RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW125 2303615-1 Spruch, W125 2303615-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: ,
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine volljährige Staatsangehörige Venezuelas, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank ergaben, dass sie zuvor am am XXXX in Italien XXXX erkennungsdienstlich behandelt worden war.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine volljährige Staatsangehörige Venezuelas, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank ergaben, dass sie zuvor am am römisch 40 in Italien römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt worden war.
- In der polizeilichen Erstbefragung am XXXX brachte die BF vor, dass ihr eingetragener Partner XXXX eine EU-Daueraufenthaltskarte besäße und Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Die Beiden wären an der gemeinsamen Adresse XXXX aufrecht gemeldet. Die BF und ihr eingetragener Partner hätten sich bereits beim BFA und der XXXX erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass eine Beantragung eines Visums oder einer Daueraufenthaltskarte nicht möglich gewesen wäre, da die BF für einen Quotenplatz nicht in Frage käme. Die BF habe in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dort sei sie von XXXX bis XXXX aufhältig gewesen, habe in einem Hotel gearbeitet und in einer Schule Italienisch gelernt. Bevor sie nach Österreich gereist sei, habe sie in Italien ihren Asylantrag bei der italienischen Behörde mit der Begründung zurückgezogen, da sie in Österreich einen Freund habe und bei ihm leben möchte.
- In der polizeilichen Erstbefragung am römisch 40 brachte die BF vor, dass ihr eingetragener Partner römisch 40 eine EU-Daueraufenthaltskarte besäße und Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Die Beiden wären an der gemeinsamen Adresse römisch 40 aufrecht gemeldet. Die BF und ihr eingetragener Partner hätten sich bereits beim BFA und der römisch 40 erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass eine Beantragung eines Visums oder einer Daueraufenthaltskarte nicht möglich gewesen wäre, da die BF für einen Quotenplatz nicht in Frage käme. Die BF habe in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dort sei sie von römisch 40 bis römisch 40 aufhältig gewesen, habe in einem Hotel gearbeitet und in einer Schule Italienisch gelernt. Bevor sie nach Österreich gereist sei, habe sie in Italien ihren Asylantrag bei der italienischen Behörde mit der Begründung zurückgezogen, da sie in Österreich einen Freund habe und bei ihm leben möchte.
- Am XXXX verzichtete die BF auf Leistungen aus der Grundversorgung und verzog privat zu ihrem eingetragenen Partner.
- Am römisch 40 verzichtete die BF auf Leistungen aus der Grundversorgung und verzog privat zu ihrem eingetragenen Partner.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am XXXX unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung vom XXXX ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches jedoch unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienische Dublinbehörde darauf hin, dass mit dem ungenutzten Ablauf dieser Frist die Rechtsfolge des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Italiens, die BF wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen, eingetreten sei.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am römisch 40 unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung vom römisch 40 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches jedoch unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienische Dublinbehörde darauf hin, dass mit dem ungenutzten Ablauf dieser Frist die Rechtsfolge des Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Italiens, die BF wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen, eingetreten sei.
- Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die BF gab an, ihren eingetragenen Partner seit XXXX zu kennen und ihn in Venezuela kennengelernt zu haben. Sie habe am XXXX einen Termin bei der XXXX gehabt um einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Das Verfahren in Italien sei am XXXX eingestellt worden und ihr sei der Reisepass zurückgegeben worden.
- Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die BF gab an, ihren eingetragenen Partner seit römisch 40 zu kennen und ihn in Venezuela kennengelernt zu haben. Sie habe am römisch 40 einen Termin bei der römisch 40 gehabt um einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Das Verfahren in Italien sei am römisch 40 eingestellt worden und ihr sei der Reisepass zurückgegeben worden.
- Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am XXXX gestellten Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 25 Abs 2 iVm 18 Abs 1 lit b Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am römisch 40 gestellten Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC beziehungsweise von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus der kurzen Aufenthaltsdauer und des erst seit August 2024 bestehenden gemeinsamen Lebens des eingetragenen Partners der BF und der BF in Österreich ergäbe sich keine Integration oder Verfestigung, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art 8 Abs 1 EMRK entgegenstehen würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC beziehungsweise von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus der kurzen Aufenthaltsdauer und des erst seit August 2024 bestehenden gemeinsamen Lebens des eingetragenen Partners der BF und der BF in Österreich ergäbe sich keine Integration oder Verfestigung, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.
- In der dagegen am XXXX erhobenen Beschwerde brachte die BF zusammengefasst vor, dass sie in einem emotionalen und finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem eingetragenen Partner stehe. Bei einer Überstellung der BF wäre sowohl ihre als auch die Gesundheit ihres eingetragenen Partners gefährdet. Der eingetragene Partner der BF leide laut einem vorgelegten Arztbrief (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift vom 19.2.2025) an einer schweren depressiven Episode mit ausgeprägter Insomnie (ICD 10, F32.2). Eine Abschiebung der BF würde ihm einen gesundheitlichen Schaden zufügen. Darüber hinaus sei die BF selbst in mental schlechter Verfassung. Hingewiesen werde auf den Umstand, dass die italienische Dublin-Einheit die Überstellungen nach Italien mit Schreiben vom 05.12.2022 ausgesetzt hätte, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gäbe. Der BF würde im Falle der Überstellung Obdachlosigkeit drohen. Die Rechtssache wurde nach Beschwerdevorlage der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG am 2.12.2024 zugewiesen.
- In der dagegen am römisch 40 erhobenen Beschwerde brachte die BF zusammengefasst vor, dass sie in einem emotionalen und finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem eingetragenen Partner stehe. Bei einer Überstellung der BF wäre sowohl ihre als auch die Gesundheit ihres eingetragenen Partners gefährdet. Der eingetragene Partner der BF leide laut einem vorgelegten Arztbrief (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift vom 19.2.2025) an einer schweren depressiven Episode mit ausgeprägter Insomnie (ICD 10, F32.2). Eine Abschiebung der BF würde ihm einen gesundheitlichen Schaden zufügen. Darüber hinaus sei die BF selbst in mental schlechter Verfassung. Hingewiesen werde auf den Umstand, dass die italienische Dublin-Einheit die Überstellungen nach Italien mit Schreiben vom 05.12.2022 ausgesetzt hätte, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gäbe. Der BF würde im Falle der Überstellung Obdachlosigkeit drohen. Die Rechtssache wurde nach Beschwerdevorlage der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG am 2.12.2024 zugewiesen.
- Mit Beschluss vom 05.12.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zu und erklärte die Revision als unzulässig gemäß Art 133 Abs 4 B-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass nach einer Grobprüfung der Aktenlage Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Falle einer Überstellung der BF nach Italien eine mögliche Verletzung der ihr durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
- Mit Beschluss vom 05.12.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zu und erklärte die Revision als unzulässig gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass nach einer Grobprüfung der Aktenlage Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Falle einer Überstellung der BF nach Italien eine mögliche Verletzung der ihr durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
- Mittels Telefonat mit dem erkennenden Verwaltungsgericht vom XXXX (hg Aktenvermerk vom XXXX ) teilte die XXXX mit, dass in der BH kein Akt zur BF angelegt worden sei, da die BF zwar gemeinsam mit ihrem eingetragenen Partner zu einem Termin erschienen sei, letztlich jedoch keinen Aufenthaltsantrag gestellt habe.
- Mittels Telefonat mit dem erkennenden Verwaltungsgericht vom römisch 40 (hg Aktenvermerk vom römisch 40 ) teilte die römisch 40 mit, dass in der BH kein Akt zur BF angelegt worden sei, da die BF zwar gemeinsam mit ihrem eingetragenen Partner zu einem Termin erschienen sei, letztlich jedoch keinen Aufenthaltsantrag gestellt habe.
