RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW142 2268155-1 Spruch, W142 2268155-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023, Zl. 1294375904/220223435, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023, Zl. 1294375904/220223435, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 06.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX in Somalia geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe Somali - Shanshi zugehörig. Zur Schulbildung gab er an, dass er fünf Jahre die Grundschule besucht habe besucht habe. Er habe keine Berufsausbildung genossen und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater und zwei seiner Brüder bereits verstorben sei. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester würden in Somalia leben. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in Suuqa Xoolaha in Mogadischu sei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor ca. zwei Jahren gefasst und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt („Nein, ich wollte nur nach Europa“). Er sei vor ca. zwei Jahren vom Wohnort illegal mit dem Flugzeug in den Iran gereist. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis bei sich gehabt. Zur Reiseroute führte er befragt aus, sich ca. drei Monate im Iran, fünf Monate in der Türkei, ca. ein Jahr in Griechenland aufgehalten zu haben und durch Nordmazedonien, Serbien und Ungarn durchgereist zu sein. Befragt zum Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern gab er an: „Es ist sehr schwer in Griechenland zu leben, da ich kein Geld hatte, um mir Essen zu kaufen. Ich bekam keine Unterstützung und war obdachlos. In den anderen Ländern bin ich nur durchgereist und hatte keinen Behördenkontakt.“ Er habe in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wisse nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befinde.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 in Somalia geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe Somali - Shanshi zugehörig. Zur Schulbildung gab er an, dass er fünf Jahre die Grundschule besucht habe besucht habe. Er habe keine Berufsausbildung genossen und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater und zwei seiner Brüder bereits verstorben sei. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester würden in Somalia leben. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in Suuqa Xoolaha in Mogadischu sei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor ca. zwei Jahren gefasst und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt („Nein, ich wollte nur nach Europa“). Er sei vor ca. zwei Jahren vom Wohnort illegal mit dem Flugzeug in den Iran gereist. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis bei sich gehabt. Zur Reiseroute führte er befragt aus, sich ca. drei Monate im Iran, fünf Monate in der Türkei, ca. ein Jahr in Griechenland aufgehalten zu haben und durch Nordmazedonien, Serbien und Ungarn durchgereist zu sein. Befragt zum Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern gab er an: „Es ist sehr schwer in Griechenland zu leben, da ich kein Geld hatte, um mir Essen zu kaufen. Ich bekam keine Unterstützung und war obdachlos. In den anderen Ländern bin ich nur durchgereist und hatte keinen Behördenkontakt.“ Er habe in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wisse nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befinde. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten ca. 2.000,- US-Dollar betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Vor ca. 2 Jahren habe ich Somalia wegen persönlicher Probleme verlassen. Ich gehöre einer Minderheit (Volksgruppe Shanshi) an und hatte keine Rechte. Mitglieder der Al-Shabaab Terrorgruppe haben meinen Vater getötet und wollten mich rekrutieren. Auch meine beiden Brüder wurden durch diese Leute getötet. Ich wollte nicht zu dieser Gruppe dazugehören und deshalb verließ ich Somalia, da sie mich sonst auch getötet hätten. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Zur Rückkehrbefürchtung gab er an: „Ich habe Angst um mein Leben, dass mich Al Shabaab tötet.“ Betreffend den BF scheint im Akt ein EURODAC-Treffer Kategorie 1 zu Griechenland (Alimos) vom 21.09.2021 auf.
- Am 03.11.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; VP: BF) [sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert]: „[…] LA: Können Sie sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen? VP: Ja LA: Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einvernahme und den Erhalt einer Kopie. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? VP: Ja. LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in? VP: Ja, sehr gut. LA: Haben sie im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt, wurde alles richtig protokolliert und wurde Ihnen die Erstbefragung rückübersetzt? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich weiß aber nicht mehr, ob alles richtig protokolliert wurde. […] LA: Wohnen Sie nach wie vor an der Adresse XXXX ?LA: Wohnen Sie nach wie vor an der Adresse römisch 40 ? VP: Ja. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich bin von niemanden finanziell abhängig, ich bekomme Unterstützung vom Staat. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen) VP: Ich habe nur Freunde von der Unterkunft. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Nein. LA: Sprechen sie Deutsch? VP: Nein. LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen? VP: Ich bin gesund. LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. Ich bin somalischer Staatsangehöriger.VP: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich bin somalischer Staatsangehöriger. LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder haben Sie jemals irgendwelche Dokumente gehabt? VP: Nein, ich habe keine Dokumente. LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich gehöre zum Clan der Shanshi und ich bin sunnitischer Moslem. LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Nein, ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: Welche Schulbildung bzw. Ausbildung haben Sie? VP: Ich bin bis zur
- Klasse in die Schule gegangen. Ich habe keine Ausbildung gemacht. LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Somalia? VP: Vor ungefähr zwei Jahren. LA: Sind Sie 2020 ausgereist? VP: Ja, das war ungefähr 2020, als ich ausgereist bin. LA: Wann haben Sie im Jahr 2020 Somalia verlassen? VP: Ich erinnere mich nicht. Es war im Februar
