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{'item': 'G306 2302552-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 11§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 25§ 46a§ 58§ 31§ 60§ 8§ 9§ 24§ 53§ 67§ 21§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlG306 2302552-1 Spruch, G306 2302552-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde aufgrund ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von XXXX .2021 bis XXXX .2022 erteilt, welcher er in der Folge wiederholt, zuletzt mit einer Gültigkeit bis XXXX .2024, verlängert wurde.
  2. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde aufgrund ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 erteilt, welcher er in der Folge wiederholt, zuletzt mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .2024, verlängert wurde. Am XXXX .2024 stellte die BF zuletzt einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen NAG Behörde.Am römisch 40 .2024 stellte die BF zuletzt einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen NAG Behörde.
  3. Mit Schreiben vom XXXX .2024 ersuchte die NAG Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Stellungnahme iSd § 25 NAG. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Erteilungshindernis

§ 11NAG vorliege, da die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Int

G) im Falle eines Verlängerungsantrages (§ 24 NAG) nicht rechtzeitig erfüllt habe. Der BF sei am XXXX .2021 erstmals eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ ausgestellt worden. Die Erfüllungsfrist der Integrationsvereinbarung habe am XXXX .2023 geendet. Im Zuge der nunmehrigen Antragstellung habe die BF angegeben, bisher zwei Mal bei der A2 Prüfung durchgefallen zu sein. Sie werde die Prüfung zeitnah wiederholen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 ersuchte die NAG Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Stellungnahme iSd Paragraph 25, NAG. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Erteilungshindernis

Paragraph 11, NAG vorliege, da die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) im Falle eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24, NAG) nicht rechtzeitig erfüllt habe. Der BF sei am römisch 40 .2021 erstmals eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ ausgestellt worden. Die Erfüllungsfrist der Integrationsvereinbarung habe am römisch 40 .2023 geendet. Im Zuge der nunmehrigen Antragstellung habe die BF angegeben, bisher zwei Mal bei der A2 Prüfung durchgefallen zu sein. Sie werde die Prüfung zeitnah wiederholen. 3. Am 19.09.2024 wurde die BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen. 4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 18.10.2024, wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen die BF

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), der BF

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 18.10.2024, wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen die BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), der BF

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit Schreiben vom 12.11.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit Schreiben vom 12.11.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und der BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 14.11.2024 vorgelegt, wo sie am 15.11.2024 einlangten.
  4. Mit Teilerkenntnis des BVwG, Zahl G306 2302552-1/5Z, vom 21.11.2024, wurde der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde Folge gegeben, Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  5. Mit Teilerkenntnis des BVwG, Zahl G306 2302552-1/5Z, vom 21.11.2024, wurde der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde Folge gegeben, Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  6. Am 14.01.2025 langte ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 betreffend die BF beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der BF, einer kosovarischen Staatsangehörigen, wurde am XXXX 2021 erstmals der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis XXXX .2022 erteilt. In weiterer Folge wurde ihr der Aufenthaltstitel wiederholt, zuletzt mit einer Gültigkeit bis XXXX .2024, verlängert.Der BF, einer kosovarischen Staatsangehörigen, wurde am römisch 40 2021 erstmals der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .2022 erteilt. In weiterer Folge wurde ihr der Aufenthaltstitel wiederholt, zuletzt mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .2024, verlängert. Am XXXX .2024 stellte die BF zuletzt einen Verlängerungsantrag ihres Aufenthaltstitels, über welchen die zuständige NAG Behörde bisher nicht entschieden hat.Am römisch 40 .2024 stellte die BF zuletzt einen Verlängerungsantrag ihres Aufenthaltstitels, über welchen die zuständige NAG Behörde bisher nicht entschieden hat. Im Schreiben der NAG Behörde an das BFA

§ 25

NAG vom 09.07.2024 wurde ausgeführt, dass ein Erteilungshindernis

§ 11NAG vorliege, da die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Int

G) im Falle eines Verlängerungsantrages (§ 24 NAG) nicht rechtzeitig erfüllt habe. Der BF sei am XXXX .2021 erstmals eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ ausgestellt worden. Die Erfüllungsfrist der Integrationsvereinbarung habe am XXXX 2023 geendet. Im Zuge der nunmehrigen Antragstellung habe die BF angegeben, bisher zwei Mal bei der A2 Prüfung durchgefallen zu sein. Sie werde die Prüfung zeitnah wiederholen.Im Schreiben der NAG Behörde an das BFA

