RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlL511 2306591-1 SpruchL511 2306591–1/3E, L511 2306591–1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 26.08.2024, Zahl: OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 26.08.2024, Zahl: OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 26.08.2024, Zahl: OB XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 26.08.2024, Zahl: OB römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt seit 20.02.2023 über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 80 vH. Am 29.01.2024 stellte er beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte dazu im Verfahren medizinische Unterlagen vor (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.1, 2.6-2.9). 1.
- Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 03.07.2024 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.07.2024 unter Einbeziehung des Vorgutachtens und aller Befunde erstellt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde zusammengefasst ausgeführt, eine kurze Wegstrecke über 400m könne aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Die Herzerkrankung sei unverändert, es wären keine aktuellen Befunde vorhanden. Aus-und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei ohne fremde Hilfe unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede möglich. Es könne auch keine erhebliche Einschränkung der Standfestigkeit erhoben werden und Haltegriffe können benützt werden. Es gebe auch keine gravierenden Einschränkungen des Immunsystems (AZ 2.23). Die vom SMS eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten (AZ 2.15) nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. 1.
- Mit Bescheid des SMS vom 26.08.2024, OB: XXXX wurde der Antrag der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2024 gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen abgewiesen, da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen (AZ 2.16).1.
- Mit Bescheid des SMS vom 26.08.2024, OB: römisch 40 wurde der Antrag der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2024 gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen abgewiesen, da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen (AZ 2.16). Begründend führte das SMS aus, das ärztliche Begutachtungsverfahren habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Gutachten vom 03.07.2024 wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 27.08.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS (AZ 2.17). Begründend führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, mit einer Behinderung von 80%, einer Herzleistung von etwa 35%, einer COPD Lungenfunktion von etwa 40%, einer Einschränkung der Gehfähigkeit und einer schlechten Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, sei es ihm nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Befunde (Lungenfacharzt, Internist) würden nachgereicht werden. Mit E-Mail vom 07.10.2024 reichte der Beschwerdeführer aktuelle Befunde nach (AZ 2.18-2.20). 1.
- Im fortgeführten Ermittlungsverfahren holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Anästhesie vom 22.01.2025 ein. Dieses Gutachten wurde ebenfalls auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag sowie unter Einbeziehung des Vorgutachtens und der vorgelegten aktuellen Befunde erstattet. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer beschreibe eine eingeschränkte Wegstrecke und dass er ohne Gehhilfen keine 100 m weit komme. Die Mobilität sei durch die Veränderungen im Bewegungsapparat auch sicher etwas eingeschränkt, die berichtete Mobilitätseinschränkung aber medizinisch nicht nachvollziehbar. Therapien würden nicht durchgeführt werden und seien nach Angaben des Beschwerdeführers auch schon seit längerem weder stationär noch ambulant durchgeführt worden. Schmerzmedikation sei nicht erforderlich und es seien auch keine neuen Fachbefunde zur Wirbelsäule vorgelegt worden. Bezüglich des Herzens wie auch der Wirbelsäule könne eine kurze Wegstrecke von 400 m selbständig, gegebenenfalls etwas verlangsamt und mithilfe einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Die sichere Benützung von ÖVM sei gewährleistet (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand). Es liege auch kein Immundefekt vor in Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten würden (AZ 2.24).
- Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 27.01.2025 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.2, 2.1 -2.25]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt seit 20.02.2023 über einen unbefristet gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 % (AZ 2.1). 1.
- Das Sachverständigengutachten vom 22.01.2025 (AZ 2.24) erfolgte durch eine Fachärztin für Allgemeinmedizin und Anästhesie. Der Grad der Behinderung wurde mangels diesbezüglichen Antrags nicht (neu) eingestuft, die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers jedoch folgendermaßen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Herzmuskelerkrankung, Kardiomyopathie, Z.n. Implantation eines Defibrillators, Dauerantikoagulation. Zuletzt Linksherzfunktion wieder gebessert Auswurffraktion EF 40%), rekompensiert. 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Keine neurologischen Ausfälle, Hypästhesie im distalen linken Unterschenkel und Dysästhesien in den Zehen links angegeben. Erneut keine aktuellen Fachbefunde vorgelegt. 3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD III - einfache Dauermedikation und Bedarfsmedikation.Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD römisch drei - einfache Dauermedikation und Bedarfsmedikation. 4 Hypertonie - Einfachmedikation. 5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - ohne Medikation, reine Kostbeschränkung, hochgradige Adipositas. 1.
- Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im Gutachten festgehalten: „Der Klient beschreibt eine eingeschränkte Wegstrecke, komme ohne Gehhilfen keine 100m. Die Mobilität durch die Veränderungen im Bewegungsapparat sicher etwas eingeschränkt. Die berichtete Mobilitätseinschränkung aber medizinisch nicht nachvollziehbar. Es werden keine Therapien durchgeführt, nach Angaben des Klienten auch schon seit längerem weder stationär noch ambulant durchgeführt, keine Schmerzmedikation erforderlich, es wurden auch keine neuen Fachbefunde zur Wirbelsäule vorgelegt. Bezüglich des Herzens wie auch der Wirbelsäule kann eine kurze Wegstrecke von 400m selbständig, gegebenenfalls etwas verlangsamt und mithilfe einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden, die sichere Benützung von ÖVM ist gewährleistet (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand). In Zusammenschau der erhobenen Befunde konnten die Kriterien der Unzumutbarkeit der Benützung von ÖVM nicht objektiviert werden.“ Ergänzend wurde ausgeführt: „Das Herz etwas gebessert, Lunge nach vorliegenden Befunden etwas verschlechtert. Sonst unverändert.“ 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD III) und legte Befunde aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Pneumologie vor (AZ 2.19-2.20). 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD römisch drei) und legte Befunde aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Pneumologie vor (AZ 2.19-2.20). 1.
- Das SMS hat ein Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin, sowie der Allgemeinmedizin und Anästhesie in Auftrag gegeben, jedoch kein Gutachten aus den Fachgebieten Inneren Medizin und Pneumologie, denen die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zuzuordnen sind, eingeholt.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Anästhesie vom 22.01.2025 (AZ 2.24); Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 03.07.2024 (AZ 2.23); Bescheid des SMS vom 26.08.2024 (AZ 2.12); Beschwerde (AZ 2.17). 2.
- Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den jeweils zitierten im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und Absatz 4, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7 und §9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7 und §9 VwGVG). 3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 3.2.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29). 3.2.
- Das SMS stützt sich im vorliegenden Fall ausschließlich auf ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin. Aus diesem sowie aus den vorgelegten Befunden insbesondere den darin enthaltenen Diagnosen betreffend den Beschwerdeführer ergibt sich jedoch, dass das vom Beschwerdeführer als besonders einschränkend angegebene verfahrenswesentliche Leiden dem Fachgebiet der Pneumologie zuzuordnen ist. 3.2.
- Das SMS hat gegenständlich jedoch kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Pneumologie eingeholt und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind. Es liegen somit keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.3.2.
- Das SMS hat gegenständlich jedoch kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Pneumologie eingeholt und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind. Es liegen somit keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/
- Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L511.2306591.1.00