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{'item': 'L527 2268912-2'}

Obsah (10)§ 17Art 133§ 68§ 8§ 32§ 61§ 16Art 2Art 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlL527 2268912-2 SpruchL527 2268912-2/12Z , L527 2268912-2/12Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt du

§ 17

Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sunnitischen Glaubens aus XXXX (Provinz Ninewa), reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 25.12.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte zusammengefasst im Laufe des Verfahrens vor, er habe von 2015 bis 2017 nach der Flucht vor dem Islamischen Staat (IS) in der Türkei gelebt. Als er im Jahr 2017 mit seinem Vater, einem Mitglied der Baath-Partei, wieder nach XXXX zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass zuerst der IS und dann Milizen ihr Haus übernommen hätten. Kurz darauf hätten bewaffnete Milizen ihn einen Monat lang entführt und nur unter Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen. Dem Beschwerdeführer seien Fingerabdrücke abgenommen und es sei ihm gesagt worden, er dürfe niemals wieder zurückkehren. Bei einer Rückkehr könnte es sein, dass er getötet oder entführt werde.Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sunnitischen Glaubens aus römisch 40 (Provinz Ninewa), reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 25.12.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte zusammengefasst im Laufe des Verfahrens vor, er habe von 2015 bis 2017 nach der Flucht vor dem Islamischen Staat (IS) in der Türkei gelebt. Als er im Jahr 2017 mit seinem Vater, einem Mitglied der Baath-Partei, wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass zuerst der IS und dann Milizen ihr Haus übernommen hätten. Kurz darauf hätten bewaffnete Milizen ihn einen Monat lang entführt und nur unter Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen. Dem Beschwerdeführer seien Fingerabdrücke abgenommen und es sei ihm gesagt worden, er dürfe niemals wieder zurückkehren. Bei einer Rückkehr könnte es sein, dass er getötet oder entführt werde. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 15.05.2024, L502 2268912-1/8E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Die gegen das Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2024, Ra 2024/18/0380, zurück.Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 15.05.2024, L502 2268912-1/8E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Die gegen das Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2024, Ra 2024/18/0380, zurück. Am 23.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 30.01.2025 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und deshalb von seiner Familie verfolgt werden würden. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine Vollmachtsurkunde vor, wonach er namentlich genannte natürliche Personen per Adresse Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, bevollmächtige, ihn unter anderem in asyl-, aufenthaltsrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verwaltungs- sowie Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.12.2024 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II).

Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.12.2024 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch eine der in der Vollmachtsurkunde genannten natürlichen Personen, die vorliegende Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde am 14.03.2025 der Gerichtsabteilung L531 und – nach einer Unzuständigkeitsanzeige – am 17.03.2025 der Gerichtsabteilung L527 zugeteilt. Nach einer Entscheidung im Sinne des § 18 Abs 4 GO-BVwG langte die Beschwerdevorlage am 20.03.2025 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein. Die belangte Behörde wurde mit Mitteilung vom selben Tag informiert.Das Beschwerdeverfahren wurde am 14.03.2025 der Gerichtsabteilung L531 und – nach einer Unzuständigkeitsanzeige – am 17.03.2025 der Gerichtsabteilung L527 zugeteilt. Nach einer Entscheidung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, GO-BVwG langte die Beschwerdevorlage am 20.03.2025 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein. Die belangte Behörde wurde mit Mitteilung vom selben Tag informiert. In der Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer im Lichte des § 20 Abs 1 und 2 AsylG 2005 sowie der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VfGH 25.11.2013, U 1121/2012, VfGH 15.12.2021, E 3248/2020, VfGH 27.02.2023, E 1672/2022; VwGH 22.01.2020, Ro 2020/14/0003, VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031) schriftlich Rücksprache. In der Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer im Lichte des Paragraph 20, Absatz eins und 2 AsylG 2005 sowie der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VfGH 25.11.2013, U 1121 aus 2012,, VfGH 15.12.2021, E 3248 aus 2020,, VfGH 27.02.2023, E 1672 aus 2022,; VwGH 22.01.2020, Ro 2020/14/0003, VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031) schriftlich Rücksprache. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Irak, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 28.03.2024 veröffentlichte Version 8. 1. Feststellungen: 1.1. Der am 25.12.2021 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen (BVwG 15.05.2024, L502 2268912-1/8E; VwGH 07.11.2024, Ra 2024/18/0380). 1.2. Den gegenständlichen, am 23.12.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und deshalb von seiner Familie verfolgt werden würden (vgl. insbesondere AS 16, 85 ff). Der Beschwerdeführer legte dazu vor der Behörde Bescheinigungsmittel vor („Sozialbereicht des zuständigen Sozialarbeiters bei Queer Base“, „Fotos des Ast. beim wöchentlichen Queer Base Café“, „Sceenshots von Chats des Ast auf der schwulen Dating-App GrindR, auf der Dates mit anderen Männern anbahnt“; AS 109 ff). 1.2. Den gegenständlichen, am 23.12.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und deshalb von seiner Familie verfolgt werden würden vergleiche insbesondere AS 16, 85 ff). Der Beschwerdeführer legte dazu vor der Behörde Bescheinigungsmittel vor („Sozialbereicht des zuständigen Sozialarbeiters bei Queer Base“, „Fotos des Ast. beim wöchentlichen Queer Base Café“, „Sceenshots von Chats des Ast auf der schwulen Dating-App GrindR, auf der Dates mit anderen Männern anbahnt“; AS 109 ff). 1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.12.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Sie gründete diese Entscheidung (im Wesentlichen) auf folgende beweiswürdigende Erwägungen: 1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.12.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Sie gründete diese Entscheidung (im Wesentlichen) auf folgende beweiswürdigende Erwägungen: „Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 23.12.2024 und bei der Einvernahme am 30.01.2025 zum gegenständlichen Verfahren. Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen im Irak nun aber damit, dass Sie Homosexuell seien und Sie aufgrund eines Postings von Ihrer Familie mit dem Tod bedroht werden. Zunächst ist anzumerken, dass Sie im Verfahren angeben, dass die von Ihnen im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sind. Somit beziehen Sie sich zum einem auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Vorverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurden. Dies zieht sich im gegenständlichen Verfahren fort. Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach Sie von Ihrer Familie aufgrund eines Postings mit dem Tod bedroht wurden, weist aufgrund folgender Überlegungen keinen glaubhaften Kern auf: Sie geben im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen an, dass Sie Homosexuell sind. Sie hätten im Oktober 2024 im alkoholisierten Zustand ein Video von Ihnen mit einem Freund, umarmt und der Regenbogenflagge auf Facebook gepostet. Sie seien bereits seit dem

