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{'item': 'L518 2305173-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlL518 2305173-1 SpruchL518 2305173-1/18E , L518 2305173-1/18E Schriftliche Ausfertigung des am 03.02.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch QUEER BASE, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, ZI. 1361339504-231380884, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch QUEER BASE, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, ZI. 1361339504-231380884, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 18.03.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 18.03.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zum Ausreisegrund befragt vor „Ich war schon 15 Jahre alt als ich gemerkt habe, dass ich anders bin als andere männliche Personen. Ich bin homosexuell. In der Schule wurde ich deswegen gemobbt und geschlagen und erniedrigt. Deshalb habe ich die Schule verlassen und keine weitere Ausbildung erhalten. Vor ein paar Jahren hat mich mein Stiefvater entführt und mich so stark geschlagen, dass ich eine Gehirnerschütterung erlitt. Die Polizei hat nichts dagegen unternommen. Seitdem ich 15 Jahre alt bin habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie und bin auf mich alleine gestellt. Ich erlitt dauernd Erniedrigungen und wurde oft geschlagen von der Gesellschaft. Die letzten 4 Monate habe ich in XXXX verbracht und auch dort wurde ich nur erniedrigt. Ich habe auch erfahren, dass mein Stiefvater nach mir sucht und ich wusste, dass ich deshalb in Gefahr bin.“.römisch eins.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zum Ausreisegrund befragt vor „Ich war schon 15 Jahre alt als ich gemerkt habe, dass ich anders bin als andere männliche Personen. Ich bin homosexuell. In der Schule wurde ich deswegen gemobbt und geschlagen und erniedrigt. Deshalb habe ich die Schule verlassen und keine weitere Ausbildung erhalten. Vor ein paar Jahren hat mich mein Stiefvater entführt und mich so stark geschlagen, dass ich eine Gehirnerschütterung erlitt. Die Polizei hat nichts dagegen unternommen. Seitdem ich 15 Jahre alt bin habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie und bin auf mich alleine gestellt. Ich erlitt dauernd Erniedrigungen und wurde oft geschlagen von der Gesellschaft. Die letzten 4 Monate habe ich in römisch 40 verbracht und auch dort wurde ich nur erniedrigt. Ich habe auch erfahren, dass mein Stiefvater nach mir sucht und ich wusste, dass ich deshalb in Gefahr bin.“. I.
  5. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 29.10.2024 vor dem BFA, ASt Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Fluchtgrund befragt aus „Ich wurde geschlagen, ich habe Probleme mit meinem Gedächtnis. Als ich so 14-15 war hat meine Mutter noch einmal geheiratet und er konnte meine sexuelle Orientierung nicht akzeptieren. Mein Stiefvater hat mir gesagt, dass ich die Wohnung verlassen solle. Das habe ich dann auch gemacht. Er drohte mir, ich hatte aber weiterhin Kontakt zu meiner Mutter. Zuletzt, hat mich mein Stiefvater mit seinen Freunden in einem Fahrzeug entführt. In der Nähe von XXXX ist ein kleiner Wald wo sie mich hinbrachten. Sie haben mich zusammengeschlagen. Ca. 2-3 Wochen lag ich nur im Bett, fürs Spital hatte ich kein Geld, man hat mich dort nicht behandelt“.römisch eins.
  6. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 29.10.2024 vor dem BFA, ASt Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zum Fluchtgrund befragt aus „Ich wurde geschlagen, ich habe Probleme mit meinem Gedächtnis. Als ich so 14-15 war hat meine Mutter noch einmal geheiratet und er konnte meine sexuelle Orientierung nicht akzeptieren. Mein Stiefvater hat mir gesagt, dass ich die Wohnung verlassen solle. Das habe ich dann auch gemacht. Er drohte mir, ich hatte aber weiterhin Kontakt zu meiner Mutter. Zuletzt, hat mich mein Stiefvater mit seinen Freunden in einem Fahrzeug entführt. In der Nähe von römisch 40 ist ein kleiner Wald wo sie mich hinbrachten. Sie haben mich zusammengeschlagen. Ca. 2-3 Wochen lag ich nur im Bett, fürs Spital hatte ich kein Geld, man hat mich dort nicht behandelt“. I.
  7. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2023 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (SP III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP V.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VI.). römisch eins.
  8. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das fluchtauslösende Ereignis nicht glaubhaft und detailreich schildern konnte. Auch konnte er keine diesbezüglichen polizeilichen Schriftstücke vorlegen. Erzählungen über ehemalige Partner und Beziehungen waren dem BF nur äußerst vage möglich. Selbst bei einer hypothetisch bestehenden Homosexualität ist diese in Georgien legal. Ebenfalls ist gesetzlich die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verboten. Die vom BF geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können keine Flüchtlingseigenschaft begründen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. I.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Neben Wiederholungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem BF in Zukunft Verfolgungshandlungen seitens seines Stiefvaters, vor denen der georgische Staat nicht schützen will, droht. Die georgische Gesellschaft ist homophob, auch von den Sicherheitsbehörden geht Diskriminierung aus. Im vorliegenden Fall hat das BFA nur rudimentäre Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF getroffen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF hätte seitens der Behörde festgestellt werden müssen, dass dieser an diversen gesundheitlichen Problemen leidet: so habe er Schmerzen an der Schulter und legt dazu das Ergebnis einer Magnetresonanztomographie vom 11.08.2024 vor. Der BF muss voraussichtlich an der Schulter operiert werden. Das BFA übergeht weiters in der Beweiswürdigung völlig die vom BF ins Verfahren eingebrachten Beweismittel betreffend die erlittene Verfolgung. So legte der BF Fotos vor, die ihn schwer verletzt zeigen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den angefochtenen Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. I.
  11. Mit Eingabe vom 13.01.2025 übermittelte der BF einen Bericht „Länderpolitik und Informationsvermerk, Georgien: Sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und –ausdruck“römisch eins.
  12. Mit Eingabe vom 13.01.2025 übermittelte der BF einen Bericht „Länderpolitik und Informationsvermerk, Georgien: Sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und –ausdruck“ I.
  13. Am 03.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Die rechtsfreundliche Vertretung blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.
  14. Am 03.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Die rechtsfreundliche Vertretung blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere sexuelle Orientierung, oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wären. lnsbesondere war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft, zumal sich diese als äußerst vage und oberflächlich erwiesen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens würde eine Schutzgewährung ausscheiden. Der BF hat behauptet, durch Privatpersonen verfolgt zu werden, eine staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet. Hinsichtlich Georgien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden Schutzfähig und Schutzwillig sind. Zudem wäre es den BF freigestanden, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA, ein Gericht oder einer NGO oder den Ombudsmann zu wenden. Letztgenannter unterstützt Personen auch bei rechtswidrigem Verhalten durch Polizeiorgane, insbesondere auch im Falle der Untätigkeit bzw. Verweigerung der Entgegennahme einer Anzeige von Polizeiorganen. lnsoweit der BF behauptet darlegt, wiederholt die Polizei aufgesucht zu haben, so war festzustellen, dass der BF dies einerseits weder durch geeignete Bescheinigungsmittel zu unterlegen vermochte und andererseits sich auch an keine NGO zum Zweck der Unterstützung zur Rechtsdurchsetzung wandte. Auch konnte der BF keinerlei Bescheinigungsmittel hinsichtlich der behaupteten medizinischen Versorgung in Vorlage bringen. I.
