← Österreich

{'item': 'I413 2302888-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlI413 2302888-1 Spruch, I413 2302888-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom 18.10.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom 18.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er vom syrischen Militär einberufen worden sei und er sich nicht am Krieg beteiligen wolle. Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst, vom Militär einberufen zu werden und im Krieg zu sterben. Nach Befragung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 12.09.2024 wies diese den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.).Nach Befragung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 12.09.2024 wies diese den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 22.10.2024 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die am 18.11.2024 per E.-Mail abgesendete Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte sich vor Razzien der Kräfte des syrischen Regimes und der SDF in seiner Heimat verstecken müssen bzw sein Vater hätte Geld zahlen müssen, um eine drohende Zwangsrekrutierung abzuwenden. In der Region des Beschwerdeführers würde die Kräfte des Regimes und der SDF kollaborieren, um Wehrpflichtige dem Wehrdienst des syrischen Regimes zuzuführen. Auch sei eine Rückkehr in die Heimat ohne Kontakt mit dem syrischen Regime nicht möglich. Zudem wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und aufgrund mangelhafter Länderfeststellungen und aufgrund mangelhafter Ermittlungen zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in dessen Heimatort behauptet, die mangelhafte Beweiswürdigung und die inhaltliche Rechtswidrigkeit eingewendet. Mit dem am 20.11.2024 eingelangten Schriftsatz vom 19.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 20.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt und die Situation im Herkunftsstaat einschließlich der aktuellen Berichte und Quellen erörtert wurden. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG geschlossen. Am 20.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt und die Situation im Herkunftsstaat einschließlich der aktuellen Berichte und Quellen erörtert wurden. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Seine Identität steht nicht fest. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter und drei ältere Brüder leben in Syrien, eine Schwester lebt in der Türkei, eine andere Schwester lebt in Österreich und vier weitere Brüder leben in Dänemark. Der Beschwerdeführer ist aktuell noch 29 Jahre alt. Er ist verheiratet und hat eine ca zwei Jahre alte Tochter und einen ca fünf Jahre alten Sohn, welche im Heimatort des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf Tepke südlich von al-Malikiya (kurdisch Dêrik) im äußersten Nordosten von Syrien. Der Ort und das umliegende gebiet stehen unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Ihm wurde mit Bescheid vom 18.10.2024 subsidiärer Schutz zuerkannt und hat der Beschwerdeführer bereits eine Anstellung in der Gastronomie aufgenommen. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet. Er ist mit 28 Jahren grundsätzlich wehrpflichtig. Aktuell rekrutiert die syrische Armee nicht. Der Beschwerdeführer lehnt es ab, Wehrdienst zu leisten, weil er nicht töten und getötet werden möchte. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Dorf Tepke, und die umgebende Herkunftsregion stehen unter der Kontrolle der kurdischen Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (SDF). Die syrische Armee rekrutiert dort nicht, die syrische Regierung hat keinen Zugriff auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Die kurdischen demokratischen Kräfte (SDF) rekrutieren ausschließlich Freiwillige. Der Beschwerdeführer kann nicht zum Dienst in den SDF gezwungen werden und besteht keine Gefahr einer Einberufung des Beschwerdeführers durch die SDF. Die SDF führt keine Zwangsrekrutierungen durch. Auch trifft den Beschwerdeführer in Anbetracht seines Geburtsjahres keine Selbstverteidigungspflicht in den kurdischen Streitkräften. Der Beschwerdeführer musste sich im Herkunftsort nicht vor Razzien der SDF und der Kräfte des syrischen Regimes verstecken. Der Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, noch aufgrund seiner religiösen Überzeugung im Herkunftsstaat durch die neue syrische Regierung verfolgt oder in Gefahr einer Verfolgung aus diesen Gründen kommen. Seine Herkunftsregion ist für den Beschwerdeführer zudem sicher erreichbar, ohne in Kontakt mit Kräften der syrischen Regierung treten zu müssen. 1.
  4. Zur Situation im Herkunftsstaat 1.3.
  5. Machtverhältnisse: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten. Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Am 08.12.2024 erklärten die HTS und ihre Koalitionäre verkündeten am 08.12.2024 in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens. Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus. Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt: Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen 1.3.
  6. Sicherheitslage Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg. Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Daraa zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten. Für das Jahr 2024 waren die Truppen der syrischen Armee für 446 zivile Todesopfer, die SDF für 132 zivile Todesopfer, der IS für acht zivile Todeopfer, alle Oppositionsfraktionen zusammen für einundzwanzig zivile Todesopfer, die russischen Streitkräfte für 39 zivile Todesopfer, die türkischen Grenzsoldaten für 30 zivilie Todesopfer, israelische Luftangriffe für dreizehn zivile Todesopfer und jordanische Grenztruppen für vierzehn zivile Todesopfer verantwortlich. Die Analyse der Daten zeigt, dass 51,84 % der Todesopfer durch identifizierbare Akteure verursacht wurden, während die Täter der restlichen 48,16 % – aufgrund von Morden, Bombenanschlägen und Landminen – unbekannt bleiben. In ganz Syrien ereigneten sich im Jahr 2024 weiterhin nicht identifizierte Explosionen, mit einem Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren. Hierbei sind 94 Todesopfer durch Explosionen und Sprengsätze, vor allem auf dem Land von Aleppo, insbesondere in Afrin, Al-Bab und Jarablus, sowie in Daraa im Süden dokumentiert, die auf Angriffe verschiedener Akteure zurückzuführen waren, vor allem auf die SDF, deren Sprengstoff oft aus ihren Kontrollgebieten stammt, gefolgt von der syrischen Regierung des gestürzten Präsidenten, die versuchte, die von der Opposition gehaltenen Regionen zu destabilisieren. Auch von Rache getriebene Einzeltaten tragen dazu bei. Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Morden ging im Jahr 2024 leicht zurückgegangen: 364 registrierte Todesfälle im Vergleich zu 400 im Jahr 2023, 389 im Jahr 2022, 367 im Jahr 2021, 348 im Jahr 2020, 337 im Jahr 2019 und 84 im Jahr
  7. Landminen sind nach wie vor eine große Bedrohung für die Zivilbevölkerung und forderten im Jahr 2024 141 Todesopfer, verglichen mit 126 im Jahr 2023, 119 im Jahr 2022, 169 im Jahr 2021, 135 im Jahr 2020 und 290 im Jahr
  8. Das Gouvernement Aleppo ist nach wie vor am stärksten von Landminen betroffen. Die Hauptnutzer von Landminen waren im Jahr 2024 die syrische Regierung des gestürzten Präsidenten al-Assad, der IS und die SDF. Durch den Machtwechsel kam es zu keiner Desabilisierung der Lage im Land. Die Sicherheitslage hat sich in Syrien laut den Vereinten Nationen stabilisiert. Es kommt aber weiterhin in Syrien – zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen, aktuell insbesondere im Nordosten an der Grenze zur Türkei, wo türkische Kräfte PKK-Ziele in Nord Raqqa bekämpft oder im ländlichen Damaskus durch Luftangriffe Israels und durch militärische Aktivitäten Israels im Bereich nördlich von Quneitra und im Bereich der Gouvernementsgrenzen zwischen Daraa und Quneitra. Auch kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Autobomben oder durch Beschuss. Ferner ist die Gefahr der Verletzung durch Landminen im ganzen Land – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – gegeben. Zudem führen Sicherheitskräfte im Land immer wieder Razzien durch, bei welchen es auch zu Toten kam. Auch kommt es im Land immer wieder zu Protesten, so etwa jüngst in Daraa gegen die israelischen Militäraktionen im Gebiet. 1.3.
  9. Neueste Entwicklungen: 1.3.3.
  10. Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten. Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament. Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. Am 29.12.2024 teilte Al-Scharaa in einem Interview mit, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens. Am 10.01.2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden. Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt. Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen. Am 29.12.2025 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren. Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen. Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Diese Konferenz wurde am 25.02.2025 in Damaskus unter Teilnahme von 600 Personen abgehalten. Das Abschlussdokument fokussierte auf die territoriale Integrität des Landes und seiner Souveränität, verurteilte die Einfälle Israels und forderte dessen Rückzug. Die Stellungnahme zeigte auch die Erlassung einer einstweiligen Verfassung auf, die ein interimistisches Gesetzgebungsorgan vorsieht und den Entwurf einer permanenten Verfassung, welche Freiheit und Menschenrechte verspricht. Außerdem wird die Bedeutung der Menschenrechte hervorgehoben, die Förderung der Teilhabe von Frauen in allen Sektoren und der friedlichen Koexistenz aller Bestandteile der syrischen Gesellschaft und die Pflege einer Kultur des Dialogs innerhalb der syrischen Gesellschaft bei der folgenden nationalen Diskussion. 1.3.3.
  11. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidij ein. Mit
  12. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am
  13. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidij. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) "Manbij Military Council Forces" vor. Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidij getötet. Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidij anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidij aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidij zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen. Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am 18.01.2025 ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf. Mit 21.01.2025 kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12.12.2024 und 18.01.2025 mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen. Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert. 1.3.3.
  14. Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen 07.12.2024 und 11.12.2024 mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom 14.12.2024 zum 15.12.2024 griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros. Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen. 1.3.3.
