Obsah (14)
§ 22a§ 35§ 66§ 70§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 80§ 76§ 69Art. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW150 2267965-1 Spruch, , W150 2267965-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 und 9 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 24.01.2023 bis zum 05.03.2023 rechtmäßig war.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 24.01.2023 bis zum 05.03.2023 rechtmäßig war. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV idgF, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV idgF, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextI. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und war mit XXXX obdachlos bei der Suchthilfe Wien gemeldet.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und war mit römisch 40 obdachlos bei der Suchthilfe Wien gemeldet.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX (zugestellt am XXXX ) wurde der BF
§ 66FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 21.11.2022 in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ) wurde der BF
Paragraph 66, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 21.11.2022 in Rechtskraft.
- Aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vom 29.11.2022 wurde der BF am 12.12.2022 von Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge auch: „LPD“) festgenommen und in weiterer Folge vom BFA mit Mandatsbescheid vom gleichen Tage, Zl. XXXX , erstmals in Schubhaft genommen.
- Aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom 29.11.2022 wurde der BF am 12.12.2022 von Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge auch: „LPD“) festgenommen und in weiterer Folge vom BFA mit Mandatsbescheid vom gleichen Tage, Zl. römisch 40 , erstmals in Schubhaft genommen.
- Da der BF nicht im Besitze eines Reisedokumentes war, wurde am 19.12.2022 ein Heimreisezertifikat (in der Folge auch: „HRZ“) von der rumänischen Botschaft ausgestellt. Der BF wurde am 22.12.2022 nach Rumänien mittels eines Sammeltransportes abgeschoben.
- Am 24.01.2023, wurde der BF von Organwaltern der LPD Wien aufgegriffen, festgenommen und in weiterer Folge vom BFA mit Mandatsbescheid vom gleichen Tage, Zl. XXXX , erneut in Schubhaft genommen.
- Am 24.01.2023, wurde der BF von Organwaltern der LPD Wien aufgegriffen, festgenommen und in weiterer Folge vom BFA mit Mandatsbescheid vom gleichen Tage, Zl. römisch 40 , erneut in Schubhaft genommen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 24.01.2023, Zl. XXXX , wurde der BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
- Eine für den BF für den 02.02.2023 vorgesehene Abschiebung mittels Sammeltransport nach Rumänien musste storniert werde, da der BF am 25.01.2023 die Abschiebung verweigerte, ein Waschbecken aus der Verankerung gerissen und auf den Boden geschmissen und einen Selbstmord angekündigt hatte.
- Am 06.02.2023 wurde der BF für einen Sammeltransport für den 09.02.2023 angemeldet. An diesem Tag verweigerte er jedoch wieder die Abschiebung indem er sich in der Zelle auf den Boden legte und immer wieder sagte, dass er nicht gehen werde.
- Am 02.03.2023 erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung, der BBU, Beschwerde gegen die am 24.01.2023 - und die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung andauernde - Inschubhaftnahme des BF. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, ein rumänischer Staatsangehöriger am 22.12.2022 über Landweg nach Rumänien abgeschoben worden sei und nachweislich das österreichische Bundesgebiet verlassen habe. Der BF sei im Jänner 2023 erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist, da er davon ausgegangen sei, dass seine Ausweisung konsumiert worden sei. Der BF sei rechtsunkundig und habe im guten Glauben gehandelt. Am 24.01.2023 sei der BF festgenommen worden und sei nicht neuerlich einvernommen worden, weshalb sein Recht auf ein Parteiengehör verletzt worden sei. Der BF halte sich – wie er auch gemeldet sei – in XXXX auf und habe einen Sozialbetreuer über welchen die Behörde den BF kontaktieren könne. Darüber hinaus sei der BF beim AMS gemeldet und beziehe Arbeitslosengeld