  15. Mit Eingabe vom 14.02.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.römisch eins.
  16. Mit Eingabe vom 14.02.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. I.
  17. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde gegen das mündlich verkündete Erkenntnis am 28.02.2025 eine Beschwerde an den VfGH erhoben. römisch eins.
  18. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde gegen das mündlich verkündete Erkenntnis am 28.02.2025 eine Beschwerde an den VfGH erhoben. I.
  19. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  20. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  21. Feststellungen:römisch zwei.
  22. Feststellungen: II.1.
  23. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  24. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde XXXX in XXXX geboren, zog in seinem
  25. oder
  26. Lebensjahr nach XXXX und lebte vor der Ausreise drei Monate in XXXX . Der BF besuchte acht Jahre lang die Schule und war fallweise als DJ und Kellner beschäftigt. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde römisch 40 in römisch 40 geboren, zog in seinem
  27. oder
  28. Lebensjahr nach römisch 40 und lebte vor der Ausreise drei Monate in römisch 40 . Der BF besuchte acht Jahre lang die Schule und war fallweise als DJ und Kellner beschäftigt. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Georgien halten sich zumindest noch eine Schwester, mehrere Tanten und Onkeln, sowie Cousinen und Cousins auf, insgesamt handelt es sich um ca. 15 Personen. Auch hat er noch mehrere Freunde. Der BF gibt an, keinen Kontakt zu seinen Verwandten zu haben. Der BF gab bekannt Probleme mit der Schulter zu haben, welche schon in Georgien bestanden. So sei die rechte Hand kürzer und unterentwickelt. Dem Ergebnis der MRT Untersuchung vom 11.08.2024 des rechten Schultergelenkes ist unter anderem zu entnehmen, dass das AC-Gelenk unauffällig ist. Ein eindeutiger Einriss lässt sich nicht abgrenzen, der Supraspinatusmuskel zeigt unauffälliges Kaliber und Signal. Die übrigen Sehnen und Muskeln der Rotatorenmanschette sind ebenfalls intakt, unauffällig. Unauffällige lange Bizepssehne, minimaler Erguss in der Sehnenscheide. Kein nennenswerter Erguss in der Bursae. Ansonsten ist der BF gesund und benötigt keine Medikamente. Die Beschwerden in der Schulter stellen keine lebensbedrohliche Krankheit dar. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden wurden nicht behauptet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seiner homosexuellen Neigung zu gewärtigen hatte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass er wegen seiner Neigung vom Stiefvater und dessen Bekannten zusammengeschlagen und verletzt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Georgien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat, sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Der BF reiste am 26.06.2023 legal von Georgien in die Türkei und gelangte in weiterer Folge über ihm unbekannte Länder in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 27.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF stellte in Deutschland bereits am 06.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Er wurde in weiterer Folge am 25.09.2018 nach Georgien abgeschoben. Der BF hat im Bundesgebiet keine Verwandten und ist für niemanden sorgepflichtig. Er bezieht Grundversorgung und besuchte bis dato keinen Deutschkurs. Der BF war von 10.10.2023 bis zum 19.10.2023 bei der Fa. XXXX in XXXX beschäftigt. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder Organisation und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wurden keine Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben vorgelegt. Der BF hat im Bundesgebiet keine Freunde. Der BF hat im Bundesgebiet keine Verwandten und ist für niemanden sorgepflichtig. Er bezieht Grundversorgung und besuchte bis dato keinen Deutschkurs. Der BF war von 10.10.2023 bis zum 19.10.2023 bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder Organisation und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wurden keine Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben vorgelegt. Der BF hat im Bundesgebiet keine Freunde. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Georgien ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
  29. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  30. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-10-25 12:04 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen im Herkunftsstaat ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat von Georgien anhängig. Hinweis zu COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
  31. Politische Lage Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 29.2.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechspunkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvollzogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 29.2.2024; vgl. Merkur 15.5.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig (Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und Justiz verfügen. Die Regionen werden von eigenen Streitkräften gesichert, die Unterstützung von russischem Militär erhalten, und die Grenzen sind für die Einwohner nur in geringem Maße durchlässig (AA 26.5.2023). Seit der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens durch Russland hat sich die Abhängigkeit beider Gebiete von Moskau weiter verstärkt. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert (BPB 26.8.2020). Im Jahr 2023 hat Russland sein Engagement in den besetzten Gebieten weiter intensiviert (GIP 5.3.2024).Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 29.2.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechspunkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvollzogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 29.2.2024; vergleiche Merkur 15.5.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig (Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und Justiz verfügen. Die Regionen werden von eigenen Streitkräften gesichert, die Unterstützung von russischem Militär erhalten, und die Grenzen sind für die Einwohner nur in geringem Maße durchlässig (AA 26.5.2023). Seit der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens durch Russland hat sich die Abhängigkeit beider Gebiete von Moskau weiter verstärkt. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert (BPB 26.8.2020). Im Jahr 2023 hat Russland sein Engagement in den besetzten Gebieten weiter intensiviert (GIP 5.3.2024). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 29.2.2024). Im Land finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2024). 2023 blieb die Polarisierung ein zentrales Problem für die georgische Demokratie, es wurden keine Fortschritte erzielt und die Spannungen zwischen der Regierungspartei und der Opposition haben zugenommen (GIP 5.3.2024). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wird durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt (FH 2024). Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2024). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt, der Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie der Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2024). Das aktuelle Staatsoberhaupt, die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili, amtiert bis Ende
  32. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem 300-köpfigen Gremium bestehend aus nationalen Gesetzgebern sowie regionalen und lokalen Amtsträgern gewählt (CRS 3.7.2023; vgl. FH 2024, Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2024). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.).Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 54,; vergleiche FH 2024). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt, der Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie der Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 49,; vergleiche FH 2024). Das aktuelle Staatsoberhaupt, die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili, amtiert bis Ende