  1. oder
  2. Lebensjahr homosexuell. Dies hätten Sie während eines Experiments mit einem Freund aus dem Irak damals festgestellt. Aus Ihren Angaben kann zunächst nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund der von Ihnen behaupteten Experimente eine asylrelevante Verfolgung ausgesetzt waren. Ihren Angaben zu Folge hat es auch in Bezug dessen keinen fluchtauslösenden Moment gegeben bzw. wurde auch nicht behauptet. Soweit Sie jetzt behaupten, dass Sie aufgrund eines Postings auf Facebook durch die Familie mit dem Tod bedroht werden würden, ist zunächst anzumerken, dass Sie hierzu keinerlei Beweise zu einem Posting vorgelegt haben. Auch zu den von Ihnen behaupteten Bedrohungen durch die Familie wurde nichts vorgelegt. Somit stützen sich Ihre Angaben lediglich auf Ihre Ausführungen und Spekulationen im Verfahren. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen sollen Ihre Homosexualität beweisen. Es wird angemerkt, dass die Unterlagen generell nicht geeignet sind, die von Ihnen behauptete Homosexualität oder gar eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland zu beweisen. Zu der von Ihnen behaupteten Bedrohung durch die Familie in der Heimat und der Türkei wird ausgeführt, dass Ihre Angaben hierzu widersprüchlich sind. Sie gaben bei der Einvernahme am 30.01.2025 an, dass Sie lediglich aufgrund eines Postings auf Facebook von der Familie bedroht und enterbt worden wären. Sie hätten Ihr Facebook Account deaktiviert und gelöscht. Ihren Angaben zu Folge hätten Sie diesen Freund nur „umarmt“ und mit einer Regenbogenflagge gepostet. Zu einem anderen Zeitpunkt der Einvernahme gaben Sie wiederum an, dass Sie sich in diesem Posting „umarmt und geküsst“ hätten und dass es mit der Regenbogenflagge klar gewesen sei. Dies ergibt jedoch einen gravierenden Widerspruch zu Ihren Angaben, der gegen Ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Es ist nicht plausibel, dass Sie in Bezug auf dieses Posting wichtige Details weglassen. Es ist davon auszugehen, dass Sie Ihre Angaben hierzu absichtlich steigern, um eine positive Entscheidung zu erwirken. Da Sie keinerlei Beweismittel zu einer tatsächlichen Bedrohung im Heimatland vorlegen können und Ihre Angaben hierzu eher allgemein und widersprüchlich sind, weist Ihr Vorbringen keinerlei glaubhaften Kern auf. Zu Ihrer Homosexualität wird ausgeführt, dass Sie des Öfteren schildern, dass es mit einem Experiment begonnen hätte. Aus Ihren Angaben geht jedoch nicht klar hervor, ob Sie tatsächlich homosexuell sind, da Sie anscheinend auch mit Frauen gelegentlich experimentieren würden, Sie aber mehr für Männer empfinden würden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass Sie generell und tatsächlich aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten hätten. Es wurden keine relevanten neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht, die eine positive Entscheidung im Verfahren ergeben würden, da eine persönliche asylrelevante Verfolgung im Irak nach wie vor im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden konnte. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Ihre nun gemachten Angaben sind weiters nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Ihr Vorbringen weist keinerlei glaubhaften Kern auf. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Ihre nun gemachten Angaben sind weiters nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Ihr Vorbringen weist keinerlei glaubhaften Kern auf. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Was die Weiteren und