- Die BF legte nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX im Wege ihrer Rechtsvertretung (BBU) mit Stellungnahme vom XXXX einen Notaufnahmebericht ihres eingetragenen Partners vom XXXX (Beilage ./B) vor. Dazu brachte sie vor, dass ihr eingetragener Partner seine erste Panikattacke aufgrund des bekämpften Bescheides vom XXXX erlitten habe. Im vorgelegten Notaufnahme-Bericht wurden die Diagnosen „Panikattacke, Depressive Anpassungsstörung, Tachykardie, Pollinose“ gestellt und angeführt, dass aus fachärztlicher Sicht dringend ein Krankenstand empfohlen werde.
- Die BF legte nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am römisch 40 im Wege ihrer Rechtsvertretung (BBU) mit Stellungnahme vom römisch 40 einen Notaufnahmebericht ihres eingetragenen Partners vom römisch 40 (Beilage ./B) vor. Dazu brachte sie vor, dass ihr eingetragener Partner seine erste Panikattacke aufgrund des bekämpften Bescheides vom römisch 40 erlitten habe. Im vorgelegten Notaufnahme-Bericht wurden die Diagnosen „Panikattacke, Depressive Anpassungsstörung, Tachykardie, Pollinose“ gestellt und angeführt, dass aus fachärztlicher Sicht dringend ein Krankenstand empfohlen werde.
- Mittels Telefonat mit dem erkennenden Verwaltungsgericht vom XXXX (Aktenvermerk vom XXXX ) wurde die BBU GmbH aufgefordert, gemäß der Stellungnahme vom XXXX („Weitere ärztliche Befunde können, wenn gewünscht von der behandelnden Ärztin nach ihrer Winterpause ab dem XXXX angefordert werden“) weitere medizinische Unterlagen vorzulegen.
- Mittels Telefonat mit dem erkennenden Verwaltungsgericht vom römisch 40 (Aktenvermerk vom römisch 40 ) wurde die BBU GmbH aufgefordert, gemäß der Stellungnahme vom römisch 40 („Weitere ärztliche Befunde können, wenn gewünscht von der behandelnden Ärztin nach ihrer Winterpause ab dem römisch 40 angefordert werden“) weitere medizinische Unterlagen vorzulegen.
- Mit Stellungnahme vom XXXX wurde ein ambulanter Befundbericht vom XXXX betreffend des eingetragenen Partners der BF (Beilage ./C) und ein Ambulanzbericht vom XXXX betreffend die BF (Beilage ./D) vorgelegt.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 wurde ein ambulanter Befundbericht vom römisch 40 betreffend des eingetragenen Partners der BF (Beilage ./C) und ein Ambulanzbericht vom römisch 40 betreffend die BF (Beilage ./D) vorgelegt. Aus Beilage ./C: „Diagnose: Schwere depressive Episode mit ausgeprägter Insomnie, Depressive Anpassungsstörung aufgrund des Suizides eines Familienmitglieds […] Aus fachärztlicher Sicht kann eine Abschiebung der Partnerin zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit der Gefahr der Ausbildung einer akuten Selbstgefährdung führen“ Aus Beilage ./D: „Diagnose: Depressive Anpassungsstörung (ICD 10, F43.2), DD Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1), Anämie […] Aus fachärztlicher Sicht muss im Rahmen einer weiteren Zuspitzung der psychosozialen Belastung (Verfahren nach Dublin) von einer Verschlechterung der aktuellen Psychopathologie gerechnet werden. Durch das Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit kann zu einer manifesten PTSD mit weitreichender Beeinträchtigung der Alltagsfähigkeiten der Patientin kommen.“
- Nach einem Telefonat des erkennenden Verwaltungsgerichts mit dem BFA am XXXX (Aktenvermerk vom XXXX ) ergab sich, dass im dem BVwG übermittelten Akt einige Beweismittel, nämlich die von der BF zum Nachweis der seit XXXX bestehenden Beziehung zu ihrem eingetragenen Partner vorgelegten Fotos und Chatverläufe, nicht enthalten waren. Eine Auswahl dieser Beweismittel wurde sodann per E-Mail am XXXX auftragsgemäß nachgereicht. (Beilagenkonvolut ./E)
- Nach einem Telefonat des erkennenden Verwaltungsgerichts mit dem BFA am römisch 40 (Aktenvermerk vom römisch 40 ) ergab sich, dass im dem BVwG übermittelten Akt einige Beweismittel, nämlich die von der BF zum Nachweis der seit römisch 40 bestehenden Beziehung zu ihrem eingetragenen Partner vorgelegten Fotos und Chatverläufe, nicht enthalten waren. Eine Auswahl dieser Beweismittel wurde sodann per E-Mail am römisch 40 auftragsgemäß nachgereicht. , (Beilagenkonvolut ./E)
- Mit Beweismittelvorlage vom XXXX wurde ein weiterer Arztbrief vom XXXX bezüglich des eingetragenen Partners der BF vorgelegt (Beilage ./F).
- Mit Beweismittelvorlage vom römisch 40 wurde ein weiterer Arztbrief vom römisch 40 bezüglich des eingetragenen Partners der BF vorgelegt (Beilage ./F). Aus Beilage ./F: „Die aktuelle Medikation hat keine [sic!] nachhaltigen Effekt gezeigt. […] Anhaltend ist aus fachärztlicher Sicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung der Partnerin zu einer Destabilisierung des Gesundheitszustandes führen wird.“
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , hiergerichtlich eingelangt am XXXX , legte das BFA eine CD mit sämtlichen von der BF vorgebrachten Fotos und Chatverläufen vor (Beilage ./G).
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , hiergerichtlich eingelangt am römisch 40 , legte das BFA eine CD mit sämtlichen von der BF vorgebrachten Fotos und Chatverläufen vor (Beilage ./G).
- Am XXXX fand sodann vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere zur Abklärung der Intensität der familiären Bindungen im Bundesgebiet sowie des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs des eingetragenen Partners durch die BF – eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Spanisch statt. Das geladene BFA war nicht erschienen. In der Verhandlung wurde die BF zu ihrem Aufenthalt in Italien, ihren Lebensumständen in Österreich, der aktuellen Situation ihres eingetragenen Partners, insbesondere der gesundheitlichen Situation sowie zur Unterstützung durch ihre in Österreich lebende Schwiegerfamilie befragt. Zudem wurde der in Österreich aufenthaltsberechtigte eingetragene Partner der BF als Zeuge im Hinblick auf die vorgebrachte enge familiäre Bindung und die Unterstützungsbedürftigkeit einvernommen.
- Am römisch 40 fand sodann vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere zur Abklärung der Intensität der familiären Bindungen im Bundesgebiet sowie des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs des eingetragenen Partners durch die BF – eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Spanisch statt. Das geladene BFA war nicht erschienen. In der Verhandlung wurde die BF zu ihrem Aufenthalt in Italien, ihren Lebensumständen in Österreich, der aktuellen Situation ihres eingetragenen Partners, insbesondere der gesundheitlichen Situation sowie zur Unterstützung durch ihre in Österreich lebende Schwiegerfamilie befragt. Zudem wurde der in Österreich aufenthaltsberechtigte eingetragene Partner der BF als Zeuge im Hinblick auf die vorgebrachte enge familiäre Bindung und die Unterstützungsbedürftigkeit einvernommen.
- Mit Beweismittelvorlage vom XXXX wurde seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein weiteres medizinisches Dokument vorgelegt, mit welchem zum Zeitpunkt des XXXX das Vorliegen einer Schwangerschaft in der
- Schwangerschaftswoche diagnostiziert wurde.