  15. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen (Moratorium on Forced Returns). Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen ((Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections). UNHCR ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus infolge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsland derzeit nicht erfüllt sind. Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27.11.2024 und dem 11.12.2024 etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon. Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen. Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe. Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder. Mit 29.12.2024 haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 08.12.2024 und 29.12.2024 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29.12.) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Seit Anfang Dezember 2024 sind bis 27.02.2025 nach Schätzungen des UNHCR ca 297.300 syrische Staatsangehörige über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt. Zuletzt stiegen die Grenzübertritte vom Libanon und von Jordanien nach Syrien Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 08.01.2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am 30.01.2025 mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
  16. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel and öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
  17. Jänner 2025). 1.3.3.
  18. Sonstiges Human Rights Watch bestätigt am 16.12.2024 den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus. Am 18.12.2024 der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus. Am 27.12.2024 töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus. Am 07.01.2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus. Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  19. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte. Die Europäische Union hob am 24.02.2025 bestimmte Sanktionen auf, um die demokratische Entwicklung während der politischen Wandlung des Landes zu unterstützen. Unter anderem sind syrische Banken, die staatliche Luftfahrgesellschaft, die Zentralbank und die Erdöl-, Gas- und Stromindustrie von den Sanktionen ausgenommen. Das Waffenembaro bleibt weiterhin bestehen. Am 29.01.2025 wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten. Der
  20. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt. 1.3.
  21. Akteure: 1.3.4.
  22. Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen al-Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS im Jahr 2017 eine zivile Regierung in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens. In Idlib festigte die HTS ihre Autorität, indem sie eine Form von Stabilität bot und gleichzeitig Gewalt einsetzte, um Rivalen und sogar ehemalige Verbündete auszurotten oder zu kooptieren. Die HTS entfernte sich von der ausgeprägten Dschihadistischen Rhetorik, dem Kampf für Religion und der Etablierung einer islamischen Herrschaft in Syrien als Teil eines umfassenden, vernetzten globalen Projekts. Stattdessen übernahm sie ein eher "revolutionäres" und nationalistisches Narrativ und konzentrierte sie sich auf den Sturz des Präsidenten Bashar al-Assad und die "Befreiung" Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein. 1.3.4.
  23. Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt 1.3.4.
  24. Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. 1.3.4.
  25. Sonstige Gruppierungen Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition "Southern Operations Room". 1.3.
  26. Versorgungslage, humanitäre Lage Im Jahr 2024 lebten über 90 Prozent der Syrerinnen und Syrer unter der Armutsgrenze. Etwa 12,9 Millionen Menschen – mehr als die Hälfte der Bevölkerung – hatten Schwierigkeiten, Zugang zu ausreichend hochwertigen Nahrungsmitteln zu erhalten, und mindestens 16,7 Millionen Syrer benötigten humanitäre Hilfe, was einem Anstieg von neun Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dennoch ist die humanitäre Hilfe für Syrien auf den niedrigsten Stand der letzten Jahre gesunken. Mehr als 12 Jahre Krieg haben die zivile Infrastruktur und Dienstleistungen Syriens dezimiert und den Zugang zu Unterkünften, Gesundheitsversorgung, Elektrizität, Bildung, öffentlichen Verkehrsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen stark beeinträchtigt. Die Menschen im ganzen Land waren aufgrund der schweren Treibstoffknappheit und der steigenden Lebensmittelpreise in Not geraten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich die Situation durch die von der Regierung oft willkürlich vorgenommenen Kürzungen bei der Sozialversicherung verschärft. Vor ihrem Zusammenbruch im Dezember hatte die syrische Regierung weiterhin strenge Beschränkungen für die Lieferung humanitärer Hilfe in den von der Regierung gehaltenen Gebieten Syriens und anderswo im Land verhängt und Hilfsgüter umgeleitet, um ehemalige Oppositionsgebiete zu bestrafen. Das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bei der Auftragsvergabe durch UN-Organisationen, die Hilfe in Syrien leisten, hat zu einem ernsthaften Risiko der Finanzierung missbräuchlicher Einrichtungen geführt. Komplexe und weitreichende Sanktionen, die von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Union und anderen gegen die syrische Regierung, Beamte und verwandte Einrichtungen verhängt wurden, haben die prinzipientreue und unparteiische Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Gemeinden und den Wiederaufbau kritischer Infrastrukturen wie Gesundheits- und Sanitäreinrichtungen behindert. Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe. 1.3.
  27. Gouvernement Al-Hasaka Al-Hasaka ist im Nordosten von Syrien angrenzend an die Türkei im Norden, dem Irak im Osten und dem Gouvernements Ar-Raqqa und Deir ez-Zour im Westen bzw. Südwesten gelegen. Die Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Das Gouvernement Al-Hasaka verfügt über eine ethnische Mehrheit der Kurden, wobei nördlich von Al-Hasaka Stadt vor allem Kurden leben und im Süden des Gouvernements vornehmlich Araber. Es gibt auch Gegenden mit christlicher, armenischer, assyrischer und yazidischer Bevölkerung. Das Gouvernement ist seit vielen Jahren unter kurdischer Kontrolle, wobei insbesondere in Hasaka Stadt und an den Grenzen zur Türkei das syrische Regime sogenannte Sicherheitsquadrate unterhielt. Die Stadt Al-Malikiya und ihre Umgebung steht seit 2014 durchgehend und vollständig unter kurdischer Kontrolle. Das Gouvernement Al Hasaka ist durch eine volatile Sicherheitslage gekennzeichnet. Es kommen sicherheitsrelevante Vorfälle in großer Zahl vor, die durch diverse Akteure, beispielsweise türkische Kräfte, PKK aber auch IS und andere verursacht werden. Die höchste Zahl sicherheitsrelevante Vorfälle ist in den Distrikten Hasaka und Ras Al Ain dokumentiert. Geringere Vorfälle werden im Distrikt von Al-Malikiya verzeichnet. EUAA vertritt die Auffassung, dass unangemessene Gewalt in Al-Hasaka einen hohen Grad erreicht und daher substantielle Gründe aufgezeigt werden, anzunehmen, dass eine Person, die in das Gouvernement Al-Hasaka zurückkehrt nur aufgrund ihrer Präsens in diesem Gebiet ein reales Risiko einer Gefahr im Sinne des Artikel 15 (c) der Statusrichtlinie hat. An dieser Einschätzung hat sich aufgrund der geänderten Machverhältnisse in Gesamtsyrien nichts geändert. 1.3.
  28. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.3.7.
  29. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst 1.3.7.1.
  30. Wehrdienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
  31. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  32. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. 1.3.7.1.
  33. Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. 1.3.7.1.
  34. Wehrdienstverweigerung / Desertion In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Nur Auslandssyrer haben die Möglichkeit durch Bezahlung einer Wehrersatzleistung (Freikauf) den Wehrdienst zu vermeiden. Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. 1.3.7.1.
  35. Aktuelle Entwicklungen Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen. Aktuell finden keine Rekrutierungen statt. 1.3.7.
  36. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien 1.3.7.2.
  37. Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  38. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft. Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. 1.3.7.2.
  39. Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (zB Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. 1.3.7.2.
  40. Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - zB die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. 1.3.7.2.
  41. Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht. Gemäß der von Rojava Information Center (RIC) im Juni 2020 veröffentlichten englischen Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (AANES) wird gemäß dessen Artikel 13 jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gilt als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten hat und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden ist. Namen von Wehrdienstverweigern werden publiziert und zirkulieren in Checkpoints, was die Mobilität von Wehrdienstverweigern einschränkt. Allerdings suchen die Behörden Wehrdienstverweigerer nicht an deren Wohnsitzen, sondern werden vorübergehend festgenommen und zur Ableistung des Wehrdienstes geschickt, wenn sie an einem Checkpoint identifiziert werden. Die Familie des Betroffenen wird hierüber informiert. Die Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften basiert oft auf der Furcht, an die Front geschickt zu werden, wobei dies nicht zutrifft, da die Selbstverteidigungskräfte nur Hilfskräfte sind, die nicht im Kampf eingesetzt werden. Es gibt keine Hinweise auf Gewaltanwendung oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die an Checkpoints angehalten werden. Für den Selbstverteidigungsdienst verweigernde Personen ist das Leben herausfordernd, wenn sie Checkpoints umgehen und auf eine Chance aus dem Land zu fliehen warten. Viele verstecken sich jahrelang. In den arabisch dominierten Gebieten, kann die Wehrdienstverweigerung länger durchgehalten werden, da die Behörden vorsichtig sind, um nicht Spannungen dadurch hervorzurufen, dass sie diejenigen, die ihre Pflicht vernachlässigten, verhaften. Das Recht bestimmt keinerlei Konsequenzen betreffend Deserteure. Während Wehrdienstverweigerer keiner zusätzliche Bestrafung zu erwarten haben, werden Deserteure betreffend ihre Motive, weshalb sie desertiert sind, befragt. Deserteure bevorzugen es, die Region wegen der Befürchtung von Konsequenzen zu verlassen, obwohl Spezifika solcher Konsequenzen unklar bleiben. Periodische Amnestien, wie zB jene vom Mai 2024, werden sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch Deserteure kundgemacht, sofern der Selbstverteidigungsdienst abgeleistet werden. Typischerweise erfüllen junge Männer ihre Verpflichtung zum Selbstverteidigungsdienst während den Perioden stabiler Sicherheitslage in Nord- und Ostsyrien, während sie bei von außen drohenden Sicherheitsrisiken diesen aktiv zu vermeiden suchen. Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Es liegen keine Informationen vor, wonach Familienmitglieder von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern wegen solchen Familienmitgliedern Schikanen oder anderen Verletzungen ausgesetzt wären. Es liegen keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als oppositionell oder als Gegner eingestuft würden. Den Selbstverteidigungsdienst leistende Personen werden dazu eingesetzt, eine ideologische und militärische Ausbildung zu erhalten und um sie nach dieser Ausbildung an Checkpoints oder Straßensperren zu stationieren oder sie in der logistischen Unterstützung für freiwillige Streitkräfte und zur Bewachung von Militärgebäuden einzusetzen. Im Allgemeinen werden Rekruten im Selbstverteidigungsdienst nicht an der Front bzw in aktiven Kampfhandlungen eingesetzt. Es besteht aber ein Risiko, durch Terroranschläge zB bei Straßensperren, verletzt oder getötet zu werden. Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. 1.3.7.2.
