RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW137 2309474-1 Spruch, W137 2309474-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2024 hat das Bundesdenkmalamt (BDA) Anträge des Beschwerdeführers auf Berichtigung bzw Aufhebung des Bescheides des BDA vom 13.03.2023, GZ. 2022-0.714.988, vom 22.10.2024 (Spruchpunkt I.) sowie auf Bewilligung von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen vom 18.09.2024 (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das angeführte denkmalschutzrechtliche Verfahren betreffend die XXXX sei derzeit beim Bundesverwaltungsgericht (zur Zahl 2272180-1) anhängig, weshalb es nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des BDA liege. Das weitere Begehren vom 22.10.2024 sei nach der seit
- September geltenden novellierten Fassung des Datenschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 41/2024) in dieser Form nicht mehr vorgesehen beziehungsweise zulässig.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2024 hat das Bundesdenkmalamt (BDA) Anträge des Beschwerdeführers auf Berichtigung bzw Aufhebung des Bescheides des BDA vom 13.03.2023, GZ. 2022-0.714.988, vom 22.10.2024 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auf Bewilligung von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen vom 18.09.2024 (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das angeführte denkmalschutzrechtliche Verfahren betreffend die römisch 40 sei derzeit beim Bundesverwaltungsgericht (zur Zahl 2272180-1) anhängig, weshalb es nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des BDA liege. Das weitere Begehren vom 22.10.2024 sei nach der seit
- September geltenden novellierten Fassung des Datenschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,) in dieser Form nicht mehr vorgesehen beziehungsweise zulässig.
- Gegen diese Entscheidungen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 31.12.2024 und führte aus, dass § 10 VwGVG die Behörde ermächtige, dem Gericht erhebliche Sachverhalte während des Verfahrens zur Kenntnis zu bringen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wäre das BDA zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet gewesen. Seinen „Fristantrag“ (vom 22.10.2024) ziehe er zurück, weil eine solche Frist im novellierten Gesetz tatsächlich nicht vorkomme.
- Gegen diese Entscheidungen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 31.12.2024 und führte aus, dass Paragraph 10, VwGVG die Behörde ermächtige, dem Gericht erhebliche Sachverhalte während des Verfahrens zur Kenntnis zu bringen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wäre das BDA zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verpflichtet gewesen. Seinen „Fristantrag“ (vom 22.10.2024) ziehe er zurück, weil eine solche Frist im novellierten Gesetz tatsächlich nicht vorkomme.
- Mit Beschwerdevorentscheidung („Bescheid“) vom 31.01.2025 hat das Bundesdenkmalamt die „Beschwerde vom 31.12.2024 (…) zurückgewiesen“, im Folgenden aber eine im Wesentlichen dem Bescheid vom 19.12.2024 entsprechende Entscheidung mit teils abweichender Begründung getroffen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2025 einen fristgerechten Vorlageantrag ein. Mit Schreiben vom 17.03.2025 hat das Bundesdenkmalamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Das grundlegende denkmalschutzrechtliche (Beschwerde-)Verfahren betreffend die XXXX Bescheid vom 13.03.2024 - wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2025 (amtssigniert am 18.03.2025), W176 2272180-1/14E, rechtskräftig abgeschlossen, wobei die Beschwerde abgewiesen worden ist. Zum Zeitpunkt 22.10.2024, 19.12.2024, 31.12.2024 und 31.01.2025 war das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das grundlegende denkmalschutzrechtliche (Beschwerde-)Verfahren betreffend die römisch 40 Bescheid vom 13.03.2024 - wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2025 (amtssigniert am 18.03.2025), W176 2272180-1/14E, rechtskräftig abgeschlossen, wobei die Beschwerde abgewiesen worden ist. Zum Zeitpunkt 22.10.2024, 19.12.2024, 31.12.2024 und 31.01.2025 war das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Schreiben vom 17.02.2025 hat der Beschwerdeführer die Inhalte seiner Eingaben vom 18.09.2024 und 22.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zum oben angeführten Verfahren schriftlich übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Schreiben – soweit die Inhalte über das anhängige Verfahren zur Zahl 2272180-1 hinausgingen – im Rahmen einer gesonderten Rechtssache (2272180-2) dem Bundesdenkmalamt gemäß § 6 AVG übermittelt. Mit Schreiben vom 17.02.2025 hat der Beschwerdeführer die Inhalte seiner Eingaben vom 18.09.2024 und 22.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zum oben angeführten Verfahren schriftlich übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Schreiben – soweit die Inhalte über das anhängige Verfahren zur Zahl 2272180-1 hinausgingen – im Rahmen einer gesonderten Rechtssache (2272180-2) dem Bundesdenkmalamt gemäß Paragraph 6, AVG übermittelt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt zum Verfahren 2272180-
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 6 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 6, Absatz eins, AVG lautet: „Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“ 3.
