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{'item': 'G316 2299035-1'}

Obsah (10)§ 8Art. 133§ 7§ 57§ 9§ 55§ 2Art. 1§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlG316 2299035-1 Spruch, G316 2299035-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SERBIEN zuerkannt. XXXX wird

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 24.03.2026 erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SERBIEN zuerkannt. römisch 40 wird

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 24.03.2026 erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2024 wurde der serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) der mit Bescheid vom 15.09.2004 zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt IV). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2024 wurde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) der mit Bescheid vom 15.09.2004 zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass im Zuge der Überprüfung des Asylstatus der BF festgestellt worden sei, dass die Gründe für die seinerzeitige Asylgewährung aktuell nicht mehr vorliegen würden, zumal der Status aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Roma zuerkannt worden sei. Die BF brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF der Volksgruppe der Roma angehöre und an Diabetes, Bluthochdruck, Depressionen, Angstzuständen und einem Zustand nach Entfernung eines Tumors an der Niere leide. Die BF sei als Kind Opfer sexueller Gewalt geworden und stelle dies einen Mitgrund für ihren schlechten Gesundheitszustand dar. Sie lebe seit über dreißig Jahren nicht mehr in Serbien und habe dort kein soziales Auffangnetz. Sie habe weder finanzielle Mittel, noch eine Ausbildung noch Berufserfahrung, welche es ihr ermöglichen würden, sich im Falle einer Rückkehr selbst zu versorgen. Zudem beantragte die BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes die Einvernahme durch einen Richter des anderen Geschlechts. Die BF brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF der Volksgruppe der Roma angehöre und an Diabetes, Bluthochdruck, Depressionen, Angstzuständen und einem Zustand nach Entfernung eines Tumors an der Niere leide. Die BF sei als Kind Opfer sexueller Gewalt geworden und stelle dies einen Mitgrund für ihren schlechten Gesundheitszustand dar. Sie lebe seit über dreißig Jahren nicht mehr in Serbien und habe dort kein soziales Auffangnetz. Sie habe weder finanzielle Mittel, noch eine Ausbildung noch Berufserfahrung, welche es ihr ermöglichen würden, sich im Falle einer Rückkehr selbst zu versorgen. Zudem beantragte die BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes die Einvernahme durch einen Richter des anderen Geschlechts. Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. Am 05.03.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertreterin sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF wurde auf dem Territorium der heutigen Republik Serbien geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie gehört zur Volksgruppe der Roma. Sie besuchte in Serbien eine Sonderschule. Die BF wurde als Kind Opfer sexueller Gewalt und brachte mit 11 Jahren Zwillinge zur Welt, welche bei der Großmutter väterlicherseits aufwuchsen. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat im Alter von 18 Jahren und hielt sich in Deutschland und zeitweise in Belgien auf. In Deutschland wurde die BF von ihrem damaligen Ehegatten misshandelt und musste deshalb auch stationär behandelt werden. Nachdem ihr Asylantrag in Deutschaland abgelehnt wurde, wurde sie nach Serbien abgeschoben. Da sich die BF dort keine Lebensgrundlage schaffen konnte, reiste sie nach wenigen Wochen im Oktober 2003 ins Bundesgebiet und stellte am 10.10.2003 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 15.09.2004 wurde diesem Antrag stattgegeben, der BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukam. Das damalige Bundesasylamt begründete die Asylzuerkennung in einem Aktenvermerk mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und die daraus resultierende massive Belästigung und Bedrohung von Seiten der Behörden und der umliegenden Bevölkerung, insbesondere, weil ihr Ehegatte kroatischer Staatsbürger war und die BF aufgrund ihres niedrigen gesellschaftlichen Status und ihres geistigen Niveaus nicht in der Lage war, sich gegen die Vorgehensweise der serbischen Behörden zur Wehr zu setzen und gegen die Vorurteile der Bevölkerung anzukämpfen. 1.
  3. Die BF wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt. Am 12.05.2010 wurde sie von einem Bezirksgericht wegen §§ 15, 12, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Am 12.05.2010 wurde sie von einem Bezirksgericht wegen Paragraphen 15, 12, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Am 06.06.2016 wurde sie von einem Bezirksgericht wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Am 06.06.2016 wurde sie von einem Bezirksgericht wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Am 28.02.2019 wurde sie von einem Bezirksgericht wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Am 28.02.2019 wurde sie von einem Bezirksgericht wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt. 1.
  4. Die BF lebt seit 14 Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten iranischen Staatsangehörigen und ist mit diesem traditionell verheiratet. Die BF hat Schwierigkeiten, ihren Alltag alleine zu bewältigen und wird dabei von ihrem Lebensgefährten unterstützt. Er begleitet sie zu Arztterminen und Behördengängen und erledigt den Haushalt. Die BF leidet an Diabetes, Bluthochdruck, Depressionen, Angstzuständen, Benzodiazepinabhängigkeit und Analgetikabusus. Im Jahr 2015 wurde ihr ein Nierentumor entfernt. Sie befand sich im August 2024 stationär in einem Krankenhaus nach hyperglykämer Entgleisung. Im September 2024 wurden der BF nach einer akuten Entzündung der Gallenblase die Gallensteine entfernt und leidet die BF nach dieser Operation noch an Schmerzen. Die BF bezieht Pflegegeld der Stufe
  5. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt seit 2010 durch den Bezug von Mindestsicherung. Die BF hielt sich zuletzt im Jahr 2003 für kurze Zeit in Serbien auf. Sie verfügt dort über keine aufrechten Kontakte. Die BF hat in Serbien keine Wohnmöglichkeit. 1.
  6. Festgestellt wird, dass Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 16.01.2024 festgestellt: Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen des Ombudsmanns gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 14.4.2023). (…) Sicherheitsbehörden Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023). (…)Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023). (…) NGOs und Menschenrechtsaktivisten Seit 2010 existiert in Serbien eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 11.8.2023). Landesweit bestehen zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen (VB 14.4.2023). Die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Gruppen und staatlichen Institutionen bleibt jedoch begrenzt (USDOS 20.3.2023). (…) Ombudsmann Seit 2007 gibt es eine vom Parlament gewählte Ombudsperson für Menschenrechte, auch wenn der derzeitige Amtsträger selten kritisch gegenüber der Regierung auftritt (AA 11.8.2023). Der Ombudsmann ist ein unabhängiges und selbstständiges Staatsorgan. Auf der lokalen Ebene können sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts an die lokalen Büros des Ombudsmanns in den Orten Presevo, Bujanovac und Medvedja wenden. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 14.4.2023; vgl. AA 11.8.2023).Der Ombudsmann ist ein unabhängiges und selbstständiges Staatsorgan. Auf der lokalen Ebene können sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts an die lokalen Büros des Ombudsmanns in den Orten Presevo, Bujanovac und Medvedja wenden. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 14.4.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Ethnische Minderheiten Laut der neuesten Volkszählung aus dem Jahr 2022 gibt es in Serbien weiterhin 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen (VB 6.9.2023). Die Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die es Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und Schrift zu entscheiden (VB14.4.2023). Der Rechtsrahmen für die Achtung und den Schutz von Minderheiten und kulturellen Rechten ist weitgehend vorhanden und wird im Einklang mit den Übereinkommen des Europarats über nationale Minderheiten generell eingehalten (EK 12.10.2022; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).Der Rechtsrahmen für die Achtung und den Schutz von Minderheiten und kulturellen Rechten ist weitgehend vorhanden und wird im Einklang mit den Übereinkommen des Europarats über nationale Minderheiten generell eingehalten (EK 12.10.2022; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Ein im März 2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u. a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus (AA 11.8.2023). Zu den Aufgaben der Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsperson gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 11.8.2023). In der Republik Serbien bestehen derzeit 23 nationale Minderheitenräte (einschließlich dem Verband der jüdischen Gemeinden Serbiens): Bunjewatzen, Bosniaken, Ungarn, Roma, Rumänen, Russinen, Slowaken, Ukrainer, Kroaten, Albaner, Aschkali, Walachen, Griechen, Ägypter, Deutsche, Slowenen, Tschechen, Mazedonier, Montenegriner, Russen, Polen (VB 6.9.2023). Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Gebrauch von Minderheitensprachen (USDOS 20.3.2023). Bei den Minderheitenratswahlen im November 2022 wurden insgesamt 474 Mitglieder der 23 Minderheitenräte gewählt (GOS-HRC 20.2.2023). Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend (AA 11.8.2023). Trotz der gesetzlichen Verpflichtung, die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung zu berücksichtigen, sind nationale Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert (EK 12.10.2022). Der Unterricht in Minderheitensprachen oder das Studium der Minderheitensprachen wird an mehreren Universitäten und höheren Bildungseinrichtungen angeboten. Es gibt 14 Minderheitensprachen, die an fünf Universitäten und vier Berufsschulen unterrichtet werden (GOS-HRC 20.2.2023). Im Schuljahr 2019/2020 wurde in 68 lokalen Selbstverwaltungseinheiten der Primärunterricht in acht nationalen Minderheitensprachen angeboten, im Sekundarbereich in
  7. Das Fach namens Muttersprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde in 16 Minderheitensprachen in 374 Schulen in Serbien angeboten (HRC 1.3.2023).Der Unterricht in Minderheitensprachen oder das Studium der Minderheitensprachen wird an mehreren Universitäten und höheren Bildungseinrichtungen angeboten. Es gibt 14 Minderheitensprachen, die an fünf Universitäten und vier Berufsschulen unterrichtet werden (GOS-HRC 20.2.2023). Im Schuljahr 2019 aus 2020, wurde in 68 lokalen Selbstverwaltungseinheiten der Primärunterricht in acht nationalen Minderheitensprachen angeboten, im Sekundarbereich in
  8. Das Fach namens Muttersprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde in 16 Minderheitensprachen in 374 Schulen in Serbien angeboten (HRC 1.3.2023). In den öffentlichen Medien wird das Programm in 16 Sprachen der Minderheiten ausgestrahlt, die meisten davon auf RTV Vojvodina. Im Jahr 2020 wurden 33 Zeitungen oder Zeitschriften in den Minderheitensprachen veröffentlicht, drei davon waren zwei oder mehrsprachige Ausgaben (GOS-HRC 20.2.2023). Die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehdienste in den Minderheitensprachen sind immer noch nicht ausreichend (EK 12.10.2022). In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, Muslime, LGBTI) unverändert weit verbreitet (AA 11.8.2023). Die Regierung unternahm gewisse Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung gegen Personen, die einer Minderheit angehören (USDOS 21.3.2023). Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z. B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen) (AA 11.8.2023). Roma Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 131.936 Personen an, der Roma-Minderheit anzugehören (VB 6.9.2023). Die tatsächliche Zahl dürfte laut Schätzungen der OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden gehen teilweise von 700.000 bis 800.000 aus). Die Roma sind die offiziell drittgrößte Minderheit in Serbien (AA 11.8.2023). Die Vertreter der Roma sind untereinander zerstritten, eine Minderheitenpartei ist derzeit nicht im Parlament vertreten (AA 11.8.2023). In der öffentlichen Verwaltung sind Roma ebenfalls unterrepräsentiert (EK 12.10.2023). Auch auf nationaler wie lokaler Ebene sind sie so gut wie gar nicht vertreten. Dies gefährdet die Ausübung ihrer Grundrechte im Bereich Wohnen, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitswesen (HRC 10.2.2023). Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Berichten zufolge werden Roma jedoch stärker diskriminiert und ausgegrenzt als jede andere Minderheitengruppe. Ihnen fehlte es an Informationen über ihre Rechte und an die zur Verfügung stehenden Mechanismen zur Bekämpfung von Diskriminierung (USDOS 21.3.2023; vgl. Praxis 3.1.2023; HRC 1.3.2023; FH 10.3.2023). Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Berichten zufolge werden Roma jedoch stärker diskriminiert und ausgegrenzt als jede andere Minderheitengruppe. Ihnen fehlte es an Informationen über ihre Rechte und an die zur Verfügung stehenden Mechanismen zur Bekämpfung von Diskriminierung (USDOS 21.3.2023; vergleiche Praxis 3.1.2023; HRC 1.3.2023; FH 10.3.2023). Die Koordinationsstelle zur Überwachung der Umsetzung der Strategie für die soziale Integration der Roma wurde 2021 eingerichtet, um die Maßnahmen der staatlichen Verwaltung zu koordinieren (HRC 1.3.2023). Auf der Ebene der lokalen Selbstverwaltungen wurden sogenannte mobile Teams für die Inklusion von Roma eingeführt. Sie bestehen aus einem Koordinator, pädagogischen Assistenten, Gesundheitsmediatoren, Vertretern des Arbeitsamtes sowie bei Bedarf weiteren Vertretern der lokalen Selbstverwaltung. Bisher wurden 56 mobile Teams gebildet, die den Zugang zu Versorgungsleistungen erleichtern und die Ausübung der Rechte der Roma fördern sollen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Innerhalb des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog wurde die Abteilung für die soziale Inklusion der Roma eingerichtet, in der Beamte mit Roma-Nationalität beschäftigt sind (GOS-HRC 20.2.2023). Seit 2011 organisiert die Regierung in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission alle zwei Jahre Seminare zur sozialen Inklusion von Roma (GOS/OHCHR-UN 3.10.2023). Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar (AA 11.8.2023). Ohne die Registrierung des dauerhaften Wohnsitzes ist nicht möglich, einen Personalausweis zu erhalten. Eltern, die keinen Personalausweis besitzen, können ihre Kinder nicht unmittelbar nach der Geburt in die Geburtenregister eintragen lassen (Praxis 3.1.2023; vgl. USDOS 21.3.2023).

