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{'item': 'G304 2309525-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlG304 2309525-1 Spruch, G304 2309525-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art 8EMRK ist nicht vorliegend.1.8.

In Österreich wohnen die Großeltern des BF, die er regelmäßig besucht.

Artikel 8, EMRK ist nicht vorliegend.

2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, SA etc. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister und dem Strafrechtsurteil. Aus dem Urteil ergibt sich zudem, dass der BF auch im Ausland einschlägige Vorstrafen aufweist. Dem Urteil des Landesgerichtes zufolge hat der BF zwischen 03/2024 und 07/2024 (auszugsweise) folgende Straftaten im Zusammenwirken mit anderen Tätern begangen:Dem Urteil des Landesgerichtes zufolge hat der BF zwischen 03 aus 2024, und 07 aus 2024, (auszugsweise) folgende Straftaten im Zusammenwirken mit anderen Tätern begangen: - Diebstahl eines PKW Audi A4 - Tankbetrug - Aufbrechen eines Tresors - Lebensmitteldiebstahl - Versuch des Diebstahls von Gegenständen aus einem PKW - Diebstahl eines PKW Fiat - Unbefugte Inbetriebnahme eines PKW Renault - Unbefugte Inbetriebnahme eines PKW Ford - Diebstahl von Bargeld aus einer Wechselgeldkassa - Versuchter Einbruch in eine Werkstatt - Urkundenunterdrückung in mehreren Fällen iZ mit den angeführten PKW-Diebstählen Der BF brachte in der Beschwerde ein schützenswertes Familienleben vor. Er gab an, dass seine Großeltern in Österreich leben und er diese regelmäßig besuche.

Art 8EMRK konnte im Zusammenhang mit seinen Großeltern nicht erkannt werden.

Andere nahe Angehörige des BF sind im Bundesgebiet nicht aufhältig. Soweit in der Beschwerde als Abschluss vorgebracht wird, dass sich durch den Aufenthalt seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet ein Familienleben ergebe, so ist festzuhalten, dass an keiner anderen Stelle des Vorbringens eine Lebensgefährtin erwähnt wird, sondern nur die Großeltern.Der BF brachte in der Beschwerde ein schützenswertes Familienleben vor. Er gab an, dass seine Großeltern in Österreich leben und er diese regelmäßig besuche.

Artikel 8, EMRK konnte im Zusammenhang mit seinen Großeltern nicht erkannt werden.

Andere nahe Angehörige des BF sind im Bundesgebiet nicht aufhältig. Soweit in der Beschwerde als Abschluss vorgebracht wird, dass sich durch den Aufenthalt seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet ein Familienleben ergebe, so ist festzuhalten, dass an keiner anderen Stelle des Vorbringens eine Lebensgefährtin erwähnt wird, sondern nur die Großeltern.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides 3.
  3. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Slowakei) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Slowakei) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Jene Verbrechen, die der BF in Österreich im Zusammenhang mit gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten begangen hat, zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und der Absicht, sich bei jeder sich bietenden Möglichkeit unrechtmäßig zu bereichern. Zudem erhärtete sich die Annahme, dass der BF vor allem zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF hat eine größere Zahl von Personen in ihrem Vermögen geschädigt, dies lässt Rückschlüsse auf sein Persönlichkeitsbild zu. Aufgrund der tristen finanziellen Situation des BF, ist zu befürchten, dass der BF weiterhin Eigentumsdelikte begehen wird. Die Taten des BF zeugen auch davon, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht respektiert. Auch wenn es die erste Verurteilung des BF in Österreich ist, so liegt dieser eine Vielzahl von verschiedenen Tatbegehungen zugrunde und der BF weist zudem im Ausland mehrere einschlägige Verurteilungen auf. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen. Der BF hatte in seiner Beschwerde die Möglichkeit, das von ihm behauptete Familienleben ausführlich darzulegen. Er brachte in der Beschwerde vor, dass seine Großeltern in Österreich leben und er diese regelmäßig besuche. Als Abschluss der Beschwerde brachte er vor, dass er „wie oben dargelegt, familiäre Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin, die in Österreich lebt“ habe. Im ganzen Beschwerdevorbringen ist jedoch an keiner Stelle eine Lebensgefährtin erwähnt, sondern nur die Großeltern. In Anbetracht der Umstände ist das Bestehen eines Familienlebens zu verneinen. Auch der Umstand, dass der BF sich noch in Strafhaft befindet, spricht gegen den Bestand eines Familienlebens. Die Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet müssen angesichts der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in den Hintergrund treten. Es ist ihm möglich, seine Kontakte auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel, Besuche außerhalb des Bundesgebietes, etc.) aufrechtzuerhalten. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.
  6. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2309525.1.00

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