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{'item': 'W227 2292542-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlW227 2292542-1 Spruch, W227 2292542-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom

  1. Februar 2024, Zl. 79/06-23/24, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom
  2. Februar 2024, Zl. 79/06-23/24, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Am
  4. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der im Rahmen seines Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien am
  5. November 2023 abgelegten und von Univ.-Prof. Dr. XXXX negativ beurteilten Prüfung „MP Unternehmensrecht“ wegen des Vorliegens eines schweren Mangels bei der Prüfung.
  6. Am
  7. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der im Rahmen seines Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien am
  8. November 2023 abgelegten und von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 negativ beurteilten Prüfung „MP Unternehmensrecht“ wegen des Vorliegens eines schweren Mangels bei der Prüfung. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass in Ermangelung der Führung eines gesetzmäßigen Prüfungsprotokolls die Gründe für die negative Beurteilung nicht ersichtlich seien.
  9. Am
  10. Jänner 2024 nahm der Prüfer zum Antrag im Wesentlichen wie folgt Stellung: Er habe dem Beschwerdeführer die Gründe für die negative Beurteilung in einem Sprechstundentermin ausführlich erläutert. Bei der „Frage
  11. (Unternehmer)“ habe dem Beschwerdeführer das grundsätzliche Verständnis zum Unternehmerbegriff gefehlt; so habe er die Funktion und Bedeutung des Unternehmers kraft Eintragung (§ 3 Unternehmensgesetzbuch – UGB) nicht verstanden und etwa gemeint, die Bestimmung bedeute, dass jeder Rechtsträger, der im Firmenbuch eingetragen sei, Unternehmer sei, also z.B. auch eine OG und KG, wenn sie kein Unternehmen betreibe. Bei der „Frage
  12. (Gesellschafterfinanzierung)“ nach der Gesellschafterfinanzierung gefragt, habe der Beschwerdeführer Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung nicht unterscheiden können. Bei der „Frage
  13. (Spaltung)“ sei dem Beschwerdeführer – gefragt zur Spaltung – das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge unbekannt gewesen, da er gemeint habe, bei einer Spaltung sei § 38 UGB anwendbar.Er habe dem Beschwerdeführer die Gründe für die negative Beurteilung in einem Sprechstundentermin ausführlich erläutert. Bei der „Frage
  14. (Unternehmer)“ habe dem Beschwerdeführer das grundsätzliche Verständnis zum Unternehmerbegriff gefehlt; so habe er die Funktion und Bedeutung des Unternehmers kraft Eintragung (Paragraph 3, Unternehmensgesetzbuch – UGB) nicht verstanden und etwa gemeint, die Bestimmung bedeute, dass jeder Rechtsträger, der im Firmenbuch eingetragen sei, Unternehmer sei, also z.B. auch eine OG und KG, wenn sie kein Unternehmen betreibe. Bei der „Frage
  15. (Gesellschafterfinanzierung)“ nach der Gesellschafterfinanzierung gefragt, habe der Beschwerdeführer Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung nicht unterscheiden können. Bei der „Frage
  16. (Spaltung)“ sei dem Beschwerdeführer – gefragt zur Spaltung – das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge unbekannt gewesen, da er gemeint habe, bei einer Spaltung sei Paragraph 38, UGB anwendbar. Abschließend merkte der Prüfer an, dass er „noch selten eine so schlechte Prüfungsleistung wie die [vom Beschwerdeführer] abgenommen“ habe.
  17. Dazu nahm der Beschwerdeführer am
  18. Jänner 2024 zusammengefasst wie folgt Stellung: Er habe dem Prüfer die §§ 1, 2 und 3 UGB und die „jeweils darin gehörigen Erläuterungen“ aufgezählt; bei § 3 UGB habe er erwähnt, dass dieser „dem Verkehrsschutz bezweck[e]“, was der Prüfer bejaht habe. Bei der zweiten Frage habe ihn der Prüfer „lediglich nach Möglichkeiten gefragt“ – es sei zu „keiner Zusatzfrage zu der jeweiligen Kategorisierung“ des Prüfers gekommen. Er habe dem Prüfer „einige Möglichkeiten erwähnt (Zuwendung der Gesellschafter, Aufnahme eines Bankkredits)“, die der Prüfer bejaht habe. Bei der dritten Frage habe er „explizit betont, dass es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge“ übergehe, was der Prüfer bejaht habe.Er habe dem Prüfer die Paragraphen eins, 2 und 3 UGB und die „jeweils darin gehörigen Erläuterungen“ aufgezählt; bei Paragraph 3, UGB habe er erwähnt, dass dieser „dem Verkehrsschutz bezweck[e]“, was der Prüfer bejaht habe. Bei der zweiten Frage habe ihn der Prüfer „lediglich nach Möglichkeiten gefragt“ – es sei zu „keiner Zusatzfrage zu der jeweiligen Kategorisierung“ des Prüfers gekommen. Er habe dem Prüfer „einige Möglichkeiten erwähnt (Zuwendung der Gesellschafter, Aufnahme eines Bankkredits)“, die der Prüfer bejaht habe. Bei der dritten Frage habe er „explizit betont, dass es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge“ übergehe, was der Prüfer bejaht habe.