in Höhe von 1.000,- EUR monatlich. Der BF habe sein „letztes Gehalt“ nicht abholen können, da er bereits in Schubhaft befunden gewesen sei. Der BF sei somit auch sozialversichert. Aus all dem folge, dass der BF für die Behörde greifbar sei. Der belangten Behörde würden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und aktenwidrige und unrichtige Feststellungen sowie eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Auch einem Mandatsbescheid seien Ermittlungsschritte des maßgeblichen Sachverhaltes zu setzten. So habe die Behörde den BF etwa zu den Gründen seiner erneuten Einreise wie auch über die mögliche Konsumierung der Ausweisung befragen müssen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass es sich auch bei einer Obdachlosenmeldung um eine Meldung iSd MeldeG handelt. Der BF sei für die Behörde greifbar gewesen und eine Abschiebung habe daher auch ohne einer Inschubhaftnahme durchgeführt werden können. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde, habe sich der BF stets an die österreichische Rechtsordnung gehalten und sich nicht im Verborgenen gehalten. Der BF leide an XXXX , welche als psychische Erkrankung gewertet werden könne. Der BF habe den Terminus „Ausweisung“ so verstanden, dass er sich einige Wochen in Rumänien aufhalten müsse und dann wieder nach Österreich zurückkehren könne. Ihm sei es nicht klar gewesen, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem verfüge er über einen Reisepass. So habe die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF bereit sei den Anweisungen der belangten Behörde Folge zu leisten oder eine finanzielle Sicherheit zu erlegen, sobald er sein vom AMS auszuzahlendes Arbeitslosengeld bekomme und daher keinerlei Fluchtgefahr bestehe und eine Sicherung der Abschiebung mittels Schubhaft nicht notwendig sei. Der BF verhalte sich nun kooperativ und entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es unrichtig, dass der BF nicht sozial und familiär verankert sei. Der BF sei zu Arbeitszwecken nach Österreich gereist und verfüge hier aufgrund der aufrechten Arbeitslosenmeldung über genügend Bargeld. Aufgrund der Arbeitslosenmeldung sei der BF in Österreich versichert und nach dem MeldeG gemeldet gewesen. Darüber hinaus verfüge der BF über einen Freundeskreis in Österreich. Vor diesem Hintergrund sei es unklar, weshalb Fluchtgefahr bestehen solle. Die Anhaltung in der Schubhaft sei schon allein aufgrund der langen Schubhaftdauer unverhältnismäßig. In der vorherigen Schubhaft sei der BF innerhalb von zehn Tagen nach Rumänien abgeschoben worden, wohingegen im gegenständlichen Verfahren sich der BF seit dem 24.01.2023 in Schubhaft befinde. Darüber hinaus würden gelindere Mittel in Betracht kommen. Der BF könnte sich in der Betreuungseinrichtung in XXXX melden. Die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb der BF bei einer Meldung untertauchen würde, zumal er dort einen Sozialbetreuer habe, der über den Verbleib des BF Bescheid wisse. Des Weiteren würde auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht kommen. Der BF sei bereit mit Behörden zu kooperieren und würde einer allfälligen Unterkunftnahme Folge leisten. Die verhängte Schubhaft sei unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchzuführen, Kostenzuspruch, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt habe.
- Am 02.03.2023 erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung, der BBU, Beschwerde gegen die am 24.01.2023 - und die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung andauernde - Inschubhaftnahme des BF. