F als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte am 12.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: „ÖGK Istanbul“) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von 180 Tagen. Als Zweck der Reise wurde „sezonluk işçi“ angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 04.03.2024, als geplantes Abreisedatum der 03.09.2024 angeführt. Die einmalige Einreise sei geplant. In den vergangenen drei Jahren seien keine Visa erteilt worden. Als einladende Person wurde XXXX , ohne Angabe von Adresse oder E-Mail-Anschrift, angeführt. Im Feld „Name und Adresse des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation“ wurde „Arbeitgeber_in: XXXX “ angegeben. Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation sei „ XXXX “ bzw. „ XXXX . Im Zuge der Antragstellung gab der BF weiters an, „oparator yardimcisi“ bzw. „Assistant operator“ - wobei auch der derzeitige Arbeitgeber des BF näher bezeichnet wurde - und „ledig“ zu sein. Vorvisa gebe es keine.Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte am 12.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: „ÖGK Istanbul“) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von 180 Tagen. Als Zweck der Reise wurde „sezonluk işçi“ angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 04.03.2024, als geplantes Abreisedatum der 03.09.2024 angeführt. Die einmalige Einreise sei geplant. In den vergangenen drei Jahren seien keine Visa erteilt worden. Als einladende Person wurde römisch 40 , ohne Angabe von Adresse oder E-Mail-Anschrift, angeführt. Im Feld „Name und Adresse des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation“ wurde „Arbeitgeber_in: römisch 40 “ angegeben. Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation sei „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 . Im Zuge der Antragstellung gab der BF weiters an, „oparator yardimcisi“ bzw. „Assistant operator“ - wobei auch der derzeitige Arbeitgeber des BF näher bezeichnet wurde - und „ledig“ zu sein. Vorvisa gebe es keine. Mit dem Antrag legte der BF folgende Dokumente vor: - Reisedokument - Flugreservierung (Ankara-Wien am 18.03.2024 und Ankara-Wien am 02.09.2024) - Polizze über Abschluss einer Reisekrankenversicherung für der BF - Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 22.02.2024, womit dem Arbeitgeber XXXX , nach diesbezüglichem Antrag vom 07.02.2024
BG), BGBl. 218/1975 idgF, (unter Auflagen)
BG die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe), für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200,00 brutto erteilt werde. Es erfolgte sodann der Hinweis, dass die Beschäftigung erst aufgenommen werden dürfe, nachdem ein Visum
1 Z 3 des FPG ausgestellt worden sei.- Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 22.02.2024, womit dem Arbeitgeber römisch 40 , nach diesbezüglichem Antrag vom 07.02.2024
Paragraph 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, idgF, (unter Auflagen)
Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe), für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200,00 brutto erteilt werde. Es erfolgte sodann der Hinweis, dass die Beschäftigung erst aufgenommen werden dürfe, nachdem ein Visum
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, des FPG ausgestellt worden sei. Mit Schreiben vom 23.02.2024 wurde dem AMS XXXX seitens des XXXX mitgeteilt, dass XXXX , geb. am XXXX , die Beschäftigung am 23.02.2024 aufgenommen habe.Mit Schreiben vom 23.02.2024 wurde dem AMS römisch 40 seitens des römisch 40 mitgeteilt, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , die Beschäftigung am 23.02.2024 aufgenommen habe. Mit „Aufforderung zur Stellungnahme“ vom 22.03.2024, wurde dem BF seitens des ÖGK Istanbul in der Folge Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden: „Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Nähere Begründung: Sie haben bereits in der Vergangenheit um internationalen Schutz in Österreich angesucht. Gegen Sie wurde eine Ausreiseentscheidung getroffen. Am 14.03.2018 wurden Sie abgeschoben. Es bestehen Zweifel an Ihrem Reisezweck. Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genauere Begründung: Sie haben in der Vergangenheit um internationalen Schutz in Österreich angesucht. Am 14.03.2018 wurden Sie abgeschoben. Es bestehen Zweifel an Ihrer Verwurzelung und der Wiederausreise. Es bestehen daher aufgrund der oben angeführten Gründe und weil Sie familiär nicht an Ihren Heimatstaat gebunden sind, begründete Zweifel, dass Sie die Absicht haben, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen.“. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 28.03.2024 führte der BF an, am 12.03.2024 ein Arbeitsvisum beantragt zu haben. Als Kind sei der BF in Österreich - ohne eigene Entscheidung oder Initiative, aufgrund der Entscheidung seiner Familie - gewesen. Jetzt, als Erwachsener, habe der BF seine eigene Entscheidung getroffen und ein Arbeitsvisum für Österreich beantragt. Der BF verpflichte sich gegenüber der Botschaft, dass er in seinem Privat- und Geschäftsleben eine disziplinierte, fleißige und produktive Person sein werde und zwar innerhalb der gesetzlichen Arbeitserlaubnisfrist, die von der Botschaft als angemessen erachtet werde. Der BF verpflichte sich, auf die Dauer und Daten der Aufenthaltserlaubnis zu achten und Österreich rechtzeitig wieder zu verlassen. Er ersuche darum, die negative Entscheidung noch einmal zu prüfen und ihm die Möglichkeit zu geben, in Österreich zu arbeiten. Auf einer weiteren Ausfertigung des Schreibens vom 22.03.2024 - es finden sich darauf zudem die scheinbar jeweils mittels Stempel versehenen Daten: 25.03.2024, 28.03.2024 und 02.04.2024 - wurde mit dem Datum 02.04.2024 vermerkt: „Bitte Bescheid, WA nicht gesichert, bringt keine neuen Tatsachen vor“. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.04.2024, übernommen am 08.04.2024, verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung: […..]. Ihre Stellungnahme konnte die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen, weil Ihr Vorbringen ohne Beweismittel von Ihnen nicht als glaubwürdig angesehen werden konnte; Sie haben kein Beweisanbot erstattet, obwohl Sie in der Aufforderung zur Stellungnahme noch darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die darin dargelegten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen seien. Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken konnten damit nicht entkräftet werden und stellen sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen dar. Ihr Antrag musste daher aus folgendem/n Grund/Gründen abgelehnt werden: „Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Nähere Begründung: Siehe S2 Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genauere Begründung: Siehe S2“ Auf „Seite 2“ wird ausgeführt: „Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Nähere Begründung: Sie haben bereits in der Vergangenheit um internationalen Schutz in Österreich angesucht. Gegen Sie wurde eine Ausreiseentscheidung getroffen. Am 14.03.2018 wurden Sie abgeschoben. Ihre Stellungnahme vom 28.03.2024 hat keine neuen Erkenntnisse hervorgebracht. Es bestehen Zweifel an Ihrem Reisezweck. Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genauere Begründung: Sie haben in der Vergangenheit um internationalen Schutz in Österreich angesucht. Am 14.03.2018 wurden Sie abgeschoben. Es bestehen Zweifel an Ihrer Verwurzelung und der Wiederausreise. Es bestehen daher aufgrund der oben angeführten Gründe und weil Sie familiär nicht an Ihren Heimatstaat gebunden sind, begründete Zweifel, dass Sie die Absicht haben, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen.“. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.04.2024, dem ÖGK Istanbul mit Mail vom 26.04.2024 übermittelt, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zunächst im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Verfahrensmängeln. Mit dem wiederholten Hinweis auf eine vermeintliche Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF komme die Behörde ihrer Verpflichtung zur nachvollziehbaren Darlegung für die Gründe ihrer Annahme in keiner Weise nach. Es sei weder erkennbar, worin die „nicht ausreichende“ Begründung bestehe, noch welche Angaben (und aus welchen Gründen) unglaubwürdig sein sollten. Der BF habe mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX . Er arbeite in einem Lokal als Koch und sorge als Ältester seiner Geschwister sowohl für seine Mutter, die nicht berufstätig sei, als auch für seine Schwester, die noch zur Schule gehe. Der Bruder des BF arbeite als Kranführer. Die angestrebte Tätigkeit laut Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 22.02.2024 als Koch