  19. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag gemäß § 79 Abs. 1 UG ab und führte begründend im Wesentlichen aus:
  20. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG ab und führte begründend im Wesentlichen aus: Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Prüfer bei der Beurteilung von Prüfungen einen gewissen Spielraum hätten. Beurteilungen, die im Rahmen dieses Spielraums getroffen worden seien, hätten Bestand, auch wenn sie fehlerhaft seien. Sie seien daher nicht anfechtbar. Das Vorbringen zur Beurteilung sei daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Prüfungsprotokoll entspreche (zwar) aufgrund der mangelnden Angabe der Gründe für die negative Beurteilung nicht § 79 Abs. 4 UG, weshalb es unvollständig und mit einem formalen Mangel behaftet sei. Es handle sich hierbei jedoch um keinen schweren Mangel in der Durchführung der gegenständlichen Prüfung, da sich das mangelhafte Protokoll nicht auf die Benotung auswirke und es bei einem ordnungsgemäß geführten Protokoll zur selben Beurteilung gekommen wäre. Folglich liege kein schwerer Mangel vor.Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Prüfer bei der Beurteilung von Prüfungen einen gewissen Spielraum hätten. Beurteilungen, die im Rahmen dieses Spielraums getroffen worden seien, hätten Bestand, auch wenn sie fehlerhaft seien. Sie seien daher nicht anfechtbar. Das Vorbringen zur Beurteilung sei daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Prüfungsprotokoll entspreche (zwar) aufgrund der mangelnden Angabe der Gründe für die negative Beurteilung nicht Paragraph 79, Absatz 4, UG, weshalb es unvollständig und mit einem formalen Mangel behaftet sei. Es handle sich hierbei jedoch um keinen schweren Mangel in der Durchführung der gegenständlichen Prüfung, da sich das mangelhafte Protokoll nicht auf die Benotung auswirke und es bei einem ordnungsgemäß geführten Protokoll zur selben Beurteilung gekommen wäre. Folglich liege kein schwerer Mangel vor.
  21. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er (mehrmals wiederholend) zusammengefasst vorbringt: Die Ansicht der belangten Behörde, dass die ordnungsgemäße Führung des Prüfungsprotokolls keinen Einfluss auf die Beurteilung hätte, sei unzutreffend. Vielmehr lasse sich „in Ermangelung von vermerkten Gründen in keiner Weise feststellen, ob keine validen Prüfungsergebnisse vorliegen“ würden und „somit die negative Beurteilung nicht in willkürlicher Weise erfolgt“ sei. Die Prüfung des Beschwerdeführers sei daher in Folge eines schweren Mangels bei der Durchführung der Prüfung aufzuheben. Sie sei aber auch aufzuheben, weil die Beurteilung selbst nicht gerechtfertigt erfolgt sei und sich außerhalb des Prüfern eingeräumten Ermessens bewege. So habe der Beschwerdeführer die gestellten Fragen ausreichend beantwortet. Insbesondere habe dieser zur ersten Frage nach einem Unternehmer den Unternehmerbegriff erklärt und die unterschiedlichen Unternehmerarten dargetan. Zu § 3 UGB habe der Beschwerdeführer erklärt, dass dieser den Verkehrsschutz bezwecke, was der Prüfer bejaht habe. Hinsichtlich der zweiten Frage (Gesellschafterfinanzierung) habe der Prüfer lediglich nach den Möglichkeiten gefragt, wobei auch diese Frage mit möglichen Finanzierungsarten (Zuwendung der Gesellschafter, Aufnahme eines Bankkredits) beantwortet worden sei. Auch zur dritten Frage (zum Begriff der „Spaltung“) habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass hier ein Übergang des Vermögens in Form der Gesamtrechtsnachfolge erfolge. Im Lichte dieser Antworten wäre eine negative Beurteilung „rechtlich verfehlt, allenfalls annähernd willkürlich“. Sie sei aber auch aufzuheben, weil die Beurteilung selbst nicht gerechtfertigt erfolgt sei und sich außerhalb des Prüfern eingeräumten Ermessens bewege. So habe der Beschwerdeführer die gestellten Fragen ausreichend beantwortet. Insbesondere habe dieser zur ersten Frage nach einem Unternehmer den Unternehmerbegriff erklärt und die unterschiedlichen Unternehmerarten dargetan. Zu Paragraph 3, UGB habe der Beschwerdeführer erklärt, dass dieser den Verkehrsschutz bezwecke, was der Prüfer bejaht habe. Hinsichtlich der zweiten Frage (Gesellschafterfinanzierung) habe der Prüfer lediglich nach den Möglichkeiten gefragt, wobei auch diese Frage mit möglichen Finanzierungsarten (Zuwendung der Gesellschafter, Aufnahme eines Bankkredits) beantwortet worden sei. Auch zur dritten Frage (zum Begriff der „Spaltung“) habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass hier ein Übergang des Vermögens in Form der Gesamtrechtsnachfolge erfolge. Im Lichte dieser Antworten wäre eine negative Beurteilung „rechtlich verfehlt, allenfalls annähernd willkürlich“. Wäre die Prüfung tatsächlich negativ zu beurteilen gewesen, wäre es für den Prüfer ein Leichtes gewesen, eine Auswahl an Gründen zu notieren, insbesondere da der Prüfer in seiner Stellungnahme festhalte, er hätte „noch selten eine so schlechte Prüfungsleistung wie die [vom Beschwerdeführer] abgenommen“. Es handle sich hierbei offensichtlich um eine Schutzbehauptung.
  22. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  23. Mai 2024 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Gründe für die negative Beurteilung seien nicht ins Prüfungsprotokoll eingetragen worden, weshalb ein formaler Mangel wegen Verstoßes gegen § 79 Abs. 4 UG vorliege. Wie der Prüfer jedoch glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt habe, seien die Fragen der Prüfung vom Beschwerdeführer nur unzureichend beantwortet worden, womit eine negative Beurteilung gerechtfertigt erscheine. Dass keine Angaben für die Gründe der negativen Beurteilung am Prüfungsprotokoll gemacht worden seien, habe keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Prüfung, denn auch bei ordnungsgemäßer Führung des Protokolls wäre es zu einer negativen Beurteilung gekommen. Die Gründe für die negative Beurteilung seien nicht ins Prüfungsprotokoll eingetragen worden, weshalb ein formaler Mangel wegen Verstoßes gegen Paragraph 79, Absatz 4, UG vorliege. Wie der Prüfer jedoch glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt habe, seien die Fragen der Prüfung vom Beschwerdeführer nur unzureichend beantwortet worden, womit eine negative Beurteilung gerechtfertigt erscheine. Dass keine Angaben für die Gründe der negativen Beurteilung am Prüfungsprotokoll gemacht worden seien, habe keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Prüfung, denn auch bei ordnungsgemäßer Führung des Protokolls wäre es zu einer negativen Beurteilung gekommen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei der Zweck eines ordnungsgemäß geführten Prüfungsprotokolls, vor willkürlichen Beurteilungen zu schützen, sei zu entgegnen, dass auf Grundlage der nachvollziehbaren Stellungnahme des Prüfers keine Willkür bei der Beurteilung habe festgestellt werden können.