- Mit Beweismittelvorlage vom römisch 40 wurde seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein weiteres medizinisches Dokument vorgelegt, mit welchem zum Zeitpunkt des römisch 40 das Vorliegen einer Schwangerschaft in der
- Schwangerschaftswoche diagnostiziert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige Venezuelas, welche die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien führt, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass sie zuvor am XXXX in Italien XXXX erkennungsdienstlich behandelt wurde. 1.
- Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige Venezuelas, welche die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien führt, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass sie zuvor am römisch 40 in Italien römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zur Lage in Italien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 26.09.2024): Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: ASGI/ECRE 1.7.2024In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: , ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, ASGI/ECRE 1.7.2024 Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führte und führt immer noch zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 1.7.2024; vgl. IRC 4.2024). Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führte und führt immer noch zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 1.7.2024; vergleiche IRC 4.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). 2023 kamen 157.652 Migranten auf dem Seeweg (33,31 % mehr als 2022) und ca. 13.700 (Stand August 2023) über Slowenien nach Italien. Im Jahr 2023 wurden in Italien 136.826 Asylanträge registriert. 8 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 10 % auf subsidiären Schutz, 19 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 63 % wurden abgelehnt (ASGI/ECRE 1.7.2024). 2024 wurden bis Juni 26.015 Neuankömmlinge auf dem Seeweg und weitere geschätzte 3.400 an der Landgrenze zu Slowenien berichtet (UNHCR 27.8.2024). Bis
- September erhöhte sich die Zahl der angekommenen Migranten auf 44.767, davon 5.414 unbegleitete Minderjährige (VB Rom 17.9.2024). 2024 wurden bis Juni 84.999 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurden 36.736 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (bei 180.084 anhängigen Verfahren im Juni 2024), von denen 8 % auf internationalen Schutz lauteten, 13 % auf subsidiären Schutz, 16 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 62 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 2.9.2024). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Unterbringung, zunächst für sechs Monate der Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet ausgerufen werde (VB Rom 12.4.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB Rom 6.6.2023). Die italienische Regierung verlängerte den Ausnahmezustand am
- April 2024 für weitere sechs Monate (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu auch Versorgung] Quellen ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 IRC - International Rescue Committee (4.2024): Please, wait; Barriers to access the procedure for international protection in Italy, https://www.rescue.org/sites/default/files/2024-04/PLEASE, WAIT_Barriers to access the procedure for international protection in Italy.pdf, Zugriff 2.9.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.9.2024): ITALY WEEKLY SNAPSHOT - (26 AUG - 01 SEP 2024), https://reliefweb.int/report/italy/italy-weekly-snapshot-26-aug-01-sep-2024, Zugriff 3.9.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.8.2024): UNHCR Italy Factsheet - June 2024, https://reliefweb.int/report/italy/unhcr-italy-factsheet-june-2024, Zugriff 2.9.2024 VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (19.9.2024): Auskunft der italienischen Dublin-Abteilung VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (17.9.2024): Wöchentliche Daten zur Migrationslage VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (6.6.2023): Auskunft des VB VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (12.4.2023): Auskunft des VB Dublin-Rückkehrer Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe. Diese Maßnahme wurde im Oktober 2023 und im April 2024 verlängert. Im Jahr 2023 wurden lediglich 61 Dublin-Rückkehrer nach Italien überstellt. Die niedrigen Zahlen sind auf die Aussetzung von Überstellungen aufgrund des ausgerufenen Ausnahmezustands zurückzuführen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt (ASGI/ECRE 1.7.2024), und die Rückkehrer haben 5-7 Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, dies nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut (Dolmetscher- und Sprachmittlerdienste werden von der Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) bereitgestellt), darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 1.7.2024).Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt (ASGI/ECRE 1.7.2024), und die Rückkehrer haben 5-7 Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, dies nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut (Dolmetscher- und Sprachmittlerdienste werden von der Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) bereitgestellt), darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, ist diesem die Asylantragstellung zu ermöglichen. Jedoch könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (ASGI/ECRE 1.7.2024).
- Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, wird nach Ablauf von neun Monaten das Verfahren automatisch beendet (gemäß Dekret 133/2023). Danach wird ein neuerlicher Antrag als Folgeantrag betrachtet und Gegenstand einer Zulässigkeitsprüfung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Bei einem suspendierten Verfahren kann innerhalb von neun Monaten einmalig die Wiederaufnahme beantragt werden. Nach Verstreichen der Frist ist die Stellung eines Folgeantrags möglich (ASGI/ECRE 1.7.2024), für dessen Zulässigkeit neue Elemente erforderlich sind. Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024).
- Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, wird nach Ablauf von neun Monaten das Verfahren automatisch beendet (gemäß Dekret 133 aus 2023,). Danach wird ein neuerlicher Antrag als Folgeantrag betrachtet und Gegenstand einer Zulässigkeitsprüfung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Bei einem suspendierten Verfahren kann innerhalb von neun Monaten einmalig die Wiederaufnahme beantragt werden. Nach Verstreichen der Frist ist die Stellung eines Folgeantrags möglich (ASGI/ECRE 1.7.2024), für dessen Zulässigkeit neue Elemente erforderlich sind. Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024).
- In Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, kann das Verfahren wieder eröffnet werden, wenn der Antragsteller berechtigte Gründe für seine Abwesenheit vorbringt - und zwar innerhalb von zehn Tagen ab Wegfall dieser Gründe. Andernfalls muss der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 1.7.2024).
- Wenn ein Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe regelmäßig entzieht, kann dies als implizites Zurückziehen des Asylantrags betrachtet werden und jeder neue Antrag würde als Folgeantrag betrachtet (ASGI/ECRE 1.7.2024).
