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{'item': 'W250 2294400-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35Art. 133§ 56§ 52§ 46§ 34§ 12a§ 15a§ 76§ 88a§ 50§ 67§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlW250 2294400-1 Spruch, W250 2294400-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.05.2024 bis 15.05.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.05.2024 bis 15.05.2024 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als BFA oder Bundesamt) vom 07.12.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden BVwG) vom 15.02.2022 zur Zahl W284 2212103-1/16E als unbegründet abgewiesen.
  2. Der BF stellte am 20.04.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs.1 Asylgesetz 2005 – Asyl

G (vgl. AS 322f. in OZ/3 aus L510 2212103-2), welcher mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 Fremdenpolzeigesetz 2005 – FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (vgl. AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt (vgl. AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2).2. Der BF stellte am 20.04.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG vergleiche AS 322f. in OZ/3 aus L510 2212103-2), welcher mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolzeigesetz 2005 – FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt vergleiche AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt vergleiche AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2). 3. Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 wurde dem BF

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, am 25.01.2024 zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates eine Ladung vor die Delegation der irakischen Botschaft wahrzunehmen (vgl. AS 615ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Der Ladung kam der BF ohne Angabe von Gründen nicht nach. 3. Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, am 25.01.2024 zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates eine Ladung vor die Delegation der irakischen Botschaft wahrzunehmen vergleiche AS 615ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Der Ladung kam der BF ohne Angabe von Gründen nicht nach. 4. Gegen den BF wurde erstmals am 26.01.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG wegen der Nichtbefolgung des Mitwirkungsbescheides erlassen (vgl. AS 631 in OZ/3 aus L510 2212103-2). Vom BFA wurden im Jänner 2024 zwei Erhebungen an der Meldeadresse des BF durchgeführt, dieser wurde dort aber nicht angetroffen. Am 30.01.2024 wurde der Festnahmeauftrag gegen den BF widerrufen, weil die Festnahme nicht durchführbar sei (vgl. AS 663 in OZ/3 aus L510 2212103-2).4. Gegen den BF wurde erstmals am 26.01.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG wegen der Nichtbefolgung des Mitwirkungsbescheides erlassen vergleiche AS 631 in OZ/3 aus L510 2212103-2). Vom BFA wurden im Jänner 2024 zwei Erhebungen an der Meldeadresse des BF durchgeführt, dieser wurde dort aber nicht angetroffen. Am 30.01.2024 wurde der Festnahmeauftrag gegen den BF widerrufen, weil die Festnahme nicht durchführbar sei vergleiche AS 663 in OZ/3 aus L510 2212103-2). 5. Am 12.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Einvernahme vor dem BFA brachte der BF erstmals vor, aufgrund seiner Homosexualität aus dem Irak geflohen zu sein (vgl. Niederschrift vom 21.03.2024, AS 57f. in OZ/1 aus L510 2212103-2). Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 (vgl. Beurkundung AS 75 in OZ/1 aus L510 2212103-2) hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G auf. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 zur Zahl L510 2212103-2/5E (OZ/5 in L510 2212103-2) wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. 5. Am 12.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Einvernahme vor dem BFA brachte der BF erstmals vor, aufgrund seiner Homosexualität aus dem Irak geflohen zu sein vergleiche Niederschrift vom 21.03.2024, AS 57f. in OZ/1 aus L510 2212103-2). Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 vergleiche Beurkundung AS 75 in OZ/1 aus L510 2212103-2) hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 zur Zahl L510 2212103-2/5E (OZ/5 in L510 2212103-2) wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. 6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 11.04.2024 (vgl. AS 235 in OZ/1 aus L510 2212103-2) wurde dem BF

§ 15aAsyl

G die Verpflichtung auferlegt, sich alle 2 Tage bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Der BF kam der Meldeverpflichtung vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nach, danach blieb er der Polizeiinspektion ohne Angabe von Gründen fern.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 11.04.2024 vergleiche AS 235 in OZ/1 aus L510 2212103-2) wurde dem BF

Paragraph 15 a, AsylG die Verpflichtung auferlegt, sich alle 2 Tage bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Der BF kam der Meldeverpflichtung vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nach, danach blieb er der Polizeiinspektion ohne Angabe von Gründen fern. 7. Gegen den BF wurde am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes telefonisch kontaktiert, er erschien daraufhin am 06.05.2024 freiwillig in der Polizeiinspektion, wo er festgenommen wurde.7. Gegen den BF wurde am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes telefonisch kontaktiert, er erschien daraufhin am 06.05.2024 freiwillig in der Polizeiinspektion, wo er festgenommen wurde.

  1. Bei seiner am 07.05.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführten Einvernahme gab der BF vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass er an Asthma leide, ansonsten aber gesund sei, sich seit 2015 in Österreich aufhalte und hier leben und arbeiten wolle. In den Irak könne er nicht zurückkehren, da er homosexuell sei und von seinem Onkel väterlicherseits geschlagen worden sei. Er komme aus dem Süden des Iraks und wolle nicht in den Tod zurückkehren. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie im Irak, diese hätte ihm sein Haus weggenommen, weil er homosexuell sei. Er wolle nicht in den Irak ausreisen (Niederschrift vom 07.05.2024, AS 1ff. OZ/5).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2024 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei und die Rückkehrentscheidung gegen den BF durchsetzbar und durchführbar sei. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 4, 8 und 9 FPG liege Fluchtgefahr vor. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nach der Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 07.12.2018 nicht nachgekommen, ihm sei mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 aufgetragen worden, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und einen Termin bei der irakischen Botschaft wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung sei er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Nach der Stellung des Asyl- Folgeantrages sei der faktische Abschiebeschutz am 11.04.2024 aberkannt worden. Der BF sei in Österreich weder beruflich oder familiär oder sozial integriert und zudem mittellos. Es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. 9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2024 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei und die Rückkehrentscheidung gegen den BF durchsetzbar und durchführbar sei. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 4, 8 und 9 FPG liege Fluchtgefahr vor. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nach der Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 07.12.2018 nicht nachgekommen, ihm sei mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 aufgetragen worden, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und einen Termin bei der irakischen Botschaft wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung sei er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Nach der Stellung des Asyl- Folgeantrages sei der faktische Abschiebeschutz am 11.04.2024 aberkannt worden. Der BF sei in Österreich weder beruflich oder familiär oder sozial integriert und zudem mittellos. Es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Die Anordnung einer finanziellen Sicherheit komme als gelinderes Mittel auf Grund seiner unzureichenden finanziellen Mittel nicht in Betracht. Die Anordnung einer Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung komme ebensowenig in Betracht, da der BF keinerlei Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet habe und er über keine Anknüpfungspunkte verfüge, bei denen eine Unterkunftnahme möglich wäre. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.05.2024 persönlich übergeben. 10. Der BF wurde am 10.05.2024 der Irakischen Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt (vgl. Bericht in OZ/16 in L510 2212103-2).10. Der BF wurde am 10.05.2024 der Irakischen Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt vergleiche Bericht in OZ/16 in L510 2212103-2). 11. Am 13.05.2024 erhob der BF beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5

§ 88aAbs. 1 i

Vm § 85 Abs. 2 und 4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG Folge gegeben (AS 33, OZ/6).11. Am 13.05.2024 erhob der BF beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5

Paragraph 88 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2 und 4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG Folge gegeben (AS 33, OZ/6).

