RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW161 2298076-1 Spruch, W161 2298076-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 05.12.2022 schriftlich und am 23.02.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus). Ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, sei in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 24.08.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 05.12.2022 schriftlich und am 23.02.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus). Ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, sei in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 24.08.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Im Befragungsformular führte die BF aus, dass die Ehe mit der Bezugsperson am XXXX geschlossen worden sei. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Befragungsformular führte die BF aus, dass die Ehe mit der Bezugsperson am römisch 40 geschlossen worden sei. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Zuge der persönlichen Vorstellung am 23.02.2024 gab die BF zudem an, am XXXX in der Türkei geheiratet zu haben. Bei der klein gehaltenen Eheschließung seien lediglich der Bruder der Bezugsperson sowie die Schwester der BF anwesend gewesen; ihre Familien hätten sich in Syrien aufgehalten. Die BF nannte zwei Trauzeugen namentlich (ihren Onkel sowie ihren Bruder) und konnte keine Fotos von der Eheschließung vorlegen. Sie habe mit der Bezugsperson drei Monate lang in der Türkei im selben Haus wie der Bruder der Bezugsperson zusammengelebt. Sie habe die Bezugsperson zuletzt im XXXX gesehen. Ihr Bruder sowie der Bruder der Bezugsperson hätten der BF bei der Einholung der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Familiennachzug geholfen.Im Zuge der persönlichen Vorstellung am 23.02.2024 gab die BF zudem an, am römisch 40 in der Türkei geheiratet zu haben. Bei der klein gehaltenen Eheschließung seien lediglich der Bruder der Bezugsperson sowie die Schwester der BF anwesend gewesen; ihre Familien hätten sich in Syrien aufgehalten. Die BF nannte zwei Trauzeugen namentlich (ihren Onkel sowie ihren Bruder) und konnte keine Fotos von der Eheschließung vorlegen. Sie habe mit der Bezugsperson drei Monate lang in der Türkei im selben Haus wie der Bruder der Bezugsperson zusammengelebt. Sie habe die Bezugsperson zuletzt im römisch 40 gesehen. Ihr Bruder sowie der Bruder der Bezugsperson hätten der BF bei der Einholung der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Familiennachzug geholfen. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Dokumente vorgelegt: - Auszug aus dem syrischen Personenregister betreffend die BF (mit der Schreibweise XXXX ) vom XXXX mit dem Vermerk „Verheiratet“;- Auszug aus dem syrischen Personenregister betreffend die BF (mit der Schreibweise römisch 40 ) vom römisch 40 mit dem Vermerk „Verheiratet“; - Auszug aus dem syrischen Familienregister vom XXXX , der den Familienstand der BF und der Bezugsperson (mit dem Geburtsdatum XXXX ) als „Verheiratet“ ausweist;- Auszug aus dem syrischen Familienregister vom römisch 40 , der den Familienstand der BF und der Bezugsperson (mit dem Geburtsdatum römisch 40 ) als „Verheiratet“ ausweist; - Eheschließungsurkunde vom XXXX , die als „Datum des Vertrages“ den XXXX , als zuständige Behörde ein „Scharia-Gericht XXXX “, als „Nr. d. Urkunde“ die Kombination XXXX sowie als Datum der Urkunde den XXXX ausweist – die Eheschließung sei am XXXX unter der Nummer XXXX eingetragen worden.- Eheschließungsurkunde vom römisch 40 , die als „Datum des Vertrages“ den römisch 40 , als zuständige Behörde ein „Scharia-Gericht römisch 40 “, als „Nr. d. Urkunde“ die Kombination römisch 40 sowie als Datum der Urkunde den römisch 40 ausweist – die Eheschließung sei am römisch 40 unter der Nummer römisch 40 eingetragen worden. - „Ehe-Urkunde“, ausgestellt vom „Scharia-Gericht in XXXX “ zu „Basis: XXXX , Jahr XXXX “ vom XXXX (ausgestellt) mit folgendem Inhalt: „Basierend auf dem Antrag und nach Kenntnisnahme von der Ehebescheinigung, die aus dem Zivilregister ausgestellt am XXXX wurde, wobei es festgestellt wurde, dass Herr XXXX (…) und Frau XXXX (…) gesetzliche und rechtliche Ehepartner sind, und ihr Ehevertrag wurde in XXXX am XXXX geschlossen. Diese Bescheinigung gilt wie die Originalurkunde und hat die gleichen ordnungsgemäßen gesetzlichen Wirkungen, mit der Bedingung, dass dieses Dokument ausschließlich außerhalb des Landes verwendet wird.“- „Ehe-Urkunde“, ausgestellt vom „Scharia-Gericht in römisch 40 “ zu „Basis: römisch 40 , Jahr römisch 40 “ vom römisch 40 (ausgestellt) mit folgendem Inhalt: „Basierend auf dem Antrag und nach Kenntnisnahme von der Ehebescheinigung, die aus dem Zivilregister ausgestellt am römisch 40 wurde, wobei es festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 (…) und Frau römisch 40 (…) gesetzliche und rechtliche Ehepartner sind, und ihr Ehevertrag wurde in römisch 40 am römisch 40 geschlossen. Diese Bescheinigung gilt wie die Originalurkunde und hat die gleichen ordnungsgemäßen gesetzlichen Wirkungen, mit der Bedingung, dass dieses Dokument ausschließlich außerhalb des Landes verwendet wird.“
- In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 02.04.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.