den geltenden Vorschriften können Kinder von Eltern ohne Papiere bis zu einem Jahr ohne Registrierung der Geburt sein. Bis zur Registrierung bleiben die betroffenen Kinder sozusagen unsichtbar, sind von Staatenlosigkeit bedroht und haben keinen Zugang zu zahlreichen Rechten wie Gesundheitsversorgung und Sozialschutz (USDOS 21.3.2023). Serbiens Regierung hat in den vergangenen Jahren den Rechtsrahmen verbessert (AA 11.8.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; EK 12.10.2022; GOS-HRC 20.2.2023). Die Maßnahmen führten dazu, dass mittlerweile die meisten Roma in Serbien über amtliche Dokumente verfügen (EK 12.10.2022). Eine im Jahr 2019 von UNICEF durchgeführte Studie zeigt, dass 99 % der Kinder unter fünf Jahren aus Roma-Siedlungen im Geburtenregister eingetragen sind (GOS-CoE-ECSR 28.3.2023).Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar (AA 11.8.2023). Ohne die Registrierung des dauerhaften Wohnsitzes ist nicht möglich, einen Personalausweis zu erhalten. Eltern, die keinen Personalausweis besitzen, können ihre Kinder nicht unmittelbar nach der Geburt in die Geburtenregister eintragen lassen (Praxis 3.1.2023; vergleiche USDOS 21.3.2023).