  33. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem 300-köpfigen Gremium bestehend aus nationalen Gesetzgebern sowie regionalen und lokalen Amtsträgern gewählt (CRS 3.7.2023; vergleiche FH 2024, Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 50,). Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 50,). Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2024). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.). Im Jahr 2018 gewann Salome Surabischwili, eine unabhängige ehemalige Außenministerin, unterstützt von der Partei "Georgischer Traum", in der zweiten Runde die Präsidentschaftswahlen mit rund 60 Prozent der Stimmen und besiegte Grigol Waschadse, einen ehemaligen Außenminister und Kandidaten der "Vereinigten Nationalen Bewegung" (UNM) (FH 2024). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Gemäß der Verfassung setzt sich das Parlament aus 150 Abgeordneten zusammen, die in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2024). Die Verfassungsänderungen von 2018 sehen ein reines Verhältniswahlsystem für die Parlamentswahlen 2024 vor (USDOS 23.4.2024). Die georgische Wahlbehörde bereitet sich aktiv auf die Parlamentswahlen am
  34. Oktober 2024 vor, wobei etwa 90 % der Wähler durch den Einsatz elektronischer Technologien zur Stimmenüberprüfung und -auszählung an den Wahlen teilnehmen werden (EAG 19.3.2024; vgl. EPDE 2.4.2024).Gemäß der Verfassung setzt sich das Parlament aus 150 Abgeordneten zusammen, die in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 37,; vergleiche FH 2024). Die Verfassungsänderungen von 2018 sehen ein reines Verhältniswahlsystem für die Parlamentswahlen 2024 vor (USDOS 23.4.2024). Die georgische Wahlbehörde bereitet sich aktiv auf die Parlamentswahlen am
  35. Oktober 2024 vor, wobei etwa 90 % der Wähler durch den Einsatz elektronischer Technologien zur Stimmenüberprüfung und -auszählung an den Wahlen teilnehmen werden (EAG 19.3.2024; vergleiche EPDE 2.4.2024). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die UNM, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (CRS 3.7.2023; vgl. OSCE 5.3.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Die Oppositionsparteien boykottierten die Stichwahl, bei der die Wahlbeteiligung mit 26 Prozent die niedrigste seit der Unabhängigkeit war. Die Oppositionsmitglieder boykottierten daraufhin eine Zeit lang das Parlament, doch bis zum Ende des Jahres 2022 hatten die meisten ihre Sitze eingenommen (FH 2024). Am 8.6.2021 hat auch die UNM ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die UNM, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (CRS 3.7.2023; vergleiche OSCE 5.3.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Die Oppositionsparteien boykottierten die Stichwahl, bei der die Wahlbeteiligung mit 26 Prozent die niedrigste seit der Unabhängigkeit war. Die Oppositionsmitglieder boykottierten daraufhin eine Zeit lang das Parlament, doch bis zum Ende des Jahres 2022 hatten die meisten ihre Sitze eingenommen (FH 2024). Am 8.6.2021 hat auch die UNM ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 10.2023). Anfang März 2022 beantragte das Land die EU-Mitgliedschaft und erhielt im Dezember 2023 den Kandidatenstatus (EC o.D.; vgl. AA 29.2.2024) unter der Bedingung, dass Georgien weitere Reformschritte unternimmt, bevor weitere Integrationsschritte folgen. Die Integration Georgiens in EU und NATO ist ein prioritäres Ziel und in der Verfassung festgehalten (AA 29.2.2024).Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 10.2023). Anfang März 2022 beantragte das Land die EU-Mitgliedschaft und erhielt im Dezember 2023 den Kandidatenstatus (EC o.D.; vergleiche AA 29.2.2024) unter der Bedingung, dass Georgien weitere Reformschritte unternimmt, bevor weitere Integrationsschritte folgen. Die Integration Georgiens in EU und NATO ist ein prioritäres Ziel und in der Verfassung festgehalten (AA 29.2.2024). Engagement für die weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte die georgische Bevölkerung durch die massiven Proteste im März 2023, welche sich gegen das Gesetz zur Transparenz ausländischen Einflusses [Anm.: auch bekannt als "Gesetz über ausländische Agenten"] richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von der Präsidentin des Landes beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024), da es gegen eine Klausel in der georgischen Verfassung verstößt, die die Regierung verpflichtet, sich um den Beitritt zur EU und NATO zu bemühen (ORF 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde. Im November empfahl die Europäische Kommission, Georgien den Status eines EU-Beitrittskandidaten zuzuerkennen, der unter anderem von der Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, der Überwindung der politischen Polarisierung und der Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abhängt, was von der Bevölkerung unterstützt wurde. Dieser Status wurde im Dezember 2023 zuerkannt (AI 24.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.2.2024): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 13.8.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (10.2023): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Okt2023.pdf, Zugriff 19.8.2024  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes KW 24 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw24-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.7.2024  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024  CRS - Congressional Research Service [USA] (3.7.2023): Georgia: Background and U.S. Policy, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45307, Zugriff 16.8.2024  EAG - Election Administration of Georgia [Georgien] (19.3.2024): Election Administration Expresses Gratitude to Parties Involved in Information Campaign on Electronic Elections, https://cesko.ge/en/siakhleebi/pres-relizebi/singleview/11033284-saarchevno-administratsia-elektronuli-archevnebis-informirebis-kampaniashi-chartul-mkhareebs-madlobas-ukhdis, Zugriff 19.8.2024  EC - Europäische Kommission (o.D.): EU enlargement policy, Georgia, https://www.consilium.europa.eu/en/policies/enlargement/georgia/, Zugriff 19.8.2024  EPDE - The European Platform for Democratic Elections (2.4.2024): New Voting Technologies in Georgia’s Parliamentary Elections - European Platform for Democratic Elections, https://epde.org/?news=new-voting-technologies-in-georgia-s-parliamentary-elections, Zugriff 19.8.2024  FH - Freedom House

(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Erfolgreiche EU-Vermittlung: Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 25.9.2023  GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024  Merkur - Merkur (15.5.2024): Konflikt im Südkaukasus: Als Georgien und Russland Krieg führten, https://www.merkur.de/politik/georgien-russland-kaukasus-krieg-konflikt-putin-republiken-suedossetien-abchasien-zr-93072095.html, Zugriff 29.8.2024  ORF - Österreichischer Rundfunk (15.7.2024): Georgien: Präsidentin klagt gegen ,,Agentengesetz“, https://orf.at/stories/3363639, Zugriff 19.8.2024  OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia - Parliamentary Elections - 31 October 2020 - ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 25.9.2023  OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia - Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 25.9.2023  PMoG - Prime Minister of Georgia [Georgien] (o.D.): Prime Minister of Georgia Irakli Garibashvili, https://garibashvili.ge/en/about, Zugriff 22.9.2023  REU - Reuters (31.10.2020): Ruling party in Georgia wins parliament vote, opposition protests, https://www.reuters.com/article/us-georgia-election-idUSKBN27G0CY, Zugriff 25.9.2023  Tagesschau - Tagesschau (15.7.2024): Georgiens Präsidentin klagt gegen umstrittenes Gesetz, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-gesetz-praesidentin-verfassungsgericht-100.html, Zugriff 19.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024  Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Die großflächige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar 2022 hat die regionale Sicherheitslage grundlegend verändert und Georgien in eine herausfordernde Position gebracht (UB-FO 11.2023; vgl. EDA 3.9.2024), da das Land mit einem Zustrom russischer Bürger konfrontiert ist, die in ihrem Nachbarland Schutz suchen. Gleichzeitig hat sich die pro-russische Desinformation, die zu den Hauptproblemen der georgischen nationalen Sicherheit gehört, noch weiter verstärkt und zielt auf die schwächsten Teile der Gesellschaft ab, um eine Entfremdung Georgiens von seinen westlichen Partnern zu erreichen (UB-FO 11.2023). Auch bestehen Spannungen im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren äußert sich die soziale und politische Unzufriedenheit vermehrt in Demonstrationen und Protestaktionen (EDA 3.9.2024). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (AA 4.6.2024).Die großflächige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar 2022 hat die regionale Sicherheitslage grundlegend verändert und Georgien in eine herausfordernde Position gebracht (UB-FO 11.2023; vergleiche EDA 3.9.2024), da das Land mit einem Zustrom russischer Bürger konfrontiert ist, die in ihrem Nachbarland Schutz suchen. Gleichzeitig hat sich die pro-russische Desinformation, die zu den Hauptproblemen der georgischen nationalen Sicherheit gehört, noch weiter verstärkt und zielt auf die schwächsten Teile der Gesellschaft ab, um eine Entfremdung Georgiens von seinen westlichen Partnern zu erreichen (UB-FO 11.2023). Auch bestehen Spannungen im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren äußert sich die soziale und politische Unzufriedenheit vermehrt in Demonstrationen und Protestaktionen (EDA 3.9.2024). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (AA 4.6.2024). In Tiflis und anderen größeren Städten Georgiens finden Proteste gegen das am