  24. Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er zusätzlich im Wesentlichen vorbringt: Dem von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  25. März 2009, Zl. 2007/10/0187, liege eine vor einer Prüfungskommission abgelegte Prüfung zugrunde. Im gegenständlichen Fall habe jedoch nur ein einzelner Prüfer die Prüfung und Beurteilung vorgenommen. Die Beurteilung durch mehrere Prüfer im Zuge einer kommissionellen Prüfung diene in erster Linie der Sicherstellung eines möglichst objektiven Prüfungsvorganges und damit dem Schutz von Studierenden vor willkürlicher Beurteilung. Ein solches „Mehr-Augen-Prinzip“ gebe es bei Einzelprüfungen hingegen nicht. Damit komme dem Prüfungsprotokoll bei Einzelprüfungen eine wichtigere Bedeutung bei; ein Fehlen einer Begründung stelle einen schweren Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG dar.Dem von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  26. März 2009, Zl. 2007/10/0187, liege eine vor einer Prüfungskommission abgelegte Prüfung zugrunde. Im gegenständlichen Fall habe jedoch nur ein einzelner Prüfer die Prüfung und Beurteilung vorgenommen. Die Beurteilung durch mehrere Prüfer im Zuge einer kommissionellen Prüfung diene in erster Linie der Sicherstellung eines möglichst objektiven Prüfungsvorganges und damit dem Schutz von Studierenden vor willkürlicher Beurteilung. Ein solches „Mehr-Augen-Prinzip“ gebe es bei Einzelprüfungen hingegen nicht. Damit komme dem Prüfungsprotokoll bei Einzelprüfungen eine wichtigere Bedeutung bei; ein Fehlen einer Begründung stelle einen schweren Mangel im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, UG dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen Der Beschwerdeführer trat im Rahmen seines Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien am
  28. November 2023 zur mündlichen Prüfung „MP Unternehmensrecht“ bei Univ.-Prof. Dr. XXXX an und wurde negativ beurteilt. Die Bekanntgabe der Beurteilung erfolgte am
  29. November 2023.Der Beschwerdeführer trat im Rahmen seines Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien am
  30. November 2023 zur mündlichen Prüfung „MP Unternehmensrecht“ bei Univ.-Prof. Dr. römisch 40 an und wurde negativ beurteilt. Die Bekanntgabe der Beurteilung erfolgte am
  31. November
  32. Am Prüfungsprotokoll sind der Name der Prüfung, der Name und die Unterschrift des Prüfers, die Prüfungszeit und der Prüfungsort, der Name des Beschwerdeführers als Prüfungskandidaten und seine Matrikelnummer, die Prüfungsfragen (
  33. Unternehmer,
  34. Gesellschafterfinanzierung,
  35. Spaltung) und die Note „Nicht genügend“ festgehalten. Gründe für die negative Beurteilung finden sich am Prüfungsprotokoll nicht. Der Prüfer erläuterte dem Beschwerdeführer die Gründe für die negative Beurteilung im Rahmen eines Sprechstundentermins. Am
  36. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Prüfung, weil die Gründe für die negative Beurteilung im Prüfungsprotokoll nicht ersichtlich waren.
  37. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  38. Rechtliche Beurteilung 3.
  39. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  40. § 79 UG lautet:3.1.
  41. Paragraph 79, UG lautet: „Rechtsschutz bei Prüfungen § 79.

(1)Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Paragraph 79,
(1)Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2)Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(3)Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4)Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5)Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“ 3.1.
  1. Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR XX. GP, S. 93). Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand – auch wenn sie fehlerhaft sind – und sind nicht anfechtbar. Solche Fehler sind damit rechtlich irrelevant (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 3.01 § 79 Rz 5 [Stand 01.09.2023, rdb.at]). 3.1.
  2. Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben vergleiche zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR römisch zwanzig. GP, S. 93). Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand – auch wenn sie fehlerhaft sind – und sind nicht anfechtbar. Solche Fehler sind damit rechtlich irrelevant vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 3.01 Paragraph 79, Rz 5 [Stand 01.09.2023, rdb.at]). Die (mündliche oder schriftliche) Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung eines Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu wer-ten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. dem Verwaltungsgericht verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist. Dieses „Gutachtensmodell“ von Prüfungen liegt auch dem UG zugrunde (vgl. VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025). Die (mündliche oder schriftliche) Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung eines Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu wer-ten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. dem Verwaltungsgericht verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist. Dieses „Gutachtensmodell“ von Prüfungen liegt auch dem UG zugrunde vergleiche VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025). Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Zum Begriff „schwerer Mangel“ wird in den Materialien ausgeführt: „Die Kontrolle der Prüfung [sollte sich] auf gewichtige Fehler im Sinne einer ‚Exzeßkontrolle‘ beschränken. Somit würden nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung einer Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit)“ (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR
  3. GP, S. 96 f; vgl. dazu auch VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062). Der Verwaltungsgerichtshof prüft in diesem Zusammenhang, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (vgl. VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; 14.06.2012, 2009/10/0191; 18.06.2013, 2013/10/0136). Der Begriff „Durchführung“ umfasst dabei mehr als reine Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften kann nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung führen, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten (vgl. dazu VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079).Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Zum Begriff „schwerer Mangel“ wird in den Materialien ausgeführt: „Die Kontrolle der Prüfung [sollte sich] auf gewichtige Fehler im Sinne einer ‚Exzeßkontrolle‘ beschränken. Somit würden nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung einer Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit)“ vergleiche zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR
  4. GP, S. 96 f; vergleiche dazu auch VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062). Der Verwaltungsgerichtshof prüft in diesem Zusammenhang, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte vergleiche VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; 14.06.2012, 2009/10/0191; 18.06.2013, 2013/10/0136). Der Begriff „Durchführung“ umfasst dabei mehr als reine Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften kann nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung führen, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten vergleiche dazu VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). Ein „schwerer Mangel“ liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025, m.w.N.).Ein „schwerer Mangel“ liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre vergleiche VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025, m.w.N.). Ein Exzess im Sinne der in den Materialien angeführten „Exzeßkontrolle“ ist etwa auch dann anzunehmen, wenn bei Prüfungen Fragen gestellt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stehen (vgl. dazu eingehender Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht
(1999)S. 82 ff, der sogar schwere Begründungsmängel als Durchführungsmängel qualifiziert); auch ein Antrag auf „Aufhebung des Prüfungsergebnisses“, in welchem bei einem Multiple-Choice-Test die Streichung von sechs Fragen – von denen drei Fragen angeblich richtig beantwortet wurden – bemängelt wird, betrifft die „Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung“ (vgl. dazu VwGH 14.06.2012, 2009/10/0191). Ein Exzess im Sinne der in den Materialien angeführten „Exzeßkontrolle“ ist etwa auch dann anzunehmen, wenn bei Prüfungen Fragen gestellt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stehen vergleiche dazu eingehender Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht
(1999)S. 82 ff, der sogar schwere Begründungsmängel als Durchführungsmängel qualifiziert); auch ein Antrag auf „Aufhebung des Prüfungsergebnisses“, in welchem bei einem Multiple-Choice-Test die Streichung von sechs Fragen – von denen drei Fragen angeblich richtig beantwortet wurden – bemängelt wird, betrifft die „Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung“ vergleiche dazu VwGH 14.06.2012, 2009/10/0191). Andere („leichte Mängel“) sind demgegenüber rechtlich irrelevant. Dies ergibt sich – e contrario – aus § 79 Abs. 1 UG. Aus dieser Regelung ist abzuleiten, dass bei negativ beurteilten Prüfungen „leichte Mängel“ (bei der Prüfungsdurchführung) rechtlich irrelevant sind. In diesen Fällen wird weder die Vornahme einer Beurteilung der Prüfung gehindert, noch die Möglichkeit der Prüfungsanfechtung bzw. der Nichtigerklärung oder Aufhebung der erfolgten Beurteilung eröffnet (vgl. wieder VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025, m.w.N.). Ein solch leichter Mangel liegt dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. zur Einhaltung von Kundmachungsvorschriften etwa VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). Keinen Mangel erblickt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Umstand, dass die Meinung von Fachkollegen zu einer Arbeit eingeholt wird (vgl. VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094), oder dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde (vgl. VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; sowie Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 3.01 § 79 Rz 6f [Stand 01.09.2023, rdb.at]). Andere („leichte Mängel“) sind demgegenüber rechtlich irrelevant. Dies ergibt sich – e contrario – aus Paragraph 79, Absatz eins, UG. Aus dieser Regelung ist abzuleiten, dass bei negativ beurteilten Prüfungen „leichte Mängel“ (bei der Prüfungsdurchführung) rechtlich irrelevant sind. In diesen Fällen wird weder die Vornahme einer Beurteilung der Prüfung gehindert, noch die Möglichkeit der Prüfungsanfechtung bzw. der Nichtigerklärung oder Aufhebung der erfolgten Beurteilung eröffnet vergleiche wieder VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025, m.w.N.). Ein solch leichter Mangel liegt dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können vergleiche zur Einhaltung von Kundmachungsvorschriften etwa VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). Keinen Mangel erblickt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Umstand, dass die Meinung von Fachkollegen zu einer Arbeit eingeholt wird vergleiche VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094), oder dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde vergleiche VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; sowie Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 3.01 Paragraph 79, Rz 6f [Stand 01.09.2023, rdb.at]). 3.1.
