GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Datenschutzbehörde leitete gegen die beschuldigte juristische Person ( XXXX GmbH) sowie gegen deren Geschäftsführerin ein Verwaltungsstrafverfahren zur GZ. D550.672 ein und forderte diese mit Schreiben vom 21.04.2022 zur Rechtfertigung auf, um allfällige Verantwortung nach Art. 83 DSGVO aufzuklären. Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten durch das rechtswidrige, schuldhafte und tatbestandmäßige Handeln der Geschäftsführerin gegen mehrere Bestimmungen bzw. Verpflichtungen der DSGVO verstoßen hatte. Die Datenschutzbehörde leitete gegen die beschuldigte juristische Person ( römisch 40 GmbH) sowie gegen deren Geschäftsführerin ein Verwaltungsstrafverfahren zur GZ. D550.672 ein und forderte diese mit Schreiben vom 21.04.2022 zur Rechtfertigung auf, um allfällige Verantwortung nach Artikel 83, DSGVO aufzuklären. Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten durch das rechtswidrige, schuldhafte und tatbestandmäßige Handeln der Geschäftsführerin gegen mehrere Bestimmungen bzw. Verpflichtungen der DSGVO verstoßen hatte. Mit E-Mail vom 02.09.2021 meldete die beschuldigte Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin als die zuständige Datenschutzbeauftragte. Am 28.06.2022 fand die erste niederschriftliche Einvernahme im oben genannten Verwaltungsstrafverfahren statt, in der die Beschwerdeführerin über Videokonferenz (Cisco WebEx Meetings) als Zeugin zu ihren Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den Vorwürfen befragt worden war. Dabei beantwortete sie sämtliche Fragen der Datenschutzbehörde. Mit einem nachträglichen Mail ergänzte die Beschwerdeführerin schriftlich noch ihre Aussagen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Einvernahme hat sich für die Datenschutzbehörde u.a. der Verdacht ergeben, dass die Beschuldigten im genannten Verwaltungsstrafverfahren gegen weitere Bestimmungen der DSGVO verstoßen haben, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren mit 2 Verwaltungsübertretungen nach der DSGVO ausgeweitet worden war. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 06.02.2023 über Videokonferenz (Cisco WebEx Meetings) gab die Beschwerdeführerin als Zeugin betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen die XXXX sowie gegen deren Geschäftsführerin im Wesentlichen Folgendes an: Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 06.02.2023 über Videokonferenz (Cisco WebEx Meetings) gab die Beschwerdeführerin als Zeugin betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen die römisch 40 sowie gegen deren Geschäftsführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie werde keine weiteren Fragen der Datenschutzbehörde beantworten, weil sie
2 DSG als Datenschutzbeauftragte der Beschuldigten berechtigt sei, jegliche Aussage zu verweigern. Zudem sei sie bereits als Zeugin einvernommen worden und habe dabei alles erzählt. Ein weiterer Grund für die Aussageverweigerung sei, dass sie sich nicht selbst belasten wolle, weil sie nicht wisse, wie die Datenschutzbehörde ihre Aussagen interpretieren werde. Sie werde keine weiteren Fragen der Datenschutzbehörde beantworten, weil sie
Paragraph 5, Absatz 2, DSG als Datenschutzbeauftragte der Beschuldigten berechtigt sei, jegliche Aussage zu verweigern. Zudem sei sie bereits als Zeugin einvernommen worden und habe dabei alles erzählt. Ein weiterer Grund für die Aussageverweigerung sei, dass sie sich nicht selbst belasten wolle, weil sie nicht wisse, wie die Datenschutzbehörde ihre Aussagen interpretieren werde. Mit Bescheid vom 20.02.2023, GZ. D550.672, 2023-0.125.293, setzte die Datenschutzbehörde gegen die Beschwerdeführerin für die Aussageverweigerung im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin im Verwaltungsstrafverfahren gegen die XXXX und die Geschäftsführerin am 06.02.2023 eine Ordnungsstrafe iHv € 500 fest. Mit Bescheid vom 20.02.2023, GZ. D550.672, 2023-0.125.293, setzte die Datenschutzbehörde gegen die Beschwerdeführerin für die Aussageverweigerung im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin im Verwaltungsstrafverfahren gegen die römisch 40 und die Geschäftsführerin am 06.02.2023 eine Ordnungsstrafe iHv € 500 fest. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Einvernahme am 06.02.2023 die Datenschutzbeauftragte der Beschuldigten gewesen. Am 06.02.2023 habe die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin im Verfahren zur GZ. D550.672 stattgefunden. Der Beschwerdeführerin sei zu Beginn der Einvernahme der Gegenstand der Vernehmung dargestellt und über die Wahrheits- sowie Aussagepflicht, Aussageverweigerungsgründe, Ausnahmen von der Aussagepflicht und über die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage belehrt worden. Sie sei darüber informiert worden, dass über sie im Falle der ungerechtfertigten Aussageverweigerung eine Ordnungsstrafe verhängt werden würde. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin der Datenschutzbehörde mitgeteilt, dass sie sich in der Rolle als Datenschutzbeauftragte der Beschuldigten auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 2 DSG berufe und jegliche Aussage verweigern werde. Daraufhin habe die Datenschutzbehörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Aussageverweigerungsrecht aus dieser Bestimmung nicht gegenüber der Datenschutzbehörde gelte. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin der Datenschutzbehörde mitgeteilt, dass sie sich in der Rolle als Datenschutzbeauftragte der Beschuldigten auf das Aussageverweigerungsrecht nach Paragraph 5, Absatz 2, DSG berufe und jegliche Aussage verweigern werde. Daraufhin habe die Datenschutzbehörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Aussageverweigerungsrecht aus dieser Bestimmung nicht gegenüber der Datenschutzbehörde gelte. Im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin durch die Datenschutzbehörde habe sie (trotz der Belehrung) jegliche Aussage verweigert. Anschließend habe die Datenschutzbehörde die Zeugin darauf hingewiesen, dass sie die an sie gerichteten Fragen ungerechtfertigt nicht beantwortet habe und keine Gründe für eine Aussageverweigerung glaubhaft machen habe können. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Die Aussageverweigerungsgründe von Zeugen seien in § 49 AVG abschließend normiert. Wolle ein Zeuge die Aussage verweigern, muss er
4 AVG die Gründe seiner Weigerung im Sinne von § 49 Abs. 1 bis 3 AVG glaubhaft machen. Wenn der Zeuge die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigere oder auf der Weigerung beharre, obwohl die vorgebrachten Gründe von der Behörde als nicht gerechtfertigt erkannt worden seien, könne
5 AVG dem Zeugen die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden. Im Falle der ungerechtfertigten Aussageverweigerung könne über ihn eine Ordnungsstrafe iSd § 34 AVG verhängt werden. Die Aussageverweigerungsgründe von Zeugen seien in Paragraph 49, AVG abschließend normiert. Wolle ein Zeuge die Aussage verweigern, muss er
Paragraph 49, Absatz 4, AVG die Gründe seiner Weigerung im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins bis 3 AVG glaubhaft machen. Wenn der Zeuge die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigere oder auf der Weigerung beharre, obwohl die vorgebrachten Gründe von der Behörde als nicht gerechtfertigt erkannt worden seien, könne
Paragraph 49, Absatz 5, AVG dem Zeugen die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden. Im Falle der ungerechtfertigten Aussageverweigerung könne über ihn eine Ordnungsstrafe iSd Paragraph 34, AVG verhängt werden. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage der Datenschutzbehörde zwei Gründe ins Treffen geführt, mit denen sie die Aussageverweigerung als gerechtfertigt erachte: Sie habe sich einerseits auf § 5 Abs. 2 DSG gestützt und andererseits habe sie sich nicht selbst belasten wollen, weil sie nicht wisse, wie die Datenschutzbehörde ihre Aussagen interpretieren werde. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage der Datenschutzbehörde zwei Gründe ins Treffen geführt, mit denen sie die Aussageverweigerung als gerechtfertigt erachte: Sie habe sich einerseits auf Paragraph 5, Absatz 2, DSG gestützt und andererseits habe sie sich nicht selbst belasten wollen, weil sie nicht wisse, wie die Datenschutzbehörde ihre Aussagen interpretieren werde. Hinsichtlich des Aussageverweigerungsrechtes
2 DSG habe die Beschwerdeführerin jedoch übersehen, dass sich dieses auf personenbezogene Daten beziehe, über die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte Kenntnis erlangt habe. Außerdem gelte die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten nach den Erläuterungen zu § 5 DSG idF des Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 nicht gegenüber der Datenschutzbehörde. Die Datenschutzbehörde habe die Beschwerdeführerin insgesamt drei Male ausdrücklich ermahnt, ihrer Pflicht als Zeugin nachzukommen und auszusagen oder andere Gründe der Datenschutzbehörde glaubhaft zu machen, um die Aussageverweigerung zu rechtfertigen. Sie habe allerdings den Ausführungen der Datenschutzbehörde nicht weiters begegnet und weiterhin die Aussage verweigert. Hinsichtlich des Aussageverweigerungsrechtes
