4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G) im Falle eines Verlängerungsantrages (§ 24 NAG) nicht rechtzeitig erfüllt habe. Der BF sei am XXXX .2021 erstmals eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ ausgestellt worden. Die Erfüllungsfrist der Integrationsvereinbarung habe am XXXX .2023 geendet. Im Zuge der nunmehrigen Antragstellung habe die BF angegeben, bisher zwei Mal bei der A2 Prüfung durchgefallen zu sein. Sie werde die Prüfung zeitnah wiederholen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 ersuchte die NAG Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Stellungnahme iSd Paragraph 25, NAG. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Erteilungshindernis
Paragraph 11, NAG vorliege, da die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) im Falle eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24, NAG) nicht rechtzeitig erfüllt habe. Der BF sei am römisch 40 .2021 erstmals eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ ausgestellt worden. Die Erfüllungsfrist der Integrationsvereinbarung habe am römisch 40 .2023 geendet. Im Zuge der nunmehrigen Antragstellung habe die BF angegeben, bisher zwei Mal bei der A2 Prüfung durchgefallen zu sein. Sie werde die Prüfung zeitnah wiederholen. 3. Am 19.09.2024 wurde die BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen. 4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 18.10.2024, wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen die BF
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), der BF
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 18.10.2024, wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen die BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), der BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
NAG vom 09.07.2024 wurde ausgeführt, dass ein Erteilungshindernis
G) im Falle eines Verlängerungsantrages (§ 24 NAG) nicht rechtzeitig erfüllt habe. Der BF sei am XXXX .2021 erstmals eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ ausgestellt worden. Die Erfüllungsfrist der Integrationsvereinbarung habe am XXXX 2023 geendet. Im Zuge der nunmehrigen Antragstellung habe die BF angegeben, bisher zwei Mal bei der A2 Prüfung durchgefallen zu sein. Sie werde die Prüfung zeitnah wiederholen.Im Schreiben der NAG Behörde an das BFA
Paragraph 25, NAG vom 09.07.2024 wurde ausgeführt, dass ein Erteilungshindernis
Paragraph 11, NAG vorliege, da die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) im Falle eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24, NAG) nicht rechtzeitig erfüllt habe. Der BF sei am römisch 40 .2021 erstmals eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ ausgestellt worden. Die Erfüllungsfrist der Integrationsvereinbarung habe am römisch 40 2023 geendet. Im Zuge der nunmehrigen Antragstellung habe die BF angegeben, bisher zwei Mal bei der A2 Prüfung durchgefallen zu sein. Sie werde die Prüfung zeitnah wiederholen. Die BF hat am XXXX .2024 eine Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden.Die BF hat am römisch 40 .2024 eine Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Die BF lebt in Österreich mit ihrem Ehemann, der österreichischer Staatsangehöriger ist, zusammen und geht im Bundesgebiet aktuell einer Beschäftigung nach.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
Vm § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als rechtmäßig (siehe hierzu auch weiter unten).3.1.2. Der BF wurde zuletzt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 erteilt, dessen Verlängerung sie rechtzeitig beantragt hat. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt der BF
Paragraph 31, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG als rechtmäßig (siehe hierzu auch weiter unten). „Daraus folgt aber auch, dass für den in den Bescheid des BFA aufgenommenen Spruchteil über die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, der
dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, keine Rechtsgrundlage bestand (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0091). Davon ausgehend wäre der amtswegige Ausspruch des BFA über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 mangels diesbezüglicher Zuständigkeit der Behörde vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen; daran ändert auch der (erstmals) in der Beschwerde formulierte (Eventual-)antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nichts. Ein erst nach Erlassung des Bescheides gestellter Antrag ist nicht geeignet, die mangelnde Zuständigkeit der Behörde für einen amtswegigen Abspruch nachträglich zu sanieren“ (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148).„Daraus folgt aber auch, dass für den in den Bescheid des BFA aufgenommenen Spruchteil über die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, der
dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, keine Rechtsgrundlage bestand vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0091). Davon ausgehend wäre der amtswegige Ausspruch des BFA über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 mangels diesbezüglicher Zuständigkeit der Behörde vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen; daran ändert auch der (erstmals) in der Beschwerde formulierte (Eventual-)antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nichts. Ein erst nach Erlassung des Bescheides gestellter Antrag ist nicht geeignet, die mangelnde Zuständigkeit der Behörde für einen amtswegigen Abspruch nachträglich zu sanieren“ (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148). Der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: 3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte Paragraph 24, NAG lautet: § 24.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind. […]7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. […] 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). 3.2.3. Aufgrund ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen wurde dem BF am XXXX .2021 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis XXXX 2022 erteilt, welcher ihr wiederholt bis XXXX .2024 verlängert wurde. Am XXXX 2024 stellte die BF einen Verlängerungsantrag ihres Aufenthaltstitels, über welchen die zuständige NAG-Behörde bisher nicht entschieden hat. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt der BF
Vm § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als rechtmäßig.3.2.3. Aufgrund ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen wurde dem BF am römisch 40 .2021 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis römisch 40 2022 erteilt, welcher ihr wiederholt bis römisch 40 .2024 verlängert wurde. Am römisch 40 2024 stellte die BF einen Verlängerungsantrag ihres Aufenthaltstitels, über welchen die zuständige NAG-Behörde bisher nicht entschieden hat. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt der BF
Paragraph 31, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG als rechtmäßig. Das BFA stützt die angefochtene Rückkehrentscheidung jedoch auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt).„War bei Erlassung des Erkenntnisses die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen und hatte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch
G im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 vorlagen (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031 sowie VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0002).Das BFA stützt die angefochtene Rückkehrentscheidung jedoch auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt)., „War bei Erlassung des Erkenntnisses die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen und hatte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch
Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005 die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden bewirkt wurde, hatte das VwG im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 vorlagen (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031 sowie VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0002). Im gegenständlichen Fall hätte das BFA sohin eine Rückkehrentscheidung unter Anwendung des § 52 Abs. 4 FPG – insbesondere § 52 Abs. 4 Z 5 FPG – prüfen müssen.Im gegenständlichen Fall hätte das BFA sohin eine Rückkehrentscheidung unter Anwendung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG – insbesondere Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG – prüfen müssen.
