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{'item': 'W246 2289178-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlW246 2289178-1 Spruch, W246 2289178-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 19.02.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin der Österreichischen Post AG, die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG
  2. Mit Schreiben vom 19.02.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin der Österreichischen Post AG, die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, BDG
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 fest, dass die Beschwerdeführerin zum 29.02.2024, also dem letzten Tag des Monats des Einlangens ihres Antrags, eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, neun Monaten und sieben Tagen aufweise. Diesem Bescheid legte die Behörde eine Aufstellung betreffend die von der Beschwerdeführerin erworbenen Zeiten bei.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 fest, dass die Beschwerdeführerin zum 29.02.2024, also dem letzten Tag des Monats des Einlangens ihres Antrags, eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, neun Monaten und sieben Tagen aufweise. Diesem Bescheid legte die Behörde eine Aufstellung betreffend die von der Beschwerdeführerin erworbenen Zeiten bei. Dazu hielt die Behörde zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin am XXXX geboren sei und seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Nach § 236d Abs. 1 BDG 1979 könnten nach dem 31.12.1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  5. Lebensjahr vollendet hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen würden. Dazu hielt die Behörde zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 geboren sei und seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Nach Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG 1979 könnten nach dem 31.12.1953 geborene Beamtinnen und Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  6. Lebensjahr vollendet hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen würden. Die festgestellte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit umfasse die ruhegenussfähige Bundeszeit iSd § 6 Abs. 2 PG 1965 im Ausmaß von 37 Jahren und zwei Monaten, die mit Bescheid vom 09.02.1987 bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten festgestellten Zeiten einer Erwerbstätigkeit iSd § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 im Ausmaß von vier Jahren, zehn Monaten und 12 Tagen und die Kindererziehungszeiten iSd § 236d Abs. 2 Z 4 leg.cit. im Ausmaß von acht Monaten und 26 Tagen. Von diesen Zeiten seien fünf Jahre und ein Tag an Karenzurlaubszeiten iSd § 75 leg.cit. abzuziehen. Im Ergebnis sei daher die im Spruch angeführte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit festzustellen.Die festgestellte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit umfasse die ruhegenussfähige Bundeszeit iSd Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 im Ausmaß von 37 Jahren und zwei Monaten, die mit Bescheid vom 09.02.1987 bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten festgestellten Zeiten einer Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 im Ausmaß von vier Jahren, zehn Monaten und 12 Tagen und die Kindererziehungszeiten iSd Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 4, leg.cit. im Ausmaß von acht Monaten und 26 Tagen. Von diesen Zeiten seien fünf Jahre und ein Tag an Karenzurlaubszeiten iSd Paragraph 75, leg.cit. abzuziehen. Im Ergebnis sei daher die im Spruch angeführte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit festzustellen.
  7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie nach den Geburten ihrer drei Kinder und nach den Beschäftigungsverboten und Mutterschaftskarenzen zur Kindererziehung Karenzurlaube unter Entfall der Bezüge nach § 75 BDG 1979 im Ausmaß von ca. 16, ca. 34 und ca. neun Monaten in Anspruch genommen habe, woraus sich ein Ausmaß von insgesamt vier Jahren und elf Monaten ergeben würde. Da ihr die Behörde im angefochtenen Bescheid aber fünf Jahre und einen Monat an Zeiten von Karenzurlauben unter Entfall der Bezüge in Abzug gebracht und demgegenüber lediglich acht Monate und 26 Tage an Zeiten der Kindererziehung anerkannt habe, werde hiermit beantragt, ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nochmals zu prüfen.
  8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie nach den Geburten ihrer drei Kinder und nach den Beschäftigungsverboten und Mutterschaftskarenzen zur Kindererziehung Karenzurlaube unter Entfall der Bezüge nach Paragraph 75, BDG 1979 im Ausmaß von ca. 16, ca. 34 und ca. neun Monaten in Anspruch genommen habe, woraus sich ein Ausmaß von insgesamt vier Jahren und elf Monaten ergeben würde. Da ihr die Behörde im angefochtenen Bescheid aber fünf Jahre und einen Monat an Zeiten von Karenzurlauben unter Entfall der Bezüge in Abzug gebracht und demgegenüber lediglich acht Monate und 26 Tage an Zeiten der Kindererziehung anerkannt habe, werde hiermit beantragt, ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nochmals zu prüfen.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 25.03.2024 vorgelegt.
  10. Mit Schreiben vom 30.10.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage des Bescheides vom 09.02.1987 betreffend die erfolgte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, woraufhin die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.11.2024 diesen Bescheid vorlegte.