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, ein rumänischer Staatsangehöriger am 22.12.2022 über Landweg nach Rumänien abgeschoben worden sei und nachweislich das österreichische Bundesgebiet verlassen habe. Der BF sei im Jänner 2023 erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist, da er davon ausgegangen sei, dass seine Ausweisung konsumiert worden sei. Der BF sei rechtsunkundig und habe im guten Glauben gehandelt. Am 24.01.2023 sei der BF festgenommen worden und sei nicht neuerlich einvernommen worden, weshalb sein Recht auf ein Parteiengehör verletzt worden sei. Der BF halte sich – wie er auch gemeldet sei – in römisch 40 auf und habe einen Sozialbetreuer über welchen die Behörde den BF kontaktieren könne. Darüber hinaus sei der BF beim AMS gemeldet und beziehe Arbeitslosengeld in Höhe von 1.000,- EUR monatlich. Der BF habe sein „letztes Gehalt“ nicht abholen können, da er bereits in Schubhaft befunden gewesen sei. Der BF sei somit auch sozialversichert. Aus all dem folge, dass der BF für die Behörde greifbar sei. Der belangten Behörde würden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und aktenwidrige und unrichtige Feststellungen sowie eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Auch einem Mandatsbescheid seien Ermittlungsschritte des maßgeblichen Sachverhaltes zu setzten. So habe die Behörde den BF etwa zu den Gründen seiner erneuten Einreise wie auch über die mögliche Konsumierung der Ausweisung befragen müssen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass es sich auch bei einer Obdachlosenmeldung um eine Meldung iSd MeldeG handelt. Der BF sei für die Behörde greifbar gewesen und eine Abschiebung habe daher auch ohne einer Inschubhaftnahme durchgeführt werden können. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde, habe sich der BF stets an die österreichische Rechtsordnung gehalten und sich nicht im Verborgenen gehalten. Der BF leide an römisch 40 , welche als psychische Erkrankung gewertet werden könne. Der BF habe den Terminus „Ausweisung“ so verstanden, dass er sich einige Wochen in Rumänien aufhalten müsse und dann wieder nach Österreich zurückkehren könne. Ihm sei es nicht klar gewesen, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem verfüge er über einen Reisepass. So habe die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF bereit sei den Anweisungen der belangten Behörde Folge zu leisten oder eine finanzielle Sicherheit zu erlegen, sobald er sein vom AMS auszuzahlendes Arbeitslosengeld bekomme und daher keinerlei Fluchtgefahr bestehe und eine Sicherung der Abschiebung mittels Schubhaft nicht notwendig sei. Der BF verhalte sich nun kooperativ und entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es unrichtig, dass der BF nicht sozial und familiär verankert sei. Der BF sei zu Arbeitszwecken nach Österreich gereist und verfüge hier aufgrund der aufrechten Arbeitslosenmeldung über genügend Bargeld. Aufgrund der Arbeitslosenmeldung sei der BF in Österreich versichert und nach dem MeldeG gemeldet gewesen. Darüber hinaus verfüge der BF über einen Freundeskreis in Österreich. Vor diesem Hintergrund sei es unklar, weshalb Fluchtgefahr bestehen solle. Die Anhaltung in der Schubhaft sei schon allein aufgrund der langen Schubhaftdauer unverhältnismäßig. In der vorherigen Schubhaft sei der BF innerhalb von zehn Tagen nach Rumänien abgeschoben worden, wohingegen im gegenständlichen Verfahren sich der BF seit dem 24.01.2023 in Schubhaft befinde. Darüber hinaus würden gelindere Mittel in Betracht kommen. Der BF könnte sich in der Betreuungseinrichtung in römisch 40 melden. Die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb der BF bei einer Meldung untertauchen würde, zumal er dort einen Sozialbetreuer habe, der über den Verbleib des BF Bescheid wisse. Des Weiteren würde auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht kommen. Der BF sei bereit mit Behörden zu kooperieren und würde einer allfälligen Unterkunftnahme Folge leisten. Die verhängte Schubhaft sei unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchzuführen, Kostenzuspruch, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt habe.
- Am 03.03.2023 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der BF seit dem 18.07.2022 als Obdachloser bei XXXX Wien gemeldet sei. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem BF ordnungsgemäß am 27.09.2022 Parteiengehör zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG übermittelt worden. Der BF habe am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und habe auch keine Stellungnahme erstattet. Mit dem Bescheid vom XXXX , sei der BF gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden.
§ 70Abs.
