G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 9.003 Tage beträgt.In Erledigung der Beschwerde wird dieser
Paragraph 169 f, f GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 9.003 Tage beträgt. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist Richterin eines Bezirksgerichtes. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Besoldungsdienstalter
G) in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.681,3334 Tagen amtswegig neu festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte gänzliche Anrechnung des Zeitraums, in dem sie zunächst die Hauptschule und dann das Gymnasium besuchte, nicht erfolgen könne.
G seien ausschließlich jene Schulzeiten voranzustellen, die zwischen dem Ablauf des
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.681,3334 Tagen amtswegig neu festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte gänzliche Anrechnung des Zeitraums, in dem sie zunächst die Hauptschule und dann das Gymnasium besuchte, nicht erfolgen könne.
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b GehG seien ausschließlich jene Schulzeiten voranzustellen, die zwischen dem Ablauf des
G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 8.638,3334 Tage.Das pauschale Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin
Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 8.638,3334 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 365 Tage. Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 365 Tage. Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum 28.02.2015 beträgt daher (8.638,3334 + 365) 9.003,3334 Tage.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg. cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus dem vorliegenden Akt ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auf eine solche hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zudem ausdrücklich verzichtete. 3.1.3.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G) in der geltenden Fassung werden alle Beamtinnen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. 3.2.1.
Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamtinnen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.
Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. 3.2.
Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Abs. 9 leg. cit. ist bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
Absatz 9, leg. cit. ist bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden.
Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der Vergleichsstichtag wird
Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
Abs. 2 Z 8 umfasst
Absatz 2, Ziffer 8, umfasst
StG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;2. bei Diplomstudien
Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,ist
Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, 2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist
Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist
Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen. […]
Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
Absatz 2, Ziffer 8, in der nach den Absatz 2 b, oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 und Absatz 3 und 3 a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen. […]“ 3.2.4.
G in der
2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem
dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: 3.2.4.
Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem
dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.
G sind
G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
Z 2 leg. cit. sind bei Beamtinnen, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
Ziffer 2, leg. cit. sind bei Beamtinnen, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
Z 4 leg. cit sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Ziffer 4, leg. cit sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so wären bei späterem Beginn des D Ernennung die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG). Aufgrund des Pragmatisierungsdatums siehe jedoch oben zu 3.2.4.Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so wären bei späterem Beginn des D Ernennung die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). Aufgrund des Pragmatisierungsdatums siehe jedoch oben zu 3.2.
G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
G zu ermitteln.Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das pauschale Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das pauschale Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.
G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind nach der geltenden Gesetzeslage ihre Schulzeiten nicht bereits ab der Vollendung ihres 14. Lebensjahres XXXX zur Gänze anzurechnen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 6 lit. a GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007, die
G für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwenden ist, normiert zwar in Verbindung mit § 12a Abs. 2 Z 3 GehG für Richteramtsanwärter und Richter eine gänzliche Anrechnung von Zeiten an einer höheren Schule. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, normiert allerdings § 169g Abs. 3 Z 2 lit. a und b GehG – abweichend von den Bestimmungen nach § 169g Abs. 2 Z 1 bis 5 und somit abweichend von § 12 Abs. 2 Z 6 lit. a GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 –, dass bei Beamtinnen, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen sind, „die zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden“. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind nach der geltenden Gesetzeslage ihre Schulzeiten nicht bereits ab der Vollendung ihres 14. Lebensjahres römisch 40 zur Gänze anzurechnen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, die
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins, GehG für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwenden ist, normiert zwar in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, GehG für Richteramtsanwärter und Richter eine gänzliche Anrechnung von Zeiten an einer höheren Schule. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, normiert allerdings Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b GehG – abweichend von den Bestimmungen nach Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und somit abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, –, dass bei Beamtinnen, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen sind, „die zwischen dem Ablauf des
Vm Abs. 2a GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 die Zeiten des Studiums der Rechtswissenschaften ein, da der Abschluss eines solchen Ernennungserfordernis war. Dies im Ausmaß von vier Jahren beginnend mit XXXX bis XXXX
2e leg. cit.
G idF BGBl. I Nr. 96/2007 ist auch die Dauer des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften der Beschwerdeführerin bis zum Höchstausmaß von einem Jahr zur Gänze anzurechnen. Dies
2e leg. cit. beginnend mit XXXX bis XXXX . Zur Gänze fließen weiters
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 2 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, die Zeiten des Studiums der Rechtswissenschaften ein, da der Abschluss eines solchen Ernennungserfordernis war. Dies im Ausmaß von vier Jahren beginnend mit römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 12, Absatz 2 e, leg. cit.