  1. Der Beschluss des VfGH wurde dem BFA im elektronischen Rechtsverkehr am 15.05.2024 um 15:18 Uhr zugestellt und vom BFA am 16.05.2024 abgeholt (Zustellnachweis in OZ/7). Die Rechtsvertretung des BF informierte die Landespolizeidirektion und das BFA per E-Mail am 15.05.2024, 18:25 Uhr, über den Beschluss des VfGH. Der BF wurde am 15.05.2024 um 22:20 Uhr aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsschein vom 15.05.2024, AS 71 in OZ/6).
  2. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2024 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 zu L510 2212103-2/5E ab und trat die Beschwerde an den VwGH ab (OZ/19 in L510 2212103-2). Mit Beschluss des VwGH vom 04.07.2024 gab dieser dem Antrag des BF, der gegen den Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 L510 2212103-2/5E erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt (vgl. VwGH vom 04.07.2024, Ra 2024/18/0266-8, OZ/21 in L510 2212103-2). Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2024 (Ra 2024/18/0266-14, OZ/24 in L510 2212103-2) wurde der Beschluss des BVwG vom 16.04.2024, L510 2212103-2/5E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 04.10.2024 wurde festgestellt, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BFA am 11.04.2024 nicht rechtmäßig war (L510 2212103-2/29E).
  3. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2024 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 zu L510 2212103-2/5E ab und trat die Beschwerde an den VwGH ab (OZ/19 in L510 2212103-2). Mit Beschluss des VwGH vom 04.07.2024 gab dieser dem Antrag des BF, der gegen den Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 L510 2212103-2/5E erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt vergleiche VwGH vom 04.07.2024, Ra 2024/18/0266-8, OZ/21 in L510 2212103-2). Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2024 (Ra 2024/18/0266-14, OZ/24 in L510 2212103-2) wurde der Beschluss des BVwG vom 16.04.2024, L510 2212103-2/5E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 04.10.2024 wurde festgestellt, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BFA am 11.04.2024 nicht rechtmäßig war (L510 2212103-2/29E).
  4. Mit Schreiben vom 26.06.2024, eingelangt am selben Tag, brachte der BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde

§ 22a

BFA-VG gegen den Bescheid des BFA vom 07.05.2024 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 07.05.2024 bis zum 15.05.2024 ein.14. Mit Schreiben vom 26.06.2024, eingelangt am selben Tag, brachte der BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Bescheid des BFA vom 07.05.2024 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 07.05.2024 bis zum 15.05.2024 ein. Der BF brachte im Wesentlichen vor, er sei homosexuell und habe deshalb den Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Er fühle sich als Frau weshalb ihm im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der in Art 2 und/oder 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Deshalb sei eine Abschiebung in den Irak

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig. Es sei aufgrund der vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung des BF eine Lageänderung bzw. Sachverhaltsänderung in Hinblick auf die Beurteilung einer drohenden Verletzung der in Art 3 EMRK garantierten Rechte eingetreten. Bereits bei der Schubhaftverhängung sei daher kein Sicherungszweck – die Abschiebung – erreichbar gewesen. Der Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seien aufgrund der objektiven Gefährdung des BF im Irak und der bestehenden rechtlichen Abschiebehindernisse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH bzgl. des Erfordernisses der Erreichbarkeit des Sicherungszweckes rechtswidrig (vgl. Seite 3f. der Beschwerde vom 26.06.2024, OZ/1). Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht, der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2024, ein Beweisantrag des BF vom 15.05.2024 zur Einvernahme zweier Zeugen im Asylfolgeantragsverfahren, eine Stellungnahme des BF vom 07.05.2024 samt Antrag auf Einvernahme eines Zeugen im Asylfolgeantragsverfahren, sowie ein Brief eines Zeugen vom 29.12.2022 vorgelegt (OZ/1).Der BF brachte im Wesentlichen vor, er sei homosexuell und habe deshalb den Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Er fühle sich als Frau weshalb ihm im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der in Artikel 2, und/oder 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Deshalb sei eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig. Es sei aufgrund der vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung des BF eine Lageänderung bzw. Sachverhaltsänderung in Hinblick auf die Beurteilung einer drohenden Verletzung der in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte eingetreten. Bereits bei der Schubhaftverhängung sei daher kein Sicherungszweck – die Abschiebung – erreichbar gewesen. Der Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seien aufgrund der objektiven Gefährdung des BF im Irak und der bestehenden rechtlichen Abschiebehindernisse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH bzgl. des Erfordernisses der Erreichbarkeit des Sicherungszweckes rechtswidrig vergleiche Seite 3f. der Beschwerde vom 26.06.2024, OZ/1). Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht, der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2024, ein Beweisantrag des BF vom 15.05.2024 zur Einvernahme zweier Zeugen im Asylfolgeantragsverfahren, eine Stellungnahme des BF vom 07.05.2024 samt Antrag auf Einvernahme eines Zeugen im Asylfolgeantragsverfahren, sowie ein Brief eines Zeugen vom 29.12.2022 vorgelegt (OZ/1). Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.05.2024 bis zur Entlassung am 15.05.2024 in rechtswidriger Weise erfolgt seien und der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei iHv 737,60 EUR, der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, sowie der Eingabengebühr aufzuerlegen (vgl. Seite 9 der Beschwerde vom 26.06.2024, OZ/1).Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.05.2024 bis zur Entlassung am 15.05.2024 in rechtswidriger Weise erfolgt seien und der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei iHv 737,60 EUR, der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, sowie der Eingabengebühr aufzuerlegen vergleiche Seite 9 der Beschwerde vom 26.06.2024, OZ/1).

