← Österreich

{'item': 'W168 2304438-1'}

Obsah (17)§§ 54§ 28Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 58§ 57§ 9Art 8§ 11§ 41§ 43a§ 10§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW168 2304438-1 Spruch, W168 2304438-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 54Abs. 1 Z 2 und 55 Abs. 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2 und 55 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. II. Die Spruchpunkte II. bis IV des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Über den Asylantrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), einen Staatsangehörigen der Mongolei, wurde am 23.08.2002 in erster Instanz negativ entschieden. Nach Erhebung einer Berufung wurde am 30.09.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden.
  2. Am 25.07.2016 erhielt der BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt ausgestellt. Der BF erhielt von 20.08.2021 bis zum 24.04.2023 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus.
  3. Der BF wurde am 28.03.2019 von einem Landesgericht wegen § 125 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt verurteilt.
  4. Der BF wurde am 28.03.2019 von einem Landesgericht wegen Paragraph 125, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt verurteilt.
  5. Am 07.04.2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen §§ 107 a Abs. 1 107 a Abs. 2, 107 a Abs. 2 und 107 a Abs. 3
  6. Fall StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB und § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB sowie §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z 1 und Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 14 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.
  7. Am 07.04.2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraphen 107, a Absatz eins, 107 a Absatz 2, 107, a Absatz 2 und 107 a Absatz 3,
  8. Fall StGB sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 14 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.
  9. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 30.06.2021 gab der BF an, dass er sich seit 2002 in Österreich befinde und derzeit getrennt von seiner Lebensgefährtin sei, mit der er zwei Kinder habe. Er sei aktuell als LKW-Fahrer tätig und verdiene 2.080,- Euro im Monat. Für seine Kinder zahle er Unterhalt. Nachgefragt, welche Schul- oder Berufsausbildung er genossen habe, erklärte der BF, dass er acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Berufsschule als Automechaniker besucht habe. Seine letzte Adresse sei in XXXX , Bezirk XXXX gewesen. Die Frage, ob er in einem anderen Land einen Aufenthaltstitel erhalten habe, wurde vom BF verneint.
  10. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 30.06.2021 gab der BF an, dass er sich seit 2002 in Österreich befinde und derzeit getrennt von seiner Lebensgefährtin sei, mit der er zwei Kinder habe. Er sei aktuell als LKW-Fahrer tätig und verdiene 2.080,- Euro im Monat. Für seine Kinder zahle er Unterhalt. Nachgefragt, welche Schul- oder Berufsausbildung er genossen habe, erklärte der BF, dass er acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Berufsschule als Automechaniker besucht habe. Seine letzte Adresse sei in römisch 40 , Bezirk römisch 40 gewesen. Die Frage, ob er in einem anderen Land einen Aufenthaltstitel erhalten habe, wurde vom BF verneint.
  11. Am 18.05.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen §§ 107 a Abs. 1, 107 a Abs. 2 Z 1, 107 a Abs. 2 Z 2 StGB sowie § 15 StGB § 144 Abs. 1 StGB und § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 16 Monaten verurteilt.
  12. Am 18.05.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraphen 107, a Absatz eins, 107, a Absatz 2, Ziffer eins, 107, a Absatz 2, Ziffer 2, StGB sowie Paragraph 15, StGB Paragraph 144, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 16 Monaten verurteilt.
  13. Am 20.03.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen §§ 107 a Abs. 1, 107 a Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 11 Monaten verurteilt.
  14. Am 20.03.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraphen 107, a Absatz eins, 107, a Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 11 Monaten verurteilt.