  42. Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist. 1.3.7.2.
  43. Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung. 1.3.7.2.
  44. Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt. Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden. Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen. Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde. 1.3.7.2.
  45. Aktuelle Entwicklung Aufgrund der Änderung der politischen Machtverhältnisse in Syrien durch den Sturz von Bashar al-Assad und der damit zusammenhängenden neuen Situation wurde das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht nicht geändert und können keine Änderungen in der bestehenden Praxis der Rekrutierung im Gebiet der DAANES festgestellt werden. 1.3.8.3 Rekrutierung durch die HTS: Es gibt keine verlässlichen Berichte, die eine Zwangsrekrutierung durch HTS belegen. Es ist in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation davon die Rede, dass junge Männer unter sozialem Druck stehen, sich oppositionellen Gruppen anzuschließen. Die HTS hat eine Militärakademie 2021 eingerichtet, um dort Bewerber militärisch auszubilden. Trotz der Einrichtung einer Abteilung für militärische Rekrutierung sind Rekrutierungskampagnen nach diesem Bericht nicht verpflichtend. Die HTS wird von Seiten eines Militärexperten so eingeschätzt, dass die HTS nicht zwangsrekrutiert, weil sie sich auf Elitekämpfer und reguläre Rekruten stützt und mehr auf die Fähigkeiten der Kämpfer und ihren Wunsch, in den Reihen zu dienen und Mitglied zu werden, sich konzentrieren. Aus den aktuellen Berichten gehen keine Rekrutierungskampagnen bzw. Nachtrichten von Zwangsrekrutierung hervor. 1.3.
  46. Grenzübergänge: Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wieder aufgenommen. Es bestehen keine aktuellen Berichte, dass Personen an Grenzübergängen rekrutiert würden.
  47. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz und in die zitierten Länderberichte zu Syrien. Ferner wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 Beweise aufgenommen durch Einholung von Auskünften aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem AJ-Web und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei und durch Erörterung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat aufgrund aktueller Berichte und Quellen. 2.
  48. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Seine Identität steht aufgrund des nur in Kopie vorgelegten Personalausweises nicht zweifelsfrei fest. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  49. Zu den Fluchtgründen Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien ergibt sich zweifelsfrei, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht und syrische männliche Staatsangehörige bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden können. Nach seinen Angaben hat der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet und ist mit 28 Jahren, wie er sein Alter angibt, grundsätzlich wehrpflichtig. An diesen Angaben besteht kein Grund zu zweifeln, weshalb sie als glaubhaft angesehen werden. Dass die syrische Armee aktuell keine Rekrutierungen vornimmt, ergibt sich aus den, auf aktuellen Berichten (siehe dazu Pkt II. 2.3.7.1.) basierenden Länderfeststellungen (Pkt. II. 1.3.7.1). Dazu befragt, teilte der Beschwerdeführer lapidar mit, es gebe aber Rassismus bezüglich den Volksgruppen (Niederschrift vom 20.02.2025, S 8), womit er nicht diese aktuellen Berichte entkräftet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass aktuell keine Rekrutierungen durch die syrische Armee stattfinden. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien ergibt sich zweifelsfrei, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht und syrische männliche Staatsangehörige bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden können. Nach seinen Angaben hat der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet und ist mit 28 Jahren, wie er sein Alter angibt, grundsätzlich wehrpflichtig. An diesen Angaben besteht kein Grund zu zweifeln, weshalb sie als glaubhaft angesehen werden. Dass die syrische Armee aktuell keine Rekrutierungen vornimmt, ergibt sich aus den, auf aktuellen Berichten (siehe dazu Pkt römisch zwei. 2.3.7.1.) basierenden Länderfeststellungen (Pkt. römisch zwei. 1.3.7.1). Dazu befragt, teilte der Beschwerdeführer lapidar mit, es gebe aber Rassismus bezüglich den Volksgruppen (Niederschrift vom 20.02.2025, S 8), womit er nicht diese aktuellen Berichte entkräftet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass aktuell keine Rekrutierungen durch die syrische Armee stattfinden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.09.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er es ablehne, Wehrdienst zu leisten, weil er nicht töten und getötet werden möchte (Niederschrift vom 12.09.2024, S 6). Hierzu näher in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 befragt führte er aus, dass die Menschen dort (gemeint wohl den Herkunftsstaat) keine Rechte hätten. Wenn man Militärdienst dort leistet, sterbe man und niemand interessiere sich für einen (Niederschrift vom 20.02.2025, S 8). Mit diesen Angaben wiederholt der Beschwerdeführer im Kern lediglich, dass er nicht getötet werden möchte, weshalb es das Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft hält und davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer die Leistung des Wehrdienstes ablehnt, weil der nicht töten und getötet werden möchte. Die Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers, zum Dorf Tepke, und zur umgebende Herkunftsregion beruhen auf der Einsicht in die im Internet verfügbare Syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 24.03.2025) sowie in die vom Carter Center bereitgestellte Karte, die den Konflikt in Syrien von 2014 bis heute darstellt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 24.03.2025) sowie den in in Pkt II.2.3.
  50. genannten Quellen. Nach diesen unbedenklichen Quellen steht diese Region, aus der der Beschwerdeführer stammt durchgehend seit 2014 bis heute unter ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (SDF). Aufgrund des jüngsten Berichts des Centre for Documentation and Counter Extremism: Syria Military recruitment in North and East Syria, June 2024 ( S 33 f), https://us.dk/publikationer/2024/juli/syria-military-recruitment-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 24.03.2025) rekrutiert die syrische Armee in diesem Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stammt, nicht, zumal sie auch keine Kontrolle hatte. Lediglich in Städten, wie Hasaka oder Quamishli bestand ein – freilich nicht gesichertes – Risiko, in Sicherheitsquadraten, die die syrische Armee kontrollierte, zur syrischen Armee rekrutiert zu werden. Mangels Kontrolle und daraus resultierend mangels Zugriffsmöglichkeit auf junge Männer im Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stammt, bestand in diesem Gebiet aufgrund der vollständigen und durchgehenden Kontrolle durch kurdische Kräfte kein reales Risiko, in die syrische Armee eingezogen zu werden. An diesem Umstand hat sich durch den Machtwechsel in Damaskus nichts geändert. Zudem steht fest, dass die syrische Armee aktuell keine Rekrutierungen mehr vornimmt (siehe dazu die Berichte in Pkt II.2.3.7.1.) Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die syrische Armee nicht im Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stammt, rekrutiert und die syrische Regierung keinen Zugriff auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat. Die Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers, zum Dorf Tepke, und zur umgebende Herkunftsregion beruhen auf der Einsicht in die im Internet verfügbare Syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 24.03.2025) sowie in die vom Carter Center bereitgestellte Karte, die den Konflikt in Syrien von 2014 bis heute darstellt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 24.03.2025) sowie den in in Pkt römisch zwei.2.3.