  1. Das Bundesamt legte am 27.06.2024 den Verwaltungsakt vor (OZ/5 ff.) und gab dazu am 11.07.2024 (OZ/7) eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, gegen den BF sei im hier maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen. Es seien keine substantiierten Anhaltspunkte vorliegend, warum die Außerlandesbringung in den Herkunftsstaat Irak hätte unverhältnismäßig sein sollen. Durch das in seiner Gesamtheit zu beurteilende vertrauensunwürdige Verhalten des BF liege die Fluchtgefahr im Entscheidungszeitpunkt durch die im angefochtenen Bescheid dargelegten objektiven Kriterien klar vor, zumal sich der BF weder an Anordnungen (Mitwirkungsbescheid, periodische Meldeverpflichtung, Nichtwahrnehmung von Terminen udgl.) gehalten habe, noch für die Behörde aufgrund unbekannten Aufenthaltes zu jeder Zeit zur Verfügung stehen habe können. Die geplante Abschiebung in den Irak sei rechtlich und tatsächlich zu gegenständlichem Zeitpunkt auch in Frage gekommen, zumal bereits im Februar des laufenden Jahres Rückführungen stattgefunden hätten und die nächsten Rückführungen für Juni 2024 geplant und nach heutigem Stand ebenfalls durchgeführt worden seien. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und den BF zum Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zu verpflichten.
  2. Nach Anforderung durch das BVwG legte das BFA das Anhalteprotokoll und den Polizeibericht über die Festnahme des BF vom 06.05.2024 vor (OZ/8). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  5. bis I.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  7. bis römisch eins.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  9. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  10. Der BF ist ein volljähriger irakischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  11. Der BF leidet an Asthma und verwendet einen Asthma Spray. Ansonsten ist er gesund und nimmt keine Medikamente ein. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. 1.2.
  12. Der BF wurde von 06.05.2024, 14:10 Uhr, bis 07.05.2024, 16:40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von 07.05.2024, 16:40 Uhr, bis 15.05.2024, 22:20 Uhr, in Schubhaft angehalten (OZ/2, AS 47 OZ/6). 1.2.
  13. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  14. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
  15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2022 abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF erneut eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (vgl. AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt (vgl. AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2).1.3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2022 abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF erneut eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt vergleiche AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt vergleiche AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2). Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft am 07.05.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.3.

  1. Der BF hat, nachdem ihm vom BFA mit Bescheid vom 17.01.2024 aufgetragen wurde, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, den Termin bei der irakischen Botschaft nicht wahrgenommen. 1.3.
  2. Am 12.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G auf. Dies wurde mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 bestätigt. Mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. 1.3.3. Am 12.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Dies wurde mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 bestätigt. Mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. 1.3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2024 wurde dem BF

§ 15aAsyl

G aufgetragen, sich jeden zweiten Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam er vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nach, seit 25.04.2024 blieb der BF der Polizeiinspektion fern.1.3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2024 wurde dem BF

Paragraph 15 a, AsylG aufgetragen, sich jeden zweiten Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam er vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nach, seit 25.04.2024 blieb der BF der Polizeiinspektion fern. Mit der letzten Meldeverpflichtung am 23.04.2024 wurde dem BF das Erkenntnis des BVwG zu Zl. L510 2212103-2/5E zugestellt, mit welchem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. 1.3.5. Gegen den BF wurde am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen. Aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 06.05.2024 wurde der BF von der Polizei telefonisch kontaktiert und konnte erreicht werden. Der BF erschien daraufhin am 06.05.2024 um 14:10 Uhr freiwillig in der Polizeiinspektion, wo er festgenommen wurde. Während der Amtshandlung gab es keine Vorfälle, welche die Durchführung von Festnahme und Anhaltung erschwert hätten (vgl. Aktenvermerk der LPD vom 06.05.2024 in OZ/8 sowie Anhalteprotokoll vom 06.05.2024 in OZ/8).1.3.5. Gegen den BF wurde am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 06.05.2024 wurde der BF von der Polizei telefonisch kontaktiert und konnte erreicht werden. Der BF erschien daraufhin am 06.05.2024 um 14:10 Uhr freiwillig in der Polizeiinspektion, wo er festgenommen wurde. Während der Amtshandlung gab es keine Vorfälle, welche die Durchführung von Festnahme und Anhaltung erschwert hätten vergleiche Aktenvermerk der LPD vom 06.05.2024 in OZ/8 sowie Anhalteprotokoll vom 06.05.2024 in OZ/8). 1.3.