  1. Mai 2024 verabschiedete Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme statt (AA 4.6.2024), nach dem sich NGOs und Medien, die mehr als ein Fünftel ihrer Förderung aus dem Ausland erhalten, als Organisationen registrieren lassen müssen, die ausländische Interessen vertreten. Dies führte zu massiven Protesten aufgrund der Befürchtung der Einschränkung der Medienfreiheit und Bürgerrechte. Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor (ICG 5.2024). Das Gesetz wurde von mehreren zivilgesellschaftlichen Organisationen und Oppositionsabgeordneten angefochten. Die Einsprüche gegen dieses Gesetz werden vom Verfassungsgericht geprüft (ICG 8.2024). Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 4.6.2024). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter illegaler Grenzübertritte betroffen (UNGA 29.4.2024). In Bezug auf die beiden Regionen hielt das Europäische Gericht für Menschenrechte im April 2024 einstimmig fest, dass Verstöße vonseiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit vorliegen (ECHR 9.4.2024). Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 4.6.2024). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.9.2024; vergleiche AA 4.6.2024). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vergleiche UNGA 29.4.2024). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter illegaler Grenzübertritte betroffen (UNGA 29.4.2024). In Bezug auf die beiden Regionen hielt das Europäische Gericht für Menschenrechte im April 2024 einstimmig fest, dass Verstöße vonseiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit vorliegen (ECHR 9.4.2024). Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
  2. November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
  3. März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 19.3.2024). Angesichts der Annexion Abchasiens und Südossetiens durch Russland setzt Georgien alle Hoffnungen auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO (EP 4.2024). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 13.8.2024). Die EU unterstützt Georgiens Souveränität und territoriale Integrität innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und engagiert sich seit 2008 für eine friedliche Konfliktlösung, einschließlich der EU-Monitoring-Mission und der Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus (EC 8.11.2023a). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 7.8.2024). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 7.3.2024). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.6.2024): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 3.9.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  ECHR - European Court of Human Rights (9.4.2024): Case of Georgia v. Russia (IV), https://hudoc.echr.coe.int/fre#{"itemid":["001-232000"]}, Zugriff 4.9.2024 ECHR - European Court of Human Rights (9.4.2024): Case of Georgia v. Russia (römisch vier), https://hudoc.echr.coe.int/fre#{"itemid":["001-232000"]}, Zugriff 4.9.2024  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.9.2024): Reisehinweise für Georgien (gültig am 3.9.2024), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html#edafd1042, Zugriff 3.9.2024  EP - Europäisches Parlament (4.2024): Drei Nachbarn der Östlichen Partnerschaft im Südkaukasus, https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/172/drei-nachbarn-der-ostlichen-partnerschaft-im-sudkaukasus, Zugriff 4.9.2024  EUMM - The European Union Monitoring Mission in Georgia (o.D.): Factsheet and Figures, https://www.eumm.eu/data/image_db_innova/EUMM Factsheet - English.pdf, Zugriff 28.9.2023 [Login erforderlich]  GBG GEOR - Gesetz über besetzte Gebiete [Georgien] (6.6.2018): Law of Georgia on Occupied Territories, https://matsne.gov.ge/en/document/view/19132?publication=6, Zugriff 10.9.2024  ICG - International Crisis Group (8.2024): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62&crisis_state=&created=custom&from_month=8&from_year=2024&to_month=8&to_year=2024, Zugriff 3.9.2024  ICG - International Crisis Group (5.2024): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62&crisis_state=&created=custom&from_month=5&from_year=2024&to_month=5&to_year=2024, Zugriff 3.9.2024  NATO - North Atlantic Treaty Organization (7.3.2024): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 4.9.2024  OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 29.9.2023  UB-FO - Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (11.2023): Caucasus Analytical Digest No. 135: Impact of the Russian War against Ukraine on Georgia, https://www.laender-analysen.de/cad/pdf/CaucasusAnalyticalDigest135.pdf, Zugriff 3.9.2024  UNGA - United Nations General Assembly (29.4.2024): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia; Report of the Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff 2.9.2024  UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2023): Visit to Georgia; Report of the Independent Expert on the promotion of a democratic and equitable international order, Livingstone Sewanyana [A/HRC/54/28/Add.1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2096508/G2315431.pdf, Zugriff 29.9.2023  UNSC - United Nations Security Council (13.8.2024): Georgia: Meeting under “Any Other Business”, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2024/08/georgia-meeting-under-any-other-business-4.php, Zugriff 4.9.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-10-01 15:51 Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei "Georgischer Traum". Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert (AA 26.5.2023). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar. Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates. Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer beachtet. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2024). Das Justizsystem Georgiens hat begrenzte Fortschritte erzielt, unterstützt durch vier Reformwellen, die den rechtlichen Rahmen verbessert haben. Zu den legislativen Änderungen gehören die Verbesserung der Zugänglichkeit von Gerichtsurteilen sowie die Erhöhung der beruflichen Erfahrung für Nominierte des Obersten Gerichts auf zehn Jahre. Im Juni 2023 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Gesetz über die ordentlichen Gerichte und entwarf im September 2023 weitere Änderungen, die einige Empfehlungen der Venedig-Kommission umsetzen. Die Änderungen beinhalten jedoch nicht die wichtigsten Empfehlungen der Venedig-Kommission zur umfassenden Reform des Hohen Justizrates u. a. (EC 8.11.2023b). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  EC - Europäische Kommission (8.11.2023b): Key findings of the 2023 Report on Georgia, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/QANDA_23_5626, Zugriff 4.9.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium Georgiens untergeordnet sind, bestehen aus der Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene georgische Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, stellt der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG) dar, der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive ausmacht und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der SSSG hat das Mandat für terrorismusbezogene Vorfälle und Ermittlungen, arbeitet eng mit verschiedenen Ministerien und internationalen Partnern zusammen und ist laut dem US-amerikanischen Außenministerium gut ausgebildet und ausgerüstet. Auch ist Georgien im Allgemeinen in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, zu verhindern und auf sie zu reagieren (USDOS 30.11.2023). Der Nationale Sicherheitsrat untersteht gemäß den gesetzlichen Vorgaben als beratendes Gremium dem Premierminister, liefert Informationen zu nationalen Sicherheitsbedrohungen, bereitet politische Entscheidungen vor, plant und koordiniert die Sicherheitspolitik auf strategischer Ebene und führt seine Aktivitäten auf Grundlage der georgischen Verfassung und Gesetze durch (GPKNSP GEOR 2.11.2021, Art. 19). Georgiens Militär bzw. Verteidigungskräfte (auch bekannt als Defense Forces of Georgia, DFG) bestehen aus den Bodentruppen, der Luftwaffe, Nationalgarde und den Sondereinsatzkräften (CIA 7.8.2024).Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium Georgiens untergeordnet sind, bestehen aus der Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene georgische Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, stellt der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG) dar, der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive ausmacht und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Artikel 2,). Der SSSG hat das Mandat für terrorismusbezogene Vorfälle und Ermittlungen, arbeitet eng mit verschiedenen Ministerien und internationalen Partnern zusammen und ist laut dem US-amerikanischen Außenministerium gut ausgebildet und ausgerüstet. Auch ist Georgien im Allgemeinen in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, zu verhindern und auf sie zu reagieren (USDOS 30.11.2023). Der Nationale Sicherheitsrat untersteht gemäß den gesetzlichen Vorgaben als beratendes Gremium dem Premierminister, liefert Informationen zu nationalen Sicherheitsbedrohungen, bereitet politische Entscheidungen vor, plant und koordiniert die Sicherheitspolitik auf strategischer Ebene und führt seine Aktivitäten auf Grundlage der georgischen Verfassung und Gesetze durch (GPKNSP GEOR 2.11.2021, Artikel 19,). Georgiens Militär bzw. Verteidigungskräfte (auch bekannt als Defense Forces of Georgia, DFG) bestehen aus den Bodentruppen, der Luftwaffe, Nationalgarde und den Sondereinsatzkräften (CIA 7.8.2024). Im Dezember 2021 leitete die Regierung einen beschleunigten parlamentarischen Prozess zur Abschaffung des 2018 gegründeten Staatlichen Inspektoratsdienstes (State Inspector’s Service, SIS) ein, der für die Untersuchung von Machtmissbrauch und die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre zuständig war. Diese Entscheidung wurde von verschiedenen Organisationen, darunter der OSZE und dem UN-Landesteam in Georgien, aufgrund fehlender überzeugender Begründung für die Abschaffung kritisiert, was für Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit von Institutionen zum Schutz der Menschenrechte sorgt. Der Dienst wurde durch zwei neue Institutionen ersetzt: den Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service, SIS), der Machtmissbrauch untersuchen soll, und den Dienst für den Schutz personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), die jeweils spezifische Aufgaben im Bereich der Machtmissbrauchsermittlung und des Datenschutzes übernehmen sollen (UNHRC 19.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).Im Dezember 2021 leitete die Regierung einen beschleunigten parlamentarischen Prozess zur Abschaffung des 2018 gegründeten Staatlichen Inspektoratsdienstes (State Inspector’s Service, SIS) ein, der für die Untersuchung von Machtmissbrauch und die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre zuständig war. Diese Entscheidung wurde von verschiedenen Organisationen, darunter der OSZE und dem UN-Landesteam in Georgien, aufgrund fehlender überzeugender Begründung für die Abschaffung kritisiert, was für Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit von Institutionen zum Schutz der Menschenrechte sorgt. Der Dienst wurde durch zwei neue Institutionen ersetzt: den Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service, SIS), der Machtmissbrauch untersuchen soll, und den Dienst für den Schutz personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), die jeweils spezifische Aufgaben im Bereich der Machtmissbrauchsermittlung und des Datenschutzes übernehmen sollen (UNHRC 19.3.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). Polizeibeamte werden in ihrer Rolle als Hüter von Regeln öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Die Umstrukturierung der Polizei hat an Dynamik gewonnen, doch sind die Ergebnisse bisher begrenzt (EC 8.11.2023a). Trotz der Reformen berichten NGOs regelmäßig von übermäßiger Gewalt durch Polizisten gegen Häftlinge und Demonstrierende sowie von der Straflosigkeit von Polizisten im Falle von Folter und Misshandlungen (BICC 7.2024). Mit Stand Oktober 2023 gingen beim SIS 1.775 Beschwerden über Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden ein, und in 178 Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet (HRW 11.1.2024). Nicht zuletzt setzen sich auch politisch motivierte Strafverfolgungen fort (AI 24.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Georgien, Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/georgien/2024_Georgien.pdf, Zugriff 6.9.2024  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf; filename*=UTF-8''ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023  GPKNSP GEOR - Gesetz über die Planung und Koordinierung der nationalen Sicherheitspolitik [Georgien] (2.11.2021): Law of Georgia on Planning and Coordination of the National Security Policy, https://matsne.gov.ge/en/document/view/2764463?publication=10, Zugriff 5.9.2024  GSSD GEOR - Gesetz über den Staatssicherheitsdienst [Georgien] (22.3.2017): Law of Georgia on the State Security Service of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/2905260?publication=1, Zugriff 5.9.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024  UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Visit to Georgia; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights defenders [A/HRC/55/50/Add.2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2105439/g2403810.pdf, Zugriff 5.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101559.html, Zugriff 5.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.). Gemäß der Verfassung Georgiens ist die Würde des Menschen unantastbar und wird vom Staat geschützt; Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 9; vgl. EC 8.11.2023a). Dennoch wenden Staatsbedienstete Berichten zufolge solche Methoden in der Praxis an (USDOS 23.4.2024). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). Mit Stand Oktober 2023 waren an das Büro der Ombudsperson 72 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch die Strafverfolgung herangetragen worden (HRW 11.1.2024). Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte merkt erhebliche Fortschritte bei der Bekämpfung von Folter in Georgien an, wobei zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind (UNHCHR 18.10.2023; vgl. PDG o.D.).Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.). Gemäß der Verfassung Georgiens ist die Würde des Menschen unantastbar und wird vom Staat geschützt; Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 9,; vergleiche EC 8.11.2023a). Dennoch wenden Staatsbedienstete Berichten zufolge solche Methoden in der Praxis an (USDOS 23.4.2024). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). Mit Stand Oktober 2023 waren an das Büro der Ombudsperson 72 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch die Strafverfolgung herangetragen worden (HRW 11.1.2024). Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte merkt erhebliche Fortschritte bei der Bekämpfung von Folter in Georgien an, wobei zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind (UNHCHR 18.10.2023; vergleiche PDG o.D.). Der im März 2022 gegründete Sonderermittlungsdienst (SIS) hat die Zuständigkeit der Ermittlung von Folter und Misshandlung. Laut der Europäischen Kommission ist das Mandat des SIS sehr weit gefasst, und seine Zuständigkeit wurde seit seiner Einrichtung mehrfach erweitert. Dies birgt die Gefahr, dass die Hauptaufgabe des SIS, nämlich die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte, nicht genügend Aufmerksamkeit und Ressourcen erhält. Im Jahr 2022 hat der Sonderermittlungsdienst 2.514 Meldungen erhalten, wobei viele der mutmaßlichen Opfer inhaftierte Personen sind. In 420 Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet, von denen 56 % Misshandlungen durch Vollzugsbeamte betreffen (EC 8.11.2023a). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (USDOS 23.4.2024). Im März 2023 stattete das Komitee Georgien einen Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik "VivaMedi". Trotz insgesamt akzeptabler Lebensbedingungen wurde das therapeutische Umfeld aufgrund Missachtung der Privatsphäre der Patienten und der ärztlichen Schweigepflicht bemängelt (ECPT 18.1.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  ECPT - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (18.1.2024): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 25 to 27 March 2023, https://rm.coe.int/1680ae2dd0, Zugriff 6.9.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024  OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 11.9.2024  PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024  UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (18.10.2023): Georgia: Prison system needs modernisation, says UN torture prevention body, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/10/georgia-prison-system-needs-modernisation-says-un-torture-prevention-body#:~:text=GENEVA (18 October 2023) –,century standards, UN torture prevention, Zugriff 6.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024  Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024 Korruption Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Georgien hat Fortschritte im Kampf gegen Korruption gemacht und ein Anti-Korruptionsbüro eingerichtet, das mehrere Funktionen in einem einzigen Gremium vereint. Die Gesetzgebung dazu wurde im September 2023 an die Venedig-Kommission übermittelt (EC 8.11.2023a). Die Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Es gibt Berichte über Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 23.4.2024). Die Kleinkorruption befindet sich auf einem bemerkenswert niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der "Staatsvereinnahmung" (TIG 26.1.2024). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2024). Im November 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Antikorruptionsbüros, das die Antikorruptionspolitik überwachen und Vermögenserklärungen kontrollieren soll, jedoch keine Ermittlungsfunktionen hat. Das Büro nahm am 1. September 2023 seine Arbeit auf. Die Oppositionsparteien und die zivilgesellschaftlichen Organisationen äußerten starke Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit und Effizienz des Amtes, und die Rechtsvorschriften wurden im September 2023 der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt (EC 8.11.2023a). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International, welcher das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor misst, wird Georgien mit 53 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Zypern, Grenada und Ruanda (TI 1.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  TI - Transparency International (1.2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2023_Eng.pdf, Zugriff 15.5.2024  TIG - Transparency International Georgia (26.1.2024): Alleged Cases of the High-Level Corruption — A Periodically Updated List, https://transparency.ge/en/blog/alleged-cases-high-level-corruption-periodically-updated-list?fbclid=IwAR2X5ojLHC-llutfBeQ9ZTFiGr1I5yRUzkaHy3upB6KA3mGYozBtOZ_iPms, Zugriff 9.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher Teil der Gesellschaft hat sich nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine geringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024). Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023; vgl. EC 8.11.2023a). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Überwachung, Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2024).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023; vergleiche EC 8.11.2023a). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2024; vergleiche AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Überwachung, Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2024). Darüber hinaus nimmt die Partei "Georgischer Traum" kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Des Weiteren unterstellt sie den NGOs wiederholt, sie seien Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung korrupt. Obwohl der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auferlegt und sie nach wie vor Finanzmittel von westlichen Gebern erhalten können, besteht die Befürchtung, dass die Bezeichnung "Agenten ausländischer Einflussnahme" zur Stigmatisierung und damit zur Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024). Georgien verfügt nicht über eine umfassende Regierungsstrategie zur Unterstützung der Zivilgesellschaft oder zur Zusammenarbeit mit ihr. Sowohl auf zentraler als auch auf kommunaler Ebene gibt es Mechanismen zur Konsultation der Zivilgesellschaft bei der Politikgestaltung und Gesetzgebung (EC 8.11.2023a). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4).Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 4,). Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson, welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Die vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Amt der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 23.4.2024). NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024  Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Die Verfassung und die Gesetze garantieren die Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch gibt es erhebliche Bedenken hinsichtlich des Respekts der Regierung für diese Freiheit. Insbesondere wird die Verschärfung des Umfelds für Medienpluralismus kritisiert. Zudem gibt es Gewalt und Drohungen gegen Journalisten, während die Verantwortlichen für solche Taten oft nicht zur Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024). Georgier äußern ihre Meinungen im Allgemeinen ohne Angst vor staatlicher Repression, jedoch sind in den letzten Jahren Bedenken hinsichtlich staatlicher Überwachung aufgekommen. Berichte zeigen, dass der Staatliche Sicherheitsdienst 2021 in umfangreiche Überwachungsmaßnahmen gegen Journalisten, Aktivisten und Politiker verwickelt war, und es herrscht eine mangelnde Aufsicht über diese Praktiken (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2023 gab es Versuche, die berufliche Tätigkeit von Medienvertretern zu beeinträchtigen und ihre Meinungsfreiheit einzuschränken (HRC 2024).Georgier äußern ihre Meinungen im Allgemeinen ohne Angst vor staatlicher Repression, jedoch sind in den letzten Jahren Bedenken hinsichtlich staatlicher Überwachung aufgekommen. Berichte zeigen, dass der Staatliche Sicherheitsdienst 2021 in umfangreiche Überwachungsmaßnahmen gegen Journalisten, Aktivisten und Politiker verwickelt war, und es herrscht eine mangelnde Aufsicht über diese Praktiken (FH 2024; vergleiche AA 26.5.2023). Im Jahr 2023 gab es Versuche, die berufliche Tätigkeit von Medienvertretern zu beeinträchtigen und ihre Meinungsfreiheit einzuschränken (HRC 2024). Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2024). Die meisten Fernsehsender sind politischen Parteien zugeordnet. Trotz der Meinungsfreiheit erleben Journalisten und Medienvertreter kontinuierliche Angriffe, was ein feindliches Medienumfeld schafft, während Gerichtsverfahren gegen Eigentümer kritischer Medien und negative Entscheidungen des Obersten Gerichts die Meinungsfreiheit weiter beeinträchtigen (HRC 2024).Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023; vergleiche HRC 2024). Die meisten Fernsehsender sind politischen Parteien zugeordnet. Trotz der Meinungsfreiheit erleben Journalisten und Medienvertreter kontinuierliche Angriffe, was ein feindliches Medienumfeld schafft, während Gerichtsverfahren gegen Eigentümer kritischer Medien und negative Entscheidungen des Obersten Gerichts die Meinungsfreiheit weiter beeinträchtigen (HRC 2024). Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 103 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  HRC - Human Rights Center
