← Österreich

{'item': 'G316 2302486-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 53§ 33§ 2§ 3§ 12§ 12a§ 31Art. 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlG316 2302486-1 Spruch, G316 2302486-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX wurde der bosnische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Baustellenkontrolle betreten und anschließend wegen des Verdachtes der unerlaubten Beschäftigung festgenommen. Am römisch 40 wurde der bosnische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Baustellenkontrolle betreten und anschließend wegen des Verdachtes der unerlaubten Beschäftigung festgenommen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den BF

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF bewusst zur illegalen Arbeitsaufnahme in den Schengenraum eingereist und im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Zudem verfüge er über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er im Zeitpunkt der Verhängung des Einreiseverbotes über eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Kroatien verfügt habe. Während der Tätigkeit des BF in Kroatien habe sich eine dringende Anforderung durch einen österreichischen Kunden seines Arbeitgebers ergeben, zwei Klimaanlagen zu tauschen. Aufgrund der Dringlichkeit und der Unmöglichkeit, so kurzfristig entsprechende Arbeitserlaubnisse zu beschaffen, habe der Arbeitgeber mehrere Mitarbeiter ohne Arbeitserlaubnis – darunter auch den BF – zur Unterstützung nach Österreich entsandt, was insgesamt jedoch nur einige Tage gedauert hätte. Der BF sei somit nicht freiwillig nach Österreich gereist, sondern habe dies im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben ausführen müssen. Der Arbeitgeber des BF übernehme somit die volle Verantwortung für seine Entsendung nach Österreich ohne Arbeitserlaubnis. Das verhängte Einreiseverbot würde zudem zu finanziellen Verlusten des Unternehmens sowie zum Verlust des Arbeitsplatzes des BF führen, weshalb ersucht werde, dieses zu verkürzen oder nach Möglichkeit aufzuheben. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 14.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 21.12.2024 reichte der BF eine Beschwerdeergänzung nach, wonach er laut dem beigelegten (nicht übersetztem Dokument) eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Ungarn erhalten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1.
  3. Der BF reiste am XXXX nach Österreich ein, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Er verrichtete im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich im Auftrag der in Bosnien und Herzegowina ansässige Firma XXXX . Arbeiten in Österreich in XXXX . 1.
  4. Der BF reiste am römisch 40 nach Österreich ein, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Er verrichtete im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich im Auftrag der in Bosnien und Herzegowina ansässige Firma römisch 40 . Arbeiten in Österreich in römisch 40 . Am XXXX wurde er von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten und anschließend festgenommen. Am römisch 40 wurde er von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten und anschließend festgenommen. 1.
  5. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten. 1.
  6. Der BF verfügte im Zeitraum von XXXX bis XXXX über eine kroatische Arbeitserlaubnis. Er ist jedoch nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Bisher ging der BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und weist er keine Sozialversicherung auf. 1.
  7. Der BF verfügte im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 über eine kroatische Arbeitserlaubnis. Er ist jedoch nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Bisher ging der BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und weist er keine Sozialversicherung auf. Für Ungarn verfügt der BF derzeit über einen von XXXX bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel. Für Ungarn verfügt der BF derzeit über einen von römisch 40 bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel. Der BF verfügt in Österreich über keine melderechtlichen Eintragungen. Zu Österreich bestehen keine intensiven Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Bosnien und Herzegowina. 1.
  8. Der BF reiste am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. 1.
  9. Der BF reiste am römisch 40 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Identität des BF steht aufgrund des im behördlichen Verfahren vorgelegten Reisepasses fest. 2.
  12. Die Feststellungen, dass der BF am XXXX im Auftrag seines Arbeitgebers in Bosnien nach Österreich eingereist ist und durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten sowie anschließend festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Einreisestempel sowie den Angaben des BF im Rahmen polizeilichen Niederschrift vom 19.07.
  13. Dieser Umstand wurde ebenso in der Beschwerde nicht bestritten.2.
  14. Die Feststellungen, dass der BF am römisch 40 im Auftrag seines Arbeitgebers in Bosnien nach Österreich eingereist ist und durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten sowie anschließend festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Einreisestempel sowie den Angaben des BF im Rahmen polizeilichen Niederschrift vom 19.07.
  15. Dieser Umstand wurde ebenso in der Beschwerde nicht bestritten. Ferner wurde vom BF auch im Rechtsmittel vorgebracht, dass sein Arbeitgeber ihn tatsächlich ohne Arbeitserlaubnis nach Österreich entsandt hat. 2.
  16. Die festgestellte Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
  17. Der Besitz der kroatischen Arbeitserlaubnis im Zeitraum von XXXX bis XXXX ergibt sich aus der (aus dem Kroatischen übersetzten) vorgelegten Bescheinigung über die Anmeldung der Erwerbstätigkeit vom 11.10.
  18. 2.
  19. Der Besitz der kroatischen Arbeitserlaubnis im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ergibt sich aus der (aus dem Kroatischen übersetzten) vorgelegten Bescheinigung über die Anmeldung der Erwerbstätigkeit vom 11.10.
  20. Der Besitz des derzeitigen ungarischen Aufentshaltstitels ergibt sich aus den im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegten Unterlagen. Dass der BF nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass der BF im Bundesgebiet überdies nie behördlich gemeldet war, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Eine vormals aufrechte Meldung im Bundesgebiet hat der BF auch nicht behauptet. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf dem Umstand, dass er weder in der polizeilichen Einvernahme vom 19.07.2024 noch im Beschwerdeschriftsatz intensive Bindungen zu Österreich geltend machte. Im Übrigen war auszuschließen, dass es dem BF im kurzen Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich gelungen wäre, ein schützenswertes Privatleben aufzuheben. 2.
  21. Die freiwillige Ausreise beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und der im Akt ersichtlichen Reisepasskopie des BF, welche einen Ausreisestempel vom XXXX aufweist. 2.
  22. Die freiwillige Ausreise beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und der im Akt ersichtlichen Reisepasskopie des BF, welche einen Ausreisestempel vom römisch 40 aufweist.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  24. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gegenständlich wurde der Bescheid vom XXXX dem BF am 26.09.2024 an seine Heimatadresse in Bosnien und Herzegowina (Sarajevo) zugestellt. Der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war somit der 24.10.2024 (Donnerstag). Gegenständlich wurde der Bescheid vom römisch 40 dem BF am 26.09.2024 an seine Heimatadresse in Bosnien und Herzegowina (Sarajevo) zugestellt. Der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war somit der 24.10.2024 (Donnerstag). Die Beschwerde des BF, datiert mit 18.10.2024, wurde am 22.10.2024 in Bosnien und Herzegowina zur Post (BH Pošta) aufgegeben und anschließend laut dem angebrachten Datumsstempel am 24.10.2024 – somit am letzten Tag der Beschwerdefrist – durch die Österreichische Post in Behandlung genommen und langte schließlich am 25.10.2024 bei der belangen Behörde ein. Dazu ist auszuführen, dass