den geltenden Vorschriften können Kinder von Eltern ohne Papiere bis zu einem Jahr ohne Registrierung der Geburt sein. Bis zur Registrierung bleiben die betroffenen Kinder sozusagen unsichtbar, sind von Staatenlosigkeit bedroht und haben keinen Zugang zu zahlreichen Rechten wie Gesundheitsversorgung und Sozialschutz (USDOS 21.3.2023). Serbiens Regierung hat in den vergangenen Jahren den Rechtsrahmen verbessert (AA 11.8.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; EK 12.10.2022; GOS-HRC 20.2.2023). Die Maßnahmen führten dazu, dass mittlerweile die meisten Roma in Serbien über amtliche Dokumente verfügen (EK 12.10.2022). Eine im Jahr 2019 von UNICEF durchgeführte Studie zeigt, dass 99 % der Kinder unter fünf Jahren aus Roma-Siedlungen im Geburtenregister eingetragen sind (GOS-CoE-ECSR 28.3.2023). Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). Der im Dezember 2020 veröffentlichten Kartierung zufolge gibt es 702 Roma-Siedlungen mit einer Bevölkerungszahl von etwa 168.000 Menschen. Fast 20 % der Bevölkerung in den kartierten Roma-Siedlungen hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu sauberem Trinkwasser, über 55 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Kanalisation und 14,5 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Strom (EK 12.10.2022; vgl. ERRR 22.2.2023; HRC 1.3.2023). Obwohl der Rechtsrahmen im Bereich des Wohnungswesens durch die Verabschiedung des Gesetzes über das Wohnungswesen und die Instandhaltung von Gebäuden erheblich verbessert wurde, sind dem Bürgerbeauftragten zufolge weitere Maßnahmen in Zusammenhang mit der Räumung der Roma-Siedlungen erforderlich (GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 10.3.2023; vgl. EK 12.10.2022).Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). Der im Dezember 2020 veröffentlichten Kartierung zufolge gibt es 702 Roma-Siedlungen mit einer Bevölkerungszahl von etwa 168.000 Menschen. Fast 20 % der Bevölkerung in den kartierten Roma-Siedlungen hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu sauberem Trinkwasser, über 55 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Kanalisation und 14,5 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Strom (EK 12.10.2022; vergleiche ERRR 22.2.2023; HRC 1.3.2023). Obwohl der Rechtsrahmen im Bereich des Wohnungswesens durch die Verabschiedung des Gesetzes über das Wohnungswesen und die Instandhaltung von Gebäuden erheblich verbessert wurde, sind dem Bürgerbeauftragten zufolge weitere Maßnahmen in Zusammenhang mit der Räumung der Roma-Siedlungen erforderlich (GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 10.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vgl. HRC 10.2.2023). Durch öffentliche Maßnahmen konnten 26 junge Roma in 20 lokalen Selbstverwaltungseinheiten angestellt werden (HRC 20.2.2023).Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vergleiche HRC 10.2.2023). Durch öffentliche Maßnahmen konnten 26 junge Roma in 20 lokalen Selbstverwaltungseinheiten angestellt werden (HRC 20.2.2023). Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84 %. Unter den 18-21-jährigen Roma haben nur rund zwei Drittel die achtjährige Grundschule abgeschlossen, 14 % der 22 - 25-Jährigen die vierjährige Mittelschule und 1 % der 26 - 29-Jährigen eine Hochschule (Nicht-Roma: 94 % - 89 % - 23 %). Diese Zahlen sind bis auf den Hochschulbereich für Roma-Mädchen noch niedriger. Die Schulabbrechquote ist nach wie vor hoch, insbesondere bei Roma-Mädchen. Gleichzeitig besucht rund jedes zehnte Roma-Kind zwischen 7 und 15 Jahren eine Sonderschule. Damit sind sie laut dem European Roma Rights Centre (ERRC) deutlich überrepräsentiert: 21 % der Kinder, die in solche Schulen gingen, seien Roma (AA 11.8.2023; vgl. EK 12.10.2022; HRC 1.3.2023). Um die Zahl der Schulabbrecher im Primarbereich vollständig zu reduzieren, wurde ein Instrument zur Erkennung von Schülern, bei denen die Gefahr eines vorzeitigen Schulabbruchs besteht, eingeführt. Der Unterricht in der Roma-Sprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde im Schuljahr 2019/2020 von 2.467 Schülern (1.163 Mädchen und 1.304 Jungen) in 68 Schulen besucht. Um Risikoschülern zu ermöglichen, ihre Ausbildung fortzusetzen, werden Stipendien und ein Mentorensystem für Schüler angeboten, die an Fördermaßnahmen teilnehmen. In den letzten fünf Schuljahren wurden 5.419 Stipendien aus dem Staatshaushalt und aus Spendegeldern für Roma (65 % Mädchen) an Sekundarschulen vergeben. Änderungen des Schulgesetzbuches über Schüler- und Studiendarlehen und –stipendien aus dem Jahr 2017 ermöglichen Roma Anspruch auf Darlehen und Stipendien ohne Erfolgskriterien. Darüber hinaus wurden 200 Mentoren eingestellt, um Schüler der nationalen Minderheit der Roma zu unterstützen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; vgl. EK 12.10.2022; GOS/CoE-ECSR 28.3.2023).Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84 %. Unter den 18-21-jährigen Roma haben nur rund zwei Drittel die achtjährige Grundschule abgeschlossen, 14 % der 22 - 25-Jährigen die vierjährige Mittelschule und 1 % der 26 - 29-Jährigen eine Hochschule (Nicht-Roma: 94 % - 89 % - 23 %). Diese Zahlen sind bis auf den Hochschulbereich für Roma-Mädchen noch niedriger. Die Schulabbrechquote ist nach wie vor hoch, insbesondere bei Roma-Mädchen. Gleichzeitig besucht rund jedes zehnte Roma-Kind zwischen 7 und 15 Jahren eine Sonderschule. Damit sind sie laut dem European Roma Rights Centre (ERRC) deutlich überrepräsentiert: 21 % der Kinder, die in solche Schulen gingen, seien Roma (AA 11.8.2023; vergleiche EK 12.10.2022; HRC 1.3.2023). Um die Zahl der Schulabbrecher im Primarbereich vollständig zu reduzieren, wurde ein Instrument zur Erkennung von Schülern, bei denen die Gefahr eines vorzeitigen Schulabbruchs besteht, eingeführt. Der Unterricht in der Roma-Sprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde im Schuljahr 2019 aus 2020, von 2.467 Schülern (1.163 Mädchen und 1.304 Jungen) in 68 Schulen besucht. Um Risikoschülern zu ermöglichen, ihre Ausbildung fortzusetzen, werden Stipendien und ein Mentorensystem für Schüler angeboten, die an Fördermaßnahmen teilnehmen. In den letzten fünf Schuljahren wurden 5.419 Stipendien aus dem Staatshaushalt und aus Spendegeldern für Roma (65 % Mädchen) an Sekundarschulen vergeben. Änderungen des Schulgesetzbuches über Schüler- und Studiendarlehen und –stipendien aus dem Jahr 2017 ermöglichen Roma Anspruch auf Darlehen und Stipendien ohne Erfolgskriterien. Darüber hinaus wurden 200 Mentoren eingestellt, um Schüler der nationalen Minderheit der Roma zu unterstützen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; vergleiche EK 12.10.2022; GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Früh- und Kinderehen unter Roma sind weiterhin ein Problem, sind aber keine legalen Eheschließungen. 2022 waren 56 % aller Eheschließungen in Roma-Siedlungen Kinderehen (USDOS 21.3.2023; vgl. EK 12.10.2022; HRC 1.3.32023; CoE-GRETA 16.6.2023). Im März 2022 verabschiedete die Nationale Minderheitenrat der Roma eine Deklaration über die Abschaffung der Kinderehen in Serbien, in der die Anführer der Roma aufgefordert werden, die Praxis und den Glauben, dass Kinderehen Teil des kulturellen Erbes der Roma sind, zu überdenken (USDOS 21.3.2023; vgl. EK 12.10.2022).Früh- und Kinderehen unter Roma sind weiterhin ein Problem, sind aber keine legalen Eheschließungen. 2022 waren 56 % aller Eheschließungen in Roma-Siedlungen Kinderehen (USDOS 21.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022; HRC 1.3.32023; CoE-GRETA 16.6.2023). Im März 2022 verabschiedete die Nationale Minderheitenrat der Roma eine Deklaration über die Abschaffung der Kinderehen in Serbien, in der die Anführer der Roma aufgefordert werden, die Praxis und den Glauben, dass Kinderehen Teil des kulturellen Erbes der Roma sind, zu überdenken (USDOS 21.