  11. Mit Schreiben vom 11.02.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende Akteinteile (die Aufstellung zu ihren „Abwesenheiten“ und den Auszug aus ihren „Dienst- und Besoldungsrechtsdaten“ vom 04.12.1990) und traf dazu nähere Ausführungen. Der Beschwerdeführerin wurde dabei Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen, wovon sie nicht Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
  14. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Sie konsumierte anlässlich der Geburten ihrer drei Kinder ( XXXX und XXXX ) vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Karenzen nach dem MSchG sowie vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Karenzurlaube unter Entfall der Bezüge nach § 75 BDG
  15. In den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX konsumierte die Beschwerdeführerin Erholungsurlaub.Sie konsumierte anlässlich der Geburten ihrer drei Kinder ( römisch 40 und römisch 40 ) vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 Karenzen nach dem MSchG sowie vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 Karenzurlaube unter Entfall der Bezüge nach Paragraph 75, BDG
  16. In den Zeiträumen vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 konsumierte die Beschwerdeführerin Erholungsurlaub. 1.
  17. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 19.02.2024 die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit iSd § 236d BDG
  18. Daraufhin stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin zum 29.02.2024 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, neun Monaten und sieben Tagen aufweise. Nach den im Bescheid getroffenen Ausführungen und der diesem beigelegten Aufstellung liegen dieser Feststellung folgende Zeiten zugrunde: 1.
  19. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 19.02.2024 die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit iSd Paragraph 236 d, BDG
  20. Daraufhin stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin zum 29.02.2024 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, neun Monaten und sieben Tagen aufweise. Nach den im Bescheid getroffenen Ausführungen und der diesem beigelegten Aufstellung liegen dieser Feststellung folgende Zeiten zugrunde: Jahre Monate Tage ruhegenussfähige Bundesdienstzeit 37 2 - zzgl. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten (für die mindestens ein 7%-iger Überweisungsbetrag geleistet wurde) 4 10 12 zzgl. Zeiten der Kindererziehung (nach Abzug von Zeiten der Karenzen nach dem MSchG) - 8 26 abzgl. Zeiten eines Karenzurlaubs iSd § 75 BDG 1979abzgl. Zeiten eines Karenzurlaubs iSd Paragraph 75, BDG 1979 5 - 1 beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (zum 29.02.2024) 37 9 7
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die zum Geburtsdatum und zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen folgen insbesondere aus dem im angefochtenen Bescheid dahingehend getroffenen Ausführungen. Die Feststellungen zu den Geburtsdaten ihrer drei Kinder und zu ihren Karenz-, Karenzurlaubs- und Erholungsurlaubszeiten ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen (s. v.a. die Aufstellung der „Abwesenheiten“ der Beschwerdeführerin und den Auszug aus ihren „Dienst- und Besoldungsrechtsdaten“ vom 04.12.1990) und den in der Beschwerde dazu getroffenen Angaben iVm den dahingehenden gesetzlichen Bestimmungen (s. die Beschäftigungsverbote nach der Entbindung im Ausmaß von acht oder – im Fall von Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen – mindestens 12 Wochen gemäß § 5 Abs. 1 MSchG und den Anspruch auf Karenz nach diesem Gesetz gemäß § 15 leg.cit. sowie die Bestimmung des § 75 BDG 1979 zum Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, ihren zweiten Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge nach § 75 leg.cit. mit XXXX begonnen zu haben, ist festzuhalten, dass die dahingehende Karenz nach dem MSchG nach der o.a. Aufstellung ihrer „Abwesenheiten“ im Hinblick auf den Geburtstag ihres zweiten Kindes am XXXX geendet hat und eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zwischen dem XXXX und dem XXXX in dieser Aufstellung nicht aufscheint, weshalb von dem darin angeführten Beginn dieses Karenzurlaubes mit XXXX auszugehen ist; die Beschwerdeführerin ist dieser Annahme nach mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2025 dahingehend erfolgtem Vorhalt nicht entgegengetreten (s. Pkt. I.6.).Die Feststellungen zu den Geburtsdaten ihrer drei Kinder und zu ihren Karenz-, Karenzurlaubs- und Erholungsurlaubszeiten ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen (s. v.a. die Aufstellung der „Abwesenheiten“ der Beschwerdeführerin und den Auszug aus ihren „Dienst- und Besoldungsrechtsdaten“ vom 04.12.1990) und den in der Beschwerde dazu getroffenen Angaben in Verbindung mit den dahingehenden gesetzlichen Bestimmungen (s. die Beschäftigungsverbote nach der Entbindung im Ausmaß von acht oder – im Fall von Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen – mindestens 12 Wochen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG und den Anspruch auf Karenz nach diesem Gesetz gemäß Paragraph 15, leg.cit. sowie die Bestimmung des Paragraph 75, BDG 1979 zum Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, ihren zweiten Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge nach Paragraph 75, leg.cit. mit römisch 40 begonnen zu haben, ist festzuhalten, dass die dahingehende Karenz nach dem MSchG nach der o.a. Aufstellung ihrer „Abwesenheiten“ im Hinblick auf den Geburtstag ihres zweiten Kindes am römisch 40 geendet hat und eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 in dieser Aufstellung nicht aufscheint, weshalb von dem darin angeführten Beginn dieses Karenzurlaubes mit römisch 40 auszugehen ist; die Beschwerdeführerin ist dieser Annahme nach mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2025 dahingehend erfolgtem Vorhalt nicht entgegengetreten (s. Pkt. römisch eins.6.). 2.
