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{'item': 'W292 2307654-1'}

Obsah (14)§ 8Art. 133Art. 15§ 6§ 27§ 24§ 28§ 31§ 73Artikel 51Artikel 61Artikel 62Artikel 63§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2025 GeschäftszahlW292 2307654-1 Spruch, W292 2307654-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig

§ 8Abs. 1 Vw

GVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Säumnisbeschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 erhob XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) im Wege seiner Rechtsvertretung bei der Datenschutzbehörde (in Folge: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX , Sitz in XXXX , Malta wegen einer Verletzung in seinem Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO.

Im Rahmen seiner Eingabe an die belangte Behörde behauptete der Beschwerdeführer, er habe einen Antrag auf Auskunft an die XXXX gestellt, jedoch sei diese dem nicht vollständig nachgekommen.1. Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 erhob römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) im Wege seiner Rechtsvertretung bei der Datenschutzbehörde (in Folge: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 , Sitz in römisch 40 , Malta wegen einer Verletzung in seinem Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO.

Im Rahmen seiner Eingabe an die belangte Behörde behauptete der Beschwerdeführer, er habe einen Antrag auf Auskunft an die römisch 40 gestellt, jedoch sei diese dem nicht vollständig nachgekommen.

  1. Am 29.01.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und verwies auf die Einbringung der Datenschutzbeschwerde am 13.03.
  2. Die belangte Behörde sei der ihr auferlegten Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nicht nachgekommen, da sie weder den Bescheid antragsgemäß erledigt, den Antrag abgewiesen, noch ein Verfahren nach Art. 56 ff. DSGVO eingeleitet habe.
  3. Am 29.01.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und verwies auf die Einbringung der Datenschutzbeschwerde am 13.03.
  4. Die belangte Behörde sei der ihr auferlegten Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nicht nachgekommen, da sie weder den Bescheid antragsgemäß erledigt, den Antrag abgewiesen, noch ein Verfahren nach Artikel 56, ff. DSGVO eingeleitet habe.
  5. Am 13.02.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden und den Verwaltungsakt vor und führte dazu Stellung nehmend aus, dass aufgrund der grenzüberschreitenden Verarbeitung mutmaßlich die maltesische Aufsichtsbehörde die für das Verfahren nach Art. 60 DSGVO zuständige federführende Aufsichtsbehörde sei und die Entscheidungsfrist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt sei. Zwar sei das Verfahren nach Art. 56, 60 DSGVO erst nach Erhebung der Säumnisbeschwerde eingeleitet worden, da jedoch die Hemmung der Entscheidungsfrist bereits mit Einbringung der Datenschutzbeschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung zum Gegenstand habe, eintrete, liege gegenständlich keine Säumnis der belangten Behörde vor.
  6. Am 13.02.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden und den Verwaltungsakt vor und führte dazu Stellung nehmend aus, dass aufgrund der grenzüberschreitenden Verarbeitung mutmaßlich die maltesische Aufsichtsbehörde die für das Verfahren nach Artikel 60, DSGVO zuständige federführende Aufsichtsbehörde sei und die Entscheidungsfrist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt sei. Zwar sei das Verfahren nach Artikel 56, 60, DSGVO erst nach Erhebung der Säumnisbeschwerde eingeleitet worden, da jedoch die Hemmung der Entscheidungsfrist bereits mit Einbringung der Datenschutzbeschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung zum Gegenstand habe, eintrete, liege gegenständlich keine Säumnis der belangten Behörde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen:römisch zwei.
  8. Feststellungen: Die vom Beschwerdeführer am 13.03.2024 erhobene Datenschutzbeschwerde richtet sich gegen die XXXX mit Sitz in XXXX , Malta als Beschwerdegegnerin wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO.

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer mit 29.01.2025 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde

§ 8Abs. 1 Vw

GVG ein.Die vom Beschwerdeführer am 13.03.2024 erhobene Datenschutzbeschwerde richtet sich gegen die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , Malta als Beschwerdegegnerin wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO.