- Spruchpunkt I.3.
- Spruchpunkt römisch eins. Schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass eine Behörde Anbringen, die sich (beispielsweise) auf ein Verfahren bezieht, für das sie nicht (mehr) zuständig ist, entsprechend weiterzuleiten hat. Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel, dass dem BDA bekannt war, auf welches Verfahren sich die Eingabe vom 22.10.2024 bezieht – sie hat dies im Bescheid sogar ausgeführt. Das Anbringen wäre daher (unter Benachrichtigung des Beschwerdeführers) an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten und das (allfällige) behördliche Verfahren zu schließen gewesen. Dies wäre im Übrigen auch der Fall, sollte man diese Eingabe (zumindest teilweise) als Beschwerdeergänzung interpretieren. § 6 AVG eröffnet nicht die Berechtigung zur Zurückweisung eines Antrags, weshalb der Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben ist. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 22.10.2024 (beziehungsweise ein inhaltsgleiches Schreiben) noch vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat und dieses damit die Eingabe auch im Beschwerdeverfahren betreffend den oben angeführten Bescheid vom 13.03.2023 berücksichtigen konnte. Dass dies geschehen ist, lässt sich auch der (teilweisen) Weiterleitung des Anbringens durch das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 2272180-2) vom 28.02.2025 entnehmen.Paragraph 6, AVG eröffnet nicht die Berechtigung zur Zurückweisung eines Antrags, weshalb der Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben ist. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 22.10.2024 (beziehungsweise ein inhaltsgleiches Schreiben) noch vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat und dieses damit die Eingabe auch im Beschwerdeverfahren betreffend den oben angeführten Bescheid vom 13.03.2023 berücksichtigen konnte. Dass dies geschehen ist, lässt sich auch der (teilweisen) Weiterleitung des Anbringens durch das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 2272180-2) vom 28.02.2025 entnehmen. 3.
- Spruchpunkt II. 3.
- Spruchpunkt römisch zwei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes hinsichtlich einer spezifischen Antragskonstellation übersehen worden ist. Diese ist nach der gegenwärtigen Rechtslage (ident mit jener zum Zeitpunkt der Einbringung des relevanten Antrags) nicht mehr vorgesehen. Damit ist die Zurückweisung seitens des Bundesdenkmalamts zu recht erfolgt. Damit liegt allerdings auch kein Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 AVG vor, weil es sich bei einem gesetzlich nicht mehr zulässigen/vorgesehenen Antrag nicht um einen verbesserungsfähigen Mangel (etwa fehlende Begründung oder mangelhafte Bezeichnung des bekämpften Bescheides) handelt. Damit liegt allerdings auch kein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weil es sich bei einem gesetzlich nicht mehr zulässigen/vorgesehenen Antrag nicht um einen verbesserungsfähigen Mangel (etwa fehlende Begründung oder mangelhafte Bezeichnung des bekämpften Bescheides) handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2309474.1.00