Paragraph 5, Absatz 2, DSG habe die Beschwerdeführerin jedoch übersehen, dass sich dieses auf personenbezogene Daten beziehe, über die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte Kenntnis erlangt habe. Außerdem gelte die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten nach den Erläuterungen zu Paragraph 5, DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 nicht gegenüber der Datenschutzbehörde. Die Datenschutzbehörde habe die Beschwerdeführerin insgesamt drei Male ausdrücklich ermahnt, ihrer Pflicht als Zeugin nachzukommen und auszusagen oder andere Gründe der Datenschutzbehörde glaubhaft zu machen, um die Aussageverweigerung zu rechtfertigen. Sie habe allerdings den Ausführungen der Datenschutzbehörde nicht weiters begegnet und weiterhin die Aussage verweigert. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Amtshandlungen seien grundsätzlich am Sitz der Behörde durchzuführen und Zeugen seien persönlich zu vernehmen. Ein Abweichen vom strengen Unmittelbarkeitsgrundsatz sei nach (damals geltender Bestimmung des) § 3 Abs. 1 COVID-19-VwBG nur zulässig, wenn dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig erscheine. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, sei eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung unzulässig. Bei der Beschwerdeführerin wäre eine Einvernahme via Cisco WebEX Meeting nicht erforderlich gewesen, weil sie zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, dass für sie oder für Personen, mit denen sie in Kontakt stehe, eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 bestehe. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin sei somit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften und im klaren Widerspruch zu § 3 Abs. 1 COVID-19-VwBG erfolgt, sodass die Amtshandlung der belangten Behörde keine Zeugeneinvernahme darstellen könne und die Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich keiner Pflicht unterliegen habe können, Fragen zu beantworten. Amtshandlungen seien grundsätzlich am Sitz der Behörde durchzuführen und Zeugen seien persönlich zu vernehmen. Ein Abweichen vom strengen Unmittelbarkeitsgrundsatz sei nach (damals geltender Bestimmung des) Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-VwBG nur zulässig, wenn dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig erscheine. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, sei eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung unzulässig. Bei der Beschwerdeführerin wäre eine Einvernahme via Cisco WebEX Meeting nicht erforderlich gewesen, weil sie zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, dass für sie oder für Personen, mit denen sie in Kontakt stehe, eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 bestehe. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin sei somit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften und im klaren Widerspruch zu Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-VwBG erfolgt, sodass die Amtshandlung der belangten Behörde keine Zeugeneinvernahme darstellen könne und die Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich keiner Pflicht unterliegen habe können, Fragen zu beantworten. Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 DSG eindeutig, dass die Bestimmung für das Aussageverweigerungsrecht allgemein auf Informationen aus der Sphäre des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters abstelle. Diese Informationen müssten der Datenschutzbeauftragten einerseits im Zuge ihrer Tätigkeit bekannt werden und es müssten für eine bei diesem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter beschäftigten Person andererseits ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zustehen. Letztlich müsse die Person davon auch Gebrauch machen, was gegenständlich der Fall gewesen sei. Die belangte Behörde habe die Regelung gleichheitswidrig interpretiert und angewandt. Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, DSG eindeutig, dass die Bestimmung für das Aussageverweigerungsrecht allgemein auf Informationen aus der Sphäre des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters abstelle. Diese Informationen müssten der Datenschutzbeauftragten einerseits im Zuge ihrer Tätigkeit bekannt werden und es müssten für eine bei diesem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter beschäftigten Person andererseits ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zustehen. Letztlich müsse die Person davon auch Gebrauch machen, was gegenständlich der Fall gewesen sei. Die belangte Behörde habe die Regelung gleichheitswidrig interpretiert und angewandt. Das Aussageverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin, das sie vom § 33 VStG ableite, sei nicht unionsrechtswidrig. Weder Art. 39 Abs. 1 lit. d noch lit. e DSGVO würden der belangten Behörde das Recht gewähren, von der Datenschutzbeauftragten jegliche Auskünfte unter Aussagepflicht zu verlangen, wenn sich die Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu dem die Datenschutzbeauftragte vernommen werden solle, zuvor zur konkreten Sache nicht geäußert hätten. Das Aussageverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin, das sie vom Paragraph 33, VStG ableite, sei nicht unionsrechtswidrig. Weder Artikel 39, Absatz eins, Litera d, noch Litera e, DSGVO würden der belangten Behörde das Recht gewähren, von der Datenschutzbeauftragten jegliche Auskünfte unter Aussagepflicht zu verlangen, wenn sich die Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu dem die Datenschutzbeauftragte vernommen