  1. Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich ein. Er war von 22.10.2015 bis 16.01.2023 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von 08.02.2023 bis 02.03.2023 war der BF obdachlos gemeldet, danach war er von 24.03.2023 bis 29.09.2023 und von 06.11.2023 bis 22.02.2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von 26.02.2024 bis 22.05.2024 war der BF obdachlos gemeldet und seit 22.05.2024 ist der BF bei einem privaten Unterkunftgeber mit Hauptwohnsitz gemeldet (OZ/2). Der BF war seit seinem Aufenthalt in Österreich seit Oktober 2015, somit seit ca. neun Jahren, fast durchgehend an verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und privaten Wohnadressen gemeldet und für die Behörden greifbar. In den neun Jahren verfügte der BF insgesamt nur für einen Zeitraum von ca. zwei Monaten über keine Meldedaten. Vom BFA wurden im Jänner 2024 zwei Erhebungen an der Meldeadresse des BF durchgeführt, bei welchen er nicht angetroffen wurde. Zum Zeitpunkt der gegenständlich angefochtenen Schubhaft von 07.05.2024 bis 15.05.2024 war der BF (seit 26.02.2024 bis 22.05.2024) als obdachlos gemeldet. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an dieser Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar war. 1.3.
  2. Der BF verhielt sich im Verfahren kooperativ und vertrauenswürdig. Er war für die Behörde greifbar und ist nicht untergetaucht. 1.
  3. Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
  4. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Der BF hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er lebte zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme zusammen mit einem Freund in einer Wohnung und war bei der XXXX obdachlos gemeldet. Der BF hat eine ältere Dame als Freundin, die ihn mit Kleidung und sonstigen Dingen versorgt. Da der BF seit über neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, an verschiedenen Wohnadressen bei Freunden und Bekannten gewohnt hat und verschiedene (unbezahlte und geringfügige) Beschäftigungen ausgeführt hat, ist er zumindest in einem eingeschränkten Maße in Österreich sozial verankert und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis.Der BF hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er lebte zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme zusammen mit einem Freund in einer Wohnung und war bei der römisch 40 obdachlos gemeldet. Der BF hat eine ältere Dame als Freundin, die ihn mit Kleidung und sonstigen Dingen versorgt. Da der BF seit über neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, an verschiedenen Wohnadressen bei Freunden und Bekannten gewohnt hat und verschiedene (unbezahlte und geringfügige) Beschäftigungen ausgeführt hat, ist er zumindest in einem eingeschränkten Maße in Österreich sozial verankert und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis. 1.4.
  5. Der BF lebt seit spätestens Oktober 2015 in Österreich. Er besuchte im Jahr 2018 die Schule und war dort zeitweise als Hausmeister tätig. Von März 2019 bis September 2019 arbeitete er freiwillig für seine Wohngemeinde. Der BF verfügte seit 13.12.2021 über eine Anstellung im Beschäftigungsausmaß von 20 Std., bei der er Reinigungs- und Küchenarbeiten erledigt hat. Der BF hat weder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, noch ist er nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert. Der BF bezieht seit 13.02.2024 keine Grundversorgung (OZ/2).
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das erste Asylverfahren (W284 2212103-1) sowie das Asyl Folgeantrags-Verfahren (L510 2212103-2) betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  7. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den beiden Asylverfahren des BF (W284 2212103-1 und L510 2212103-2). 2.
  8. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  9. Die Feststellung zur Identität des BF konnte auf Grund der im Zentralen Fremdenregister vermerkten Daten getroffen werden. Diese ergibt sich aus dem anlässlich der Asylantragsstellung des BF am 18.10.2015 vorgelegten irakischen Personalausweises (vgl. AS 58f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Auch das BFA stellte im angefochtenen Schubhaftbescheid vom 07.05.2024 die Identität des BF fest (vgl. Seite 9 des Bescheides vom 07.05.2024, OZ/4). Der BF gab bei seiner Einvernahme am 07.05.2024 an, seinen inzwischen bereits abgelaufenen Reisepass bei seiner Ausreise im Jahr 2015 im Irak zurückgelassen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.2.2.
  10. Die Feststellung zur Identität des BF konnte auf Grund der im Zentralen Fremdenregister vermerkten Daten getroffen werden. Diese ergibt sich aus dem anlässlich der Asylantragsstellung des BF am 18.10.2015 vorgelegten irakischen Personalausweises vergleiche AS 58f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Auch das BFA stellte im angefochtenen Schubhaftbescheid vom 07.05.2024 die Identität des BF fest vergleiche Seite 9 des Bescheides vom 07.05.2024, OZ/4). Der BF gab bei seiner Einvernahme am 07.05.2024 an, seinen inzwischen bereits abgelaufenen Reisepass bei seiner Ausreise im Jahr 2015 im Irak zurückgelassen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2.
  11. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 07.05.2024 (vgl. Einvernahme am 07.05.2024 in OZ/5). 2.2.
  12. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 07.05.2024 vergleiche Einvernahme am 07.05.2024 in OZ/5). 2.2.
  13. Dass der BF von 07.05.2024 bis 15.05.2024 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei sowie der Haftbestätigung (AS 47, OZ/6). Die Entlassung ergibt sich aus dem Entlassungsschein vom 15.05.2024 (AS 71 in OZ/6). 2.2.
  14. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister (OZ/2). 2.
  15. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
  16. Die Feststellung, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der Festnahme und der Anordnung der Schubhaft am 07.05.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich aus den Akten des BVwG betreffend das erste Asylverfahren des BF (W284 2212103-1) sowie das Asylfolgeantragsverfahren (L510 2212103-2) und den darin aufliegenden Rückkehrentscheidungen vom 07.12.2018 und vom 27.11.2023 (vgl. AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2) sowie aus der Zustellbestätigung der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung (vgl. AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2).2.3.
  17. Die Feststellung, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der Festnahme und der Anordnung der Schubhaft am 07.05.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich aus den Akten des BVwG betreffend das erste Asylverfahren des BF (W284 2212103-1) sowie das Asylfolgeantragsverfahren (L510 2212103-2) und den darin aufliegenden Rückkehrentscheidungen vom 07.12.2018 und vom 27.11.2023 vergleiche AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2) sowie aus der Zustellbestätigung der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung vergleiche AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2). 2.3.
  18. Dass der BF, nachdem ihm vom BFA am 17.01.2024 aufgetragen wurde, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, den Termin bei der irakischen Botschaft nicht wahrgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt zum Asyl-Folgeantragsverfahren aufliegenden Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 und den Ausführungen des BFA dazu (vgl. AS 615ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2). 2.3.
  19. Dass der BF, nachdem ihm vom BFA am 17.01.2024 aufgetragen wurde, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, den Termin bei der irakischen Botschaft nicht wahrgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt zum Asyl-Folgeantragsverfahren aufliegenden Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 und den Ausführungen des BFA dazu vergleiche AS 615ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2). 2.3.
  20. Dass der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt zum Asyl-Folgeantragsverfahren (vgl. AS 1ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2) wie die Feststellung zum Verfahrensgang die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend. 2.3.
  21. Dass der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt zum Asyl-Folgeantragsverfahren vergleiche AS 1ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2) wie die Feststellung zum Verfahrensgang die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend. 2.3.
  22. Die Feststellungen zur angeordneten Meldeverpflichtung, dass der BF dieser vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nachkam, seit 25.04.2024 aber der Polizeiinspektion ferngeblieben ist, ergeben sich aus der Verfahrensanordnung vom 11.04.2024 und dem diesbezüglichen Vorbringen des BFA (vgl. AS 206 in OZ/1 aus L510 2212103-2).2.3.
  23. Die Feststellungen zur angeordneten Meldeverpflichtung, dass der BF dieser vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nachkam, seit 25.04.2024 aber der Polizeiinspektion ferngeblieben ist, ergeben sich aus der Verfahrensanordnung vom 11.04.2024 und dem diesbezüglichen Vorbringen des BFA vergleiche AS 206 in OZ/1 aus L510 2212103-2). 2.3.
  24. Dass gegen den BF am 06.05.2024 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, der BF von der Polizei daraufhin telefonisch kontaktiert und erreicht werden konnte und der BF am selben Tag freiwillig in der Polizeiinspektion erschien, ergibt sich aus dem vorliegenden Polizeibericht (vgl. Aktenvermerk der LPD vom 06.05.2024 in OZ/8 sowie Anhalteprotokoll vom 06.05.2024 in OZ/8). Aus diesem ergibt sich auch, dass der BF anschließend festgenommen wurde und es während der Amtshandlung keine Vorfälle gab, welche die Durchführung der Festnahme erschwert hätten (vgl. Aktenvermerk der LPD vom 06.05.2024 in OZ/8 sowie Anhalteprotokoll vom 06.05.2024 in OZ/8).2.3.
  25. Dass gegen den BF am 06.05.2024 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, der BF von der Polizei daraufhin telefonisch kontaktiert und erreicht werden konnte und der BF am selben Tag freiwillig in der Polizeiinspektion erschien, ergibt sich aus dem vorliegenden Polizeibericht vergleiche Aktenvermerk der LPD vom 06.05.2024 in OZ/8 sowie Anhalteprotokoll vom 06.05.2024 in OZ/8). Aus diesem ergibt sich auch, dass der BF anschließend festgenommen wurde und es während der Amtshandlung keine Vorfälle gab, welche die Durchführung der Festnahme erschwert hätten vergleiche Aktenvermerk der LPD vom 06.05.2024 in OZ/8 sowie Anhalteprotokoll vom 06.05.2024 in OZ/8). 2.3.
  26. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (OZ/2). In der Einvernahme durch das BFA am 07.05.2024 gab der BF an, er sei bei einem Kollegen gemeldet gewesen und dann zu einer irakischen Familie gezogen. Die Polizei sei aber zweimal zu einer Kontrolle gekommen woraufhin die Tochter der Familie Angst bekommen habe und der BF habe ausziehen müssen. Er sei dann obdachlos gemeldet gewesen und habe sich eine Wohnung suchen und wohnhaft melden wollen (vgl. Einvernahme am 07.05.2024 in OZ/5).In der Einvernahme durch das BFA am 07.05.2024 gab der BF an, er sei bei einem Kollegen gemeldet gewesen und dann zu einer irakischen Familie gezogen. Die Polizei sei aber zweimal zu einer Kontrolle gekommen woraufhin die Tochter der Familie Angst bekommen habe und der BF habe ausziehen müssen. Er sei dann obdachlos gemeldet gewesen und habe sich eine Wohnung suchen und wohnhaft melden wollen vergleiche Einvernahme am 07.05.2024 in OZ/5). Nachgefragt bei der Einvernahme durch das BFA am 07.05.2024, warum der BF seiner Meldeauflage ab dem 23.04.2024 nicht mehr nachgekommen sei, gab der BF an, die Rechtsberatung habe zu ihm gesagt, dass er abgeschoben werde, weshalb er Angst bekommen und sich nicht mehr bei der Polizei gemeldet habe (vgl. Einvernahme am 07.05.2024 in OZ/5).Nachgefragt bei der Einvernahme durch das BFA am 07.05.2024, warum der BF seiner Meldeauflage ab dem 23.04.2024 nicht mehr nachgekommen sei, gab der BF an, die Rechtsberatung habe zu ihm gesagt, dass er abgeschoben werde, weshalb er Angst bekommen und sich nicht mehr bei der Polizei gemeldet habe vergleiche Einvernahme am 07.05.2024 in OZ/5). Anhaltspunkte dafür, dass der BF für das Bundesamt unter der im Zentralen Melderegister angegebenen Postadresse – unter der er obdachlos gemeldet war – unmittelbar vor seiner Festnahme am 06.05.2024 für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen ist, finden sich weder im vorgelegten Verwaltungsakt noch in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.07.2024 (OZ/7). Da es sich bei der zuletzt im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse entsprechend dem Aktenvermerk der LPD auch um die Zustelladresse handelt, kann ihm auf Grund seiner Wohnsitzmeldung in einer Obdachloseneinrichtung nicht unterstellt werden, dass er sich dort aufgehalten hat, um sich dem Bundesamt zu entziehen (vgl. Aktenvermerk der LPD vom 06.05.2024 in OZ/8).Anhaltspunkte dafür, dass der BF für das Bundesamt unter der im Zentralen Melderegister angegebenen Postadresse – unter der er obdachlos gemeldet war – unmittelbar vor seiner Festnahme am 06.05.2024 für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen ist, finden sich weder im vorgelegten Verwaltungsakt noch in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.07.2024 (OZ/7). Da es sich bei der zuletzt im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse entsprechend dem Aktenvermerk der LPD auch um die Zustelladresse handelt, kann ihm auf Grund seiner Wohnsitzmeldung in einer Obdachloseneinrichtung nicht unterstellt werden, dass er sich dort aufgehalten hat, um sich dem Bundesamt zu entziehen vergleiche Aktenvermerk der LPD vom 06.05.2024 in OZ/8). 2.3.