  15. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.11.2022 wurde angeführt, dass gegen den BF am 22.11.2022 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Nach Anführung der Rechtsgrundlagen wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  16. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.02.2024 wurde vom BF ausgeführt, dass er der Einvernahme folgen könne. Auf Vorhalt, dass er in Österreich bereits vier Mal, drei Mal davon einschlägig verurteilt worden sei, entgegnete der BF, dass die Verurteilungen aufgrund seiner Exfrau seien. Seine Exfrau habe ihn immer angezeigt, es gebe jedoch im Hinblick auf die Anzeigen Ungereimtheiten. Er befinde sich bereits seit 2002 in Österreich. Auf die Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, erklärte der BF, dass in Österreich seine beiden Kinder bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin leben würden. In der Mongolei habe er keine Familienangehörige mehr. Derzeit zahle er 265,- Euro für beide Kinder. Seine Ex-Lebensgefährtin habe den Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern eingeschränkt. Nachgefragt, welche Schule und welchen Beruf er erlernt habe, erklärte der BF, dass er in der Mongolei acht Jahre die Pflichtschule absolviert habe und zwei Jahre die Berufsschule für Automechaniker besucht habe. Er sei zuletzt im Oktober 2021 im Herkunftsstaat gewesen und ihm seien nach seiner Haft Therapien vorgeschrieben worden, wovon er eine jedoch noch nicht begonnen habe. Nach Haftentlassung wolle er in einem Haus von einem Freund wohnen, bei dem er 300,- Euro Miete gezahlt habe.
  17. In einer niederschriftlichen Einvernahme der Ex Lebensgefährtin vor dem BFA führte diese am 16.04.2024 an, dass er gesund sei und Fragen beantworten könne. Sie habe ihren Expartner in einer Bar in der Mongolei kennengelernt und sei mit ihm im April 2002 gemeinsam nach Österreich gezogen. Sie habe die alleinige Obsorge über ihre Kinder und habe sich von ihrem damaligen Partner aufgrund häuslicher Gewalt getrennt. Zur Frage, wie viel Unterhalt ihr Expartner leiste, entgegnete die Lebensgefährtin des BF, dass dieser seit seiner Inhaftierung keine Geldleistungen tätige. Ihre Kinder hätten auch keinen Kontakt mehr zum BF. Vor seiner Inhaftierung habe der BF lediglich mit seinem Sohn Kontakt gehabt. Die Kinder würden wissen, dass sich der BF in Haft befinde. Das verhängte Annäherungsverbot sei bereits ausgelaufen.
  18. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen den BF

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 11. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass zu seinen in Österreich lebenden Kindern kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der BF könnte den Kontakt zu seinen Kindern durch Telefonie, soziale Netzwerke und Besuche aufrechterhalten. Der BF sei 2021 zuletzt 2 Wochen in der Mongolei aufhältig gewesen und könne davon ausgegangen werden, dass er sich dort verständigen könnte. Der BF sei in Österreich insgesamt vier Mal rechtskräftig, davon auch aufgrund der gleichen schädlichen Neigung verurteilt worden. Aufgrund einer Gesamtschau seines bisherigen Verhaltens stehe fest, dass er weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Insbesondere sei dokumentiert, dass sich seine Handlungen wiederholt gegen seine ehemalige Lebensgefährtin gerichtet hätten und ein erhöhtes Gewaltpotential gegenüber seiner Lebensgefährtin erkennbar sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und führte aus, dass im Bundesgebiet die Kinder des BF leben würden. Zu seinen wenigen in der Mongolei lebenden Verwandten habe der BF keinen Kontakt und könnte bei einer Rückkehr nicht von diesen unterstützt werden. Die belangte Behörde habe es insbesondere unterlassen, sich ausreichend mit der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie fallgegenständlich keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Eine nähere einzelfallbezogene Prüfung sei dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass vom BF in Zukunft eine Gefährdung ausgehe. Beantragt wurde die Durchführung der mündlichen Verhandlung.