- LA: Was haben Sie in der letzten Woche vor Ihrer Ausreise aus Somalia gemacht? VP: Ich wurde bedroht. Ich habe mich versteckt. LA: An welcher Adresse haben Sie sich vor Ihrer Ausreise aus Somalia zuletzt regelmäßig aufgehalten? VP: Ich war in XXXX . VP: Ich war in römisch 40 . LA: Wie lange haben Sie dort gelebt? VP: XXXX ich bin dort aufgewachsen.VP: römisch 40 ich bin dort aufgewachsen. LA: Mit wem haben Sie in Somalia in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? VP: Ich habe dort mit meinen Geschwistern und meinen Eltern gelebt. LA: Wo haben Sie sich vor Ihrer Ausreise versteckt? VP: Ich habe mich in Suuqa Xoolaha bei Verwandten versteckt. LA: Wie haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten? VP: Mein Vater hat als Viehhändler gearbeitet. Mein älterer Bruder hat als Tucktuck Fahrer gearbeitet. LA: Haben Sie jemals in Somalia gearbeitet? VP: Nein. LA: Wann haben Sie mit der Schule aufgehört? VP: Ich habe meine Schulausbildung nicht abgeschlossen. Mein Vater wurde ermordet und danach habe ich mit der Schule aufgehört. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche Situation in Ihrem Heimatland beschreiben? VP: Es war sehr schlecht. LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar sind. VP: Erstens, unsere Familie wurde von meinem Vater und meinem Bruder finanziell versorgt. Mein Vater und meine beiden Brüder wurden ermordet. Ich müsste dann meine Familie versorgen. Das war für mich sehr schwer. Ich hatte keine Ausbildung und die Schule nicht abgeschlossen. Die einzige Möglichkeit die ich hatte war, dass ich mich als Soldat bewerbe. Ich wurde als Soldat aufgenommen. Beim ersten Mal haben sie mich nicht aufgenommen. Ich habe alle meine Daten beim Militär hinterlassen. Ich habe auch die Telefonnummer dort abgegeben. Sie haben mir gesagt, dass sie mich zurückrufen werden. Nach einigen Tagen habe ich ein Foto bekommen, worauf ich abgebildet war, worauf zu sehen war, wie ich vor der Militärkaserne stehe. Ich habe es nicht ernst genommen. Nach zwei Tagen habe ich einen Anruf bekommen, das war eine unterdrückte Nummer und ich habe nicht abgehoben. Nach 10 Tagen wollte ich in der Stadt einkaufen gehen. Es ist ein Mann zu mir gekommen und hat mir ein Handy gegeben. Ich habe fragt, was das soll, weil das Handy nicht mir gehört. Dann sagte mir der Mann, dass das Handy dem Mujaheddin [vermutlich: „gehöre“]. Das Handy läutete. Ich habe den Anruf angenommen. Er hat mich bedroht und gesagt, dass sie mich bereits mehrmals angerufen haben und ich jedoch nicht abgehoben habe. Er hat mich weiter bedroht. Sie würden wissen, was ich machen möchte. Sie haben gesagt, dass ich mich als Soldat beworben hätte. Er hat mir gesagt, dass ich entweder sterbe oder ihm zuhöre, was von mir verlangt wird. Er sagte mir, dass ich mit einem Bus fahren soll, um nach Afgooye zu kommen. Als das alles passiert ist, habe ich Angst um mein Leben bekommen. Ich hätte die Arbeit als Soldat nicht ausüben können. Ich habe auch gewusst, dass mir niemand gegen diese Leute helfen kann. Ich habe einen meiner Verwandten angerufen. Er war ein älterer Herr. Er hat als Seefahrer gearbeitet. Ich erzählte ihm, was passiert ist. Er hat mich dann gefragt, ob ich mich verteidigen kann oder ob ich flüchten möchte. Ich habe gesagt, ich kann mich nicht verteidigen, wie sollte ich das machen. Er hat mir dann gesagt, ich sollte schnellstmöglich zum Militär gehen und die Geschichte dort erzählen, damit ich dort bleiben kann, um in Sicherheit zu sein. Er hat mir gesagt, dass sie mich nicht finden werden, wenn ich als Soldat arbeite. Ich habe ihm gesagt, dass es für mich nicht möglich ist, die Leute kennen mich und sie haben ein Foto von mir gemacht. Sie würden mich so oder so finden, selbst wenn ich beim Militär bin. Er hat mir dann gesagt, dass ich zu ihm kommen soll. Ich habe an diesem Tag das Haus, in dem ich gelebt habe, verlassen und bin zum Haus meines Verwandten gegangen. Sie haben mich nochmals angerufen. Ich habe nicht abgehoben. Sie haben es bei meiner Mutter versucht und diese angerufen. Meine Mutter hat den Anruf beantwortet und gesagt, dass sie nicht weiß, wo ich wäre. Ich habe den älteren Herrn, der mein Verwandter ist, gesagt, dass meine Mutter ebenfalls angerufen wurde. Er hat dann Leute organisiert, die mir helfen sollten. Sie sind mit einem Auto zu dem Haus gekommen und sie haben mich zum Hafen in Mogadischu gebracht. Ich bin auf ein Schiff gestiegen und so habe ich mein Heimatland verlassen. LA: Aus den Länderinformationen zu Somalia geht folgendes hervor: (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten: Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 19.7.2022). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z.B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21). Das Bundesamt kann Ihrem Vorbringen, nämlich, dass Sie von der Al Shabaab (in weiterer Folge: AS) in Mogadischu rekrutiert werden sollten, keinen Glauben schenken, da dieses keineswegs in Einklang mit den Länderinformationen steht. Möchten Sie sich hierzu äußern? VP: Die AS haben meinen Vater und meine zwei Brüder ermordet. Ich wollte keinesfalls mit ihnen arbeiten.LA: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater und Ihre Brüder von der AS getötet wurden?VP: Die AS haben meinen Vater und meine zwei Brüder ermordet. Ich wollte keinesfalls mit ihnen arbeiten., LA: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater und Ihre Brüder von der AS getötet wurden? VP: Es ist bekannt, dass sie das gemacht haben. LA: Woher ist dies bekannt? VP: Mein erster Bruder wurde bei dem bekannten Bombenanschlag am 14.10.2017 bei der Kreuzung Soobe [vermutlich: „getötet“]. LA: Woher wissen Sie, dass Ihr anderer Bruder und Ihr Vater von der AS getötet wurden? VP: Mein Vater hat uns erzählt, dass er von der AS angerufen wurde. Der Grund war, mein Vater hat als Händler am Tiermarkt gearbeitet. Er müsste eine Steuer an die AS zahlen. Sie haben immer die Steuer verdoppelt, die sie von meinem Vater verlangt haben. Auf einmal haben sie 7.000 US-Dollar verlangt. Mein Vater hatte das Geld nicht. Er hat der AS nichts gesagt. Sie haben dann gesagt, dass er das Geld nicht bezahlt hat, und er sollte nach Afgooye kommen, dort würde ein Gericht darüber entscheiden. Er musste dort hingehen. Er ist dorthin gegangen und von dort nicht mehr zurückgekehrt. LA: Wieso wurde nun ihr anderer Bruder von der AS getötet? VP: Mein älterer Bruder arbeitete als Polizist. Seine Arbeit war, dass er die Kriminellen festnehmen soll. Eines Tages hat er einige Leute festgenommen, unter diesen war ein Sheikh der AS. Daher wurde mein Bruder getötet. Anm.: Die Einvernahme wird für eine Pause um 10:10 Uhr unterbrochen. Die Einvernahme wird um 10:25 Uhr fortgesetzt.Anmerkung, Die Einvernahme wird für eine Pause um 10:10 Uhr unterbrochen. Die Einvernahme wird um 10:25 Uhr fortgesetzt. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich habe alles Wichtige erzählt. Sie haben mich nicht genau gefragt, wie mein Vater und meine Brüder getötet wurden. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Verwandten, Bekannten oder Freunden, die sich in Somalia aufhalten? VP: Ich habe noch immer Kontakt zu meiner Familie. Ich rufe meine Mutter dreimal im Monat an. LA: Wie geht es Ihrer Mutter in Mogadischu? VP: Meine Mutter ist in einer sehr schwierigen Situation. Sie arbeitet nicht und sie hat nichts zu leben. Sie ist mittellos. LA: Ein Bruder und eine Schwester leben noch bei Ihrer Mutter? VP: Ja, das ist richtig. Befragt, meine Schwester ist ca. 12 Jahre alt und mein Bruder ist ca. 15 Jahre alt. LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Wenn ich nach Somalia zurückkehre, gibt es für mich eine Gefahr. Ich habe Angst um mein Leben.LA: Wurde Ihre Mutter, nach Ihrer Ausreise aus Somalia, erneut von der AS kontaktiert?VP: Wenn ich nach Somalia zurückkehre, gibt es für mich eine Gefahr. Ich habe Angst um mein Leben., LA: Wurde Ihre Mutter, nach Ihrer Ausreise aus Somalia, erneut von der AS kontaktiert? VP: Ja, sie rufen ständig an und sie sagt immer, dass sie nicht weiß, wo ich mich befinde. LA: Wieso sind Sie in Somalia in Gefahr? VP: Die AS kennen mich. Sie sind überall in Somalia. Ich kann dort nicht überleben, wenn ich zurückkehre. LA: Das Bundesamt bleibt bei der Annahme, dass Ihr Vorbringen, wonach Sie in Mogadischu von der AS bedroht worden wären, nicht der Wahrheit entspricht. Bleiben Sie bei dieser Aussage? VP: Wie ich vorhin gesagt habe, wurden dort mein Vater und meine Brüder ermordet. Ich bitte das Bundesamt darum, dass mein Fall genau untersucht wird. LA: Aufgrund der aktuellen Lebensmittelversorgung in Somalia wird Ihnen das Bundesamt subsidiären Schutz gewähren. Möchten Sie sich dazu äußern? VP: Ich möchte dennoch, dass sie meiner Geschichte glauben. Ann.: VP wird über den weiteren Verfahrensablauf erläutert. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden? VP: Ja. Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein, keine. LA: Möchten Sie Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA zu Ihrem Heimatland erhalten? VP: Nein, ich verzichte. LA: Möchten Sie eine Kopie der niederschriftlichen Einvernahme erhalten? VP: Ja. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Der BF habe die angeblichen Vorfälle äußerst vage geschildert und keine näheren Umstände bzw. Vorgänge angegeben. Sein Vorbringen, er sei von Al Shabaab aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, widerspreche den Länderinformationen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Al Shabaab – nachdem der BF ihre Anrufe auf seinem eigenen Telefon nicht entgegengenommen habe – dem BF auf einem Markt ein Handy gegeben hätte, auf dem er sogleich einen Anruf entgegengenommen habe. Wenn ihm eine Nachricht der Al Shabaab überbracht hätte werden sollen, hätte die Person mit dem Handy diese gleich selbst mitteilen können. Wenn sein Aufenthaltsort – wie der BF behauptete – der Al Shabaab tatsächlich jederzeit bekannt gewesen wäre, wäre der BF ohnehin jederzeit greifbar gewesen. Der BF habe nicht darlegen können, woher die Al Shabaab seine Telefonnummer gehabt hätte. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sich der (damals jugendliche) BF überhaupt beim Militär hätte bewerben können. Zudem lebe der Bruder des BF weiterhin offenbar unbehelligt in Somalia. Auch die behauptete Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der BF bloß vage behauptet und nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aus diesem Grund eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Jedoch sei dem BF fallgegenständlich im Hinblick auf die prekäre humanitäre Situation in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen Somalias stehe dem BF mangels sozialer Anknüpfungspunkte nicht zur Verfügung und sei ihm nicht zumutbar, weil ihm die Gefahr drohen würde, in ein IDP-Lager gehen zu müssen.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte seien unvollständig. Es seien keine Länderberichte zur Minderheitengruppe des BF, den Shanshi, herangezogen worden. Aus dem aktuellen Bericht der EUAA zur Sicherheitslage gehe hervor, dass Al Shabaab aufgrund ihres Netzwerkes im Stande sei, Anschläge durchzuführen, „wobei unter anderem Bewerber für den Militär- bzw. Polizeidienst bevorzugte Ziele“ seien. Die Beweiswürdigung des BFA stelle sich als oberflächlich dar und stütze sich hinsichtlich der Plausibilität des Fluchtvorbringens auf spekulative Argumente. Insofern, das BFA unter Hinweis auf das Alter des BF bezweifelt, dass sich dieser als Soldat bewerben hätte können, sei anzumerken, dass sich der BF nicht beim Militär, sondern bei der Polizei beworben habe. Der BF habe versuchen wollen, nach dem Tod seines Bruders dessen Posten zu übernehmen. Das Foto habe ihn vor einer Ausbildungseinrichtung sowohl des Militärs als auch der Polizei gezeigt. Das Handy sei dem BF jedoch von den ungarischen Behörden abgenommen worden. Hinsichtlich der Familie des BF wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich diese den Gefahren durch Flucht entzogen hätten und nunmehr in einem Flüchtlingslager in Äthiopien lebten. Entgegen den Ausführungen des BFA habe der BF die Vorkommnisse, die zur Flucht geführt hätten, detailreich, lebensnah und konsistent wiedergegeben. Aufgrund seiner Weigerungen, die Anweisungen der Al Shabaab zu befolgen, drohe dem BF Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung. Aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit drohe ihm eine Verfolgung aus ethnischen Gründen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte seien unvollständig. Es seien keine Länderberichte zur Minderheitengruppe des BF, den Shanshi, herangezogen worden. Aus dem aktuellen Bericht der EUAA zur Sicherheitslage gehe hervor, dass Al Shabaab aufgrund ihres Netzwerkes im Stande sei, Anschläge durchzuführen, „wobei unter anderem Bewerber für den Militär- bzw. Polizeidienst bevorzugte Ziele“ seien. Die Beweiswürdigung des BFA stelle sich als oberflächlich dar und stütze sich hinsichtlich der Plausibilität des Fluchtvorbringens auf spekulative Argumente. Insofern, das BFA unter Hinweis auf das Alter des BF bezweifelt, dass sich dieser als Soldat bewerben hätte können, sei anzumerken, dass sich der BF nicht beim Militär, sondern bei der Polizei beworben habe. Der BF habe versuchen wollen, nach dem Tod seines Bruders dessen Posten zu übernehmen. Das Foto habe ihn vor einer Ausbildungseinrichtung sowohl des Militärs als auch der Polizei gezeigt. Das Handy sei dem BF jedoch von den ungarischen Behörden abgenommen worden. Hinsichtlich der Familie des BF wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich diese den Gefahren durch Flucht entzogen hätten und nunmehr in einem Flüchtlingslager in Äthiopien lebten. Entgegen den Ausführungen des BFA habe der BF die Vorkommnisse, die zur Flucht geführt hätten, detailreich, lebensnah und konsistent wiedergegeben. Aufgrund seiner Weigerungen, die Anweisungen der Al Shabaab zu befolgen, drohe dem BF Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung. Aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit drohe ihm eine Verfolgung aus ethnischen Gründen.