4 Z 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Nach § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 IntG war die BF, der ein Aufenthaltstitels
1 Z 8 NAG („Familienangehöriger“) erteilt worden war, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet. Dieses Modul ist nach der Z 1 des § 9 Abs. 4 IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G vorlegt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, IntG war die BF, der ein Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG („Familienangehöriger“) erteilt worden war, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet. Dieses Modul ist nach der Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 4, IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG vorlegt. Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 umfasst nach § 11 Abs. 2 IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit dieser Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 umfasst nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit dieser Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. 3.2.4. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dahingehend eingetreten, als die BF am XXXX .2024 die gesetzlich verpflichtete Integrationsprüfung bestanden hat. Eine Änderung der Sachlage ergibt sich damit zusammenhängend insoweit, als nunmehr ein positiver Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 1 IntG vorliegt.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dahingehend eingetreten, als die BF am römisch 40 .2024 die gesetzlich verpflichtete Integrationsprüfung bestanden hat. Eine Änderung der Sachlage ergibt sich damit zusammenhängend insoweit, als nunmehr ein positiver Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, IntG vorliegt. In einem ähnlichen Fall, in dem der geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – neben der bereits erfolgten verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach § 23 Abs. 1 IntG – gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung als nicht (mehr) verhältnismäßig, zumal der angestrebte Zweck, also die Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes, ohnehin erreicht war. Im Übrigen verwies das BVwG in dem vom Höchstgericht zu beurteilenden Fall die dortige Revisionswerberin auch darauf, dass sie „bei Erfüllung der Voraussetzungen“ neuerlich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (offenbar gemeint: vom Ausland aus) erlangen könne. Da das BVwG diesbezüglich nicht aufzeigte, welche Erteilungshindernisse nunmehr (noch) bestehen könnten, hätte sich auch von daher die Frage der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne eines „pressing social need“ stellen müssen (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0020 mwN). (siehe auch zuletzt VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0163)In einem ähnlichen Fall, in dem der geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – neben der bereits erfolgten verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach Paragraph 23, Absatz eins, IntG – gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung als nicht (mehr) verhältnismäßig, zumal der angestrebte Zweck, also die Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes, ohnehin erreicht war. Im Übrigen verwies das BVwG in dem vom Höchstgericht zu beurteilenden Fall die dortige Revisionswerberin auch darauf, dass sie „bei Erfüllung der Voraussetzungen“ neuerlich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (offenbar gemeint: vom Ausland aus) erlangen könne. Da das BVwG diesbezüglich nicht aufzeigte, welche Erteilungshindernisse nunmehr (noch) bestehen könnten, hätte sich auch von daher die Frage der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne eines „pressing social need“ stellen müssen vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0020 mwN). (siehe auch zuletzt VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0163) Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zwar nicht während der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels erfüllt, jedoch kam sie ihrer diesbezüglichen Verpflichtung vor der Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag sowie während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens etwa zwei Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides nach. Da die BF damit die bezweckte Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes erreichte, ist auch gegenständlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht verhältnismäßig, zumal die BF in Österreich mit ihrem Ehemann lebt, der österreichischer Staatsangehöriger ist, und hier erwerbstätig ist. Da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
4 Z 5 FPG somit nicht (mehr) vorliegen, war diese ersatzlos zu beheben. Da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG somit nicht (mehr) vorliegen, war diese ersatzlos zu beheben. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich des Weiteren die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt III.) und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) ebenso als rechtswidrig.Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich des Weiteren die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch drei.) und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) ebenso als rechtswidrig. Mit Teilerkenntnis des BVwG, Zahl G306 2302552-1/5Z, vom 21.11.2024, wurde der Beschwerde der BF gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG, Zahl G306 2302552-1/5Z, vom 21.11.2024, wurde der Beschwerde der BF gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2302552.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.