Obsah (7)
§ 28Art. 133§ 3§ 68Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlW284 2256737-2 Spruch, W284 2256737-2/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.05.2022 wurde sein Antrag betreffend die Zuerkennung des Status eines Aylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dagegen wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.05.2022 wurde sein Antrag betreffend die Zuerkennung des Status eines Aylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 21.11.2022, Zl. W280 2256737/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus als unbegründet ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Ra 2022/19/0317-9, wurde die gegen das Erkenntnis erhobene (ao.) Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
- Verfahren über den zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz: Am 17.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine neuerliche „Erstbefragung“ - in welcher der Beschwerdeführer ausschließlich den Wunsch nach Familienzusammenführung ins Treffen führte - sowie am 18.03.2024 eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA, wo er eine „Bestätigung des Bürgermeisters“ über den Wohnsitz seiner in Syrien verbliebenen Familie, ein „Ansuchen um einen Strafregisterauszug“ sowie sein Militärdienstbuch vorlegte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde dieser Antrag unter Spruchpunkt I.
§ 3Asyl
G als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt II.
§ 68
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde dieser Antrag unter Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ging das Bundesverwaltungsgericht, die zuständige GA, in Zl. 2256737-2/7E irrig davon aus, dass der angefochtene Bescheid wegen entschiedener Sache nach § 68 zurückgewiesen worden wäre, weshalb es die Beschwerde abwies.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ging das Bundesverwaltungsgericht, die zuständige GA, in Zl. 2256737-2/7E irrig davon aus, dass der angefochtene Bescheid wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, zurückgewiesen worden wäre, weshalb es die Beschwerde abwies. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde das unter Zl. W284 2256737-2/7E geführte Erkenntnis sodann behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Fest steht, dass der angefochtene Bescheid betreffend den Folgeantrag nicht klar aufzeigt, wie er über den am 17.05.2023 gestellten Folgeantrag des Beschwerdeführers abspricht: Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides schließen einander aus. Ein Antrag auf internationalen Schutz kann entweder, wie in Spruchpunkt I., in der Sache behandelt werden (Abweisung oder Stattgabe) oder, wie in Spruchpunkt II., wegen entschiedener Sache) zurückgewiesen werden. Fest steht, dass der angefochtene Bescheid betreffend den Folgeantrag nicht klar aufzeigt, wie er über den am 17.05.2023 gestellten Folgeantrag des Beschwerdeführers abspricht: Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides schließen einander aus. Ein Antrag auf internationalen Schutz kann entweder, wie in Spruchpunkt römisch eins., in der Sache behandelt werden (Abweisung oder Stattgabe) oder, wie in Spruchpunkt römisch zwei., wegen entschiedener Sache) zurückgewiesen werden. Auch in der rechtlichen Beurteilung und somit der Begründung des angefochtenen Bescheides werden rechtliche Ausführungen zu § 3 AsylG gleichsam wie zu § 68 AVG getätigt, weshalb diese nicht mehr Klarheit schafft. Auch in der rechtlichen Beurteilung und somit der Begründung des angefochtenen Bescheides werden rechtliche Ausführungen zu Paragraph 3, AsylG gleichsam wie zu Paragraph 68, AVG getätigt, weshalb diese nicht mehr Klarheit schafft.
- Beweiswürdigung: Einsicht genommen wurde in den angefochtenen Bescheid, der unter Zl. XXXX die widersprüchlichen Spruchpunkte I. und II. (vgl. AS 71) ausweist. Einsicht genommen wurde in den angefochtenen Bescheid, der unter Zl. römisch 40 die widersprüchlichen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. vergleiche AS 71) ausweist. Auch in der rechtlichen Beurteilung (vgl. AS 158 - 160) legt sich die Behörde auf keine bestimmte Vorgehensweise fest, sondern gibt die gesetzlichen Bestimmungen zu den einander widersprechenden Rechtsinstrumenten der Abweisung (Spruchpunkt I.
§ 3Asyl
G) sowie der Zurückweisung (Spruchpunkt II.
