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{'item': 'W133 2240201-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW133 2240201-1 Spruch, , , W133 2240203-1/35E W133 2240201-1/28E Gekürzte Ausfertigung des am 05.03.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX und1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörige von Afghanistan, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX , beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.01.2021,beide Staatsangehörige von Afghanistan, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer vertreten durch die Mutter römisch 40 , beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.01.2021, 1.) Zl. 1233346909/190580106 (betreffend XXXX ) und1.) Zl. 1233346909/190580106 (betreffend römisch 40 ) und 2.) Zl. 1271333501/201156168 (betreffend XXXX ),2.) Zl. 1271333501/201156168 (betreffend römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Zweitbeschwerdeführer XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Zweitbeschwerdeführer römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in beiden Fällen nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in beiden Fällen nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2240201.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.