- In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 02.04.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das BFA zusammengefasst aus, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005) ergeben hätten. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme im Asylverfahren angegeben, dass die Ehe per Telefon geschlossen worden sei. Die BF sei laut der Bezugsperson in Syrien aufhältig gewesen und erst nach Eheschließung in die Türkei gekommen. Die BF habe bei der ÖB Damaskus hingegeben angegeben, dass es eine kleine Hochzeit gewesen sei, wo nur sie, die Bezugsperson, die Brüder der Bezugsperson und die Schwester der BF anwesend gewesen wären. Zudem habe kein Familienleben erkannt werden können, da die BF und die Bezugsperson laut den Angaben der BF nur drei Monate lang in der Türkei zusammengelebt hätten. Sie würden sich seit XXXX kennen, wobei anzumerken sei, dass die Bezugsperson Syrien XXXX verlassen und bis XXXX in der Türkei gelebt habe. Somit sei fraglich, ob die Bezugsperson die BF überhaupt vor Eheschließung gesehen habe oder es sich hierbei um eine arrangierte Ehe handle. Aufgrund der kurzen Dauer des Zusammenwohnens könne nicht von einem Familienleben gesprochen werden. Die angeblichen Eheleute hätten keine gemeinsamen Kinder. Laut Heiratsurkunde sei die Ehe in XXXX (Syrien) geschlossen worden – laut den Angaben der BF sei die Ehe in der Türkei geschlossen worden, laut Aussagen der Bezugsperson sei es hingegen eine telefonische Eheschließung gewesen. Aufgrund aufliegender Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der BF, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen lnhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen sowie widerrechtlich, zu erhalten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei.In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das BFA zusammengefasst aus, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) ergeben hätten. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme im Asylverfahren angegeben, dass die Ehe per Telefon geschlossen worden sei. Die BF sei laut der Bezugsperson in Syrien aufhältig gewesen und erst nach Eheschließung in die Türkei gekommen. Die BF habe bei der ÖB Damaskus hingegeben angegeben, dass es eine kleine Hochzeit gewesen sei, wo nur sie, die Bezugsperson, die Brüder der Bezugsperson und die Schwester der BF anwesend gewesen wären. Zudem habe kein Familienleben erkannt werden können, da die BF und die Bezugsperson laut den Angaben der BF nur drei Monate lang in der Türkei zusammengelebt hätten. Sie würden sich seit römisch 40 kennen, wobei anzumerken sei, dass die Bezugsperson Syrien römisch 40 verlassen und bis römisch 40 in der Türkei gelebt habe. Somit sei fraglich, ob die Bezugsperson die BF überhaupt vor Eheschließung gesehen habe oder es sich hierbei um eine arrangierte Ehe handle. Aufgrund der kurzen Dauer des Zusammenwohnens könne nicht von einem Familienleben gesprochen werden. Die angeblichen Eheleute hätten keine gemeinsamen Kinder. Laut Heiratsurkunde sei die Ehe in römisch 40 (Syrien) geschlossen worden – laut den Angaben der BF sei die Ehe in der Türkei geschlossen worden, laut Aussagen der Bezugsperson sei es hingegen eine telefonische Eheschließung gewesen. Aufgrund aufliegender Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der BF, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen lnhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen sowie widerrechtlich, zu erhalten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei.