  51. genannten Quellen. Nach diesen unbedenklichen Quellen steht diese Region, aus der der Beschwerdeführer stammt durchgehend seit 2014 bis heute unter ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (SDF). Aufgrund des jüngsten Berichts des Centre for Documentation and Counter Extremism: Syria Military recruitment in North and East Syria, June 2024 ( S 33 f), https://us.dk/publikationer/2024/juli/syria-military-recruitment-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 24.03.2025) rekrutiert die syrische Armee in diesem Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stammt, nicht, zumal sie auch keine Kontrolle hatte. Lediglich in Städten, wie Hasaka oder Quamishli bestand ein – freilich nicht gesichertes – Risiko, in Sicherheitsquadraten, die die syrische Armee kontrollierte, zur syrischen Armee rekrutiert zu werden. Mangels Kontrolle und daraus resultierend mangels Zugriffsmöglichkeit auf junge Männer im Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stammt, bestand in diesem Gebiet aufgrund der vollständigen und durchgehenden Kontrolle durch kurdische Kräfte kein reales Risiko, in die syrische Armee eingezogen zu werden. An diesem Umstand hat sich durch den Machtwechsel in Damaskus nichts geändert. Zudem steht fest, dass die syrische Armee aktuell keine Rekrutierungen mehr vornimmt (siehe dazu die Berichte in Pkt römisch zwei.2.3.7.1.) Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die syrische Armee nicht im Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stammt, rekrutiert und die syrische Regierung keinen Zugriff auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat. Aus dem jüngsten Berichts des Centre for Documentation and Counter Extremism: Syria Military recruitment in North and East Syria, June 2024 (S 24 ff), https://us.dk/publikationer/2024/juli/syria-military-recruitment-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 24.03.2025) ergibt sich zweifelsfrei, dass die kurdischen demokratischen Kräfte (SDF) ausschließlich Freiwillige rekrutieren. Keine verfügbare aktuelle Quelle bescheinigt Zwangsrekrutierungen zur SDF. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 (Niederschrift S 8) artikulierten Befürchtung, die SDF könnten ihn an die Front schicken, nicht zum Dienst in den SDF gezwungen werden kann und keine Gefahr einer Einberufung des Beschwerdeführers durch die SDF besteht. Es liegen keine Hinweise vor, dass aufgrund jüngster Entwicklungen eine Änderung eingetreten wäre und wird eine solche Änderung auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht gewann in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 vom Beschwerdeführer den persönlichen Eindruck, dass er selbst nicht an eine Rekrutierung der SDF ernstlich glaubt. Auf die entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung, seine diesbezüglichen Bedenken näher auszuführen, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, wenn die SDF jemanden einberufe, müsse man gegen die Türken kämpfen und es ginge ihn nichts an, gegen die Türken zu kämpfen; wäre er in diesem Kampf gestorben, hätte niemand seine Familie versorgt. Nach Rückübersetzung meinte er zudem, er habe keinen Mut, jemanden umzubringen und es mache ihm keinen Spaß (Niederschrift vom 20.02.2025, S 8). Mit diesen Aussagen zeigt er deutlich auf, dass er keine ernstliche Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die SDF hat, was im Lichte des vorgenannten Berichtes auch nachvollziehbar ist und mit diesem im Einklang steht. Vielmehr zeigt er mit dieser Aussage auf, dass er nicht in den Konflikt involviert werden will, jedoch nicht aus Gründen seiner politischen oder religiösen Überzeugung oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nation, Rasse oder sozialen Gruppe, sondern wegen seiner Furcht getötet zu werden und seine Familie nicht mehr versorgen zu können. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung zur SDF droht. Soweit der Beschwerdeführer auf eine Zwangsrekrutierung zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst vermeint, ist festzuhalten, dass der dortige Dienst nach den einschlägigen Quellen und nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie vorgenannten Bericht des Centre for Documentation and Counter Extremism nur von Personen ab dem Jahrgang 1998 oder später trifft. Damit ist der nach seinen Angaben 1995 geborene Beschwerdeführer von einer Pflicht zur Leistung des Selbstverteidigungsdienstes nicht betroffen. Es liegen keine Hinweise vor, dass aufgrund jüngster Entwicklungen eine Änderung eingetreten wäre und wird eine solche Änderung auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Überzeugung gelangt, dass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung zu den kurdischen Selbstverteidigungskräften droht und ihn auch keine Selbstverteidigungspflicht in den kurdischen Streitkräften trifft. In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, dass Kräfte des syrischen Regimes und die SDF Razzien in seiner Heimatregion zwecks Aufgriff und Zwangsrekrutierung von Wehrpflichtigen durchgeführt hätten. Der Beschwerdeführer hätte sich vor solchen Razzien verstecken müssen, bzw sein Vater hätte Geld bezahlen müssen, um eine Zwangsrekrutierung abzuwenden. In der Region des Beschwerdeführers würden Kräfte der SDF mit jenen des syrischen Regimes kollaborieren, um Wehrpflichtige dem Wehrdienst des syrischen Regimes zuzuführen (Beschwerde S 3). Dieses Vorbringen konnte im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 nicht erhärtet werden. Weder gab der Beschwerdeführer an, dass eine solche Kollaboration und gemeinsame Razzien der SDF und der syrischen Armee zum Zweck, Personen dem Wehrdienst in der syrischen Armee zuzuführen, stattgefunden hätte, noch, dass er sich wegen solchen Razzien verstecken musste. Ebensowenig gab er an, dass sein Vater Geld geleistet hätte, um eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers abzuwenden. Vielmehr blieben seine Antworten auf Fragen des Militärdienstes und der Rekrutierung sowohl betreffend die syrische Armee als auch die SDF bzw den Selbstverteidigungsdienst höchst allgemein und unspezifisch. Eine Geldleistung zur Abwendung der Zwangsrekrutierung wird nicht einmal ansatzweise in diesem Zusammenhang erwähnt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass – hätte eine solche Zahlung zur Abwendung einer Zwangsrekrutierung stattgefunden – der Beschwerdeführer auf Fragen in Zusammenhang mit der Rekrutierung durch die SDF oder des Militärdienstes in der syrischen Armee nicht erwähnt. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Überdies widerspricht diesem Beschwerdevorbringen die Tatsache, dass gerade das Gebiet im äußersten Nordosten Syriens, aus dem der Beschwerdeführer stammt, seit jedenfalls 2014 durchgängig und ausschließlich unter Kontrolle der kurdischen Kräfte stand und es dort auch keine Sicherheitsquadrate oder Kontrollposten der syrischen Armee gab (siehe dazu die historische Karte des Carter-Centers (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 24.03.2025). Auch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien und der Country Guidance Syria der EuAA ergibt sich diese ausschließliche Kontrolle durch die kurdischen Kräfte. Belege für eine Kollaboration der SDF und der syrischen Armee in diesem Gebiet sind hingegen nicht vorhanden. Aus dem jüngsten Bericht des Centre for Documentation and Counter Extremism: Syria Military recruitment in North and East Syria, June 2024 (S 24 ff), https://us.dk/publikationer/2024/juli/syria-military-recruitment-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 24.03.2025), der nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht die Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Bezug auf die militärische Rekrutierung wahrheitsgemäß wiedergibt, ist eine solche Kollaboration nicht abzuleiten, sodass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Aufgrund des Umstandes, dass sich auch durch den Sturz der syrischen Regierung unter Präsident al-Assad im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keine Änderungen dortigen Kontrolle durch Kräfte der Kurden ergeben haben, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sich im Herkunftsort nicht vor Razzien der SDF und der Kräfte des syrischen Regimes verstecken musste bzw nach Rückkehr in diese Region verstecken muss. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 an, er würde als Kurde von Arabern und Türken in seinem Herkunftsgebiet verfolgt werden (Niederschrift vom 20.02.2025, S 9); zuvor erwähnte er, es gäbe Rassismus bezüglich den Volksgruppen (aaO, S 8). Ein derartiger Rassismus ist nach den vorliegenden Informationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, EuAA Country Guidance Syria, EuAA Syria: Country Focus) nicht belegbar. Auch die die aktuelle Lage im Herkunftsland aufzeigenden Berichte, lassen keine Hinweise auf einen solchen Rassismus erkennen (vgl dazu die in Pkt II.2.
  52. zitierten Quellen). Über Frage, ob er konkrete Vorfälle nennen könne, die seine Angaben belegen, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Familie ihm jedes Mal, wenn sie telefonierten, sagten, sie könnten nicht in ein arabisches Gebiet reisen und weiter, dass die Araber die Kurden dort [gemeint im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers] nicht akzeptierten und gesagt hätten, dass sie [die Kurden] ihre Macht lassen müssten und den Befehlen der Araber folgen müssten. Nach Rückübersetzung ergänzte er, dass sie [gemeint wohl die Araber] das ganze Gebiet islamistisch machen würden, so wie ihr Gebiet (Niederschrift vom 20.02.2025, S 10). Mit diesen Aussagen bescheinigt der Beschwerdeführer keine Gefahr, als Kurde aufgrund seiner Volkszugehörigkeit verfolgt zu werden. Weder ergibt sich aus der Aussage, nicht in arabische Gebiete reisen zu können, eine solche Verfolgungsgefahr – für die Beschränkung der Reisefreiheit innerhalb Syriens sind nach den vorliegenden Quellen und Berichten vor allem die schlechte Sicherheitslage, die zerstörte Infrastruktur und lokale Machtkonstellationen verantwortlich – noch ergibt sich diese aus der vom Beschwerdeführer angesprochen Frage einer Oberhoheit der Zentralinstanzen des syrischen Staates. Aus den aktuellen Quellen ergibt sich, dass die neuen Machthaber in Damaskus einen Machtanspruch über das ganze Staatsgebiet erheben, was gegen die Interessen nach einer kurdischen Autonomie geht, jedoch wurde dieser Anspruch bislang nicht militärisch versucht durchzusetzen, sondern auf dem Verhandlungsweg. Aus dem Bestreben der neuen Machthaber, die fragmentierte Staatsgewalt wieder zu einen, ist eine Verfolgungsgefahr der kurdischen Bevölkerung bzw des Beschwerdeführers aufgrund der Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer eine Islamisierung des Staates ins Treffen führt. Aufgrund der aktuellen Berichte ist eine Tendenz der Islamisierung nicht eindeutig erkennbar. Die HTS und ihre Koalitionäre haben unzweifelhaft einen islamistischen Hintergrund, jedoch gibt es glaubhafte Gründe, die gegen eine Islamisierung Syriens sprechen. So hat sich die HTS in Idlib, wo sie ihre Macht aufbaute und bereits länger ausübte, als pragmatisch erwiesen (Die Presse, 21.12.2024: Das Modell Idlib: Wie Syriens Islamisten regieren, https://www.diepresse.com/19197517/das-modell-idlib-wie-syriens-islamisten-regieren?two-term-flow=true, Zugriff am 24.03.2025; NZZ, 11.03.2025: Wer verstehen will, was die HTS-Rebellen mit Syrien vorhaben, muss nach Idlib fahren – ein Besuch im Disneyland des Islamisten, https://www.nzz.ch/international/in-idlib-herrschte-die-hts-jahrelang-was-hat-sie-nun-mit-syrien-vor-ld.1866361, Zugriff am 24.03.2025; Tagesschau, 04.01.2025: Erfahrungen aus Idlib nach Machtübernahme der HTS-Miliz in Syrien, https://www.tagesschau.de/multimedia/sendung/tagesthemen/video-1419212.html, Zugriff am 24.03.2025). Nach den bisherigen Erfahrungen seit dem 08.12.2024 kann nicht prognostiziert werden, dass die HTS und ihre Koalitionäre eine Islamisierung Syriens im Sinne islamistischer Fanatiker anstreben. Bezeichnend ist auch, dass der Beschwerdeführer dazu befragt, inwiefern er glaube, dass er durch die neuen Machthaber Gefahr laufe, rassisch oder aufgrund der Nationalität verfolgt zu werden, bloß mitteilte, dass er Kurde sei und sie [gemeint wohl die neuen Machthaber] nicht wollten, dass Kurden in diesem Gebiet blieben (Niederschrift vom 20.02.2025, S 10). Keine der verfügbaren Quellen zeigt eine Absicht der HTS und ihrer Koalition auf, die Kurden zu vertreiben. Soweit es zu Vertreibungen von Kurden in der Vergangenheit gekommen ist, beschränkt sich diese Thematik ausschließlich auf Gebiete unter türkischer Kontrolle bzw unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA in Afrin, nicht aber auf Gebiete unter kurdischer Kontrolle. Der HTS und ihrer Koalition wurde bislang nicht die Absicht von Vertreibungen der kurdischen Bevölkerung nach den verfügbaren Quellen (siehe insb die in Pkt II.2.
