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{'item': 'L532 2173419-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlL532 2173419-2 Spruch, L532 2173419-2/4E I. IM NAMEN DER REPUBLIK! römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. BESCHLUSS römisch zwei. BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Mag. Carolin SEIFRIEDSBERGER, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 11.03.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Mag. Carolin SEIFRIEDSBERGER, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 11.03.2025: A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 24.10.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) zusammengefasst damit begründete, er sei Designer und im Herkunftsstaat Ziel massiver Drohungen geworden. Der Asylantrag wurde mit Bescheid der bB vom 25.09.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.07.2020 hielt der BF sein Vorbringen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) aufrecht. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 26.08.2020, I408 2173419-1, die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dies begründete das Gericht zusammengefasst insbesondere damit, der BF habe sein Fluchtvorbringen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens gesteigert und er habe zwar konkrete Aussagen gemacht, sich jedoch in Widersprüche verstrickt. Im Übrigen mangle es an einer Aktualität der Verfolgung. Mit 27.08.2020 trat Rechtskraft ein. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 24.10.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) zusammengefasst damit begründete, er sei Designer und im Herkunftsstaat Ziel massiver Drohungen geworden. Der Asylantrag wurde mit Bescheid der bB vom 25.09.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.07.2020 hielt der BF sein Vorbringen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) aufrecht. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 26.08.2020, I408 2173419-1, die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dies begründete das Gericht zusammengefasst insbesondere damit, der BF habe sein Fluchtvorbringen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens gesteigert und er habe zwar konkrete Aussagen gemacht, sich jedoch in Widersprüche verstrickt. Im Übrigen mangle es an einer Aktualität der Verfolgung. Mit 27.08.2020 trat Rechtskraft ein. 2. Den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag vom 18.12.2024 begründete der BF gegenüber der Polizei im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag damit, er werde von seiner Familie bedroht, weil er eine andere Meinung vertrete und vom Islam abgefallen sei, sein Stamm habe sich von ihm losgesagt und er werde mit dem Tode bedroht und er habe eine Beziehung mit einer geschiedenen irakischen Frau gehabt, deren Exmann ihn entdeckt habe und ihm seither drohe. Diese Frau wolle ihn heiraten. Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben und drohe ihm die Todesstrafe. Am 31.01.2025 wurde der BF von einem Organwalter der bB niederschriftlich einvernommen und machte er folgende Angaben: […] L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Ja. Die Bedrohung, die ich vorher beim Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegt habe, habe ich jetzt in Original. Das möchte ich jetzt vorlegen. Alles was ich heute vorlegen werde, können sie alles bei Social Media sehen. Ich war ein berühmter Journalist und Künstler. Ich bin ein internationaler Designer und ich bin ein berühmter Künstler. Ich habe als Journalist im Irak gearbeitet. IN Österreich arbeite ich seit 7 Jahren. Das ist eine arabische Zeitung in London. Das ist meine Meinung zum Irak, zum Beispiel zum Thema Kopftuch. Ich habe das mit Beweisen geschrieben. Kleine Bemerkung will ich anführen. In der Zeitung steht XXXX . XXXX ist mein Vatersname und mein Künstlername. Im Irak ist es auch korrekt. (Anm.: Die VP legt diverse Unterlagen vor, sowie einen Ausweis vor. Die Unterlagen werden kopiert. Die Kopien werden dem Akt beigelegt.) A: Ja. Die Bedrohung, die ich vorher beim Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegt habe, habe ich jetzt in Original. Das möchte ich jetzt vorlegen. Alles was ich heute vorlegen werde, können sie alles bei Social Media sehen. Ich war ein berühmter Journalist und Künstler. Ich bin ein internationaler Designer und ich bin ein berühmter Künstler. Ich habe als Journalist im Irak gearbeitet. IN Österreich arbeite ich seit 7 Jahren. Das ist eine arabische Zeitung in London. Das ist meine Meinung zum Irak, zum Beispiel zum Thema Kopftuch. Ich habe das mit Beweisen geschrieben. Kleine Bemerkung will ich anführen. In der Zeitung steht römisch 40 . römisch 40 ist mein Vatersname und mein Künstlername. Im Irak ist es auch korrekt. Anmerkung, Die VP legt diverse Unterlagen vor, sowie einen Ausweis vor. Die Unterlagen werden kopiert. Die Kopien werden dem Akt beigelegt.) L: Was möchten Sie mit den vorgelegten Beweismitteln bezwecken? A: Ich möchte Ihnen sagen, dass ich Familienprobleme habe, wegen meiner Meinungen. Ich bin der einzige Künstler im Stamm. Meine Familie und mein Clan sind streng. Im Kopf hat er diese militärische Mentalität. Ich war früher schüchtern, das zu sagen oder über meine Familie zu sprechen. Mein Vater ist ein kulutreller Mensch, aber er hat mich militärisch behandelt. Mein Clan hat zu ihm gesagt, wie ich denke, dass ist gegen die islamische Ideologie und Regeln. Die Hauptreligion im Irak ist Islam. Sie finden, dass was ich sage ist Haram und nicht erlaubt. Sie finden, dass die Frau ein Kopftuch tragen muss. Sie muss ihren Körper nicht zeigen. Sie finden, dass die Frau mit einer schwarzen Bekleidung ihren Körper bedecken. Alles andere ist nicht erlaubt, aber das glaube ich nicht. Es gab so viele Diskussionen wegen dieser Geschichte. Wer sagt, das ist nicht erlaubt. L: Seit wann bestehen diese Familienprobleme, wegen Ihrer Meinungen? A: Seitdem ich im Irak gelebt habe. Seit ungefähr 14 Jahren. Mein Vater hat seine eigenen Waffen und der Clan hat seine eigenen Waffen. Ich bin nicht weg vom Thema, aber ich will das aufklären. Die Regeln und Traditionen im Irak besagen, dass ich bei den Treffen immer dabei sein muss um für Probleme Lösungen zu finden. Ich habe das nicht gemacht. Mein Vater wurde vom Clan unter Druck gesetzt. L: Sie haben die Unterlagen vorlegt, dass Sie vom Stamm losgesagt wurden. Wann hat es stattgefunden? A: Das Problem hat im letzten Jahr im Oktober gestartet. Am 08.11.2024 hat meine Mutter meinen Cousins es auf Whats app geschickt. Seit 9 Jahren habe ich keinen Kontakt zu denen auch zu meinem Vater nicht. Seine Telefonnummer habe ich auch nicht. L: Verstehe ich es richtig, zu den Eltern haben Sie keinen Kontakt? A: Ich habe nur Kontakte zu meiner Mutter, mit meiner ganzen Familie sonst nicht. L: Wann haben Sie diese Kopie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt? A: Ich habe das BFA gemeint, nicht dem BvWG. L: Sie haben zuvor angegeben, dass dieses Problem im letzten Jahr