RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlL511 2298458-1 SpruchL511 2298458–1/8E, L511 2298458–1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am 14.07.1945, gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom XXXX , Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am 14.07.1945, gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom römisch 40 , Zahl: OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 40 iVm § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung fünfzig von Hundert (50 vH) beträgt und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung fünfzig von Hundert (50 vH) beträgt und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 29.09.2023 beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass) (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6-2.8; 210-2.14, 2.18). 1.
- Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie ein. Dieses Gutachten vom 25.05.2024 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.04.2024 unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde und des Vorgutachtens vom 15.04.2022 (AZ 2.20) erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 40 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.19.1). 1.
- Im Rahmen des Parteiengehörs (AZ 2.21) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Gutachten (AZ 2.22) und führte aus, dass sie mit der Einstufung nicht einverstanden sei. Sie habe nach Abzug der Krankenkassenersätze jährlich persönliche Ausgaben in Höhe von EUR 2.000,00 für ihre diversen Krankheiten. 1.
- Mit Bescheid des SMS vom 26.06.2024, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.09.2023 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.23).1.
- Mit Bescheid des SMS vom 26.06.2024, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.09.2023 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.23). Begründend führte das SMS aus, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigenbeweises bewirken würden. Das Gutachten vom 25.05.2024 sei als schlüssig erkannt worden und wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 31.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS (AZ 2.24). Darin führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie könne nicht alle paar Monate neue Krankenberichte vorlegen. Ihre Polyneuropathie verschlechtere sich zusehends und der allgemeine Gesundheitszustand werde mit dem Alter (79 Jahre) auch nicht besser. Sie ersuche um neuerliche Berechnung der Einstufung. Sie habe heuer schon fast EUR 1.500,00 für ihre Gesundheit bzw. Krankheit ausgegeben.
- Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 02.09.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1, 2.1 -2.25]). 2.
- Das BVwG holte auf Grund von nachgereichten Befunden (OZ 2) eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 14.05.2024 ein. Der Gutachter kam im aktualisierten Gutachten vom 03.02.2025 zum Ergebnis, dass das Leiden unter Position 1 aufgrund der nun nachgewiesenen analgetischen Dauertherapie neu einzuschätzen und der GdB mit 50 vH festzusetzen ist (OZ 3, 4). 2.
- Mit Parteiengehör vom 17.02.2025, zugestellt am 17.02.2025 im elektronischen Rechtsverkehr an das SMS sowie am 19.02.2025 per Rsa an die Beschwerdeführerin, übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die Gutachtensergänzung vom 03.02.2025 samt Fragestellung des BVwG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf das Gutachten samt Ergänzung zu stützen (OZ 5). Keine der Verfahrensparteien nahm dazu Stellung. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und stellte am 29.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung im Behindertenpass (AZ 2.1, 2.9). 1.
- Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden (AZ 2.19.1, OZ 4): Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne höhergradigen Bandscheibenvorfall oder Wirbelkanaleinengung (MR 04/2023), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 15.04.2024 sowie auch im nachgereichten neurologischen Fachbefund vom 12.12.2024 kein radikuläres neurologisches Defizit, Muskelverspannungen an der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, regelmäßige einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) notwendig, kein aktueller radiologischer Befund der Halswirbelsäule vorliegend;Radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne höhergradigen Bandscheibenvorfall oder Wirbelkanaleinengung (MR 04 aus 2023,), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 15.04.2024 sowie auch im nachgereichten neurologischen Fachbefund vom 12.12.2024 kein radikuläres neurologisches Defizit, Muskelverspannungen an der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, regelmäßige einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) notwendig, kein aktueller radiologischer Befund der Halswirbelsäule vorliegend; 02.01.02 40 2 Nervenschädigung der Beine; ENG-verifizierte distal symetrische Polyneuropathie, Gefühlsstörungen an beiden unteren Extremitäten, kein motorisches Defizit, neuropathische Schmerzen, Gangunsicherheit, Unverträglichkeit von Pregabalin (Schwindel, Benommenheit), regelmäßige fachärztliche Kontrollen (Befund 08/2023 und 12/2024), Morton-Neurinom 2/3 rechts bei Spreizfuß mitberücksichtigt;ENG-verifizierte distal symetrische Polyneuropathie, Gefühlsstörungen an beiden unteren Extremitäten, kein motorisches Defizit, neuropathische Schmerzen, Gangunsicherheit, Unverträglichkeit von Pregabalin (Schwindel, Benommenheit), regelmäßige fachärztliche Kontrollen (Befund 08 aus 2023, und 12 aus 2024,), Morton-Neurinom 2/3 rechts bei Spreizfuß mitberücksichtigt; 04.06.01 30 3 Kniegelenksbeschwerden rechts; Gelenkspiegelung mit der Meniskusteilentfernung 11/2021, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit erneutem Einriss des medialen Meniskus (MR 02/2023, Röntgen 11/2024), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 15.04.2024 gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, Belastungsschmerzen;Gelenkspiegelung mit der Meniskusteilentfernung 11 aus 2021,, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit erneutem Einriss des medialen Meniskus (MR 02 aus 2023,, Röntgen 11 aus 2024,), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 15.04.2024 gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, Belastungsschmerzen; 02.05.18 20 4 Brustkrebs links 09/2016;Brustkrebs links 09 aus 2016,; Brust-Teilentfernung 10/2016, Strahlentherapie 12/2016, Heilungsbewährung abgelaufen, radiologisch und sonographisch kein Hinweis auf Rezidiv (Mammographie und Mammasonographie 11/2024), regelmäßige onkologische Nachsorge;Brust-Teilentfernung 10 aus 2016,, Strahlentherapie 12 aus 2016,, Heilungsbewährung abgelaufen, radiologisch und sonographisch kein Hinweis auf Rezidiv (Mammographie und Mammasonographie 11 aus 2024,), regelmäßige onkologische Nachsorge; 08.03.01 20 5 Blasenentleerungsstörung; Bekannte Harnhalteschwäche/Belastungsinkontinenz, keine Medikation, übliche Inkontinenzprodukte ausreichend, regelmäßige fachärztliche Kontrollen, zuletzt 09/2023;Bekannte Harnhalteschwäche/Belastungsinkontinenz, keine Medikation, übliche Inkontinenzprodukte ausreichend, regelmäßige fachärztliche Kontrollen, zuletzt 09 aus 2023,; 08.01.06 10 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 vH. Führendes Leiden das Leiden unter der Position Nr. 1 mit Stufensteigerung durch die Position 2, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die Positionen 3, 4 und 5 steigern mangels erheblicher Wechselwirkung mit Position 1 bzw. wegen Geringfügigkeit nicht weiter. 1.