3 FPG sei dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden. Dieser Bescheid sei dem BF am 21.10.2022 zugestellt worden und am 21.11.2022 in Rechtskraft erwachsen. Am 29.11.2022 sei gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 54 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ergangen. Am 12.12.2022 sei der BF von Organwaltern der LPD Wien festgenommen worden. Am selben Tag sei der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen worden. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, befinde sich in einem Substitutionsprogramm und habe versucht seinen Aufenthaltsverbleib aufgrund des Bescheides des BFA bei der MA 35 zu klären. Er könne die Entscheidung des BFA nicht nachvollziehen und verstehe nicht, was passiert sei. Er wolle in Österreich arbeiten. Auch habe er vom Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nichts gewusst, weshalb er nicht mitgewirkt habe. Er sei auch nie beim BFA gewesen. Seit dem 04.06.2022 sei er durchgängig in Österreich gewesen. Das BFA erließ mit Mandatsbescheid am 12.12.2022 eine Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF. Am 22.12.2022 sei der BF mittels eines Sammeltransportes am Landweg nach Rumänien abgeschoben worden. Am 24.01.2023 sei der BF erneut von den Organwaltern der LPD Wien im österreichischen Bundesgebiet festgenommen. Der BF habe die Abschiebung etwa durch die Ankündigung eines Selbstmordes, eines Hungerstreikes und des allgemein unkooperativenen Verhaltens des BF verweigert und verhindert. Aufgrund dessen sei mit der Fachabteilung des BFA-Einzelrückführungen am 10.02.2023 vereinbart worden, dass der BF in Begleitung der für Problemabschiebungen besonders geschulten Beamten auf dem Fluchtweg abgeschoben werden solle und im Falle eines erneuten Scheiterns eine Einzelcharterabschiebung auf dem Landweg organisiert werde. Eine begleitete Abschiebung sei für den 05.03.2023 auf dem Luftwege organisiert worden. Zur weiterhin bestehenden Fluchtgefahr des BF führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF sich im bisherigen Verfahren unkooperativen gezeigt habe, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich lediglich mit einer Obdachlosenmeldung im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe, wobei er die Unterkunft bei verschiedenen Stellen von XXXX und einem nicht namhaft gemachten Freund bezogen habe, sodass er für die Abschiebung nicht greifbar gewesen sei und sich dieser de facto entziehen habe wollen und bis zum zufälligen Aufgriff sich dieser auch entzogen habe. Selbst nach seiner Abschiebung sei der BF wieder ins Bundesgebiet eingereist und habe sich erneut im Verborgenen aufgehalten, um sich einer weiteren Abschiebung zu entziehen. Der BF habe zudem bewusst und gezielt seine Abschiebung verhindert, sodass Fluchtgefahr bestehe, die mit gelinderen Mitteln oder gar einem Verfahren auf freien Fuß keinesfalls begegnet werden könne. Den Ausführungen der Beschwerde, der BF sei kooperativ, sei angesichts der zwei Mal verweigerten Abschiebung jegliche Grundlage entzogen. Gegen den BF liege eine immanente Fluchtgefahr vor, da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung mit bestehenden Abschiebetermin besteht. Zusammenfassend sei das Risiko, dass der BF untertauchen und sich einer Abschiebung nach Rumänien entziehen werde, als schlüssig anzusehen und somit bestehe eine Fluchtgefahr. Es wurde unter anderem beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.10. Am 03.03.2023 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der BF seit dem 18.07.2022 als Obdachloser bei römisch 40 Wien gemeldet sei. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem BF ordnungsgemäß am 27.09.2022 Parteiengehör zur Erlassung einer Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG übermittelt worden. Der BF habe am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und habe auch keine Stellungnahme erstattet. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , sei der BF gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG sei dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden. Dieser Bescheid sei dem BF am 21.10.2022 zugestellt worden und am 21.11.2022 in Rechtskraft erwachsen. Am 29.11.2022 sei gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ergangen. Am 12.12.2022 sei der BF von Organwaltern der LPD Wien festgenommen worden. Am selben Tag sei der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen worden. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, befinde sich in einem Substitutionsprogramm und habe versucht seinen Aufenthaltsverbleib aufgrund des Bescheides des BFA bei der MA 35 zu klären. Er könne die Entscheidung des BFA nicht nachvollziehen und verstehe nicht, was passiert sei. Er wolle in Österreich arbeiten. Auch habe er vom Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nichts gewusst, weshalb er nicht mitgewirkt habe. Er sei auch nie beim BFA gewesen. Seit dem 04.06.2022 sei er durchgängig in Österreich gewesen. Das BFA erließ mit Mandatsbescheid am 12.12.2022 eine Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF. Am 22.12.2022 sei der BF mittels eines Sammeltransportes am Landweg nach Rumänien abgeschoben worden. Am 24.01.2023 sei der BF erneut von den Organwaltern der LPD Wien im österreichischen Bundesgebiet festgenommen. Der BF habe die Abschiebung etwa durch die Ankündigung eines Selbstmordes, eines Hungerstreikes und des allgemein unkooperativenen Verhaltens des BF verweigert und verhindert. Aufgrund dessen sei mit der Fachabteilung des BFA-Einzelrückführungen am 