  2. In einer Stellungnahme vom 02.01.2024 wurde eine Teilnahmebestätigung für eine Forensische Psychotherapie vom 16.12.2024 über die Teilnahme an einer forensischen Psychotherapie seit 11.06.2024 übermittelt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2025 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie deren gewillkürter Rechtsvertreter teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom BF die Kopie eines mongolischen Reisepasses, gültig vom 15.12.2022 bis zum 15.12.2032, eine Einstellungszusage vom 17.01.2025 über die Tätigkeit als Kraftfahrer ab 01.03.2025 sowie ein Beschluss über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe vom 15.01.2025 in Vorlage gebracht. Mit Beweismittelvorlage vom 28.02.2025 wurde vom BF eine Bestätigung betreffend die Ablegung eines Deutschzertifikates B1, sowie der Absolvierung der Fachkurse Deutsch als Fremdsprache Modul I – III vorgelegt. Mit Beweismittelvorlage vom 28.02.2025 wurde vom BF eine Bestätigung betreffend die Ablegung eines Deutschzertifikates B1, sowie der Absolvierung der Fachkurse Deutsch als Fremdsprache Modul römisch eins – römisch drei vorgelegt. Mit Beweismittelvorlage vom 06.03.2025 wurde vom BF eine Bestätigung betreffend die Wahrnehmung eines psychotherapeutischen Erstgespräches bei einem Therapeutischen Kompetenzzentrum vorgelegt. Mit Beweismittelvorlage vom 11.03.2025 wurde vom BF eine Bestätigung betreffend die Einhaltung sämtlicher Termine beim Verein Neustart vorgelegt.Mit Beweismittelvorlage vom 18.03.2025 wurde vom BF eine Bestätigung betreffend die Wahrnehmung von psychotherapeutischen Terminen bei einem therapeutischen Kompetenzzentrum vorgelegt. Mit Beweismittelvorlage vom 11.03.2025 wurde vom BF eine Bestätigung betreffend die Einhaltung sämtlicher Termine beim Verein Neustart vorgelegt., Mit Beweismittelvorlage vom 18.03.2025 wurde vom BF eine Bestätigung betreffend die Wahrnehmung von psychotherapeutischen Terminen bei einem therapeutischen Kompetenzzentrum vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des BF: Der BF wurde in der Ortschaft XXXX /Mongolei geboren und ist dort aufgewachsen, spricht die mongolische Sprache als Muttersprache und ist mongolischer Staatsbürger. Er besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre die Schule und er absolvierte anschließend eine zweijährige Berufsschule. Er war in der Mongolei als Kraftfahrer tätig. Seine Identität steht fest und wird dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. Der BF wurde in der Ortschaft römisch 40 /Mongolei geboren und ist dort aufgewachsen, spricht die mongolische Sprache als Muttersprache und ist mongolischer Staatsbürger. Er besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre die Schule und er absolvierte anschließend eine zweijährige Berufsschule. Er war in der Mongolei als Kraftfahrer tätig. Seine Identität steht fest und wird dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. Der BF besucht seit dem 11.06.2024 regelmäßig eine Psychotherapie. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und befindet sich nicht in durchgehender stationärer Behandlung. In der Mongolei steht dem BF eine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung und der BF hat faktisch einen Zugang zu dieser. Der BF hat zwei Kinder in Österreich. Im Herkunftsstaat leben zwei Brüder des BF. Der BF wurde am 28.03.2019 von einem Landesgericht wegen § 125 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt verurteilt. Der BF wurde am 28.03.2019 von einem Landesgericht wegen Paragraph 125, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt verurteilt. Am 07.04.2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen §§ 107 a Abs. 1 107 a Abs. 2, 107 a Abs. 2 und 107 a Abs. 3
  6. Fall StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB und § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB sowie §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z 1 und Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 14 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. Am 07.04.2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraphen 107, a Absatz eins, 107 a Absatz 2, 107, a Absatz 2 und 107 a Absatz 3,