für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024 bestehe in einer Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200 brutto im „ XXXX . Die Arbeitgeberin XXXX sei die Frau des Cousins ( XXXX des Vaters des BF. Für seine Unterbringung sei ebenfalls bereits gesorgt, diese liege ebenfalls in XXXX . Als Beweis würden der Bescheid des AMS vom 22.02.2024, Fotodokumentation zu „ XXXX “ sowie die Zeugin XXXX , beide: per Adresse XXXX angeführt. Damit seien Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes vollkommen begründet. Es würden die Voraussetzungen für die Beschäftigung des BF einerseits im Hinblick auf den vorgelegten Bescheid des AMS vom 22.02.2024 vorliegen. Seine Beschäftigung sei im bestehenden Personalmangel in der Gastronomie begründet, sodass nachvollziehbar sei, dass im gastronomischen Betrieb „ XXXX “ Bedarf an seiner Beschäftigung bestehe. Wäre das Verfahren mängelfrei geblieben, hätte die Behörde erkannt, dass sowohl der Zweck als auch die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes ausreichend begründet seien. Der angefochtene Bescheid erscheine aus mehreren Gründen inhaltlich rechtswidrig. So sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, welcher Sachverhalt diesem zu Grunde liege, der zu der letztlich von der belangten Behörde gefundenen rechtlichen Beurteilung führe. Wenn die belangte Behörde beanstande, dass das „Vorbringen“ des BF „ohne Beweismittel“ nicht „als glaubwürdig“ angesehen werden könne, so hätte die belangte Behörde konkret anzuführen gehabt, von welchen Tatsachen sie ausgehe bzw. aus welchen Gründen der angeführte Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes „nicht ausreichend begründet“ wären. Sowohl bei der Frage des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthaltes als auch im Hinblick auf die nach Ansicht der belangten Behörde „nicht gesicherte Wiederausreise in den Heimatstaat“ werde darauf verwiesen, dass der BF „bereits in der Vergangenheit“ um internationalen Schutz in Österreich angesucht hätte. Zu beiden Themen werde auf die Abschiebung vom 14.03.2018 verwiesen. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde offensichtlich das Alter des BF nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt seines Ansuchens um internationalen Schutz in Österreich sei der BF zwölf Jahre alt gewesen. Seine Eltern als gesetzliche Vertretung hätten die seinerzeitigen Anträge gestellt. Keinesfalls lasse dieser Umstand den Rückschluss zu, dass „Zweifel am Reisezweck, an der Verwurzelung und der Wiederausreise“ bestünden. So könne am Zweck des Aufenthaltes kein begründeter Zweifel bestehen, habe doch das AMS Eisenstadt mit dem Bescheid vom 22.02.2024 die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt. Die Tatsache der Verwurzelung sei dadurch ausreichend beschrieben, dass der BF einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern innehabe und daher in weiterer Folge auch keine Bedenken bestehen könnten, dass aufgrund dieser Verwurzelung die Wiederausreise des BF erfolgen werde. Es würden daher bei rechtlich richtiger Beurteilung keine begründeten Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestehen.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.04.2024, dem ÖGK Istanbul mit Mail vom 26.04.2024 übermittelt, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zunächst im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Verfahrensmängeln. Mit dem wiederholten Hinweis auf eine vermeintliche Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF komme die Behörde ihrer Verpflichtung zur nachvollziehbaren Darlegung für die Gründe ihrer Annahme in keiner Weise nach. Es sei weder erkennbar, worin die „nicht ausreichende“ Begründung bestehe, noch welche Angaben (und aus welchen Gründen) unglaubwürdig sein sollten. Der BF habe mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester einen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 . Er arbeite in einem Lokal als Koch und sorge als Ältester seiner Geschwister sowohl für seine Mutter, die nicht berufstätig sei, als auch für seine Schwester, die noch zur Schule gehe. Der Bruder des BF arbeite als Kranführer. Die angestrebte Tätigkeit laut Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 22.02.2024 als Koch für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024 bestehe in einer Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200 