- Mit Schreiben vom 09.04.2024 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, und ihr gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
- Am 23.04.2024 brachte die BF eine Stellungnahme durch ihre Rechtsvertreterin ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, die Bezugsperson gebe an, dass die Verlobung in Syrien stattgefunden habe. lm Gegensatz zur Meinung des BFA liege auch unzweifelhaft ein relevantes Familienverhältnis sowie Familienleben vor. Die BF telefoniere fast täglich mit der Bezugsperson. Durch die Trennung im Zuge der Flucht der Bezugsperson und dem Asylverfahren in Österreich sei der BF praktisch keine andere Möglichkeit geblieben, als bisher auf diese Weise das Familienleben und den Kontakt aufrecht zu erhalten. Die BF sei nicht zum Familienleben in der Türkei sowie der vor der Heirat bestehenden Beziehung mit der Bezugsperson befragt worden. Es handle sich um keine arrangierte Ehe. Die BF und die Bezugsperson seien in Syrien Nachbarn gewesen und würden sich schon viele Jahre lang kennen. Da die Asylverfahren der Bezugsperson in der Türkei erfolglos geblieben seien, habe die Bezugsperson aus Angst vor einem drohenden Militärdienst in Syrien die Türkei verlassen. Dadurch sei die Familie auseinandergerissen worden. Die Trennung sei nicht freiwillig erfolgt, sondern durch die damalige prekäre Situation erzwungen worden. Der BF sei der lnhalt der Zweifel, die laut BFA bestehen würden, nicht nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht worden. Wenn Zweifel am behaupteten Familienverhältnis und der Eheschließung bestehen würden, hätte weiters eine Einvernahme der BF stattfinden müssen. Des Weiteren stelle Österreich den einzigen Staat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens dar. Unter Beachtung der dargestellten Situation der Familie sei es somit dringend geboten, das Familienleben nach Art. 8 EMRK in Österreich fortzuführen. Alle von der Behörde geäußerten Bedenken bezüglich eines bestehenden Familienlebens hätten durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren beseitigt werden können.Des Weiteren stelle Österreich den einzigen Staat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens dar. Unter Beachtung der dargestellten Situation der Familie sei es somit dringend geboten, das Familienleben nach Artikel 8, EMRK in Österreich fortzuführen. Alle von der Behörde geäußerten Bedenken bezüglich eines bestehenden Familienlebens hätten durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren beseitigt werden können.
- Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Damaskus am 14.05.2024 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die vom BFA mit 02.04.2024 datierte Stellungnahme wurde dahingehend ergänzt, dass aufgrund der bereits geschilderten Umstände „kein Art. 8 EMRK“ habe „erkannt werden“ können. Die Bezugsperson habe Syrien XXXX verlassen und sei bis XXXX in der Türkei aufhältig gewesen. Dass die Bezugsperson und die BF jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, sei nicht ersichtlich, sodass an der negativen Stellungnahme festgehalten werde.Die vom BFA mit 02.04.2024 datierte Stellungnahme wurde dahingehend ergänzt, dass aufgrund der bereits geschilderten Umstände „kein Artikel 8, EMRK“ habe „erkannt werden“ können. Die Bezugsperson habe Syrien römisch 40 verlassen und sei bis römisch 40 in der Türkei aufhältig gewesen. Dass die Bezugsperson und die BF jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, sei nicht ersichtlich, sodass an der negativen Stellungnahme festgehalten werde.
