4 B-VG nicht zulässig., B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der BF stellte auf österr. Bundesgebiet am 29.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.06.2018 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Asylbegehrens abgewiesen, jedoch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs anschließend in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde ihm dieser Status aberkannt, welcher ebenso in Rechtskraft erwuchs. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libanon zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde ihm dieser Status aberkannt, welcher ebenso in Rechtskraft erwuchs. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libanon zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. 2. Am 04.11.2022 stellte er einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.01.2023
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libanon zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. 2. Am 04.11.2022 stellte er einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.01.2023
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libanon zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Mit Erkenntnis bzw. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 07.07.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2023 als verspätet zurückgewiesen und wurden seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Vm Absatz 1 Ziffer 3 FPG zurückgewiesen. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.01.2025 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.08.2024
Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 FPG zurückgewiesen. 6. Mit Information des BFA vom 14.01.2025 wurde ihm von Amts wegen
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6. Mit Information des BFA vom 14.01.2025 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
G ausgestellt. Am 28.10.2024 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde sein Verfahren zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG ausgestellt.
G ausgestellt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem eingeholten Auszug aus dem IZR (vgl. OZ 2). 2.4. Die Feststellung, dass der BF am 28.10.2024 einen Folgeantrag gestellt hat, sein Verfahren in weiterer Folge zugelassen wurde und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG ausgestellt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem eingeholten Auszug aus dem IZR vergleiche OZ 2). 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1. § 46a FPG idgF lautet auszugsweise:1. Paragraph 46 a, FPG idgF lautet auszugsweise: „
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
G 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Abs 1a Z 3 FPG ein Geduldeter ausdrücklich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zurücktritt (vgl. dazu VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich zulässig aber faktisch unmöglich ist, was jedoch nicht der Fall ist, wenn der Fremde über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht verfügt, sodass sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist vergleiche die hier vergleichbaren Materialien iZm Dublin-Verfahren, ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30: "Sollte [...] die Überstellung längere Zeit nicht möglich sein und endet daher die Zuständigkeit des anderen Staates, geht die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich über. Der Fremde verfügt dann über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht, was wiederum auch in diesen Fällen die Anwendung des Paragraph 46 a, obsolet macht"). Das erweist sich auch daran, dass dem Beschwerdeführer durch die Zulassung des Folgeantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt und er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005, sohin ein Ausweisdokument, verfügt, er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), wogegen sich
Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ein Geduldeter ausdrücklich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zurücktritt vergleiche dazu VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Damit erweist sich der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen hierfür als unzulässig und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl in diesem Zusammenhang bereits VwSlg 19.123 A/2015).Damit erweist sich der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen hierfür als unzulässig und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen vergleiche in diesem Zusammenhang bereits VwSlg 19.123 A/2015). 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es zwar bisher an Rechtsprechung zur Frage, wie mit Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu verfahren ist, wenn nachträglich ein (Folge-)Antrag auf internationaler Schutz gestellt wird. Ist die Rechtslage jedoch nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig wie im gg. Fall im Hinblick auf die genannten Normen, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es zwar bisher an Rechtsprechung zur Frage, wie mit Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu verfahren ist, wenn nachträglich ein (Folge-)Antrag auf internationaler Schutz gestellt wird. Ist die Rechtslage jedoch nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig wie im gg. Fall im Hinblick auf die genannten Normen, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L502.2273801.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.