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer mit 29.01.2025 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ein. Die belangte Behörde übermittelte mit 04.02.2025 der

der DSGVO eingerichteten maltesischen Aufsichtsbehörde via der IT-Kooperationsplattform „Internal Market Information System“ (kurz „IMI“) die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und teilte dieser mit, dass die Zuständigkeit der maltesischen Behörde als federführende Aufsichtsbehörde angenommen werde. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13.03.2024, der Säumnisbeschwerde vom 29.01.2025 sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden IMI-Report, Nr. 730813.1 vom 04.02.
  3. II.
  4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerderömisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde 3.1.
  3. Anzuwendendes Recht Die maßgeblichen Bestimmung des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 70/2024, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmung des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. […]
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. […]
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.“ Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […] (7.) „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […] (21.) „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat

Artikel 51

eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; (22.) „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil

  1. a)der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist, […] (23.) „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
  2. a)eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder […] Artikel 55 Zuständigkeit

(1)Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig. […] Artikel 56 Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3)In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall

dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.

(4)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall

den Artikeln 61 und 62.

(6)Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung. […] Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
(1)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2)Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe

Artikel 61

ersuchen und gemeinsame Maßnahmen

Artikel 62

durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

(3)Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4)Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie

Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren

Artikel 63für die Angelegenheit ein.

(5)Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6)Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7)Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8)Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9)Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10)Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde

den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

(11)Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
(12)Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats. […] Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“ 3.1.
  1. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). 3.1.
  2. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). 3.1.
  3. Fallbezogen war daher zu prüfen, ob eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Im Einklang hierzu verweist der fallgegenständlich einschlägige § 24 Abs. 10 DSG zunächst auf § 73 AVG, der den Behörden aufträgt, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages zu entscheiden. Nicht in diese Entscheidungsfrist eingerechnet werden - so § 24 Abs. 10 weiter - einerseits die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z 1), und andererseits die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO (Z 2). In beiden Fällen soll die Entscheidungsfrist gehemmt werden (VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). 3.1.
  4. Fallbezogen war daher zu prüfen, ob eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Im Einklang hierzu verweist der fallgegenständlich einschlägige Paragraph 24, Absatz 10, DSG zunächst auf Paragraph 73, AVG, der den Behörden aufträgt, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages zu entscheiden. Nicht in diese Entscheidungsfrist eingerechnet werden - so Paragraph 24, Absatz 10, weiter - einerseits die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Ziffer eins,), und andererseits die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO (Ziffer 2,). In beiden Fällen soll die Entscheidungsfrist gehemmt werden (VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). 3.1.
  5. Art. 55 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit der Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist. Zu den ihr übertragenen Aufgaben zählt u.a. nach Art 57 lit f DSGVO das Befassen mit Beschwerden einer betroffenen Person, wobei dies voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde für eine bestimmte Datenverarbeitung überhaupt zuständig ist (EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 47 ff). 3.1.
  6. Artikel 55, Absatz eins, DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit der Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist. Zu den ihr übertragenen Aufgaben zählt u.a. nach Artikel 57, Litera f, DSGVO das Befassen mit Beschwerden einer betroffenen Person, wobei dies voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde für eine bestimmte Datenverarbeitung überhaupt zuständig ist (EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 47 ff). 3.1.
  7. Art. 56 Abs. 1 DSGVO sieht – unbeschadet der in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregel – für „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ im Sinne von Art. 4 Z 23 der Verordnung das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Danach ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

dem Verfahren nach Art. 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Hieraus ergibt sich iVm Art. 60, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat (EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 50 ff).3.1.5. Artikel 56, Absatz eins, DSGVO sieht – unbeschadet der in Artikel 55, Absatz eins, der Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregel – für „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ im Sinne von Artikel 4, Ziffer 23, der Verordnung das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Danach ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

dem Verfahren nach Artikel 60, die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit Artikel 60,, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat (EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 50 ff). 3.1.