  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer meint, dass ein schwerer Mangel i.S.d. § 79 Abs. 1 UG vorliege, weil die Gründe für die negative Beurteilung im Prüfungsprotokoll seiner mündlichen Prüfung „MP Unternehmensrecht“ nicht ersichtlich waren.Der Beschwerdeführer meint, dass ein schwerer Mangel i.S.d. Paragraph 79, Absatz eins, UG vorliege, weil die Gründe für die negative Beurteilung im Prüfungsprotokoll seiner mündlichen Prüfung „MP Unternehmensrecht“ nicht ersichtlich waren. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass – aufgrund des „Gutachtensmodells“ von Prüfungen – die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer keinem Rechtsmittel unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“, also eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen im Hinblick auf „Exzesse“. Leichte Mängel sind demgegenüber rechtlich irrelevant. Keinen schweren Mangel erblickte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde (vgl. wieder VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass – aufgrund des „Gutachtensmodells“ von Prüfungen – die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer keinem Rechtsmittel unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“, also eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen im Hinblick auf „Exzesse“. Leichte Mängel sind demgegenüber rechtlich irrelevant. Keinen schweren Mangel erblickte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde vergleiche wieder VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187). Zum diesem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes argumentiert der Beschwerdeführer, dass jenes für den gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden könne, weil es sich (hier) um eine Einzelprüfung und nicht um eine vor einer Prüfungskommission abgelegte Prüfung handeln würde. Dabei übersieht der Beschwerdeführer einerseits, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis bereits klar stellte, dass „die Beurteilung durch die Prüfer als solche gemäß § 79 Abs. 1 erster Satz UG 2002 der Berufung entzogen ist“. Folglich unterliegt nur die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung der „Exzeßkontrolle“ nach § 79 Abs. 1 UG, nicht jedoch die Beurteilung einer Prüfungsleistung. Dabei übersieht der Beschwerdeführer einerseits, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis bereits klar stellte, dass „die Beurteilung durch die Prüfer als solche gemäß Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz UG 2002 der Berufung entzogen ist“. Folglich unterliegt nur die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung der „Exzeßkontrolle“ nach Paragraph 79, Absatz eins, UG, nicht jedoch die Beurteilung einer Prüfungsleistung. Andererseits sieht § 79 Abs. 2 erster Satz UG vor, dass mündliche Prüfungen – wie auch gegenständlich – öffentlich sind, was für den Beschwerdeführer einen zusätzlichen Rechtsschutz bedeutet hat. Andererseits sieht Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz UG vor, dass mündliche Prüfungen – wie auch gegenständlich – öffentlich sind, was für den Beschwerdeführer einen zusätzlichen Rechtsschutz bedeutet hat. Überdies erläuterte der Prüfer dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – die Gründe für die negative Beurteilung bei einem Sprechstundentermin und kam damit § 79 Abs. 2 letzter Satz UG nach, wonach die Gründe einer negativen Beurteilung dem Studierenden zu erläutern sind. Folglich wurde der „leichte“ Mangel bereits saniert, weshalb auch kein Mangel mehr vorliegen kann. Überdies erläuterte der Prüfer dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – die Gründe für die negative Beurteilung bei einem Sprechstundentermin und kam damit Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz UG nach, wonach die Gründe einer negativen Beurteilung dem Studierenden zu erläutern sind. Folglich wurde der „leichte“ Mangel bereits saniert, weshalb auch kein Mangel mehr vorliegen kann. Schließlich ist aus der – vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar entkräfteten – Stellungnahme des Prüfers (siehe oben Punkt I.2.) klar ersichtlich, dass sich das mangelhafte Protokoll nicht auf die Benotung auswirken konnte, da die Beurteilung jedenfalls im Rahmen des oben dargelegten „Ermessensspielraums“ des Prüfers getroffen wurde. Schließlich ist aus der – vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar entkräfteten – Stellungnahme des Prüfers (siehe oben Punkt römisch eins.2.) klar ersichtlich, dass sich das mangelhafte Protokoll nicht auf die Benotung auswirken konnte, da die Beurteilung jedenfalls im Rahmen des oben dargelegten „Ermessensspielraums“ des Prüfers getroffen wurde. Somit ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass gegenständlich kein schwerer Mangel i.S.d. § 79 Abs. 1 UG vorlag, der die Aufhebung der Prüfung rechtfertigen würde. Somit ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass gegenständlich kein schwerer Mangel i.S.d. Paragraph 79, Absatz eins, UG vorlag, der die Aufhebung der Prüfung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  5. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein schwerer Mangel i.S.d. § 79 Abs. 1 UG vorlag, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  6. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein schwerer Mangel i.S.d. Paragraph 79, Absatz eins, UG vorlag, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2292542.1.00

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