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{'item': 'L503 2306589-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlL503 2306589-1 SpruchL503 2306589-1/5E, L503 2306589-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 10.5.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
  2. Im Gefolge dieses Antrages holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und erstellte Dr. M. M. am 21.6.2024 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, in welchem als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten wurde: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Einschränkungen des Hörvermögens; Hörverlust rechtes Ohr 30 % und Hörverlust linkes Ohr 68 %; 12.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
  3. Mit Schreiben vom 25.6.2024 übermittelte das SMS dem BF das Gutachten vom 21.6.2024 und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
  4. Mit Stellungnahme vom 28.6.2024 ersuchte der BF um nähere Begründung, warum sein Gesamtgrad der Behinderung nur 20% betrage, obwohl sein Hörverlust rechts 30% und links fast 70% betrage; in Summe sei „das ja 50% weniger als gesunde Menschen“.
  5. Mit E-Mail vom 12.7.2024 wies das SMS den BF darauf hin, dass bei der Beurteilung der Schwerhörigkeit der prozentuelle Hörverlust (laut Tabellen, Pos. Nr. 12.02.01 der Einschätzungsverordnung) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen sei. Aus dem Tonaudiogramm ergebe sich ein Hörverlust rechts von 30%, links von 68%. Abzustellen sei daher in der Tabelle auf die
  6. Zeile,
  7. Spalte, 20%. Seitlich stehe rechtes Ohr, unten linkes Ohr. Schaue man oben bei 20-40 und unten bei 60-80 und führe dies zusammen, komme man auf einen Grad der Behinderung von 20%. Mit gesondertem Schreiben ebenfalls vom 12.7.2024 wies das SMS den BF darauf hin, dass somit (weiterhin) von einem Grad der Behinderung von 20% auszugehen sei. Der BF könne dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
  8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.8.2024 wies das SMS den Antrag des BF vom 10.5.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs 1 und 2 BEinst

G ab.6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.8.2024 wies das SMS den Antrag des BF vom 10.5.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliege. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 vH. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 12.7.2024 habe der BF keine Stellungnahme mehr abgegeben, sodass vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht habe abgegangen werden können. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. M. M. vom 21.6.