gestartet hat. Was meinen Sie genau damit? A: Im Oktober im letzten Jahr während der Konversationen mit meiner Mutter hat sie mir geschrieben, warum ich nicht wie vorher zurückkehren, wie der XXXX den sie früher kannte. Aber ich sagte, das kann ich nicht machen, das will ich nicht machen. Meine Familie, mein Vater und mein Clan glauben, dass ich ein höheres Niveau bin, aber ich denke einfach anders und das ist das Problem. Sie wollen, dass ich immer teilnehme bei den Aktivititäten im Clan. Sie wollen, dass ich Geld zahle, wenn es ein Problem gibt. Sie wollen, dass ich eine Waffe trage. Es ist bekannt und sie können jeden fragen, der im Irak lebt. A: Im Oktober im letzten Jahr während der Konversationen mit meiner Mutter hat sie mir geschrieben, warum ich nicht wie vorher zurückkehren, wie der römisch 40 den sie früher kannte. Aber ich sagte, das kann ich nicht machen, das will ich nicht machen. Meine Familie, mein Vater und mein Clan glauben, dass ich ein höheres Niveau bin, aber ich denke einfach anders und das ist das Problem. Sie wollen, dass ich immer teilnehme bei den Aktivititäten im Clan. Sie wollen, dass ich Geld zahle, wenn es ein Problem gibt. Sie wollen, dass ich eine Waffe trage. Es ist bekannt und sie können jeden fragen, der im Irak lebt. L: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Ja. Ich bekomme immer Medikamente. Die muss ich immer nehmen. Die Wahrheit ist ohne Tabletten kann ich nicht schlafen. Diese Krankheit, die ich jetzt habe, ist neu. (Anm.: VP deutet auf seine Hände, die gefleckt sind). Der Referent in XXXX hat mich gefragt, ob das nur auf meiner Hand ist oder am ganzen Körper. Damals habe ich mich geschämt es zu sagen, aber es ist am ganzen Körper. Ich möchte gerne heute beantragen, dass ich zu einem privaten Arzt gehen kann. Ich kann es mir nicht leisten privat zu gehen, aber ich brauche einen Hautarzt. Diese Hautkrankheit ist mehr in meinem Körper. Der Arzt hat gesagt, dass ich ruhig bleiben soll, dass es sich nicht vermehrt. A: Ja. Ich bekomme immer Medikamente. Die muss ich immer nehmen. Die Wahrheit ist ohne Tabletten kann ich nicht schlafen. Diese Krankheit, die ich jetzt habe, ist neu. Anmerkung, VP deutet auf seine Hände, die gefleckt sind). Der Referent in römisch 40 hat mich gefragt, ob das nur auf meiner Hand ist oder am ganzen Körper. Damals habe ich mich geschämt es zu sagen, aber es ist am ganzen Körper. Ich möchte gerne heute beantragen, dass ich zu einem privaten Arzt gehen kann. Ich kann es mir nicht leisten privat zu gehen, aber ich brauche einen Hautarzt. Diese Hautkrankheit ist mehr in meinem Körper. Der Arzt hat gesagt, dass ich ruhig bleiben soll, dass es sich nicht vermehrt. L: Seit wann haben Sie diese Krankheit? A: Seit 3-4 Jahren. Der Hautarzt hat mir gesagt, dass kommt vom Schock. L: Gibt es dazu eine genaue Diagnose? Wie heißt die Krankheit? A: Das nennt man Scheckhaut (Pigmentstörung). Das kommt wegen dem Schock. L: Können Sie irgendwelche ärztlichen Unterlagen vorlegen? A: Jetzt habe ich sie nicht. Ich kann nochmal zu den Ärzten gehen. Wenn sie es brauchen, kann ich es ihnen nachreichen. L: Stehen derzeit irgendwelche ärztliche Untersuchen, Therapien oder Operationen an? A: Ich habe eine Salbe bekommen, aber das hat nicht gewirkt. Die Wirkung braucht Zeit (Anm.: Wiederholung der Frage). Natürlich das braucht Zeit. (Anm.: Wiederholung der Frage) Nein, es gibt keine Lösung. Ich war schon bei Ärzten. Ich brauche aber Behandlung und Medikamente. A: Ich habe eine Salbe bekommen, aber das hat nicht gewirkt. Die Wirkung braucht Zeit Anmerkung, Wiederholung der Frage). Natürlich das braucht Zeit. Anmerkung, Wiederholung der Frage) Nein, es gibt keine Lösung. Ich war schon bei Ärzten. Ich brauche aber Behandlung und Medikamente. L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte? A: Nein. In Wien lebt meine Freundin. Wir werden heiraten. Sie heißt XXXX , ca. XXXX Jahre. Sie ist im Jahre XXXX geboren. A: Nein. In Wien lebt meine Freundin. Wir werden heiraten. Sie heißt römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre. Sie ist im Jahre römisch 40 geboren. L: Leben Sie derzeit mit Ihr zusammen? A: Ja, wir leben zusammen, aber meine Wohnung ist im XXXX . Bezirk und sie hat ein eigenes Haus. Wir treffen uns immer. Gestern hatte sie Kontakt mit meiner Anwältin. Heute ist sie nicht gekommen. Seit gestern ist sie im Krankenhaus. A: Ja, wir leben zusammen, aber meine Wohnung ist im römisch 40 . Bezirk und sie hat ein eigenes Haus. Wir treffen uns immer. Gestern hatte sie Kontakt mit meiner Anwältin. Heute ist sie nicht gekommen. Seit gestern ist sie im Krankenhaus. L: Seit wann sind Sie mit Frau XXXX in einer Beziehung?L: Seit wann sind Sie mit Frau römisch 40 in einer Beziehung? A: Seit länger als 1,5 Jahre. L: Besteh zur Frau XXXX ein Abhängigkeitsverhältnis? Oder ist sie von Ihnen abhängig?L: Besteh zur Frau römisch 40 ein Abhängigkeitsverhältnis? Oder ist sie von Ihnen abhängig? A: Sie arbeitet im XXXX und ich bekomme Hilfe von der Caritas 425 Euro im Monat. Aber finanziell momtant hilft sie mir. A: Sie arbeitet im römisch 40 und ich bekomme Hilfe von der Caritas 425 Euro im Monat. Aber finanziell momtant hilft sie mir. L: Ist sie von Ihnen abhängig? A: Ja zuhause. Sie mag wie ich koche und wir leben zusammen. Wir leben in einer Beziehung. Eine Privatbeziehung haben wir. L: Warum sind Sie zur geplanten Einvernahme am 20.01.2025 unentschuldigt nicht erschienen. A: Ich habe Dr. XXXX bevollmächtigt nachdem ich die Bedrohungen übersetzt habe. Am 18.12.2024 haben wir einen Termin beim BFA gemacht. Dann habe ich gelbe Post bekommen, damals hatte ich keinen Ausweis gehabt, damit ich den Brief von der Post bekomme. Ich habe ihn gebeten, dass er die Post für mich abholen kann und das hat er gemacht. Ich fragte ihn was ist der nächste Schritt. Er sagte, dass ich gehen soll. Er sagte, wie soll ich gehen ohne Anwalt. Was sind das für Papiere. Ich habe mit meiner Freundin geredet. Ich habe ihr gesagt, sie soll den Anwalt anrufen. Ich habe mit dem Anwalt persönlich geredet und hat gesagt, dass er die Behörde kontaktieren soll, dass ich am 20.01. nicht kommen soll. Damals gab es wenig Zeit. Es waren vier Tage vor dem Termin. Er meinte, er hat den Termin kontaktiert und gesagt, dass ich nicht kommen sollte. Ich habe alle E-Mails davon. Ich habe ihm vertraut. A: Ich habe Dr. römisch 40 bevollmächtigt nachdem ich die Bedrohungen übersetzt habe. Am 18.12.2024 haben wir einen Termin beim BFA gemacht. Dann habe ich gelbe Post bekommen, damals hatte ich keinen Ausweis gehabt, damit ich den Brief von der Post bekomme. Ich habe ihn gebeten, dass er die Post für mich abholen kann und das hat er gemacht. Ich fragte ihn was ist der nächste Schritt. Er sagte, dass ich gehen soll. Er sagte, wie soll ich gehen ohne Anwalt. Was sind das für Papiere. Ich habe mit meiner Freundin geredet. Ich habe ihr gesagt, sie soll den Anwalt anrufen. Ich habe mit dem Anwalt persönlich geredet und hat gesagt, dass er die Behörde kontaktieren soll, dass ich