfacht. Es gibt ein Gesetz in Armenien, dass jeder Armenier einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft stellen kann. Ich korrigiere mich, ich meinte einen Antrag auf einen Reisepass und dieser wird auch ausgestellt. Es gibt sehr viele Armenier, die außerhalb Armeniens leben. In Armenien leben etwa 3 Millionen, in den anderen Ländern leben ca. 10 Millionen Armenier. Es gibt dieses Gesetz schon seit einer langen Zeit. Ich habe persönlich keine Staatsbürgerschaft beantragt. Ich bin vor dem Krieg geflohen. Der Schlepper hat das möglicherweise als einfachsten Weg aufgenommen, weil wir armenische Urkunden haben. Er hat alles besorgt. Die Situation war gefährlich. Wir haben den Schlepper Geld gegeben, es war für uns nur wichtig raus zu kommen. Es ist auch üblich, dass die Schlepper sich um alles kümmern, Man darf auch nicht nachfragen wie oder was für Dokumente sie besorgen werden. Man zahlt nur Geld, gibt ihnen Fotos und unterschreibt und sie kümmern sich um alles. RI: Was haben Sie unterschrieben? P: Man bekommt nur ein weißes Blatt auf dem der Name steht und man muss dieses unterschreiben. Er kümmert sich um das weitere. Vielleicht können sie sich die damalige Situation nicht vorstellen, es war aber sehr gefährlich und chaotisch. Wir wollten schnellstmöglich und auf irgendeiner Art und Weise rauskommen. Sie kümmern sich um die Dokumente. Mit der Zahlung von Geldern kann man eine Staatsbürgerschaft bzw. einen Reisepass bekommen um verreisen zu können. Was noch wichtiger als eine Staatsbürgerschaft ist, ist ein Reisepass, weil die Staatsbürgerschaft ohne einen Reisepass nichts bringen würde. RI: Laut der Auskunft eines mir bekannten und in Jerewan tätigen armenischen Rechtsanwalts ist für die Ausstellung eines armenischen Reisepasses in Armenien die persönliche Vorsprache bei einer Passbehörde und im Ausland die persönliche Vorsprache bei einer armenischen Vertretungsbehörde notwendig. P: Ich bin persönlich nicht hingegangen. Ich kann die Sache nicht erklären. Mit Geld kann man alles bekommen. Ich habe es auch nicht verstanden, wie der Schlepper diese Dokumente besorgt hat. Er hat nie gemeint, dass wir persönlich irgendwo hingehen müssen. Ich selbst war nicht bei der Botschaft, weil dort der Krieg geherrscht hat und die Botschaften geschlossen hatten. RI: Armenien stellt seit 2012 biometrische Reisepasse aus. RI erklärt dies kurz. Wie soll das funktionieren? P: Diese Information ist mir nicht bekannt. Vielleicht wird das in Armenien so gemacht, aber möglicherweise nicht in den Botschaften. RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis? P: Entweder armenisch oder arabisch. Meistens sprechen wir armenisch, aber auch arabisch. Wir haben armenischen Ursprung, daher sprechen wir armenisch. Ich will nicht über die Politik sprechen, die Kurden sprechen auch untereinander kurdisch. Sie können aber auch gleichzeitig arabisch. Nach Rückübersetzung: So war es in Syrien. RV: Haben Sie den armenischen Reisepass jemals gesehen?Regierungsvorlage, Haben Sie den armenischen Reisepass jemals gesehen? P: Nein. RV: Können Sie bzw. die Kinder armenisch schreiben?Regierungsvorlage, Können Sie bzw. die Kinder armenisch schreiben? P: Nein, wir schon. Die Kinder können nur Armenisch sprechen, wir haben aber einen anderen Dialekt als Armenisch, das in Armenien gesprochen wird. Meine Frau und ich können Armenisch sprechen und schreiben, da wir eine armenische Privatschule besucht haben. Wir haben Unterricht für die armenische Sprache gehabt, wir haben jedoch alle anderen Fächer auf Arabisch gelernt. Die Kinder sprechen miteinander auf Deutsch. Wir reden mit ihnen aber auf Armenisch, damit wir ihnen nichts falsch beibringen. RV: Waren Sie schon einmal in Armenien?Regierungsvorlage, Waren Sie schon einmal in Armenien? P: Ja, zwei Mal. RV: Wie sind Sie damals eingereist?Regierungsvorlage, Wie sind Sie damals eingereist? P: Mit einem Visum, 2017 und 2023, alleine. Nachgefragt gebe ich an, dass die Kinder noch nicht in Armenien waren. RV: keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen. BehV hat keine Fragen. Befragung der P2 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor. P: Ich heiße XXXX , ich komme aus Syrien, ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Sie heißen XXXX und XXXX . XXXX ist 13 Jahre alt und geht ins Gymnasium. XXXX ist 8 Jahre alt und geht in die zweite Klasse. Ich arbeite als Hortassistentin am Nachmittag und bin mit meiner Arbeit zufrieden. P: Ich heiße römisch 40 , ich komme aus Syrien, ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Sie heißen römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist 13 Jahre alt und geht ins Gymnasium. römisch 40 ist 8 Jahre alt und geht in die zweite Klasse. Ich arbeite als Hortassistentin am Nachmittag und bin mit meiner Arbeit zufrieden. RI: Ihr Antrag wurde nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren in Bezug auf Ihren weiteren Herkunftsstaat Armenien seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen? P: Nur mein Ursprung und meine Sprache sind armenisch. Ich bin aber weder in Armenien geboren, noch habe ich dort gelebt. Ich bin in Syrien geboren, aufgewachsen und habe dort gelebt. Aus meiner Sicht kann ich nicht in ein Land einreisen, in dem ich noch nie gelebt habe. Wir, die Armenier haben eine lange Geschichte (P beginnt mit dem Genozid im Jahre 1915). Wir sprechen westarmenisch und können daher die Menschen aus Armenien nicht verstehen. Ich bin in Syrien geboren und aufgewachsen. Ich bin mit meinem Mann und Sohn hierhergekommen. Meine Tochter ist hier geboren. Sie können auch Armenisch, sprechen aber zuhause Deutsch. Ich finde, dass es nicht logisch ist in ein Land zu gehen bzw. abgeschoben zu werden, in dem