Paragraph 25, NAG vom 09.07.2024 wurde ausgeführt, dass ein Erteilungshindernis

Paragraph 11, NAG vorliege, da die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) im Falle eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24, NAG) nicht rechtzeitig erfüllt habe. Der BF sei am römisch 40 .2021 erstmals eine Niederlassungsbewilligung „Familienangehörige“ ausgestellt worden. Die Erfüllungsfrist der Integrationsvereinbarung habe am römisch 40 2023 geendet. Im Zuge der nunmehrigen Antragstellung habe die BF angegeben, bisher zwei Mal bei der A2 Prüfung durchgefallen zu sein. Sie werde die Prüfung zeitnah wiederholen. Die BF hat am XXXX .2024 eine Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden.Die BF hat am römisch 40 .2024 eine Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Die BF lebt in Österreich mit ihrem Ehemann, der österreichischer Staatsangehöriger ist, zusammen und geht im Bundesgebiet aktuell einer Beschäftigung nach.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes wie der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  4. Die Feststellungen betreffend die Aufenthaltstitel der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und der im Akt einliegenden Kopie der Aufenthaltskarte (AS 37). Die Feststellung zur erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 beruht auf dem am 14.01.2025 beim BVwG eingelangten Prüfungszeugnisses des ÖIF (OZ 6), wobei keine Umstände hervorgekommen sind, an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde bzw. am Bestehen der Prüfung zu zweifeln.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: 3.1.
  8. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:3.1.
  9. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. 3.1.
  2. Der BF wurde zuletzt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von XXXX .2023 bis XXXX .2024 erteilt, dessen Verlängerung sie rechtzeitig beantragt hat. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt der BF

§ 31Abs. 1 FPG i

Vm § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als rechtmäßig (siehe hierzu auch weiter unten).3.1.2. Der BF wurde zuletzt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 erteilt, dessen Verlängerung sie rechtzeitig beantragt hat. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt der BF

Paragraph 31, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG als rechtmäßig (siehe hierzu auch weiter unten). „Daraus folgt aber auch, dass für den in den Bescheid des BFA aufgenommenen Spruchteil über die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, der

dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, keine Rechtsgrundlage bestand (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0091). Davon ausgehend wäre der amtswegige Ausspruch des BFA über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 mangels diesbezüglicher Zuständigkeit der Behörde vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen; daran ändert auch der (erstmals) in der Beschwerde formulierte (Eventual-)antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nichts. Ein erst nach Erlassung des Bescheides gestellter Antrag ist nicht geeignet, die mangelnde Zuständigkeit der Behörde für einen amtswegigen Abspruch nachträglich zu sanieren“ (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148).„Daraus folgt aber auch, dass für den in den Bescheid des BFA aufgenommenen Spruchteil über die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, der

dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, keine Rechtsgrundlage bestand vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0091). Davon ausgehend wäre der amtswegige Ausspruch des BFA über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 mangels diesbezüglicher Zuständigkeit der Behörde vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen; daran ändert auch der (erstmals) in der Beschwerde formulierte (Eventual-)antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nichts. Ein erst nach Erlassung des Bescheides gestellter Antrag ist nicht geeignet, die mangelnde Zuständigkeit der Behörde für einen amtswegigen Abspruch nachträglich zu sanieren“ (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148). Der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: 3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte Paragraph 24, NAG lautet: § 24.

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5)Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
(5)Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Artikel 3, Ziffer 6, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht; 2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Artikel 3, Ziffer 4, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
  3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind. […]7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. […] 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). 3.2.3. Aufgrund ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen wurde dem BF am XXXX .2021 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis XXXX 2022 erteilt, welcher ihr wiederholt bis XXXX .2024 verlängert wurde. Am XXXX 2024 stellte die BF einen Verlängerungsantrag ihres Aufenthaltstitels, über welchen die zuständige NAG-Behörde bisher nicht entschieden hat. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt der BF

§ 31Abs. 1 FPG i

Vm § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als rechtmäßig.3.2.3. Aufgrund ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen wurde dem BF am römisch 40 .2021 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis römisch 40 2022 erteilt, welcher ihr wiederholt bis römisch 40 .2024 verlängert wurde. Am römisch 40 2024 stellte die BF einen Verlängerungsantrag ihres Aufenthaltstitels, über welchen die zuständige NAG-Behörde bisher nicht entschieden hat. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt der BF

Paragraph 31, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG als rechtmäßig. Das BFA stützt die angefochtene Rückkehrentscheidung jedoch auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt).„War bei Erlassung des Erkenntnisses die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen und hatte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch

§ 24Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden bewirkt wurde, hatte das Vw

G im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 vorlagen (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031 sowie VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0002).Das BFA stützt die angefochtene Rückkehrentscheidung jedoch auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt)., „War bei Erlassung des Erkenntnisses die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen und hatte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch

Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005 die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden bewirkt wurde, hatte das VwG im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 vorlagen (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031 sowie VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0002). Im gegenständlichen Fall hätte das BFA sohin eine Rückkehrentscheidung unter Anwendung des § 52 Abs. 4 FPG – insbesondere § 52 Abs. 4 Z 5 FPG – prüfen müssen.Im gegenständlichen Fall hätte das BFA sohin eine Rückkehrentscheidung unter Anwendung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG – insbesondere Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG – prüfen müssen.

§ 52Abs.

4 Z 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Nach § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 IntG war die BF, der ein Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 8 NAG („Familienangehöriger“) erteilt worden war, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet. Dieses Modul ist nach der Z 1 des § 9 Abs. 4 IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11Int

G vorlegt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, IntG war die BF, der ein Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG („Familienangehöriger“) erteilt worden war, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet. Dieses Modul ist nach der Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 4, IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG vorlegt. Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 umfasst nach § 11 Abs. 2 IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit dieser Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 umfasst nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit dieser Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. 3.2.4. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dahingehend eingetreten, als die BF am XXXX .2024 die gesetzlich verpflichtete Integrationsprüfung bestanden hat. Eine Änderung der Sachlage ergibt sich damit zusammenhängend insoweit, als nunmehr ein positiver Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 1 IntG vorliegt.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dahingehend eingetreten, als die BF am römisch 40 .2024 die gesetzlich verpflichtete Integrationsprüfung bestanden hat. Eine Änderung der Sachlage ergibt sich damit zusammenhängend insoweit, als nunmehr ein positiver Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, IntG vorliegt. In einem ähnlichen Fall, in dem der geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – neben der bereits erfolgten verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach § 23 Abs. 1 IntG – gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung als nicht (mehr) verhältnismäßig, zumal der angestrebte Zweck, also die Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes, ohnehin erreicht war. Im Übrigen verwies das BVwG in dem vom Höchstgericht zu beurteilenden Fall die dortige Revisionswerberin auch darauf, dass sie „bei Erfüllung der Voraussetzungen“ neuerlich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (offenbar gemeint: vom Ausland aus) erlangen könne. Da das BVwG diesbezüglich nicht aufzeigte, welche Erteilungshindernisse nunmehr (noch) bestehen könnten, hätte sich auch von daher die Frage der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne eines „pressing social need“ stellen müssen (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0020 mwN). (siehe auch zuletzt VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0163)In einem ähnlichen Fall, in dem der geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – neben der bereits erfolgten verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach Paragraph 23, Absatz eins, IntG – gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung als nicht (mehr) verhältnismäßig, zumal der angestrebte Zweck, also die Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes, ohnehin erreicht war. Im Übrigen verwies das BVwG in dem vom Höchstgericht zu beurteilenden Fall die dortige Revisionswerberin auch darauf, dass sie „bei Erfüllung der Voraussetzungen“ neuerlich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (offenbar gemeint: vom Ausland aus) erlangen könne. Da das BVwG diesbezüglich nicht aufzeigte, welche Erteilungshindernisse nunmehr (noch) bestehen könnten, hätte sich auch von daher die Frage der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne eines „pressing social need“ stellen müssen vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0020 mwN). (siehe auch zuletzt VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0163) Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zwar nicht während der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels erfüllt, jedoch kam sie ihrer diesbezüglichen Verpflichtung vor der Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag sowie während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens etwa zwei Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides nach. Da die BF damit die bezweckte Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes erreichte, ist auch gegenständlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht verhältnismäßig, zumal die BF in Österreich mit ihrem Ehemann lebt, der österreichischer Staatsangehöriger ist, und hier erwerbstätig ist. Da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 Z 5 FPG somit nicht (mehr) vorliegen, war diese ersatzlos zu beheben. Da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG somit nicht (mehr) vorliegen, war diese ersatzlos zu beheben. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich des Weiteren die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt III.) und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) ebenso als rechtswidrig.Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich des Weiteren die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch drei.) und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) ebenso als rechtswidrig. Mit Teilerkenntnis des BVwG, Zahl G306 2302552-1/5Z, vom 21.11.2024, wurde der Beschwerde der BF gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG, Zahl G306 2302552-1/5Z, vom 21.11.2024, wurde der Beschwerde der BF gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2302552.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.