  27. Dass sich der BF insgesamt im Verfahren kooperativ und vertrauenswürdig verhielt, ergibt sich daraus, dass er in den über neun Jahren seines durchgehenden Aufenthaltes in Österreich (bis auf zwei Monate) durchgehend gemeldet und für das BFA somit greifbar war. Auch der über ihn verhängten Meldeverpflichtung ist der BF 10 Tage lang nachgekommen. Danach ist er nicht mehr bei der Polizei erschienen, seit 25.04.2024 blieb der BF der Polizeiinspektion fern. Aber auch zu diesem Zeitpunkt, nämlich bereits von 26.02.2024 bis 22.05.2024, war der BF obdachlos gemeldet und verfügte somit über eine Zustelladresse und war für das BFA greifbar. Dass das BFA Versuche unternommen hätte, den BF an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse anzutreffen, ergeben sich nicht aus dem Akt und wurde vom BFA auch nicht vorgebracht. Auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme war der BF dort gemeldet und ist, anders als die Behörde vorbringt, vor der Anordnung der Schubhaft nicht untergetaucht. Er erschien vielmehr bei der Polizei, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes telefonisch erreicht werden konnte. Der BF verhielt sich insgesamt im Verfahren kooperativ, er erschien einmalig zu einer Ladung zur Botschaft nicht, nahm aber ansonsten alle Termine zu den Ladungen zu Einvernahmen wahr, und war über die letzten neun Jahre für das BFA greifbar. 2.
  28. Zur familiären und sozialen Komponente 2.4.
  29. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 07.05.
  30. Dass der BF zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme zusammen mit einem Freund in einer Wohnung lebte und obdachlos gemeldet war, ergibt sich einerseits aus dem Zentralen Melderegister und aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 07.05.2024, bei welcher er angab, einen Freund zu haben, mit dem er zusammenlebe. Er habe diesem die Haare geschnitten und dafür dort schlafen können, er sei aber nur ein Bekannter nicht sein Lebensgefährte. Sein Freund sei ein Syrer den er aus dem Asylheim kenne (vgl. Einvernahme am 07.05.2024 in OZ/5). 2.4.
  31. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 07.05.
  32. Dass der BF zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme zusammen mit einem Freund in einer Wohnung lebte und obdachlos gemeldet war, ergibt sich einerseits aus dem Zentralen Melderegister und aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 07.05.2024, bei welcher er angab, einen Freund zu haben, mit dem er zusammenlebe. Er habe diesem die Haare geschnitten und dafür dort schlafen können, er sei aber nur ein Bekannter nicht sein Lebensgefährte. Sein Freund sei ein Syrer den er aus dem Asylheim kenne vergleiche Einvernahme am 07.05.2024 in OZ/5). Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, der BF habe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich, er habe in seiner Vernehmung am 07.05.2024 auch keine Freunde oder Bekannte benennen können (vgl. Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). Dem ist zu entgegnen, dass der BF bei der Einvernahme am 07.05.2024 Freunde nannte und die Möglichkeit, bei diesen Unterkunft zu nehmen, sowie eine befreundete Dame nannte, die ihn finanziell und mit Sachleistungen unterstützt (vgl. Einvernahme am 07.05.2024 in OZ/5). Der BF hält sich seit über neun Jahren in Österreich auf, wohnte an verschiedenen Adressen bei Freunden und Bekannten, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF zumindest in einem geringen Maße in Österreich sozial verankert ist.Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, der BF habe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich, er habe in seiner Vernehmung am 07.05.2024 auch keine Freunde oder Bekannte benennen können vergleiche Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). Dem ist zu entgegnen, dass der BF bei der Einvernahme am 07.05.2024 Freunde nannte und die Möglichkeit, bei diesen Unterkunft zu nehmen, sowie eine befreundete Dame nannte, die ihn finanziell und mit Sachleistungen unterstützt vergleiche Einvernahme am 07.05.2024 in OZ/5). Der BF hält sich seit über neun Jahren in Österreich auf, wohnte an verschiedenen Adressen bei Freunden und Bekannten, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF zumindest in einem geringen Maße in Österreich sozial verankert ist. Dass der BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich auch aus den im ersten Asylverfahren vorgelegten Unterlagen und den Feststellungen im Erkenntnis vom 15.02.2022 zu W284 2212103-1/16E, aus welchem auch seine Deutschkenntnisse und verschiedene berufliche Tätigkeiten in Österreich hervorgehen (vgl. AS 58f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Diese integrativen Maßnahmen, die er im Bundesgebiet gesetzt hat, wurden im Verfahren zu W284 2212103-1/16E durch Bestätigungen über Schul- und Deutschkursbesuche (AS 119-131 in W284 2212103-1), die Absolvierung eines Ehrenamtes bzw. Empfehlungsschreiben für den BF (AS 199, 201, 203, 205 und 207 in W284 2212103-1) sowie einem Dienstvertrag (OZ 15 in W284 2212103-1) belegt. Dass der BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich auch aus den im ersten Asylverfahren vorgelegten Unterlagen und den Feststellungen im Erkenntnis vom 15.02.2022 zu W284 2212103-1/16E, aus welchem auch seine Deutschkenntnisse und verschiedene berufliche Tätigkeiten in Österreich hervorgehen vergleiche AS 58f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Diese integrativen Maßnahmen, die er im Bundesgebiet gesetzt hat, wurden im Verfahren zu W284 2212103-1/16E durch Bestätigungen über Schul- und Deutschkursbesuche (AS 119-131 in W284 2212103-1), die Absolvierung eines Ehrenamtes bzw. Empfehlungsschreiben für den BF (AS 199, 201, 203, 205 und 207 in W284 2212103-1) sowie einem Dienstvertrag (OZ 15 in W284 2212103-1) belegt. Da der BF seit ca. neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, an verschiedenen Wohnadressen bei Freunden und Bekannten gewohnt hat und verschiedene (unbezahlte und geringfügige) Beschäftigungen ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest in einem geringen Maße in Österreich sozial verankert ist und über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. 2.4.
  33. Bei der Antragsstellung des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gab der BF an, dass er zeitweise als Hausmeister und für eine Gemeinde freiwillig gearbeitet habe. Er legte in diesem Verfahren zudem eine Anstellungsbestätigung eines Hausmeisterservice vor. Außerdem war der BF laut Auskunft der ÖGK vom 06.11.2023 bis 19.01.2024 als geringfügig Beschäftigter Arbeiter gemeldet. Auch aus den im ersten Asylverfahren vorgelegten Unterlagen und den Feststellungen im Erkenntnis vom 15.02.2022 zu W284 2212103-1/16E, gehen die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten des BF in Österreich hervor (vgl. AS 58f. in OZ/3 aus L510 2212103-2).2.4.
  34. Bei der Antragsstellung des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gab der BF an, dass er zeitweise als Hausmeister und für eine Gemeinde freiwillig gearbeitet habe. Er legte in diesem Verfahren zudem eine Anstellungsbestätigung eines Hausmeisterservice vor. Außerdem war der BF laut Auskunft der ÖGK vom 06.11.2023 bis 19.01.2024 als geringfügig Beschäftigter Arbeiter gemeldet. Auch aus den im ersten Asylverfahren vorgelegten Unterlagen und den Feststellungen im Erkenntnis vom 15.02.2022 zu W284 2212103-1/16E, gehen die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten des BF in Österreich hervor vergleiche AS 58f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Weiter Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde3.
  37. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde 3.1.
  38. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Zur Grundlage der Anordnung der Schubhaft: Die Anordnung der Schubhaft erfordert zunächst das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Über den BF wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz nach der Asyl- Folgeantragstellung des BF aberkannt worden und die Rückkehrentscheidung gegen den BF durchsetzbar und durchführbar sei. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zunächst das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Über den BF wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz nach der Asyl- Folgeantragstellung des BF aberkannt worden und die Rückkehrentscheidung gegen den BF durchsetzbar und durchführbar sei. Gegen den BF wurden bereits zwei Rückkehrentscheidungen erlassen, die erste mit Bescheid vom 07.12.2018, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2022 abgewiesen, und die zweite Rückkehrentscheidung mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023. Mit dieser wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als unzulässig zurückgewiesen, die Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (vgl. AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt (vgl. AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2), er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.Gegen den BF wurden bereits zwei Rückkehrentscheidungen erlassen, die erste mit Bescheid vom 07.12.2018, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2022 abgewiesen, und die zweite Rückkehrentscheidung mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023. Mit dieser wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als unzulässig zurückgewiesen, die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt vergleiche AS 457f. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.12.2023 zugestellt vergleiche AS 602 in OZ/3 aus L510 2212103-2), er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 12.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G auf. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 wurde festgestellt, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Gegen den BF lag somit zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft am 07.05.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der faktische Abschiebeschutz des BF nach seiner Folgeantragstellung war ihm aberkannt worden, weshalb sich die Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stützt und Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet hat.Am 12.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 wurde festgestellt, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Gegen den BF lag somit zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft am 07.05.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der faktische Abschiebeschutz des BF nach seiner Folgeantragstellung war ihm aberkannt worden, weshalb sich die Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stützt und Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet hat. Mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Erst ab dem 15.05.2024 hatte die Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung und ihm kam der faktische Abschiebeschutz zu, woraufhin der BF aus der Schubhaft entlassen wurde. 3.1.