10.02.2023 vereinbart worden, dass der BF in Begleitung der für Problemabschiebungen besonders geschulten Beamten auf dem Fluchtweg abgeschoben werden solle und im Falle eines erneuten Scheiterns eine Einzelcharterabschiebung auf dem Landweg organisiert werde. Eine begleitete Abschiebung sei für den 05.03.2023 auf dem Luftwege organisiert worden. Zur weiterhin bestehenden Fluchtgefahr des BF führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF sich im bisherigen Verfahren unkooperativen gezeigt habe, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich lediglich mit einer Obdachlosenmeldung im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe, wobei er die Unterkunft bei verschiedenen Stellen von römisch 40 und einem nicht namhaft gemachten Freund bezogen habe, sodass er für die Abschiebung nicht greifbar gewesen sei und sich dieser de facto entziehen habe wollen und bis zum zufälligen Aufgriff sich dieser auch entzogen habe. Selbst nach seiner Abschiebung sei der BF wieder ins Bundesgebiet eingereist und habe sich erneut im Verborgenen aufgehalten, um sich einer weiteren Abschiebung zu entziehen. Der BF habe zudem bewusst und gezielt seine Abschiebung verhindert, sodass Fluchtgefahr bestehe, die mit gelinderen Mitteln oder gar einem Verfahren auf freien Fuß keinesfalls begegnet werden könne. Den Ausführungen der Beschwerde, der BF sei kooperativ, sei angesichts der zwei Mal verweigerten Abschiebung jegliche Grundlage entzogen. Gegen den BF liege eine immanente Fluchtgefahr vor, da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung mit bestehenden Abschiebetermin besteht. Zusammenfassend sei das Risiko, dass der BF untertauchen und sich einer Abschiebung nach Rumänien entziehen werde, als schlüssig anzusehen und somit bestehe eine Fluchtgefahr. Es wurde unter anderem beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. 11. Am 05.03.2023 wurde der BF auf dem Luftwege nach Rumänien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.1. Die Identität des BF steht fest. 1.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt die rumänische Staatsbürgerschaft. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.3. Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung rechtskräftiger und durchsetzbarer Ausweisungsbescheid
§ 66FPG.1.2.3.
Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung rechtskräftiger und durchsetzbarer Ausweisungsbescheid
Paragraph 66, FPG. 1.2.
- Der BF war seit dem 24.01.2023 bis zu seiner Abschiebung nach Rumänien am 05.03.2023 in Schubhaft. 1.2.
- Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung haft- und prozessfähig. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu psychiatrischer und allenfalls sonst noch benötigter medizinscher Versorgung. Der BF leidet an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF ist in Österreich mehrfach untergetaucht und hat sich somit dem behördlichen Zugriff entzogen. 1.3.
- Der BF war seit 18.07.2022 bis zum 24.01.2023 bei XXXX als obdachlos gemeldet. 1.3.
- Der BF war seit 18.07.2022 bis zum 24.01.2023 bei römisch 40 als obdachlos gemeldet. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. 1.3.
- Der BF missachtete die Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. 1.3.
- Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF verfügte nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung wies auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 1.3.
- Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.3.
- Die Abschiebung des BF wurde am 05.03.2023 auf dem Luftwege durchgeführt. 1.3.
- Der BF reiste nach seiner am 05.03.2023 erfolgten Abschiebung wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und war von 14.06.2023 bis 25.06.2023, 04.07.2023 bis 23.07.2023 und zuletzt vom 16.08.2023 bis zum 24.08.2023 in Polizeianhaltezentren in Österreich gemeldet gewesen.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, den hg. Akt W150 2267965-2, die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 02.03.2023 sowie durch die Einsichtnahme in das ZMR, Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystems, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
- Dass sich der BF vom 24.01.2023 bis zum 05.03.2023 in Schubhaft befand, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
- Die Feststellungen zur Haftfähigkeit ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Im Verfahren habe sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Hinzuweisen ist darauf, dass dem BF in Schubhaft ständige medizinische Versorgung zukommt und dass das BFA im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der zu einer Haftunfähigkeit führte, den BF aus eigenem sofort zu enthaften hätte. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellung, dass der BF mehrfach untergetaucht ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das ZMR. So war der BF etwa seit dem 18.07.2022 bis zur Inschubhaftnahme am 24.01.2023 als obdachlos in Österreich gemeldet, obwohl er am 22.12.2022 nach Rumänien mittels eines Sammeltransportes abgeschoben wurde, woraus sich ergibt, dass der BF den Lebensmittelpunkt in Österreich – trotz einer Abschiebung – nicht aufgegeben hat. Weiters ergibt sich etwa aus der Einvernahme vom 12.12.2022, dass es unterschiedliche Angabe zum Einreisetag und zum Anmeldetag gibt. Er hat sich damals erst eineinhalb Monate später angemeldet, obwohl ihm das Erfordernis einer konkreten Meldung bereits bei seiner Einreise bewusst sein musste, da er bereits im Jahr 2020 und 2021 in Österreich aufrecht gemeldet war. 2.3.
- Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich aus dem Untertauchen, den Verstößen gegen Meldebestimmungen sowie der Missachtung des Ausweisungsbescheides. Es haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Zwar gab er an, er habe in Wien Freunde, konnte diese aber nicht namhaft nennen. Erst in seiner Beschwerde nannte er den Namen „ XXXX “; weitere Angaben zu seien „Freunden“ im Bundesgebiet blieben aus. Weiters ergibt sich aus der Anhaltedatei, dass der BF seine geplante Abschiebung verzögert hat. So zeigte sich der BF am 24.01.2023 unkooperativ; er verweigerte jede Unterschrift bei der Aufnahme und war aufgebracht. Am 25.01.2023 riss der BF ein Waschbecken in seiner – besonders gesicherten – Zelle aus der Verankerung, war aufgebracht und schrie lautstark. Weiters kündigte der BF einen Selbstmord an: „Ich halte es hier nicht mehr aus. Wenn ich nicht sofort rauskomme, bringe ich mich um. Es liegen genug Scherben auf dem Boden, mit denen ich mich schneiden kann.“ Am 29.01.2023 verweigerte der BF sein Essen. Am 02.02.2023 verweigerte der BF seine Abschiebung, da er seine Sache noch an einer Wohnadresse habe. Für den 09.02.2023 war die Abschiebung des BF geplant, jedoch weigerte sich der BF an der Abschiebung teilzunehmen und zeigte sich unkooperativ. Er legte sich auf den Boden und sagte immer wieder, dass er nicht mitgehen werde, weshalb die Abschiebung abgebrochen werden musste, da der BF auch nach mehrmaligen Versuchen der Beamten von seinem Verhalten nicht losgelassen hat. Am 27.02.2023 verweigerte der BF den Arzt.2.3.
- Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich aus dem Untertauchen, den Verstößen gegen Meldebestimmungen sowie der Missachtung des Ausweisungsbescheides. Es haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Zwar gab er an, er habe in Wien Freunde, konnte diese aber nicht namhaft nennen. Erst in seiner Beschwerde nannte er den Namen „ römisch 40 “; weitere Angaben zu seien „Freunden“ im Bundesgebiet blieben aus. Weiters ergibt sich aus der Anhaltedatei, dass der BF seine geplante Abschiebung verzögert hat. So zeigte sich der BF am 24.01.2023 unkooperativ; er verweigerte jede Unterschrift bei der Aufnahme und war aufgebracht. Am 25.01.2023 riss der BF ein Waschbecken in seiner – besonders gesicherten – Zelle aus der Verankerung, war aufgebracht und schrie lautstark. Weiters kündigte der BF einen Selbstmord an: „Ich halte es hier nicht mehr aus. Wenn ich nicht sofort rauskomme, bringe ich mich um. Es liegen genug Scherben auf dem Boden, mit denen ich mich schneiden kann.“ Am 29.01.2023 verweigerte der BF sein Essen. Am 02.02.2023 verweigerte der BF seine Abschiebung, da er seine Sache noch an einer Wohnadresse habe. Für den 09.02.2023 war die Abschiebung des BF geplant, jedoch weigerte sich der BF an der Abschiebung teilzunehmen und zeigte sich unkooperativ. Er legte sich auf den Boden und sagte immer wieder, dass er nicht mitgehen werde, weshalb die Abschiebung abgebrochen werden musste, da der BF auch nach mehrmaligen Versuchen der Beamten von seinem Verhalten nicht losgelassen hat. Am 27.02.2023 verweigerte der BF den Arzt. 2.3.
