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{'item': 'W289 2309189-1'}

Obsah (12)§ 25§ 13Art. 133§ 38§ 10§ 17Art. 130§ 28§ 21a§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlW289 2309189-1 Spruch, W289 2309189-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 25Abs. 1 Al

VG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 18.12.2024, VN: römisch 40 , betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 20.08.2024, VN: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 05.08.2024 verloren habe. Das AMS führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe, indem er nicht zum vereinbarten Dienstbeginn erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 20.08.2024, VN: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 05.08.2024 verloren habe. Das AMS führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe, indem er nicht zum vereinbarten Dienstbeginn erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.09.2024 eine Beschwerde, woraufhin das AMS dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Auszahlung brachte. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.11.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde vom 23.09.2024 als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit 08.11.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 23.09.2024 als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit 08.11.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag eingebracht. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.12.2024, VN: XXXX , verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 1.106,28 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die zurückweisende Entscheidung vom 05.11.2024, weshalb der Beschwerdeführer zum Rückersatz verpflichtet sei.

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hätten.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.12.2024, VN: römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 1.106,28 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die zurückweisende Entscheidung vom 05.11.2024, weshalb der Beschwerdeführer zum Rückersatz verpflichtet sei.

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hätten. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.12.2024 erhob der Beschwerdeführer am 20.01.2025 fristgerecht eine Beschwerde, in der er vorbrachte, dass er den Anforderungen der Firma nicht gerecht hätte werden können, da er kein Schaltgetriebe bedienen könne, weil er es verlernt hätte. Er ersuche um nochmalige Überprüfung. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.03.2025 zur Entscheidung vor. Diese langten am 14.03.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung als Eilverfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 20.08.2024 wurde

§ 10Al

VG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 42 Tagen ab 05.08.2024 ausgesprochen, somit für die Zeit vom 05.08.2024 bis zum 15.09.2024.Mit Bescheid des AMS vom 20.08.2024 wurde

Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 42 Tagen ab 05.08.2024 ausgesprochen, somit für die Zeit vom 05.08.2024 bis zum 15.09.2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.09.2024 eine Beschwerde. Es wurde ihm in weiterer Folge (für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume im jeweiligen Monat) vom 05.08.2024 bis zum 31.08.2024 (27 Tage) in der Höhe von täglich EUR 26,34 und vom 01.09.2024 bis zum 15.09.2024 (15 Tage) in der Höhe von täglich EUR 26,34 (insgesamt sohin EUR 1.106,28) vorläufig weiterhin Notstandshilfe ausbezahlt. Am 26.09.2024 erfolgte die Auszahlung für den ersten Zeitraum, am 02.10.2024 für den zweiten. Nachdem die Auszahlungen bereits durchgeführt wurden, stellte das AMS fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde womöglich verspätet eingebracht hatte. Das AMS hielt dem Beschwerdeführer daher mit nachweislichem Schreiben vom 11.10.2024 die Verspätung der Beschwerde vor. Der Beschwerdeführer gab trotz nachweislicher Zustellung des Verspätungsvorhaltes keine Stellungnahme hierzu ab. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.11.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde vom 23.09.2024 als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit 08.11.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Sie wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers übermittelt, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.11.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde beim zuständigen Postamt ab 08.11.2024 zur Abholung bereitgehalten.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 23.09.2024 als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit 08.11.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Sie wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers übermittelt, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.11.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde beim zuständigen Postamt ab 08.11.2024 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Sie wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags unanfechtbar und somit rechtskräftig. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2024 wurde der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.106,28 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2024 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.106,28 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.01.2025 fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass er den Anforderungen der Firma nicht gerecht hätte werden können, da er kein Schaltgetriebe bedienen könne, weil er es verlernt hätte. Er ersuche um nochmalige Überprüfung.