  1. Mit Schreiben an das SMS vom 1.9.2024 hinterfragte der BF, ob der Bescheid vom 29.8.2024 auch den seinerzeitigen Bescheid vom 25.5.1988 berücksichtige. Er ersuche um Zustellung eines „gesamten Bescheids“ betreffend Hörverlust und Sehbehinderung. Beigelegt wurde ein Bescheid des Landesinvalidenamts für Oberösterreich vom 25.5.1988, mit dem ein Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde; festgestelltes Leiden: Visumsminderung, Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25%.
  2. Mit Schreiben vom 26.9.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 29.8.
  3. Darin monierte der BF, im bekämpften Bescheid sei nur seine Schwerhörigkeit mit 20% eingeschätzt worden. Es gebe jedoch den alten Bescheid vom 25.5.1988, in dem eine Sehbehinderung und eine daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% festgestellt worden sei. Er ersuche um Berücksichtigung dieses alten Bescheids und werde darüber hinaus nächste Woche noch seinen Augenarzt wegen eines Befunds kontaktieren.
  4. Mit Schreiben vom 8.10.2024 reichte der BF das Karteiblatt seines Augenarztes nach. Daraus geht aus einer Untersuchung zuletzt vom 20.3.2023 unter anderem wie folgt hervor: Gleitsichtbrille Re.:-4,25/+0,75/ 173 Sph2.-1,50 Visus 0.9pp Li.:-3,25/+2,25/175 Sph2.-0,50 Visus 0.05pp
  5. Im Gefolge der Beschwerde holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 9.1.2025 von Dr. B. S. untersucht. In dem am 12.1.2025 erstellten Gutachten wird als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Sehminderung links Visus re 0,9pp li 0,05 vom 20.03.2023 11.02.01 30 vH 02 Einschränkungen des Hörvermögens unverändert zu Vorgutachten Hörverlust rechtes Ohr 30 % und Hörverlust linkes Ohr 68 %; 12.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründend zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigere aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.
  6. Am 27.1.2025 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass eine fristgerechte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht möglich gewesen und mittlerweile das Gutachten von Dr. B. S. vom 12.1.2025 erstellt worden sei.
  7. Mit Schreiben vom 28.1.2025 übermittelte das BVwG dem BF das Gutachten von Dr. B. S. vom 12.1.2025 und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Das Schreiben wurde dem BF am 28.1.2025 elektronisch zugestellt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF ist 1963 geboren, in Österreich wohnhaft und als angestellter Steuerberater erwerbstätig. Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Sehminderung links Visus re 0,9pp li 0,05 vom 20.03.2023 11.02.01 30 vH 02 Einschränkungen des Hörvermögens unverändert zu Vorgutachten Hörverlust rechtes Ohr 30 % und Hörverlust linkes Ohr 68 %; 12.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie durch die Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG im Hinblick auf das dem BF bis dato nicht zur Kenntnis gebrachte zweite Gutachten (Gutachten von Dr. B. S. vom 12.1.2025). 2.
  11. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem (aufgrund der Beschwerde des BF zuletzt eingeholten, zweiten) Gutachten von Dr. B. S. vom 12.1.
  12. Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 9.1.2025 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom BF vorgelegten Befunde wurden vom Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Was den vom BF zunächst mit Stellungnahme vom 28.6.2024 erhobenen Einwand anbelangt, dass sein Gesamtgrad der Behinderung nur 20% betragen solle, obwohl sein Hörverlust rechts 30% und links fast 70% betrage, so hat bereits das SMS mit E-Mail an den BF vom 12.7.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Schwerhörigkeit der prozentuelle Hörverlust (nach Pos. Nr. 12.02.01 der Einschätzungsverordnung) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen sei, wobei eine genaue Einschätzung anhand der entsprechenden Tabelle erfolgt. Führt man die beim BF vorliegenden Hörverluste von 30% rechts (Wert 20-40) und 68% links (Wert 60-80) zusammen, so ergibt dies zutreffend eine Einschätzung von 20%. Was im Übrigen das vom BF erst im Laufe des Verfahrens – unter Vorlage eines Bescheids des Landesinvalidenamts für Oberösterreich vom 25.5.1988 (Visumsminderung, Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25%) - erstattete Vorbringen einer Sehminderung anbelangt, so ist zunächst anzumerken, dass diese (sehr lange zurückliegende) Einschätzung nicht nach der derzeit geltenden Einschätzungsverordnung erfolgt war und insofern hieraus auch keine Rückschlüsse auf das gegenständliche Verfahren getroffen werden können. Im Rahmen des nunmehr vorliegenden Zweitgutachtens von Dr. B. S. vom 12.1.2025 erfolgte im Übrigen eine nachvollziehbare Einschätzung der Sehminderung des BF nach Pos. Nr. 11.02.01 mit 30% anhand der vorgegebenen Tabelle ähnlich der Hörminderung des BF: Rechts beträgt die Sehleistung des BF (gute) 0,9 pp, sodass die erste Spalte heranzuziehen ist; links beträgt die Sehleistung des BF (sehr schwache) 0,05 pp, sodass hierfür auf die vorletzte Spalte abzustellen ist; eine Zusammenführung dieser Werte ergibt laut Tabelle einen Grad der Behinderung von 30%. Insofern ist die Einschätzung im Gutachten von Dr. B. S. vom 12.1.2025 nicht zu beanstanden. Zu alldem kommt hinzu, dass dem BF das Gutachten von Dr. B. S. vom 12.1.2025 seitens des BVwG zum Parteiengehör übermittelt worden war und der BF keine Stellungnahme abgegeben hat. Auch insofern ist davon auszugehen, dass der BF diesem Gutachten nichts entgegenzusetzen vermag. 2.
  13. Folglich stützt das BVwG die getroffenen Feststellungen auf das – nachvollziehbar begründete – Gutachten von Dr. B. S. vom 12.1.2025, demzufolge beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30% vorliegt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  15. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 BEinstG durch den Senat.

§ 19bAbs 6 erster Satz BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs 2 BEinst

G eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz 6, erster Satz BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BEinstG lauten: Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […]Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […] Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. […]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. B. S. vom 12.1.2025 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 30 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs 1 BEinst

G sind daher nicht erfüllt.Das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. B. S. vom 12.1.2025 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 30 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind daher nicht erfüllt. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2306589.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.