am 20.01. nicht kommen soll. Damals gab es wenig Zeit. Es waren vier Tage vor dem Termin. Er meinte, er hat den Termin kontaktiert und gesagt, dass ich nicht kommen sollte. Ich habe alle E-Mails davon. Ich habe ihm vertraut. L: Wo leben Sie jetzt derzeit? A: in meinem Haus im XXXX . Bezirk im Studio. Im XXXX . Bezirk in der XXXX .A: in meinem Haus im römisch 40 . Bezirk im Studio. Im römisch 40 . Bezirk in der römisch 40 . L: Sie sind dort jeden Tag? A: Ja. Manchmal schlafe ich bei der Freundin und manchmal schlaft sie bei mir. L: Auf dem Befundbericht steht eine andere Adresse! A: Das ist meine alte Adresse im XXXX . Bezirk. A: Das ist meine alte Adresse im römisch 40 . Bezirk. L: Der Meldeverpflichtung gehen Sie nach? A: Leider ja. Ich hoffe, dass es nicht so bleibt. L: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie von der Caritas 425 Euro erhalten. Leben Sie davon? A: Ja natürlich. L: Erhalten Sie noch zusätzlich finanzielle Unterstützung? A: Manchmal spenden die Leute für mich, wenn ich bei Organisationen Kurse gebe. Das ist selten und manchmal. Ab und zu meine Mutter schickt mir auch Geld. Bei der Organisation gibt es einen Freund, der mich auch immer unterstützt. (ANm.: VP legt Integrationsunterlagen vor. Diese werden kopiert und die Kopien dem Akt beigelegt). Ich bin Designer, aber ich kann nicht arbeiten. Diese Person hat ein Designgeschäft und er wollte unbedingt, dass ich bei ihm arbeite. Diese Person hat auch den AMS kontaktiert. Er hat gesagt, dass er unbedingt mich braucht, aber der AMS hat es nicht akzeptiert, weil 400 andere Personen vor mir sind. Diese neue Organisation habe ich mit einem Freund gegründet. Wir wir die Kinder zeichnen und mal. Das sind die Ergebnisse nach einem Jahr, die Fortschritte die wir bei dieser Organisation erreicht haben. Das ist eine Ausstellung, die ich organisiert habe. Das ist vom österreichischen Fernsehr. Das ist ein Teil von meinem Lebenslauf. In Wien habe ich eine Galerie für Brautmode gemacht. Das war die letzte. (Anm.: AW legt ein Flyer vor.) Seit 7 Jahren arbeite ich bei dieser XXXX in Wien. Das ist ein Teil davon. Das ist eine Teilnahmebestätigung, dass ich einen Kurs als Kommentator gemacht habe. Ich war im Fernsehen. Ich habe als Kommentator im Fernsehen XXXX , XXXX und XXXX gearbeitet. Als ich in Österreich war. Das war vor 8 Jahren. Es gab viele Artikel und Themen über mich im Irak, weil ich ein berühmter Künstler im Irak bin. A: Manchmal spenden die Leute für mich, wenn ich bei Organisationen Kurse gebe. Das ist selten und manchmal. Ab und zu meine Mutter schickt mir auch Geld. Bei der Organisation gibt es einen Freund, der mich auch immer unterstützt. (ANm.: VP legt Integrationsunterlagen vor. Diese werden kopiert und die Kopien dem Akt beigelegt). Ich bin Designer, aber ich kann nicht arbeiten. Diese Person hat ein Designgeschäft und er wollte unbedingt, dass ich bei ihm arbeite. Diese Person hat auch den AMS kontaktiert. Er hat gesagt, dass er unbedingt mich braucht, aber der AMS hat es nicht akzeptiert, weil 400 andere Personen vor mir sind. Diese neue Organisation habe ich mit einem Freund gegründet. Wir wir die Kinder zeichnen und mal. Das sind die Ergebnisse nach einem Jahr, die Fortschritte die wir bei dieser Organisation erreicht haben. Das ist eine Ausstellung, die ich organisiert habe. Das ist vom österreichischen Fernsehr. Das ist ein Teil von meinem Lebenslauf. In Wien habe ich eine Galerie für Brautmode gemacht. Das war die letzte. Anmerkung, AW legt ein Flyer vor.) Seit 7 Jahren arbeite ich bei dieser römisch 40 in Wien. Das ist ein Teil davon. Das ist eine Teilnahmebestätigung, dass ich einen Kurs als Kommentator gemacht habe. Ich war im Fernsehen. Ich habe als Kommentator im Fernsehen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. Als ich in Österreich war. Das war vor 8 Jahren. Es gab viele Artikel und Themen über mich im Irak, weil ich ein berühmter Künstler im Irak bin. L: Mit 27.08.2020 wurde Ihr Verfahren in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Die Rückkehrentscheidung ist nach wie vor aufrecht, da Sie Österreich bis dato nicht verlassen haben. Sie sind der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. War Ihnen bewusst, dass Sie seit der Rechtskraft bis zu gegenständlichen Asylantragstellung kein Aufenthaltsrecht hatten?L: Mit 27.08.2020 wurde Ihr Verfahren in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Die Rückkehrentscheidung ist nach wie vor aufrecht, da Sie Österreich bis dato nicht verlassen haben. Sie sind der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. War Ihnen bewusst, dass Sie seit der Rechtskraft bis zu gegenständlichen Asylantragstellung kein Aufenthaltsrecht hatten? A: Ja, aber ich habe gesagt, dass ich ncht in den Irak zurückkehren kann, weil mein Leben dort in Gefahr ist und ich dort bedroht wurde. Ich brauche niemanden der mir sagt, dass ich das Land verlassen muss. Wenn es keine konkrete Gefahr in meinem Heimatland gewesen wäre, mein Leben ist dort in Gefahr. Seit 8 Jahren lebe ich in Qual. 14 Jahre lang habe ich beim XXXX gearbeitet. Diesen Beruf habe ich verlassen. Ich bin mit dem Tod bedroht. Nur weil ich kein religiöser Mensch bin und vom Islam ausgetreten bin. A: Ja, aber ich habe gesagt, dass ich ncht in den Irak zurückkehren kann, weil mein Leben dort in Gefahr ist und ich dort bedroht wurde. Ich brauche niemanden der mir sagt, dass ich das Land verlassen muss. Wenn es keine konkrete Gefahr in meinem Heimatland gewesen wäre, mein Leben ist dort in Gefahr. Seit 8 Jahren lebe ich in Qual. 14 Jahre lang habe ich beim römisch 40 gearbeitet. Diesen Beruf habe ich verlassen. Ich bin mit dem Tod bedroht. Nur weil ich kein religiöser Mensch bin und vom Islam ausgetreten bin. L: Wann sind Sie vom Islam ausgetreten? A: Die Wahrheit ist, das habe ich gemacht, seitdem ich im Irak war. Das konnte ich nicht wegen des Clans sagen. Seit 2016. L: Wie kann man sich das vorstellen, wenn Sie vom Islam austreten? Was haben Sie gemacht? A: Der Islam erlaubt mir nicht, dass ich diese Kunst nicht mache. Das ist Haram im Islam. Ich muss beten. (Anm.: AW deutet auf das Fashion Cover Bild.) Ich muss alles machen was der Scheich des Clans sagt, nicht das Gesetz. Offizielle Religion im Islam ist der Irak. Ich bin ein liberaler Mensch. Ich habe Respekt vor allen Religionen, aber ich akzeptiere nicht und möchte nicht, dass sich jemand in meinen privaten Glauben einmischt. Niemand darf das entscheiden außer ich. Meine Meinungen sind anders als die es im Islam sind. Ich habe viele Beweise dafür, dass meine Meinungen sind. A: Der Islam erlaubt mir nicht, dass ich diese Kunst nicht mache. Das ist Haram im Islam. Ich muss beten. Anmerkung, AW deutet auf das Fashion Cover Bild.) Ich muss alles machen was der Scheich des Clans sagt, nicht das Gesetz. Offizielle Religion im Islam ist der Irak. Ich bin ein liberaler Mensch. Ich habe Respekt vor allen Religionen, aber ich akzeptiere nicht und möchte nicht, dass sich jemand in meinen privaten Glauben einmischt. Niemand