Paragraph 12, Absatz 2 b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, ist auch die Dauer des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften der Beschwerdeführerin bis zum Höchstausmaß von einem Jahr zur Gänze anzurechnen. Dies
Paragraph 12, Absatz 2 e, leg. cit. beginnend mit römisch 40 bis römisch 40 . Zur Gänze anzurechnen ist
G idF BGBl. I Nr. 96/2007 weiters die Zeit der Gerichtspraxis. Zur Gänze anzurechnen ist
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, weiters die Zeit der Gerichtspraxis. Insofern die Beschwerdeführerin argumentiert, dass im Sinne des § 169g Abs. 3 Z 2 GehG bei der Ermittlung ihres Vergleichsstichtags nur die Zeiten nach dem Ablauf des
G ausgeschlossen sei, so ist dies nach aktueller Rechtslage unzutreffend geworden.Insofern die Beschwerdeführerin argumentiert, dass im Sinne des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, GehG bei der Ermittlung ihres Vergleichsstichtags nur die Zeiten nach dem Ablauf des
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, GehG ausgeschlossen sei, so ist dies nach aktueller Rechtslage unzutreffend geworden. § 169g Abs. 3 Z 2 GehG schränkt lediglich den Zeitraum ein, in welchem eine gänzliche Anrechnung der Studienzeiten an einer höheren Schule vorzunehmen ist, schließt aber nicht eine Anrechnung von Zeiten zwischen der Vollendung des 14. und 18. Lebensjahres aus, wie die Beschwerdeführerin vermeint. Ihre über den Zeitraum vom XXXX bis XXXX hinausgehenden Schulzeiten sind vielmehr im Umfang
3 Z 4 als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. Dass diese Zeiten von einer Anrechnung ausgeschlossen sind, ist daher unzutreffend. Insofern die Beschwerdeführerin auf eine Benachteiligung gegenüber Beamtinnen im Sinne des § 169g Abs. 3 Z 3 GehG verweist, ist ihr zu entgegnen, dass sie zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat und sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit absolviert hat. Schul- und Studienzeiten sind nicht als Berufstätigkeit zu qualifizieren und die Zeiten der Gerichtspraxis sind ohnehin zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen.Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, GehG schränkt lediglich den Zeitraum ein, in welchem eine gänzliche Anrechnung der Studienzeiten an einer höheren Schule vorzunehmen ist, schließt aber nicht eine Anrechnung von Zeiten zwischen der Vollendung des 14. und 18. Lebensjahres aus, wie die Beschwerdeführerin vermeint. Ihre über den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 hinausgehenden Schulzeiten sind vielmehr im Umfang
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. Dass diese Zeiten von einer Anrechnung ausgeschlossen sind, ist daher unzutreffend. Insofern die Beschwerdeführerin auf eine Benachteiligung gegenüber Beamtinnen im Sinne des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG verweist, ist ihr zu entgegnen, dass sie zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat und sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit absolviert hat. Schul- und Studienzeiten sind nicht als Berufstätigkeit zu qualifizieren und die Zeiten der Gerichtspraxis sind ohnehin zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Insofern die Beschwerdeführerin damit argumentiert, jedenfalls gegenüber Beamtinnen im Ausmaß von einem Jahr diskriminiert zu sein, welche vor Beginn eines Hochschulstudiums eine Schule mit einer Regelstudienzeit von 13 Schulstufen absolvierten, da sich bei diesen nach § 169g Abs. 3 Z 2 GehG der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe ab der zwölften Schulstufe um ein Jahr verlängert, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Regelung nicht an ein bestimmtes Alter nach den schulrechtlichen Vorschriften anknüpft und derartige Zeiten zudem nicht üblicherweise in jüngeren Jahren absolviert werden. Eine Diskriminierung nach dem verpönten Kriterium des Alters ist daher in dieser Wertung der höchsten Schulstufe(n) nicht ersichtlich.Insofern die Beschwerdeführerin damit argumentiert, jedenfalls gegenüber Beamtinnen im Ausmaß von einem Jahr diskriminiert zu sein, welche vor Beginn eines Hochschulstudiums eine Schule mit einer Regelstudienzeit von 13 Schulstufen absolvierten, da sich bei diesen nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, GehG der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe ab der zwölften Schulstufe um ein Jahr verlängert, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Regelung nicht an ein bestimmtes Alter nach den schulrechtlichen Vorschriften anknüpft und derartige Zeiten zudem nicht üblicherweise in jüngeren Jahren absolviert werden. Eine Diskriminierung nach dem verpönten Kriterium des Alters ist daher in dieser Wertung der höchsten Schulstufe(n) nicht ersichtlich.