§ 8Asyl

G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.“ (AS 743 ff; Orthografie und Grammatik im Original)Was die Weiteren und

Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.“ (AS 743 ff; Orthografie und Grammatik im Original) Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur und auch keine anderweitige Auseinandersetzung mit der Lage von homosexuellen Männern im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Ebenso wenig wird im Bescheid auf die Berichte des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) oder auf die vom UNHCR herausgegebenen „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A

(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" vom
  1. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien)“ eingegangen. Im von der Behörde ins Verfahren eingebrachten LIB (AS 193 ff) wird zur Lage von sexuellen Minderheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeführt: „Sexuelle Minderheiten Letzte Änderung 2024-03-28 11:02 Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.13, FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.13, DFAT 16.1.2023, S.31). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 28.10.2022, S.13-14). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRCOM 16.8.2022, S.3). Erwachsene, die wegen einvernehmlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, einschließlich Sodomie (nach dem Gesetz definiert als Analverkehr zwischen zwei Männern), mit einem anderen Erwachsenen verurteilt werden, können mit bis zu sieben Jahren Haft bestraft werden. Verurteilungen sind jedoch aufgrund hoher Beweisanforderungen - das Ertappen in flagranti - und der gesellschaftlichen Norm, darüber nicht zu sprechen, selten (USDOS 20.3.2023).Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 28.10.2022, S.13, FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 28.10.2022, S.13, DFAT 16.1.2023, S.31). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 28.10.2022, S.13-14). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021; vergleiche UNHRCOM 16.8.2022, S.3). Erwachsene, die wegen einvernehmlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, einschließlich Sodomie (nach dem Gesetz definiert als Analverkehr zwischen zwei Männern), mit einem anderen Erwachsenen verurteilt werden, können mit bis zu sieben Jahren Haft bestraft werden. Verurteilungen sind jedoch aufgrund hoher Beweisanforderungen - das Ertappen in flagranti - und der gesellschaftlichen Norm, darüber nicht zu sprechen, selten (USDOS 20.3.2023). Angehörige sexueller Minderheiten (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und/oder intersexuelle Menschen, LGBTIQ+) genießen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung (FH 2023). Homosexualität wird weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt (AA 28.10.2022, S.13). Transgenderpersonen ist es weder möglich, auf legalem Weg geschlechtsangleichende Operationen oder eine Hormonersatztherapie zu erhalten, noch rechtliche Dokumente, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen (USDOS 20.3.2023). Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung und Ächtung ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.13; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). LGBTIQ+-Personen sind mitunter auch mit der Verweigerung von Arbeitsplätzen und Dienstleistungen, einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie mit Mobbing oder dem Ausschluss vom Bildungswesen konfrontiert (DFAT 16.1.2023, S.32).Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung und Ächtung ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). LGBTIQ+-Personen sind mitunter auch mit der Verweigerung von Arbeitsplätzen und Dienstleistungen, einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie mit Mobbing oder dem Ausschluss vom Bildungswesen konfrontiert (DFAT 16.1.2023, S.32). Es besteht für LGBTIQ+-Personen ein hohes Risiko, Ziel von Gewalt zu werden (AA 28.10.2022, S.13; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31), bis hin zu Ehrenmorden (AA 28.10.2022, S.13; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31).Es besteht für LGBTIQ+-Personen ein hohes Risiko, Ziel von Gewalt zu werden (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31), bis hin zu Ehrenmorden (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.31). Gefahr für LGBTIQ+-Personen geht einerseits von ihren Familien und ihren Gemeinschaften aus (DFAT 16.1.2023, S.31), andererseits werden auch Sicherheitskräfte, einschließlich staatlich geförderte Milizen, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen beschuldigt, gewaltsam gegen LGBTIQ+-Personen vorzugehen (DFAT 16.1.2023, S.31; vgl. HRW 12.1.2023). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 28.10.2022, S.13; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S.14). Die Gruppen, die in die schwersten Übergriffe verwickelt sind, sind Asa'ib Ahl al-Haqq, Atabat Mobilization, Badr Organization, Kata'ib Hizbollah, Raba Allah Group und Saraya as-Salam (HRW 23.3.2022). Auch staatliche Behörden werden damit in Verbindung gebracht (BS 23.2.2022, S.14). Angehörige sexueller Minderheiten werden von Angehörigen bewaffneter Gruppen entführt, vergewaltigt, gefoltert und getötet, von Polizeibeamten verhaftet und ebenfalls der Gewalt ausgesetzt (HRW 23.3.2022).Gefahr für LGBTIQ+-Personen geht einerseits von ihren Familien und ihren Gemeinschaften aus (DFAT 16.1.2023, S.31), andererseits werden auch Sicherheitskräfte, einschließlich staatlich geförderte Milizen, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen beschuldigt, gewaltsam gegen LGBTIQ+-Personen vorzugehen (DFAT 16.1.2023, S.31; vergleiche HRW 12.1.2023). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S.14). Die Gruppen, die in die schwersten Übergriffe verwickelt sind, sind Asa'ib Ahl al-Haqq, Atabat Mobilization, Badr Organization, Kata'ib Hizbollah, Raba Allah Group und Saraya as-Salam (HRW 23.3.2022). Auch staatliche Behörden werden damit in Verbindung gebracht (BS 23.2.2022, S.14). Angehörige sexueller Minderheiten werden von Angehörigen bewaffneter Gruppen entführt, vergewaltigt, gefoltert und getötet, von Polizeibeamten verhaftet und ebenfalls der Gewalt ausgesetzt (HRW 23.3.2022). Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 20.3.2023). Staatlicher Schutz vor Übergriffen ist unzureichend oder nicht vorhanden (DFAT 16.1.2023, S.31; vgl. USDOS 20.3.2023, HRW 13.1.2022). Ein 2012 gegründetes Regierungskomitee, das sich mit dem Missbrauch von sexuellen Minderheiten befasst, unternahm nur wenige konkrete Schritte, um diese zu schützen, bevor es sich auflöste (HRW 13.1.2021). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 28.10.2022, S.13). Für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte, inklusive Milizen, herrscht weitgehend Straflosigkeit (HRW 12.1.2023). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 28.10.2022, S.13).Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 20.3.2023). Staatlicher Schutz vor Übergriffen ist unzureichend oder nicht vorhanden (DFAT 16.1.2023, S.31; vergleiche USDOS 20.3.2023, HRW 13.1.2022). Ein 2012 gegründetes Regierungskomitee, das sich mit dem Missbrauch von sexuellen Minderheiten befasst, unternahm nur wenige konkrete Schritte, um diese zu schützen, bevor es sich auflöste (HRW 13.1.2021). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 28.10.2022, S.13). Für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte, inklusive Milizen, herrscht weitgehend Straflosigkeit (HRW 12.1.2023). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 28.10.2022, S.13). In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 28.10.2022, S.13). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen, die als solche wahrgenommen wurden, an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Misshandlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller Gewalt ausgesetzt (HRW 13.1.2022). HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten (HRW 13.1.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.32). Im Februar 2022 wurde eine Transfrau von ihrem Bruder in Duhok ermordet (DFAT 16.1.2023, S.31).In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 28.10.2022, S.13). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen, die als solche wahrgenommen wurden, an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Misshandlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller Gewalt ausgesetzt (HRW 13.1.2022). HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten (HRW 13.1.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.32). Im Februar 2022 wurde eine Transfrau von ihrem Bruder in Duhok ermordet (DFAT 16.1.2023, S.31). Ende 2022 rief Muqtada as-Sadr zum Kampf gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft auf, wobei er klarstellte, dass dieser Kampf nicht mit Gewalt, Mord oder Drohungen geführt werden solle, sondern mit Bildung, Bewusstsein, Logik und hohen moralischen Standards (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde ein Gesetzesentwurf zum Verbot von "LGBTIQ+-Propaganda" eingebracht, unterstützt von 25 Abgeordneten, dessen Vorlage zur Abstimmung jedoch von Parlamentssprecher al-Halbusi abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass die bestehenden Gesetze homosexuelles Verhalten ausreichend kriminalisieren würden (USDOS 20.3.2023). Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterungen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen von Mitgliedern der LGBTIQ+-Gemeinschaft sind laut der Direktorin von Rasan in der KRI immer noch an der Tagesordnung (IPS 25.11.2022). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass sich die Razzia gegen "Unmoral" richte (VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, IPS 25.11.2022). Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution (VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Schikanen erstrecken sich auch auf Unterstützer der Gemeinschaft (IPS 25.11.2022).Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterungen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen von Mitgliedern der LGBTIQ+-Gemeinschaft sind laut der Direktorin von Rasan in der KRI immer noch an der Tagesordnung (IPS 25.11.2022). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass sich die Razzia gegen "Unmoral" richte (VOA 9.4.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, IPS 25.11.2022). Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution (VOA 9.4.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Schikanen erstrecken sich auch auf Unterstützer der Gemeinschaft (IPS 25.11.2022). Im September 2022 wurde dem kurdischen Parlament ein Gesetzesentwurf zum "Verbot der Förderung von Homosexualität" vorgelegt. Laut diesem Gesetzesentwurf würden Personen oder Gruppen, die sich für LGBTIQ+-Rechte einsetzen oder "für Homosexualität werben", mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können (HRW 12.1.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafmaß kann bis zu einem Jahr Haft und eine Geldstrafe von bis zu 5 Million IQD [rund 3.540 EUR, Stand August 2023] ausmachen (DFAT 16.1.2023, S.31). Im Jahr 2022 stellte die kurdische NGO Rasan ihre Tätigkeiten wegen fehlender Registrierung ein, nachdem sie mit drei Klagen konfrontiert wurde. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, sich ohne passende Registrierung für LGBTIQ+-Personen eingesetzt zu haben (USDOS 20.3.2023).Im September 2022 wurde dem kurdischen Parlament ein Gesetzesentwurf zum "Verbot der Förderung von Homosexualität" vorgelegt. Laut diesem Gesetzesentwurf würden Personen oder Gruppen, die sich für LGBTIQ+-Rechte einsetzen oder "für Homosexualität werben", mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können (HRW 12.1.