darf das entscheiden außer ich. Meine Meinungen sind anders als die es im Islam sind. Ich habe viele Beweise dafür, dass meine Meinungen sind. L: Ihr erstes Asylverfahren, VZ: XXXX , wurde mit 27.08.2020 rechtskräftig negativ in II. Instanz. Warum stellen Sie einen neuen Asylantrag?L: Ihr erstes Asylverfahren, VZ: römisch 40 , wurde mit 27.08.2020 rechtskräftig negativ in römisch zwei. Instanz. Warum stellen Sie einen neuen Asylantrag? A: weil ich vom Clan bedroht wurde. Jetzt bin ich kein Moslem mehr. Sie betrachten mich als kein Iraker mehr. Es ist erledigt. Das ist die Entscheidung des Clans und der Familie und jeder weiß davon. L: Was genau ist passiert, dass man Sie vom Clan losgesagt hat? A: Wie ich ihnen vorhergesagt habe, ich glaube nicht an islamische Clansglauben. Was ich auch vorher beim BFA gesagt habe, dass ich eine Beziehung zu einer Frau im Irak hatte. Sie hatte ungefähr länger als 1,5 Jahr keine Beziehung mehr zu ihrem Mann. Dann hatte ich eine Beziehung. Der Sohn von dieser Frau hat uns gesehen und er hat seinem Vater Bescheid gesagt. Diese Familie hat meiner Familie Bescheid gegeben. Das Kind hat uns gesehen, als wir Geschlechtsverkehr hatten. Ihre Familie hat sich bei meiner Famile beschwert, obwohl sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann hatte. Sie war meine Assistentin im Bereich Kosmetika und Haare schneiden auf der Arbeit. Zufällig hatte ich Geschlechtsverkehr mehr mit ihr und ihr Sohn hat es gesehen. Er hat seinem Vater Bescheid gegeben. Sie hat mir gesagt, dass sie länger als 1,5 Jahre keinen Kontakt zum Ex-Mann hatte. Aus diesem Grund hat mein Clan und meine Familie gesagt, dass ich immer Probleme mache. Du bist aus dem Islam ausgetreten und machst immer Probleme. Aus diesem Grund wurde mein Vater unter Druck gesetzt vom Scheich des Clans und von meinen Cousins. Dann wurde ich vom Clans losgesagt. Im Oktober 2024 mein Onkel väterlicherseits hat mir gesagt, dass ich meine Probleme mit meinem Vater beenden soll, weil mein Vater ein schnell aufgebrachter Mensch ist oder ich wäre vom Clan ausgetreten. Ich habe meinem Onkel gesagt, wenn es der einzige Weg für die Lösung ist, dann müssen sie es machen. Ich habe meine Cousins väterlicherseits beschimpft und hatte auch früher Probleme gehabt. Mein Onkel versucht als Vermittler das Problem zu lösen. Mein Onklel leidet an Krebs. Er sagte, dass er krank ist und ich solle versuchen, dass Problem zu lösen. Mein Onkel sagte, dass mein Vater unter Druck vom Clan steht. Ich sagte, mach was ihr wollt und ich will nicht mehr kontaktiert werden. Es gab eine Sitzung vom Clan. Ich nenne sie nicht Clan, ich nenne sie böse Gruppierung. Sie hatten eine Sitzung mit ihm. Er sagte, dass er keinen Kontakt mehr zu mir hat. Dann am Ende haben sie entschieden, dass sie mich aus dem Clans lossagen. Die Leute vom Clan haben gesagt, er ist aus dem Islam ausgetreten. Macht mit ihm was ihr wollt, ihr könnt ihn töten. Sein Blut soll vergossen werden und dann legten sie diese Lossagung vor. Eine irakische Freundin, die in Österreich lebt, hat meine Papiere vom Irak mitgenommen, aber sie ist aufhältig in Österreich. Ich habe alle Chats und Daten von ihr. Sie heißt XXXX . A: Wie ich ihnen vorhergesagt habe, ich glaube nicht an islamische Clansglauben. Was ich auch vorher beim BFA gesagt habe, dass ich eine Beziehung zu einer Frau im Irak hatte. Sie hatte ungefähr länger als 1,5 Jahr keine Beziehung mehr zu ihrem Mann. Dann hatte ich eine Beziehung. Der Sohn von dieser Frau hat uns gesehen und er hat seinem Vater Bescheid gesagt. Diese Familie hat meiner Familie Bescheid gegeben. Das Kind hat uns gesehen, als wir Geschlechtsverkehr hatten. Ihre Familie hat sich bei meiner Famile beschwert, obwohl sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann hatte. Sie war meine Assistentin im Bereich Kosmetika und Haare schneiden auf der Arbeit. Zufällig hatte ich Geschlechtsverkehr mehr mit ihr und ihr Sohn hat es gesehen. Er hat seinem Vater Bescheid gegeben. Sie hat mir gesagt, dass sie länger als 1,5 Jahre keinen Kontakt zum Ex-Mann hatte. Aus diesem Grund hat mein Clan und meine Familie gesagt, dass ich immer Probleme mache. Du bist aus dem Islam ausgetreten und machst immer Probleme. Aus diesem Grund wurde mein Vater unter Druck gesetzt vom Scheich des Clans und von meinen Cousins. Dann wurde ich vom Clans losgesagt. Im Oktober 2024 mein Onkel väterlicherseits hat mir gesagt, dass ich meine Probleme mit meinem Vater beenden soll, weil mein Vater ein schnell aufgebrachter Mensch ist oder ich wäre vom Clan ausgetreten. Ich habe meinem Onkel gesagt, wenn es der einzige Weg für die Lösung ist, dann müssen sie es machen. Ich habe meine Cousins väterlicherseits beschimpft und hatte auch früher Probleme gehabt. Mein Onkel versucht als Vermittler das Problem zu lösen. Mein Onklel leidet an Krebs. Er sagte, dass er krank ist und ich solle versuchen, dass Problem zu lösen. Mein Onkel sagte, dass mein Vater unter Druck vom Clan steht. Ich sagte, mach was ihr wollt und ich will nicht mehr kontaktiert werden. Es gab eine Sitzung vom Clan. Ich nenne sie nicht Clan, ich nenne sie böse Gruppierung. Sie hatten eine Sitzung mit ihm. Er sagte, dass er keinen Kontakt mehr zu mir hat. Dann am Ende haben sie entschieden, dass sie mich aus dem Clans lossagen. Die Leute vom Clan haben gesagt, er ist aus dem Islam ausgetreten. Macht mit ihm was ihr wollt, ihr könnt ihn töten. Sein Blut soll vergossen werden und dann legten sie diese Lossagung vor. Eine irakische Freundin, die in Österreich lebt, hat meine Papiere vom Irak mitgenommen, aber sie ist aufhältig in Österreich. Ich habe alle Chats und Daten von ihr. Sie heißt römisch 40 . L: Wie heißt die Frau, mit welcher Sie im Irak geschlafen hatten? A: Sie heißt XXXX . A: Sie heißt römisch 40 . L: Hatten Sie mit Ihr eine Beziehung? A: Ja. L: War diese Frau zu dem Zeitpunkt geschieden? A: Sie hatte zu dieser Zeit keine Beziehung mehr mit ihrem Mann. Sie waren kurz vor der Scheidung. Das passiert oft so im Irak. 1 bis 1,5 Jahre kein Geschlechtsverkehr, dann die Scheidung. Ich akzeptiere so etwas nicht. Eine Beziehung zu einer Frau, die verheiratet ist. L: Hatten Sie aufgrund dieses Vorfalls irgendwelche Probleme im Irak? A: Ja, es gab Probleme. Ihr Mann hat meinen Vater bedroht. Das Problem war immer da und ist nicht beendet. Meine Familie hat der Familie der Frau gesagt, dass ich nicht mehr im Irak bin, sondern ausgereist bin. Mein Vater hat auch gesagt, dass er keine Verantwortung hat, weil er keinen Kontakt mehr zu mir hat. L: Woher weiß der Clan, dass Sie vom Islam ausgetreten sind? A: Von meinem Vater und von meinen Cousins und von meinen Meinungen, welche ich im Facebook veröffentliche. Auch von meinem Bruder, ich habe oft mit ihm geredet. Ich habe zuerst mit meinem Bruder geredet und er hat es meinem Vater gesagt. Leider hat mein Vater mit meiner Mutter Probleme gemacht. Er hat geglaubt, er könnte meine Meinung ändern. Das ist immer noch so bis dato. Meine Mutter ist eine alte Dame. Sie