- Mit Bescheid vom 16.05.2024 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
- Mit Bescheid vom 16.05.2024 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Das BFA habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei – näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht habe unter Beweis stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei. Das BFA habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei – näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht habe unter Beweis stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei. Gemeinsam mit dem Bescheid übermittelte die ÖB Damaskus auch die mit 14.05.2024 ergänzte Stellungnahme des BFA vom 02.04.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 13.06.2024 eingebrachte Beschwerde, in der das Vorbringen der Stellungnahme vom 23.04.2024 wiederholt wird. Darüber hinaus wird zusammengefasst vorgebracht, dass der ablehnende Bescheid ohne neuerliche Stellungnahme des BFA ergangen sei. Begründend für die Abweisung sei angeführt worden, dass nach Prüfung der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme durch das BFA dieses mitgeteilt habe, dass trotz des Vorbringens der BF die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Dem Bescheid und der Mitteilung des BFA sei allerdings nicht zu entnehmen, ob sich das BFA mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten befasst habe bzw. inwieweit nunmehr eine Abwägung nach Gründen des Art. 8 EMRK erfolgte sei, die in der (ersten) negativen Wahrscheinlichkeitsprognose gefehlt habe. Die Behörde gehe auf die Ausführungen in der Stellungnahme mit keinem Wort ein. Die Rückmeldung des BFA vom 14.05.2024 enthalte lediglich den Verweis, dass an der negativen Stellungnahme festgehalten werde – dazu werde auf die Stellungnahme vom 02.04.2024 verwiesen. Das Verfahren sei daher jedenfalls mangelhaft, da das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei und das BFA offensichtlich die Stellungnahme vom 23.04.2024 nicht berücksichtigt habe. Das BFA verweise lediglich auf die Stellungnahme des BFA, die bereits zu Beginn des Verfahrens erfolgt sei. Die Behörde sei durch die Nichtberücksichtigung des Parteienvorbringens und den unterlassenen Ermittlungen des wesentlichen Sachverhaltes willkürlich vorgegangen. Wenn Zweifel am behaupteten Familienverhältnis bestehen sollten, hätte eine Einvernahme der BF stattfinden müssen. Darüber hinaus wird zusammengefasst vorgebracht, dass der ablehnende Bescheid ohne neuerliche Stellungnahme des BFA ergangen sei. Begründend für die Abweisung sei angeführt worden, dass nach Prüfung der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme durch das BFA dieses mitgeteilt habe, dass trotz des Vorbringens der BF die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Dem Bescheid und der Mitteilung des BFA sei allerdings nicht zu entnehmen, ob sich das BFA mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten befasst habe bzw. inwieweit nunmehr eine Abwägung nach Gründen des Artikel 8, EMRK erfolgte sei, die in der (ersten) negativen Wahrscheinlichkeitsprognose gefehlt habe. Die Behörde gehe auf die Ausführungen in der Stellungnahme mit keinem Wort ein. Die Rückmeldung des BFA vom 14.05.2024 enthalte lediglich den Verweis, dass an der negativen Stellungnahme festgehalten werde – dazu werde auf die Stellungnahme vom 02.04.2024 verwiesen. Das Verfahren sei daher jedenfalls mangelhaft, da das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei und das BFA offensichtlich die Stellungnahme vom 23.04.2024 nicht berücksichtigt habe. Das BFA verweise lediglich auf die Stellungnahme des BFA, die bereits zu Beginn des Verfahrens erfolgt sei. Die Behörde sei durch die Nichtberücksichtigung des Parteienvorbringens und den unterlassenen Ermittlungen des wesentlichen Sachverhaltes willkürlich vorgegangen. Wenn Zweifel am behaupteten Familienverhältnis bestehen sollten, hätte eine Einvernahme der BF stattfinden müssen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.08.2024, eingelangt am 27.08.2024, wurde dem BVwG die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF stellte am 05.12.2022 schriftlich und am 23.02.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien genannt; er sei der Ehemann der BF.Die BF stellte am 05.12.2022 schriftlich und am 23.02.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien genannt; er sei der Ehemann der BF. XXXX stellte am 27.