Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.05.2024 bis 15.05.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. römisch 40 , wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.05.2024 bis 15.05.2024 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G (vgl. AS 322f. in OZ/3 aus L510 2212103-2), welcher mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung
3 Fremdenpolzeigesetz 2005 – FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (vgl. AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt (vgl. AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2).2. Der BF stellte am 20.04.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG vergleiche AS 322f. in OZ/3 aus L510 2212103-2), welcher mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolzeigesetz 2005 – FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt vergleiche AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt vergleiche AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2). 3. Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 wurde dem BF
Vm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, am 25.01.2024 zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates eine Ladung vor die Delegation der irakischen Botschaft wahrzunehmen (vgl. AS 615ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Der Ladung kam der BF ohne Angabe von Gründen nicht nach. 3. Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, am 25.01.2024 zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates eine Ladung vor die Delegation der irakischen Botschaft wahrzunehmen vergleiche AS 615ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Der Ladung kam der BF ohne Angabe von Gründen nicht nach. 4. Gegen den BF wurde erstmals am 26.01.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag
3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG wegen der Nichtbefolgung des Mitwirkungsbescheides erlassen (vgl. AS 631 in OZ/3 aus L510 2212103-2). Vom BFA wurden im Jänner 2024 zwei Erhebungen an der Meldeadresse des BF durchgeführt, dieser wurde dort aber nicht angetroffen. Am 30.01.2024 wurde der Festnahmeauftrag gegen den BF widerrufen, weil die Festnahme nicht durchführbar sei (vgl. AS 663 in OZ/3 aus L510 2212103-2).4. Gegen den BF wurde erstmals am 26.01.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG wegen der Nichtbefolgung des Mitwirkungsbescheides erlassen vergleiche AS 631 in OZ/3 aus L510 2212103-2). Vom BFA wurden im Jänner 2024 zwei Erhebungen an der Meldeadresse des BF durchgeführt, dieser wurde dort aber nicht angetroffen. Am 30.01.2024 wurde der Festnahmeauftrag gegen den BF widerrufen, weil die Festnahme nicht durchführbar sei vergleiche AS 663 in OZ/3 aus L510 2212103-2). 5. Am 12.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Einvernahme vor dem BFA brachte der BF erstmals vor, aufgrund seiner Homosexualität aus dem Irak geflohen zu sein (vgl. Niederschrift vom 21.03.2024, AS 57f. in OZ/1 aus L510 2212103-2). Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 (vgl. Beurkundung AS 75 in OZ/1 aus L510 2212103-2) hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz
G auf. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 zur Zahl L510 2212103-2/5E (OZ/5 in L510 2212103-2) wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. 5. Am 12.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Einvernahme vor dem BFA brachte der BF erstmals vor, aufgrund seiner Homosexualität aus dem Irak geflohen zu sein vergleiche Niederschrift vom 21.03.2024, AS 57f. in OZ/1 aus L510 2212103-2). Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 vergleiche Beurkundung AS 75 in OZ/1 aus L510 2212103-2) hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 zur Zahl L510 2212103-2/5E (OZ/5 in L510 2212103-2) wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. 6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 11.04.2024 (vgl. AS 235 in OZ/1 aus L510 2212103-2) wurde dem BF
G die Verpflichtung auferlegt, sich alle 2 Tage bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Der BF kam der Meldeverpflichtung vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nach, danach blieb er der Polizeiinspektion ohne Angabe von Gründen fern.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 11.04.2024 vergleiche AS 235 in OZ/1 aus L510 2212103-2) wurde dem BF
Paragraph 15 a, AsylG die Verpflichtung auferlegt, sich alle 2 Tage bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Der BF kam der Meldeverpflichtung vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nach, danach blieb er der Polizeiinspektion ohne Angabe von Gründen fern. 7. Gegen den BF wurde am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes telefonisch kontaktiert, er erschien daraufhin am 06.05.2024 freiwillig in der Polizeiinspektion, wo er festgenommen wurde.7. Gegen den BF wurde am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes telefonisch kontaktiert, er erschien daraufhin am 06.05.2024 freiwillig in der Polizeiinspektion, wo er festgenommen wurde.
Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei und die Rückkehrentscheidung gegen den BF durchsetzbar und durchführbar sei. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 4, 8 und 9 FPG liege Fluchtgefahr vor. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nach der Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 07.12.2018 nicht nachgekommen, ihm sei mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 aufgetragen worden, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und einen Termin bei der irakischen Botschaft wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung sei er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Nach der Stellung des Asyl- Folgeantrages sei der faktische Abschiebeschutz am 11.04.2024 aberkannt worden. Der BF sei in Österreich weder beruflich oder familiär oder sozial integriert und zudem mittellos. Es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. 9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2024 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei und die Rückkehrentscheidung gegen den BF durchsetzbar und durchführbar sei. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 4, 8 und 9 FPG liege Fluchtgefahr vor. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nach der Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 07.12.2018 nicht nachgekommen, ihm sei mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 aufgetragen worden, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und einen Termin bei der irakischen Botschaft wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung sei er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Nach der Stellung des Asyl- Folgeantrages sei der faktische Abschiebeschutz am 11.04.2024 aberkannt worden. Der BF sei in Österreich weder beruflich oder familiär oder sozial integriert und zudem mittellos. Es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Die Anordnung einer finanziellen Sicherheit komme als gelinderes Mittel auf Grund seiner unzureichenden finanziellen Mittel nicht in Betracht. Die Anordnung einer Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung komme ebensowenig in Betracht, da der BF keinerlei Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet habe und er über keine Anknüpfungspunkte verfüge, bei denen eine Unterkunftnahme möglich wäre. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.05.2024 persönlich übergeben. 10. Der BF wurde am 10.05.2024 der Irakischen Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt (vgl. Bericht in OZ/16 in L510 2212103-2).10. Der BF wurde am 10.05.2024 der Irakischen Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt vergleiche Bericht in OZ/16 in L510 2212103-2). 11. Am 13.05.2024 erhob der BF beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5
Vm § 85 Abs. 2 und 4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG Folge gegeben (AS 33, OZ/6).11. Am 13.05.2024 erhob der BF beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5
Paragraph 88 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2 und 4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG Folge gegeben (AS 33, OZ/6).
BFA-VG gegen den Bescheid des BFA vom 07.05.2024 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 07.05.2024 bis zum 15.05.2024 ein.14. Mit Schreiben vom 26.06.2024, eingelangt am selben Tag, brachte der BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Bescheid des BFA vom 07.05.2024 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 07.05.2024 bis zum 15.05.2024 ein. Der BF brachte im Wesentlichen vor, er sei homosexuell und habe deshalb den Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Er fühle sich als Frau weshalb ihm im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der in Art 2 und/oder 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Deshalb sei eine Abschiebung in den Irak
1 FPG unzulässig. Es sei aufgrund der vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung des BF eine Lageänderung bzw. Sachverhaltsänderung in Hinblick auf die Beurteilung einer drohenden Verletzung der in Art 3 EMRK garantierten Rechte eingetreten. Bereits bei der Schubhaftverhängung sei daher kein Sicherungszweck – die Abschiebung – erreichbar gewesen. Der Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seien aufgrund der objektiven Gefährdung des BF im Irak und der bestehenden rechtlichen Abschiebehindernisse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH bzgl. des Erfordernisses der Erreichbarkeit des Sicherungszweckes rechtswidrig (vgl. Seite 3f. der Beschwerde vom 26.06.2024, OZ/1). Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht, der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2024, ein Beweisantrag des BF vom 15.05.2024 zur Einvernahme zweier Zeugen im Asylfolgeantragsverfahren, eine Stellungnahme des BF vom 07.05.2024 samt Antrag auf Einvernahme eines Zeugen im Asylfolgeantragsverfahren, sowie ein Brief eines Zeugen vom 29.12.2022 vorgelegt (OZ/1).Der BF brachte im Wesentlichen vor, er sei homosexuell und habe deshalb den Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Er fühle sich als Frau weshalb ihm im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der in Artikel 2, und/oder 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Deshalb sei eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig. Es sei aufgrund der vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung des BF eine Lageänderung bzw. Sachverhaltsänderung in Hinblick auf die Beurteilung einer drohenden Verletzung der in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte eingetreten. Bereits bei der Schubhaftverhängung sei daher kein Sicherungszweck – die Abschiebung – erreichbar gewesen. Der Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seien aufgrund der objektiven Gefährdung des BF im Irak und der bestehenden rechtlichen Abschiebehindernisse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH bzgl. des Erfordernisses der Erreichbarkeit des Sicherungszweckes rechtswidrig vergleiche Seite 3f. der Beschwerde vom 26.06.2024, OZ/1). Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht, der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2024, ein Beweisantrag des BF vom 15.05.2024 zur Einvernahme zweier Zeugen im Asylfolgeantragsverfahren, eine Stellungnahme des BF vom 07.05.2024 samt Antrag auf Einvernahme eines Zeugen im Asylfolgeantragsverfahren, sowie ein Brief eines Zeugen vom 29.12.2022 vorgelegt (OZ/1). Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.05.2024 bis zur Entlassung am 15.05.2024 in rechtswidriger Weise erfolgt seien und der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei iHv 737,60 EUR, der Aufwendungen des BF
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, sowie der Eingabengebühr aufzuerlegen (vgl. Seite 9 der Beschwerde vom 26.06.2024, OZ/1).Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.05.2024 bis zur Entlassung am 15.05.2024 in rechtswidriger Weise erfolgt seien und der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei iHv 737,60 EUR, der Aufwendungen des BF
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, sowie der Eingabengebühr aufzuerlegen vergleiche Seite 9 der Beschwerde vom 26.06.2024, OZ/1).