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022). Roma sind besonders anfällig für Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung, Zwangskriminalität und Zwangsbettelei (HRC 1.3.2023; vgl. CoE-GRETA 16.6.2023). Roma sind besonders anfällig für Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung, Zwangskriminalität und Zwangsbettelei (HRC 1.3.2023; vergleiche CoE-GRETA 16.6.2023). Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-GesundheitsmediatorInnen, Zugang zum Gesundheitssystem auch für nicht registrierte Personen sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen Erfolge (AA 11.8.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; ERRC 22.2.2023). Die Kindersterblichkeit wurde gesenkt, wenn sie auch mit 13 % bei Babys und 14 % bei den unter 5-Jährigen immer noch doppelt so hoch wie in der Gesamtbevölkerung ist (AA 11.8.2023; vgl. HRC 1.3.2023).Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-GesundheitsmediatorInnen, Zugang zum Gesundheitssystem auch für nicht registrierte Personen sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen Erfolge (AA 11.8.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; ERRC 22.2.2023). Die Kindersterblichkeit wurde gesenkt, wenn sie auch mit 13 % bei Babys und 14 % bei den unter 5-Jährigen immer noch doppelt so hoch wie in der Gesamtbevölkerung ist (AA 11.8.2023; vergleiche HRC 1.3.2023). In Serbien halten sich weiterhin 196.140 aus dem Kosovo vertriebene Personen auf, von denen mehr als 68.500 mehr als 20 Jahre nach der Vertreibung immer noch keine dauerhafte Lösung gefunden werden konnte (HRC 1.3.2023). Nach Angaben des UNHCR sind die 20.000 vertriebene Roma nach wie vor die am stärksten gefährdete und marginalisierte geflüchtete Bevölkerungsgruppe des Landes. Binnenvertriebene Roma leben in informellen Siedlungen unter miserablen Bedingungen, ohne grundlegende Infrastruktur und in extremer Armut (USDOS 21.2023; vgl. HRC 1.3.2023). Das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration organisiert Programme zur Verbesserung der Lebensbedingungen der intern vertriebenen Roma-Bevölkerung und der Roma-Rückkehrer. Seit 2018 führt das UNHCR ein Projekt in Partnerschaft mit der NGO A11 namens Initiative für wirtschaftliche und soziale Rechte durch, das sich auf die Beratung der vertriebenen Roma-Bevölkerung im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Rechte konzentriert. Zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 wurden 2.414 Beratungstätigkeiten durchgeführt und 167 Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeleitet (ERRC 22.2.2023).In Serbien halten sich weiterhin 196.140 aus dem Kosovo vertriebene Personen auf, von denen mehr als 68.500 mehr als 20 Jahre nach der Vertreibung immer noch keine dauerhafte Lösung gefunden werden konnte (HRC 1.3.2023). Nach Angaben des UNHCR sind die 20.000 vertriebene Roma nach wie vor die am stärksten gefährdete und marginalisierte geflüchtete Bevölkerungsgruppe des Landes. Binnenvertriebene Roma leben in informellen Siedlungen unter miserablen Bedingungen, ohne grundlegende Infrastruktur und in extremer Armut (USDOS 21.2023; vergleiche HRC 1.3.2023). Das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration organisiert Programme zur Verbesserung der Lebensbedingungen der intern vertriebenen Roma-Bevölkerung und der Roma-Rückkehrer. Seit 2018 führt das UNHCR ein Projekt in Partnerschaft mit der NGO A11 namens Initiative für wirtschaftliche und soziale Rechte durch, das sich auf die Beratung der vertriebenen Roma-Bevölkerung im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Rechte konzentriert. Zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 wurden 2.414 Beratungstätigkeiten durchgeführt und 167 Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeleitet (ERRC 22.2.2023). IDPs und Flüchtlinge Serbien verfügt über die erforderlichen Institutionen zur Bearbeitung von Asylanträgen (EK 12.10.2022). Die Asylbehörde verfügt Berichten zufolge nicht über ausreichende Kapazitäten, Ressourcen und geschultes Personal, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen (USDOS 20.3.2023). Seit mehr als 20 Jahren ist das Thema der IDPs in der Republik Serbien präsent. Im Dezember 2022 wurden immer noch 196.140 Binnenvertriebene im Land registriert (GOS/CoE-ECSR 28.3.2023; vgl. GOS-HRC 20.2.2023). Das Gesetz sieht den Schutz von Binnenvertriebenen in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene vor, seine Umsetzung bleibt jedoch in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück (USDOS 20.3.2023; vgl. GOS/CoEECSR 28.3.2023). Bei den Binnenvertriebenen handelt es sich überwiegend um Serben, Montenegriner, Roma, Ägypter, Aschkali, Gorani und Bosniaken, die Kosovo aufgrund des Krieges 1998-1999 verlassen haben. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM (Serbian Commissariat for Refugees and Migration) gelten etwa 66.000 dieser Personen als extrem gefährdet und hilfsbedürftig; da sie eines oder mehrere der Kriterien für Vulnerabilität des UNHCR erfüllen (GOS/HRC-UN 20.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). IDPs der Roma sind nach wie vor die am stärksten ausgegrenzten und vulnerablen Personen (EK 12.10.2022). Seit mehr als 20 Jahren ist das Thema der IDPs in der Republik Serbien präsent. Im Dezember 2022 wurden immer noch 196.140 Binnenvertriebene im Land registriert (GOS/CoE-ECSR 28.3.2023; vergleiche GOS-HRC 20.2.2023). Das Gesetz sieht den Schutz von Binnenvertriebenen in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene vor, seine Umsetzung bleibt jedoch in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück (USDOS 20.3.2023; vergleiche GOS/CoEECSR 28.3.2023). Bei den Binnenvertriebenen handelt es sich überwiegend um Serben, Montenegriner, Roma, Ägypter, Aschkali, Gorani und Bosniaken, die Kosovo aufgrund des Krieges 1998-1999 verlassen haben. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM (Serbian Commissariat for Refugees and Migration) gelten etwa 66.000 dieser Personen als extrem gefährdet und hilfsbedürftig; da sie eines oder mehrere der Kriterien für Vulnerabilität des UNHCR erfüllen (GOS/HRC-UN 20.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). IDPs der Roma sind nach wie vor die am stärksten ausgegrenzten und vulnerablen Personen (EK 12.10.2022). Berichten zufolge sind die Lebensbedingungen der IDPs in den informellen Sammelunterkünften äußerst schwierig (z. B. Mangel an Stromversorgung oder eingeschränkter Zugang zum Strom und Trinkwasser, kein Zugang zum Badezimmer, Gesundheitsprobleme, fehlende medizinische Versorgung und Arbeitslosigkeit) (USDOS 20.3.2023; vgl. HRC 1.3.2023).Berichten zufolge sind die Lebensbedingungen der IDPs in den informellen Sammelunterkünften äußerst schwierig (z. B. Mangel an Stromversorgung oder eingeschränkter Zugang zum Strom und Trinkwasser, kein Zugang zum Badezimmer, Gesundheitsprobleme, fehlende medizinische Versorgung und Arbeitslosigkeit) (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRC 1.3.2023). Serbien ist weiterhin auf internationale Hilfe und Unterstützung bei der Versorgung der im Land verbliebenen Flüchtlinge und Migranten angewiesen. In Serbien leben derzeit noch ca. 28.000 Flüchtlinge (Zahl aufgrund Integration in den serbischen Staatsverband kontinuierlich sinkend) sowie etwa 204.000 (nach serbischer Lesart) Binnenvertriebene aus dem Kosovo (v. a. Roma). Viele der verbleibenden Flüchtlinge sind inzwischen in die serbische Gesellschaft integriert und haben am Flüchtlingsstatus vor allem Interesse, um ihre Chancen auf Kompensation zu wahren. Zur dauerhaften Lösung der Flüchtlingsfrage verabschiedeten die Regierungen Serbiens, Kroatiens, Montenegros und Bosnien und Herzegowinas 2011 ein Regionalprogramm (Regional Housing Programme, RHP), das in Serbien vulnerablen Flüchtlingshaushalten dauerhafte Unterkünfte bereitstellen soll (AA 11.8.2023). Ende 2022 wurden bereits 6.881 Unterkünfte für etwa 20.600 Personen übergeben. Das Programm sollte 2023 beendet werden (RHP 3.2023). Grundversorgung/Wirtschaft Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert und ist seit Ende 2022 auch in einem neuen, zweijährigen IWF-Programm. Dieses sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 %