- Am 07.03.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 30.11.2023 teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass die Vollmacht vom 01.03.2023 zurückgelegt werden, weil mit dem BF kein Kontakt hergestellt habe werden können.
- Am 06.12.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF unentschuldigt nicht erschien.
- Am 10.12.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine (weitere) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somali statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF):„[…]
- Am 10.12.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine (weitere) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somali statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF):, „[…] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ich bin gesund. Mir geht es gut. R: Arbeiten Sie? BF: Im Moment nicht. Ich bin arbeitslos. R: Aus welchem Grund sind Sie arbeitslos? BF: Ich habe schon gearbeitet. Mein Vertrag ist abgelaufen. Am 25.03.2025 werde ich wieder als Lagerarbeiter arbeiten bei DPD. R: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wie viele Jahre lang haben Sie eine Schule besucht? BF: Ca. 5 Jahre. R: Welche Schule haben Sie besucht? BF: Primary. R: Eine Grundschule? BF: Irgendwie so. R: Was bedeutet „irgendwie so“? BF: Ich meine damit, dass die Koranschule und die normale Schule zusammen waren. Am Anfang hat man den Koran gelernt, danach die normale Schule. R: Wie lange haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Genau kann ich das nicht angeben, ich kann nicht 2 Jahre oder eine begrenzte Zeit nennen. Donnerstags und freitags habe ich die Koranschule besucht. Diese Tage waren am Wochenende. Die anderen Tage habe ich die normale Schule besucht. R: Was heißt diese Tage waren am Wochenende? Was verstehen Sie unter Wochenende? BF: Z.B. wenn ich dort war, waren donnerstags und freitags das Wochenende. R: Donnerstags und Freitags ist kein Wochenende. BF: Es ist nicht wie hier in Österreich. Donnerstags und freitags war bei uns das Wochenende. Hier in Österreich ist Samstag und Sonntag Wochenende. R: Wie lange hat Ihre Reise von Somalia bis nach Österreich gedauert? BF: Ca. 2 Jahre. R: In welchem Land waren Sie am Längsten aufhältig? BF: In Griechenland. Ich glaube, dass ich dort 1 Jahr und 1 Monat war. R: Wo in Griechenland waren Sie aufhältig? BF: In Athen. R: Haben Sie einen Asylantrag gestellt? BF: Ja, das habe ich gemacht. R: Haben Sie einen Bescheid erhalten? BF: Nein. R: Das Asylverfahren war offen in Griechenland, als Sie Griechenland verlassen haben? BF: Nein. Ich und alle anderen Leute, die in der gleichen Zeit wie ich dort waren, haben nichts bekommen. Wir mussten unsere Autos selbst fahren. Wir schliefen im Park auf der Straße. R: Das Asylverfahren war offen in Griechenland, als Sie Griechenland verlassen haben? Bitte antworten Sie konkret. BF: Nein. Ich habe keine Ahnung. R: Wann haben Sie Athen verlassen, um Richtung Österreich zu reisen? BF: Ich erinnere mich nicht, aber ich glaube, im Jahr 2021 muss es gewesen sein. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF:
- R: Wissen Sie ein näheres Datum? BF: Nein, daran erinnere ich mich nicht. R: Haben Sie, als Sie in Somalia gelebt haben, immer in Mogadischu gelebt? BF: Meistens ja. R: Wo haben Sie sonst gelebt außer in Mogadischu? BF: Ich war an unterschiedlichen Orten nur kurze Zeit. Ich lebte aber in Mogadischu. R: Können Sie die genaue Adresse angeben, wo Sie in Mogadischu gelebt haben? BF: Wir hatten keine Adresse, wo ich wohnte war Suuqa Xoolaha. Das ist ein Bezirk. R: Haben Sie in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? BF: Das war ein Wellblechhaus. R: Wer hat mit Ihnen in diesem Wellblechhaus gelebt? BF: Mein Vater, meine 3 Brüder und meine Schwester und meine Mutter. R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ca. 16 Jahre alt. Ich entschuldige mich. Ich war 15 Jahre alt. R: Wann haben Sie die Schule verlassen? Wie alt waren Sie? BF: Was meinen Sie? R: Wann haben Sie die Schule verlassen? Wie alt waren Sie? BF: Anfang 15 oder Ende
- R: Welches Jahr ist das nun? BF: 2018 oder
- Ich bin mir nicht sicher, richtig sagen kann ich das nicht. R: Was haben Sie gearbeitet bis zur Ausreise aus Somalia? BF: Ich habe nicht kontinuierlich gearbeitet. Ab und zu habe ich im Geschäft gearbeitet. R: Was haben Sie gearbeitet? BF: Es war nicht ein echter Träger, ich habe wie ein Träger gearbeitet, wenn z.B. die Leute im Geschäft etwas kaufen, habe ich diese Sachen getragen. R: Was hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Er war ein Händler. R: Womit hat er gehandelt? BF: Tierhändler. R: Was hat Ihre Mutter gearbeitet? BF: Meine Mutter hat nicht gearbeitet. R: Können Sie die Namen Ihrer Geschwister und Eltern aufschreiben und das derzeitige Alter? BF schreibt dies auf die Beilage ./A. BF: Soll ich alle Geschwister, auch die Verstorbenen aufschreiben? R: Ja. BF: XXXX ). BF: römisch 40 ). XXXX . römisch 40 . BF: Meine Eltern heißen XXXX ). BF: Meine Eltern heißen römisch 40 ). BF: Ich kann das Alter meiner Geschwister und meiner Eltern nicht angeben. R: Hat es einen Bruder gegeben, der älter als Sie war? BF: Ja. Ich habe 2 ältere Brüder. Diese sind verstorben. R: Wer ist verstorben? BF: XXXX (laut Beilage ./A). BF: römisch 40 (laut Beilage ./A). Der BF sagt jedoch XXXX . Der BF sagt jedoch römisch 40 . R: Wann sind Ihre beiden Brüder verstorben? BF: Einer ist bei einer Explosion 2017 ums Leben gekommen. R: Wer war das? BF: XXXX . BF: römisch 40 . BF sagt nun XXXX . BF sagt nun römisch 40 . R: Wann ist der