  1. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde und den Inhalt des Verwaltungsaktes. So ist diesen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zunächst am 26.09.2024 Notstandshilfe iHv EUR 711,18 (für den Zeitraum 05.08.2024 bis 31.08.2024 – 27 Tage je EUR 26,34) zur Auszahlung gebracht wurde und sodann für den Monat September 2024 am 02.10.2024 iHv insgesamt € 790,20 zur Auszahlung gebracht wurden; davon wiederum war ein Teilbetrag iHv EUR 395,10 dem verfahrensgegenständlichen Sanktionszeitraum zuzurechnen (01.09.2024 bis zum 15.09.2024 – 15 Tage je EUR 26,34) und wurde gleichzeitig die (nicht verfahrensrelevante) reguläre Auszahlung der Notstandshilfe iHv weiteren EUR 395,10 (für den Zeitraum vom 16.09.2024 bis zum 30.09.2024 – nochmals 15 Tage je EUR 26,34) veranlasst. Die jeweiligen Auszahlungen und Daten der Auszahlungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszahlungsinformationen des AMS. Der jeweiligen Auszahlung, Höhe und Dauer der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 an den aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers erging, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zustellverfügung sowie des RSb-Rückscheines und des vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszuges aus dem ZMR. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 07.11.2024 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 08.11.2024 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung wurde von dem Beschwerdeführer zudem nicht bestritten. Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung. Dass kein Vorlageantrag eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 18.11.2024 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls Bestandteil des Verwaltungsaktes.
  2. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet: „§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)“„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)“

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Bei dem bereits genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827mwN).Bei dem bereits genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827mwN). Im gegenständlichen Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Zustellmängel behauptet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der

§ 15Abs. 1 Vw

GVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht.Im gegenständlichen Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Zustellmängel behauptet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Es steht fallgegenständlich somit rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer

§§ 38i

Vm 10 AlVG für 42 Tage ab 05.08.2024 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Seinem Beschwerdevorbringen steht somit die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 entgegen.Es steht fallgegenständlich somit rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer

Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für 42 Tage ab 05.08.2024 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Seinem Beschwerdevorbringen steht somit die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 entgegen. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.12.2024 auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordne, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Die belangte Behörde stützte die Rückforderung im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.12.2024 auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordne, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers wurde im Zeitraum vom 05.08.2024 bis 15.09.2024 (42 Tage) die Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 26,34 (insgesamt sohin EUR 1.106,28) weiterhin ausbezahlt. Zunächst ist festzuhalten, dass § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat.Zunächst ist festzuhalten, dass Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat. Als Regelfall normiert § 13 Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung von rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerden (vgl. hierzu und zum Nachstehenden Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 13 Rz 2, Stand 31.3.2018, rdb.at). Durch die Bezugnahme auf die Zulässigkeit einer Beschwerde als Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung wird diese bereits zu § 64 Abs. 1 AVG idF vor BGBl I 2013/33 angenommene Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung einer Berufung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 6 mwN) ausdrücklich festgeschrieben (vgl Eder ua, § 13 Anm K 1; Klaushofer, Rechtsschutz 161; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 747; Lehofer, ÖJZ 2014, 5; Schulev-Steindl, Rechtsschutz Rz 22). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer aufschiebenden Wirkung ist – solange darüber nicht verbindlich abgesprochen worden ist – als Vorfrage zu beurteilen (vgl Eder ua, § 13 Anm K 1; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 8; Götzl, § 13 Rz 7, zufolge sei dann, wenn Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit hinsichtlich der Beschwerde unklar oder strittig sind oder ein Mängelbehebungsverfahren der Beschwerde durchgeführt wird, im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes vorerst von einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auszugehen; zur Annahme einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während eines laufenden Mängelbehebungsverfahrens vgl außerdem BVwG 8.7.2014, W170 2000655-1; Schmied/Schweiger, Verfahren 57 Fn 109, empfehlen in unklaren und strittigen Fällen zur Vermeidung komplexer Rückabwicklungsszenarien hingegen, mit einer Vollstreckung des Bescheides bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder des VwGH über die Frage der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde zuzuwarten). Ausnahmen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden sind mitunter in den Materiengesetzen vorgesehen (vgl Lechner-Hartlieb/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeit 134 ff; Fister, § 13 Anm 3; Götzl, § 13 Rz 8; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 230 f; Lehofer, ÖJZ 2014, 7; zu den Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässiger abweichender Regelungen vgl VfGH 2.12.2014, G 74/2014, G 78/2014; 2.12.2014, G 148/2014; 12.3.2015, E 58/2015; s dazu auch Eberhard/Pürgy/Ranacher, ZfV 2015, 98 ff).Als Regelfall normiert Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung von rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerden vergleiche hierzu und zum Nachstehenden Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 13, Rz 2, Stand 31.3.2018, rdb.at). Durch die Bezugnahme auf die Zulässigkeit einer Beschwerde als Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung wird diese bereits zu Paragraph 64, Absatz eins, AVG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2013/33 angenommene Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung einer Berufung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 6 mwN) ausdrücklich festgeschrieben vergleiche Eder ua, Paragraph 13, Anmerkung K 1; Klaushofer, Rechtsschutz 161; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 747; Lehofer, ÖJZ 2014, 5; Schulev-Steindl, Rechtsschutz Rz 22). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer aufschiebenden Wirkung ist – solange darüber nicht verbindlich abgesprochen worden ist – als Vorfrage zu beurteilen vergleiche Eder ua, Paragraph 13, Anmerkung K 1; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 8; Götzl, Paragraph 13, Rz 7, zufolge sei dann, wenn Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit hinsichtlich der Beschwerde unklar oder strittig sind oder ein Mängelbehebungsverfahren der Beschwerde durchgeführt wird, im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes vorerst von einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auszugehen; zur Annahme einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während eines laufenden Mängelbehebungsverfahrens vergleiche außerdem BVwG 8.7.2014, W170 2000655-1; Schmied/Schweiger, Verfahren 57 Fn 109, empfehlen in unklaren und strittigen Fällen zur Vermeidung komplexer Rückabwicklungsszenarien hingegen, mit einer Vollstreckung des Bescheides bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder des VwGH über die Frage der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde zuzuwarten). Ausnahmen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden sind mitunter in den Materiengesetzen vorgesehen vergleiche Lechner-Hartlieb/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeit 134 ff; Fister, Paragraph 13, Anmerkung 3; Götzl, Paragraph 13, Rz 8; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 230 f; Lehofer, ÖJZ 2014, 7; zu den Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässiger abweichender Regelungen vergleiche VfGH 2.12.2014, G 74 aus 2014,, G 78 aus 2014,; 2.12.2014, G 148 aus 2014,; 12.3.2015, E 58 aus 2015,; s dazu auch Eberhard/Pürgy/Ranacher, ZfV 2015, 98 ff). Auch die belangte Behörde ist bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verpflichtet, etwaige Zweifel über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit einer Beschwerde durch amtswegige Ermittlungen zu beseitigen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt fallgegenständlich nicht, dass der verspäteten und somit unzulässigen Beschwerde (wobei ein Ermittlungsverfahren mitsamt Verspätungsvorhalt durch die belangte Behörde durchgeführt wurde) – im Ergebnis – keine aufschiebende Wirkung zukam; dennoch erkannte die belangte Behörde diese aufgrund der Beschwerdeerhebung vorläufig zu, weshalb auch die Notstandshilfe weiterhin ausbezahlt wurde. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes stützte die belangte Behörde die Rückforderung nach Ansicht des erkennenden Senates somit zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die (u.a.) wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes stützte die belangte Behörde die Rückforderung nach Ansicht des erkennenden Senates somit zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die (u.a.) wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall nämlich zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 05.08.2024 bis 15.09.2024 nur wegen der – wenn auch (im Ergebnis) nicht zulässigerweise gewährten – aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2024 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren (nach erfolgtem Ermittlungsverfahren mitsamt Verspätungsvorhalt durch die belangte Behörde) mit der rechtskräftigen zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 geendet hat. Soweit in der Beschwerde auf die aus Sicht des Beschwerdeführers (wg. Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle) zu Unrecht erfolgte Bezugssperre verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe wegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vereitelung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung hinsichtlich der Bezugssperre durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, hatte der Beschwerdeführer in Ermangelung rechtzeitiger Rechtsmittel nicht wahrgenommen. Ein gesondertes Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache. Die Beschwerde war daher zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2309189.1.00

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