ist Diabetikerin. L: Warum geben Sie diese Gründe erst jetzt an? Warum haben Sie dies nicht bereits im Erstverfahren angegeben? A: Wie ich ihnen gesagt habe, habe ich mich geschämt über meine Familie und über diese Familienprobleme zu sprechen. Als Beweis dafür, bei der Einvernahme in Wien im Jahr 2016, als mich der Referent mich gefragt hat, welche Religion oder Konfession ich habe, habe ich nicht geantwortet und wollte keine Antwort geben. Er hat die Frage nochmal wiederholt und der Dolmetscher war Libanese. Meine Antwort war, ich entschuldige mich zu dieser Frage. Der Referent wollte die Einvernahme abbrechen. Er meinte ich muss die Fragen beantworten. Der Dolmetscher versuchte mich zu überzeugen, eine Antwort zugeben. Ich sagte, der Referent soll egal welche Religion sagen. Nachdem ich gesehen habe, dass er sauer war, habe ich gesagt, dass ich Sunnit bin. Meine Familie ist Sunnit, meine Mutter ist Schiitin. Beide haben gleiche Ideologie und Mentalität im Irak. L: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? A: Nein. L: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich habe große Angst vom Tod, eine Person wie ich. Vom Clan, von den Cousinen, vom Vater bedroht wurde. Was erwarten sie von mir? Mir ist lieber, wenn ich mich selbst töte, als solche Scheiße, solche Leute, gegen mich gewinnen. Ich akzeptiere so etwas nicht. Es ist ein großes Problem, dass der Clan mich töten will. Bitte vergessen sie nicht, könnte nach Europa zu mir kommen. Aus diesem Grund habe ich am Anfang gesagt, ich vertraue euch alle. Das bleibt hier als Geheimnis in diesem Raum. Ich bin eine berühmte Person ich kann mich nicht verstecken. L: Wie und von wem wurden Sie bedroht? A: Vom Clan. Das ist ein Schreiben vom Clan und von den Cousins väterlicherseits. L: Haben Sie in Österreich legal gearbeitet? A: Nein, ich darf nicht. Ich arbeite nur freiwillig. L: Sind Sie beim Arbeitsmarktservice gemeldet? A: Ja. L: Ist es richtig, dass Sie beim Arbeitsmarktservice um Zulassung einer Beschäftigung angesucht haben? A: Ja. Ich kann ab morgen arbeiten, wenn ich darf. L: Was wurde Ihnen vom Arbeitsmarktservice mitgeteilt? A: Sie wollten Zeugnisse von mir und meinen Erfahrungen. Das haben wir vorgelegt, dass ich bei ihm und in der Schneiderei arbeiten soll. Er hat mit der zuständigen Person beim AMS geredet. Unser Antrag wurde abgewiesen. Es gibt in diesem Bereich 400 Personen, die auf so eine Stelle warten. Dann hat er nochmal eine andere Besprechung gehabt. Der Arbeitgeber hat dort gesagt, ich habe mehrer Leute geprüft und ich brauche aber XXXX weil er erfahren und kompetent ist. Er hat nochmal Kopien von Papieren gemacht. Er bemüht sich immer noch. Er macht nocheinmal eine Beschwerde. A: Sie wollten Zeugnisse von mir und meinen Erfahrungen. Das haben wir vorgelegt, dass ich bei ihm und in der Schneiderei arbeiten soll. Er hat mit der zuständigen Person beim AMS geredet. Unser Antrag wurde abgewiesen. Es gibt in diesem Bereich 400 Personen, die auf so eine Stelle warten. Dann hat er nochmal eine andere Besprechung gehabt. Der Arbeitgeber hat dort gesagt, ich habe mehrer Leute geprüft und ich brauche aber römisch 40 weil er erfahren und kompetent ist. Er hat nochmal Kopien von Papieren gemacht. Er bemüht sich immer noch. Er macht nocheinmal eine Beschwerde. L: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder Organisation? A: Ja ich bin Mitglied im XXXX , die Organisation XXXX , die ich gegründet habe und beim Privatsender XXXX , und auch beim XXXX . Mein Ausweis habe ich vom XXXX . A: Ja ich bin Mitglied im römisch 40 , die Organisation römisch 40 , die ich gegründet habe und beim Privatsender römisch 40 , und auch beim römisch 40 . Mein Ausweis habe ich vom römisch 40 . L: Haben Sie Deutschkurse absolviert? A: Ja ich war bis A1+, dann kam Corona. Jetzt kostet ein Deutschkurs mehr als 1000 Euro. Ich habe kein Geld dafür. L: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Arabisch und Deutsch. L: Ihr Vorbringen aus dem ersten Verfahren ist nach wie vor aufrecht? A: Ja, aber jetzt habe ich eine neue und gefährliche Bedrohung, die ich vorgelegt habe, weil es vom Clan kommt. L: Wann haben Sie die Kopie zur Clanlosagung erhalten? A: Die Kopie habe ich am 08.11.2024 erhalten. Ich habe ein Foto davon. Das Orignalschreiben habe ich am 19.12.2024 erhalten. Ich habe auch die Gespräche hierzu, wann ich mit wem gesprochen habe, damit ich die Originale bekomme. V: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?V: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist? A: Noch einmal. Eine Person, welcher in Gefahr ist. Er wird bedroht mit dem Tod in seinem Land. Hier gibt es Menschenrechte. L: Woher entnommen Sie diese Information, dass Sie aufgrund der Lossagung mit dem Tod rechnen müssen? A: Noch einmal. Ich bin vom Islam ausgetreten. Aus diesem Grund haben Sie mich aus diesem Clan rausgeschmissen. Sie wollen mein Blut vergießen. Es ist ganz klar. Dieses Schreiben wurde aus jedem auf Whats app weitergleitet. Die normalen Leute im Clan machen nichts. Es gibt strenge Leute und die wollen das wirklich vollstrecken. Dort gibt es verschiedene Arten von Leuten. Es gibt normale, strenge Leute, IS Leute und flexible Leute. Zum Beispiel mit einer Milliarde irakischen Dinar gibt es die Möglichkeit jemanden aus dem Gefängnis befreien und getötet werden. Mit Geld geht alles. L: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat bereits übermittelt. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ich kenne die Lage gut. Ich kann ihnen die Informationen selbst geben. Offiziell gibt es dort 7 Millionen illegale Waffen, die ohne Erlaubnis sind. Meine Cousins väterlicherseits kommen zu mir nachhause mit der Waffe, damit ich Angst habe. Ich kann niemanden von denen rausschmeissen. Sie sind meine Cousins. Ich wollte das nicht sagen. Ich habe mich geschämt es zu sagen, aber das ist die irakische Kultur. Das ist was im Irak geschah, nach 2003. Anmerkung: Der Vertretung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. V: Ich möchte nochmal auf die Anträge der Stellungnahme verweisen. Ich möchte noch hinzufügen, dass bei der Prüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes der Zweck ist missbräuchliche Anträge zu verhindern. Der Antragsteller hat neue Beweismittel und neue Tatsachen hervorgebracht. Er hat auch nicht den Antrag gestellt um die Abschiebung zu verhindern. Somit war der Antrag nicht missbräuchlich. Das heißt der faktische Abschiebeschutz ist nicht abzuerkennen und den Antrag zuzulassen. […] Am 05.02.2025 wurde der BF neuerlich einvernommen und äußerte sich wie folgt: […] L: Haben Sie noch irgendwelche Unterlagen, die Sie vorlegen möchten. A: Ja, ich war beim Arzt. (Anm.: Die VP legt einen Befundbericht und eine Überweisung vor. Diese werden kopiert und die Kopien dem Akt beigelegt.) Ich wollte einen Deutschkurs bei der Caritas machen und sie haben mir den Zettel gegeben. (Anm.: VP legt einen Zettel der Volkshilfe Wien/Beratungszentrum vor. Eine Kopie wird dem Akt beigelegt) A: Ja, ich war beim Arzt. Anmerkung, Die VP legt einen Befundbericht und eine Überweisung vor. Diese werden kopiert und die Kopien dem Akt beigelegt.) Ich wollte einen Deutschkurs bei der Caritas machen und sie haben mir den Zettel gegeben. Anmerkung, VP legt einen Zettel der Volkshilfe Wien/Beratungszentrum vor. Eine Kopie wird dem Akt beigelegt) L: Ist Ihre Freundin Fr. XXXX österreichische Staatsbürgerin?L: Ist Ihre Freundin Fr. römisch 40 österreichische Staatsbürgerin? A: Ich glaube nicht. Sie ist ursprünglich Slowakin, aber sie lebt seit ca. 20 Jahren in Österreich. Frage an die Vertrauensperson: L: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie derzeit? Vertrauensperson: die slowakische. L: Sie haben im Irak Kunst und Design studiert. Ist das richtig? A: Ja. Ich habe auch beglaubigte Zeugnisse davon. L: Sie haben immer in dieser Branche gearbeitet? A: Ja und ich habe auch Designs für Menschenrechte gemacht und als Journalist gearbeitet. 