(2015)kontinuierlich auf 8,9 %
(2022)gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 25,4 %
(2022)aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Zwar hat sich das Nettodurchschnittseinkommen 2022 auf 640 Euro sichtbar erhöht (2021: 560 Euro), aber rund die Hälfte aller Arbeitenden verdiente weniger als 538 Euro. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Die Durchschnittsrente 2021 lag bei umgerechnet 250 Euro. Die Inflationsrate 2022 lag im zweistelligen Bereich. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023). Das für März 2023 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 117.699,00 RSD (ca. EUR 1.003,00), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 85.485,00 RSD (ca. EUR 729,00) betrug (RZS 25.5.2023). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im April 2023 37.807,00 RSD (ca. EUR 322,00) (PIO RS 5.2023). Im Jahr 2022 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 9.528,43 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2023 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 11.301,22 US-Dollar prognostiziert (Statista 13.10.2023). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt rund 9,4 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,2 % prognostiziert (Statista 29.6.2023). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 25,4 %
(2022)aber weiterhin hoch (AA 11.8.2023). Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 14.4.2023). Medizinische Versorgung In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023). In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023). Rückkehr Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022). Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Identität der BF steht unstrittig fest. Die Volksgruppenzugehörigkeit beruht auf den in Österreich diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden Angaben der BF und wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt (Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.09.2004). Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF in Serbien und Deutschland beruhen auf ihren Angaben vor dem Bundesasylamt am 08.09.2004, welche bereits von Seiten des Bundesasylamtes als glaubhaft erachtet wurden (Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.09.2004). Die Einreise der BF im Jahr 2003 und der Aufenthalt seitdem beruht auf den Angaben in der Beschwerde und wurde auch von der belangten Behörde festgestellt. Diese Feststellungen decken sich auch mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Das behördliche Einvernahmeprotokoll vom 08.09.2004 zum Asylantrag vom 10.10.2020 und der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004 sind aktenkundig. Die Begründung für die Asylzuerkennung beruht auf einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.09.2004. 2.2. Die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF im Bundesgebiet beruhen auf ihren konsistenten und glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Wenn auch nach einem persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung sowie nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung und mit dem Sozialamt (letzteres wurde von Seiten der belangten Behörde durchgeführt) kein Zweifel an der Prozessfähigkeit der BF besteht, stellte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung heraus, dass die BF ihren Alltag in Österreich nur schwer ohne die Unterstützung ihres Lebensgefährten bewältigen kann. So befand sich die BF in einem sehr weinerlichen Zustand, konnte Fragen teilweise nicht beantworten und gab glaubhaft an, im täglichen Leben ständig von ihrem Lebensgefährten begleitet zu werden. Die glaubhaft vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden der BF wurden mittels medizinischen Befunden belegt. Weiters wurde Einsicht in eine Abfrage der sozialversicherungsrechtlichen Daten der BF genommen. Zum Pflegegeldbezug wurde von Seiten der BF eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2025 vorgelegt. Dass sich die BF zuletzt im Jahr 2003 für kurze Zeit in Serbien aufhielt und dort weder über Kontakte noch eine Wohnmöglichkeit verfügt, wurde von ihr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bzw. der schriftlichen Stellungnahme vom 19.03.2025 glaubhaft dargelegt und steht auch mit dem Umstand, dass die BF ihren Herkunftsstaat mit 18 Jahren verlassen hat und sich im Jahr 2003 nur wenige Wochen dort aufhielt in Einklang. 2.4. Die Qualifizierung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Nichtanwendbarkeit des § 20 AsylG3.1. Zur Nichtanwendbarkeit des Paragraph 20, AsylG § 20 AsylG, Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, lautet:Paragraph 20, AsylG, Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, lautet:
(1)Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(1)Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2)Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs. 1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.
(2)Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Absatz eins, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(4)Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt § 25 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013.
(4)Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt Paragraph 25, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,. § 2 Abs. 1 Z 14 – 16 AsylG lautet: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, – 16 AsylG lautet: Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
  2. der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
  3. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt; Der Verwaltungsgerichts sprach aus, dass bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 („Asylwerber“ ... „Furcht vor Verfolgung“) abzuleiten ist, dass die genannte Bestimmung nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Durch die im Zuge der Novelle des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 87/2012, erfolgte Änderung der Überschrift des