  53. genannten Quellen) unterstellt und ergeben sich auch aus den Erfahrungen mit der HTS-Herrschaft in Idlib keine solchen Anhaltspunkte. Soweit er dann meinte, die Araber und Türken würden „uns Kurden zerstören und verbrennen wollen“, es würden die Türken und Araber sie bombardieren, so ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nach den zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Bombardements, verfügbaren, täglich aktualisierten Kurznachrichten (News Live) der Syria live map (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 24.03.2025) in den letzten Monaten keine Kampfhandlungen oder Bombardements zu verzeichnen sind, im Gegensatz zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Bereich der türkisch-syrischen Grenze und im Gebiet von Kobane und Manbij, wo türkische Luftangriffe erfolgten. Bombardements von Arabern – also seitens der syrischen Armee, der HTS und ihrer Koalitionäre oder anderer arabischer Gruppen – sind hingegen nicht dokumentiert, sodass die vorzitierte Behauptung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Die türkischen Luftangriffe dienen zwar einer Schwächung der kurdischen Kräfte, die von der Türkei verdächtigt werden, die PKK zu unterstützen, jedoch ist der militärische Sinn hinter diesen Angriff weniger in der Vertreibung der kurdischen Bevölkerung, sondern in der Schwächung der PKK durch Zerstörung ihrer Basen in der Grenzregion zu erklären (vgl hierzu zB Bundeszentrale für politische Bildung, 22.10.2024: Kurdenkonflikt, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54641/kurdenkonflikt/, Zugriff am 24.03.2025 sowie EuAA Syria Country Guidance und EuAA Syria: Country Focus). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Araber würden ihn zwingen, sich nach dem Islam zu verhalten, die Frauen müssten Kopftücher tragen und die Männer die ganze Zeit Allah Akbar rufen, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich selbst zum Islam sunnitische Richtung bekennt. Inwiefern ein seiner Religion entsprechendes Verhalten den Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen aussetzen würde, ist nicht nachvollziehbar, ebensowenig zeigt seine Aussage, dass Frauen ein Kopftuch tragen müssten, eines solche Gefahr auf. Dass der Beschwerdeführer in Syrien gezwungen wäre, ständig Allah Akbar zu rufen, ist schlicht nicht glaubhaft, zumal keine der verfügbaren Quellen eine solche Pflicht oder ein solches Verhalten aufzeigt. Dagegen zeigen Berichte auf, dass religiöse Rechte garantiert werden sollen (zB Le Monde, 12.12.2024: New Syria PM says will „guarantee“ all religious group’s rights, https://www.lemonde.fr/en/international/article/2024/12/11/new-syria-pm-says-will-guarantee-all-religious-groups-rights_6735966_4.html, Zugriff am 24.03.2025). Aktuelle Berichte lassen auch nicht auf eine religiöse Unterdrückung oder auf eine Islamisierung schließen. Insgesamt ist daher das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, noch aufgrund seiner religiösen Überzeugung im Herkunftsstaat durch die neue syrische Regierung verfolgt oder in Gefahr einer Verfolgung aus diesen Gründen kommen wird. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 an, er würde als Kurde von Arabern und Türken in seinem Herkunftsgebiet verfolgt werden (Niederschrift vom 20.02.2025, S 9); zuvor erwähnte er, es gäbe Rassismus bezüglich den Volksgruppen (aaO, S 8). Ein derartiger Rassismus ist nach den vorliegenden Informationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, EuAA Country Guidance Syria, EuAA Syria: Country Focus) nicht belegbar. Auch die die aktuelle Lage im Herkunftsland aufzeigenden Berichte, lassen keine Hinweise auf einen solchen Rassismus erkennen vergleiche dazu die in Pkt römisch zwei.2.
  54. zitierten Quellen). Über Frage, ob er konkrete Vorfälle nennen könne, die seine Angaben belegen, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Familie ihm jedes Mal, wenn sie telefonierten, sagten, sie könnten nicht in ein arabisches Gebiet reisen und weiter, dass die Araber die Kurden dort [gemeint im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers] nicht akzeptierten und gesagt hätten, dass sie [die Kurden] ihre Macht lassen müssten und den Befehlen der Araber folgen müssten. Nach Rückübersetzung ergänzte er, dass sie [gemeint wohl die Araber] das ganze Gebiet islamistisch machen würden, so wie ihr Gebiet (Niederschrift vom 20.02.2025, S 10). Mit diesen Aussagen bescheinigt der Beschwerdeführer keine Gefahr, als Kurde aufgrund seiner Volkszugehörigkeit verfolgt zu werden. Weder ergibt sich aus der Aussage, nicht in arabische Gebiete reisen zu können, eine solche Verfolgungsgefahr – für die Beschränkung der Reisefreiheit innerhalb Syriens sind nach den vorliegenden Quellen und Berichten vor allem die schlechte Sicherheitslage, die zerstörte Infrastruktur und lokale Machtkonstellationen verantwortlich – noch ergibt sich diese aus der vom Beschwerdeführer angesprochen Frage einer Oberhoheit der Zentralinstanzen des syrischen Staates. Aus den aktuellen Quellen ergibt sich, dass die neuen Machthaber in Damaskus einen Machtanspruch über das ganze Staatsgebiet erheben, was gegen die Interessen nach einer kurdischen Autonomie geht, jedoch wurde dieser Anspruch bislang nicht militärisch versucht durchzusetzen, sondern auf dem Verhandlungsweg. Aus dem Bestreben der neuen Machthaber, die fragmentierte Staatsgewalt wieder zu einen, ist eine Verfolgungsgefahr der kurdischen Bevölkerung bzw des Beschwerdeführers aufgrund der Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer eine Islamisierung des Staates ins Treffen führt. Aufgrund der aktuellen Berichte ist eine Tendenz der Islamisierung nicht eindeutig erkennbar. Die HTS und ihre Koalitionäre haben unzweifelhaft einen islamistischen Hintergrund, jedoch gibt es glaubhafte Gründe, die gegen eine Islamisierung Syriens sprechen. So hat sich die HTS in Idlib, wo sie ihre Macht aufbaute und bereits länger ausübte, als pragmatisch erwiesen (Die Presse, 21.12.2024: Das Modell Idlib: Wie Syriens Islamisten regieren, https://www.diepresse.com/19197517/das-modell-idlib-wie-syriens-islamisten-regieren?two-term-flow=true, Zugriff am 24.03.2025; NZZ, 11.03.2025: Wer verstehen will, was die HTS-Rebellen mit Syrien vorhaben, muss nach Idlib fahren – ein Besuch im Disneyland des Islamisten, https://www.nzz.ch/international/in-idlib-herrschte-die-hts-jahrelang-was-hat-sie-nun-mit-syrien-vor-ld.1866361, Zugriff am 24.03.2025; Tagesschau, 04.01.2025: Erfahrungen aus Idlib nach Machtübernahme der HTS-Miliz in Syrien, https://www.tagesschau.de/multimedia/sendung/tagesthemen/video-1419212.html, Zugriff am 24.03.2025). Nach den bisherigen Erfahrungen seit dem 08.12.2024 kann nicht prognostiziert werden, dass die HTS und ihre Koalitionäre eine Islamisierung Syriens im Sinne islamistischer Fanatiker anstreben. Bezeichnend ist auch, dass der Beschwerdeführer dazu befragt, inwiefern er glaube, dass er durch die neuen Machthaber Gefahr laufe, rassisch oder aufgrund der Nationalität verfolgt zu werden, bloß mitteilte, dass er Kurde sei und sie [gemeint wohl die neuen Machthaber] nicht wollten, dass Kurden in diesem Gebiet blieben (Niederschrift vom 20.02.2025, S 10). Keine der verfügbaren Quellen zeigt eine Absicht der HTS und ihrer Koalition auf, die Kurden zu vertreiben. Soweit es zu Vertreibungen von Kurden in der Vergangenheit gekommen ist, beschränkt sich diese Thematik ausschließlich auf Gebiete unter türkischer Kontrolle bzw unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA in Afrin, nicht aber auf Gebiete unter kurdischer Kontrolle. Der HTS und ihrer Koalition wurde bislang nicht die Absicht von Vertreibungen der kurdischen Bevölkerung nach den verfügbaren Quellen (siehe insb die in Pkt römisch zwei.2.