man noch nicht gelebt hat. Wir haben uns hier ein Leben aufgebaut und würden gerne weiter hier leben. Wir wurden hier menschlich empfangen. Wir haben Syrien verlassen, weil wir große Angst hatten und die Situation gefährlich für uns war. Wir sind eine Minderheit. Die Situation in Syrien ist schlechter geworden. Ich sehe keinen anderen sicheren Platz für uns als hier. RI konkretisiert die Frage. P: Wir haben keine zweite Staatsbürgerschaft beantragt. Wir wussten auch nichts davon, erst jetzt haben wir davon erfahren. Der Schlepper konnte für uns auch irgendeinen anderen Reisepass ausstellen lassen, damit wir ausreisen können. Er könnte z.B. einen griechischen, chinesischen oder japanischen Reisepass besorgen. Wir sind vor dem Krieg in Syrien geflohen. Armenien gab es auch schon vor dem Krieg in Syrien. Wir sind jedoch nie in Armenien gewesen. Es war nur ein Weg für uns, um hier her zu kommen. Wir haben auch gewusst, dass es viele gefälschte Reisepässe besorgt werden. Alle Syrer sind illegal nach Europa gekommen. Es gab auch viele andere Wege um nach Europa zu kommen, wie z.B. über das Meer. Wir haben aber Angst gehabt und das wäre für uns zu gefährlich gewesen, daher haben wir versucht mit den Reisepässen zu reisen. Es hat auch mehrere Monate gedauert bis der Schlepper die Reisepässe besorgt hat. Ich war noch nie in Armenien. Das war nur ein Mittel um vor dem Krieg zu fliehen. RI: Was mussten Sie dem Schlepper alles übergeben um Reisepässe zu bekommen? P: Wir mussten ihm unsere Unterschrift, Fingerabdrücke, Fotos und Geld geben. Es hat lange gedauert. Er hat immer wieder nach irgendetwas gefragt, aber meistens nach Geld. RI: Laut der Auskunft eines mir bekannten und in Jerewan tätigen armenischen Rechtsanwalts ist für die Ausstellung eines armenischen Reisepasses in Armenien die persönliche Vorsprache bei einer Passbehörde und im Ausland die persönliche Vorsprache bei einer armenischen Vertretungsbehörde notwendig. P: In der Kriegszeit konnte man alles mit der Bezahlung von Geld bekommen. Es stimmt, was Sie sagen, das ist aber glaube ich in den normalen Zeiten. Während des Krieges war alles illegal und man konnte alles bekommen. RI: Haben Sie diese Pässe dann auch tatsächlich zu Reisezwecken benutzt? P: Er hat sie verwendet, wir aber nicht. Der Schlepper hat alles organisiert. RI: Wozu konkret hat er sie verwendet? P: Ich weiß es nicht. RI: Haben Sie auf Ihrer Reisebewegung irgendeine Wahrnehmung gemacht, dass der Schlepper diese Pässe verwendete? P: Wir haben ihn nicht gesehen. RI: Den Schlepper oder den Reisepass? P: Wir haben den Schlepper gesehen, wir wussten aber nicht wann, wo und wie er die Pässe verwendet. Meistens waren wir in der Nacht unterwegs und es war dunkel. RI: Haben Sie die Pässe jemals gesehen? P: Nein. RI: In welcher Schrift haben Sie die Unterschriften geleistet, die Sie dem Schlepper übergaben? P: Ich kann mich nicht erinnern. Wir waren in Gefahr und in einer Angstsituation. Er war immer in Eile und wollte schnell alles erledigen und wieder weggehen, wenn er zu uns gekommen ist oder Geld gebraucht hat. Daher haben wir die Sache nicht wirklich mitbekommen. RI: Wie erklären Sie sich, dass Sie im zentralen armenischen Wählerregister aufscheinen? P: Ich weiß es nicht. Vielleicht hat er uns dort irgendwie angemeldet. Ich habe aber noch nie an den Wahlen teilgenommen. Ich glaube, dass man eine Bankomatkarte oder irgendetwas zum Bezahlen braucht, wenn man tatsächlich dort lebt. Man soll dort auch arbeiten oder sich ausbilden lassen, was ich aber nicht gemacht habe, da ich nicht dort war. Er hat möglicherweise dieselben Pässe für andere Leute auch verwendet. RI: Was würde Sie in Armenien konkret erwarten? P: So etwas kann ich mir nicht vorstellen oder ich will es mir nicht vorstellen. Ich bin vor dem Krieg geflohen und habe das Gefühl, dass hier mein Zuhause ist. Meine Kinder fühlen dasselbe. Ich habe dort noch nicht gelebt und kann dort nicht leben. Ich lebe hier und wir waren gottseidank sehr glücklich und zufrieden bis wir zuletzt diese Unterlagen bekommen haben. RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis? P: Ich spreche manchmal mit meinem Ehemann auf Arabisch, die Kinder sprechen Deutsch, aber auch manchmal Armenisch, genauer gesagt Westarmenisch. RV: Waren Sie schon einmal in Armenien?Regierungsvorlage, Waren Sie schon einmal in Armenien? P: Vor einer langen Zeit vor dem Krieg in Syrien war ich einmal dort. Ich habe gecampt. RV: keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen. BehV: keine Fragen. Ergänzende Frage an P1: RI: In welcher Schrift haben Sie die Unterschriften geleistet, die Sie dem Schlepper übergaben? P1: Meine Unterschrift ist immer dieselbe. Mein Name war jedoch in arabischer Schrift geschrieben. Altersgemäße Befragung der P3 im Beisein der gesetzlichen Vertretung (Anm: P3 wird geduzt)Altersgemäße Befragung der P3 im Beisein der gesetzlichen Vertretung Anmerkung, P3 wird geduzt) Die P wird eingangs vom RI darüber informiert, was auf sie zukommt, und dass sie keine Angst zu haben braucht. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P: Mit dem Auto mit meiner Familie. RI: Wie verbringen Sie in Österreich Ihren Alltag und Ihre Freizeit? P: Sehr gut. Meistens mit Freunden, Schulfreunden, wir gehen hinaus in den Prater, essen Eis und spielen Fußball. Wir sind meistens draußen, auch mit meiner Familie. RI: Welche Schule besuchen Sie? P: Ich besuche ein evangelisches Gymnasium. RI: Welchen Berufswunsch haben Sie? P: Ich will entweder Fußballprofi, Ingenieur, Architekt oder auch Orthopäde werden. RI: Was würde Ihrer Ansicht nach gegen den Besuch einer ähnlichen Schule in Armenien bzw. die Ausübung des von Ihnen genannten Berufes in Armenien sprechen? P: Ich kann es mir nicht vorstellen. Ich kann weder armenisch lesen, noch schreiben. Hier fällt mir die Sprache und alles einfacher. RI: Was würde Sie in Armenien konkret erwarten? P: Es wäre schwierig, weil ich noch nie dort war. RI: Was glauben Sie, dass Sie in Armenien nicht mehr machen können, was Sie in Österreich machen? P: Fußball spielen ist dort recht schwer und viele Sachen, schreiben, lesen und diese Sachen. RI: Wollen Sie noch etwas sagen, was Ihnen aus Ihres Sicht wichtig erscheint? P: Mir wäre wichtig, dass ich irgendwann die österreichische Staatsbürgerschaft bekomme, damit ich auch in der österreichischen Nationalmannschaft Fußball spielen kann. Meine Schule hat nächstes Jahr eine Reise nach England. Sie wird schon gebucht und ich wollte auch mitfahren, aber wegen der Probleme, die wir jetzt haben kann ich nicht mitfahren. RV: Mit welchem Alter bist du nach Österreich gekommen?Regierungsvorlage, Mit welchem Alter bist du nach Österreich gekommen? P: Mit
- RV: Kannst du dich an die Zeit davor erinnern?Regierungsvorlage, Kannst du dich an die Zeit davor erinnern? P: Nein. Ich kann mich erst erinnern, als ich mit 4 in den Kindergarten ging. RV: Seit wann spielst du Fußball?Regierungsvorlage, Seit wann spielst du Fußball? P: Seit
- RV: Wie ist das Vereinsleben?Regierungsvorlage, Wie ist das Vereinsleben? P: Gut. RV: Wie groß ist dein Freundeskreis?Regierungsvorlage, Wie groß ist dein Freundeskreis? P: Groß. RV: keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen. BehV: keine Fragen. Befragung der P4 (Anm.: P4 wird geduzt)Befragung der P4 Anmerkung, P4 wird geduzt) Die P wird eingangs vom RI darüber informiert, was auf sie zukommt, und dass sie keine Angst zu haben braucht. RI: Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: Was haben Sie gestern gemacht? P: Ich bin mit Freunden in eine Halle gegangen wo man spielt. RI: Wie verbringen Sie in Österreich Ihren Alltag und Ihre Freizeit? P: Ich gehe in die Schule. Ich bleibe manchmal zuhause und treffe mich mit Freunden. RI: Welchen Berufswunsch haben Sie? P: Ich will Ärztin oder Lehrerin werden. RI: Weißt du was Armenien ist und wo das ist? P: Nein. RI: Du kannst dir auch nicht vorstellen wie es dort aussieht? P: Nein. RI: Wollen Sie noch etwas sagen, was Ihnen aus Ihres Sicht wichtig erscheint? P: Nein. RV: keine Fragen.Regierungsvorlage, keine Fragen. BehV: keine Fragen. Weitere gemeinsame Befragung der P RI: Aus einer Ihrem RV übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA geht hervor, dass den P3 und P4 ein Schulbesuch und eine Berufsausbildung auch in Armenien möglich und zumutbar ist.RI: Aus einer Ihrem Regierungsvorlage übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA geht hervor, dass den P3 und P4 ein Schulbesuch und eine Berufsausbildung auch in Armenien möglich und zumutbar ist. P1: Ich verstehe nicht, wieso erst nach 11 Jahren über so etwas geredet wird. Die Kinder haben hier gelernt und sind hier aufgewachsen. Ich glaube nicht, dass sie das selbe Leben führen, dass sie hier führen in einem anderen Land. Es würde sich für sie alles ändern, die Sprache und die Kultur. Die armenische Kultur ist auch ähnlich wie die Kulturen im Nahen Osten, aber trotzdem würde das schwierig sein alles von Anfang an zu erlernen. Besonders schwierig wäre für die Kinder die psychische Situation. Ich glaube nicht, dass die Kinder woanders leben können, als in Österreich. Wenn wir irgendwo sind wollen die Kinder immer nachhause gehen. Daher würde es schwierig sein in einem anderen Land zu leben. Es wäre für uns auch psychisch schwierig in ein anderes Land zu gehen und dort zu leben. Ich glaube nicht, dass wir irgendwo anders ein Leben wie unseres in Österreich führen könnten, da wir hier in einem demokratischen Land leben. Ergänzend zu dem Ihrem Rechtsvertreter bereits übermitteltem Quellenmaterial wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS hingewiesen, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. P1: Es geht uns nicht um das Reintegrationspaket oder ums Geld. Als wir Syrien verlassen haben, haben wir gewusst, dass wir nie wieder nach Syrien zurückkehren werden. Hier haben wir ein neues Leben aufgebaut und von Null begonnen. Es geht uns auch um das soziale Leben und dem psychischen Zustand. Das sind auch wichtige Kriterien. Wir sind jetzt am Gericht und das ist für uns psychisch unterdrückend. Sowohl für uns, als auch für die Kinder. Wir sind in einem Angstzustand. Stellen Sie sich vor wie es uns gehen wird, wenn wir tatsächlich abgeschoben werden. Es geht uns nicht um das Geld. Als wir hier nach Österreich angekommen sind haben wir auch kein Geld gehabt. Wir haben uns aber mittlerweile ein Leben aufgebaut. Wenn wir abgeschoben werden würden, wären diese 11 Jahre hier in Österreich um sonst. In der Vergangenheit erhielten mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien die armenische Staatsbürgerschaft und wurden in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 25.11.2024, L515 2302876-1/4E ua mwN,). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Das Hauptproblem für diese Menschen stellt vielmehr der Umstand dar, dass sich ihr Lebensstandard in Armenien niedriger darstellt als in Syrien, zumindest vor dem Krieg. In der Vergangenheit erhielten mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien die armenische Staatsbürgerschaft und wurden in die armenische Gesellschaft integriert vergleiche ho. Erk. vom 25.11.2024, L515 2302876-1/4E ua mwN,). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Das Hauptproblem für diese Menschen stellt vielmehr der Umstand dar, dass sich ihr Lebensstandard in Armenien niedriger darstellt als in Syrien, zumindest vor dem Krieg. P: Das sind Leute, die in den Jahren 2012 und 2013 dort hingegangen sind. Ich lebe jetzt in Österreich und würde auch nicht mal nach Syrien zurückkehren. Ich werde auf keinen Fall nach Armenien oder Ungarn gehen wollen und auch nicht nach Deutschland, obwohl sie dort auch die gleiche Sprache haben. Ich glaube, dass es für uns auch schwierig wäre Wien zu verlassen, da würde sich auch unser Leben verändern. Es ist nicht so einfach, dass man sich in einem neuen Ort in eine neue Gesellschaft integriert. Der RI fragt die Parteien, ob sie an den seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Fragen stellen wollen. Wenn dies der Fall ist, wird dieser telefonisch der Verhandlung beigezogen. P: Wir haben keine Fragen. Ich höre das auch zum ersten Mal, dass wir im Wählerregister eingetragen sind. Ich habe das nicht beantragt und weiß auch nichts davon. Ich glaube, dass die Leute im Jahr 2017 oder 2018 Geld für ihre Stimmen bei den Wahlen bekommen haben. Jemand hat möglicherweise mit meinem Namen an den Wahlen teilgenommen und deswegen ist mein Name jetzt im Wählerregister. Ich habe nichts unterschrieben. RV hat keine Fragen an den SV. Regierungsvorlage hat keine Fragen an den SV. BehV hat keine Fragen an den SV. RI hat keine weiteren Fragen. Stellungnahme des BehV: Keine Stellungnahme. Stellungnahme der RV: Stellungnahme der Regierungsvorlage, Nach den Länderinformationsblatt vom IOM geht hervor, dass Armenien in vielen Bereichen von systematischer Korruption geprägt ist, darunter in der öffentlichen Verwaltung. Erst 2022 wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und die Korruption bekämpft. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass im Jahr 2014 durch Schlepper Reisepässe organisiert wurden. Zu einer Rückkehr nach Armenien ist auf die Entscheidung des VfGH vom 13.06.2023 E2069/2022 wonach auf das Kindeswohl bei Kindern, die die schulische Laufbahn in Österreich begonnen haben und den größten Teil ihres Lebens – die Tochter lebte nur in Österreich – Bedacht zu nehmen ist. Es ist daher meines Erachtens eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig. RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. P1 gibt ergänzend an: Ich wollte noch sagen, dass der Wehrdienst in Armenien nicht so ist wie der in Österreich oder Syrien. Hier kann man entweder in der Kaserne dienen oder eine Ersatzleistung erbringen. In Syrien leisten die Männer den Wehrdienst in der Reihenfolge, wenn es mehrere Brüder gibt, zuerst der älteste und dann der jüngere, oder in manchen Fällen werden sie auch von Wehrdienst befreit, wenn er der einzige Sohn der Familie ist. In Armenien ist das nicht der Fall, alle müssen den Wehrdienst ableisten und sie werden auch sofort im Falle eines Krieges in den Krieg eingezogen, wie zum Beispiel in der letzten Zeit in Karabach zu Kampfhandlungen zwischen Armenien und Aserbaidschan gekommen ist. Dabei sind ca. 8.000 Personen ums Leben gekommen, da waren auch neu eingezogene Soldaten dabei. Es ist auch nicht sicher, dass es zu keinen weiteren Kriegen kommt, weil es auch Probleme zwischen Armenien und der Türkei gibt, es ist nicht wie hier in Österreich, ich möchte nicht, dass mein Sohn gezwungen wird, an solchen Sachen teilzunehmen und in Armenien müssen die jungen Männer sich ein Militärbuch ausstellen lassen, wenn sie das
- Lebensjahr erreicht haben. …“ I.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde nach der Beschwerdeverhandlung das Ermittlungsverfahren gem. §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde nach der Beschwerdeverhandlung das Ermittlungsverfahren gem. Paragraphen 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche ursprünglich aus Syrien/ XXXX stammen. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche ursprünglich aus Syrien/ römisch 40 stammen. Für die bP wurden von den zuständigen armenischen Behörden armenische Reisepässe ausgestellt mit denen sie ihre Reisebewegung bewerkstelligten. Die bP1 und bP2 sind im armenischen Wählerverzeichnis eingetragen und verfügen über eine Meldeadresse in Armenien. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 (13 Jahre) und bP4 (8 Jahre) ist durch deren Eltern gesichert. Die bP besitzen neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft. Die bP gehören der armenischen Volksgruppe an, bekennen sich zum christlichen Glauben und sind in der Lage, sich in der armenischen Sprache auszudrücken. Bei den bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, nicht invalide, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Sie haben Schulbildung sowie Berufsausbildung genossen und Berufserfahrung gesammelt. Die bP1 ist im Bundesgebiet als Taxifahrer und Fußballtrainer tätig. Die bP2 arbeitet als Hortassistentin. In Armenien ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Dies gilt auch für Armenier, die in Reaktion auf die kriegerischen Ereignisse in Syrien ihren Wohnsitz von Syrien nach Armenien verlegten. Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche in Armenien nicht behandelbar wären und haben sie als armenische Staatsbürger auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Die bP haben in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Abstammung aus Syrien mit keinen relevanten Repressalien zu rechnen. Die bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Den bP ist die armenische Kultur nicht völlig fremd. Wenn die angeben, den westarmenischen Dialekt zu sprechen, ist festzuhalten, dass es dem ho. Gericht auf Basis einer Vielzahl von öffentliche zugänglichen Quellen nicht unbekannt ist, dass sich dieser dialektisch von dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt unterscheidet, es handelt sich hierbei jedoch nicht um verschiedene Sprachen und ist eine Verständigung zwischen diesen beiden Dialekten möglich, mag es auch vereinzelt zu Missverständnissen kommen. Ebenfalls ist auf Basis einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen davon auszugehen, dass es sich bei der armenischen Schrift um eine aus einer überschaubaren Anzahl von Buchstaben bestehenden Lautschrift handelt, welcher mit verhältnismäßigem Aufwand erlernbar ist. Die bP halten sich mittlerweile seit rund 10 ½ Jahren (die bP4 ob ihres Alters entsprechend kürzer) im Bundesgebiet auf. Die erwachsenen bP verfügen so weit über Deutschkenntnisse, dass eine verhältnismäßig gute Verständigung im Alltag möglich ist. Die bP3 und bP4 sprechen deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Im Familienkreis kommunizieren die bP überwiegend armenisch, aber auch arabisch. Es ist davon auszugehen, dass die bP3 und bP4 die armenische Sprache beherrschen. Die bP verfügen über - ihre Aufenthaltsdauer entsprechend - soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die bP sind im Sportverein engagiert, die bP1 als Fußballtrainer für Kinder, die bP3 als aktiver Fußballspieler und die bP4 besucht Gymnastikstunden sowie Tanzunterricht. Die bP3 und bP4 kommen ihrer Schulpflicht nach. Die bP3 besucht das evangelische Gymnasium in XXXX , die bP4 besucht die XXXX Volksschule in der XXXX .Die bP3 und bP4 kommen ihrer Schulpflicht nach. Die bP3 besucht das evangelische Gymnasium in römisch 40 , die bP4 besucht die römisch 40 Volksschule in der römisch 40 . Den minderjährigen bP steht das armenische Schul- und Ausbildungssystem offen. Wie in weiterer Folge noch eingehender dargelegt wird, existieren in Armenien pädagogische Einrichtungen, welche mit den seitens der minderjährigen bP in Österreich besucht werden, vergleichbar sind und sind ihnen diese auch zugänglich. Ebenso besteht in Armenien die Möglichkeit jene Freizeitaktivitäten auszuüben, welchen sie in Österreich nachgehen und deutet nichts darauf hin, dass ihnen diese nicht zugänglich sind. Auch wenn sich Berufswünsche von Kindern im Alter der bP3 und bP4 noch ändern können, ist ebenfalls festzuhalten, dass jene Berufe, welche von ihnen als Berufswunsch genannt werden, in Armenien existieren und kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass die bP einer Gesellschaftsschicht angehören, welchen diese Berufe nicht zugänglich sind. Die Eltern der bP2 (Vater: XXXX , geboren am XXXX und Mutter: XXXX , geboren am XXXX ) reisten ebenfalls gemeinsam mit den bP1-bP3 nach Österreich, leben im Bundesgebiet und befinden sich aktuell im Beschwerdeverfahren zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens aus den selben Gründen wie vormals die bP. Die Mutter der bP1 lebt auch in Österreich, sie haben keinen Kontakt zueinander. Die Eltern der bP2 (Vater: römisch 40 , geboren am römisch 40 und Mutter: römisch 40 , geboren am römisch 40 ) reisten ebenfalls gemeinsam mit den bP1-bP3 nach Österreich, leben im Bundesgebiet und befinden sich aktuell im Beschwerdeverfahren zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens aus den selben Gründen wie vormals die bP. Die Mutter der bP1 lebt auch in Österreich, sie haben keinen Kontakt zueinander. Weitere Verwandte der bP leben größtenteils in Österreich und Syrien. Ein Bruder der bP2 hat die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Ein Bruder der bP1 (in Österreich mit Flüchtlingseigenschaft) hat seine libanesische Gattin in Armenien/Jerewan im Jahr 2017 geheiratet. Die bP1 reiste zu den Hochzeitsfeierlichkeiten für knapp zwei Wochen nach Armenien/Jerewan. Auch war die bP1 2023 in Armenien aufhältig. Die bP2 war im Rahmen eines Schulcamps in Armenien aufhältig. Die bP verschleierten anlässlich ihrer Antragstellung ihre armenische Staatsbürgerschaft und konnten ihren Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und im Anschluss durch die Zuerkennung des Asylstatus (ausschließlich in Bezug auf Syrien) legalisieren. Die bP finanzierten Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet knapp 10 Jahre durch öffentliche Mittel. Seit 01.08.2024 arbeitet die bP1 Vollzeit, wobei daneben noch bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wurde. Die bP2 arbeitet seit 28.08.2024 für 25 Stunden als Hortassistentin. Die minderjährigen, zum Teil in Österreich geborenen bP, befinden sich mit 13 Jahren (bP3) und 8 Jahren (bP4), in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb es den minderjährigen bP möglich sein wird, sich gemeinsam mit den Eltern in die armenische Gesellschaft zu integrieren und das dortige Schul- und Ausbildungssystem in Anspruch zu nehmen. Festzustellen ist, dass sich im gegenständlichen Fall die Aufenthaltsdauer, je länger sie fortschritt, sich aus dem den erwachsenen bP vorwerfbaren Verhalten ergab und stellt sich dieser Umstand in Bezug auf die bP1 und bP2 am ausgeprägtesten dar, zumal den bP der Asylstatus - unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Ermittlungsergebnisse - nicht zuerkannt worden wäre und ihr Aufenthalt bereits vor rund 10 Jahren beendet worden wäre. Die bP sind strafrechtlich unbescholten, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass Leistungen der öffentlichen Hand bezogen, zu denen sie nur auf Basis der beschriebenen Täuschungshandlung Zugang fanden. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnische Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at. In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu (vgl. auch ho. Erk. vom 28.12.2023, L515 2274622-1/34E ua. mwN).In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert vergleiche ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu vergleiche auch ho. Erk. vom 28.12.2023, L515 2274622-1/34E ua. mwN). II.1.2.
- Das ho. Gericht wiederholt weiters folgende Umstände:römisch zwei.1.2.