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, und wurde ihm der Status des Asylberechtigten mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2022, GZ W203 2249241/8E, zuerkannt. römisch 40 stellte am 27.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, und wurde ihm der Status des Asylberechtigten mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2022, GZ W203 2249241/8E, zuerkannt. Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Eine rechtswirksame Eheschließung zwischen der BF und XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.Eine rechtswirksame Eheschließung zwischen der BF und römisch 40 kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zur Antragstellung, Bezugsperson und Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich eindeutig aus dem Verfahrensakt der ÖB Damaskus. Dass eine rechtwirksame Eheschließung oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der BF und XXXX nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus folgenden eklatanten Widersprüchen und Ungereimtheiten, die bereits der Annahme einer traditionellen Eheschließung am XXXX entgegenstehen:Dass eine rechtwirksame Eheschließung oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der BF und römisch 40 nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus folgenden eklatanten Widersprüchen und Ungereimtheiten, die bereits der Annahme einer traditionellen Eheschließung am römisch 40 entgegenstehen: Die vorgelegte Eheschließungsurkunde vom XXXX führt als „Datum des Vertrages“ den XXXX , als zuständige Behörde ein „Scharia-Gericht XXXX “, als „Nr. d. Urkunde“ die Kombination XXXX sowie als Datum der Urkunde den XXXX an.Die vorgelegte Eheschließungsurkunde vom römisch 40 führt als „Datum des Vertrages“ den römisch 40 , als zuständige Behörde ein „Scharia-Gericht römisch 40 “, als „Nr. d. Urkunde“ die Kombination römisch 40 sowie als Datum der Urkunde den römisch 40 an. Die von der BF vorgelegte „Ehe-Urkunde“, ausgestellt vom „Scharia-Gericht in XXXX “ zu „Basis: XXXX , Jahr XXXX “ vom XXXX (ausgestellt) soll als Nachweis dienen, dass basierend auf einem Antrag und nach Kenntnisnahme einer Ehebescheinigung, die am XXXX aus dem Zivilregister ausgestellt worden sei, die Bezugsperson und die BF gesetzliche und rechtliche Ehepartner seien, und ihr Ehevertrag in XXXX am XXXX geschlossen worden sei. Sie enthält zudem die Anmerkung, wonach „diese Bescheinigung“ wie eine Originalurkunde gelte und die gleichen ordnungsgemäßen gesetzlichen Wirkungen habe, mit der Bedingung, dass dieses Dokument ausschließlich außerhalb des Landes verwendet werde.Die von der BF vorgelegte „Ehe-Urkunde“, ausgestellt vom „Scharia-Gericht in römisch 40 “ zu „Basis: römisch 40 , Jahr römisch 40 “ vom römisch 40 (ausgestellt) soll als Nachweis dienen, dass basierend auf einem Antrag und nach Kenntnisnahme einer Ehebescheinigung, die am römisch 40 aus dem Zivilregister ausgestellt worden sei, die Bezugsperson und die BF gesetzliche und rechtliche Ehepartner seien, und ihr Ehevertrag in römisch 40 am römisch 40 geschlossen worden sei. Sie enthält zudem die Anmerkung, wonach „diese Bescheinigung“ wie eine Originalurkunde gelte und die gleichen ordnungsgemäßen gesetzlichen Wirkungen habe, mit der Bedingung, dass dieses Dokument ausschließlich außerhalb des Landes verwendet werde. Die Eheschließungsurkunde vom XXXX steht somit im Widerspruch zur Ehe-Urkunde vom XXXX . Die in der Eheschließungsurkunde angeführten Daten können mit der Ehe-Urkunde nicht in Einklang gebracht werden. Als zuständige Behörde wird ein „Scharia-Gericht XXXX “ genannt, vorgelegt wurde jedoch eine vom Scharia-Gericht in XXXX ausgestellte Ehe-Urkunde. Zudem weichen auch die „Nr. d. Urkunde“ ( XXXX im Vergleich zu „Basis: XXXX , Jahr XXXX “) und das Datum der Urkunde ( XXXX im Vergleich zu XXXX ) voneinander ab. Die Eheschließungsurkunde vom römisch 40 steht somit im Widerspruch zur Ehe-Urkunde vom römisch 40 . Die in der Eheschließungsurkunde angeführten Daten können mit der Ehe-Urkunde nicht in Einklang gebracht werden. Als zuständige Behörde wird ein „Scharia-Gericht römisch 40 “ genannt, vorgelegt wurde jedoch eine vom Scharia-Gericht in römisch 40 ausgestellte Ehe-Urkunde. Zudem weichen auch die „Nr. d. Urkunde“ ( römisch 40 im Vergleich zu „Basis: römisch 40 , Jahr römisch 40 “) und das Datum der Urkunde ( römisch 40 im Vergleich zu römisch 40 ) voneinander ab. Ein mit den Daten der Eheschließungsurkunde übereinstimmender