  1. Hauptstückes von „Verfahrensrecht“ auf „Asylverfahrensrecht“ wurde zudem ausdrücklich klargestellt, dass die besonderen Verfahrensbestimmungen dieses Hauptstückes lediglich auf Verfahren im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz anwendbar sein sollen (VwGH 13.01.2022, Ra 2018/22/0020, mit Hinweis auf ErläutRV 1803 BlgNR
  2. GP 40 f).Der Verwaltungsgerichts sprach aus, dass bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 („Asylwerber“ ... „Furcht vor Verfolgung“) abzuleiten ist, dass die genannte Bestimmung nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Durch die im Zuge der Novelle des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erfolgte Änderung der Überschrift des

  1. Hauptstückes von „Verfahrensrecht“ auf „Asylverfahrensrecht“ wurde zudem ausdrücklich klargestellt, dass die besonderen Verfahrensbestimmungen dieses Hauptstückes lediglich auf Verfahren im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz anwendbar sein sollen (VwGH 13.01.2022, Ra 2018/22/0020, mit Hinweis auf ErläutRV 1803 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 40 f). Der Wortlaut des Gesetzes stellt klar auf Asylwerber ab, dh Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben, über den noch nicht abschließend entschieden wurde, solange das Verfahren nicht eingestellt wurde oder der Antrag gegenstandslos ist. Angesichts der differenzierten Begriffsverwendung im AsylG zwischen Asylwerbern und schutzberechtigten Fremden (vgl. § 2 Abs 1 Z 15 und 16 AsylG) kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bewusst nur für Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, dh Asylverfahren, eine derartige Regelung schaffen wollte. Der Wortlaut des Gesetzes stellt klar auf Asylwerber ab, dh Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben, über den noch nicht abschließend entschieden wurde, solange das Verfahren nicht eingestellt wurde oder der Antrag gegenstandslos ist. Angesichts der differenzierten Begriffsverwendung im AsylG zwischen Asylwerbern und schutzberechtigten Fremden vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 16 AsylG) kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bewusst nur für Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, dh Asylverfahren, eine derartige Regelung schaffen wollte. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Aberkennungsverfahren handelt und § 20 AsylG aufgrund der obigen Ausführungen nicht zur Anwendung gelangt, war dem Antrag der BF, dass das Verfahren von einem Richter des anderen Geschlechts geführt wird, nicht zu entsprechen. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Aberkennungsverfahren handelt und Paragraph 20, AsylG aufgrund der obigen Ausführungen nicht zur Anwendung gelangt, war dem Antrag der BF, dass das Verfahren von einem Richter des anderen Geschlechts geführt wird, nicht zu entsprechen. 3.
  3. Zu Spruchunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  5. Gesetzliche Grundlagen:

§ 7Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art. 1

Abschnitt C GFK, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1); oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2); oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt (Z 3); oder sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4); oder wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5); oder staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Z 6).

Artikel eins, Abschnitt C GFK, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,); oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,); oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt (Ziffer 3,); oder sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,); oder wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Ziffer 5,); oder staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Ziffer 6,).

§ 7Abs. 3 Asyl

G kann das das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

§ 2Abs. 3 Asyl

G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2)

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,)

§ 7Abs. 4 Asyl

G ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, dies mit der Begründung, dass die Umstände, auf Grund deren die BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, dies mit der Begründung, dass die Umstände, auf Grund deren die BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

Art. 1

Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. RS 4 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche RS 4 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. RS 5 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche RS 5 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2001, 2000/20/0318). Im vorliegenden Fall wurde der BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im Jahr 2004 der Status der Asylberechtigten erteilt. Gegenständlich hat sich die Situation im Herkunftsstaat seit der Asylzuerkennung der BF vor über zwanzig Jahren jedoch nachhaltig geändert. Serbien gilt mittlerweile

§ 1Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung seit deren Kundmachung (BGBl.

II Nr. 177/2009) im Juni 2009 als sicherer Herkunftsstaat.Serbien gilt mittlerweile

Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung seit deren Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,) im Juni 2009 als sicherer Herkunftsstaat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma reicht im Lichte der aktuellen Länderberichte nicht mehr aus, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr annehmen zu können, zumal im Hinblick auf die derzeitige allgemeine Lage in Serbien eine staatliche oder staatlich geduldete generelle (Gruppen-)Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht vorliegt. So kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Zudem bestehen landesweit zahlreiche zahlreiche Roma Organisationen (NGOs), welche sich mit Rechtsschutz befassen. Seit 2007 gibt es eine vom Parlament gewählte Ombudsperson für Menschenrechte, zu dessen Aufgaben ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte gehört. Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma. Es wird nicht verkannt, dass in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Roma unverändert weit verbreitet sind und Roma stärker diskriminiert und ausgegrenzt als jede andere Minderheitengruppe. Jedoch sind diese Diskriminierungen mangels entsprechender Eingriffsintensität für eine Asylgewährung nicht ausreichend. Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 aus, dass eine Diskriminierung der Volksgruppe der Roma in Serbien einen asylrelevanten Intensitätsgrad nicht erreichen würde. Darüber hinaus hat die BF im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren keine konkreten und aktuell bestehenden Verfolgungsgründe in ihrem Herkunftsstaat substantiiert geltend gemacht. Daraus folgt, dass die BF aus heutiger Sicht im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend ein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat nicht mehr gegeben ist. Die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die BF geführt haben, sind daher nachweislich und dauerhaft weggefallen und liegen bei der BF daher nicht mehr vor. § 7 Abs. 3 AsylG sieht vor, dass einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG sieht vor, dass einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

§ 2Abs. 3 Asyl

G ist ein Fremder iSd Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fällt (1.), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder iSd Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fällt (1.), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Die BF wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt und erfüllt somit den Tatbestand des § 2 Abs. 3 AsylG. Eine Aberkennung

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist damit

§ 7Abs. 3 Asyl

G gegenständlich trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung noch zulässig.Die BF wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt und erfüllt somit den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG. Eine Aberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist damit

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG gegenständlich trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung noch zulässig. Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorliegen, war die Beschwerde daher

§ 7Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliegen, war die Beschwerde daher

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AsylG als unbegründet abzuweisen. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch

§ 7Abs. 4 Asyl

G zu Recht festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG zu Recht festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. 3.