3 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (vgl. AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt (vgl. AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2).1.3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2022 abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF erneut eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt vergleiche AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt vergleiche AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2). Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft am 07.05.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.3.
G auf. Dies wurde mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 bestätigt. Mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. 1.3.3. Am 12.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Dies wurde mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 bestätigt. Mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. 1.3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2024 wurde dem BF
G aufgetragen, sich jeden zweiten Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam er vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nach, seit 25.04.2024 blieb der BF der Polizeiinspektion fern.1.3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2024 wurde dem BF
Paragraph 15 a, AsylG aufgetragen, sich jeden zweiten Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam er vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nach, seit 25.04.2024 blieb der BF der Polizeiinspektion fern. Mit der letzten Meldeverpflichtung am 23.04.2024 wurde dem BF das Erkenntnis des BVwG zu Zl. L510 2212103-2/5E zugestellt, mit welchem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. 1.3.5. Gegen den BF wurde am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen. Aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 06.05.2024 wurde der BF von der Polizei telefonisch kontaktiert und konnte erreicht werden. Der BF erschien daraufhin am 06.05.2024 um 14:10 Uhr freiwillig in der Polizeiinspektion, wo er festgenommen wurde. Während der Amtshandlung gab es keine Vorfälle, welche die Durchführung von Festnahme und Anhaltung erschwert hätten (vgl. Aktenvermerk der LPD vom 06.05.2024 in OZ/8 sowie Anhalteprotokoll vom 06.05.2024 in OZ/8).1.3.5. Gegen den BF wurde am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 06.05.2024 wurde der BF von der Polizei telefonisch kontaktiert und konnte erreicht werden. Der BF erschien daraufhin am 06.05.2024 um 14:10 Uhr freiwillig in der Polizeiinspektion, wo er festgenommen wurde. Während der Amtshandlung gab es keine Vorfälle, welche die Durchführung von Festnahme und Anhaltung erschwert hätten vergleiche Aktenvermerk der LPD vom 06.05.2024 in OZ/8 sowie Anhalteprotokoll vom 06.05.2024 in OZ/8). 1.3.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz nach der Asyl- Folgeantragstellung des BF aberkannt worden und die Rückkehrentscheidung gegen den BF durchsetzbar und durchführbar sei. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zunächst das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Über den BF wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz nach der Asyl- Folgeantragstellung des BF aberkannt worden und die Rückkehrentscheidung gegen den BF durchsetzbar und durchführbar sei. Gegen den BF wurden bereits zwei Rückkehrentscheidungen erlassen, die erste mit Bescheid vom 07.12.2018, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2022 abgewiesen, und die zweite Rückkehrentscheidung mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023. Mit dieser wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als unzulässig zurückgewiesen, die Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (vgl. AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt (vgl. AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2), er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.Gegen den BF wurden bereits zwei Rückkehrentscheidungen erlassen, die erste mit Bescheid vom 07.12.2018, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2022 abgewiesen, und die zweite Rückkehrentscheidung mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023. Mit dieser wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als unzulässig zurückgewiesen, die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt vergleiche AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt vergleiche AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2), er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 12.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz
G auf. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 wurde festgestellt, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Gegen den BF lag somit zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft am 07.05.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der faktische Abschiebeschutz des BF nach seiner Folgeantragstellung war ihm aberkannt worden, weshalb sich die Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stützt und Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet hat.Am 12.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 wurde festgestellt, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Gegen den BF lag somit zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft am 07.05.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der faktische Abschiebeschutz des BF nach seiner Folgeantragstellung war ihm aberkannt worden, weshalb sich die Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stützt und Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet hat. Mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Erst ab dem 15.05.2024 hatte die Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung und ihm kam der faktische Abschiebeschutz zu, woraufhin der BF aus der Schubhaft entlassen wurde. 3.1.