§ 33Abs.

3 AVG die Tage des Postlaufs zwar in die Frist nicht eingerechnet werden, sodass es zur Wahrung der Frist genügt, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237). Das Postlaufprivileg nach § 33 Abs. 3 AVG gilt jedoch nur bei der Übergabe an einen Zustelldienst

§ 2Z 7 Zust

G. Dazu ist auszuführen, dass

Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage des Postlaufs zwar in die Frist nicht eingerechnet werden, sodass es zur Wahrung der Frist genügt, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237). Das Postlaufprivileg nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG gilt jedoch nur bei der Übergabe an einen Zustelldienst

Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG.

§ 2

Z 7 Zustellgesetz bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "Zustelldienst": ein Universaldienstbetreiber.

Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "Zustelldienst": ein Universaldienstbetreiber.

§ 3

Z 4 PMG (Postmarktgesetz) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes: "Universaldienstbetreiber" ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber

§ 12Abs.

1 PMG oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter

§ 12Abs.

2 PMGGemäß Paragraph 3, Ziffer 4, PMG (Postmarktgesetz) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes: "Universaldienstbetreiber" ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber

Paragraph 12, Absatz eins, PMG oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter

Paragraph 12, Absatz 2, PMG

§ 12Abs.

1 PMG wurde die Österreichische Post für die Erbringung des Universaldienstes benannt. Für den Fall, dass die Österreichische Post nicht in der Lage sein sollte, den Universaldienst zu erbringen, ist – unter Einhaltung eines bestimmten Verfahrens – einem anderen Postdiensteanbieter die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen.

