210/1958 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 16.08.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines
, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs 1 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I. 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte Bundesgesetzblatt römisch eins. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
EMRK vom 16.08.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der genannte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 03.03.2025 nachweislich zugestellt. 6. Am 12.03.2025 langte der Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2025 zur GZ.: römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
, EMRK vom 16.08.2022 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.) und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der genannte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 03.03.2025 nachweislich zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 16.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines
G 2005.Der BF, ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 16.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines
G
210/1958 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) gestellt hat. Aus dem nunmehr vorliegenden Bescheid der belangten Behörde sowie dem Parteivorbringen ergibt sich übereinstimmend, dass der BF am 16.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines
, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) gestellt hat. Dass die Säumnisbeschwerde am 11.10.2024 erhoben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Aus dem Vorbringen in der Säumnisbeschwerde sowie aus den schriftlichen Stellungnahmen der belangten Behörde ergibt sich auch unzweifelhaft, dass innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Schritte der Erledigung durch das BFA gesetzt wurden, räumte die belangte Behörde doch selbst ein, dass die Frist für die Säumnisbeschwerde übersehen worden sei. Aus dem mit Eingabe vom 12.03.2025 vorgelegten Bescheid vom 25.02.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2022 mit diesem Bescheid erledigt worden ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens: Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. § 16 VwGVG regelt die "Nachholung des Bescheides". Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, VwGVG regelt die "Nachholung des Bescheides". Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025 entschieden. Da das BFA damit die Erlassung des Bescheids gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht (mehr) vor. Das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025 entschieden. Da das BFA damit die Erlassung des Bescheids gemäß Paragraph 16, VwGVG nachgeholt hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht (mehr) vor. Das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2199121.2.00
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