Beschluss eines Scharia-Gerichts – auf dem die Eintragungen in der Eheschließungsurkunde fußen müssten – wurde nicht vorgelegt. Die Ehe-Urkunde erweist sich auch im Vergleich zu den am 23.02.2024 im Rahmen einer persönlichen Vorstellung erstatteten Angaben der BF als widersprüchlich; brachte sie dort schließlich vor, am XXXX in der Türkei geheiratet zu haben, während die Ehe-Urkunde Auskunft darüber geben soll, dass am XXXX ein Ehevertrag in XXXX /Syrien geschlossen worden sei. Diese beiden bereits untereinander widersprüchlichen Ortsangaben stehen wiederum im eklatanten Widerspruch zum Vorbringen der Bezugsperson im Asylverfahren. In der Wahrscheinlichkeitsprognose wird diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die Bezugsperson im Asylverfahren ausgeführt habe, sich von XXXX bis XXXX in der Türkei aufgehalten zu haben und dass eine Eheschließung „mittels Telefon“ erfolgt sei – die BF habe sich dabei in Syrien aufgehalten. Aufgrund der eindeutigen Angaben der Bezugsperson schlägt daher der in der Stellungnahme der BF erhobene Einwand, wonach eine Verlobung in Syrien stattgefunden habe, fehl.Die Ehe-Urkunde erweist sich auch im Vergleich zu den am 23.02.2024 im Rahmen einer persönlichen Vorstellung erstatteten Angaben der BF als widersprüchlich; brachte sie dort schließlich vor, am römisch 40 in der Türkei geheiratet zu haben, während die Ehe-Urkunde Auskunft darüber geben soll, dass am römisch 40 ein Ehevertrag in römisch 40 /Syrien geschlossen worden sei. Diese beiden bereits untereinander widersprüchlichen Ortsangaben stehen wiederum im eklatanten Widerspruch zum Vorbringen der Bezugsperson im Asylverfahren. In der Wahrscheinlichkeitsprognose wird diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die Bezugsperson im Asylverfahren ausgeführt habe, sich von römisch 40 bis römisch 40 in der Türkei aufgehalten zu haben und dass eine Eheschließung „mittels Telefon“ erfolgt sei – die BF habe sich dabei in Syrien aufgehalten. Aufgrund der eindeutigen Angaben der Bezugsperson schlägt daher der in der Stellungnahme der BF erhobene Einwand, wonach eine Verlobung in Syrien stattgefunden habe, fehl. Die BF brachte im Rahmen ihrer persönlichen Vorstellung am 23.02.2024 zudem vor, dass bei der klein gehaltenen Eheschließung lediglich der Bruder der Bezugsperson sowie die Schwester der BF anwesend gewesen wären; ihre Familien hätten sich in Syrien aufgehalten. Widersprüchlich zu diesem Vorbringen nannte sie bei diesem Termin als Trauzeugen jedoch auch ihren Onkel sowie ihren Bruder. Ihr weiteres bei dieser Gelegenheit erstattetes Vorbringen, wonach sie mit der Bezugsperson drei Monate lang in der Türkei zusammengelebt habe, erweist sich unter Berücksichtigung ihrer davor getätigten Angaben, wonach sie am XXXX in der Türkei geheiratet und die Bezugsperson zuletzt im XXXX gesehen habe, als offensichtlich falsch.Die BF brachte im Rahmen ihrer persönlichen Vorstellung am 23.02.2024 zudem vor, dass bei der klein gehaltenen Eheschließung lediglich der Bruder der Bezugsperson sowie die Schwester der BF anwesend gewesen wären; ihre Familien hätten sich in Syrien aufgehalten. Widersprüchlich zu diesem Vorbringen nannte sie bei diesem Termin als Trauzeugen jedoch auch ihren Onkel sowie ihren Bruder. Ihr weiteres bei dieser Gelegenheit erstattetes Vorbringen, wonach sie mit der Bezugsperson drei Monate lang in der Türkei zusammengelebt habe, erweist sich unter Berücksichtigung ihrer davor getätigten Angaben, wonach sie am römisch 40 in der Türkei geheiratet und die Bezugsperson zuletzt im römisch 40 gesehen habe, als offensichtlich falsch. Die BF konnte zudem keine Fotos von der Eheschließung vorlegen. Abschließend ist auch hervorzuheben, dass nicht ersichtlich ist, auf welchen Angaben bzw. Unterlagen die vorgelegten Auszüge aus dem syrischen Personenstands- und Familienstandsregister fußen – aufgrund der vorliegenden Widersprüche, die sich in der Eheschließungsurkunde vom XXXX und in der Ehe-Urkunde vom XXXX finden und daher Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit dieser Unterlagen aufwerfen, kann den vorgelegten Auszügen unter Berücksichtigung der darüber hinaus zahlreich vorliegenden Widersprüche und Ungereimtheiten ihre Richtigkeit und Echtheit nicht zugestanden werden.Abschließend ist auch hervorzuheben, dass nicht ersichtlich ist, auf welchen Angaben bzw. Unterlagen die vorgelegten Auszüge aus dem syrischen Personenstands- und Familienstandsregister