- Im Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft hatte der BF keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich. 2.3.
- Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezog bis Ende 2022 Unterstützungsleistungen durch das AMS. Es ist nicht gesichert, dass der BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. Das Vorhandensein eines sozialen Netzes wurde nicht glaubhaft dargelegt. 2.3.
- Dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung in Österreich strafrechtlich unbescholten war, beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.3.
- Dass der BF am 05.03.2023 nachweislich nach Rumänien auf dem Luftwege abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Bericht der LPD Wien vom 05.03.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A): 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Mit der Beschwerde vom 02.03.2023 wurde begehrt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
- Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme am 24.01.2023 und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft volljährig, besitzt keine österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
- Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme am 24.01.2023 und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft volljährig, besitzt keine österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Im vorliegenden Fall lag eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von einem Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch von einer bestehenden Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von einem Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch von einer bestehenden Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht; war nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hat sich nicht an die Meldevorschriften gehalten, tauchte unter und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so dem Verfahren und einer möglichen Abschiebung entzogen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt war.Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht; war nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hat sich nicht an die Meldevorschriften gehalten, tauchte unter und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so dem Verfahren und einer möglichen Abschiebung entzogen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt war. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung am 05.03.2023 im Inland über keine aufhältigen Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügte er auch über keinerlei soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte, weshalb kein soziales Netz vorhanden war, welches ihn vor dem Untertauchen bewahren könnte. Außer einer Meldung als Obdachloser verfügte der BF über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF in seiner Beschwerde bekräftigt hat, in Österreich bleiben arbeiten zu wollen. Es lag daher im Zeitpunkt der Schubhaft sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher im Zeitpunkt der Schubhaft sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.7. Zu den zwischenzeitigen Ausreisen bzw. Abschiebungen des BF aus dem Bundesgebiet
§ 69Abs.
1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung EuGH 22.06.2021, Rs C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall jedenfalls näher mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Anbetracht aller die Situation kennzeichnenden Umstände tatsächlich und wirksam beendet hat. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Festzuhalten ist, dass der BF nach Erlassung Bescheides zwar nachweislich aus dem Bundesgebiet ausreiste, nämlich abgeschoben wurde, es sich bei den Ausreisen jedoch nur um einen kurzen Besuch im Heimatland handelte, deren jeweils genaue Dauer nicht feststellbar sind, jedenfalls zwei Monate nicht überstieg. § 69 Abs. 1 FPG, wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der EWR-Bürger seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, ist im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht anwendbar.Festzuhalten ist, dass der BF nach Erlassung Bescheides zwar nachweislich aus dem Bundesgebiet ausreiste, nämlich abgeschoben wurde, es sich bei den Ausreisen jedoch nur um einen kurzen Besuch im Heimatland handelte, deren jeweils genaue Dauer nicht feststellbar sind, jedenfalls zwei Monate nicht überstieg. Paragraph 69, Absatz eins, FPG, wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der EWR-Bürger seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, ist im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht anwendbar. So reiste der BF nach seiner Abschiebung vom 22.12.2022 wenige Wochen Später erneut in das Bundesgebiet ein. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubahaftnahme und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft über keine Familienangehörigen in Österreich, war im Bundesgebiet auch sonst nicht sozial verankert; hatte keine sonstigen engen Nahebeziehungen zu Österreich und war beruflich nicht verwurzelt; verfügte nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung und hatte auch keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde wiederholt amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt nicht vor, doch vermag dieser Umstand alleine nicht den Ausschlag zu geben.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt nicht vor, doch vermag dieser Umstand alleine nicht den Ausschlag zu geben. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert werde. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher im Verborgenen aufgehalten hat) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittel kam daher nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit im Zeitpunkt der Schubhaft und gesamten Anhaltung in Schubhaft vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, die eine gesicherte Außerlandesbringung des BF gewährleistet hätte. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der gesamten Anhaltung in Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. 3.
- Zu Spruchteil A) Kostenentscheidung:
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2267965.1.00