werden solle, zuvor zur konkreten Sache nicht geäußert hätten. Schließlich sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass sie einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen gewesen sei, sollte die Rechtsansicht der belangten Behörde wider Erwarten zutreffend sein. Aus diesem Grund sei die Ordnungsstrafe von € 500 jedenfalls unangemessen hoch angesetzt und sei gänzlich zu beheben oder zumindest auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die bekämpfte Entscheidung ersatzlos beheben und 2. in eventu die über die Beschwerdeführerin verhängte Ordnungsstrafe auf ein angemessenes Maß reduzieren. Das Verwaltungsstrafverfahren zur GZ. D550.672 war von der Datenschutzbehörde zwischen 15.02.2023 bis 05.12.2023 bescheidmäßig ausgesetzt worden. Nach der Fortsetzung war das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der Geschäftsführerin als Beschuldigte eingestellt worden, sodass es nur mehr gegen die beschuldigte juristische Person ( XXXX ) geführt worden war.Das Verwaltungsstrafverfahren zur GZ. D550.672 war von der Datenschutzbehörde zwischen 15.02.2023 bis 05.12.2023 bescheidmäßig ausgesetzt worden. Nach der Fortsetzung war das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der Geschäftsführerin als Beschuldigte eingestellt worden, sodass es nur mehr gegen die beschuldigte juristische Person ( römisch 40 ) geführt worden war. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 24.03.2023 (hg eingelangt am 27.03.2023) war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 20.02.2023, GZ. D550.672, 2023-0.125.293, setzte die Datenschutzbehörde gegen die Beschwerdeführerin für die Aussageverweigerung im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin im Verwaltungsstrafverfahren gegen die XXXX (und gegen deren Geschäftsführerin) am 06.02.2023 eine Ordnungsstrafe iHv € 500,00 fest.Mit Bescheid vom 20.02.2023, GZ. D550.672, 2023-0.125.293, setzte die Datenschutzbehörde gegen die Beschwerdeführerin für die Aussageverweigerung im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin im Verwaltungsstrafverfahren gegen die römisch 40 (und gegen deren Geschäftsführerin) am 06.02.2023 eine Ordnungsstrafe iHv € 500,00 fest. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Hv € 500,00 verhängt. 3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit dem o.a. Bescheid aufgrund der Aussageverweigerung im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin am 06.02.2023 zu einer Ordnungsstrafe
Paragraph 34, AVG iHv € 500,00 verhängt. Bereits in dieser Einvernahme hat die als Zeugin vernommene Beschwerdeführerin ihre Verhaltensweise insbesondere folgendermaßen begründet: Sie werde keine weiteren Fragen der Datenschutzbehörde beantworten, weil sie
2 DSG als Datenschutzbeauftragte der Beschuldigten berechtigt sei, jegliche Aussage zu verweigern. Zudem sei sie bereits am 28.06.2022 als Zeugin einvernommen worden und habe dabei sämtliche Fragen beantwortet. Bereits in dieser Einvernahme hat die als Zeugin vernommene Beschwerdeführerin ihre Verhaltensweise insbesondere folgendermaßen begründet: Sie werde keine weiteren Fragen der Datenschutzbehörde beantworten, weil sie
Paragraph 5, Absatz 2, DSG als Datenschutzbeauftragte der Beschuldigten berechtigt sei, jegliche Aussage zu verweigern. Zudem sei sie bereits am 28.06.2022 als Zeugin einvernommen worden und habe dabei sämtliche Fragen beantwortet. Sowohl bei einer Ordnungsstrafe nach § 34 AVG als auch bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich nicht um die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, sondern vielmehr um Disziplinarmittel (vgl. VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135; VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159).Sowohl bei einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG als auch bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich nicht um die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, sondern vielmehr um Disziplinarmittel vergleiche VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135; VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159).
5 AVG kann im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung über einen Zeugen eine Ordnungsstrafe nach § 34 AVG verhängt werden.
Paragraph 49, Absatz 5, AVG kann im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung über einen Zeugen eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG verhängt werden.
1 Z 2 AVG darf von einem Zeugen die Aussage über Fragen verweigert werden, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.
Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darf von einem Zeugen die Aussage über Fragen verweigert werden, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.
2 DSG steht dem Datenschutzbeauftragten ein Aussageverweigerungsrecht zu, soweit einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht und diese Person davon Gebrauch gemacht hat.