  7. Fall StGB sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 14 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. Am 18.05.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen §§ 107 a Abs. 1, 107 a Abs. 2 Z 1, 107 a Abs. 2 Z 2 StGB sowie § 15 StGB § 144 Abs. 1 StGB und § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 16 Monaten verurteilt. Am 18.05.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraphen 107, a Absatz eins, 107, a Absatz 2, Ziffer eins, 107, a Absatz 2, Ziffer 2, StGB sowie Paragraph 15, StGB Paragraph 144, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 16 Monaten verurteilt. Am 20.03.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen §§ 107 a Abs. 1, 107 a Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 11 Monaten verurteilt. Am 20.03.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraphen 107, a Absatz eins, 107, a Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe zu 11 Monaten verurteilt. Diesen Verurteilungen lag insbesondere eine (zum Teil versuchte) Körperverletzung, Nötigung, Sachentziehung bzw. eine strafgerichtlich relevante beharrliche Verfolgung gegenüber der Exfrau des BF zugrunde. Der BF wurde mittlerweile aus der Haftanstalt entlassen. In der Haftanstalt hat der BF eine psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung insbesondere auch betreffend die Übergriffe auf seine Ex-Frau begonnen, die dieser nachweislich auch aktuell nach dem Ende der Haft weiterhin aktiv in Anspruch nimmt. Der BF hat glaubhaft nunmehr jeglichen Kontakt mit seiner Exfrau abgebrochen und hat glaubhaft angegeben, dass dieser auch keinen Kontakt mehr mit dieser aufnehmen will. Der BF hat in Bezug auf die den Verurteilungen zugrundeliegenden Gründe aktuell eine positive Zukunftsprognose. Vom BF geht aufgrund der sich aus dem Verwaltungsverfahren ergebenden Ergebnissen aktuell erkennbar keine verfahrensmaßgebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Das private Interesse am Verbleib des BF im Bundesgebiet gem. Art. 8 EMRK übersteigt aktuell das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet. Das private Interesse am Verbleib des BF im Bundesgebiet gem. Artikel 8, EMRK übersteigt aktuell das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet. 1.
  8. Zum Verfahrensgang: Über einen eingebrachten Asylantrag des BF wurde am 23.08.2002 in erster Instanz negativ entschieden. Nach Erhebung einer Berufung wurde am 30.09.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Am 25.07.2016 erhielt der BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt ausgestellt. Der BF erhielt von 20.08.2021 bis zum 24.04.2023 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus. 1.3.Zur Integration und den weiteren Beschwerdepunkten: Der BF befindet sich seit nunmehr 23 Jahren legal in Österreich. Die Ex – Frau des BF, sowie seine beiden Kinder leben im Bundesgebiet. Der BF hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert. Die Ex – Frau des BF, sowie seine beiden Kinder leben im Bundesgebiet. , Der BF hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert. Der BF war von 2019-2022 Großteils als Arbeiter beschäftigt und bezog vom 04.02.2018-05.05.2019, vom 02.01.2020-19.04.2020, vom 15.06.2020-08.07.2020 und vom 11.07.2020-25.09.2020 Arbeitslosengeld. Des Weiteren bezog er vom 26.09.2020-02.02.2021, vom 03.03.2021-25.04.2021, vom 13.07.2021-31.07.2022, vom 02.08.2022-15.08.2022, vom 18.08.2022-16.10.2022, vom 01.11.2022-17.11.2022, vom 20.12.2022-21.12.2022 und vom 10.01.2023-30.01.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Der BF kann eine aktuelle Einstellungszusage als Kraftfahrer vorweisen. Der BF hat insgesamt glaubhaft angegeben, wieder so schnell wie möglich eine Arbeit anzunehmen, um die Kosten für seine Lebensführung wieder aus eigener Arbeit zu finanzieren, bzw. verfügt dieser bereits über eine aktuelle Einstellungszusage.