  1. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 4, 8 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus. Hierzu bringt das BFA in seiner Stellungnahme vom 11.07.2024 vor, durch das in seiner Gesamtheit zu beurteilende vertrauensunwürdige Verhalten des BF liege die Fluchtgefahr im Entscheidungszeitpunkt durch die im angefochtenen Bescheid dargelegten objektiven Kriterien klar vor, zumal sich der BF weder an Anordnungen (Mitwirkungsbescheid, periodische Meldeverpflichtung, Nichtwahrnehmung von Terminen udgl) gehalten habe, noch für die Behörde aufgrund unbekannten Aufenthaltes zu jeder Zeit zur Verfügung stehen habe können (vgl. Seite 2f. der Stellungnahme vom 11.07.2024, OZ/7). 3.1.
  2. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 4, 8 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus. Hierzu bringt das BFA in seiner Stellungnahme vom 11.07.2024 vor, durch das in seiner Gesamtheit zu beurteilende vertrauensunwürdige Verhalten des BF liege die Fluchtgefahr im Entscheidungszeitpunkt durch die im angefochtenen Bescheid dargelegten objektiven Kriterien klar vor, zumal sich der BF weder an Anordnungen (Mitwirkungsbescheid, periodische Meldeverpflichtung, Nichtwahrnehmung von Terminen udgl) gehalten habe, noch für die Behörde aufgrund unbekannten Aufenthaltes zu jeder Zeit zur Verfügung stehen habe können vergleiche Seite 2f. der Stellungnahme vom 11.07.2024, OZ/7). Das Bundesamt ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war Fluchtgefahr im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Das Bundesamt ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war Fluchtgefahr im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden (samt Verweis auf VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden (samt Verweis auf VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). 3.1.5.1.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden sei und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Nach Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden und er sei seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nachgekommen und habe die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen. Der BF habe zwar eine amtliche Meldeadresse, habe aber diese Wohnung aufgegeben und sei untergetaucht (vgl. Seite 14 des Bescheides vom 07.05.2024).3.1.5.1.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden sei und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Nach Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden und er sei seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nachgekommen und habe die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen. Der BF habe zwar eine amtliche Meldeadresse, habe aber diese Wohnung aufgegeben und sei untergetaucht vergleiche Seite 14 des Bescheides vom 07.05.2024). Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich dazu, dass der BF von 22.10.2015 bis 16.01.2023 durchgehend an acht verschiedenen Wohnadressen mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Von 08.02.2023 bis 02.03.2023 war der BF obdachlos gemeldet, danach war er von 24.03.2023 bis 29.09.2023 und von 06.11.2023 bis 22.02.2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von 26.02.2024 bis 22.05.2024 war der BF erneut obdachlos gemeldet und seit 22.05.2024 ist der BF bei einem privaten Unterkunftgeber mit Hauptwohnsitz gemeldet (OZ/2). Der BF war seit dem Beginn seines Aufenthaltes in Österreich im Oktober 2015, somit seit ca. neun Jahren, fast durchgehend an verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und privaten Wohnadressen wohnhaft gemeldet und für die Behörden greifbar. In den ca. neun Jahren war der BF insgesamt nur etwa zwei Monate nicht gemeldet. Vom BFA wurden zwar im Jänner 2024 zwei Erhebungen an der Meldeadresse des BF durchgeführt, bei welchen er nicht angetroffen werden konnte. Hierbei ist aber nicht davon auszugehen, dass der BF untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar war, da er zu diesem Zeitpunkt über eine Meldeadresse verfügte und sich auch anschließend von 26.02.2024 bis 22.05.2024 erneut obdachlos gemeldet hat. Zum Zeitpunkt der gegenständlich angefochtenen Schubhaft von 07.05.2024 bis 15.05.2024 war der BF (seit 26.02.2024 bis 22.05.2024) obdachlos gemeldet. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF an dieser Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar war. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Stellungnahme des Bundesamtes ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der BF an der im Zentralen Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse nicht für das Bundesamt erreichbar gewesen ist. Gegen ein Untertauchen des BF – insbesondere unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft – spricht daher die im Zentralen Melderegister aufscheinende Zustelladresse des BF zu diesem Zeitpunkt sowie der Umstand, dass der BF nach telefonischer Aufforderung eine Polizeiinspektion aufgesucht hat und dort festgenommen werden konnte. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 3.1.5.2.