Paragraph 12, Absatz eins, PMG wurde die Österreichische Post für die Erbringung des Universaldienstes benannt. Für den Fall, dass die Österreichische Post nicht in der Lage sein sollte, den Universaldienst zu erbringen, ist – unter Einhaltung eines bestimmten Verfahrens – einem anderen Postdiensteanbieter die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen. Als Zustelldienst nach § 2 Z 7 ZustG gelten somit nur Universaldienstleister nach § 3 Z 4 PMG. Der einzige Universaldienstleister iSd § 3 Z 4 PMG Österreichs ist nach § 12 PMG die Österreichische Post AG. Somit sind im Anwendungsbereich des AVG seit der Novellierung des § 33 Abs. 3 AVG unstrittig nur solche Beförderungen vom Postlaufprivileg erfasst, die durch die Österreichische Post AG erbracht werden (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 2 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Als Zustelldienst nach Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG gelten somit nur Universaldienstleister nach Paragraph 3, Ziffer 4, PMG. Der einzige Universaldienstleister iSd Paragraph 3, Ziffer 4, PMG Österreichs ist nach Paragraph 12, PMG die Österreichische Post AG. Somit sind im Anwendungsbereich des AVG seit der Novellierung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG unstrittig nur solche Beförderungen vom Postlaufprivileg erfasst, die durch die Österreichische Post AG erbracht werden vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 2, (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Mangels Qualifizierung der bosnischen Post als Universaldienstleister iSd § 3 Z 4 iVm § 12 PMG kam es durch die Postaufgabe der Beschwerde am 22.10.2024 in Bosnien und Herzegowina somit zu keiner Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs. Mangels Qualifizierung der bosnischen Post als Universaldienstleister iSd Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 12, PMG kam es durch die Postaufgabe der Beschwerde am 22.10.2024 in Bosnien und Herzegowina somit zu keiner Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs. Erst durch die Übernahme der übermittelten Beschwerde durch die Österreichische Post (und somit durch den Universaldienstleister iSd § 3 Z 4 iVm § 12 PMG) am 24.10.2024 – somit am letzten Tag der Beschwerdefrist – kam es ab diesem Zeitpunkt aufgrund des anzuwendenden Postlaufprivilegs nach § 33 Abs. 3 AVG zu einer Fristwahrung. Erst durch die Übernahme der übermittelten Beschwerde durch die Österreichische Post (und somit durch den Universaldienstleister iSd Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 12, PMG) am 24.10.2024 – somit am letzten Tag der Beschwerdefrist – kam es ab diesem Zeitpunkt aufgrund des anzuwendenden Postlaufprivilegs nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG zu einer Fristwahrung. Unter Berücksichtigung dessen, war der Umstand, dass die Beschwerde schließlich erst am 25.10.2024 – somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist – bei der belangten Behörde eingelangt ist, für sich genommen nicht schädlich. Die Beschwerde erwies sich daher als rechtzeitig. 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur § 52 FPG: „Rückkehrentscheidung“ lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG: „Rückkehrentscheidung“ lautet auszugsweise:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen. (…)

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. (…)

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…)

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…) § 53 FPG „Einreiseverbot“ lautet auszugsweise: Paragraph 53, FPG „Einreiseverbot“ lautet auszugsweise:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (vgl. etwa VwGH vom 28.01.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe etwa VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Dies gilt auch bei behebenden Entscheidungen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). § 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG sieht das ausdrücklich "auch" für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann sei nämlich § 28 Abs. 2 VwGVG anzuwenden, was hier nur in dem eben erwähnten Sinn (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt) verstanden werden kann (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden vergleiche etwa VwGH vom 28.01.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe etwa VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Dies gilt auch bei behebenden Entscheidungen vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG sieht das ausdrücklich "auch" für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann sei nämlich Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG anzuwenden, was hier nur in dem eben erwähnten Sinn (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt) verstanden werden kann vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

§ 52Abs. 1 Z 2 Fr

PolG 2005 seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FrPolG 2005 umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen

§ 52Fr

PolG 2005 nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene VwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FrPolG 2005 umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FrPolG 2005 nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene VwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der dem § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 rPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FrPolG 2005. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, rPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger Fremder iSd FPG. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger Fremder iSd FPG. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF reiste am XXXX in den Schengenraum ein und hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am XXXX in Österreich auf. Da der BF einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging, ohne im Besitz eines dafür notwendigen Rechtstitels zu sein, galt sein Aufenthalt in Österreich somit als unrechtmäßig. Der BF reiste am römisch 40 in den Schengenraum ein und hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am römisch 40 in Österreich auf. Da der BF einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging, ohne im Besitz eines dafür notwendigen Rechtstitels zu sein, galt sein Aufenthalt in Österreich somit als unrechtmäßig. § 52 Abs. 6 FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 14f, ist eine Fremde zuerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern. Erst wenn dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen wird, könnte eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 leg. cit. erlassen werden, es sei denn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, leg. cit., zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 14f, ist eine Fremde zuerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern. Erst wenn dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen wird, könnte eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. erlassen werden, es sei denn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Im Sinne der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind nach Erlassung des Bescheides eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen. Der gegenständlichen Entscheidung ist somit die zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG bestehende Sach- und Rechtlage zu Grunde zu legen. Bezogen auf den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr über einen gültigen Aufenthaltstitel von Ungarn verfügt, aus formalen Gründen als unzulässig erweist. Auch wenn der BF zum Zeitpunkt seiner Betretung im Bundesgebiet über keinen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügte, so lag ein solcher sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vor (kroatischer Aufenthaltstitel von XXXX bis XXXX ) und liegt ein solcher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor (ungarischer Aufenthaltstitel von XXXX bis XXXX ). Daher tritt der formale Umstand ein, dass der BF nunmehr zuerst

§ 52Abs.

6 FPG nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern wäre und erst nach seiner Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Ungarn auszureisen, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 FPG ergehen könnte. Die einstweilen erfolgte Ausreise des BF ist dabei, im Sinne der zitierten Judikatur des Vw

GH zu Ra 2017/21/0234, unerheblich.Im Sinne der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind nach Erlassung des Bescheides eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen. Der gegenständlichen Entscheidung ist somit die zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG bestehende Sach- und Rechtlage zu Grunde zu legen. Bezogen auf den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr über einen gültigen Aufenthaltstitel von Ungarn verfügt, aus formalen Gründen als unzulässig erweist. Auch wenn der BF zum Zeitpunkt seiner Betretung im Bundesgebiet über keinen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügte, so lag ein solcher sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vor (kroatischer Aufenthaltstitel von römisch 40 bis römisch 40 ) und liegt ein solcher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor (ungarischer Aufenthaltstitel von römisch 40 bis römisch 40 ). Daher tritt der formale Umstand ein, dass der BF nunmehr zuerst

Paragraph 52, Absatz 6, FPG nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern wäre und erst nach seiner Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Ungarn auszureisen, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG ergehen könnte. Die einstweilen erfolgte Ausreise des BF ist dabei, im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH zu Ra 2017/21/0234, unerheblich. Auch eine verfahrensrelevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 6 FPG liegt nicht vor: Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2021/21/0103 bedingt eine einmalige Betretung des BF bei einer Tätigkeit, die in Verstoß gegen das AuslBG ausgeübt wird, den für die Erfüllung des in § 52 Abs. 6 FPG für die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise geforderten Gefährdungsmaßstab nicht. Weitere gefährdungsbegründende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Auch eine verfahrensrelevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG liegt nicht vor: Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2021/21/0103 bedingt eine einmalige Betretung des BF bei einer Tätigkeit, die in Verstoß gegen das AuslBG ausgeübt wird, den für die Erfüllung des in Paragraph 52, Absatz 6, FPG für die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise geforderten Gefährdungsmaßstab nicht. Weitere gefährdungsbegründende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen ersatzlos zu beheben, weil diese auf Basis der nunmehr vorliegenden Sachlage nicht hätte ergehen dürfen. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung, sowie die in den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) erfolgten Aussprüche untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben.Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen ersatzlos zu beheben, weil diese auf Basis der nunmehr vorliegenden Sachlage nicht hätte ergehen dürfen. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung, sowie die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) erfolgten Aussprüche untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung. § 24 VwGVG lautet auszugsweise: Paragraph 24, VwGVG lautet auszugsweise:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (…) § 21 Abs. 7 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lautet: Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zumal der Beschwerde bereits aufgrund des durch die Aktenlage geklärten Sachverhalts vollumfänglich stattgegeben werden konnte, konnte schon aufgrund dieses Umstandes eine Verhandlung unterbleiben. Seitens der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2302486.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.