- Wurde das vorige Asylverfahren eines Rückkehrers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (ASGI/ECRE 1.7.2024). Ein Folgeantrag muss generell neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ASGI/ECRE 1.7.2024; vgl. EUAA/MdI 12.4.2023).Ein Folgeantrag muss generell neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ASGI/ECRE 1.7.2024; vergleiche EUAA/MdI 12.4.2023). [Für weitere Informationen siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer] Quellen ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 30.8.2024 VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (19.9.2024): Auskunft der italienischen Dublin-Abteilung Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige (UM), Frauen (vor Dekret 133/2023 lediglich schwangere Frauen), alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein Identifikationsmechanismus für Vulnerable gesetzlich vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen (ASGI/ECRE 1.7.2024).In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige (UM), Frauen (vor Dekret 133 aus 2023, lediglich schwangere Frauen), alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein Identifikationsmechanismus für Vulnerable gesetzlich vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Entscheidung über die Vulnerabilität von Drittstaatsangehörigen, die im italienischen Hoheitsgebiet ankommen, erfolgt nach genauen Leitlinien und nach ärztlichen Beurteilungen bzw. nach dem Ergebnis von Beurteilungen, die von Teams durchgeführt werden, die auf psychosoziale Fragen oder auf Fragen im Zusammenhang mit der festzustellenden Gefährdung spezialisiert sind. Maßnahmen zur Ermittlung von Vulnerabilitäten sollten so bald wie möglich eingeleitet werden. Sollte sich die Vulnerabilität jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, können klinisch-diagnostische Bewertungsmaßnahmen auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Das Vorhandensein von Vulnerabilität oder besonderen Bedürfnissen wird vom Leiter des Zentrums an die territorial zuständige Präfektur gemeldet. Die Leiter sind aufgerufen, über das multidisziplinäre Team der Einrichtung, die Bereitstellung spezifischer Wohlfahrtsmaßnahmen für Personen mit besonderen Bedürfnissen und gemeinsam mit den Präfekturen die entsprechenden Verfahren für die Aufnahme sicherzustellen (EUAA/MdI 12.4.2023). Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen, und es ist in deren bestem Interesse zu handeln. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit ist eine Altersfeststellung möglich. Dazu ist die Zustimmung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds nötig. Gesetz 47/2017, das die Regeln für die Altersfeststellung festlegt, sieht eine Untersuchung im multidisziplinären Ansatz durch entsprechend geschulte Fachkräfte vor, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Ein Umsetzungsdekret für dieses Gesetz fehlt aber bis heute und die darin geforderten multidisziplinären Teams gibt es erst in 36 % der Gemeinden. 64 % der Gemeinden verwenden noch alte Vorgehensweisen, wo das Alter mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite angegeben wird. Die Bestimmungen des Protokolls zur Altersfeststellung werden uneinheitlich umgesetzt, und NGOs zufolge, nur in 78 % der Fälle angewendet. Die Altersfeststellung wird oft vorgenommen, obwohl es Identitätsdokumente gäbe, welche das Alter der Person bestätigen und bis ein Ergebnis vorliegt, werden Betroffene oft als Erwachsene behandelt (ASGI/ECRE 1.7.2024).Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen, und es ist in deren bestem Interesse zu handeln. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit ist eine Altersfeststellung möglich. Dazu ist die Zustimmung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds nötig. Gesetz 47 aus 2017,, das die Regeln für die Altersfeststellung festlegt, sieht eine Untersuchung im multidisziplinären Ansatz durch entsprechend geschulte Fachkräfte vor, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Ein Umsetzungsdekret für dieses Gesetz fehlt aber bis heute und die darin geforderten multidisziplinären Teams gibt es erst in 36 % der Gemeinden. 64 % der Gemeinden verwenden noch alte Vorgehensweisen, wo das Alter mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite angegeben wird. Die Bestimmungen des Protokolls zur Altersfeststellung werden uneinheitlich umgesetzt, und NGOs zufolge, nur in 78 % der Fälle angewendet. Die Altersfeststellung wird oft vorgenommen, obwohl es Identitätsdokumente gäbe, welche das Alter der Person bestätigen und bis ein Ergebnis vorliegt, werden Betroffene oft als Erwachsene behandelt (ASGI/ECRE 1.7.2024). Mit den jüngsten Änderungen durch das Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023), wurde für den Fall von Massenankünften (per Seerettung oder an der Grenze usw.) den Sicherheitsbehörden ein Ermessensspielraum bei den Identifizierungsverfahren eingeräumt. Sie dürfen dann auch anthropometrische oder andere Gesundheitsuntersuchungen, einschließlich Röntgenaufnahmen zur Altersbestimmung verwenden, wenn der Staatsanwaltschaft dies genehmigt (ASGI/ECRE 1.7.2024). Mit den jüngsten Änderungen durch das Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,), wurde für den Fall von Massenankünften (per Seerettung oder an der Grenze usw.) den Sicherheitsbehörden ein Ermessensspielraum bei den Identifizierungsverfahren eingeräumt. Sie dürfen dann auch anthropometrische oder andere Gesundheitsuntersuchungen, einschließlich Röntgenaufnahmen zur Altersbestimmung verwenden, wenn der Staatsanwaltschaft dies genehmigt (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Anwesenheit eines unbegleiteten Minderjährigen ist von den Behörden umgehend dem zuständigen Jugendgericht und dem dortigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmt, welcher den Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens unterstützt (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde (Ende 2022 betrug ihre Zahl insgesamt 3.783). Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber ein Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Die Konzentration von Minderjährigen in einigen Regionen (z. B. Sizilien, Lombardei) hat konkrete Auswirkungen auf die Möglichkeit, genügend Vormunde zu finden (ASGI/ECRE 1.7.2024). 2023 kamen 27.476 UM nach Italien (207 davon Ukrainer). 2.352 UM stellten 2023 einen Asylantrag (ASGI/ECRE 1.7.2024). Zum
- Juni 2024 waren in Italien 20.206 unbegleitete Minderjährige registriert (davon 3.811 Ukrainer) (MdI 7.8.2024). Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezielle Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Durch die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheitsbezirken sollen besondere Betreuungsmaßnahmen und eine angemessene psychologische Unterstützung gewährleistet werden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Am
- Oktober 2023 trat Gesetzesdekret Nr. 133 in Kraft, mit dem Änderungen in Bezug auf die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger eingeführt wurden. Es ermöglicht u. a. die Unterbringung von UM in Erstaufnahmeeinrichtungen speziell für Minderjährige sowie eine vorübergehende Aufnahme von Minderjährigen im Alter von mindestens 16 Jahren in eigenen Bereichen von Erstaufnahmezentren für Erwachsene. Die mögliche Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahme wurde von 30 auf 45 Tage (UM über 16 Jahre bis maximal 150 Tage) erhöht und festgelegt, dass Minderjährige nach einem ersten Aufenthalt in den Unterbringungszentren der ersten Phase in solche der Zweitaufnahme (SAI-Zentren) [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] zu verlegen sind. Somit ist durch das Dekret das Unterbringungssystem für Minderjährige auch zweistufig geworden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Ende 2023 gab es 3.509 Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige, davon 421 in der Erstaufnahme (durchschnittliche Kapazität je 15 Plätze) und 3.088 in der Zweitaufnahme (durchschnittliche Kapazität je 4 Plätze). Von den 23.121 unbegleiteten Minderjährigen, die Ende 2023 untergebracht waren, wurden 27 % in Erstaufnahmeeinrichtungen, 53 % in Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI) und 20 % (davon waren 76 % ukrainische Minderjährige) bei Pflegefamilien untergebracht. 10.000 UM verließen im Laufe des Jahres 2023 das Unterbringungssystem. 41 % taten dies aus eigenem Antrieb, weitere 48 % wegen Erreichen der Volljährigkeit (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Leitung der Unterbringungszentren hat den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Daher dürfen Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Vater im Flügel für alleinstehende Männer untergebracht wird, die Frau und die Kinder hingegen im Flügel für Frauen. Generell sind spezielle Gebäudeteile für Alleinerziehende mit Kindern vorgesehen. Es kann aber vorkommen, z. B. in Erstaufnahmeeinrichtungen (etwa weil diese als nicht kindgerecht erachtet werden), dass die Eltern in verschiedenen Zentren untergebracht werden, wobei die Kinder dann in der Regel bei der Mutter untergebracht werden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die italienische Gesetzgebung sieht vor, dass alle Kinder bis zum Alter von 16 Jahren, sowohl Staatsangehörige als auch Ausländer, das Recht und die Pflicht haben, am nationalen Bildungssystem teilzunehmen. Asylwerberkinder haben Zugang zu denselben öffentlichen Schulen wie italienische Staatsbürger und haben Anspruch auf dieselbe Unterstützung und Vorkehrungen im Falle besonderer Bedürfnisse. Sie werden automatisch in das obligatorische nationale Bildungssystem integriert. In der Praxis liegen die Hauptprobleme bei der Einschulung darin, dass einige Schulen nicht bereit sind, eine große Zahl ausländischer Schüler einzuschreiben; dass Minderjährige (bzw. deren Familien) den Schulbesuch verweigern; und dass es in der Nähe der Unterkunftszentren unzureichende Angebote an Plätzen in Schulen gibt bzw. diese schwierig zu erreichen sind (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Präfekturen des Ankunftsortes von Asylwerbern, einschließlich derjenigen, die unter die Dublin-Verordnung fallen, sorgen für eine Übersicht der verfügbaren Plätze unter Berücksichtigung der besonderen Situation vulnerabler Personen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen werden spezielle Aufnahmedienste für vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen auch in Zusammenarbeit mit der für das Gebiet zuständigen lokalen Gesundheitsbehörde (ASL) gewährleistet. Das Netz der Zweitaufnahmeprojekte (SAI) sieht Plätze für Menschen mit Behinderungen, geistigen oder psychischen Problemen bzw. speziellen gesundheitlichen, sozialen und häuslichen Betreuungsbedürfnissen vor. Unbegleiteten Minderjährigen wird die Aufnahme in Erstaufnahmeeinrichtungen und im SAI, welches spezifische Projekte für unbegleitete Minderjährige vorsieht, garantiert. Für die Minderjährigen werden zusätzlich zu den Aufnahmemaßnahmen Dienstleistungen gewährleistet, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Anträge auf Aufnahme in SAI-Zentren können von den Präfekturen, den Sozialdiensten und den auf dem Staatsgebiet ansässigen Vormundschaftsbehörden eingereicht werden. Die Zuweisung eines Platzes in einem SAI-Projekt erfolgt durch die Zentralstelle auf der Grundlage der festgestellten Vulnerabilität und im Rahmen der verfügbaren Plätze (EUAA/MdI 12.4.2023). Quellen ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 30.8.2024 MdI - Ministero dell'Interno (7.8.2024): Online il Rapporto di approfondimento semestrale sui Minori Stranieri Non Accompagnati in Italia, https://integrazionemigranti.gov.it/it-it/Ricerca-news/Dettaglio-news/id/3913/Online-il-Rapporto-di-approfondimento-semestrale-sui-Minori-Stranieri-Non-Accompagnati-in-Italia, Zugriff 3.9.2024 Non-Refoulement Italien unterstützt Aktivitäten zur Grenzkontrolle und Schlepperbekämpfung in Tunesien und Libyen. Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Libyen betreffend Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration wurde im Feber 2023 erneut verlängert. Das MoU sichert den libyschen Behörden finanzielle und materielle Unterstützung, besonders für die Küstenwache. Einem italienischen Gericht zufolge steht das Abkommen in Widerspruch zur italienischen Verfassung und Kritiker bezeichnen das Vorgehen als indirekte Pushbacks nach Libyen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die italienischen Behörden arbeiteten manchmal mit der libyschen Küstenwache zusammen, um Schiffe mit Migranten in libyschen Gewässern aufzubringen und nach Libyen zurückzutransportieren. Die Zivilgesellschaft und UNHCR betrachten Libyen, angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, einschließlich des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als "sicheres Land" (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Wo es Migranten gelungen ist, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, konnten diese generell einen Asylantrag stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. 2022 soll es auch zu Zurückweisungen und Refoulement nach Albanien gekommen sein (ASGI/ECRE 1.7.2024). Am
- November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollen, denen Migranten zugewiesen werden, die in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollen eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben. Die Zentren werden mit den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt. Am
- Januar 2024 entschied das albanische Verfassungsgericht, dass das Abkommen mit der Verfassung vereinbar sei. Das italienische Parlament ratifizierte das Protokoll mit Gesetz 14 vom
- Februar 2024 (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung] Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Ein weiterer Risikofaktor an der italienisch-slowenischen Grenze sind Kettenrückschiebungen von Italien nach Bosnien-Herzegowina. Diese Praxis wurde im Mai 2023 von einem italienischen Gericht verurteilt (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche seit
- Mai 2024 folgende Länder umfasst: Albanien, Algerien, Ägypten, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Elfenbeinküste, Gambia, Georgien, Ghana, Kamerun, Kolumbien, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Nigeria, Peru, Senegal, Serbien, Sri Lanka und Tunesien. Betreffend Elfenbeinküste, Gambia, Georgien und Nigeria gilt dies nicht für Asylanträge, welche vor dem
- März 2023 eingebracht wurden. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten können im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das Konzept des sicheren Drittstaats existiert im italienischen Recht nicht (ASGI/ECRE 1.7.2024). Quellen ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 30.8.2024 Versorgung Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024).Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Im Mai 2023 trat das Gesetz 50/2023 in Kraft, welches Gesetzesdekret 20/2023 umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50/2023 wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung / Unterbringung]Im Mai 2023 trat das Gesetz 50 aus 2023, in Kraft, welches Gesetzesdekret 20 aus 2023, umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50 aus 2023, wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen. Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Asylwerber bzw. asylsuchende Familien sind dadurch nicht unmittelbar betroffen (VB Rom 6.6.2023). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 1.7.2024). Quellen ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (6.6.2023): Auskunft des VB Unterbringung Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20/2023 kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024).Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20 aus 2023, kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Erstaufnahme Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 1.7.2024). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024). Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20 aus 2023, zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50 aus 2023, nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Provisorische Aufnahmestrukturen Gemäß Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024).Gemäß Gesetz 50 aus 2023, dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 1.7.2024). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.359 Plätzen (wobei die effektive Gesamtkapazität mit 701 Plätzen angegeben wird) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024).Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14 aus 2024, das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024). Obdachlosigkeit UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024). Mit Stand
- September 2024 befanden sich in Italien 138.104 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.9.2024). Quellen ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 30.8.2024 VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (17.9.2024): Wöchentliche Daten zur Migrationslage VB Tirana - Verbindungsbeamter des BMI in Albanien (19.9.2024): Auskunft des VB Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze und wie andere Asylwerber haben sie generell keinen Zugang zu SAI-Zentren. Das SAI-System steht seit der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50/2023) nur Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind. [Für nähere Informationen zum Zugang zu SAI-Zentren, siehe Versorgung / Unterbringung] (ASGI/ECRE 1.7.2024).Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze und wie andere Asylwerber haben sie generell keinen Zugang zu SAI-Zentren. Das SAI-System steht seit der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50 aus 2023,) nur Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind. [Für nähere Informationen zum Zugang zu SAI-Zentren, siehe Versorgung / Unterbringung] (ASGI/ECRE 1.7.2024). Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen, als auch Rückkehrer deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist, haben Anspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht (EUAA/MdI 12.4.2023). Im Sinne des Tarakhel-Urteils hat Italien ab Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung gestellt, welche für die Unterbringung von Familien geeignet waren. Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe. Diese Maßnahme wurde im Oktober 2023 und im April 2024 verlängert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 1.7.2024).Gemäß Gesetz 50 aus 2023, verlieren Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, erneut eine Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (ASGI/ECRE 1.7.2024). Quellen ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 30.8.2024 Medizinische Versorgung Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Insbesondere in den Hotspot-Zentren, wo Identifizierung, Erste Hilfe und die Aufnahme stattfinden, werden alle Migranten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Diensten eingehend medizinisch untersucht, wenn besondere Bedürfnisse vorliegen. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Antragsteller haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung, wie italienische Staatsbürger. In Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS und CPA) ist das Vorhandensein eines Krankenreviers und eines Arztes vorgesehen und im Notfall können dort Untergebrachte in ein Krankenhaus gebracht werden (EUAA/MdI 12.4.2023). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Es herrscht unter medizinischem Personal ein Informationsdefizit und mangelndes Training bezüglich internationalen Schutzes und der Krankheiten, welche Asylwerber und Flüchtlinge typischerweise befallen. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (ASGI/ECRE 1.7.2024). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren (ASGI/ECRE 1.7.2024). In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022).In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung in Verbindung mit Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022). Quellen ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 30.8.2024 EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (14.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Diese Länderfeststellungen sind auch zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuell. Betreffend der Versuche der Regierung Meloni, bestimmte Asylverfahren in größerem Ausmaß nach Albanien „auszulagern“, waren davon bis heute – insbesondere wegen italienischen Gerichtsentscheidungen – nur wenige Personen betroffen und gibt es keine Hinweise dass insbesondere weibliche Dublin-Rückkehrerinnen wie die Beschwerdeführerin wahrscheinlich davon betroffen sein könnten. Quellen: In der Beschwerdeverhandlung vorgehaltene Medienartikel (ZDF, Standard, NZZ) 1.
- Zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Gebiet der Mitgliedstaaten: Die BF reiste am XXXX aus Venezuela aus und hielt sich im Anschluss durchgehend in Italien auf bis sie am XXXX nach Österreich weiterreiste. Das Gebiet der Dublin-Staaten wurde nach der Einreise in Italien zu keinem Zeitpunkt für mehr als drei Monate verlassen. Aufgrund des unbeantworteten Wiederaufnahmegesuchs wurde Italien am XXXX gemäß Art. 25 Abs 2 Dublin III-Verordnung für die Wiederaufnahme der BF zuständig. Die BF reiste am römisch 40 aus Venezuela aus und hielt sich im Anschluss durchgehend in Italien auf bis sie am römisch 40 nach Österreich weiterreiste. Das Gebiet der Dublin-Staaten wurde nach der Einreise in Italien zu keinem Zeitpunkt für mehr als drei Monate verlassen. Aufgrund des unbeantworteten Wiederaufnahmegesuchs wurde Italien am römisch 40 gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung für die Wiederaufnahme der BF zuständig. 1.
- Zur gesundheitlichen Situation der BF und ihres eingetragenen Partners: Die BF und ihr eingetragener Partner befinden sich in laufender psychiatrischer Behandlung im XXXX in XXXX . Bei der BF wurde eine depressive Anpassungsstörung sowie als Differenzialdiagnose eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der eingetragene Partner der BF leidet an einer schweren depressiven Episode mit ausgeprägter Insomnie, einer depressiven Anpassungsstörung sowie einer passiven Suizidalität. Beide nehmen aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen Medikamente ein. Die Symptomatik des eingetragenen Partners könnte sich im Falle der Abschiebung der BF zuspitzen und zu einer akuten suizidalen Krise führen. Die BF und ihr eingetragener Partner befinden sich in laufender psychiatrischer Behandlung im römisch 40 in römisch 40 . Bei der BF wurde eine depressive Anpassungsstörung sowie als Differenzialdiagnose eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der eingetragene Partner der BF leidet an einer schweren depressiven Episode mit ausgeprägter Insomnie, einer depressiven Anpassungsstörung sowie einer passiven Suizidalität. Beide nehmen aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen Medikamente ein. Die Symptomatik des eingetragenen Partners könnte sich im Falle der Abschiebung der BF zuspitzen und zu einer akuten suizidalen Krise führen. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die BF im frühen Stadium des ersten Trimesters ihrer Schwangerschaft. 1.
- Zur Situation der BF in Österreich (Privat-und Familienleben): Am XXXX schloss die BF mit XXXX , geboren am XXXX , eine eingetragene Partnerschaft im XXXX . Die BF hatte zuvor Italien verlassen, um bei ihrem nunmehrigen eingetragenen Partner leben zu können. Die Beiden führen seit XXXX eine Beziehung, wobei sie sich zunächst online über Freunde kennenlernten und sich das erste Mal am XXXX in Venezuela real trafen. Am römisch 40 schloss die BF mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine eingetragene Partnerschaft im römisch 40 . Die BF hatte zuvor Italien verlassen, um bei ihrem nunmehrigen eingetragenen Partner leben zu können. Die Beiden führen seit römisch 40 eine Beziehung, wobei sie sich zunächst online über Freunde kennenlernten und sich das erste Mal am römisch 40 in Venezuela real trafen. Die BF und ihr eingetragener Partner wohnen in einem gemeinsamen Haushalt und sind an derselben Adresse gemeldet. Der eingetragene Partner der BF ist als Arbeiter berufstätig, verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und bestreitet seinen Arbeitsalltag gänzlich auf Deutsch. Zwischen der BF und ihrem eingetragenen Partner besteht ein hoch ausgeprägtes persönliches Abhängigkeitsverhältnis. Der eingetragene Partner der BF ist auf die emotionale Unterstützung der BF angewiesen. Abgesehen von der BF verfügt ihr eingetragener Partner über keine vergleichbar enge emotionale Bindung zu einer anderen Person. Obwohl seine Mutter und zwei Schwestern ebenfalls in Österreich leben und er Kontakt zu ihnen pflegt, konnte sich der eingetragene Partner der BF ihnen nicht anvertrauen. Der eingetragene Partner lebt nicht mit seiner Mutter und seinen Schwestern gemeinsam in einem Haushalt. Die BF unterstützt ihren eingetragenen Partner beim Essen indem sie für ihn kocht, bei der Einnahme von Medikamenten und steht ihm bei seinen Panikattacken bei. Wenn der eingetragene Partner einen Anfall an seinem Arbeitsplatz hat, dann kommt die BF zu ihm und steht ihm bei. Dabei ist sie die einzige Person für ihren eingetragenen Partner, welche diese Aufgabe übernehmen kann. Der Vorgesetzte des eingetragenen Partners ist über deren Situation informiert. Im Falle einer Überstellung der BF wäre mit einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik sowie mit einer Gefahr der Ausbildung einer akuten Selbstgefährdung des eingetragenen Partners zu rechnen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus den vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur Situation in Italien beruhen auf dem bereits dem angefochtenen Bescheid – in seiner aktuellsten Version – zugrunde gelegten Länderinformationsblatt, dessen Inhalt die BF nicht entgegengetreten ist; auch der partiellen Aktualisierung in der Beschwerdeverhandlung wurde nicht entgegengetreten. 2.
- Zum Aufenthalt der BF im Gebiet der Mitgliedstaaten: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihres vorangegangenen Aufenthalts in Italien beruhen auf dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungsakten, den damit in einer Gesamtschau übereinstimmenden Angaben der BF in allen Verfahrensstadien sowie aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Einreise der BF nach Österreich, dem hier gestellten Antrag auf internationalen Schutz, dem vorliegenden Eurodac-Treffer und dem durchgeführten Konsultationsverfahren mit Italien ergeben sich ebenfalls aus dem schlüssigen Inhalt der Verwaltungsakten, in denen die maßgeblichen Ermittlungsergebnisse und Verfahrenshandlungen dokumentiert sind. 2.
- Zur gesundheitlichen Situation der BF und ihres eingetragenen Partners: Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und ihres eingetragenen Partners sowie dem aktuellen Behandlungsbedarf basieren auf den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben der BF und ihres als Zeugen befragten eingetragenen Partners in der mündlichen Verhandlung. Durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen und die Angaben der BF und ihres eingetragenen Partners in der mündlichen Verhandlung stehen der Gesundheitszustand der BF und des eingetragenen Partners sowie der aktuell gegebene Behandlungs-und Unterstützungsbedarf hinreichend fest. Die Feststellungen über die Gefahr der Verschlechterung des psychischen Zustands des eingetragenen Partners im Falle der Überstellung der BF ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung (arg „Als ich in die Notfallambulanz bin, habe ich gesagt, sie sollen mir irgendetwas geben, damit ich mich für die letzten Tage, die sie noch bei mir ist, beruhigen könnte, aber danach sehe ich keinen Sinn mehr, weiter zu leben.“ vgl. Verhandlungsprotokoll, S 22). Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der zahlreichen vorliegenden medizinischen Dokumente sowie des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass der eingetragene Partner sich in einem labilen psychischen Zustand befindet und auf die Unterstützung der BF angewiesen ist. Die Feststellungen über die Gefahr der Verschlechterung des psychischen Zustands des eingetragenen Partners im Falle der Überstellung der BF ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung (arg „Als ich in die Notfallambulanz bin, habe ich gesagt, sie sollen mir irgendetwas geben, damit ich mich für die letzten Tage, die sie noch bei mir ist, beruhigen könnte, aber danach sehe ich keinen Sinn mehr, weiter zu leben.“ vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 22). Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der zahlreichen vorliegenden medizinischen Dokumente sowie des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass der eingetragene Partner sich in einem labilen psychischen Zustand befindet und auf die Unterstützung der BF angewiesen ist. Eine spezifische Feststellung zur vorliegenden frühen Schwangerschaft der BF (belegt durch Beweismittelvorlage vom XXXX in XXXX konnte mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz unterbleiben, da die im Spruch ersichtliche Entscheidung bereits aufgrund der bereits festgestellten Tatsachen zum bestehenden Familienleben in Österreich und dem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem eingetragenen Partner indiziert war. Gleichwohl liegt nahe dass die Schwangerschaft die festsgestellte emotionale Bindung zu verstärken geeignet erscheint. Eine spezifische Feststellung zur vorliegenden frühen Schwangerschaft der BF (belegt durch Beweismittelvorlage vom römisch 40 in römisch 40 konnte mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz unterbleiben, da die im Spruch ersichtliche Entscheidung bereits aufgrund der bereits festgestellten Tatsachen zum bestehenden Familienleben in Österreich und dem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem eingetragenen Partner indiziert war. Gleichwohl liegt nahe dass die Schwangerschaft die festsgestellte emotionale Bindung zu verstärken geeignet erscheint. 2.