Paragraph 5, Absatz 2, DSG steht dem Datenschutzbeauftragten ein Aussageverweigerungsrecht zu, soweit einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht und diese Person davon Gebrauch gemacht hat. In den Erläuterungen zu § 5 DSG idF des Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 wird festgehalten, dass Datenschutzbeauftragte zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet sind und ihnen in diesem Zusammenhang ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Allerdings wird in diesen Erläuterungen auch ausdrücklich erwähnt, dass die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten nicht gegenüber der Datenschutzbehörde gilt, wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt.In den Erläuterungen zu Paragraph 5, DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 wird festgehalten, dass Datenschutzbeauftragte zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet sind und ihnen in diesem Zusammenhang ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Allerdings wird in diesen Erläuterungen auch ausdrücklich erwähnt, dass die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten nicht gegenüber der Datenschutzbehörde gilt, wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt. In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, es ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 DSG eindeutig, dass die Bestimmung für das Aussageverweigerungsrecht allgemein auf Informationen aus der Sphäre des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters abstelle. Diese Informationen müssten der Datenschutzbeauftragten einerseits im Zuge ihrer Tätigkeit bekannt werden und es müssten für eine bei diesem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter beschäftigten Person andererseits ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zustehen. Letztlich müsse die Person davon auch Gebrauch machen, was hier der Fall gewesen sei. Die belangte Behörde habe jedoch die Regelung gleichheitswidrig interpretiert und angewandt.In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, es ergebe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, DSG eindeutig, dass die Bestimmung für das Aussageverweigerungsrecht allgemein auf Informationen aus der Sphäre des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters abstelle. Diese Informationen müssten der Datenschutzbeauftragten einerseits im Zuge ihrer Tätigkeit bekannt werden und es müssten für eine bei diesem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter beschäftigten Person andererseits ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zustehen. Letztlich müsse die Person davon auch Gebrauch machen, was hier der Fall gewesen sei. Die belangte Behörde habe jedoch die Regelung gleichheitswidrig interpretiert und angewandt. Die Datenschutzbehörde hat zwar die Bestimmung des § 5 Abs. 2 DSG rechtskonform angewendet, aber die Kann-Bestimmung des § 49 Abs. 5 AVG trotzdem aus folgenden Erwägungen zu Unrecht zur Anwendung gebracht:Die Datenschutzbehörde hat zwar die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, DSG rechtskonform angewendet, aber die Kann-Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 5, AVG trotzdem aus folgenden Erwägungen zu Unrecht zur Anwendung gebracht: Nach Ansicht des erkennenden Senats kann die Bestimmung des § 5 Abs. 2 DSG nämlich von einer nicht rechtskundigen Person in der vorgebrachten Weise bzw. Lesart interpretiert werden. Das ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, weil nur in den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung nachlesbar ist, dass dieses Aussageverweigerungsrecht nicht gegenüber der Datenschutzbehörde gilt. Einer nicht rechtskundigen Person kann nicht zugemutet werden, sich neben der Sichtung einer Gesetzesbestimmung noch zusätzlich mit den Materialien der Gesetzesbestimmung vertraut machen zu müssen. In der Folge kann einer nicht rechtskundigen Person der ihr unterlaufene Rechtsirrtum über die Interpretation der Bestimmung des § 5 Abs. 2 DSG nicht in der Form zum Vorwurf gemacht werden, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe iHv € 500,00 gerechtfertigt wäre. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als Zeugin am 28.06.2022 in der ersten Einvernahme aus ihrer Sicht bereits alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hat. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, DSG nämlich von einer nicht rechtskundigen Person in der vorgebrachten Weise bzw. Lesart interpretiert werden. Das ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, weil nur in den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung nachlesbar ist, dass dieses Aussageverweigerungsrecht nicht gegenüber der Datenschutzbehörde gilt. Einer nicht rechtskundigen Person kann nicht zugemutet werden, sich neben der Sichtung einer Gesetzesbestimmung noch zusätzlich mit den Materialien der Gesetzesbestimmung vertraut machen zu müssen. In der Folge kann einer nicht rechtskundigen Person der ihr unterlaufene Rechtsirrtum über die Interpretation der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, DSG nicht in der Form zum Vorwurf gemacht werden, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe iHv € 500,00 gerechtfertigt wäre. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als Zeugin am 28.06.2022 in der ersten Einvernahme aus ihrer Sicht bereits alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hat. Die Verhängung der Ordnungsstrafe iHv € 500,00 war daher im vorliegenden Fall
Hv € 500,00 war daher im vorliegenden Fall
Paragraph 49, Absatz 5, AVG nicht gerechtfertigt. 3.3.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach dem zweiten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung nur entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, § 24 VwGVG, Anm. 8), was gegenständlich der Fall ist. Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt, was als Verzicht auf eine solche zu werten ist.3.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach dem zweiten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung nur entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8), was gegenständlich der Fall ist. Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt, was als Verzicht auf eine solche zu werten ist. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W101.2269148.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.