  9. Beweiswürdigung: Die oa. Feststellungen zur Integration des BF und seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich gründen auf den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG am 27.02.2025 sowie einem aktuellen Auszug aus dem IZR. Die Straftaten des BF, die der BF insbesondere gegenüber seiner Ex- Frau begangen hat, sowie die Urteilserwägungen gehen aus den im Akt aufliegenden Urteilen in Verbindung mit einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister hervor. Aus dem IZR geht ferner hervor, dass der BF seit 2002 beinahe lückenlos durchgehend im Bundesgebiet lebt. Sein langjähriger Aufenthalt in Österreich dauert somit aktuell bisher rund 23 Jahre. Der BF ist bzw. war mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU bzw. einer Rot-Weiß-Rot Karte plus legal in Österreich wohnhaft. Dass der BF aktuell eine Psychotherapie besucht, geht aus einer im Rahmen einer Stellungnahme vom 02.01.2024 vorgelegten Teilnahmebestätigung für eine Forensische Psychotherapie vom 16.12.2024 hervor. Dass der BF über eine Einstellungszusage als als Kraftfahrer ab 01.03.2025 verfügt, ergibt sich aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung beim BVwG vorgelegten Integrationsunterlage; demnach sollte ihm eine wirtschaftliche Unabhängigkeit als unselbständig erwerbstätiger möglich sein.
  10. Rechtliche Beurteilung:Dass der BF über eine Einstellungszusage als als Kraftfahrer ab 01.03.2025 verfügt, ergibt sich aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung beim BVwG vorgelegten Integrationsunterlage; demnach sollte ihm eine wirtschaftliche Unabhängigkeit als unselbständig erwerbstätiger möglich sein. ,
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): I.) und II.) Stattgebung der Beschwerderömisch eins.) und römisch zwei.) Stattgebung der Beschwerde

§ 58Abs. 5 Asyl

G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 55Abs. 1 Asyl

G idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 9 Abs. 2 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG idgF lautet: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u. a. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u. a. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des VwGH vom

  1. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der VwGH die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH
  2. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  3. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  4. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des VwGH vom
  5. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der VwGH die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH
  6. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  7. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  8. 2005, 2004/21/0124 u.a.). Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der VwGH den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der VwGH den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  9. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt -vgl. § 54 Abs. 5 und § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR
  10. GP 49, sowie § § 52 Abs. 3 AsylG 2005 (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  11. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt -vgl. Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 49, sowie Paragraph Paragraph 52, Absatz 3, AsylG 2005 (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182). Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 - vgl. E
  13. November 2015, Ra 2015/21/0101).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 - vergleiche E
  14. November 2015, Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

§ 9Abs.

3 BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu -vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257 (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu -vgl. E

  1. Mai 2012, 2008/22/0354; E
  2. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257 (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328). Der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Art. 8 MRK nicht entscheidend - vgl. so auch EGMR 27.2.2014, S.J. gegen Belgien, Beschw.Nr. 70.055/10, Rz. 134 und 142 (VwGH 04.05.2022, Ro 2021/14/0004).Der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Artikel 8, MRK nicht entscheidend - vergleiche so auch EGMR 27.2.2014, S.J. gegen Belgien, Beschw.Nr. 70.055/10, Rz. 134 und 142 (VwGH 04.05.2022, Ro 2021/14/0004). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen ist, ist zwar Bedeutung beizumessen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte - vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen ist, ist zwar Bedeutung beizumessen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte - vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt - vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/
  3. (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294).Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt - vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/
  4. (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  6. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
  7. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
  8. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom
  9. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
  10. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
  11. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom
  12. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
  13. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom
  14. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
  15. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom
  16. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom
  17. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom
  18. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  19. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
  20. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
  21. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom
  22. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
  23. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
  24. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom
  25. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
  26. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom
  27. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
  28. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom
  29. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom
  30. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  31. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
  32. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
  33. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
  34. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
  35. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
  36. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom
  37. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom
  38. Jänner 2013, 2012/23/0006). Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  39. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
  40. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
  41. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
  42. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
  43. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
  44. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom
  45. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom
  46. Jänner 2013, 2012/23/0006). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass der Vorlage eines Sprachzertifikates dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen ist, wenn das Verwaltungsgericht - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - feststellt, dass eine Verständigung nicht möglich ist (vgl. wiederum den zitierten Beschluss Ra 2016/22/0039 sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2016/21/0165). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (siehe das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (siehe die hg. Erkenntnisse vom
  47. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie vom
  48. November 2013, 2013/22/0072). Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass der Vorlage eines Sprachzertifikates dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen ist, wenn das Verwaltungsgericht - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - feststellt, dass eine Verständigung nicht möglich ist vergleiche wiederum den zitierten Beschluss Ra 2016/22/0039 sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2016/21/0165). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (siehe das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (siehe die hg. Erkenntnisse vom
  49. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie vom
  50. November 2013, 2013/22/0072). Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - sei es als "Aufenthaltsberechtigung" oder als "Aufenthaltsberechtigung plus" - setzt jedenfalls voraus, dass dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen iSd Art. 8 MRK geboten ist. Davon ist im Hinblick auf die in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des VwG nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 im vorliegenden Fall auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, dass derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 im Gesetz gar nicht vorgesehen sind (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103). Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G 2017 oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine "Aufenthaltsberechtigung", mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist (VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - sei es als "Aufenthaltsberechtigung" oder als "Aufenthaltsberechtigung plus" - setzt jedenfalls voraus, dass dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen iSd Artikel 8, MRK geboten ist. Davon ist im Hinblick auf die in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des VwG nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 im vorliegenden Fall auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, dass derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Gesetz gar nicht vorgesehen sind (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103). Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG 2017 oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des Paragraph 55, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine "Aufenthaltsberechtigung", mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist (VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447). § 9 Abs. 4 IntG lautet:Paragraph 9, Absatz 4, IntG lautet: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

§ 10Abs. 2 Int