brutto im „ römisch 40 . Die Arbeitgeberin römisch 40 sei die Frau des Cousins ( römisch 40 des Vaters des BF. Für seine Unterbringung sei ebenfalls bereits gesorgt, diese liege ebenfalls in römisch 40 . Als Beweis würden der Bescheid des AMS vom 22.02.2024, Fotodokumentation zu „ römisch 40 “ sowie die Zeugin römisch 40 , beide: per Adresse römisch 40 angeführt. Damit seien Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes vollkommen begründet. Es würden die Voraussetzungen für die Beschäftigung des BF einerseits im Hinblick auf den vorgelegten Bescheid des AMS vom 22.02.2024 vorliegen. Seine Beschäftigung sei im bestehenden Personalmangel in der Gastronomie begründet, sodass nachvollziehbar sei, dass im gastronomischen Betrieb „ römisch 40 “ Bedarf an seiner Beschäftigung bestehe. Wäre das Verfahren mängelfrei geblieben, hätte die Behörde erkannt, dass sowohl der Zweck als auch die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes ausreichend begründet seien. Der angefochtene Bescheid erscheine aus mehreren Gründen inhaltlich rechtswidrig. So sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, welcher Sachverhalt diesem zu Grunde liege, der zu der letztlich von der belangten Behörde gefundenen rechtlichen Beurteilung führe. Wenn die belangte Behörde beanstande, dass das „Vorbringen“ des BF „ohne Beweismittel“ nicht „als glaubwürdig“ angesehen werden könne, so hätte die belangte Behörde konkret anzuführen gehabt, von welchen Tatsachen sie ausgehe bzw. aus welchen Gründen der angeführte Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes „nicht ausreichend begründet“ wären. Sowohl bei der Frage des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthaltes als auch im Hinblick auf die nach Ansicht der belangten Behörde „nicht gesicherte Wiederausreise in den Heimatstaat“ werde darauf verwiesen, dass der BF „bereits in der Vergangenheit“ um internationalen Schutz in Österreich angesucht hätte. Zu beiden Themen werde auf die Abschiebung vom 14.03.2018 verwiesen. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde offensichtlich das Alter des BF nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt seines Ansuchens um internationalen Schutz in Österreich sei der BF zwölf Jahre alt gewesen. Seine Eltern als gesetzliche Vertretung hätten die seinerzeitigen Anträge gestellt. Keinesfalls lasse dieser Umstand den Rückschluss zu, dass „Zweifel am Reisezweck, an der Verwurzelung und der Wiederausreise“ bestünden. So könne am Zweck des Aufenthaltes kein begründeter Zweifel bestehen, habe doch das AMS Eisenstadt mit dem Bescheid vom 22.02.2024 die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt. Die Tatsache der Verwurzelung sei dadurch ausreichend beschrieben, dass der BF einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern innehabe und daher in weiterer Folge auch keine Bedenken bestehen könnten, dass aufgrund dieser Verwurzelung die Wiederausreise des BF erfolgen werde. Es würden daher bei rechtlich richtiger Beurteilung keine begründeten Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestehen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.07.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 12.03.2024 beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von 180 Tagen. Als Zweck der Reise wurde „sezonluk işçi“ angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 04.03.2024, als geplantes Abreisedatum der 03.09.2024 angeführt. Es sei die einmalige Einreise geplant. In den vergangenen drei Jahren seien keine Visa erteilt worden. Als einladende Person wurde XXXX (Anm: ohne Angabe von Adresse oder E-Mail-Anschrift) angeführt. Im Feld „Name und Adresse des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation“ wurde „Arbeitgeber_in: XXXX “ angegeben. Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation sei „ XXXX “ bzw. „ XXXX . Im Zuge der Antragstellung gab der BF weiters an, „oparator yardimcisi“ bzw. „Assistant operator“, wobei auch der derzeitige Arbeitgeber des BF näher bezeichnet wurde. Zudem führte der BF an, „ledig“ zu sein.Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 04.03.2024, als geplantes Abreisedatum der 03.09.2024 angeführt. Es sei die einmalige Einreise geplant. In den vergangenen drei Jahren seien keine Visa erteilt worden. Als einladende Person wurde römisch 40 Anmerkung, ohne Angabe von Adresse oder E-Mail-Anschrift) angeführt. Im Feld „Name und Adresse des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation“ wurde „Arbeitgeber_in: römisch 40 “ angegeben. Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation sei „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 . Im Zuge der Antragstellung gab der BF weiters an, „oparator yardimcisi“ bzw. „Assistant operator“, wobei auch der derzeitige Arbeitgeber des BF näher bezeichnet wurde. Zudem führte der BF an, „ledig“ zu sein. Mit Bescheid des AMS vom 22.02.2024 wurde dem Arbeitgeber XXXX , nach diesbezüglichem Antrag vom 07.02.2024