  55. genannten Quellen) unterstellt und ergeben sich auch aus den Erfahrungen mit der HTS-Herrschaft in Idlib keine solchen Anhaltspunkte. Soweit er dann meinte, die Araber und Türken würden „uns Kurden zerstören und verbrennen wollen“, es würden die Türken und Araber sie bombardieren, so ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nach den zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Bombardements, verfügbaren, täglich aktualisierten Kurznachrichten (News Live) der Syria live map (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 24.03.2025) in den letzten Monaten keine Kampfhandlungen oder Bombardements zu verzeichnen sind, im Gegensatz zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Bereich der türkisch-syrischen Grenze und im Gebiet von Kobane und Manbij, wo türkische Luftangriffe erfolgten. Bombardements von Arabern – also seitens der syrischen Armee, der HTS und ihrer Koalitionäre oder anderer arabischer Gruppen – sind hingegen nicht dokumentiert, sodass die vorzitierte Behauptung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Die türkischen Luftangriffe dienen zwar einer Schwächung der kurdischen Kräfte, die von der Türkei verdächtigt werden, die PKK zu unterstützen, jedoch ist der militärische Sinn hinter diesen Angriff weniger in der Vertreibung der kurdischen Bevölkerung, sondern in der Schwächung der PKK durch Zerstörung ihrer Basen in der Grenzregion zu erklären vergleiche hierzu zB Bundeszentrale für politische Bildung, 22.10.2024: Kurdenkonflikt, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54641/kurdenkonflikt/, Zugriff am 24.03.2025 sowie EuAA Syria Country Guidance und EuAA Syria: Country Focus). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Araber würden ihn zwingen, sich nach dem Islam zu verhalten, die Frauen müssten Kopftücher tragen und die Männer die ganze Zeit Allah Akbar rufen, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich selbst zum Islam sunnitische Richtung bekennt. Inwiefern ein seiner Religion entsprechendes Verhalten den Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen aussetzen würde, ist nicht nachvollziehbar, ebensowenig zeigt seine Aussage, dass Frauen ein Kopftuch tragen müssten, eines solche Gefahr auf. Dass der Beschwerdeführer in Syrien gezwungen wäre, ständig Allah Akbar zu rufen, ist schlicht nicht glaubhaft, zumal keine der verfügbaren Quellen eine solche Pflicht oder ein solches Verhalten aufzeigt. Dagegen zeigen Berichte auf, dass religiöse Rechte garantiert werden sollen (zB Le Monde, 12.12.2024: New Syria PM says will „guarantee“ all religious group’s rights, https://www.lemonde.fr/en/international/article/2024/12/11/new-syria-pm-says-will-guarantee-all-religious-groups-rights_6735966_4.html, Zugriff am 24.03.2025). Aktuelle Berichte lassen auch nicht auf eine religiöse Unterdrückung oder auf eine Islamisierung schließen. Insgesamt ist daher das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, noch aufgrund seiner religiösen Überzeugung im Herkunftsstaat durch die neue syrische Regierung verfolgt oder in Gefahr einer Verfolgung aus diesen Gründen kommen wird. Dass seine Herkunftsregion für den Beschwerdeführer zudem sicher erreichbar ist, ohne in Kontakt mit Kräften der syrischen Regierung treten zu müssen, ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer über den von kurdischen Kräften kontrollierten Grenzübergang Semalka/Fishkhabur in die Herkunftsregion einreisen könnte, ohne Kontakt zu anderen Kräften in Syrien zu haben. Zudem besteht aufgrund des Umstandes, dass die syrische Armee nicht mehr aktiv ist und die Soldaten außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt worden sind, keine Gefahr im Rahmen des Passieren eines Grenzüberganges von Angehörigen der syrischen Armee festgehalten und zum Wehrdienst gezwungen zu werden. 2.
  56. Zur Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat basieren auf den im Folgenden zu den einzelnen Kapiteln dargestellten aktuellen Quellen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass in seriösen Medien, wie BBC, Tagesschau, Die Presse, die Neue Zürcher Zeitung, Die Zeit udgl, publizierte Berichte glaubhaft sind, zumal derartige Medien bekannt hohe qualitative Standards einhalten und von einer ein einseitiges Bild vermittelnden Berichterstattung nicht auszugehen ist. In nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, wird zwar diplomatische Zurückhaltung geübt, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch erscheinen gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die entsprechend zitierten Quellen ein aktuelles, objektives und vollständiges Bild von der aktuellen Situation im Herkunftsstaat wiedergeben.Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat basieren auf den im Folgenden zu den einzelnen Kapiteln dargestellten aktuellen Quellen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass in seriösen Medien, wie BBC, Tagesschau, Die Presse, die Neue Zürcher Zeitung, Die Zeit udgl, publizierte Berichte glaubhaft sind, zumal derartige Medien bekannt hohe qualitative Standards einhalten und von einer ein einseitiges Bild vermittelnden Berichterstattung nicht auszugehen ist. In nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, wird zwar diplomatische Zurückhaltung geübt, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch erscheinen gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die entsprechend zitierten Quellen ein aktuelles, objektives und vollständiges Bild von der aktuellen Situation im Herkunftsstaat wiedergeben. 2.3.
  57. Machtverhältnisse: Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen und zur Sicherheitslage bis zu den Ereignissen Ende November 2024/Anfang Dezember 2024 in Syrien basieren auf den diesbezüglichen Berichten und Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 11 (im Weiteren auch kurz als Länderinformationsblatt bezeichnet), den Berichten der EuAA: Country Guidance: Syria, April 2024, Syria – Country Focus, October 2024 sowie Syria: Targeting of Individuals, September 2022, samt den jeweils dort zitierten Quellen, sowie dem Bericht ecoi.net: Syrian Arab Republic – Information Collection on Developments Regarding the Fall of President Assad, Stand 29.01.2025, und der Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.
  58. Sie stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs dar und ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Entwicklung der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es bestehen keine Zweifel am Zutreffen dieser Quellen, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Die Vorgänge zwischen dem 27.11.2024 bis zum 08.12.2024 ergeben sich aus den nachstehend angeführten Berichten und aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.
  59. Aus den Berichten der BBC: What is happening in Syria and why now? vom 08.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o (Zugriff am 24.03.2025), Der Standard: Situation in Syrien: Was wir bisher wissen, vom 08.12.2024, https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/3000000248344/situation-in-syrien-was-wir-bisher-wissen (Zugriff am 24.03.2025); ISNI – Italien Institute for International Political Studies: The End of Assad: A New Chapter in Syrian History, vom 08.12.2024, https://www.ispionline.it/en/publication/the-end-of-assad-a-new-chapter-in-syrian-history-193946 (Zugriff am 24.03.2025) geht die Einnahme von Aleppo, Hama und Homs durch die HTS und ihre Verbündeten zweifelsfrei hervor. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa, ergeben sich aus dem Bericht der RUDAW vom 07.12.2024: Syrian rebels announce capturing suthern city of Daraa, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/061220246 (Zugriff am 24.03.2025). Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa und in Al Suwayda stützen sich auf einen Bericht von Al-Hazeera vom 10.12.2024: Now al-Assad’s regime fell: Key moments in the fall of Syria’s tyrant, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/syria, (Zugriff am 24.03.2025) und auf den Bericht der Zeit Online: Syrisches Militär zieht sich aus den Gebieten im Süden zurück, vom 07.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-militaer-sueden-daraa-suweida-homs, (Zugriff am 18.03.2024) sowie auf die Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3). Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Gouvernements Daraa und Al Suwayda fast vollständig unter Kontrolle lokaler Milizen stehen. Dass diese Gruppen die ersten in Damaskus waren, berichtet The Guardian: Who are the main actors in the fall oft he regime in Syria?, vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance (Zugriff am 18.03.2024). France 24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: Spokesman, vom 09.12.2024 (https://www.france24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman (Zugriff am 24.03.2025) berichtete darüber, dass sich die Rebellen aus dem Süden nach der Ankunft der HTS nach Daraa zurückgezogen hätten. Aus dem Bericht der Tagesschau vom 08.12.2024: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html (Zugriff am 18.03.2024), welcher auch durch andere Berichte, zB Zeit-online: Syrien steht vor dem Machtwechsel, vom 16.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-rebelen-machtuebernahme-damaskus (Zugriff am 24.03.2025), orf.at: Jubel und Ungewissheit in Syrien, vom 08.12.2024, https://orf.at/stories/3378333/ (Zugriff am 24.03.2025) bestätigt wird, geht unzweifelhaft hervor, dass der bisherige Machthaber und Präsident Bashar Al-Assad gestürzt wurde, mit seiner Familie Syrien verlassen und letztendlich in Russland eingetroffen ist, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Die Zeit Online berichtete am 22.01.2025, dass Frankreich gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl erlassen hatte, weil die französische Justiz ihn verdächtigt, ein Mitverschulden an Kriegsverbrechen zu haben (Zeit Online: Frankreich stellt Haftbefehl gegen Assad aus, vom 22.01.2025, https://www.zeit.de/politik/2025-01/syrien-frankreich-baschalr-al-assad-haftbefehl, Zugriff am 24.03.2025). Zugleich belegen diese Berichte, dass die syrischen Rebellen offiziell erklärten, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Aufgrund dieser Berichte, deren Seriosität nicht anzuzweifeln ist, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vorgenannnten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Tal Rifaad und Manbij sowie Deir ez-Zour basieren auch der Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3 f). Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugängliche Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 24.03.2025) und der Syria Map betreffend die historische Kontrolle in Syrien des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimenia/ap/exploring-historical-control-in-syria.html). Syria Live Map wird von Software-Entwicklern und Journalisten betreut und versteht sich als Informationsseite, die sich basierend auf einer großen Anzahl von Informationen der faktischen Berichterstattung betreffen eine Vielzahl von Themen, darunter Konflikte, Menschenrechte, Terror, Proteste, Waffeneinsatz, verschrieben hat. Die Quelle wird von führenden Institutionen im Bildungs-, Friedens- und Sicherheitssektor genutzt. Die historische Karte des Carter Center wird von der gemeinnützigen, vom früheren Präsidenten der USA, Jimmy Carter bergründeten The Carter Center unterhalten. Beide Quellen sind bekannt seriös. Nachdem sie übereinstimmend die festgestellte Kontrollsituation in Syrien belegen, besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. 2.3.
  60. Zur Sicherheitslage Die Feststellungen zur Situation der Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2024 basiert auf dem Bericht des Syrischen Menschenrechtskomitees für das Jahr 2024 vom 23.01.2025, https://www.shrc.org/en/?p=34346, Zugriff am 24.03.