- Das ho. Gericht wiederholt weiters folgende Umstände: Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024). Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vgl. BMEIA 14.10.2024).Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vergleiche BMEIA 14.10.2024). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 Meldewesen Adressen mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort gibt es. Man kann im öffentlich zugänglichen Wählerregister, in dem alle wahlberechtigten armenischen Staatsangehörigen eingetragen sind, mit Eingabe der Personalien feststellen, wer unter welcher Adresse gemeldet ist. Dieses Register ist im Internet frei zugänglich, wird aber nur auf Armenisch geführt (AA 5.3.2024). Ein zentrales digitalisiertes Personenstandsregister ist vorhanden. Auskünfte werden nur betroffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigtem Vertreter erteilt. Alle neuen Personenstandsurkunden werden elektronisch erstellt und können (wie auch die alten Personenstandsurkunden) problemlos mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille kann mit QR-Code auf der Website des Justizministeriums überprüft werden (AA 5.3.2024). Ein zentrales Fahndungsregister existiert. Auskünfte über Haftbefehle können von den Betroffenen selbst oder durch notariell bevollmächtigte Vertreter eingeholt werden (AA 5.3.2024).Es gibt ein zentrales Strafregister. Dort werden die abgeschlossenen Strafverfahren eingetragen. Für laufende Strafverfahren gibt es kein zentrales Register. Auskunftsersuchen aus dem Strafregister sind wiederum nur Betroffenen selbst bzw. ihren notariell bevollmächtigten Vertretern möglich (AA 5.3.2024).Ein zentrales Fahndungsregister existiert. Auskünfte über Haftbefehle können von den Betroffenen selbst oder durch notariell bevollmächtigte Vertreter eingeholt werden (AA 5.3.2024)., Es gibt ein zentrales Strafregister. Dort werden die abgeschlossenen Strafverfahren eingetragen. Für laufende Strafverfahren gibt es kein zentrales Register. Auskunftsersuchen aus dem Strafregister sind wiederum nur Betroffenen selbst bzw. ihren notariell bevollmächtigten Vertretern möglich (AA 5.3.2024). Es ist möglich, durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, Anhaltspunkte zu einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu eruieren (AA 5.3.2024). Quelle AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] Frauen Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024, FH 2024a). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor den Kommunalwahlen
- In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023).Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.3.2024, FH 2024a). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor den Kommunalwahlen
- In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 2024a). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023). Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder das gleiche Einkommen wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen Frauen häufig auf minderwertige oder schlechter bezahlte Stellen zurück. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien am Arbeitsplatz vor, verbietet jedoch nicht ausdrücklich die geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Zugang zu Krediten und schreibt nicht vor, dass gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt werden muss, sodass weiterhin ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen besteht (USDOS 23.4.2024). Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 5.3.2024). Die Vergewaltigung einer Person, gleich welchen Geschlechts, war eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren geahndet wurde; für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe galten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde nicht angemessen verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2024a). Das 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch führte zwar den Begriff der Gewalt durch einen Intimpartner ein, definierte häusliche Gewalt jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Anklagepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen belegt (USDOS 23.4.2024).Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde nicht angemessen verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024a). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2024a). Das 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch führte zwar den Begriff der Gewalt durch einen Intimpartner ein, definierte häusliche Gewalt jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Anklagepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen belegt (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 5.3.2024; vgl. HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 5.3.2024; vergleiche HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023). Am
- Mai nahm das Parlament Änderungen am Arbeitsgesetz an, die Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbieten. Das Gesetz sah vor, dass Verstöße nicht strafrechtliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die Änderung trat am
- Juli in Kraft (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben der NRO Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnungen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022). In Armenien gibt es nur zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die zusammen Platz für 24 Frauen und ihre Kinder bieten. Nach Angaben des Women's Support Center, einer lokalen Gruppe, sind die Frauenhäuser ständig überfüllt, und der Schutz von Frauen ist nach wie vor unwirksam und wird durch Gerichtsurteile beeinträchtigt, die Anordnungen der Polizei zum sofortigen Eingreifen für ungültig erklären (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022).In Armenien gibt es nur zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die zusammen Platz für 24 Frauen und ihre Kinder bieten. Nach Angaben des Women's Support Center, einer lokalen Gruppe, sind die Frauenhäuser ständig überfüllt, und der Schutz von Frauen ist nach wie vor unwirksam und wird durch Gerichtsurteile beeinträchtigt, die Anordnungen der Polizei zum sofortigen Eingreifen für ungültig erklären (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022). Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt aber nicht alle Elemente sexueller Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet sexuelle Belästigung als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält keinen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085384.html, Zugriff 7.9.2023 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html, Zugriff 7.9.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023 Kinder Im Jahr 2023 hat Armenien bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit nur minimale Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete ein geändertes Arbeitsgesetzbuch, das Bestimmungen zur Kinderarbeit enthält, die nun alle Kinder, auch diejenigen, die im informellen Sektor arbeiten, vollständig abdecken und schützen, und das Mindestalter für das Arbeitsrecht an internationale Standards anpasst. Darüber hinaus verabschiedete die Regierung den Aktionsplan 2023–2025 gegen Menschenhandel, der ein Kapitel zur Verhinderung von Kinderhandel und -ausbeutung enthält (USDOL 5.9.2024). Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung für Kinder und ihre Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und ihren Bezugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin verbreitet sein (AA 5.3.2024). Obwohl der Missbrauch gesetzlich verboten und im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, war Gewalt als Disziplinierungsmittel weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Die Einschulungs- und Schulbesuchsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheitengruppen, insbesondere Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Obwohl in den Grund- und Sekundarschulen Assyrisch, Kurdisch und jesidische Sprachen unterrichtet wurden, gaben Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft an, dass das Angebot an jesidischem Sprachunterricht angesichts der Größe der Gemeinschaft unzureichend ist (USDOS 23.4.2024). Mädchen brachen in einigen Fällen die Schule ab, weil sie früh heirateten, und Jungen brachen in einigen Fällen die Schule ab, um ein Einkommen zum Unterhalt ihrer Familie zu erzielen. Das Fehlen vorschulischer Bildungseinrichtungen in den meisten jesidischen Dörfern, die unzureichenden beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals, die Diskriminierung jesidischer Schüler und die Qualität des jesidischen Sprachunterrichts führten zu Problemen für jesidische Kinder, die sich in der Schule schwertaten und hinter ihre armenischsprachigen Mitschüler zurückfielen (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung betrug 18 Jahre, und die Regierung setzte dieses Gesetz im Allgemeinen durch. Eine Person konnte mit der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten im Alter von 17 Jahren oder im Alter von 16 Jahren einen Partner heiraten, der mindestens 18 Jahre alt war. Die frühe Verheiratung von Mädchen war Berichten zufolge in jesidischen Gemeinschaften weit verbreitet. Berichten zufolge verließen einige Mädchen die Schule entweder als Folge der Frühverheiratung oder um einer Entführung und Zwangsheirat zu entgehen. Die Regierung hat die Zahl der Frühverheiratungen nicht erfasst. Vertreter der jesidischen Gemeinschaft berichteten jedoch von einer zunehmenden Missbilligung dieser Praxis durch lokale Regierungsbeamte (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht bei Zuwiderhandlungen Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vor. Das Gesetz verbot Kinderpornografie und andere Formen der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Kindern im Internet, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet wurde. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024). Mit Unterstützung von UNICEF führte die Regierung zwei Einrichtungen in Eriwan und Kapan als zentrale Anlaufstellen für Kinder ein, die Opfer sexueller oder schwerer körperlicher Gewalt wurden. Die Behörden schulten 100 Ermittler, Sozialarbeiter und forensische Psychologen für die Arbeit mit Kindern in Strafverfahren in sogenannten "sicheren Ecken". Die Justizakademie begann mit der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zum Schutz von Kindern in Strafverfahren (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, und Kinder können dazu ermutigt werden, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 5.9.2024; vgl. AA 5.3.2024).Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, und Kinder können dazu ermutigt werden, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 5.9.2024; vergleiche AA 5.3.2024). Die Regierung erhebt und pflegt keine offiziellen Daten über die Verbreitung von Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vgl. FH 2024a).Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vergleiche FH 2024a). Die Regierung erließ 2022 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung, die den armenischen Rahmen für den Schutz von Kindern durch die Kriminalisierung des Kinderhandels und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern stärkten. Die Regierung hat außerdem eine universelle Checkliste für die Überprüfung von Verstößen gegen die Arbeitsrechte verabschiedet, die für alle Branchen gilt. Trotz der neuen Initiativen zur Bekämpfung der Kinderarbeit wird Armenien jedoch nur mit minimalen Fortschritten bewertet, da das Land weiterhin Rückschritte in der Gesetzgebung macht, die Fortschritte bei der Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verzögern (USDOL 26.9.2023). Staatsanwälte erhalten regelmäßige Schulungen zum Thema Menschenhandel und andere schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die im Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 USDOL - United States Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116131.html, Zugriff 22.10.2024 USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098450.html, Zugriff 24.5.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
- bis zum
- Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) und können auch zu Reserveübungen einberufen werden. Frauen sind nicht wehrdienstpflichtig, können aber freiwillig Militärdienst leisten (AA 5.3.2024; vgl. CIA 8.10.2024).Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
- bis zum
- Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) und können auch zu Reserveübungen einberufen werden. Frauen sind nicht wehrdienstpflichtig, können aber freiwillig Militärdienst leisten (AA 5.3.2024; vergleiche CIA 8.10.2024). Auf Antrag besteht auch die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern; mutterlose Kinder; Väter von zwei oder mehr Kindern; Ehepartner mit Behinderungen der
- oder
- Kategorie; arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen; Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) ist bis zum
- Lebensjahr möglich. Fallen diese Gründe vor Vollendung des
- Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des
- Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten (bis zum
- Lebensjahr) und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 5.3.2024). Der vertragliche Wehrdienst beträgt 3-12 Monate oder 3 oder 5 Jahre; Wehrpflichtige leisten 24 Monate; Männer unter 36 Jahren, die noch keinen vertraglichen Wehrdienst geleistet haben und in der Reserve registriert sind, sowie Frauen, unabhängig davon, ob sie in der Reserve registriert sind, können zum vertraglichen Wehrdienst einberufen werden (CIA 8.10.2024). Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
- Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 5.3.2024). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (RA ARME 6.2.2020). Nichtregierungsorganisationen (NRO), die sich für Menschenrechte einsetzen, äußerten ihre Besorgnis über Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen. Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen und Familienangehörigen der Opfer führte die Praxis, viele Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmord einzustufen, dazu, dass Missbräuche weniger wahrscheinlich aufgedeckt und untersucht wurden. Menschenrechtsanwälten zufolge bestand das größte Hindernis für die Untersuchung militärischer Todesfälle in der Zerstörung oder Nichtaufbewahrung wichtiger Beweise, sowohl durch die Militärführung (bei internen Untersuchungen) als auch durch die mit einem Fall befasste Untersuchungsstelle (USDOS 23.4.2024). Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt (RA ARME 22.7.2023). Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee (USDOS 23.4.2024). Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich derer, die sich als lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer und intersexuell (LGBTQI+) identifizierten, wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung (USDOS 20.3.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.10.2024): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 14.10.2024 RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (22.7.2023): RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (6.2.2020): RA ARME - lokaler RA in Armenien; Information per email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 IDPs und Flüchtlinge Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte über nicht systembedingte Diskriminierung bei der Annahme von Anträgen und bei der Inhaftierung von Asylbewerbern aufgrund des Herkunftslandes, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Religion des Asylbewerbers sowie über Schwierigkeiten bei der Integration. Beobachter der Zivilgesellschaft berichteten über diskriminierende Haltungen und Misstrauen gegenüber ausländischen Migranten, die Arbeit suchen (USDOS 23.4.2024). Die meisten der mehr als 100.000 Menschen, die im September 2023 aus Berg-Karabach nach Armenien geflohen sind, hatten armenische Pässe mit einem speziellen Code, der die Region Berg-Karabach bezeichnet. Im Oktober erhielten sie einen neuen „vorübergehenden Schutzstatus“. Experten haben sich besorgt darüber geäußert, dass diese Personen im Rahmen des Gesetzes über den vorübergehenden Schutz vor der schwierigen Wahl stehen, entweder den Flüchtlingsstatus anzunehmen oder armenische Staatsbürger mit vollen politischen Rechten und anderen Vorteilen zu werden. Diejenigen, die sich für die Staatsbürgerschaft entscheiden, werden wahrscheinlich den Zugang zu der für Flüchtlinge vorgesehenen Unterstützung verlieren (FH 2024a). Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge. Das Gesetz verpflichtete die Gewahrsamsbehörde, die Inhaftierten über ihr Recht auf Asylantragstellung zu informieren, und sah eine Frist von 15 Tagen für die Antragstellung vor (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz berücksichtigte die besonderen Bedürfnisse von Asylbewerbern, die Kinder, Menschen mit geistigen Behinderungen und Überlebende von Traumata waren. Die Behörden setzten das Gesetz im Allgemeinen durch, allerdings nur in dem Maße, wie es die knappen Ressourcen zuließen. Flüchtlinge, die keine ethnischen Armenier waren, konnten eine erleichterte Einbürgerung beantragen, die das Bestehen eines Tests über verfassungsrechtliche Kenntnisse voraussetzte (USDOS 23.4.2024). Insgesamt bewerteten die Beobachter den Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Gesundheitssystem als angemessen, merkten aber an, dass Asylbewerber auf Schwierigkeiten stießen, weil sie keinen Zugang zum Online-Gesundheitssystem ArMed hatten, was vor allem auf Sprachbarrieren zurückzuführen war. Ein Dienstleister wies darauf hin, dass einige Einrichtungen wie Polikliniken, Banken und private Arbeitgeber das Konventions-Reisedokument (das von der Regierung ausgestellt wird, um nachzuweisen, dass der Inhaber ein Flüchtling ist und ihm Asyl gewährt wurde) nicht als Ausweis anerkennen (USDOS 23.4.2024). Eine zentrale Registrierung von Flüchtlingen erfolgt nicht. Die meisten kommen im privaten Wohnungsmarkt unter - mit finanzieller Hilfe von UNHCR und in Zusammenarbeit mit NROs (AA 5.3.2024). Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Familienzusammenführung auf und bot Flüchtlingen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, die Einbürgerung an. Im Jahr 2021 verabschiedete die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 23.4.2024). Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienste wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 23.4.2024). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert. Seit Beginn des Ukrainekriegs und insbesondere seit der Mobilmachung in Russland im September 2022 kamen Zehntausende russischer Flüchtlinge nach Armenien. Anfeindungen gegen russische Staatsangehörige oder staatliche Verfolgung sind nicht bekannt (AA 5.3.2024). Am