- Keinen Grad der Behinderung erreichen die Vulvitis und Harnröhrenkarunkel/ Urethralektropion (09/2023), die reduzierte Knochendichte/Osteopenie, die Abnützungen des Daumensattelgelenks/Rhizarthrose, die Einengung der rechten Halsschlagader/Arteria carotis interna, die Schilddrüsenknoten beidseits, der Bluthochdruck, der Gallenblasenpolyp, die Fettleber/Steatosis hepatis, die Bauchspeicheldrüsenverfettung/ Pankreaslipomatose, die Nierenzysten beidseits und das Uterusmyom.1.
- Keinen Grad der Behinderung erreichen die Vulvitis und Harnröhrenkarunkel/ Urethralektropion (09 aus 2023,), die reduzierte Knochendichte/Osteopenie, die Abnützungen des Daumensattelgelenks/Rhizarthrose, die Einengung der rechten Halsschlagader/Arteria carotis interna, die Schilddrüsenknoten beidseits, der Bluthochdruck, der Gallenblasenpolyp, die Fettleber/Steatosis hepatis, die Bauchspeicheldrüsenverfettung/ Pankreaslipomatose, die Nierenzysten beidseits und das Uterusmyom. 1.
- Es handelt sich um einen Dauerzustand.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Ergänzungsgutachten vom 03.02.2025 aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie (OZ 4); Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 25.05.2024 (AZ 2.19.1); Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und der physikalischen Medizin vom 15.04.2022 (AZ 2.20); Bescheid des SMS vom 26.06.2024 (AZ 2.23); Beschwerde vom 31.07.2024 (AZ 2.24); Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.06.2024 (AZ 2.22); Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Ergänzungsgutachten vom 03.02.2025 aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie (OZ 4); Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 25.05.2024 (AZ 2.19.1); Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und der physikalischen Medizin vom 15.04.2022 (AZ 2.20); Bescheid des SMS vom 26.06.2024 (AZ 2.23); Beschwerde vom 31.07.2024 (AZ 2.24); Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.06.2024 (AZ 2.22); Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.1, 2.9; ZMR). 2.2.
- Die festgestellten Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und medizinische Einschätzung sowie deren Dauer und der Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 25.05.2024 (AZ 2.19.1) sowie aus dem vom selben Gutachter erstatteten Ergänzungsgutachten vom 03.02.2025 (OZ 4). Das Gutachten vom 25.05.2024 (AZ 2.19.1) basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigt das Vorgutachten (AZ 2.20) sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde (AZ 2.6-2.8, 2.10-2.14, 2.18) und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch. Das Ergänzungsgutachten bezieht die nachgereichten Befunde mit ein (OZ 2, 4). Dass sich der GdB nunmehr von 40 vH auf 50 vH erhöhte, ergibt sich aus der Neueinschätzung der Wirbelsäulenbeschwerden (Position 1) von 30 vH auf 40 vH aufgrund der nunmehr nachgewiesenen analgetischen Dauertherapie. Da die Nervenschädigung der Beine (Position 2) das Gesamtbild verschlechtert, ist der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe und somit auf 50 vH zu erhöhen. 2.2.
- Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei und auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar. Zumal weder die Beschwerdeführerin noch das SMS den Feststellungen der Gutachten entgegengetreten sind und diese den Kriterien der Rechtsprechung entsprechen und auch sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beurteilungen in den Gutachten nicht richtig wären, legt der erkennende Senat die in den Gutachten getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. 2.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
- Verfahrensgegenständlich wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt, dem gemäß § 45 Abs. 3 BBG Bescheidcharakter zukommt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG).3.1.
- Verfahrensgegenständlich wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt, dem gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG Bescheidcharakter zukommt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG). 3.1.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: § 1.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins,
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […].
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).Paragraph 41,
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Z3).
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. 3.
- Stattgabe der Beschwerde 3.2.
- Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 1 BBG vorliegt. Sie hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 29.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung im Behindertenpass, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG erfüllt sind.3.2.
- Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins, BBG vorliegt. Sie hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 29.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung im Behindertenpass, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt sind. 3.2.
- Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 40 und § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040).3.2.
- Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 40 und Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.02.2025 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 50 vH und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist.Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.02.2025 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 50 vH und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist. 3.2.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Das SMS ist gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden und hat der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH auszustellen (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109).3.2.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Das SMS ist gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden und hat der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH auszustellen vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L511.2298458.1.00