  61. Dass es durch die Umbrüche im Dezember 2024 zu keiner Destabilisierung der Sicherheitslage gekommen ist, ergibt sich aus den Bericht der Tagesschau: Sicherheitslage nach Umsturz in Syrien stabil, vom 11.12.2024, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/syrien-sicherheit-102.html, Zugriff am 24.03.
  62. Die Feststellung, dass sich in Syrien die Sicherheitslage laut den Vereinten Nationen stabilisiert hat, basiert auf einer Aussage des UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen (UNRIC: Syrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-miliionen-menschen-brauchen-humanitaere-hilfe/ (Zugriff am 24.03.2025). Dass es nach wie vor zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere durch die genannten Militäraktionen kommt, ergibt sich aus der Einsicht in syria live map, https://syria.liveumap.com, Zugriff am 24.03.2025, welche solche Vorfälle tagesaktuell verzeichnet. Auch ergibt sich aus der Berichterstattung, zB dem Bericht von AL-Jazeera: Car bomb kills at least 18 women in northern Syria, vom 03.02.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/2/3/car-bomb-kills-at-least-18-women-in-northern-syria, Zugriff am 24.03.2025, die Gefahr der Verletzung durch Autobomben, im konkreten Fall durch eine Autobombe in Manbij, die 18 Frauen und einen Mann, überwiegend landwirtschaftliche Arbeiter, tötete. Dass es auch zu Beschuss kommen kann, legen die vorgelegten Bilder des Beschwerdeführers nahe, wenn auch aus diesen nicht hervorgeht, dass die abgebildeten Busse tatsächlich beschossen wurden und auch nicht ersichtlich ist, dass die dort dokumentierten Schäden in jüngerer Zeit und wo sich diese Schäden ereignet hatten. Dennoch ist aufgrund der Informationen zur Sicherheitsrelevanten Vorfällen der syrialivemap das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass solche Vorfälle auch aktuell noch vorkommen können. Den Berichten zu Syrien (zB UNO Flüchtlingshilfe, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/perspektiven-schaffen/rueckkehr/minen, Zugriff am 24.03.2025; swissinfo.ch: Helfer warnen vor vielen Landminen in Syrien, https://www.swissinfo.ch/ger/helfer-warnen-vor-vielen-landminen-in-syrien/88593987, Zugriff am 24.03.2025) ist auch zu entnehmen, dass im ganzen Land, in manchen Teilen mehr, in manchen weniger, die Gefahr durch Landminen verletzt zu werden real existiert, weshalb auch dies festzustellen war. 2.3.
  63. Zu den neuesten Entwicklungen: 2.3.3.
  64. Zu den politischen Entwicklungen Die Feststellungen zu den jüngsten politischen Entwicklungen basieren auf nachstehenden Quellen: Middle East Eye: Mohammed a-Bashir: Who is Syria’s new interim prime minister?, vom 10.12.2024, https://www.middleeasteye.net/news/mohammed-al-bashir-who-syria-new-interim-prime-minister (Zugriff am 24.03.2025), aber auch Al Jaueera: Srian fighters name Mohammed al-Bashir as caretakter prime minister, vom 10.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/rebel-backed-mohamed-al-bashir-appointed-syrias-caretaker-prime-minister (Zugriff am 24.03.2025) berichten über die Beauftragung von Mahamed Al-Bashir als Interimspremierminister und Leiter der Überhangsregierung bis zum 01.03.
  65. Aufgrund des Berichts des Congressional Research Service: Syria: Regime Change, Transition, and U.S. Policy vom 13.12.2024, https://crsrepotrs.congrss.gov/product/pdf/IN/IN12469 (Zugriff am 24.03.2025) seien einige Regierungsbeamte und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Die Feststellungen zum Außenminister und zum Verteidigungsminister basieren auf einen Bericht der Aljazeera: Syrian authorities appoint HRS figures as foreign, defence ministers vom 21.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/21/syrias-new-rulers-appoint-hts-figures-as-foreign-defence-ministers (Zugriff am 24.03.2025) und zu den Aussichten auf Wahlen und eine neue Verfassung basieren auf dem Bericht der AP: Syria’s de facto leader says it could take up to 4 years to hold elections vom 29.12.2024, Https://apnews.com/article/syria-damascus-israel-airstrike-assad-dcf827005877ab76e3fd075252fd3544, Zugriff am 27.02.
  66. Dass Ahmed Al-Sharaa zum Übergangspräsidenten am 29.01.2025 ernannt, die bisherige Verfassung außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst wurde, ist aus dem Bericht der Tagesschau: Al-Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff vom 24.03.
  67. Die Feststellungen betreffend die Auflösung aller Rebellenfraktionen und deren Integration in das Verteidigungsministerium stützt sich auf den Bericht The Guardian: Syrian HTS leader says rebel factions that overthrew Assad will be ‘disbanded’, vom 17.12.2024, Https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, Zugriff vom 24.03.2025). Jene zu den Planungen, auch die kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium aufzunehmen und die Feststellungen zu den diesbezüglichen Gesprächen mit den SDF und den Ergebnissen basieren auf folgenden Berichten: Kurdistan24: Kurdish forces to join Defense Ministriy, Kurds integral to Syrian fabric, says Ahmed al-Sharaa, vom 29.12.2024, https://www.hurdistan24.net/en(storiy/817471, Zugriff am 24.03.2025; Shafaq News: SDF leader: We Will Be Part oft he New Syrian Army, vom 10.01.2025, https://shafaq.com/en(World(SDF-leader-We-Will-Be-Part-of-the-New-Syrian-Army, Zugriff am 24.03.2025; Al-Jazeera: Syrian minister rejets Kurdish-led SDF’s proposal for own military bloc, vom 19.01.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/1/19/syria-defence-minister-rejects-kurdish-led-sdf-proposal-own-military-bloc, Zugriff am 24.03.2025, sowie den Bericht von Middle East Eye: Syria’s new government lists conditions to end rift with Kurdish-led SDF, vom 24.01.2025, https://www.middleeasteye.net/news(syria-lists-coditions-end-rift-sdf, Zugriff am 24.03.
  68. Die Feststellungen zur möglichen Integration des Southern Operations Room in das Verteidigungsministerium basiert auf dem Bericht von France24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: spokesman, vom 08.01.2025, https://wwwfrance24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman, Zugriff am 24.03.
  69. Aus dem Bericht von France 24: ’Foreign jihadists’ in Syria leader’s pick for army officers: monitor, experts, vom 30.12.2024, https://www.france24.com/en/live-news/20241230-foreign-jihadists-in-syria-leader-s-pick-for-army-officers-monitor-experts, Zugriff am 24.03.2025 geht die neue Besetzung der Armeekommandanten hervor. Dass sich die neue Regierung zur Wahrung der Rechte von Minderheiten verpflichtet hat, ist dem Bericht The New Arab: Syria govt plans ’expanded’ committee to prepare national dialogue, vom 07.01.2025, https://www.newarab.com/news/syria-govt-plans-expanded-committee-national-dialogue, Zugriff am 24.03.2025, hervor. Zu den Feststellungen der Änderungen des Lehrplanes durch das Bildungsministeriums berichtet BBC News: New Syrian government’s school curriculum changes spark concern, vom 02.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/c1In12056ppo, Zugriff am 24.03.
  70. Die Feststellungen zu den Plänen und zur Konferenz des Nationalen Dialogs am 25.02.2025 und seiner Ergebnisse basieren auf den Berichten: Levant24: Al-Sharaa Outlines Vision for Syria’s Future, vom 29.12.2024, https://levant24.com/news/2024/12/al-sharaa-outlinies-vision-for-syrias-future/, Zugriff am 24.03.2025, Al-Mayadeen: Syrian Christians cannot afford to keep turning the other cheek, vom 23.01.2025, Https://english.almayadeen.net/articles/blog/syrian-chritstians-cannot-afford-to-keep-turning-the-other-ch, Zugriff am 27.02.2025) sowie dem UNHCR Flash Update #16, vom 27.02.2025 (www.unhcr.org, Zugriff am 27.02.2025) sowie Levant24: Syria’s National Dialogue Conference concludes with Calls for Unity and Reform vom 25.02.2025, Https://levant24.com/news/2025/02/syrias-national-dialogue-vonference-concludes-with-calls-for-unity-and-reform/, Zugriff am 24.03.
  71. 2.3.3.
  72. Kontrolle über die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) Die Feststellungen zur Offensive der SNA gegen die SDF und das Gebiet der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und deren Übernahme von Shahba und Manbij sowie die Angriffe auf den Staudamm Tableen basieren auf den Bericht von Rudaw: SNA militants attack strategic bridge, dam under Kurdish rule, vom 10.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/101220244, Zugriff am 24.03.2025; sowie jene betreffend das Vorrücken der SNA auf Kobane stützt sich auf den Bricht von Al-Monitor: Syria’s Kurds faced with all-out war as Turkey, Sunni allies target Kobani, vom 10.12.2024, https://www.al-monitor.com/originals/2024/12/syrias-kurds-faced-all-out-war-turkey-sunni-allies-target-kobani, Zugriff am 24.03.
  73. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Mandbij ergeben sich aus dem Bericht von SOHR, More than eight years of SDF control of Manbij | US-mediated agreement leads to withdrawal of SDF from Manbij city for the benefit of Turkish-backed factions, vom 11.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351144/, Zugriff am 24.03.2025, von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed rebels extended, State Dept says, vom 17.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-rebels-extended-end-this-week-state-dept-says-2024-12-17/, Zugriff am 24.03.2025, sowie von SOHR: Ceasefire agreement enters into force | Invasion into Ain Al-Arab (Kobani) suspended, vom 18.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351750/?doing_wp_cron=1741011104.9335680007934570312500, Zugriff am 24.03.2025; jene zu den Vorwürfen der SDF gegen die Türkei und ihre Verbündeten, den Waffenstillstand nicht einzuhalten ergeben sich aus dem Bericht von France24: Thousand stake tot he streets in northeast Syria in support of Kurdish-led force, vom 19.12.2024, https://www.france24.com/en/middle-east/20241219-thousands-take-to-the-streets-in-northeast-syria-in-support-of-kurdish-led-force, Zugriff am 24.03.