  23. Die unter Pkt. II.1.
  24. getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen und der diesem beigelegten Aufstellung (s. dazu auch den von der Behörde vorgelegten Bescheid vom 09.02.1987 betreffend die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten – Pkt. I.5.).2.
  25. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  26. getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen und der diesem beigelegten Aufstellung (s. dazu auch den von der Behörde vorgelegten Bescheid vom 09.02.1987 betreffend die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten – Pkt. römisch eins.5.).
  27. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.
  28. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:3.
  29. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236d.

(1)Nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 236 d,
(1)Nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
  1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  3. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  4. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, 2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  5. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
  6. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  7. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  8. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
  9. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie
  10. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am
  11. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
  12. Lebensjahres).
  13. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am
  14. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
  15. Lebensjahres). Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3)[…]
(4)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ Die im vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des PG 1965, BGBl. Nr. 340 idF BGBl. I Nr. 145/2024, (in der Folge: PG 1965) lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des PG 1965, BGBl. Nr. 340 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,, (in der Folge: PG 1965) lautet auszugsweise wie folgt: „Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6.
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6,
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
  1. a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d)den zugerechneten Zeiträumen,
  5. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
  1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
  2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)[…]
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.“ Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 145/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt: „Sonstige Teilversicherung § 8.
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8,
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): 1. in der Krankenversicherung
  1. a)
  2. h)[…] 2. in der Pensionsversicherung
  3. a)
  4. f)[…]
  5. g)Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
  6. g)Personen, die ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
  7. h)
  8. k)[…] 3. – 5. […]
(1a)
(6)[…] […] Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem
  1. Dezember 1955 und vor dem
  2. Jänner 2005 § 227a.
(1)Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
  1. Dezember 1955 und vor dem
  2. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.Paragraph 227 a,
(1)Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
  1. Dezember 1955 und vor dem
  2. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.
(2)Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:
(2)Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten:
  1. die Kinder der versicherten Person;
  2. die Stiefkinder;
  3. die Wahlkinder;
  4. die Pflegekinder, sofern die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem
  5. Dezember 1987 erfolgte.
(3)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
(3)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
(4)
(8)[…]“ 3.
  1. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.
  2. Nach der o.a. Bestimmung des § 236d Abs. 1 BDG 1979 können nach dem 31.12.1953 geborene Beamtinnen durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  3. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Gemäß § 236d Abs. 4 leg.cit. können Beamtinnen des Dienststandes eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Zur betragsgedeckten Gesamtdienstzeit iSd §236d Abs. 1 leg.cit. zählen nach § 236d Abs. 2 leg.cit. u.a. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 PG 1965 (Z 1), bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten (Z 2) und Zeiten der Kindererziehung im Höchstausmaß von 60 Monaten nach Abzug von Zeiten von Karenzen nach dem MSchG (Z 4).3.2.
  4. Nach der o.a. Bestimmung des Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG 1979 können nach dem 31.12.1953 geborene Beamtinnen durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  5. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Gemäß Paragraph 236 d, Absatz 4, leg.cit. können Beamtinnen des Dienststandes eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Zur betragsgedeckten Gesamtdienstzeit iSd §236d Absatz eins, leg.cit. zählen nach Paragraph 236 d, Absatz 2, leg.cit. u.a. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 (Ziffer eins,), bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten (Ziffer 2,) und Zeiten der Kindererziehung im Höchstausmaß von 60 Monaten nach Abzug von Zeiten von Karenzen nach dem MSchG (Ziffer 4,). 3.2.
  6. Zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit iSd § 6 Abs. 2 PG 1965 zählen im Fall der Beschwerdeführerin die Zeiten von ihrem Eintritt in den Bundesdienst XXXX bis zum dem Einlangen ihres Antrags folgenden Monatsletzten (29.02.2024 – s. § 236d Abs. 4 BDG 1979), sohin insgesamt 37 Jahre und zwei Monate. Zeiten von Karenzen nach dem MSchG (vgl. § 6 Abs. 2b PG 1965) und Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 236d Abs. 2 Z 5 BDG 1979) gelten ebenfalls als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit / beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit und sind daher zu berücksichtigen. Keine derartigen Zeiten stellen nach § 6 Abs. 2 Z 2 PG 1965 jene eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge nach § 75 BDG 1979 dar, weshalb von den angeführten 37 Jahren und zwei Monaten in Übereinstimmung mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen und der diesem beigelegten Aufstellung die unter Pkt. II.1.