G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem
G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamtinnen, die – wie die Beschwerdeführerin – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem solchen gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin am XXXX in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin am römisch 40 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der Beschwerdeführerin sind daher unlimitiert hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes und – da sie vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – auch unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
G jedoch auf 42,86% zu kürzen. Die Beschwerdeführerin weist somit 1.616 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86%, somit 692,6176 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der Beschwerdeführerin sind daher unlimitiert hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes und – da sie vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – auch unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86% zu kürzen. Die Beschwerdeführerin weist somit 1.616 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86%, somit 692,6176 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 2.767 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 692,6176 Tagen (gesamt 3.459,6176 Tage), die dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag nach Abzug des Überstellungsverlustes von vier Jahren bzw. 1.460 Tagen (anrechenbare Zeiten für den Stichtag daher 1.999,6176 Tage) auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 2.767 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 692,6176 Tagen (gesamt 3.459,6176 Tage), die dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag nach Abzug des Überstellungsverlustes von vier Jahren bzw. 1.460 Tagen (anrechenbare Zeiten für den Stichtag daher 1.999,6176 Tage) auf den römisch 40 . Da der ermittelte Vergleichsstichtag XXXX und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag XXXX , der
G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 365 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 (8.638,3334 Tage)
G um 365 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 9.003,3334 Tage (gerundet: 9.003 Tage) zu betragen. Da der ermittelte Vergleichsstichtag römisch 40 und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag römisch 40 , der
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 365 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 (8.638,3334 Tage)
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um 365 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 9.003,3334 Tage (gerundet: 9.003 Tage) zu betragen. Insofern die Beschwerdeführerin den Abzug des Überstellungsverlustes im Ausmaß von vier Jahren bemängelt, ist auf die
G für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendende Bestimmung des § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 zu verweisen, wonach die
2 Z 8 leg. cit. berücksichtigten Zeiträume (dies ist die Zeit eines abgeschlossenen Universitätsstudiums) in dem Ausmaß voranzusetzen sind, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Z 1 oder 2 leg. cit. zutreffen. Insofern die Beschwerdeführerin den Abzug des Überstellungsverlustes im Ausmaß von vier Jahren bemängelt, ist auf die
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins, GehG für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, zu verweisen, wonach die
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, leg. cit. berücksichtigten Zeiträume (dies ist die Zeit eines abgeschlossenen Universitätsstudiums) in dem Ausmaß voranzusetzen sind, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 leg. cit. zutreffen.
6 Z 2 leg. cit. sind die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat (hierunter fallen u.a. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte), vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt.
Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. sind die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat (hierunter fallen u.a. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte), vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt. Der – auch bereits im Bescheid vom 20.11.1991 über die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags der Beschwerdeführerin vorgenommene – Abzug eines Überstellungsverlustes im Ausmaß von vier Jahren ergibt sich damit aus dem
G anzuwendenden § 12 Abs. 6 und 7 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 iVm § 12a GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011. Der – auch bereits im Bescheid vom 20.11.1991 über die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags der Beschwerdeführerin vorgenommene – Abzug eines Überstellungsverlustes im Ausmaß von vier Jahren ergibt sich damit aus dem
Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG anzuwendenden Paragraph 12, Absatz 6 und 7 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 12 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,. Hinsichtlich der Auslegung des in § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 enthaltenen Gesetzesbegriffs der "entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe" ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.2016, Ro 2016/12/0008, mwN, zu verweisen, wonach der "Überstellungsverlust" im Falle einer erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärterin oder Richter vier Jahre beträgt. Es werde somit eine Überstellung von einer der in § 12a Abs. 2 Z 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter (wobei diese Judikatur auch für Richter gelte)
G "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert. Hinsichtlich der Anwendung der die Anrechnung einschränkenden Bedingungen des § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG bzw. der Nichtanrechnung von Zeiten eines die Ernennungsvoraussetzungen erfüllenden Hochschulstudiums und der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.07.2015, Ro 2014/12/0055, zu verweisen, wonach dies ungeeignet ist, eine Diskriminierung nach dem verpönten Kriterium des Alters zu begründen. Hinsichtlich der Auslegung des in Paragraph 12, Absatz 7, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, enthaltenen Gesetzesbegriffs der "entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe" ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.2016, Ro 2016/12/0008, mwN, zu verweisen, wonach der "Überstellungsverlust" im Falle einer erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärterin oder Richter vier Jahre beträgt. Es werde somit eine Überstellung von einer der in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter (wobei diese Judikatur auch für Richter gelte)
Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert. Hinsichtlich der Anwendung der die Anrechnung einschränkenden Bedingungen des Paragraph 12, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 12 a, GehG bzw. der Nichtanrechnung von Zeiten eines die Ernennungsvoraussetzungen erfüllenden Hochschulstudiums und der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.07.2015, Ro 2014/12/0055, zu verweisen, wonach dies ungeeignet ist, eine Diskriminierung nach dem verpönten Kriterium des Alters zu begründen. Von einer zusätzlichen Kürzung bei der Berechnung des Vergleichsstichtags im angefochtenen Bescheid im Vergleich mit dem Bescheid über die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags der Beschwerdeführerin vom 20.11.1991 ist ebenfalls nicht auszugehen. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten nur insoweit zur Hälfte, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren überstiegen, entsprach der Bestimmung des § 169g Abs. 4 GehG in der vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage, BGBl. I Nr. 137/2023, gültigen Fassung und war nach der damaligen Rechtslage unabhängig vom Abzug des Überstellungsverlustes vorzunehmen. Nach der geltenden Fassung des § 169g GehG ist ein solcher Pauschalabzug von vier Jahren hinsichtlich der sonstigen Zeiten nicht mehr vorgesehen, sondern sind die sonstigen Zeiten entsprechend der oben angeführten Regelung des § 169g Abs. 3 Z 4 GehG zu berücksichtigen. Von einer zusätzlichen Kürzung bei der Berechnung des Vergleichsstichtags im angefochtenen Bescheid im Vergleich mit dem Bescheid über die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags der Beschwerdeführerin vom 20.11.1991 ist ebenfalls nicht auszugehen. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten nur insoweit zur Hälfte, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren überstiegen, entsprach der Bestimmung des Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG in der vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,, gültigen Fassung und war nach der damaligen Rechtslage unabhängig vom Abzug des Überstellungsverlustes vorzunehmen. Nach der geltenden Fassung des Paragraph 169 g, GehG ist ein solcher Pauschalabzug von vier Jahren hinsichtlich der sonstigen Zeiten nicht mehr vorgesehen, sondern sind die sonstigen Zeiten entsprechend der oben angeführten Regelung des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG zu berücksichtigen. Betreffend die aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters resultierende Nachzahlung der Bezüge und den Verjährungszeitpunkt ist darauf zu verweisen, dass ein Abspruch hierüber nicht verfahrensgegenständlich war und daher im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben hatte. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt. Während § 169f Abs. 3 GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Abs. 9 leg. cit., dass bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Absatz 9, leg. cit., dass bei der Beamtin, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
, Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während § 169f Abs. 3 GehG von BGBl. I Nr. 137/2023 unberührt blieb, wurde Abs. 9 leg. cit. durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg. cit. im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen, fehlt. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, unberührt blieb, wurde Absatz 9, leg. cit. durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG und Absatz 9, leg. cit. im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen, fehlt. Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 stammen, aufgrund der durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden.Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, stammen, aufgrund der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden. Je nachdem, wie § 169f Abs. 9 erster Satz GehG idF BGBl. I Nr. 137/2023 gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg. cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt:Je nachdem, wie Paragraph 169 f, Absatz 9, erster Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg. cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt: „Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
in der geltenden Fassung tritt.“„Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt.“ Es stellt sich die Frage, ob die leg. cit. dahingehend zu lesen ist, dass sie die rechtskräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, dass die besoldungsrechtliche Stellung (ohne bereits eingetretene Rechtskraft) festgesetzt wurde. Wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg. cit. gefordert wäre, könnte das bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Es stellt sich die Frage, ob die leg. cit. dahingehend zu lesen ist, dass sie die rechtskräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, dass die besoldungsrechtliche Stellung (ohne bereits eingetretene Rechtskraft) festgesetzt wurde. Wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg. cit. gefordert wäre, könnte das bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Sollte die leg. cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren bedeuten, dass die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Dies könnte die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg. cit. – derart verstanden – geforderten Vorgehensweise nachträglich als weggefallen erachtet werden könnte.Sollte die leg. cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren bedeuten, dass die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Dies könnte die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg. cit. – derart verstanden – geforderten Vorgehensweise nachträglich als weggefallen erachtet werden könnte. Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren von Amts wegen aufgenommen wurde und nicht bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.