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafmaß kann bis zu einem Jahr Haft und eine Geldstrafe von bis zu 5 Million IQD [rund 3.540 EUR, Stand August 2023] ausmachen (DFAT 16.1.2023, S.31). Im Jahr 2022 stellte die kurdische NGO Rasan ihre Tätigkeiten wegen fehlender Registrierung ein, nachdem sie mit drei Klagen konfrontiert wurde. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, sich ohne passende Registrierung für LGBTIQ+-Personen eingesetzt zu haben (USDOS 20.3.2023). Anfang August 2023 hat die irakische Medienaufsichtsbehörde, die Kommunikations- und Medienkommission (CMC), angeordnet, dass alle im Irak tätigen Medien- und Social-Media-Unternehmen, sowie alle von der CMC lizenzierten Telefon- und Internetunternehmen den Begriff "Homosexualität" nicht mehr verwenden dürfen und stattdessen von "sexueller Abweichung" sprechen müssen. Auch der Begriff "Geschlecht" (gender) ist verboten. Einem Regierungssprecher zufolge sei die Strafe für einen Verstoß gegen diese Vorschrift noch nicht festgelegt, sie könne aber eine Geldstrafe beinhalten (REU 9.8.2023). […]“ 1.2.
  2. Laut Beschwerde sei die Behörde aufgrund einer unzureichenden und aktenwidrigen Begründung sowie der mangelhaften Würdigung der vorgelegten Beweismittel zu Unrecht vom Vorliegen entschiedener Sache ausgegangen (AS 807 ff). Dazu enthält die Beschwerde nähere Ausführungen, z. B.: „Die belB hält dem BF vor, sein Vorbringen gesteigert zu haben, indem er zunächst angab, in besagtem Video seinen Freund umarmt zu haben, später jedoch erklärte, ihn umarmt und geküsst zu haben. Aufgrund dieses vermeintlich ‚gravierenden Widerspruchs‘ spricht die belB dem BF jegliche persönliche Glaubwürdigkeit ab. Diese Beurteilung ist verkürzt und verkennt die Lebensrealität queerer Personen aus dem Irak. Aus der Perspektive des BF und seines kulturellen Kontexts handelt es sich keineswegs um einen Widerspruch, sondern lediglich um eine nicht wesentliche Nuance. Für die Familie des BF hätte es keinen Unterschied gemacht, das er in dem Video seinen Freund nur umarmt und nicht auch geküsst hätte – bereits die über das Video gelegte Regenbogenflagge hätte ausgereicht, damit die Familie die Implikationen versteht und verurteilt, was der BF in der Einvernahme auch klarstellte (vgl S 10 der Niederschrift). Insbesondere, da die Mutter bereits geahnt hatte, dass ihr Sohn queer ist, wie der BF in der Einvernahme klarstellte (vgl. S. 6 und 10 der Niederschrift).Diese Beurteilung ist verkürzt und verkennt die Lebensrealität queerer Personen aus dem Irak. Aus der Perspektive des BF und seines kulturellen Kontexts handelt es sich keineswegs um einen Widerspruch, sondern lediglich um eine nicht wesentliche Nuance. Für die Familie des BF hätte es keinen Unterschied gemacht, das er in dem Video seinen Freund nur umarmt und nicht auch geküsst hätte – bereits die über das Video gelegte Regenbogenflagge hätte ausgereicht, damit die Familie die Implikationen versteht und verurteilt, was der BF in der Einvernahme auch klarstellte vergleiche S 10 der Niederschrift). Insbesondere, da die Mutter bereits geahnt hatte, dass ihr Sohn queer ist, wie der BF in der Einvernahme klarstellte vergleiche S. 6 und 10 der Niederschrift). Der Vorwurf, die Angaben des BF zu den Verfolgungshandlungen und seinen Rückkehrbefürchtungen seien allgemein und widersprüchlich gehalten, entbehrt jeglicher Substantiierung – die belB benennt nicht einmal konkret, auf welche sonstigen Angaben und Widersprüche sie sich bezieht. Tatsächlich schilderte der BF in der Einvernahme über sechs Seiten hinweg detailliert und konkret, was sich ereignet hat und wie seine Familie darauf reagierte. So erklärte er beispielsweise, dass seine Mutter ihm in einer Sprachnachricht genau mitteilte, dass sein Vater Screenshots des Postings gemacht und an das Familienoberhaupt weitergeleitet habe, sowie die gesamte Familie darüber informiert hatte, dass der BF ‚nicht mehr sein Sohn‘ sei. Zudem schilderte der BF äußerst nachvollziehbar, wie diese Situation ihn psychisch belastete, ihn zunächst in eine tiefe Krise stürzte und schließlich zu dem Entschluss brachte, dass es nun genug sei mit dem Verstecken. Er entschied sich, seine Homosexualität endlich offen auszuleben, da er ohnehin nichts mehr zu verlieren hätte. […] Der BF legte in der Einvernahme diverse Beweismittel für seine Homosexualität und seine Integration in die LGBTIQ- Community vor, darunter diverse Screenshots der homosexuellen Dating App GrindR, Fotos des BF bei queeren Events sowie einen Sozialbericht seine Sozialberaters bei Queer Base XXXX . Diese Beweismittel würdigte die belB in der Beurteilung des nicht, sondern stellte lediglich allgemein fest, dass sie generell nicht geeignet wären, die Homosexualität zu beweisen. Was für Beweismittel das Bundesamt von einem alleinstehenden homosexuellen Mann als ausreichend ansehen würde, bleibt offen.“ (AS 811 ff; Orthografie und Grammatik im Original; Hervorhebungen nicht übernommen)Der BF legte in der Einvernahme diverse Beweismittel für seine Homosexualität und seine Integration in die LGBTIQ- Community vor, darunter diverse Screenshots der homosexuellen Dating App GrindR, Fotos des BF bei queeren Events sowie einen Sozialbericht seine Sozialberaters bei Queer Base römisch 40 . Diese Beweismittel würdigte die belB in der Beurteilung des nicht, sondern stellte lediglich allgemein fest, dass sie generell nicht geeignet wären, die Homosexualität zu beweisen. Was für Beweismittel das Bundesamt von einem alleinstehenden homosexuellen Mann als ausreichend ansehen würde, bleibt offen.“ (AS 811 ff; Orthografie und Grammatik im Original; Hervorhebungen nicht übernommen)
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen 2268912-1 und 2268912-2 treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.
  5. Zur Rechtslage: 3.1.1.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68

Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

§ 68

Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294.Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/

  1. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783.Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/
  2. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021, C-18/20, folgerte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 54 ff, insbesondere Folgendes (teilweise wörtliche Wiedergabe der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs): Die bislang vertretene Sichtweise, wonach (behauptete) Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind, und lediglich zur Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens könnten, ist mit dem Unionsrecht nicht ohne Weiteres vereinbar. Die behauptete Homosexualität, die bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden habe, jedoch erstmals im Folgeantragsverfahren vorgebracht wird, kann im Sinne des Art 40 Abs 2 und Abs 3 Verfahrensrichtlinie ein neues Element oder eine neue Erkenntnis darstellen, das bzw. die zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden ist und erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Die behauptete Homosexualität, die bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden habe, jedoch erstmals im Folgeantragsverfahren vorgebracht wird, kann im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie ein neues Element oder eine neue Erkenntnis darstellen, das bzw. die zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden ist und erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Den unionsrechtlichen Vorgaben der Verfahrensrichtlinie wird mit den maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Behandlung von Folgeanträgen, soweit es ein Vorbringen betrifft, das sich auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits vor Abschluss eines früheren Verfahrens vorgelegen ist, nicht ausreichend Rechnung getragen. Zunächst hat bereits der Europäische Gerichtshof die Zulässigkeit der Festlegung einer Frist für die Behandlung eines in einem Folgeantrag erstatteten Vorbringens verneint. Den unionsrechtlichen Vorgaben kann aber auch nicht allein dadurch Rechnung getragen werden, dass für Anträge auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens jene Bestimmungen, die solche Fristen vorsehen, unangewendet bleiben. Es ist nicht möglich, im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation jenem Prüfschema, das Art 40 Verfahrensrichtlinie in Bezug auf Folgeanträge vorgibt und bei dem auch die in Kapitel II dieser Richtlinie enthaltenen Garantien und Rechte zu gewährleisten sind, in einer solchen Weise Rechnung zu tragen, dass die Prüfung solcher vom Fremden geltend gemachten Gründe, wie sie hier in Rede stehen, im Rahmen des nach den §§ 69 f AVG vorgesehenen Verfahrens zur Wiederaufnahme erfolgen dürfte. Noch weniger trifft dies auf das Verfahren über