  1. Zu Spruchunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zu Spruchunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.3.
  3. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006). 3.3.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier vor. Die BF gehört zur Volksgruppe der Roma und läuft laut den herangezogenen Länderberichten Gefahr, in eine existenbedrohende Notsiatuation zu geraten. So ist den herangezogenen Länderberichten zu entnehmen, dass Roma, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, zwar Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum. Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand. Der im Dezember 2020 veröffentlichten Kartierung zufolge gibt es 702 Roma-Siedlungen mit einer Bevölkerungszahl von etwa 168.000 Menschen. Fast 20 % der Bevölkerung in den kartierten Roma-Siedlungen hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu sauberem Trinkwasser, über 55 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Kanalisation und 14,5 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Strom. Obwohl der Rechtsrahmen im Bereich des Wohnungswesens durch die Verabschiedung des Gesetzes über das Wohnungswesen und die Instandhaltung von Gebäuden erheblich verbessert wurde, sind dem Bürgerbeauftragten zufolge weitere Maßnahmen in Zusammenhang mit der Räumung der Roma-Siedlungen erforderlich. Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Auch wenn nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196), liegen bei der BF die von der Judikatur geforderten exzeptionelle Umständen jedenfalls vor. Auch wenn nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196), liegen bei der BF die von der Judikatur geforderten exzeptionelle Umständen jedenfalls vor. Die durch die Volksgruppenzugehörigkeit resultierenden Schwierigkeiten im Bereich der Grundversorgung werden im gegenständlichen Fall durch die persönlichen Umstände der BF noch weiter verstärkt. So ist die BF weder in der Lage, ihren Alltag alleine zu bewältigen noch ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal sie auf die Unterstützung ihres Lebensgefährten angewiesen ist und bereits seit 15 Jahren Mindestsicherung bezieht. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich die BF in einer als Roma diskriminerten Position nicht behaupten könnte und keine Zugang zu Wohnraum und der Grundversorgung hätte, zumal die BF dort auch über keinelei soziale Anknüpfungspunkte verfügt, die sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnte. Zum Gesundheitszustand der BF ist auszuführen, dass in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt ist, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.207, Ra 2017/18/0086).Zum Gesundheitszustand der BF ist auszuführen, dass in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt ist, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.207, Ra 2017/18/0086). Zwar sind die Erkrankungen der BF nicht per se lebensbedrohlich und grudsätzlich in Serbien behandelbar, jedoch besteht die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der BF bei nicht entsprechender Behandlung oder Therapie massiv verschlechtern würde. So musste die BF bereits in Österreich wegen einer hyperklykämischen Entgleisung stationär behandelt werden. Aufgrund der genannten persönlichen Umstände der BF kann im Lichte der Länderberichte nicht ausgeschlossen werden, dass die BF mangels ausreichenden Zugangs zur notwendigen medizinischen Versorgung eine derat masisve Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten hätte. In einer abschließenden Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt eine einzelfallbezogene Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, dass es sich bei der BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Volksgruppe der Roma in Zusammenschau mit ihren persönlichen Umständen um eine besonders vulnerable Person handelt und daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, bei denen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. In einer abschließenden Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt eine einzelfallbezogene Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, dass es sich bei der BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Volksgruppe der Roma in Zusammenschau mit ihren persönlichen Umständen um eine besonders vulnerable Person handelt und daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, bei denen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Ausschlussgründe liegen gegenständliche keine vor, zumal bei der BF keine Delinquenz nach § 9 Abs. 2 Z 3 vorliegt. Ausschlussgründe liegen gegenständliche keine vor, zumal bei der BF keine Delinquenz nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, vorliegt. Da in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind, war der Beschwerde insoweit stattzugeben und der BF

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen.Da in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind, war der Beschwerde insoweit stattzugeben und der BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen. Gleichzeitig war der BF

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Gleichzeitig war der BF

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Die Ausstellung des entsprechenden Dokuments (Karte für subsidiär Schutzberechtigte) hat durch die belangte Behörde zu erfolgen. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, inwieweit die Zuständigkeitsbestimmung des § 20 AsylG auch in Verfahren über die Aberkennung eines Schutzstatus (sei es der Status des Asylberechtigten oder jener des subsidiär Schutzberechtigten) gilt, ist bislang durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685).Zur Frage, inwieweit die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 20, AsylG auch in Verfahren über die Aberkennung eines Schutzstatus (sei es der Status des Asylberechtigten oder jener des subsidiär Schutzberechtigten) gilt, ist bislang durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685). Zwar stellt der Wortlaut des Gesetzes klar auf Asylwerber ab, dh Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben, über den noch nicht abschließend entschieden wurde, solange das Verfahren nicht eingestellt wurde oder der Antrag gegenstandslos ist, ab, jedoch dient § 20 Abs. 2 AsylG allerdings dem Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363 mwN). Derartige Hemmschwellen können ebenso in einem Statusaberkennungsverfahren bestehen, zumal in diesen oftmals das Weiterbestehen der Verfolgung behauptet wird bzw. typischerweise das Fortbestehen einer derartigen Gefahr Gegenstand der inhaltlichen Prüfung ist. In diesem Zusammenhang kann es auch nicht darauf ankommen, ob es um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten oder jenes des Status des subsidiär Schutzberechtigten geht, weil die Statuszuerkennung von der (bloßen) Subsumtion des Vorbringens abhing und nur auf dieses in § 20 AsylG 2005 abgestellt wird.Zwar stellt der Wortlaut des Gesetzes klar auf Asylwerber ab, dh Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben, über den noch nicht abschließend entschieden wurde, solange das Verfahren nicht eingestellt wurde oder der Antrag gegenstandslos ist, ab, jedoch dient Paragraph 20, Absatz 2, AsylG allerdings dem Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363 mwN). Derartige Hemmschwellen können ebenso in einem Statusaberkennungsverfahren bestehen, zumal in diesen oftmals das Weiterbestehen der Verfolgung behauptet wird bzw. typischerweise das Fortbestehen einer derartigen Gefahr Gegenstand der inhaltlichen Prüfung ist. In diesem Zusammenhang kann es auch nicht darauf ankommen, ob es um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten oder jenes des Status des subsidiär Schutzberechtigten geht, weil die Statuszuerkennung von der (bloßen) Subsumtion des Vorbringens abhing und nur auf dieses in Paragraph 20, AsylG 2005 abgestellt wird. Zu beachten ist dabei auch, dass der Europäische Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) bereits aussprach, ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stehe inhaltlich „in symmetrischer Weise“ zu deren Zuerkennung (vgl. EuGH 02.03.2010, Rs. C-175/08 ua., Abdulla, Rz 68). Zu beachten ist dabei auch, dass der Europäische Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) bereits aussprach, ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stehe inhaltlich „in symmetrischer Weise“ zu deren Zuerkennung vergleiche EuGH 02.03.2010, Rs. C-175/08 ua., Abdulla, Rz 68). Daher scheint eine darüber hinausgehende, extensive Interpretation im Sinne einer Anwendung auch auf solchen Antragsverfahren (also jene, in denen ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht wurde) nachfolgende Statusaberkennungsverfahren angesichts des Schutzzwecks dieser Norm sowie der bisherigen – weitgehenden – Judikatur sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.01.2024, Ra 2023/19/0228, VfGH 04.10.2022, E881/2022, VfGH 07.06.2021, E357/2021-18 ) zu Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung nicht ausgeschlossen.Daher scheint eine darüber hinausgehende, extensive Interpretation im Sinne einer Anwendung auch auf solchen Antragsverfahren (also jene, in denen ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht wurde) nachfolgende Statusaberkennungsverfahren angesichts des Schutzzwecks dieser Norm sowie der bisherigen – weitgehenden – Judikatur sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.01.2024, Ra 2023/19/0228, VfGH 04.10.2022, E881/2022, VfGH 07.06.2021, E357/2021-18 ) zu Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung nicht ausgeschlossen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2299035.1.00

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