13 Jahre lang war ich XXXX . Ich habe offizielle Bücher, die das beweisen. A: Ja und ich habe auch Designs für Menschenrechte gemacht und als Journalist gearbeitet. 13 Jahre lang war ich römisch 40 . Ich habe offizielle Bücher, die das beweisen. L: Sie haben des Öfteren angegeben, dass Sie eine bekannte Persönlichkeit sind. Seit wann sind Sie eine bekannte Persönlichkeit? A: Seitdem ich beim XXXX arbeitete, seit ungefähr 1999.A: Seitdem ich beim römisch 40 arbeitete, seit ungefähr 1999. L: Was haben Ihre Eltern dazu gesagt, dass Sie diesen Beruf, diesen Weg, gewählt haben? A: Man Vater hat das nicht akzeptiert. Er wollte, dass ich auch ein Soldat werde wie er. Nachdem ich Absolvent wurde am Fakultät, wollte er, dass ich zur Militärfakultät gehe und studiere. Ich habe gesagt, dass ist nicht mein Weg und mein Interesse. Seit meiner Kindheit ist mein Weg zu zeichnen, malen und Designs machen. Ich will gerne in diesem Bereich arbeiten und habe seine Meinung nicht akzeptiert. Ich wollte in dem Bereich arbeiten, wie ich es wollte. L: Seit Sie vom Stamm losgesagt wurden, gab es da irgendwelche Bedrohungen? A: Ja natürlich. L: Welcher Art? Schildern Sie es bitte! A: Diese Bedrohungen, waren von Cousins väterlicherseits und vom Stamm. Es ist nicht erlaubt, du bist losgegangen, dass du vom Stamm los bist. Das ist eine Schande. So etwas macht man nicht. Dein Vater schämt sich, wegen dir und deiner Taten. Er kann über dich nicht sprechen, weil du was Anderes, etwas Anderes gemacht hast, das nicht mit den Traditionen und Sitten passt und weil ich auch vom Islam ausgetreten bin. Die Verwandten haben das vom ältesten Sohn von Hamed nicht erwartet, dass ich so etwas mache, dass so etwas von meiner Familie kommt. L: Wie wurde das geäußert? Telefonich oder schriftlich? A: Über Telefon und über Whatsapp. Mein Vater wurde unter Druck gesetzt. Meine Mutter war unter Druck und wurde unter Druck gesetzt. Alle haben ihr gesagt, dass sie mit mir reden soll. Wenn meine Familie und mein Stamm im künstlichen Bereich das erwähnen, dann ist das wie eine Schande für mich. Es ist eine Schande, wenn ein berühmter Künstler, wie ich es anders macht als sein Stamm. Ich möchte gerne etwas erwähnen. Ich möchte erzählen, wie ich berühmt bin, nicht, XXXX . XXXX . Das war das berühmteste Ding, dass ich außerhalb dem Irak international geschafft habe. Die Zeitungen und die Medien haben darübergeschrieben, ohne mit mir zu reden. Das machten sie alleine. Ich habe auch mit wichtigen Gästen und Modeln, Agencys, von Österreich hier gearbeitet. Der Direktor dieser Agecny hat mir angeboten, dass ich mit ihnen nach Britannien fliegen kann um an diese Show teilzunehmen. Ich habe mich entschuldigt und gesagt, dass ich nicht aus Österreich nicht ausreisen kann. Das ist nicht die erste Einladung in Europa. Ich habe auch Einladungen bekommen, von Spanien und von Frankreich. Ich bekomme immer mehrere Einladungen. A: Über Telefon und über Whatsapp. Mein Vater wurde unter Druck gesetzt. Meine Mutter war unter Druck und wurde unter Druck gesetzt. Alle haben ihr gesagt, dass sie mit mir reden soll. Wenn meine Familie und mein Stamm im künstlichen Bereich das erwähnen, dann ist das wie eine Schande für mich. Es ist eine Schande, wenn ein berühmter Künstler, wie ich es anders macht als sein Stamm. Ich möchte gerne etwas erwähnen. Ich möchte erzählen, wie ich berühmt bin, nicht, römisch 40 . römisch 40 . Das war das berühmteste Ding, dass ich außerhalb dem Irak international geschafft habe. Die Zeitungen und die Medien haben darübergeschrieben, ohne mit mir zu reden. Das machten sie alleine. Ich habe auch mit wichtigen Gästen und Modeln, Agencys, von Österreich hier gearbeitet. Der Direktor dieser Agecny hat mir angeboten, dass ich mit ihnen nach Britannien fliegen kann um an diese Show teilzunehmen. Ich habe mich entschuldigt und gesagt, dass ich nicht aus Österreich nicht ausreisen kann. Das ist nicht die erste Einladung in Europa. Ich habe auch Einladungen bekommen, von Spanien und von Frankreich. Ich bekomme immer mehrere Einladungen. L: In der Stammeslossagung wird erwähnt, dass Sie aufgrund unethischen Gedanken und schändlichem Verhalten verstoßen werden. Was ist damit genau gemeint? A: Vom Islam austreten. Sie betrachten das dort im Irak, was normal ist, was andere kennen. Meine ganze Familie ist Moslem. Aus diesem Grund finden sie, was ich gemacht habe, unethisch und dass ist keine gute Moral ist und eine Schande ist. Ich war noch nie bei der Polizei im Irak. Ich habe noch nie Probleme gemacht. Mein ganzes Leben hatte ich keine Probleme im Irak und ich war nie bei der Polizei. (Anm.: Nach der Rückübersetzung gibt die VP folgendes

  1. an)Damit habe ich gemeint, dass ich keine strafbaren Handlungen im Irak begangen habe. A: Vom Islam austreten. Sie betrachten das dort im Irak, was normal ist, was andere kennen. Meine ganze Familie ist Moslem. Aus diesem Grund finden sie, was ich gemacht habe, unethisch und dass ist keine gute Moral ist und eine Schande ist. Ich war noch nie bei der Polizei im Irak. Ich habe noch nie Probleme gemacht. Mein ganzes Leben hatte ich keine Probleme im Irak und ich war nie bei der Polizei. Anmerkung, Nach der Rückübersetzung gibt die VP folgendes