  74. Dass fünf Kämpfer der SDF am 21.12.2024 bei Angriffen auf Manbij getötet wurden, basiert auf dem Bericht von Reuters: Syria’s SDF says five fighters killed in strikes by Turkish-backed forces, vom 21.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-sdf-says-five-fighters-killed-strikes-by-turkish-backed-forces-2024-12-21/, Zugriff am 24.03.
  75. Nach einem weiteren Bericht von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed SDF in northern Syria holding, Pentagon says, vom 30.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-sdf-northern-syria-holding-pentagon-says-2024-12-30/, Zugriff am 24.03.2025, erklärte das Pentagon am 30.12.2024, dass die Waffenruhe zwischen der Türkei und den SDF halte. Rudaw: SDF claims Turkey building two military bases near Manbij, vom 30.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/301220241, Zugriff am 24.03.2025, berichtet, dass die Türkei zwei Militärbasen und meherere Militärfahrzeuge sowie Radarsysteme der SDF zerstört habe. Zu den Kämpfen zwischen der Türkei und den SDF in Raqqa und in Hasakah berichtete Kurdistan24: Fresh clashes erupt between Turkish-backed forces, SDF in Syria, vom 30.12.2024, https://www.kurdistan24.net/en/story/817616/fresh-clashes-erupt-between-turkish-backed-forces-sdf-in-syria, Zugriff am 24.03.2025, zu den Zusammenstößen in mehreren Dörfern bei Manbij The New Arab: Fighting between pro-Turkey SDA, Kurdish-led SDF over two days kills 101, vom 05.01.2025, https://www.newarab.com/news/fighting-between-sna-sdf-over-two-days-kills-least-101, Zugriff am 24.03.
  76. Zum Vorwurf der Kriegsverbrechen durch die Türkei und die SNA berichtet HRW, Northeast Syria: Apparent War Creime by Türkiye-Backed Forces, vom 30.01.2025, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backed-forces, Zugriff am 24.03.
  77. Die Opferzahlen aufgrund der Zusammenstöße zwischen SNA und SDF basieren auf einem Bericht von The New Arab: Why fighting is raging in north Syria between the Turkish-backed SNA and Kurdish-led SDF, vom 21.01.2025, https://www.newarab.com/analysis/why-fighting-raging-north-syria-between-sna-and-sdf, Zugriff am 24.03.2025; zur Situation in Deir ez-Zour: Al-Jazeera: Fighters who overthrow al-Assad claim control of Syria’s Deir AZ Zor city, vom 11.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/11/syria-fighters-who-overthrew-al-assad-claim-control-of-deir-az-zor, Zugriff am 24.03.2025 und Syria Direct: Protests and SDF defections: Discontent simmers in eastern Deir e-Zor, vom 13.12.2024, https://syriadirect.org/protests-and-sdf-defections-discontent-simmers-in-eastern-deir-e-zor/, Zugriff am 24.03.
  78. 2.3.3.
  79. Israelische Angriffe in Syrien Die Feststellungen zu den Angriffen der israelischen Luftwaffe und Marine und zur Einrichtung der Pufferzone basieren auf den Berichten der BBC News: Israel seizing on Syria chaos to strike military assets, vom 11.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cdx921zrweo, Zugriff am 24.03.
  80. Enab Baladi: Israeli tanks arrive in Quneitra province, vom 10.12.2024, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/12/israeli-tanks-arrive-in-quineitra-province/, Zugriff am 24.03.2025 und Reuters: Israel says ist air strrikes destroyed most of Syria’s strategic weapon stockpiles, Https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-incursion-into-syria-reaches-25-km-southwest-damascus-security-sources-2024-12-10/, Zugriff am 24.03.2025, berichten über verschiedene arabische Berichte über den Vorstoß Israel ins ländliche Damaskus, was vom Sprecher der israelischen Armee bestritten wurde. Die Feststellungen zur Vorgangsweise Israels im Zusammenhang mit dem Golan basieren auf den Berichten von The Guardian: Israel strikes Syria as Netanyahu approves plan to expand Golan Heights settlement, vom 15.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/15/israel-launches-dozens-of-airstrikes-on-syria-despite-rebel-leader-peace-pledge, Zugriff am 24.03.2025, sowie von BBC News: Israei to expand Golan Heights settlements after fall of Assad, vom 15.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cz6lgln128xo, Zugriff am 24.03.
  81. The Guardian: Israeili troops shoot Syrian proteser as forces move beyond buffer zone, vom 21.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/21/israeli-troops-shoot-syrian-protester-as-forces-move-beyond-buffer-zone, Zugriff am 24.03.2025, berichtet, dass Israelische Kampferverbände einen Protestierenden in einer Demonstration gegen die Aktivitäten der Armee in einem Dorf im südlichen Syrien beschossen hätten und Israel hunderte Luftangriffe seit dem 08.12.2024 geflogen wäre und israelische Truppen in der Pufferzone des Golan stünden. Die Feststellungen zum Angriff auf ein Waffendepot bei Adra und dem Vordringen israelischer Kampfverbände in Quneitra ergeben sich aus dem Bericht von Shafaq News: Israeli army advances into sothern Syria’s Quneitra, vom 30.12.2024, https://shafaq.com/en(Wolrd(israeli-army-advances-into-southern-Syria-s-Quneitra, Zugriff am 24.03.2025, und – betreffend die Veröffentlichung von Satellitenbildern, die Bauarbeiten der israelischen Armee in der entmilitarisierten Pufferzone eigen, BBC News: Satellite imagery reveals Israeli military construction in buffer zone with Syria, vom 23.01.2025, https://www.bbc.com/newa/articles/cvgmn3jmm1yo, Zugriff vom 24.03.
  82. 2.3.3.
  83. Stellungnahmen von UN-Organisationen Die Feststellungen zur Position des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republic Syrien basieren auf dem Dokument des UNHCR: UNHCR Position on Returns tot he Syrian Arab Republic vom Dezember 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-_16_dec_2024.pdf, Zugriff am 24.03.
  84. Die Feststellungen zu den Stellungnahmen und Berichten des UNHCR basieren auf folgenden Dokumenten: UNHCR: What do recent events in Syria mean for Syrian refugees? vom 11.12.2024, https://www.unhcr.org/news/stories/what-do-recent-events-syria-mean-syrian-refugees, Zugriff am 24.03.2025; UN News: Syria faces uncertain future after regime’s collapse amid humanitarian crises, vom 17.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158311, Zugriff am 24.03.2025; UNICEF: Peace must prevail for Syria’s children, vom 18.12.2024, https://www.unicef.org/press-releases/peace-must-prevail-syrias-children, Zugriff am 24.03.2025; UN News: UN support continues in Syria and Lebanon, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158626, Zugriff am 24.03.2025, UNHCR Response Fachtsheet vom 30.12.2024, UN News: Syria: Hostilities and aid challenges persist across devastated country, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2025/01/1159596, Zugriff am 24.03.
  85. 2.3.3.
  86. Sonstiges Zur Entdeckung eines Massengrabes im Süden von Damaskus berichtete HRW: Syria: Mass Grave in Damascus Schould be Protected, Investigated, vom 16.12.2024, https://www.hrw.org/news/2024/12/16/syria-mass-grave-damascus-should-be-protected-investigated, Zugriff am 24.03.2025; dazu auch: BBC News: Syria mass graves: Daunting task of searching for and naming the dead, vom 17.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cj90wz8weymo, Zugriff am 24.03.
  87. Der Bericht zum ersten kommerziellen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad basiert auf dem Bericht von Al-Jazeera: First Syria flight takes off from Damaskus airport since Assad’s downfall, vom 18.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/18/first-syria-flight-takes-off-from-damascus-airport-since-assads-downfall, Zugriff am 24.03.
  88. Die Feststellung zur Tötung von vierzehn Personen durch Assad-Anhänger basiert auf dem Bericht der BBC News: Assad loyalists kill 14 in clash with Syria’s new ruling forces – authorities, vom 27.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c0ew5g3vzreo, Zugriff am 24.03.
  89. Die Feststellung zum ersten internationalen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad beruht auf dem Bericht von Al-Jazeera: International flights resume at Damascus airport, vom 07.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/7/international-flights-resume-at-damascus-airport, Zugriff am 24.03.
  90. Die Feststellungen zu den Ausnahmegenehmigungen von den Sanktionen durch die USA beruhen auf folgenden Berichten: Reuters, vom 06.01.2025, und Reuters: vom 07.01.
  91. Über die Feststellungen zur Aufhebung bestimmter Sanktionen durch die EU berichteten Die Tagesschau: EU kündigt Lockerung der Syrien-Sanktionen an, vom 27.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/eu-sanktionen-syrien-102.html, Zugriff am 24.03.2025; Die Presse: EU lockert Sanktionen gegen Syrien: Hoffnung auf „inklusiven politischen Übergang“, vom 24.02.2025, https://www.diepresse.com/19397047/eu-lockert-sanktionen-gegen-syrien-hoffnung-auf-inklusiven-politischen-uebergang, Zugriff am 24.03.2025; Al-Jazeera: EU suspends selsct Syra sanctions to encourage democratic development, vom 24.02.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/2/24/eu-suspends-select-syria-san

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.