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden sei und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Nach Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden und er sei seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nachgekommen und habe die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen. Der BF habe zwar eine amtliche Meldeadresse, habe aber diese Wohnung aufgegeben und sei untergetaucht (vgl. Seite 14 des Bescheides vom 07.05.2024).3.1.5.1.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden sei und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Nach Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden und er sei seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nachgekommen und habe die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen. Der BF habe zwar eine amtliche Meldeadresse, habe aber diese Wohnung aufgegeben und sei untergetaucht vergleiche Seite 14 des Bescheides vom 07.05.2024). Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich dazu, dass der BF von 22.10.2015 bis 16.01.2023 durchgehend an acht verschiedenen Wohnadressen mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Von 08.02.2023 bis 02.03.2023 war der BF obdachlos gemeldet, danach war er von 24.03.2023 bis 29.09.2023 und von 06.11.2023 bis 22.02.2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von 26.02.2024 bis 22.05.2024 war der BF erneut obdachlos gemeldet und seit 22.05.2024 ist der BF bei einem privaten Unterkunftgeber mit Hauptwohnsitz gemeldet (OZ/2). Der BF war seit dem Beginn seines Aufenthaltes in Österreich im Oktober 2015, somit seit ca. neun Jahren, fast durchgehend an verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und privaten Wohnadressen wohnhaft gemeldet und für die Behörden greifbar. In den ca. neun Jahren war der BF insgesamt nur etwa zwei Monate nicht gemeldet. Vom BFA wurden zwar im Jänner 2024 zwei Erhebungen an der Meldeadresse des BF durchgeführt, bei welchen er nicht angetroffen werden konnte. Hierbei ist aber nicht davon auszugehen, dass der BF untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar war, da er zu diesem Zeitpunkt über eine Meldeadresse verfügte und sich auch anschließend von 26.02.2024 bis 22.05.2024 erneut obdachlos gemeldet hat. Zum Zeitpunkt der gegenständlich angefochtenen Schubhaft von 07.05.2024 bis 15.05.2024 war der BF (seit 26.02.2024 bis 22.05.2024) obdachlos gemeldet. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an dieser Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar war. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Stellungnahme des Bundesamtes ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der BF an der im Zentralen Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse nicht für das Bundesamt erreichbar gewesen ist. Gegen ein Untertauchen des BF – insbesondere unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft – spricht daher die im Zentralen Melderegister aufscheinende Zustelladresse des BF zu diesem Zeitpunkt sowie der Umstand, dass der BF nach telefonischer Aufforderung eine Polizeiinspektion aufgesucht hat und dort festgenommen werden konnte. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 3.1.5.2.
3 Z. 1a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dem BF sei mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 aufgetragen worden an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und am 25.01.2024 den Termin bei der irakischen Botschaft wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung sei er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen (vgl. Seite 14f. des Bescheides vom 07.05.2024).3.1.5.2.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dem BF sei mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 aufgetragen worden an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und am 25.01.2024 den Termin bei der irakischen Botschaft wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung sei er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen vergleiche Seite 14f. des Bescheides vom 07.05.2024). Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 wurde dem BF vom BFA
Vm § 19 AVG aufgetragen, am 25.01.2024 zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates eine Ladung vor die Delegation der irakischen Botschaft wahrzunehmen (vgl. AS 615ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Der BF nahm den Termin ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 wurde dem BF vom BFA
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, am 25.01.2024 zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates eine Ladung vor die Delegation der irakischen Botschaft wahrzunehmen vergleiche AS 615ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Der BF nahm den Termin ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG ist im vorliegenden Fall erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG ist im vorliegenden Fall erfüllt. 3.1.5.3.