- Bruder verstorben? BF: Ende 2019, oder Anfang
- R: Aus welchem Grund ist dieser verstorben? BF: Er ist getötet worden. R: Wo wurde dieser
- Bruder getötet? BF: Das kann ich nicht sagen, es war vor seinem Revier. R: Wo war die Explosion des
- Bruders? BF: In Sobe. BF buchstabiert Sope. R: Wer hat ihn getötet? BF: Die Al-Shabaab. R: Können Sie ein näheres Datum angeben, wann Ihr Bruder getötet wurde? BF: Ich erinnere mich nicht. Ich war unter Schock. R: Was haben Ihre beiden Brüder gearbeitet? BF: XXXX war ein Tuc-Tuc-Fahrer und der Andere war ein Soldat. BF: römisch 40 war ein Tuc-Tuc-Fahrer und der Andere war ein Soldat. R: Seit wann war der Andere ein Soldat? BF: Das weiß ich nicht. Ich war noch ein Kind, als er Soldat wurde. R: Wie alt waren Sie? BF: 12, 13 oder
- Ich weiß es nicht genau. R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele Schwestern und Brüder hat Ihre Mutter? BF: Ich erinnere mich, dass sie 3 Schwestern hatte. R: Brüder hat Ihre Mutter keine? BF: Sie hatte schon Brüder, diese habe ich nicht gesehen. Vielleicht habe ich nur eine einmal gesehen. R: Sie meinen eine Tante? BF: Nein. Ich meine einen Onkel. Wir haben ihn Onkel genannt. Er war der Halbbruder von meiner Mutter vs. R: Hat Ihre Mutter auch Halbschwestern vs? BF: Soweit ich weiß habe ich sie nicht gesehen. R: D.h. sie hat Halbschwestern vs? BF: Es könnte sein. Aber ich habe sie nicht gesehen. R: Hat Ihr Vater Brüder und Schwestern? BF: Ja. Er hatte Geschwister. R: Welche? BF: Ich habe nur gesehen, dass er 2 Brüder hat, ob er Schwestern hat, weiß ich nicht. R: Aus welchem Grund wissen Sie das nicht? In Somalia gibt es einen großen Zusammenhalt der Familie. BF: Ich war ein junger Mann. 13 oder 14 Jahre war ich alt. Ich spielte nur Fußball. Ich habe mich nicht für diese Sachen interessiert. R: Bis zu welcher Klasse haben Sie die Schule besucht? BF: Bis zur
- Klasse. R: Aus welchem Grund haben Sie die Schule bis zur
- Klasse besucht, wenn Sie sagen, Sie haben die Schule ca. 5 Jahre lang besucht? BF: Ich konnte ein paar Klassen überspringen. Ich bin geprüft worden. Ich bekam eine Prüfung. Diese habe ich bestanden. R: Welche Klassen haben Sie übersprungen? BF:
- Klasse,
- Klasse und
- Klasse.
- Klasse und
- Klasse habe ich übersprungen. Die sechste und achte Klasse habe ich gleichzeitig besucht. R: Aus welchem Grund konnten Sie diese Klassen überspringen? Wer brachte Ihnen so viel bei? BF: Ich habe mir viel Mühe gegeben. Alle Unterrichte waren in somalischer Sprache, außer Englisch und Arabisch. R: Von wann bis wann waren Sie in der Türkei? BF: Ich bemühe mich, eine konkrete Angabe zu tätigen. R: Wann waren Sie in der Türkei? BF: Ich war in der Türkei entweder im März oder im April
- Ich habe gesagt März oder April. Ich habe nicht gesagt Mai oder Juli. R: Wann haben Sie die Türkei verlassen? BF: Auch 2020, dort war ich nur 4 Monate, danach ging ich weg. R: Wann sind Sie weggegangen? BF: Dort bin ich 2021 angekommen. Im selben Jahr, ich weiß nicht, ob das am Ende war, bin ich weggegangen. Ich meine, dass das im September oder Okt. 2020 war. Zuerst musste ich zu einem anderen Ort, z.B. in den Wald, gehen. Dort haben wir gewartet, bis wir weitergehen können. R: 2021 waren Sie in der Türkei? BF: Nein. R: Aus welchem Grund sagten Sie zuvor, dass Sie dort 2021 angekommen sind? BF: Ich meine, dass Sie immer wieder die Fragen gestellt haben und ich verwirrt bin. R: Ich stelle Ihnen einfache Fragen. Wenn Sie so viele Klassen überspringen konnten, dann müssten Sie diese einfachen Fragen beantworten können. BF: Ich war verwirrt. Ich war nicht in meinem Heimatort. Ich hatte kein Handy. R: Wann waren Sie in der Türkei? BF: 2020, mehr weiß ich nicht. Ob es im
- Monat oder im
- Monat war, das weiß ich nicht. R: Wer hat Ihre Ausreise aus Somalia organisiert? BF: Mein Onkel vs hat mir dabei geholfen. R: Was hat dieser Onkel vs gemacht? BF: Als mein Bruder getötet wurde, ging ich zu meinem Onkel. Ich wollte mich dort verstecken. R: Wo lebte der Onkel vs? BF: In Suuq Bacaad. R: Was ist Suuq Bacaad? BF: Ich habe nicht Suuq Bacaad gesagt. Ich habe gesagt „großer Markt“. R an D: Hat der BF Suuq Bacaad gesagt? D: Ja. Ich habe mitgeschrieben, was er gesagt hat. R: Haben Sie sich beim Onkel versteckt? BF: Ja. R: Wie lange? BF: Ca. 1 Monat. R: Was meinen Sie mit „großer Markt“? BF: So wie „Downtown“. Dort gab es mehrere Geschäfte, Supermärkte. R: Wohnte Ihr Onkel am großen Markt? BF: Er hat dort Geschäfte. R: Wo haben Sie sich versteckt? BF: In einem seiner Geschäfte. Er hat auch dort geschlafen. R: Welche Geschäfte hatte Ihr Onkel? BF: Kleidung und andere Kleinigkeiten. R: Wo ist dieser große Markt? BF: Hamal Jajab, Hamal Weyn, oder Bakaaraha. R: Sie haben 3 verschiedene Namen angegeben. Was meinen Sie damit? BF: Alle diese Namen nennt man diesen Markt, z.B. Bakaaraha. R: Das stimmt nicht. BF: Wie können Sie das bestätigen? R: Hamal Jajab, Hamal Weyn sind Bezirke. So kann der Markt dann nicht heißen. BF: Das stimmt nicht, man kann diesen so oder so nennen, dort gibt es Geschäfte. R: Bitte beschreiben Sie mir die Bezirke von Mogadischu auf und deren Anzahl. BF: 27 Gemeinden gibt es. Ich bin mir nicht sicher, ich schreibe sie aber auf. Der BF schreibt diese auf die Beilage ./B BF: Xamar Halaweni (BF buchstabiert). Hodan, Suq Bacaad, Hoplan, Karaan, Haklar Waardag, Wardhiigouul, Waabari, Bakare, Suuqa Xoolaha, Warta Nabaad, Suqa Bakad, Xamar Wayne, Xamar Jajaba. R: In welchem Monat haben Sie sich bei dem Onkel versteckt? BF: Ich weiß es nicht. Ca. 1 Monat war ich nur bei ihm. R: Aus welchem Grund haben Sie sich versteckt? BF: Mein Bruder ist getötet. Ich war unter Schock. Ich hatte etwas Angst. Ich wollte mich mit meinem Onkel unterhalten. R: Aus welchem Grund wurde Ihr Bruder getötet? BF: Mein Bruder hat die Männer gekannt, die meinen Vater getötet haben. Sie waren Al-Shabaab. Er wollte sie vor Gericht bringen. Er hatte Beweismittel. R: Wann ist Ihr Vater getötet worden? BF:
- 2018 oder
- Nein. Das war
- R: Können Sie ein näheres Datum angeben? BF: Ich bin mir nicht sicher, ob es Juni war oder nicht. R: Welche Beweismittel hatte Ihr Bruder? BF: Diese Männer waren zuständig, dass sie Geld zahlen. Die Einwohner haben diese Männer gekannt. Der Arbeitsort meines Bruders war nicht weit weg, wo wir wohnten. Mein Bruder hat auch diese Männer gekannt, weil er deren Gesichter gesehen hat. R: Hat Ihr Bruder diese Männer vor Gericht gebracht? BF: Er hat sie inhaftiert. Ich war nicht anwesend. R: Wie heißt der Bruder, der die Männer inhaftiert hat? BF: Ich weiß es nicht. Wir haben miteinander nichts zu tun. R: Sie wissen den Namen Ihres Bruders nicht, der die Männer inhaftiert hat? BF: XXXX heißt mein Bruder. Aber die Namen der Männer, welche er inhaftiert hat, weiß ich jetzt nicht. BF: römisch 40 heißt mein Bruder. Aber die Namen der Männer, welche er inhaftiert hat, weiß ich jetzt nicht. R: Was ist dann passiert, als diese Männer inhaftiert wurden? BF: Die anderen Al-Shabaab-Männer haben meinen Bruder angerufen. Diese haben die Al-Shabaab-Miliz geleitet. Sie haben meinen Bruder angerufen und verlangt, dass er diese Männer frei lässt. R: Welchen Beruf hat XXXX , also Ihr Bruder? R: Welchen Beruf hat römisch 40 , also Ihr Bruder? BF: Er ist mein jüngster Bruder, er hat nichts gemacht. R: Wie kann dann dieser Bruder diese Männer frei lassen? BF: Sie stellen immer wieder dieselbe Frage. Es ist ein Durcheinander. R: Aus welchem Grund hätte dieser Bruder diese Männer freilassen sollen? BF: Ich meine meinen Bruder XXXX . Ich habe jetzt einen Status. Es interessiert mich nicht, ob ich Asyl bekomme. Ich kann jetzt arbeiten. BF: Ich meine meinen Bruder römisch 40 . Ich habe jetzt einen Status. Es interessiert mich nicht, ob ich Asyl bekomme. Ich kann jetzt arbeiten. R: Sie können Ihre Beschwerde zurückziehen. BF: Erstens, zweitens und drittens beweise ich, dass ich ein Asylsuchender bin. BF: Ich mache weiter. R: Hat Ihr Bruder XXXX diese Al-Shabaab-Männer freigelassen? R: Hat Ihr Bruder römisch 40 diese Al-Shabaab-Männer freigelassen? BF: Er hat das abgelehnt. R: Was ist dann passiert? BF: Danach ist er getötet worden. Der BF ist immer wieder sehr aufbrausend. R: Was ist weiterhin passiert? BF: Er ist getötet worden, das war sein Ende. R: Welche Arbeit hatte XXXX ? R: Welche Arbeit hatte römisch 40 ? BF: Ich sagte, dass er Soldat war. R: Wo waren diese Al-Shabaab-Männer inhaftiert? BF: Im Revier. R: In welchem Revier? Wie kann ein Soldat ein Revier haben? BF: Es gab mehrere Reviere. Wo es genau lag, das weiß ich nicht. R: Aus welchem Grund haben Sie sich versteckt? Ihr Bruder wurde getötet. BF: Nachdem mein Bruder getötet wurde, musste ich meine Familie ernähren. Ich hatte keinen Beruf und ich wollte ein Soldat werden. R: Sind Sie Soldat geworden? BF: Nein. Ich war noch jung. Ich durfte wegen meines Alters kein Soldat werden. R: Aus welchem Grund haben Sie sich beim Onkel versteckt? BF: Ich sagte, dass ich meine Familie versorgen muss, nachdem mein Bruder getötet wurde. R: Aus welchem Grund haben Sie sich beim Onkel versteckt? BF: Da ich schon ein paar Mal versuchte, ein Soldat zu werden, hat das die Al-Shabaab erfahren. Ich war am Markt unterwegs. Ein Mann hat mir ein Handy gegeben. Es wurde mir gesagt, ich soll mit dem aufhören, was ich jetzt suche. Danach hatte ich Angst und ging zu meinem Onkel. R: Welcher Mann hat Ihnen ein Handy gegeben? BF: Ich kannte ihn nicht. Ich glaube, dass er ein Al-Shabaab-Mann gewesen war. Er überreichte mir nur ein Handy. R: Aus welchem Grund hat er Ihnen ein Handy überreicht? BF: Das weiß ich nicht. Ich war unterwegs. Er sagte, jemand ist am Telefon. Ich muss mit ihm reden. R: Er hat Ihnen ein Handy übergeben, am Handy wollte jemand mit Ihnen sprechen? BF: Ja. R: Wer wollte mit Ihnen sprechen? BF: Ich kannte ihn nicht, er war ein Al-Shabaab. R: Woher wissen Sie, dass er ein Al-Shabaab ist? BF: Er hat mir erzählt, dass mein Bruder getötet wurde. Er sagte, dass ich mit einem Bus mitfahren muss und zum Lager gehen muss, wo die Al-Shabaab sind. Sie sagten, ich soll aufhören, ein Soldat zu werden. R: Wie ist Ihr Bruder getötet worden? BF: Ich war nicht anwesend. Aber es gab eine Schießerei zwischen dem Revier und der Al-Shabaab. R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Bruder getötet wurde? BF: Meine Mutter hat mir das erzählt und ich habe das auch von anderen Menschen gehört. R: Wann ist das geschehen, als Sie das Handy von jemandem bekommen haben? BF: Meinen Sie die Uhrzeit? R: Woran können Sie sich erinnern? BF: Es war am Nachmittag, so in der Art. An das erinnere ich mich nur. BF: Es war am Nachmittag, so in der "Art". An das erinnere ich mich nur. R: Sind Sie dann in den Bus eingestiegen? BF: Nein. R: Wohin sind Sie gegangen? BF: Zu meinem Onkel. Es ist schon lange her. Ich bemühe mich, Ihre Fragen zu beantworten. Damals war ich minderjährig. R: Als Sie beim Onkel waren, ist etwas passiert? BF: Ich habe meinem Onkel den Vorfall erzählt. R: Ist während des Aufenthaltes bei Ihrem Onkel etwas passiert? BF: Ca. 1 Monat blieb ich bei meinem Monat. Danach verließ ich ihn. R: Wie viel hat die Reise von Somalia bis nach Österreich gekostet? BF: Ich hatte kein Geld. Ein bisschen hat mein Onkel bezahlt, ein bisschen haben die anderen Leute für mich gesammelt. Ungefähr 2.000 waren es. R: Welche Währung? BF: Ob es US-Dollar oder Euro waren, das weiß ich nicht. Ich sage nur Euro. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Shanshi. R: Welcher Clan ist das, zu wem gehört dieser Clan? BF: Ich weiß es nicht, sie gehören nicht zu Darrod und auch nicht zu Isaaq. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Ich werde sterben, auch ist meine Familie nicht mehr dort. R: Woher wissen Sie, dass Ihre Familie nicht mehr dort ist? BF: Wir telefonieren. R: Wo befindet sich Ihre Familie? BF: In Äthiopien in einem Flüchtlingsheim. R: Seit wann? BF: Seit
- R: Wer ist jetzt in Äthiopien im Flüchtlingsheim? BF: Mein jüngerer Bruder, meine Familie plant, dass er irgendwohin geht. Meine jüngere Schwester und meine Mutter. Nur das. R: Ihr Onkel, der diese Geschäfte hat und Ihnen geholfen hat, lebt nach wie vor in Mogadischu? BF: Er hatte nur ein Geschäft. Er ist verstorben. R: Wann? BF:
- R: Weshalb ist er verstorben? BF: Er hatte einen Lebertumor. R: Von wem wissen Sie das? BF: Von meiner Familie. R: Haben Sie, als Sie in Somalia waren, immer in Mogadischu gelebt? BF: Ja. In Mogadischu. R: Aus welchem Grund kann Ihre Familie nicht in Mogadischu leben? BF: Wegen der Sicherheit und aus finanziellen Gründen. R: Schicken Sie Ihrer Familie Geld? BF: Manchmal, aber nicht regelmäßig. R: Können Sie mir die Telefonnummern Ihrer Mutter und Geschwister auf die Beilage ./C aufschreiben? BF notiert diese. BF: XXXX ). BF: römisch 40 ). R: Wie lautet die Vorwahl? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Was meinen Sie mit XXXX ? R: Was meinen Sie mit römisch 40 ? BF: Ich weiß es nicht. Es steht XXXX in meinem Telefon usw. BF: Ich weiß es nicht. Es steht römisch 40 in meinem Telefon usw. R: Die andere Telefonnummer stammt von wem? BF: Von meiner jüngeren Schwester. Diese lautet XXXX . BF: Von meiner jüngeren Schwester. Diese lautet römisch 40 . R: Wo leben Ihre Großeltern? BF: Ich weiß es nicht. Ich glaube nicht, dass sie noch leben. Keine Ahnung. R: Aus welchem Grund wissen Sie das nicht? BF: Väterlicherseits weiß ich nur, dass ich eine Großmutter hatte, welche bei meinem Onkel lebte. Mütterlicherseits kenne ich nicht. Meine Mutter war sehr jung, als sie ihre Familie verließ. R: Woher stammt Ihre Mutter? BF: Ihre Mutter war ein XXXX . BF: Ihre Mutter war ein römisch 40 . R: Woher stammt Ihre Mutter? BF: Aus Mogadischu glaube ich. R: Sie müssten Ihre Verwandten kennen, wenn alle Ihre Verwandten aus Mogadischu stammen. BF: Ich wollte vermeiden, dass ich etwas angebe, was ich nicht weiß. Ich kann Ihnen erzählen, was ich weiß. R: Wohin hätten Sie mit dem Bus hinfahren sollen, als Sie am Handy mit dem Al-Shabaab-Mann sprachen? BF: Ich erinnere mich nicht. Ich war unter Schock. Ich glaube, sie sagten, ich soll nach Middle-Shabelle gehen. R: Wohin genau? Middle-Shabelle ist groß. BF: Ich erinnere mich nicht. Sie sagten, ich soll wegfahren. R: Hatten Sie einen Reisepass, als Sie Mogadischu mit dem Flugzeug verlassen haben? BF: Das kann ich nicht bestätigen. Mein Onkel hat mit einem Mann gesprochen, er hat meine Papiere gezeigt. Ich durfte in das Flugzeug einsteigen, mehr kann ich nicht sagen. R: Sind Sie im Flugzeug von Ihren Verwandten begleitet worden? BF: Nein. Mein Onkel ist nicht mitgeflogen. Er hat organisiert, während ich am Flughafen war, dass ich fliegen darf. Er hat mit einem Mann gesprochen, welcher sagte, ich soll mich darüber setzen. R: Wann genau sind Sie abgeflogen? BF: Das weiß ich nicht. Es ist schon lange her. R: Als Sie Mogadischu mit dem Flugzeug verlassen haben, wo sind Sie gelandet? BF: Im Iran. R: Sie waren wie lange im Iran? BF: Ca. 3 Monate. R: Aus welchem Grund sind Sie in den Iran geflogen? BF: Ich hatte kein Visum. Das war der Grund, weswegen ich zuerst in den Iran geflogen bin. Dann musste ich weiter in die Türkei, nach Griechenland usw. R: Wo haben Sie sich ca. 3 Monate im Iran aufgehalten? BF: Das weiß ich nicht. Glaublich war ich an der Grenze. R: Bei wem haben Sie sich aufgehalten? BF: Aus Iran, Irak, Afghanistan waren dort andere Flüchtlinge. R: Bei wem haben Sie sich aufgehalten? BF: Alle waren wir Flüchtlinge. R: Bei wem haben Sie sich aufgehalten 3 Monate im Iran? BF: Ich kann es nicht beantworten. R: In welcher iranischen Stadt haben Sie sich aufgehalten? BF: Ich weiß es nicht, wie die Stadt heißt. Es war nicht Teheran. R: Hatten Sie einen Reisepass, als Sie im Iran aufhältig waren? BF: Nein. R: Auf welche Weise konnten Sie ohne Reisepass den Iran verlassen? BF: Ich weiß es nicht. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB vom 16.01.2025, Version 7; o) IPC Integrated Food Security, Oktober bis Dezember 2024 o) Auszüge FEWS NET, Dezember 2024 bis Jänner 2025, Februar bis Mai 2025, Juni bis September 2024, Oktober 2024 bis Jänner 2025 o) IPC Population Estimates: Projection (Oct-Dec.2024) o) Landkarte o) Stadtplan von Mogadischu R: Möchten Sie etwas angeben zur Situation in Ihrem Heimatland? BF: Wenn Sie etwas Konkretes fragen. R: Möchten Sie etwas angeben zur Situation in Ihrem Heimatland? BF: Meine Heimat ist nichts. Es gibt kein System. Sie wissen nicht, was System heißt. R: Der Al-Shabaab-Mann hat Ihnen das Handy übergeben, als bereits der andere Mann am Handy war? BF: Ja. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias und stellte am 06.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Er gehört dem Clan Shanshi an. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist ledig und kinderlos. Der BF stammt aus XXXX , wo er XXXX aufgewachsen ist. Er hat in Somalia die Schule besucht. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in seiner Heimat keiner Erwerbstätigkeit nachging. Es ist nicht glaubhaft, dass sich der BF in Somalia als Soldat bzw. Polizist beworben hat.Der BF stammt aus römisch 40 , wo er römisch 40 aufgewachsen ist. Er hat in Somalia die Schule besucht. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in seiner Heimat keiner Erwerbstätigkeit nachging. Es ist nicht glaubhaft, dass sich der BF in Somalia als Soldat bzw. Polizist beworben hat. An Familienangehörigen verfügt der BF insbesondere über seine Eltern, (zumindest) einen Bruder und eine Schwester. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Bruder des BF bei einem Bombenanschlag der Al Shabaab getötet worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein weiterer Bruder von Al Shabaab getötet worden ist, weil er als Polizist bzw. Soldat Mitglieder der Al Shabaab festgenommen hat. Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater des BF von Al Shabaab getötet worden ist, weil er deren Steuern nicht bezahlt hat. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.02.2023 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: (Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 16.01.2025, Version 7) Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023 AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 EPC - Emirates Policy Center (24.5.2024): Expansion of the Islamic State in Puntland: A New Round of Jihadist Infighting in Somalia, https://epc.ae/en/details/featured/expansion-of-the-islamic-state-in-puntland-a-new-round-of-jihadist-infighting-in-somalia, Zugriff 28.5.2024 FH - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2024, Zugriff 8.7.2024 FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. 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Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Quellen BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2024): Mogadishu – City Report, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2024/08/Mogadishu-City-report.pdf, Zugriff 5.12.2024 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023 NH - New Humanitarian, The (17.8.2023b): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 9.10.2023 SDP/SPA - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 9.10.2023 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder: PGN 28.6.2024 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024): CT/Karr/AEI 23.9.2024 ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024: (ACLED 29.11.2024; ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024) Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024, https://reliefweb.int/attachments/7d28f21b-bb6b-4195-8234-d959f6e1cc7b/Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update - November 2024.pdf, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.10.2024): Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024, https://acleddata.com/2024/10/28/controversy-over-electoral-reform-sparks-debate-in-somalia-amid-al-shabaab-operation-october-2024/, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update, https://reliefweb.int/attachments/69de2b9e-8074-4e50-9d5c-f3cfbe0af1fc/acleddata.com-State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints.pdf, Zugriff 13.11.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024, https://acleddata.com/2024/07/31/the-looming-threat-a-resurgence-of-islamic-state-and-inter-clan-fighting-in-somalia-july-2024/, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
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Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vergleiche HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: (UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023) Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 7.8.2024) sowie Lower Shabelle und Lower Juba (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay (UNSC 2.2.2024) und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa (BMLV 7.8.2024). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren (Sahan/SWT 5.1.2024). Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.000. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum (BMLV 7.8.2024). [siehe auch Ausländische Kräfte] ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein (BMLV 7.8.2024). Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können (Sahan/SWT 6.3.2024). Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024).Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vgl. ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen