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{'item': 'L502 2273801-3'}

Obsah (21)Art 133§ 57§ 68§ 46a§ 52§ 51Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7§§ 50§§ 8§ 61§ 13§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlL502 2273801-3 SpruchL502 2273801-3/3E , L502 2273801-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig., B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der BF stellte auf österr. Bundesgebiet am 29.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.06.2018 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Asylbegehrens abgewiesen, jedoch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs anschließend in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde ihm dieser Status aberkannt, welcher ebenso in Rechtskraft erwuchs. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libanon zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde ihm dieser Status aberkannt, welcher ebenso in Rechtskraft erwuchs. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libanon zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. 2. Am 04.11.2022 stellte er einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.01.2023

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libanon zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. 2. Am 04.11.2022 stellte er einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.01.2023

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libanon zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Mit Erkenntnis bzw. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 07.07.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2023 als verspätet zurückgewiesen und wurden seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

  1. Er stellte am 22.08.2024 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG, den er auf den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG stützte.
  2. Er stellte am 22.08.2024 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, den er auf den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stützte. Zusätzlich brachte er am 22.08.2024 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein, welcher mit Bescheid vom 10.12.2024 als unzulässig zurückgewiesen wurde.Zusätzlich brachte er am 22.08.2024 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein, welcher mit Bescheid vom 10.12.2024 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
  3. Am 28.10.2024 stellte er seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.01.2025 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.08.2024

§ 46aAbsatz 4 i

Vm Absatz 1 Ziffer 3 FPG zurückgewiesen. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.01.2025 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.08.2024

Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 FPG zurückgewiesen. 6. Mit Information des BFA vom 14.01.2025 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6. Mit Information des BFA vom 14.01.2025 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den am 20.01.2025 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Vertretung vom 12.02.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Mit 17.02.2025 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  3. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Zentralen Fremdenregisters (IZR), des AJ-Webs, des Melde- (ZMR) sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger des Libanon. Seine Identität steht nicht fest. Er ist seit 2015 in Österreich aufhältig. Gegen ihn wurde zuletzt mit (rechtskräftigem) Bescheid des BFA vom 11.01.2023 eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung erlassen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im österreichischen Bundesgebiet. Am 28.10.2024 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde sein Verfahren zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G ausgestellt. Am 28.10.2024 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde sein Verfahren zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG ausgestellt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG vom 07.07.2023 und die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Webs und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergaben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA. 2.
  4. Mangels Vorlage nationaler Identitätsdokumente im Original war die Identität des BF nicht zweifelsfrei feststellbar. 2.
  5. Die Feststellung, dass der BF am 28.10.2024 einen Folgeantrag gestellt hat, sein Verfahren in weiterer Folge zugelassen wurde und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G ausgestellt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem eingeholten Auszug aus dem IZR (vgl. OZ 2). 2.4. Die Feststellung, dass der BF am 28.10.2024 einen Folgeantrag gestellt hat, sein Verfahren in weiterer Folge zugelassen wurde und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG ausgestellt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem eingeholten Auszug aus dem IZR vergleiche OZ 2). 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1. § 46a FPG idgF lautet auszugsweise:1. Paragraph 46 a, FPG idgF lautet auszugsweise: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)[…]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)[…]
(6)[…]“
  1. § 46a FPG kennt zwei Grundtypen einer Duldung, wobei einer jene Konstellationen erfasst, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Art 3 EMRK, unzulässig ist, und beim anderen darauf abgestellt wird, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (vgl VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).
  2. Paragraph 46 a, FPG kennt zwei Grundtypen einer Duldung, wobei einer jene Konstellationen erfasst, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig ist, und beim anderen darauf abgestellt wird, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist vergleiche VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).

§ 13Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

  1. Der BF stellte am 28.10.2024 einen Folgeantrag und wurde das Verfahren zugelassen, weshalb er sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich zulässig aber faktisch unmöglich ist, was jedoch nicht der Fall ist, wenn der Fremde über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht verfügt, sodass sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist (vgl. die hier vergleichbaren Materialien iZm Dublin-Verfahren, ErläutRV 330 BlgNR
  2. GP 30: "Sollte [...] die Überstellung längere Zeit nicht möglich sein und endet daher die Zuständigkeit des anderen Staates, geht die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich über. Der Fremde verfügt dann über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht, was wiederum auch in diesen Fällen die Anwendung des § 46a obsolet macht"). Das erweist sich auch daran, dass dem Beschwerdeführer durch die Zulassung des Folgeantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt und er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005, sohin ein Ausweisdokument, verfügt, er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31 Abs 1 Z 4 FPG), wogegen sich

§ 31

Abs 1a Z 3 FPG ein Geduldeter ausdrücklich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zurücktritt (vgl. dazu VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich zulässig aber faktisch unmöglich ist, was jedoch nicht der Fall ist, wenn der Fremde über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht verfügt, sodass sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist vergleiche die hier vergleichbaren Materialien iZm Dublin-Verfahren, ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30: "Sollte [...] die Überstellung längere Zeit nicht möglich sein und endet daher die Zuständigkeit des anderen Staates, geht die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich über. Der Fremde verfügt dann über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht, was wiederum auch in diesen Fällen die Anwendung des Paragraph 46 a, obsolet macht"). Das erweist sich auch daran, dass dem Beschwerdeführer durch die Zulassung des Folgeantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt und er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005, sohin ein Ausweisdokument, verfügt, er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), wogegen sich

Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ein Geduldeter ausdrücklich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zurücktritt vergleiche dazu VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Damit erweist sich der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen hierfür als unzulässig und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl in diesem Zusammenhang bereits VwSlg 19.123 A/2015).Damit erweist sich der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen hierfür als unzulässig und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen vergleiche in diesem Zusammenhang bereits VwSlg 19.123 A/2015). 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es zwar bisher an Rechtsprechung zur Frage, wie mit Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu verfahren ist, wenn nachträglich ein (Folge-)Antrag auf internationaler Schutz gestellt wird. Ist die Rechtslage jedoch nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig wie im gg. Fall im Hinblick auf die genannten Normen, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es zwar bisher an Rechtsprechung zur Frage, wie mit Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu verfahren ist, wenn nachträglich ein (Folge-)Antrag auf internationaler Schutz gestellt wird. Ist die Rechtslage jedoch nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig wie im gg. Fall im Hinblick auf die genannten Normen, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L502.2273801.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.