- Zur Situation der BF in Österreich (Privat-und Familienleben): Die Feststellung zur erfolgten Schließung der eingetragenen Partnerschaft in Österreich ergibt sich aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Partnerschaftsurkunde im Original. Die derzeitige Wohnsituation der BF folgte aus den Angaben der BF und ihres als Zeugen befragten eingetragenen Partners sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellungen zur beruflichen Situation und den Sprachkenntnissen des eingetragenen Partners beruhen auf seinen und den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie, betreffend die Sprachkenntnisse, auf den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur seit XXXX bestehenden Beziehung und deren Verlauf ergeben sich aus den im Akt enthaltenen vorgelegten Fotos und Chatverläufen (vgl Beilagenkonvolut ./E), den gänzlich übereinstimmenden Angaben der BF und ihres als Zeugen befragten eingetragenen Partners in allen Verfahrensstadien diesbezüglich sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen zur seit römisch 40 bestehenden Beziehung und deren Verlauf ergeben sich aus den im Akt enthaltenen vorgelegten Fotos und Chatverläufen vergleiche Beilagenkonvolut ./E), den gänzlich übereinstimmenden Angaben der BF und ihres als Zeugen befragten eingetragenen Partners in allen Verfahrensstadien diesbezüglich sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die BF und ihr eingetragener Partner konnten dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen, wie sehr XXXX auf die physische Anwesenheit und emotionale Unterstützung der BF angewiesen ist. Insbesondere die schlüssigen Aussagen über die jederzeitige Verfügbarkeit der BF an seinem Arbeitsplatz, die diesbezüglich Erlaubnis des Vorgesetzten von XXXX sowie ihr Beistand bei seinen Panikattacken verdeutlichten seine emotionale Abhängigkeit (vgl Verhandlungsprotokoll, S 23). Der Umstand, dass ausschließlich die BF diese Unterstützung für ihn leistet, da vergleichbar enge Bezugspersonen fehlen, ergibt sich ebenfalls aus den glaubwürdigen Aussagen der BF und ihres Partners (vgl Verhandlungsprotokoll, S 16 und S 23). Die Feststellungen zu den weiteren Bezugspersonen des eingetragenen Partners der BF beruhen auf den dahingehend gleichbleibenden Aussagen der BF und ihres Partners in allen Verfahrensstadien, wie auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll S 15, S 23). Der Umstand, dass zwischen XXXX und seinem Stiefvater (jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht) ein angespanntes Verhältnis besteht und er deshalb nicht mit seiner Mutter und seinen Schwestern zusammenleben kann, ergibt sich aus den überzeugenden und ausführlichen Aussagen der BF diesbezüglich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 15). Die BF und ihr eingetragener Partner konnten dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen, wie sehr römisch 40 auf die physische Anwesenheit und emotionale Unterstützung der BF angewiesen ist. Insbesondere die schlüssigen Aussagen über die jederzeitige Verfügbarkeit der BF an seinem Arbeitsplatz, die diesbezüglich Erlaubnis des Vorgesetzten von römisch 40 sowie ihr Beistand bei seinen Panikattacken verdeutlichten seine emotionale Abhängigkeit vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 23). Der Umstand, dass ausschließlich die BF diese Unterstützung für ihn leistet, da vergleichbar enge Bezugspersonen fehlen, ergibt sich ebenfalls aus den glaubwürdigen Aussagen der BF und ihres Partners vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 16 und S 23). Die Feststellungen zu den weiteren Bezugspersonen des eingetragenen Partners der BF beruhen auf den dahingehend gleichbleibenden Aussagen der BF und ihres Partners in allen Verfahrensstadien, wie auch in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll S 15, S 23). Der Umstand, dass zwischen römisch 40 und seinem Stiefvater (jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht) ein angespanntes Verhältnis besteht und er deshalb nicht mit seiner Mutter und seinen Schwestern zusammenleben kann, ergibt sich aus den überzeugenden und ausführlichen Aussagen der BF diesbezüglich vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 15). Die Feststellungen zum Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Partner beruhen insbesondere auf deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht verschaffen konnte. Es ist eindeutig, dass sich im vorliegendem Fall eine spezielle, in dieser Form einzigartige Konstellation ergeben hat, die ein insbesondere emotionales Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem eingetragenen Partner ergeben hat.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. 3.
- Gemäß Art 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.3.
- Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass gemäß den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Italien zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (hier Wiederaufnahme gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III VO). Das Konsultationsverfahren mit Italien erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Die Zuständigkeit Italiens ist auch zwischenzeitig nicht wieder erloschen. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass gemäß den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Italien zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (hier Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch drei VO). Das Konsultationsverfahren mit Italien erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Die Zuständigkeit Italiens ist auch zwischenzeitig nicht wieder erloschen. 3.
- Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.3.
- Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.3.
- Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art 3 EMRK oder Art 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Art. 8 EMRK vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). 3.3.
- Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Italien, wonach Dublin-Rückkehrer Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Italien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden. 3.3.
- Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Italien, wonach Dublin-Rückkehrer Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Italien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden. Die einseitige, mittels Rundschreiben verlautbarte Aussetzung Italiens zur Aufnahme und Wiederaufnahme von Antragsteller:innen stellt für sich allein keine systemische Schwachstelle, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringt, dar. Dies bestätigte der EuGH kürzlich in seiner am 19.12.2024 ergangenen Entscheidung (EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, Rs RL, QS/Deutschland). In dieser wird klargestellt, dass die Feststellung „systemischer Schwachstellen“ nur nach einer Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben getroffen werden kann.Die einseitige, mittels Rundschreiben verlautbarte Aussetzung Italiens zur Aufnahme und Wiederaufnahme von Antragsteller:innen stellt für sich allein keine systemische Schwachstelle, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC mit sich bringt, dar. Dies bestätigte der EuGH kürzlich in seiner am 19.12.2024 ergangenen Entscheidung (EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, Rs RL, QS/Deutschland). In dieser wird klargestellt, dass die Feststellung „systemischer Schwachstellen“ nur nach einer Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben getroffen werden kann. Es ist sohin aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand der BF in Italien nicht zu prognostizieren, dass mit einer Überstellung ein Eingriff in den – engen – Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfolgen würde. Es ist sohin aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand der BF in Italien nicht zu prognostizieren, dass mit einer Überstellung ein Eingriff in den – engen – Schutzbereich des Artikel 3, EMRK erfolgen würde. 3.3.
- Aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalles ist eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts jedoch aus Gründen des Art. 8 EMRK unter Beachtung des
- Erwägungsgrundes zur Dublin III-Verordnung geboten:3.3.
- Aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalles ist eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts jedoch aus Gründen des Artikel 8, EMRK unter Beachtung des
- Erwägungsgrundes zur Dublin III-Verordnung geboten: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164; sowie zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN)Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164; sowie zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN) Bei der Frage des Schutzbereichs des Art 8 EMRK ist auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben abzustellen, dabei ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch ein uneheliches Paar als Familienleben zu werten. Vielmehr ist dies bei einer eingetragenen Partnerschaft aufgrund der weitgehenden Gleichstellung zur Ehe zu bejahen (VfGH vom 04.12.2017, G 258-259/2017-9). Bei der Frage des Schutzbereichs des Artikel 8, EMRK ist auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben abzustellen, dabei ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch ein uneheliches Paar als Familienleben zu werten. Vielmehr ist dies bei einer eingetragenen Partnerschaft aufgrund der weitgehenden Gleichstellung zur Ehe zu bejahen (VfGH vom 04.12.2017, G 258-259/2017-9). Nach dem
- Erwägungsgrund zur Dublin III-Verordnung sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung sein. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Bei dem eingetragenen Partner der BF liegt eine schwere depressive Episode mit ausgeprägter Insomnie sowie die Gefahr einer akuten Selbstgefährdung vor. Aufgrund seines psychischen Zustands ergibt sich, wie festgestellt und gewürdigt, ein hoher Unterstützungsbedarf seitens der BF, der nicht durch eine andere Person erfüllt werden kann. Zusätzlich wurde die BF selbst mit einer depressiven Anpassungsstörung mit Differenzialdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Die zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende frühe Schwangerschaft der BF ist im gegenständlichen Fall, wie oben dargestellt, nicht entscheidungsrelevant. Wenngleich dem Bundesamt zuzustimmen ist, dass eine ausreichende medizinische Versorgung der BF auch in Italien gewährleistet ist, kommt der besonderen Vulnerabilität, die sich aus der erheblichen Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes ihres eingetragenen Partners sowie ihres eigenen ergibt, bei der durchzuführenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK erhebliches Gewicht zu. Die dargelegten besonderen Umstände führen dazu, dass im Fall des eingetragenen Partners und der BF besonders hohe Interessen an stabilen Lebensumständen – sowohl im sozialen/familiären Bereich als auch im Interesse der kontinuierlichen Fortsetzung seiner Behandlung – bestehen. Wenngleich dem Bundesamt zuzustimmen ist, dass eine ausreichende medizinische Versorgung der BF auch in Italien gewährleistet ist, kommt der besonderen Vulnerabilität, die sich aus der erheblichen Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes ihres eingetragenen Partners sowie ihres eigenen ergibt, bei der durchzuführenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK erhebliches Gewicht zu. Die dargelegten besonderen Umstände führen dazu, dass im Fall des eingetragenen Partners und der BF besonders hohe Interessen an stabilen Lebensumständen – sowohl im sozialen/familiären Bereich als auch im Interesse der kontinuierlichen Fortsetzung seiner Behandlung – bestehen. Für die durchzuführende Interessenabwägung erweist sich darüber hinaus als maßgeblich, dass die BF die einzige Person für ihren eingetragenen Partner darstellt, die seine benötigte emotionale Unterstützung übernehmen kann. Diesem faktischen Unterstützungsverhältnis ist – wenngleich kein Abhängigkeitsverhältnis im engeren Sinn vorliegt – aufgrund der individuellen familiären Situation ein besonders hohes Gewicht beizumessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass es sich bei der BF und ihren eingetragenen Partner um junge Erwachsene handelt, die über kein etabliertes Unterstützungsumfeld verfügen. Der Zustand des eingetragenen Partners droht sich im Falle der Abwesenheit der BF vehement (lebensbedrohlich) zu verschlechtern – bis zur Gefahr einer akuten suizidalen Krise. Bei der Gewichtung der für die BF sprechenden Umstände ist iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG zwar als maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und sie sich durch ihre Weiterreise nach Österreich dem Abwarten der Entscheidung ihres Asylverfahrens in Italien zu entziehen versuchte. Zudem benutzte sie die visumsfreie Einreise und die Asylantragsstellung in Österreich in dem Fremdenrecht widerstreitender Weise dazu, schneller an einen Aufenthaltstitel zu gelangen. Bei der Gewichtung der für die BF sprechenden Umstände ist iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG zwar als maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und sie sich durch ihre Weiterreise nach Österreich dem Abwarten der Entscheidung ihres Asylverfahrens in Italien zu entziehen versuchte. Zudem benutzte sie die visumsfreie Einreise und die Asylantragsstellung in Österreich in dem Fremdenrecht widerstreitender Weise dazu, schneller an einen Aufenthaltstitel zu gelangen. In einer Gesamtbetrachtung war unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand des eingetragenen Partners der BF resultierenden besonderen Vulnerabilität, aufgrund des hohen Unterstützungsbedarfs und der emotionalen Abhängigkeit des eingetragenen Partners dennoch (noch) von einem Überwiegen der Interessen der BF am Verbleib in Österreich während der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auszugehen. Nach dem Gesagten erscheint die Wahrung der familiären Nahebeziehung infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung des eingetragenen Partners und der BF selbst in Zusammenschau mit dem Umstand, dass ein besonderes und in dieser Form einzigartiges emotionales Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden besteht, als essentiell, weshalb im konkreten Einzelfall eine Zurückweisung der Anträge gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zu unterbleiben hatte und im Rahmen der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen war (vgl aus der hg Judikatur in diesem Sinne etwa zuletzt W610 229 6843-2 ua vom 17.1.2025).Nach dem Gesagten erscheint die Wahrung der familiären Nahebeziehung infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung des eingetragenen Partners und der BF selbst in Zusammenschau mit dem Umstand, dass ein besonderes und in dieser Form einzigartiges emotionales Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden besteht, als essentiell, weshalb im konkreten Einzelfall eine Zurückweisung der Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 zu unterbleiben hatte und im Rahmen der Ermessensklausel des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen war vergleiche aus der hg Judikatur in diesem Sinne etwa zuletzt W610 229 6843-2 ua vom 17.1.2025). Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben, formal vorrangig unter Berufung auf § 5 Abs 1
- Satz AsylG.Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben, formal vorrangig unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz AsylG. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Entscheidung lediglich ein Überwiegen der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte der BF an einem Verbleib in Österreich während des Verfahrens zur inhaltlichen Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz festgestellt wird. Ob – darüber hinaus – ein Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich besteht, wird gegebenenfalls (im Fall einer Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz) bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einer Prüfung zu unterziehen sein. Erwägungen hinsichtlich einer (durch das vorliegende Verfahrensergebnis) möglichen Umgehung des (hier eigentlich – abstrakt betrachtet - vorrangig maßgeblich scheinenden) Niederlassungsrechts waren seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts in Folge des unmittelbaren Vorrangs grundrechtlicher Bestimmungen nicht anzustellen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Entscheidung lediglich ein Überwiegen der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte der BF an einem Verbleib in Österreich während des Verfahrens zur inhaltlichen Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz festgestellt wird. Ob – darüber hinaus – ein Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich besteht, wird gegebenenfalls (im Fall einer Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz) bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einer Prüfung zu unterziehen sein. Erwägungen hinsichtlich einer (durch das vorliegende Verfahrensergebnis) möglichen Umgehung des (hier eigentlich – abstrakt betrachtet - vorrangig maßgeblich scheinenden) Niederlassungsrechts waren seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts in Folge des unmittelbaren Vorrangs grundrechtlicher Bestimmungen nicht anzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision 3.4.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen insbesondere in der einzelfallbezogenen Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität der privaten und familiären Interessen der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen insbesondere in der einzelfallbezogenen Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität der privaten und familiären Interessen der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W125.2303615.1.00