§ 68
AVG) gleichsam nebeneinander wieder.Auch in der rechtlichen Beurteilung vergleiche AS 158 - 160) legt sich die Behörde auf keine bestimmte Vorgehensweise fest, sondern gibt die gesetzlichen Bestimmungen zu den einander widersprechenden Rechtsinstrumenten der Abweisung (Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, AsylG) sowie der Zurückweisung (Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 68, AVG) gleichsam nebeneinander wieder. 3. Rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde vermochte ihre Entscheidung nicht tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde einen widersprüchlichen Bescheid erlassen hat. Nach § 17 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit einigen Ausnahmen anzuwenden.Nach Paragraph 17, Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit einigen Ausnahmen anzuwenden.
Zu Inhalt und Form eines Bescheides sieht § 59 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) Folgendes vor:Zu Inhalt und Form eines Bescheides sieht Paragraph 59, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) Folgendes vor: „
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“ „Nach dem in § 59 Abs. 1 AVG normierten Determinierungsgebot muss aus dem Spruch klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde. Ist der Spruch entgegen diesen Anforderungen in sich widersprüchlich bzw. können verschiedene Spruchpunkte nicht logisch nebeneinander bestehen, so belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ [vgl. VwGH Ra 2021/11/0010 - Erkenntnis (RS 2)]. Im hier vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid im Asylfolgeverfahren aufgrund miteinander unvereinbarer Spruchteile mit solch inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.„Nach dem in Paragraph 59, Absatz eins, AVG normierten Determinierungsgebot muss aus dem Spruch klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde. Ist der Spruch entgegen diesen Anforderungen in sich widersprüchlich bzw. können verschiedene Spruchpunkte nicht logisch nebeneinander bestehen, so belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ [vgl. VwGH Ra 2021/11/0010 - Erkenntnis (RS 2)]. Im hier vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid im Asylfolgeverfahren aufgrund miteinander unvereinbarer Spruchteile mit solch inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Auch eine Gesamtbetrachtung der Entscheidungsfindung der Behörde im Verwaltungsverfahren und der dem Spruch angeschlossenen Begründung des Bescheides kann dessen Rechtswidrigkeit nicht sanieren. Ihre Grenze findet eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung zudem dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077; E 24.4.1994, 92/15/0128, VwGH 97/16/0075). Im hier zu beurteilenden Fall führt die belangte Behörde, wie eben im Spruch, zwei Lösungsansätze aus, quasi nebeneinander, obwohl diese einander ausschließen, nämlich einerseits die rechtlichen Bestimmungen zu § 3 AsylG, womit sie den Folgeantrag inhaltlich behandelt und andererseits die rechtlichen Bestimmungen zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG, wodurch sich die Widersprüchlichkeit des Spruches im Begründungsteil fortsetzt.Auch eine Gesamtbetrachtung der Entscheidungsfindung der Behörde im Verwaltungsverfahren und der dem Spruch angeschlossenen Begründung des Bescheides kann dessen Rechtswidrigkeit nicht sanieren. Ihre Grenze findet eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung zudem dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077; E 24.4.1994, 92/15/0128, VwGH 97/16/0075). Im hier zu beurteilenden Fall führt die belangte Behörde, wie eben im Spruch, zwei Lösungsansätze aus, quasi nebeneinander, obwohl diese einander ausschließen, nämlich einerseits die rechtlichen Bestimmungen zu Paragraph 3, AsylG, womit sie den Folgeantrag inhaltlich behandelt und andererseits die rechtlichen Bestimmungen zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG, wodurch sich die Widersprüchlichkeit des Spruches im Begründungsteil fortsetzt. Im vorliegenden Fall ist
§ 28Abs. 2 und 3 Vw
GVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.Im vorliegenden Fall ist
Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Verwaltungsgericht stützt sich auf Vw
GH 07.09.2023, Ra 2021/11/0010, wonach es den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn verschiedene Spruchpunkte nicht logisch nebeneinander bestehen können.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Verwaltungsgericht stützt sich auf Vw
GH 07.09.2023, Ra 2021/11/0010, wonach es den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn verschiedene Spruchpunkte nicht logisch nebeneinander bestehen können. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2256737.2.00