§ 32Vw

GVG beim Bundesverwaltungsgericht zu stellende Anträge auf Wiederaufnahme eines erst nach Beschwerdeerhebung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz zu.Es ist nicht möglich, im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation jenem Prüfschema, das Artikel 40, Verfahrensrichtlinie in Bezug auf Folgeanträge vorgibt und bei dem auch die in Kapitel römisch zwei dieser Richtlinie enthaltenen Garantien und Rechte zu gewährleisten sind, in einer solchen Weise Rechnung zu tragen, dass die Prüfung solcher vom Fremden geltend gemachten Gründe, wie sie hier in Rede stehen, im Rahmen des nach den Paragraphen 69, f AVG vorgesehenen Verfahrens zur Wiederaufnahme erfolgen dürfte. Noch weniger trifft dies auf das Verfahren über

Paragraph 32, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht zu stellende Anträge auf Wiederaufnahme eines erst nach Beschwerdeerhebung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz zu. Folglich darf ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art 40 Abs 2 und Abs 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Folglich darf ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art 40 Abs 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art 33 Abs 2 lit d in Verbindung mit Art 40 Abs 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten.Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art 40 Abs 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. 3.1.2. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese

§ 16Abs 4 BFA-VG durchsetzbar.

Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/01753.1.2. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG); vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175

§ 17

Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2), binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,), binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Ein Ablauf der Frist nach § 17 Abs 1 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 17 Abs 4 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3.1.3.

Art 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Das

  1. und das
  2. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.1.3.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Das

  1. und das
  2. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Art 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: ● wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA

(2017), 193 ff; wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 193 ff; ● wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; ● unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; ● unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060. unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/
  1. 3.1.
  2. Der Verfassungsgerichtshof sich in den letzten Jahren wiederholt mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts befasst, denen die behauptete Homosexualität irakischer Asylwerber zugrunde lag. Im Zuge dessen sprach der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus: „Die rechtliche Beurteilung der Asylrelevanz der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers - selbst bei Zutreffen des Vorbringens - ist jedoch mit den eigenen Feststellungen des BVwG zur Lage sexueller Minderheiten im Irak nicht vereinbar. Im Ergebnis würde die Entscheidung des BVwG dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung im Geheimen zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, Verfolgung und körperlicher Schädigung auszusetzen. Damit verkennt das BVwG die Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob eine asylrelevante Bedrohung auf Grund der sexuellen Orientierung vorliegt, in grundsätzlicher Weise. Es widerspricht der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, auf das zu verzichten die Betroffenen nicht gezwungen werden dürfen, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt wird, dass sie diese Ausrichtung geheim halten. Daher kann nicht erwartet werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.“ (VfGH 27.09.2021, E1951/2021) „Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) setzt sich nicht mit der Rsp des EuGH sowie den Länderberichten des UNHCR auseinander. Die Begründung des BVwG stellt maßgeblich darauf ab, dass der Beschwerdeführer nicht bereits zu Beginn des Verfahrens Angaben zu seiner behaupteten Homosexualität gemacht hatte und deshalb von einem "gesteigerten" Vorbringen auszugehen sei. Abgesehen davon, dass §19 Abs1 AsylG 2005 bestimmt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, spricht aber der alleinige Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, angesichts des sensiblen Charakters von Themen, die die Sexualität betreffen, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens.“ (VfGH 19.09.2022, E2406/2021) „Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Berichten des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl zB VfSlg 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 23.6.2021, E865/2021). Dies gilt auch für die vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom 23. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; vgl jüngst VfGH 26.6.2020, E902/2020; 27.9.2021, E1951/2021; 19.9.2022, E2406/2021; 28.2.2023, E995/2022).„Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Berichten des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken vergleiche zB VfSlg 20.358 aus 2019,, 20.372 aus 2020,; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 23.6.2021, E865/2021). Dies gilt auch für die vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom
  1. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; vergleiche jüngst VfGH 26.6.2020, E902/2020; 27.9.2021, E1951/2021; 19.9.2022, E2406/2021; 28.2.2023, E995/2022). […] Das BVwG stellt regelmäßige gleichgeschlechtliche Kontakte des Beschwerdeführers vor und nach seiner Ausreise aus dem Irak fest. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Erkenntnis - in Ansehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, mit denen sich das BVwG nicht auseinandersetzt - an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass eine homosexuelle Orientierung nicht festzustellen sei. Weder Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem BVwG noch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine "anhaltende homosexuelle Partnerschaft" gehabt habe, vermögen die Verneinung einer homosexuellen Orientierung nachvollziehbar zu begründen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung des BVwG, dass wegen einer fehlenden identitätsstiftenden homosexuellen Orientierung die Hinweise in den Länderinformationen auf ‚mögliche Übergriffe [...] auf Angehörige sexueller Minderheiten‘ nicht relevant seien, als willkürlich. Der vom BVwG unter Verweis auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung festgestellte Umstand, ‚dass für [den Beschwerdeführer] das Bekanntwerden seiner sexuellen Aktivitäten in Österreich im Umgang mit Männern ohne Bedeutung‘ sei, lässt entgegen der Auffassung des BVwG keine Schlüsse auf eine Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Irak zu.“ (VfGH 28.06.2023, E628/2023) 3.
  2. Aus dieser Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall: Aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, und des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung - das zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen nicht in der gebotenen Weise beurteilen, um eine Verletzung von Art 3 EMRK auszuschließen:Aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, und des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung - das zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen nicht in der gebotenen Weise beurteilen, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK auszuschließen: Einerseits setzte sich die Behörde zwar mit dem Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz begründet hatte, in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auseinander. Andererseits macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Beurteilung aufgrund einer unzureichenden und aktenwidrigen Begründung sowie der mangelhaften Würdigung der vorgelegten Beweismittel geltend. Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – insbesondere zur Berücksichtigung von einschlägigen Richtlinien und Berichten sowie zur erforderlichen Würdigung von Bescheinigungsmitteln – lässt sich im Wege der Grobprüfung nach § 17 Abs 1 BFA-VG – nicht abschließend beurteilen, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, kein glaubhafter Kern zukomme. Die insofern in Bezug auf Verfahren und Bescheid der Behörde in der Beschwerde artikulierte Behauptung der Mangelhaftigkeit kann in Anbetracht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht von vornherein als gänzlich unvertretbar angesehen werden. Folglich kann – ohne eingehendere Prüfung in formeller und materieller Hinsicht – gegenwärtig, auch angesichts der Lage sexueller Minderheiten im Herkunftsstaat, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK mit sich bringen würde. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer genaueren Prüfung der konkreten Auswirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer letztlich eine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde. Die für eine abschließende Beurteilung gebotene sorgfältige Prüfung kann im konkreten Fall nicht in der in § 17 Abs 1 BFA-VG statuierten Zeit erfolgen. Der Beschwerde war somit

§ 17Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Einerseits setzte sich die Behörde zwar mit dem Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz begründet hatte, in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auseinander. Andererseits macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Beurteilung aufgrund einer unzureichenden und aktenwidrigen Begründung sowie der mangelhaften Würdigung der vorgelegten Beweismittel geltend. Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – insbesondere zur Berücksichtigung von einschlägigen Richtlinien und Berichten sowie zur erforderlichen Würdigung von Bescheinigungsmitteln – lässt sich im Wege der Grobprüfung nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG – nicht abschließend beurteilen, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, kein glaubhafter Kern zukomme. Die insofern in Bezug auf Verfahren und Bescheid der Behörde in der Beschwerde artikulierte Behauptung der Mangelhaftigkeit kann in Anbetracht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht von vornherein als gänzlich unvertretbar angesehen werden. Folglich kann – ohne eingehendere Prüfung in formeller und materieller Hinsicht – gegenwärtig, auch angesichts der Lage sexueller Minderheiten im Herkunftsstaat, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK mit sich bringen würde. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer genaueren Prüfung der konkreten Auswirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer letztlich eine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die für eine abschließende Beurteilung gebotene sorgfältige Prüfung kann im konkreten Fall nicht in der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG statuierten Zeit erfolgen. Der Beschwerde war somit

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

  1. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Abs 6a leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt).3.
  2. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Absatz 6 a, leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L527.2268912.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.