fußen – aufgrund der vorliegenden Widersprüche, die sich in der Eheschließungsurkunde vom römisch 40 und in der Ehe-Urkunde vom römisch 40 finden und daher Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit dieser Unterlagen aufwerfen, kann den vorgelegten Auszügen unter Berücksichtigung der darüber hinaus zahlreich vorliegenden Widersprüche und Ungereimtheiten ihre Richtigkeit und Echtheit nicht zugestanden werden. Aufgrund der aufgezeigten gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten in den vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren und dem Vorbringen der Bezugsperson im Asylverfahren kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der BF und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine am XXXX gültig geschlossene Ehe oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden hat. Aufgrund der aufgezeigten gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten in den vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren und dem Vorbringen der Bezugsperson im Asylverfahren kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der BF und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine am römisch 40 gültig geschlossene Ehe oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BvwG vom 24.08.2022, GZ W203 2249241/8E, zuerkannt wurden, als Ehemann der BF genannt. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BvwG vom 24.08.2022, GZ W203 2249241/8E, zuerkannt wurden, als Ehemann der BF genannt. Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der BF nicht erbracht werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das BVwG davon aus, dass die behauptete Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht erfolgt ist. Selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht ist die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist (vgl. VwGH 23.04.2024, Ra 2024/18/0134). Eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die BF zum Zeitpunkt der vorgebrachten Eheschließung am XXXX Jahre alt gewesen wäre, kann aufgrunddessen, dass eine traditionelle Eheschließung am XXXX ohnehin nicht angenommen werden kann, unterbleiben.Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der BF nicht erbracht werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das BVwG davon aus, dass die behauptete Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht erfolgt ist. Selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht ist die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist vergleiche VwGH 23.04.2024, Ra 2024/18/0134). Eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die BF zum Zeitpunkt der vorgebrachten Eheschließung am römisch 40 Jahre alt gewesen wäre, kann aufgrunddessen, dass eine traditionelle Eheschließung am römisch 40 ohnehin nicht angenommen werden kann, unterbleiben. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der BF wurde im Rahmen ihrer persönlichen Vorstellung am 23.02.2024 die Möglichkeit gewährt, persönlich Angaben zu ihrem Antrag zu erstatten, und nahm sie diese Gelegenheit wahr. Mit Schreiben vom 09.04.2024 wurde der BF auch die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt. Gemeinsam mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid übermittelte die ÖB Damaskus zudem die mit 14.05.2024 ergänzte Stellungnahme des BFA vom 02.04.2024, die nach der Stellungnahme der BF erging.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Der BF wurde im Rahmen ihrer persönlichen Vorstellung am 23.02.2024 die Möglichkeit gewährt, persönlich Angaben zu ihrem Antrag zu erstatten, und nahm sie diese Gelegenheit wahr. Mit Schreiben vom 09.04.2024 wurde der BF auch die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt. Gemeinsam mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid übermittelte die ÖB Damaskus zudem die mit 14.05.2024 ergänzte Stellungnahme des BFA vom 02.04.2024, die nach der Stellungnahme der BF erging. Die Regelung des Artikel 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der BF und der Bezugsperson ein auf eine am XXXX erfolgte Eheschließung aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das BVwG nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der BF und der Bezugsperson ein auf eine am römisch 40 erfolgte Eheschließung aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das BVwG nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, ist spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2298076.1.00