G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Der BF hält sich seit 2002 in Österreich auf. Sein Aufenthalt war auch legal, da vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt wurde. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet dauerte damit bereits mehr als 20 Jahre, bzw. beinahe 23 Jahre. Während dieser Zeit hat der BF nachweislich Deutschkenntnisse erworben, hat im Bundesgebiet eine Familie gegründet und war bereits als Arbeiter tätig. Der BF hat in Österreich zwei Kinder, mit denen er jedoch aktuell keinen Kontakt hat. Er verfügt aktuell über eine Einstellungszusage als Kraftfahrer. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich künftig selbst erwirtschaften können wird. Der BF spricht die Landessprache seines Herkunftsstaats auf muttersprachlichem Niveau. Er ist im Herkunftsstaat aufgewachsen und hat dort seine Schul- bzw. Berufsausbildung erhalten und war bereits als Kraftfahrer erwerbstätig. Er ist jedenfalls mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und hat dort auch noch Verwandte (zwei Brüder). Der BF hat demgegenüber während seines nunmehr über 20 Jahre dauernden legalen Aufenthaltes unbestrittenermaßen in Österreich ein Privatleben etabliert. In einer Gesamtabwägung der privaten Interessen des BF an der Fortführung dieses Privatlebens mit einer allenfalls sich aus den oben angeführten Straftaten des BF sich ergebenden öffentlichen Interesse an einer Ausweisung des BF, so überwiegt in casu das private Interesse BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Dies insbesondere, da nach bald 23-jährigem legalem Aufenthalt und auch der nachweislichen Setzung der oben angeführten integrativen Schritte und auch unter Berücksichtigung der künftig zu erwartender Selbsterhaltungsfähigkeit, das öffentliche Interesse (geordnetes Fremdenwesen, wirtschaftliches Wohl des Landes) an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet fallbezogen nicht überwiegt, zumal dem BF auch unter Berücksichtigung der von ihm begangenen Straftaten eine positive Zukunftsprognose zuzuerkennen ist. Das Gericht verkennt hierbei insbesondere fallbezogen nicht, dass der BF im Bundesgebiet bereits auch wiederholt strafrechtlich verurteilt wurde bzw. mehrmals aufgrund auch eines ähnlichen Deliktes rückfällig geworden ist. Jedoch handelte es sich bei den Straftaten insbesondere um Delikte, die der BF, dies auch aufgrund psychischer Probleme aufgrund dessen sich der BF nunmehr auch durch das Gericht angeordnet sich in durchgehender psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung befindet, insbesondere auf seine Ex – Frau bezogen aufgrund von privaten Streitigkeiten im Hinblick auf die Scheidung und das Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder begangen hat. Der BF hat diesbezüglich auch in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft ausgeführt, bzw. hat dieser mit Bescheinigungsmitteln belegt aufgezeigt, dass dieser sich bezogen auf die Gründe für die begangenen Delikte sich in einer durchgehenden Psychotherapie, die bereits in der Haft begonnen wurde, auch aktuell befindet und auch sämtliche Therapietermine konkret wahrnimmt. Ebenso nimmt der BF nachweislich sämtliche Termine beim Verein Neustart in Anspruch. Zudem hat das erkennende Gericht auch einen persönlichen Eindruck vom BF in der mündlichen Verhandlung gewinnen können. ES war hierbei insgesamt zu erkennen, dass der BF glaubhaft dargelegt hat, dass er den Unrechtsgehalt seines insbesondere auf seine Ex – Frau bezogenes delinquentes Verhalten erkannt hat und er glaubhaft an seiner Impulskontrolle mit Hilfe einer Psychotherapie arbeitet, indem dieser nunmehr insbesondere schon seit dem 11.06.2024 eine insbesondere auch hierauf gerichtete forensische Psychotherapie in Anspruch nimmt. Der BF strebt nunmehr ausschließlich, so gewollt, einen Kontakt zu seiner nunmehr bereits älteren, bzw. auch volljährigen Kindern an, wohingegen der BF auch glaubhaft dargelegt hat, dass dieser jeglichen hinkünftigen Kontakt mit seiner Ex – Frau hinkünftig vermeiden will. Insgesamt geht das erkennende Gericht aufgrund seines persönlichen Eindruckes davon aus, dass der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit keine strafrechtlich relevanten Taten insbesondere auch gegenüber seiner Frau mehr begehen wird, ihn diesbezüglich eine positive Zukunftsprognose zu attestieren ist und daher auch kein entsprechendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung bzw. Rückkehrentscheidung des BF aktuell besteht. Sonstige bzw. weitere konkrete Gründe, die aktuell das Erfordernis einer aktuellen Ausweisung des BF im öffentlichen Interesse höher als die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet begründen könnten, sind somit fallbezogen nicht ausreichend konkret aufgezeigt worden. Insgesamt geht vom BF aktuell mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit keine weitere Gefahr für die allgemeine Sicherheit und Ordnung oder für die Gesellschaft (mehr) aus und besteht tatsächlich insgesamt eine positive Zukunftsprognose und ein hinkünftig ordentlicher Lebenswandel des BF im Bundesgebiet ist anzunehmen. Da der BF weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G 2017 erfüllt noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, ist dem BF nach § 55 Abs. 1 AsylG nur eine "Aufenthaltsberechtigung " zu erteilen. Da der BF weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG 2017 erfüllt noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird, ist dem BF nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nur eine "Aufenthaltsberechtigung " zu erteilen. III.) Zu den Spruchpunkten II.-IV.römisch drei.) Zu den Spruchpunkten römisch zwei.-IV. Im Hinblick auf Spruchpunkt A) I und II. der gegenständlichen Entscheidung waren die angeführten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch eins und römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung waren die angeführten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W168.2304438.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.