  1. Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Art 56 Abs. 6 DSGVO hervorgeht - die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Art 56 Abs. 2 und Art 60 Abs. 11 DSGVO (hier nicht einschlägig) angeordnet, abgewichen wird. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Art. 60 Abs. 7 DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Art. 60 Abs. 8 DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen (s. BVwG 11.09.2024, W256 2290824-1). 3.1.
  2. Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Artikel 56, Absatz 6, DSGVO hervorgeht - die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Artikel 56, Absatz 2 und Artikel 60, Absatz 11, DSGVO (hier nicht einschlägig) angeordnet, abgewichen wird. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Artikel 60, Absatz 7, DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Artikel 60, Absatz 8, DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen (s. BVwG 11.09.2024, W256 2290824-1). 3.1.
  3. Aus dem
  4. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt sich, dass mit dieser u. a. erreicht werden soll, dass die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden und dass die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union beseitigt werden. Dieses Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Art. 56 Abs. 1 und 60 DSGVO könnten aber gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, wenn eine Aufsichtsbehörde, die nicht die federführende ist, einen Beschluss nach diesem Verfahren erlässt (vgl. EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 64 f).3.1.
  5. Aus dem
  6. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt sich, dass mit dieser u. a. erreicht werden soll, dass die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden und dass die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union beseitigt werden. Dieses Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Artikel 56, Absatz eins und 60 DSGVO könnten aber gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, wenn eine Aufsichtsbehörde, die nicht die federführende ist, einen Beschluss nach diesem Verfahren erlässt vergleiche EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 64 f). 3.1.
  7. Wie festgestellt, brachte der Beschwerdeführer seine verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde am 13.03.2024 bei der belangten Behörde ein. Diese richtete sich gegen die an einer genannten Adresse auf Malta ansässige XXXX als Beschwerdegegnerin wegen einer näher behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO.

Zu Recht weist die belangte Behörde daher in ihrer Stellungnahme zur vorgelegten Säumnisbeschwerde darauf hin, dass die vorliegende Datenschutzbeschwerde insofern in einem Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 4 Z 23 DSGVO steht und damit von der belangten Behörde als betroffene Aufsichtsbehörde nach Art. 4 Abs. 22 lit. c DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der maltesischen federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 Abs. 1 iVm Art. 60 ff DSGVO zu führen (gewesen) wäre.3.1.8. Wie festgestellt, brachte der Beschwerdeführer seine verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde am 13.03.2024 bei der belangten Behörde ein. Diese richtete sich gegen die an einer genannten Adresse auf Malta ansässige römisch 40 als Beschwerdegegnerin wegen einer näher behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO.

Zu Recht weist die belangte Behörde daher in ihrer Stellungnahme zur vorgelegten Säumnisbeschwerde darauf hin, dass die vorliegende Datenschutzbeschwerde insofern in einem Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Artikel 4, Ziffer 23, DSGVO steht und damit von der belangten Behörde als betroffene Aufsichtsbehörde nach Artikel 4, Absatz 22, Litera c, DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der maltesischen federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 60, ff DSGVO zu führen (gewesen) wäre. 3.1.

  1. Wie bereits unter Pkt. 3.1.
  2. ausgeführt, hängt somit im Falle einer grenzüberschreitenden Verarbeitung die Zuständigkeit zum Erlass eines den Antrag auf Sachentscheidung erledigenden Beschlusses vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Art. 56 Abs. 1 und 60 DSGVO ab. Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der praktischen Wirksamkeit dieses Verfahrens kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Aufsichtsbehörde bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens auch nicht rechtswirksam geltend gemacht werden. Dies steht auch im Einklang mit der bereits dargestellten Bestimmung des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG, wonach in die sechsmonatige Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Art 56, 60 [und 63] DSGVO nicht eingerechnet werden kann.3.1.
  3. Wie bereits unter Pkt. 3.1.
  4. ausgeführt, hängt somit im Falle einer grenzüberschreitenden Verarbeitung die Zuständigkeit zum Erlass eines den Antrag auf Sachentscheidung erledigenden Beschlusses vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Artikel 56, Absatz eins und 60 DSGVO ab. Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der praktischen Wirksamkeit dieses Verfahrens kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Aufsichtsbehörde bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens auch nicht rechtswirksam geltend gemacht werden. Dies steht auch im Einklang mit der bereits dargestellten Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG, wonach in die sechsmonatige Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60, [und 63] DSGVO nicht eingerechnet werden kann. 3.1.
  5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe in den sechs Monaten seit Einbringung der Datenschutzbeschwerde u.a. noch kein Verfahren nach Art. 56 ff DSGVO eingeleitet, kann nach Ansicht des erkennenden Senates auf die in der Stellungnahme der Behörde bei Aktenvorlage herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2024 zur Zl. W256 2290824-1 verwiesen werden, welcher ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Demnach liegt die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 56 Abs. 1 und 60 DSGVO nicht in Ermessen der belangten Behörde, sondern wird vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch bei Einbringung der Beschwerde in Gang gesetzt. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass das Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet werden würden.3.1.
  6. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe in den sechs Monaten seit Einbringung der Datenschutzbeschwerde u.a. noch kein Verfahren nach Artikel 56, ff DSGVO eingeleitet, kann nach Ansicht des erkennenden Senates auf die in der Stellungnahme der Behörde bei Aktenvorlage herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2024 zur Zl. W256 2290824-1 verwiesen werden, welcher ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Demnach liegt die Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 56, Absatz eins und 60 DSGVO nicht in Ermessen der belangten Behörde, sondern wird vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch bei Einbringung der Beschwerde in Gang gesetzt. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass das Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet werden würden. 3.1.
  7. Im Ergebnis folgt hieraus, dass die Hemmung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach § 24 Abs. 10 Z 2 DSG nicht erst mit Übermittlung der Datenschutzbeschwerde an die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde am 04.02.2025 begann, sondern vielmehr ex lege mit Einbringung der sich auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung beziehende Datenschutzbeschwerde und somit in Bezug auf die hier geltend gemachte Entscheidungsfrist keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt.3.1.
  8. Im Ergebnis folgt hieraus, dass die Hemmung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG nicht erst mit Übermittlung der Datenschutzbeschwerde an die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde am 04.02.2025 begann, sondern vielmehr ex lege mit Einbringung der sich auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung beziehende Datenschutzbeschwerde und somit in Bezug auf die hier geltend gemachte Entscheidungsfrist keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. 3.1.
  9. Ergänzend ist seitens des erkennenden Senates darauf hinzuweisen, dass einer bescheidmäßigen Aussetzung des Datenschutzbeschwerdeverfahrens in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO jegliche Rechtsgrundlage, insbesondere jener des § 38 AVG, entzogen ist. Schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Z 2 nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln. Damit scheidet aber auch eine Übertragung der zu § 38 und § 38a AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf Fälle des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG aus (vgl. VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009).3.1.
  10. Ergänzend ist seitens des erkennenden Senates darauf hinzuweisen, dass einer bescheidmäßigen Aussetzung des Datenschutzbeschwerdeverfahrens in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO jegliche Rechtsgrundlage, insbesondere jener des Paragraph 38, AVG, entzogen ist. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 10, DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Ziffer eins, (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Ziffer 2, (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Ziffer 2, nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln. Damit scheidet aber auch eine Übertragung der zu Paragraph 38 und Paragraph 38 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf Fälle des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG aus vergleiche VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). 3.1.
  11. Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, ihre Entscheidungspflicht verletzt zu haben. Mangels Säumnis der belangten Behörde war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  12. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.3.1.14. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Lösung der vorliegenden Rechtsfrage auf die rezente Rechtsprechung des VwGH zu § 24 Abs. 10 DSG stützen (vgl. VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Lösung der vorliegenden Rechtsfrage auf die rezente Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 24, Absatz 10, DSG stützen vergleiche VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W292.2307654.1.00

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