  2. an)Damit habe ich gemeint, dass ich keine strafbaren Handlungen im Irak begangen habe. Anmerkung: Der Vertretung wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Es wird auf die 20-Tages-Frist verwiesen. Das Verfahren ist zuzulassen. Der Folgeantrag wurde am 18.12.2024 eingebracht. Die VAO ist vom 08.01.2025 und wurde dem Anwalt am 13.01.2025 zugestellt. Selbst wenn man vom Datum der VAO ausgeht, ist die 20-Tages-Frist abgelaufen. Deswegen ist das Verfahren zuzulassen. Ich verweise auf die Stellungnahme vom 30.01.2025. L: Besteht noch ein Vollmachtsverhältnis zu Rechtsanwalt XXXX ?L: Besteht noch ein Vollmachtsverhältnis zu Rechtsanwalt römisch 40 ? A: Nein. L: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ich möchte noch hinzufügen, dass ich und meine Freundin eine Beziehung führen und zusammenleben. Wir werden heiraten. Sie war letztes Mal nicht bei mir, da sie krank im Krankenhaus war. Ich möchte einfach nur erwähnen, dass ist keine normale Beziehung und wir werden heiraten. L: Haben Sie schon einen Termin beim Standesamt? A: Wir haben mit dem Anwalt darüber gesprochen. Ich brauche eine weiße Karte. Ohne weiße Karte kann ich nicht heiraten. Wenn ich die weiße Karte komme, dann gehen wir und machen einen Termin zum Heiraten. Sie können, wenn sie wollen Silvia fragen, wegen unseres Kontaktes zum Anwalt. […] Mit Bescheid vom 19.02.2025, Zl. XXXX , wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei, (Spruchpunkt V.) und gewährte gem. § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 19.02.2025, Zl. römisch 40 , wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei, (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den am 27.02.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 11.03.2025. 3. Der Akt langte am 17.03.2025 bei der Außenstelle Linz des BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Iraks und gehört der arabischen Volksgruppe an. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Er lebte bis zu seiner Ausreise in Bagdad. Der BF erwarb im Irak schulische und akademische Bildung sowie Berufserfahrung im XXXX und als Künstler.Er lebte bis zu seiner Ausreise in Bagdad. Der BF erwarb im Irak schulische und akademische Bildung sowie Berufserfahrung im römisch 40 und als Künstler. Er reiste legal aus dem Irak aus und in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 24.10.2016 einen ersten Asylantrag stellte. 1.2. Der BF leidet an depressiven Episoden, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sowie an Panikattacken. Des Weiteren wurde bei ihm Vitiglio diagnostiziert. Es kann nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. 1.3. Im – rechtskräftig abgeschlossenen – Erstverfahren brachte der BF zusammengefasst vor, aufgrund seiner künstlerischen Tätigkeit bedroht, verfolgt und letzten Endes auch von einer Miliz entführt worden zu sein. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2020, I408 2173419-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der BF habe sich als persönlich unglaubwürdig erwiesen, es sei nicht davon auszugehen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Diese Entscheidung erwuchs mit 27.08.2020 in Rechtskraft. 1.4. Der BF brachte zur Begründung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 18.12.2024 anlässlich seiner Erstbefragung ausdrücklich vor, er werde von seiner Familie bedroht, weil er eine andere Meinung vertrete und nicht mehr dem Islam angehöre, sein Stamm hätte sich von ihm losgesagt, er werde mit dem Tode bedroht, und er habe eine Beziehung zu einer geschiedenen irakischen Frau gepflegt, deren Exmann ihn entdeckt habe und bedrohe. Bei den nachfolgenden Einvernahmen vor der bB wiederholte er seinen Prozessstandpunkt und verwies auf körperliche und geistige Gebrechen. Im Übrigen berief er sich auf sein Privatleben in Österreich. Das Bundesamt begründete den angefochtenen Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag zusammengefasst damit, der BF habe sich auf Rückkehrhindernisse berufen, welche er schon im Erstverfahren geltend gemacht habe, und dies dahingehend erweitert, er werde aufgrund einer Stammeslossagung mit dem Tode bedroht. Nicht plausibel sei, dass der BF, welcher seit mehreren Jahren als Künstler tätig sei, nunmehr deshalb Probleme mit seinem Stamm bekommen hätte. Auch habe er sich widersprüchlich geäußert. Aus den Folgebehauptungen sei daher nichts zu gewinnen. Die vorgelegten Beweismittel könnten nicht verifiziert werden und sei seine geäußerte Befürchtung, er müsse mit dem Tode rechnen, spekulativ. Sein Vorbringen, er werde vom Exmann seiner Affäre bedroht, könne er nicht belegen. Zusammengefasst läge kein glaubhaft geänderter Sachverhalt vor. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben gehe die bB von der Richtigkeit der Angaben des BF aus, ein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen sei jedoch nicht feststellbar. In der (außerordentlich umfassenden) Beschwerde wird zusammengefasst dargetan, das Bundesamt habe die neuen Beweismittel, insbesondere auch seine Aktivität in sozialen Medien, nicht hinreichend berücksichtigt, und verkannt, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege. Im Übrigen habe die bB nicht ausreichend geprüft, ob die Krankheiten des BF im Herkunftsstaat einer Behandlung zugeführt werden könnten. Auch die Tatsache, dass der BF eine Beziehung mit einer Unionsbürgerin führe und die Hochzeit beabsichtigt sei, sei in die Entscheidungsfindung nicht ausreichend eingeflossen. Im Übrigen wurden verschiedene Anträge auf Anhörung von Zeugen sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. 1.5. Dem BF droht im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen zweiten Antrags auf internationalen Schutz vom 18.12.2024 wird keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende individuelle Situation im Rückkehrfall im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 26.08.2020, I408 2173419-1, aufgezeigt. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Erlassung des obgenannten hg. Erkenntnisses ebensowenig eingetreten, wie eine maßgebliche Änderung der Rechtslage. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des verfahrensgegenständlich zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 18.12.2024 gebieten würde, kamen nicht hervor: Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch weiterhin nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Der BF ist ein arbeits- und anpassungsfähiger Mann mittleren Alters, der an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, mit mehrjähriger Schul- und Universitätsbildung sowie Berufserfahrung. Der BF verfügt im Rückehrfall über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage in seiner Herkunftsregion. Dem BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.6. Der BF hält sich seit dem 24.10.2016 in Österreich auf. Er ist seither im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Vom 24.10.2016 bis zum 26.08.2020 verfügte der BF über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Vom 27.08.2020 bis zum 18.12.2024 verfügte der BF über kein legales Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und war zur Ausreise verpflichtet. Der Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach. Er ist nicht rückkehrwillig. Seit dem 18.12.2024 kommt dem BF aufgrund seines zweiten Asylantrages faktischer Abschiebeschutz zu. Der BF bezog in der Vergangenheit Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bezieht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingeschränkte Grundversorgungsleistungen. Nicht in Anspruch nimmt der BF Leistungen aus Unterbringung und Taschengeld. Unterstützungsleistungen aus dem Titel der Grundversorgung im Hinblick auf Verpflegung, Miete und Krankenversicherung bezieht der BF. Der BF ging im Zeitraum 13.03.2020 bis 19.03.2025 keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF engagiert sich ehrenamtlich und ist Mitglied diverser Vereine. Der BF führt seit rund anderthalb Jahren eine Beziehung mit der slowakischen Staatsbürgerin XXXX .Der BF führt seit rund anderthalb Jahren eine Beziehung mit der slowakischen Staatsbürgerin römisch 40 . Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau. Festzustellen ist eine durchschnittliche Aufenthaltsverfestigung. 1.7. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.7. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.8. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 26.08.2020, I408 2173419-2, traten keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Lage im Irak ein und wurde das Länderinformationsblatt seit Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides keiner Aktualisierung unterzogen. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid offengelegten Quellen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-27 13:35 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023). Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte. MapsofIndia 6.4.2023 Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023). Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vergleiche AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vergleiche KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3). (KAS 1.2022, S.3) Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022). Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022). Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vgl. AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vgl. Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vergleiche AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vergleiche Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022). Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2).Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2). Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierender schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte, dass ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am 28. und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022). Provinzratswahlen Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vergleiche National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vergleiche AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022). Schließlich hat die irakische Regierung den 18.12.2023 als Termin für die Provinzratswahlen festgelegt (REU 20.6.2023). Die KRI-Gouvernements blieben hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023). [Siehe hierzu das Kapitel Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)]. Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023).Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023). Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vgl. Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl 2021. In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit 2005. Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023). Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vergleiche Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl 2021. In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit 2005. Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023). Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023).Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vergleiche REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vergleiche REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023). Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vgl. TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024).Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vergleiche TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024). Am 13. Februar unterzeichnete der irakische Präsident Abdul-Latif Rashid Präsidialdekrete, mit denen er die Ernennung von zwölf neuen Gouverneuren bestätigte. Die Liste umfasst die neuen Gouverneure von Bagdad, Basra, Anbar, Babil, Najaf, Kerbala, Dhi Qar, Wasit, Ninewa, Muthanna, Qadisiyah und Missan. Die Ernennung des neuen Gouverneurs von Salah ad-Din, Ahmed al-Jubouri (Abu Mazin) wurde nicht ratifiziert. Die Integritätskommission hat Dokumente vorgelegt, laut denen al-Jabouri vorgeworfen wird, bereits wegen Diebstahls und Korruption verurteilt worden zu sein. Die Wahlen der neuen Gouverneure in Kirkuk und Diyala verzögern sich wegen anhaltender politischer Streitigkeiten zwischen den großen Blöcken in den jeweiligen Provinzräten (EPIC 15.2.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_März_2020),_02.03.2020.pdf, Zugriff 3.3.2021 [Login erforderlich]  AGSIW - Arab Gulf States Institute bin Washington, The (23.1.2024): Iraqi Provincial Elections Could Come With Major Political and Security Ramifications, https://agsiw.org/iraqi-provincial-elections-could-come-with-major-political-and-security-ramifications/, Zugriff 28.2.2024  AJ - Al Jazeera (20.12.2023): Iraq’s governing Shia alliance strengthened in provincial elections, https://www.aljazeera.com/news/2023/12/20/iraqs-ruling-shia-alliance-tops-provincial-elections, Zugriff 27.2.2024  AJ - Al Jazeera (27.3.2023): Iraqi parliament passes controversial vote law amendments, https://www.aljazeera.com/news/2023/3/27/iraqi-parliament-passes-controversial-vote-law-amendments, Zugriff 28.8.2023  AJ - Al Jazeera (29.8.2022): Iraq chaos as al-Sadr supporters storm Green Zone after he quits, https://www.aljazeera.com/news/2022/8/29/al-sadr-withdraws-from-iraqi-politics-after-months-of-tensions, Zugriff 25.8.2023  AJ - Al Jazeera (1.8.2022): Tensions soar as rival protests take place near Iraqi parliament, https://www.aljazeera.com/news/2022/8/1/tensions-soar-as-rival-protests-take-place-near-iraqi-parliament, Zugriff 25.8.2023  AJ - Al Jazeera (27.7.2022): Iraqi protesters storm the parliament in Baghdad’s Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2022/7/27/iraqi-protesters-storm-parliament-muqtada-al-sadr-green-zone, Zugriff 25.8.2023  AJ - Al Jazeera (15.6.2022): Sadrists quit Iraq’s parliament, but al-Sadr isn’t going away, https://www.aljazeera.com/news/2022/6/15/sadrists-quit-iraqs-parliament-but-al-sadr-isnt-going-away, Zugriff 25.8.2023  AJ - Al Jazeera (27.12.2021): Iraq’s Supreme Court ratifies October election results, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/27/iraq-court-rejects-bid-to-annul-election-results-by-ex-paramilita, Zugriff 25.8.2023  AJ - Al Jazeera (5.11.2021): Protests against Iraq election results turn violent, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/5/iraq-protesters-take-to-the-streets-and-clash-with-police, Zugriff 25.8.2023  AJ - Al Jazeera (19.1.2021): Iraqi cabinet votes to delay general election until October 10, https://www.aljazeera.com/news/2021/1/19/iraqi-cabinet-votes-to-delay-general-election-until-october-10, Zugriff 25.8.2023  Alaraby - 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Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetz

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