3 Z. 4 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt. Im Bescheid wird diesbezüglich argumentiert, dem BF sei mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz am 11.04.2024 aberkannt worden und das BVwG habe diese Entscheidung mit Beschluss vom 16.04.2024 bestätigt, weshalb die Ziffer 4 erfüllt sei (vgl. Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024).3.1.5.3.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt. Im Bescheid wird diesbezüglich argumentiert, dem BF sei mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz am 11.04.2024 aberkannt worden und das BVwG habe diese Entscheidung mit Beschluss vom 16.04.2024 bestätigt, weshalb die Ziffer 4 erfüllt sei vergleiche Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). Im vorliegenden Fall ist § 76 Abs. 3 Z. 4 FPG erfüllt, da der faktische Abschiebeschutz nach der Folgeantragstellung des BF vom BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 aufgehoben und dies mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 bestätigt wurde. Erst mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.04.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben, woraufhin der BF aus der Schubhaft entlassen wurde.Im vorliegenden Fall ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG erfüllt, da der faktische Abschiebeschutz nach der Folgeantragstellung des BF vom BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 aufgehoben und dies mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 bestätigt wurde. Erst mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.04.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben, woraufhin der BF aus der Schubhaft entlassen wurde. 3.1.5.4.
3 Z. 8 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Hierzu argumentiert das BFA im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 8 sei erfüllt, weil dem BF mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2024 aufgetragen worden sei, sich jeden 2. Tag bei der Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung sei er vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nachgekommen, seit 25.04.2024 sei der BF aber der Polizeiinspektion ferngeblieben und habe sich der Meldeverpflichtung ohne Angabe von Gründen widersetzt (vgl. Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). 3.1.5.4.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Hierzu argumentiert das BFA im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 8 sei erfüllt, weil dem BF mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2024 aufgetragen worden sei, sich jeden 2. Tag bei der Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung sei er vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nachgekommen, seit 25.04.2024 sei der BF aber der Polizeiinspektion ferngeblieben und habe sich der Meldeverpflichtung ohne Angabe von Gründen widersetzt vergleiche Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). Da gegenüber dem BF zum Zeitpunkt der Stellung seines Asyl-Folgeantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion ab 25.04.2024 nicht mehr nachkam, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG gegenständlich erfüllt. Da gegenüber dem BF zum Zeitpunkt der Stellung seines Asyl-Folgeantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion ab 25.04.2024 nicht mehr nachkam, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG gegenständlich erfüllt. 3.1.5.5.
3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, der BF habe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich (vgl. Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). Es sei für die Behörde nicht erkennbar, dass er im Bundesgebiet einen Wohnsitz anmelden bzw. an einem solchen unterkommen könne (vgl. Seite 16 des Bescheides vom 07.05.2024).3.1.5.5.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, der BF habe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich vergleiche Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). Es sei für die Behörde nicht erkennbar, dass er im Bundesgebiet einen Wohnsitz anmelden bzw. an einem solchen unterkommen könne vergleiche Seite 16 des Bescheides vom 07.05.2024). Wie festgestellt, ist der BF ledig, hat keine Kinder und verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, er hat aber einen Freundes- und Bekanntenkreis. So lebte der BF zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme zusammen mit einem Freund in einer Wohnung. Da der BF seit über neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, an verschiedenen Wohnadressen bei Freunden und Bekannten gewohnt hat und verschiedene (unbezahlte und geringfügige) Beschäftigungen ausgeübt hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest in einem geringen Maße in Österreich sozial verankert ist und über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Das Bundesamt ist aber insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen, da der BF auch bei einem Untertauchen den Kontakt zu seinen Bekannten, die ihm die Wohnmöglichkeiten bieten, und sonstigen Freunden aufrechterhalten könnte. Es wurde im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt, welches zumindest drei der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt, weshalb insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog und die daran ergangene konkrete Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt gegeben.Das Bundesamt ist aber insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen, da der BF auch bei einem Untertauchen den Kontakt zu seinen Bekannten, die ihm die Wohnmöglichkeiten bieten, und sonstigen Freunden aufrechterhalten könnte. Es wurde im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt, welches zumindest drei der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt, weshalb insgesamt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog und die daran ergangene konkrete Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt gegeben. 3.1.6. Entgegen der Annahme der belangten Behörde war aber der Sicherungsbedarf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht gegeben. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Der BF hat zwar, nachdem ihm vom BFA am 17.01.2024 aufgetragen wurde, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, den Termin bei der irakischen Botschaft nicht wahrgenommen und der BF kam seiner regelmäßigen Meldeverpflichtung ab 23.04.2024 nicht mehr nach. Davor hat er aber seine Meldeverpflichtung vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 eingehalten. Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich ein, er war seit Beginn seines Aufenthaltes, somit seit ca. neun Jahren, fast durchgehend an verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und privaten Wohnadressen gemeldet und für die Behörden greifbar. In den neun Jahren verfügte der BF insgesamt nur für ca. zwei Monate über keine Meldeadresse. Aus den Meldedaten des BF ergibt sich, dass er zuletzt zwar lediglich über eine Meldung als obdachlos verfügte, weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Stellungnahme des Bundesamtes ist jedoch abzuleiten, dass der BF an dieser Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen wäre. Da es sich bei der zuletzt im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse entsprechend dem Aktenvermerk der LPD auch um die Zustelladresse handelte, kann ihm auf Grund seiner Wohnsitzmeldung in einer Obdachloseneinrichtung nicht unterstellt werden, dass er sich dort gemeldet hat, um sich dem Bundesamt zu entziehen. Dies umso weniger, als der BF unmittelbar vor der Festnahme nicht untergetaucht ist, sondern für die Behörde an seiner Meldeadresse greifbar war. Insbesondere ist der BF, nachdem am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG gegen ihn erlassen wurde und er von der Polizei telefonisch kontaktiert wurde, am 06.05.2024 um 14:10 Uhr freiwillig in der Polizeiinspektion erschienen, wo er anschließend festgenommen wurde. Während der Amtshandlung gab es keine Vorfälle, welche die Durchführung der Festnahme erschwert hätten.Dies umso weniger, als der BF unmittelbar vor der Festnahme nicht untergetaucht ist, sondern für die Behörde an seiner Meldeadresse greifbar war. Insbesondere ist der BF, nachdem am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen ihn erlassen wurde und er von der Polizei telefonisch kontaktiert wurde, am 06.05.2024 um 14:10 Uhr freiwillig in der Polizeiinspektion erschienen, wo er anschließend festgenommen wurde. Während der Amtshandlung gab es keine Vorfälle, welche die Durchführung der Festnahme erschwert hätten. Der BF verfügt in Österreich zwar über keine Familienangehörigen, er besuchte aber in Österreich die Schule, war als Hausmeister und danach freiwillig für seine Wohnsitzgemeinde tätig. Der BF bezieht seit 13.02.2024 keine Grundversorgung mehr. Da der BF seit ca. neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, an verschiedenen Wohnadressen bei Freunden und Bekannten gewohnt hat und verschiedene (unbezahlte und geringfügige) Beschäftigungen ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest in einem geringen Maße in Österreich sozial verankert ist und über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Es lag daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden konnte. 3.1.7. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft war auch nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, im Falle des BF könne weder mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden (vgl. Seite 18 des Bescheides vom 07.05.2024). Das BFA argumentiert hierzu, der BF habe keinerlei Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet und verfüge über keine Anknüpfungspunkte, bei denen eine Unterkunftnahme möglich wäre (vgl. Seite 18 des Bescheides vom 07.05.2024).Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, im Falle des BF könne weder mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden vergleiche Seite 18 des Bescheides vom 07.05.2024). Das BFA argumentiert hierzu, der BF habe keinerlei Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet und verfüge über keine Anknüpfungspunkte, bei denen eine Unterkunftnahme möglich wäre vergleiche Seite 18 des Bescheides vom 07.05.2024). Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wäre es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung des Verfahrens des BF ausreichend gewesen, über ihn ein gelinderes Mittel zu verhängen. Der BF hat zwar schon einmal eine Meldeverpflichtung
G nach 10 Tagen nicht mehr befolgt. Er war aber im Verfahren insgesamt kooperativ und für die Behörde in den ca. neun Jahren seines Aufenthaltes in Österreich durchwegs greifbar. Er lebte zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme zusammen mit einem Freund in einer Wohnung und war obdachlos gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass er an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Der BF hat zwar schon einmal eine Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG nach 10 Tagen nicht mehr befolgt. Er war aber im Verfahren insgesamt kooperativ und für die Behörde in den ca. neun Jahren seines Aufenthaltes in Österreich durchwegs greifbar. Er lebte zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme zusammen mit einem Freund in einer Wohnung und war obdachlos gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass er an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs. 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem. § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Frage gekommen. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Das erkennende Gericht erachtet im angefochtenen Zeitraum die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Das erkennende Gericht erachtet im angefochtenen Zeitraum die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend. Der Schubhaftbescheid ist daher insgesamt mit Rechtswidrigkeit belastet. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). 3.1.8. Der Beschwerde war daher
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.8. Der Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwa
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.