§ 76Abs.

3 Z. 1a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dem BF sei mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 aufgetragen worden an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und am 25.01.2024 den Termin bei der irakischen Botschaft wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung sei er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen (vgl. Seite 14f. des Bescheides vom 07.05.2024).3.1.5.2.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dem BF sei mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 aufgetragen worden an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und am 25.01.2024 den Termin bei der irakischen Botschaft wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung sei er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen vergleiche Seite 14f. des Bescheides vom 07.05.2024). Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 wurde dem BF vom BFA

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, am 25.01.2024 zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates eine Ladung vor die Delegation der irakischen Botschaft wahrzunehmen (vgl. AS 615ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Der BF nahm den Termin ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.01.2024 wurde dem BF vom BFA

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, am 25.01.2024 zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates eine Ladung vor die Delegation der irakischen Botschaft wahrzunehmen vergleiche AS 615ff. in OZ/3 aus L510 2212103-2). Der BF nahm den Termin ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG ist im vorliegenden Fall erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG ist im vorliegenden Fall erfüllt. 3.1.5.3.

§ 76Abs.

3 Z. 4 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt. Im Bescheid wird diesbezüglich argumentiert, dem BF sei mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz am 11.04.2024 aberkannt worden und das BVwG habe diese Entscheidung mit Beschluss vom 16.04.2024 bestätigt, weshalb die Ziffer 4 erfüllt sei (vgl. Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024).3.1.5.3.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt. Im Bescheid wird diesbezüglich argumentiert, dem BF sei mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz am 11.04.2024 aberkannt worden und das BVwG habe diese Entscheidung mit Beschluss vom 16.04.2024 bestätigt, weshalb die Ziffer 4 erfüllt sei vergleiche Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). Im vorliegenden Fall ist § 76 Abs. 3 Z. 4 FPG erfüllt, da der faktische Abschiebeschutz nach der Folgeantragstellung des BF vom BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 aufgehoben und dies mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 bestätigt wurde. Erst mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.04.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben, woraufhin der BF aus der Schubhaft entlassen wurde.Im vorliegenden Fall ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG erfüllt, da der faktische Abschiebeschutz nach der Folgeantragstellung des BF vom BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2024 aufgehoben und dies mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2024 bestätigt wurde. Erst mit Beschluss des VfGH vom 15.05.2024 zur Zahl E 1756/2024-5 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.04.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben, woraufhin der BF aus der Schubhaft entlassen wurde. 3.1.5.4.

§ 76Abs.