BG, BGBl. 218/1975 idgF, (unter Auflagen)
BG die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe), für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200,00 brutto erteilt.Mit Bescheid des AMS vom 22.02.2024 wurde dem Arbeitgeber römisch 40 , nach diesbezüglichem Antrag vom 07.02.2024
Paragraph 5, AuslBG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, idgF, (unter Auflagen)
Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe), für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200,00 brutto erteilt. Der BF hielt sich in der Vergangenheit bereits im Bundesgebiet auf und wurde nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2018 über den Antrag des zu diesem Zeitpunkt minderjährigen BF auf internationalen Schutz am 14.03.2018 in die Türkei abgeschoben. Dem BF wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag im gegenständlichen Verfahren nachweislich Parteiengehör gewährt und wurde er konkret darauf hingewiesen, dass der Zweck und die Bedingungen des von ihm geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet seien und seine Wiederausreiseabsicht nicht habe festgestellt werden können. Es wurde explizit ausgeführt, dass Zweifel an der Verwurzelung und der Wiederausreise bestehen. Begründete Zweifel bestünden insbesondere, weil der BF familiär nicht an seinen Heimatstaat gebunden sei. In der Folge brachte der BF eine Stellungnahme, datiert mit 28.03.2024, ein, welche allerdings nicht geeignet war, die von der Behörde dargelegten Bedenken zu zerstreuen. Es steht nicht fest, dass der BF über ein besonderes Naheverhältnis zu einem Familienangehörigen oder einer anderen in der Türkei aufhältigen Person verfügt. Ebenso wenig steht fest, dass der BF im Herkunftsstaat über sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen verfügt. Aufgrund dessen bestehen im Falle eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet begründete Zweifel an seiner Absicht, dass er das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder verlassen wird.In der Folge brachte der BF eine Stellungnahme, datiert mit 28.03.2024, ein, welche allerdings nicht geeignet war, die von der Behörde dargelegten Bedenken zu zerstreuen. Es steht nicht fest, dass der BF über ein besonderes Naheverhältnis zu einem Familienangehörigen oder einer anderen in der Türkei aufhältigen Person verfügt. Ebenso wenig steht fest, dass der BF im Herkunftsstaat über sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen verfügt. Aufgrund dessen bestehen im Falle eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet begründete Zweifel an seiner Absicht, dass er das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder verlassen wird.,
Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 9; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag
Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
Abs. 1 Z 1 sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
Absatz eins, Ziffer eins, sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
FPG unterliegt.
FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen, wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot, vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht §22b BFA-VG, Stand 01.01.2015). Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen in der Beschwerde dem Neuerungsverbot
Paragraph 11 a, FPG unterliegt.
Paragraph 11 a, FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen, wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot, vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht §22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).
2 FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2295888.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.