  7. festgestellten Zeiten der von der Beschwerdeführerin unter Entfall der Bezüge konsumierten Karenzurlaube ( XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX ) im Ausmaß von fünf Jahren und einem Tag in Abzug zu bringen sind.3.2.
  8. Zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit iSd Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 zählen im Fall der Beschwerdeführerin die Zeiten von ihrem Eintritt in den Bundesdienst römisch 40 bis zum dem Einlangen ihres Antrags folgenden Monatsletzten (29.02.2024 – s. Paragraph 236 d, Absatz 4, BDG 1979), sohin insgesamt 37 Jahre und zwei Monate. Zeiten von Karenzen nach dem MSchG vergleiche Paragraph 6, Absatz 2 b, PG 1965) und Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979) gelten ebenfalls als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit / beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit und sind daher zu berücksichtigen. Keine derartigen Zeiten stellen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, PG 1965 jene eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge nach Paragraph 75, BDG 1979 dar, weshalb von den angeführten 37 Jahren und zwei Monaten in Übereinstimmung mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen und der diesem beigelegten Aufstellung die unter Pkt. römisch zwei.1.
  9. festgestellten Zeiten der von der Beschwerdeführerin unter Entfall der Bezüge konsumierten Karenzurlaube ( römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 ) im Ausmaß von fünf Jahren und einem Tag in Abzug zu bringen sind. Zudem ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion XXXX vom 09.02.1987 festgestellten Ruhegenussvordienstzeiten, also die Zeiten ab der Vollendung des
  10. Lebensjahres der Beschwerdeführerin XXXX bis zu ihrem Eintritt in den Bundesdienst XXXX , für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von vier Jahren, zehn Monaten und 12 Tagen berücksichtigt. Zudem ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion römisch 40 vom 09.02.1987 festgestellten Ruhegenussvordienstzeiten, also die Zeiten ab der Vollendung des
  11. Lebensjahres der Beschwerdeführerin römisch 40 bis zu ihrem Eintritt in den Bundesdienst römisch 40 , für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von vier Jahren, zehn Monaten und 12 Tagen berücksichtigt. Schließlich zählen in Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid auch die Zeiten der durch die Beschwerdeführerin erfolgten Kindererziehung im Höchstausmaß von 60 Monaten nach Abzug der Zeiten der Karenzen nach dem MSchG (also jener vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX , somit insgesamt im Ausmaß von vier Jahren, drei Monaten und acht Tagen) als für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zu berücksichtigende Zeiten (acht Monate und 26 Tage). Die Behörde hat daher die geleisteten Zeiten der Kindererziehung im gesetzlichen Höchstausmaß berücksichtigt, womit die in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin zwar insgesamt vier Jahre und elf Monate Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge nach § 75 BDG 1979 für die Kindererziehung aufgewendet habe, ihr jedoch lediglich acht Monate und 26 Tage als Zeiten der Kindererziehung angerechnet worden seien, ins Leere gehen. Eine darüberhinausgehende Anrechnung ist von der Bestimmung des § 236d Abs. 2 Z 4 leg.cit. nicht vorgesehen und wäre daher unzulässig. Schließlich zählen in Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid auch die Zeiten der durch die Beschwerdeführerin erfolgten Kindererziehung im Höchstausmaß von 60 Monaten nach Abzug der Zeiten der Karenzen nach dem MSchG (also jener vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 , somit insgesamt im Ausmaß von vier Jahren, drei Monaten und acht Tagen) als für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zu berücksichtigende Zeiten (acht Monate und 26 Tage). Die Behörde hat daher die geleisteten Zeiten der Kindererziehung im gesetzlichen Höchstausmaß berücksichtigt, womit die in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin zwar insgesamt vier Jahre und elf Monate Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge nach Paragraph 75, BDG 1979 für die Kindererziehung aufgewendet habe, ihr jedoch lediglich acht Monate und 26 Tage als Zeiten der Kindererziehung angerechnet worden seien, ins Leere gehen. Eine darüberhinausgehende Anrechnung ist von der Bestimmung des Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 4, leg.cit. nicht vorgesehen und wäre daher unzulässig. 3.2.
  12. Im Ergebnis hat die Behörde im angefochtenen Bescheid daher zu Recht festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin zum 29.02.2024 37 Jahre, neun Monate und sieben Tage beträgt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  13. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von den Parteien nicht beantragt wurde, konnte im vorliegenden Verfahren unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (erstinstanzlicher Verwaltungsakt und Gerichtsakt) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2289178.1.00

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