- Oktober schuf die Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ für Vertriebene aus Berg-Karabach. Der neue Status sollte für drei Gruppen gelten: Personen, die als in Berg-Karabach wohnhaft registriert sind, Personen, die zuletzt in Berg-Karabach registriert waren, und nicht registrierte Personen, die zwischen September und Oktober 2023 auf dem Landweg eingereist sind. Da der Status sowohl für kürzlich in Berg-Karabach ansässige Personen als auch für die im Jahr 2020 vertriebenen Personen gelten würde, könnte er nach Angaben der Migrations- und Staatsbürgerschaftsbehörde bis zu 150.000 Personen betreffen. Die Regierung kündigte außerdem an, dass ehemalige Bewohner von Berg-Karabach die Staatsbürgerschaft beantragen können (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).Am
- Oktober schuf die Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ für Vertriebene aus Berg-Karabach. Der neue Status sollte für drei Gruppen gelten: Personen, die als in Berg-Karabach wohnhaft registriert sind, Personen, die zuletzt in Berg-Karabach registriert waren, und nicht registrierte Personen, die zwischen September und Oktober 2023 auf dem Landweg eingereist sind. Da der Status sowohl für kürzlich in Berg-Karabach ansässige Personen als auch für die im Jahr 2020 vertriebenen Personen gelten würde, könnte er nach Angaben der Migrations- und Staatsbürgerschaftsbehörde bis zu 150.000 Personen betreffen. Die Regierung kündigte außerdem an, dass ehemalige Bewohner von Berg-Karabach die Staatsbürgerschaft beantragen können (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024a). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024). Der Zustrom ethnischer Armenier, die Ende 2023 aus Berg-Karabach flohen, führte in Armenien zu einer Wohnungskrise. Tausende von Menschen lehnten die staatliche Unterstützung ab, um in den Grenzregionen zu wohnen, und entschieden sich stattdessen für sicherere Notunterkünfte in der Nähe der Hauptstadt (FH 2024a). Landminen, die zuvor von armenischen Streitkräften in und um Berg-Karabach in Aserbaidschan gelegt worden waren, stellten weiterhin eine tödliche Bedrohung dar und verhinderten die sichere Rückkehr der Vertriebenen (AI 24.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024 FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Grundversorgung und Wirtschaft In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024). Der durchschnittliche Lohn beträgt 265.471 AMD [ca. 628,43 Euro] pro Monat (IOM 6.2023). Im Jahr 2023 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,5 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 13,0 % prognostiziert (Statista 25.4.2024a). Im Jahr 2023 hat die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien geschätzt rund 2,0 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien auf rund 3,1 Prozent prognostiziert (Statista 25.4.2024b). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Nach einem Rekordwirtschaftswachstum im Jahr 2022 verlangsamte sich das Wachstumstempo im Jahr
- 2023 verzeichnete Armeniens Wirtschaft immer noch ein starkes Wachstum von +8,7 % und wird 2024 weiterwachsen. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Berg-Karabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen. Bis Ende 2024 soll zumindest die Hälfte der öffentlichen Dienstleistungen Armeniens digital abgewickelt werden, wodurch sie für Bürger sowie Unternehmen leichter zugänglich werden (WKO 6.2024). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
- Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Der monatliche Mindestlohn lag über der Armutsgrenze. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023 IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 Statista - Statista (25.4.2024a): Armenien - Arbeitslosenquote bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien, Zugriff 14.10.2024 Statista - Statista (25.4.2024b): Armenien - Inflationsrate bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien, Zugriff 14.10.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): WKO - Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024 Sozialbeihilfen Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023). Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023). Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023). Quelle IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 Rückkehr Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024). „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024 II.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.römisch zwei.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. II.1.2.
- Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. römisch zwei.1.2.
- Gemäß Artikel 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen. Ebenso werden in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister ausschließlich wahlberechtigte armenische Staatsbürger eingetragen. II.1.2.
- Hinsichtlich der Anerkennung von Schulbesuch und –abschlüssen wird festgehalten, dass das Verfahren zur Identifizierung und Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsdokumenten ausländischer Staaten die zuständige armenische Behörde für Bildung festlegt. Sekundarschulbildung ist in Armenien obligatorisch und jeder hat das Recht auf kostenlose Sekundarschulbildung, unabhängig von Nationalität und rechtlichem Status. Diese sind auch schulpflichtigen Rückkehrern zugänglich.römisch zwei.1.2.
- Hinsichtlich der Anerkennung von Schulbesuch und –abschlüssen wird festgehalten, dass das Verfahren zur Identifizierung und Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsdokumenten ausländischer Staaten die zuständige armenische Behörde für Bildung festlegt. Sekundarschulbildung ist in Armenien obligatorisch und jeder hat das Recht auf kostenlose Sekundarschulbildung, unabhängig von Nationalität und rechtlichem Status. Diese sind auch schulpflichtigen Rückkehrern zugänglich. Das allgemeine Bildungssystem in Armenien besteht derzeit aus der Grundschule (Klassen 1-4), Mittelschule (Klassen 5-9) und dem Gymnasium (Klassen 10-12). Die Schulpflicht in Armenien endet mit 19 Jahren (siehe Anfragebeantwortung vom 07.06.2022). In Armenien bestehen für Weiterbildungswillige auch eine Reihe von weiterführenden Ausbildungseinrichtungen. Ebenso existieren die seitens der bP3 und bP4 genannten Berufe und kann in notorisch bekannter Weise davon ausgegangen werden, dass in Armenien –insbesondere im städtischen Bereich - vergleichbare Berufe existieren, wie dies in Österreich der Fall ist. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP sind armenische Syrer, die aus XXXX stammen und ihre Ausreisegründe ausschließlich in Bezug auf Syrien abstellen.Die bP sind armenische Syrer, die aus römisch 40 stammen und ihre Ausreisegründe ausschließlich in Bezug auf Syrien abstellen. Die bP waren in Armenien keinen Gefährdungen ausgesetzt und sind auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
- bis zum
- Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Eine Gefahr hieraus resultiert für die männlichen bP nicht. Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien eine ausreichende Existenzgrundlage vor und es ist ihnen auch möglich und zumutbar, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren. Die bP sind gesund und benötigen keine medizinische Behandlung. Den bP steht im Falle einer Rückkehr nach Armenien (bei Bedarf) das armenische Gesundheitssystem offen. Die bP sind im Falle einer Rückkehr in der Lage, ihre dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine, allfällige Anfang