(2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024  RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgia, https://rsf.org/en/country/georgia, Zugriff 10.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 23.4.2024). In Tiflis fanden unlängst mehrere Versammlungen von zivilen Aktivisten, politischen Parteien und Bürgerbewegungen statt, wobei es zu erheblichen Verletzungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit kam (HRC 2024), einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten aufgrund geringfügiger Vergehen wie Ungehorsams lässt sich auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückführen (BS 19.3.2024). Die fehlende Rechenschaftspflicht für Verstöße der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, hält an (HRW 11.1.2024).In Tiflis fanden unlängst mehrere Versammlungen von zivilen Aktivisten, politischen Parteien und Bürgerbewegungen statt, wobei es zu erheblichen Verletzungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit kam (HRC 2024), einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei (FH 2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten aufgrund geringfügiger Vergehen wie Ungehorsams lässt sich auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückführen (BS 19.3.2024). Die fehlende Rechenschaftspflicht für Verstöße der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, hält an (HRW 11.1.2024). Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel zur Bekämpfung von willkürlichen Entlassungen und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 23.4.2024). Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2024), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  HRC - Human Rights Center
(2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 Opposition Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023). Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Die Opposition ist in Georgien zersplittert (CEPA 17.5.2024; vgl. EC 8.11.2023a). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023).Die Opposition ist in Georgien zersplittert (CEPA 17.5.2024; vergleiche EC 8.11.2023a). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv für den Aufbau des Staates und die Stärkung der demokratischen Institutionen, während öffentliche Debatten oft von den Konflikten zwischen den politischen Lagern dominiert werden. Obwohl es gelegentlich Versuche gab, Differenzen zu überbrücken, wie das kurzlebige Abkommen vom 19. April 2021, kehrten die politischen Führer Georgiens schnell zu einem Zustand der Blockade zurück, was die politische Entwicklung weiter lähmt (BS 19.3.2024). Obwohl Georgien über ein dynamisches Mehrparteiensystem verfügt, können Oppositionsparteien mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert sein, darunter rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt. Im Jahr 2023 gab es eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen gegen Oppositionelle (FH 2024). Schließlich kam es in der Vergangenheit zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.7.2023): Supporting an inclusive and consensual political environment in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political-environment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024  CEPA - The Center for European Policy Analysis (17.5.2024): A Letter to Georgia, https://cepa.org/article/a-letter-to-georgia, Zugriff 11.9.2024  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024 Todesstrafe Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI 5.2024). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien im März 1999 ratifiziert (OHCHR o.D.).In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vergleiche AI 5.2024). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien im März 1999 ratifiziert (OHCHR o.D.). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 11.9.2024  OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 11.9.2024  Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024 Relevante Bevölkerungsgruppen Sexuelle Minderheiten Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Aus gesetzlicher Sicht sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Georgien zwar nicht kriminalisiert, aber Diskriminierung und Gewalt kommen weiterhin vor. Trotz gesetzlicher Schutzmaßnahmen gibt es Probleme bei der Durchsetzung, insbesondere bei der Reaktion auf Hassverbrechen und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität. Die Versammlungsfreiheit sexueller Minderheiten ist eingeschränkt, und es fehlt an Unterstützung durch hochrangige Beamte und Politiker (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D.). Dazu wirken laut der Ombudsperson homophobe Einstellungen, Hassverbrechen und diskriminierende Haltungen in der Gesellschaft mit, wobei Personen mit rechtsextremen Ideologien durch ihre Handlungen und Äußerungen zur Verbreitung homophober Stimmungen beitragen und schwerwiegende Rechtsverletzungen begehen (PDG o.D.). Nicht zuletzt wird die Annahme des Gesetzespakets "Familienwerte und Jugendschutz" vom Jahr 2024 von der internationalen Gemeinschaft beanstandet (EEAS 4.9.2024). Der Entwurf dieses Verfassungsgesetzes zum Schutz von Familienwerten und Minderjährigen wurde von der Venedig-Kommission kritisch bewertet, da er unter anderem die Rechte sexueller Minderheiten einschränkt und nicht den europäischen sowie internationalen Standards entspricht (CoE 25.6.2024).Aus gesetzlicher Sicht sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Georgien zwar nicht kriminalisiert, aber Diskriminierung und Gewalt kommen weiterhin vor. Trotz gesetzlicher Schutzmaßnahmen gibt es Probleme bei der Durchsetzung, insbesondere bei der Reaktion auf Hassverbrechen und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität. Die Versammlungsfreiheit sexueller Minderheiten ist eingeschränkt, und es fehlt an Unterstützung durch hochrangige Beamte und Politiker (USDOS 23.4.2024; vergleiche PDG o.D.). Dazu wirken laut der Ombudsperson homophobe Einstellungen, Hassverbrechen und diskriminierende Haltungen in der Gesellschaft mit, wobei Personen mit rechtsextremen Ideologien durch ihre Handlungen und Äußerungen zur Verbreitung homophober Stimmungen beitragen und schwerwiegende Rechtsverletzungen begehen (PDG o.D.). Nicht zuletzt wird die Annahme des Gesetzespakets "Familienwerte und Jugendschutz" vom Jahr 2024 von der internationalen Gemeinschaft beanstandet (EEAS 4.9.2024). Der Entwurf dieses Verfassungsgesetzes zum Schutz von Familienwerten und Minderjährigen wurde von der Venedig-Kommission kritisch bewertet, da er unter anderem die Rechte sexueller Minderheiten einschränkt und nicht den europäischen sowie internationalen Standards entspricht (CoE 25.6.2024). Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die Verfassung definiert die Ehe als "eine Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann zum Zwecke der Familiengründung" (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 bietet Schutz vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Faktoren, darunter auch sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, wird aber nicht einheitlich durchgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums hat Beamte in Bezug auf Hassverbrechen geschult (USDOS 23.4.2024).Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die Verfassung definiert die Ehe als "eine Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann zum Zwecke der Familiengründung" (Verf GEOR 29.6.2020; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 bietet Schutz vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Faktoren, darunter auch sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, wird aber nicht einheitlich durchgesetzt (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums hat Beamte in Bezug auf Hassverbrechen geschult (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Minderheiten werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Zielscheibe schwerer Gewalt (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023). Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen sexuelle Minderheiten mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2023). Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen (AA 26.5.2023). Dies wird durch die Unkenntnis des Staates über die Stigmatisierung, die Vorurteile gegenüber sexuellen Minderheiten und von Politikern verbreitete Hassreden begünstigt (PDG 29.4.2022; vgl. PDG 3.4.2023). Staatliche und nichtstaatliche Akteure üben Gewalt und Belästigung gegen sexuelle Minderheiten und diejenigen aus, die solchen Missbrauch melden, wobei die Polizei oder andere Regierungsvertreter gelegentlich nicht angemessen auf solche Vorfälle reagieren (USDOS 23.4.2024).Sexuelle Minderheiten werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Zielscheibe schwerer Gewalt (FH 2024; vergleiche AA 26.5.2023). Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen sexuelle Minderheiten mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen (AA 26.5.2023; vergleiche HRC 2023). Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen (AA 26.5.2023). Dies wird durch die Unkenntnis des Staates über die Stigmatisierung, die Vorurteile gegenüber sexuellen Minderheiten und von Politikern verbreitete Hassreden begünstigt (PDG 29.4.2022; vergleiche PDG 3.4.2023). Staatliche und nichtstaatliche Akteure üben Gewalt und Belästigung gegen sexuelle Minderheiten und diejenigen aus, die solchen Missbrauch melden, wobei die Polizei oder andere Regierungsvertreter gelegentlich nicht angemessen auf solche Vorfälle reagieren (USDOS 23.4.2024). Die Wohnsituation sexueller Minderheiten und insbesondere transsexueller Menschen hat sich durch den Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert, und staatliche Unterstützung ist nicht verfügbar (ILGA 29.2.2024). Die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten wird durch die ablehnende Haltung der orthodoxen Kirche verstärkt (AA 26.5.2023; vgl. BS 19.3.2024). Es gibt keine Gesetze oder andere Einschränkungen für Einzelpersonen, die über LGBTQI+-Themen sprechen oder in den Medien darüber berichten. Veranstaltungen wie das Pride Festival im Juli 2023 in Tbilisi können von gewalttätigen Gruppen gestört werden, ohne dass die Behörden ausreichend eingreifen (USDOS 23.4.2024).Die Wohnsituation sexueller Minderheiten und insbesondere transsexueller Menschen hat sich durch den Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert, und staatliche Unterstützung ist nicht verfügbar (ILGA 29.2.2024). Die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten wird durch die ablehnende Haltung der orthodoxen Kirche verstärkt (AA 26.5.2023; vergleiche BS 19.3.2024). , Es gibt keine Gesetze oder andere Einschränkungen für Einzelpersonen, die über LGBTQI+-Themen sprechen oder in den Medien darüber berichten. Veranstaltungen wie das Pride Festival im Juli 2023 in Tbilisi können von gewalttätigen Gruppen gestört werden, ohne dass die Behörden ausreichend eingreifen (USDOS 23.4.2024). Transgender-Personen, welche die Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollen, müssen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen (AA 26.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Eine erste Umregistrierung des Geschlechts im Zivilregister erfolgte nach Autorisierung durch das Justizministerium im März 2021 (AA 26.5.2023). Transgender-Personen erhalten nur wenig Schutz, und Staatsanwälte bezeichnen Verbrechen gegen Transgender-Personen oder andere Minderheiten selten als Hassverbrechen, auch wenn es Beweise gibt, die für eine solche Einstufung sprechen (FH 2024).Transgender-Personen, welche die Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollen, müssen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen (AA 26.5.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024). Eine erste Umregistrierung des Geschlechts im Zivilregister erfolgte nach Autorisierung durch das Justizministerium im März 2021 (AA 26.5.2023). Transgender-Personen erhalten nur wenig Schutz, und Staatsanwälte bezeichnen Verbrechen gegen Transgender-Personen oder andere Minderheiten selten als Hassverbrechen, auch wenn es Beweise gibt, die für eine solche Einstufung sprechen (FH 2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024  CoE - Council of Europe (25.6.2024): Georgia, Opinion on the Draft Constitutional Law on Protecting Family Values and Minors, Adopted by the Venice Commission at its 139th Plenary Session (Venice, 21-22 June 2024), https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-AD
(2024)021-e, Zugriff 17.9.2024  EEAS - European Union / European External Action Service (4.9.2024): Georgia: Statement by the Spokesperson on the legislative package on “family values and protection of minors”, https://www.eeas.europa.eu/eeas/georgia-statement-spokesperson-legislative-package-family-values-and-protection-minors_en?s=221, Zugriff 17.9.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  HRC - Human Rights Center
(2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, https://hrc.ge/files/reports/245ANNUAL-ENG 2022-FULL.pdf, Zugriff 17.9.2024  ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association – Europe (29.2.2024): Annual Review 2024 of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2024, https://www.ilga-europe.org/files/uploads/2024/02/2024_full_annual_review.pdf, Zugriff 17.9.2024  PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024  PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023  PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (29.4.2022): The Rights of LGBT+ People in Georgia, https://georgia.unwomen.org/sites/default/files/2022-05/LGBT2-eng.pdf, Zugriff 16.8.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024  Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2024). Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 7.8.2024; vgl. FCDO o.D.).Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 7.8.2024; vergleiche FCDO o.D.). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren (AA 26.5.2023). Zwischen Georgien und der EU besteht seit 2017 ein visafreies Regime (EC 8.11.2023a) . Der Europäischen Kommission nach erfüllt die georgische Grenzkontrolle zwar Mindeststandards, benötigt jedoch zusätzliche technische und personelle Ressourcen zur Qualitätsverbesserung. Georgien verwendet eine Risikobewertungsmethodik basierend auf dem von Frontex entwickelten gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodell (CIRAM). Die Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität erfordert Verbesserungen bei Ermittlungen und Strafverfolgung, insbesondere in Bezug auf Menschenhandel, Migrantenschmuggel und Terrorismus. Schließlich kooperiert Georgien aktiv mit internationalen Organisationen wie Europol, Interpol und Frontex, um die Grenzsicherheit zu verbessern und den Informationsaustausch zu fördern (EC 8.11.2023a). Im Jahr 2025 wird für Reisen nach Europa eine ETIAS-Reisegenehmigung (European Travel Information and Authorisation System) benötigt, die auch georgische Staatsangehörige betreffen wird (EU 7.2024). Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität für Reisen zu medizinischen, Pensionsleistungs-, religiösen und bildungsbezogenen Zwecken zeigen. In einigen Fällen aber, insbesondere in Südossetien, behindern sie den Zugang zu medizinischer Versorgung im von Tiflis verwalteten Gebiet. Der abchasische Hauptgrenzübergang bleibt für alle Einwohner geöffnet, die über lokal ausgestellte Reisedokumente verfügen (USDOS 23.4.2024). Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation oder Misshandlung durch die lokalen Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität für Reisen zu medizinischen, Pensionsleistungs-, religiösen und bildungsbezogenen Zwecken zeigen. In einigen Fällen aber, insbesondere in Südossetien, behindern sie den Zugang zu medizinischer Versorgung im von Tiflis verwalteten Gebiet. Der abchasische Hauptgrenzübergang bleibt für alle Einwohner geöffnet, die über lokal ausgestellte Reisedokumente verfügen (USDOS 23.4.2024). Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation oder Misshandlung durch die lokalen Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vergleiche VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  DFA - Department of Foreign Affairs [Irland] (7.8.2024): Georgia (current at 17.9.2024), https://www.ireland.ie/en/dfa/overseas-travel/advice/georgia, Zugriff 17.9.2024  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  EU - Europäische Union (7.2024): ETIAS Info Pack, Public Version, June - July 2024, https://www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/Information_zu_ETIAS/files/ETIAS_Info_Pack_July_2024_Public_nBF_01082024.pdf, Zugriff 18.9.2024  FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (o.D.): Georgia travel advice - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 7.6.2023  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024  VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (10.8.2022): Auskunft per E-Mail IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) gab es in Georgien mit Ende 2023 311.000 Binnenvertriebene (IDP) (IDMC 14.5.2024; vgl. Angaben der Ombudsperson "295.872 IDPs" - PDG o.D.). Zu dieser Zahl gehören u. a. Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer "IDP-ähnlichen Situation" beschrieben wurden (USDOS 23.4.2024).Nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) gab es in Georgien mit Ende 2023 311.000 Binnenvertriebene (IDP) (IDMC 14.5.2024; vergleiche Angaben der Ombudsperson "295.872 IDPs" - PDG o.D.). Zu dieser Zahl gehören u. a. Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sow

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