3 Z. 8 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Hierzu argumentiert das BFA im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 8 sei erfüllt, weil dem BF mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2024 aufgetragen worden sei, sich jeden 2. Tag bei der Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung sei er vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nachgekommen, seit 25.04.2024 sei der BF aber der Polizeiinspektion ferngeblieben und habe sich der Meldeverpflichtung ohne Angabe von Gründen widersetzt (vgl. Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). 3.1.5.4.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Hierzu argumentiert das BFA im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 8 sei erfüllt, weil dem BF mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2024 aufgetragen worden sei, sich jeden 2. Tag bei der Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung sei er vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 nachgekommen, seit 25.04.2024 sei der BF aber der Polizeiinspektion ferngeblieben und habe sich der Meldeverpflichtung ohne Angabe von Gründen widersetzt vergleiche Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). Da gegenüber dem BF zum Zeitpunkt der Stellung seines Asyl-Folgeantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion ab 25.04.2024 nicht mehr nachkam, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG gegenständlich erfüllt. Da gegenüber dem BF zum Zeitpunkt der Stellung seines Asyl-Folgeantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion ab 25.04.2024 nicht mehr nachkam, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG gegenständlich erfüllt. 3.1.5.5.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, der BF habe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich (vgl. Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). Es sei für die Behörde nicht erkennbar, dass er im Bundesgebiet einen Wohnsitz anmelden bzw. an einem solchen unterkommen könne (vgl. Seite 16 des Bescheides vom 07.05.2024).3.1.5.5.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, der BF habe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich vergleiche Seite 15 des Bescheides vom 07.05.2024). Es sei für die Behörde nicht erkennbar, dass er im Bundesgebiet einen Wohnsitz anmelden bzw. an einem solchen unterkommen könne vergleiche Seite 16 des Bescheides vom 07.05.2024). Wie festgestellt, ist der BF ledig, hat keine Kinder und verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, er hat aber einen Freundes- und Bekanntenkreis. So lebte der BF zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme zusammen mit einem Freund in einer Wohnung. Da der BF seit über neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, an verschiedenen Wohnadressen bei Freunden und Bekannten gewohnt hat und verschiedene (unbezahlte und geringfügige) Beschäftigungen ausgeübt hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest in einem geringen Maße in Österreich sozial verankert ist und über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Das Bundesamt ist aber insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen, da der BF auch bei einem Untertauchen den Kontakt zu seinen Bekannten, die ihm die Wohnmöglichkeiten bieten, und sonstigen Freunden aufrechterhalten könnte. Es wurde im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt, welches zumindest drei der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt, weshalb insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog und die daran ergangene konkrete Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt gegeben.Das Bundesamt ist aber insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen, da der BF auch bei einem Untertauchen den Kontakt zu seinen Bekannten, die ihm die Wohnmöglichkeiten bieten, und sonstigen Freunden aufrechterhalten könnte. Es wurde im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt, welches zumindest drei der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt, weshalb insgesamt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog und die daran ergangene konkrete Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt gegeben. 3.1.6. Entgegen der Annahme der belangten Behörde war aber der Sicherungsbedarf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht gegeben. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Der BF hat zwar, nachdem ihm vom BFA am 17.01.2024 aufgetragen wurde, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, den Termin bei der irakischen Botschaft nicht wahrgenommen und der BF kam seiner regelmäßigen Meldeverpflichtung ab 23.04.2024 nicht mehr nach. Davor hat er aber seine Meldeverpflichtung vom 13.04.2024 bis zum 23.04.2024 eingehalten. Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich ein, er war seit Beginn seines Aufenthaltes, somit seit ca. neun Jahren, fast durchgehend an verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und privaten Wohnadressen gemeldet und für die Behörden greifbar. In den neun Jahren verfügte der BF insgesamt nur für ca. zwei Monate über keine Meldeadresse. Aus den Meldedaten des BF ergibt sich, dass er zuletzt zwar lediglich über eine Meldung als obdachlos verfügte, weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Stellungnahme des Bundesamtes ist jedoch abzuleiten, dass der BF an dieser Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen wäre. Da es sich bei der zuletzt im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse entsprechend dem Aktenvermerk der LPD auch um die Zustelladresse handelte, kann ihm auf Grund seiner Wohnsitzmeldung in einer Obdachloseneinrichtung nicht unterstellt werden, dass er sich dort gemeldet hat, um sich dem Bundesamt zu entziehen. Dies umso weniger, als der BF unmittelbar vor der Festnahme nicht untergetaucht ist, sondern für die Behörde an seiner Meldeadresse greifbar war. Insbesondere ist der BF, nachdem am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gegen ihn erlassen wurde und er von der Polizei telefonisch kontaktiert wurde, am 06.05.2024 um 14:10 Uhr freiwillig in der Polizeiinspektion erschienen, wo er anschließend festgenommen wurde. Während der Amtshandlung gab es keine Vorfälle, welche die Durchführung der Festnahme erschwert hätten.Dies umso weniger, als der BF unmittelbar vor der Festnahme nicht untergetaucht ist, sondern für die Behörde an seiner Meldeadresse greifbar war. Insbesondere ist der BF, nachdem am 06.05.2024 vom BFA ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen ihn erlassen wurde und er von der Polizei telefonisch kontaktiert wurde, am 06.05.2024 um 14:10 Uhr freiwillig in der Polizeiinspektion erschienen, wo er anschließend festgenommen wurde. Während der Amtshandlung gab es keine Vorfälle, welche die Durchführung der Festnahme erschwert hätten. Der BF verfügt in Österreich zwar über keine Familienangehörigen, er besuchte aber in Österreich die Schule, war als Hausmeister und danach freiwillig für seine Wohnsitzgemeinde tätig. Der BF bezieht seit 13.02.2024 keine Grundversorgung mehr. Da der BF seit ca. neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, an verschiedenen Wohnadressen bei Freunden und Bekannten gewohnt hat und verschiedene (unbezahlte und geringfügige) Beschäftigungen ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest in einem geringen Maße in Österreich sozial verankert ist und über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Es lag daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden konnte. 3.1.7. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft war auch nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, im Falle des BF könne weder mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden (vgl. Seite 18 des Bescheides vom 07.05.2024). Das BFA argumentiert hierzu, der BF habe keinerlei Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet und verfüge über keine Anknüpfungspunkte, bei denen eine Unterkunftnahme möglich wäre (vgl. Seite 18 des Bescheides vom 07.05.2024).Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, im Falle des BF könne weder mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden vergleiche Seite 18 des Bescheides vom 07.05.2024). Das BFA argumentiert hierzu, der BF habe keinerlei Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet und verfüge über keine Anknüpfungspunkte, bei denen eine Unterkunftnahme möglich wäre vergleiche Seite 18 des Bescheides vom 07.05.2024). Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wäre es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung des Verfahrens des BF ausreichend gewesen, über ihn ein gelinderes Mittel zu verhängen. Der BF hat zwar schon einmal eine Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G nach 10 Tagen nicht mehr befolgt. Er war aber im Verfahren insgesamt kooperativ und für die Behörde in den ca. neun Jahren seines Aufenthaltes in Österreich durchwegs greifbar. Er lebte zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme zusammen mit einem Freund in einer Wohnung und war obdachlos gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass er an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Der BF hat zwar schon einmal eine Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG nach 10 Tagen nicht mehr befolgt. Er war aber im Verfahren insgesamt kooperativ und für die Behörde in den ca. neun Jahren seines Aufenthaltes in Österreich durchwegs greifbar. Er lebte zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme zusammen mit einem Freund in einer Wohnung und war obdachlos gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass er an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar gewesen ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs. 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem. § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Frage gekommen. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Das erkennende Gericht erachtet im angefochtenen Zeitraum die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Das erkennende Gericht erachtet im angefochtenen Zeitraum die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend. Der Schubhaftbescheid ist daher insgesamt mit Rechtswidrigkeit belastet. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). 3.1.8. Der Beschwerde war daher

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.8. Der Beschwerde war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwa

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