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{'item': 'W185 2295888-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133§ 5§ 8§ 24§ 20§ 1§ 22a§ 23§ 99Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW185 2295888-1 Spruch, W185 2295888-1/2E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 21Abs 1 Z 3 FPG idg

F als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte am 12.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: „ÖGK Istanbul“) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von 180 Tagen. Als Zweck der Reise wurde „sezonluk işçi“ angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 04.03.2024, als geplantes Abreisedatum der 03.09.2024 angeführt. Die einmalige Einreise sei geplant. In den vergangenen drei Jahren seien keine Visa erteilt worden. Als einladende Person wurde XXXX , ohne Angabe von Adresse oder E-Mail-Anschrift, angeführt. Im Feld „Name und Adresse des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation“ wurde „Arbeitgeber_in: XXXX “ angegeben. Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation sei „ XXXX “ bzw. „ XXXX . Im Zuge der Antragstellung gab der BF weiters an, „oparator yardimcisi“ bzw. „Assistant operator“ - wobei auch der derzeitige Arbeitgeber des BF näher bezeichnet wurde - und „ledig“ zu sein. Vorvisa gebe es keine.Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte am 12.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: „ÖGK Istanbul“) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von 180 Tagen. Als Zweck der Reise wurde „sezonluk işçi“ angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 04.03.2024, als geplantes Abreisedatum der 03.09.2024 angeführt. Die einmalige Einreise sei geplant. In den vergangenen drei Jahren seien keine Visa erteilt worden. Als einladende Person wurde römisch 40 , ohne Angabe von Adresse oder E-Mail-Anschrift, angeführt. Im Feld „Name und Adresse des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation“ wurde „Arbeitgeber_in: römisch 40 “ angegeben. Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation sei „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 . Im Zuge der Antragstellung gab der BF weiters an, „oparator yardimcisi“ bzw. „Assistant operator“ - wobei auch der derzeitige Arbeitgeber des BF näher bezeichnet wurde - und „ledig“ zu sein. Vorvisa gebe es keine. Mit dem Antrag legte der BF folgende Dokumente vor: - Reisedokument - Flugreservierung (Ankara-Wien am 18.03.2024 und Ankara-Wien am 02.09.2024) - Polizze über Abschluss einer Reisekrankenversicherung für der BF - Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 22.02.2024, womit dem Arbeitgeber XXXX , nach diesbezüglichem Antrag vom 07.02.2024

§ 5des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausl

BG), BGBl. 218/1975 idgF, (unter Auflagen)

§ 8Abs. 1 Ausl

BG die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe), für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200,00 brutto erteilt werde. Es erfolgte sodann der Hinweis, dass die Beschäftigung erst aufgenommen werden dürfe, nachdem ein Visum

§ 24Abs.

1 Z 3 des FPG ausgestellt worden sei.- Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 22.02.2024, womit dem Arbeitgeber römisch 40 , nach diesbezüglichem Antrag vom 07.02.2024

Paragraph 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, idgF, (unter Auflagen)

Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe), für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200,00 brutto erteilt werde. Es erfolgte sodann der Hinweis, dass die Beschäftigung erst aufgenommen werden dürfe, nachdem ein Visum

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, des FPG ausgestellt worden sei. Mit Schreiben vom 23.02.2024 wurde dem AMS XXXX seitens des XXXX mitgeteilt, dass XXXX , geb. am XXXX , die Beschäftigung am 23.02.2024 aufgenommen habe.Mit Schreiben vom 23.02.2024 wurde dem AMS römisch 40 seitens des römisch 40 mitgeteilt, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , die Beschäftigung am 23.02.2024 aufgenommen habe. Mit „Aufforderung zur Stellungnahme“ vom 22.03.2024, wurde dem BF seitens des ÖGK Istanbul in der Folge Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden: „Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Nähere Begründung: Sie haben bereits in der Vergangenheit um internationalen Schutz in Österreich angesucht. Gegen Sie wurde eine Ausreiseentscheidung getroffen. Am 14.03.2018 wurden Sie abgeschoben. Es bestehen Zweifel an Ihrem Reisezweck. Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genauere Begründung: Sie haben in der Vergangenheit um internationalen Schutz in Österreich angesucht. Am 14.03.2018 wurden Sie abgeschoben. Es bestehen Zweifel an Ihrer Verwurzelung und der Wiederausreise. Es bestehen daher aufgrund der oben angeführten Gründe und weil Sie familiär nicht an Ihren Heimatstaat gebunden sind, begründete Zweifel, dass Sie die Absicht haben, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen.“. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 28.03.2024 führte der BF an, am 12.03.2024 ein Arbeitsvisum beantragt zu haben. Als Kind sei der BF in Österreich - ohne eigene Entscheidung oder Initiative, aufgrund der Entscheidung seiner Familie - gewesen. Jetzt, als Erwachsener, habe der BF seine eigene Entscheidung getroffen und ein Arbeitsvisum für Österreich beantragt. Der BF verpflichte sich gegenüber der Botschaft, dass er in seinem Privat- und Geschäftsleben eine disziplinierte, fleißige und produktive Person sein werde und zwar innerhalb der gesetzlichen Arbeitserlaubnisfrist, die von der Botschaft als angemessen erachtet werde. Der BF verpflichte sich, auf die Dauer und Daten der Aufenthaltserlaubnis zu achten und Österreich rechtzeitig wieder zu verlassen. Er ersuche darum, die negative Entscheidung noch einmal zu prüfen und ihm die Möglichkeit zu geben, in Österreich zu arbeiten. Auf einer weiteren Ausfertigung des Schreibens vom 22.03.2024 - es finden sich darauf zudem die scheinbar jeweils mittels Stempel versehenen Daten: 25.03.2024, 28.03.2024 und 02.04.2024 - wurde mit dem Datum 02.04.2024 vermerkt: „Bitte Bescheid, WA nicht gesichert, bringt keine neuen Tatsachen vor“. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.04.2024, übernommen am 08.04.2024, verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung: […..]. Ihre Stellungnahme konnte die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen, weil Ihr Vorbringen ohne Beweismittel von Ihnen nicht als glaubwürdig angesehen werden konnte; Sie haben kein Beweisanbot erstattet, obwohl Sie in der Aufforderung zur Stellungnahme noch darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die darin dargelegten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen seien. Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken konnten damit nicht entkräftet werden und stellen sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen dar. Ihr Antrag musste daher aus folgendem/n Grund/Gründen abgelehnt werden: „Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Nähere Begründung: Siehe S2 Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genauere Begründung: Siehe S2“ Auf „Seite 2“ wird ausgeführt: „Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Nähere Begründung: Sie haben bereits in der Vergangenheit um internationalen Schutz in Österreich angesucht. Gegen Sie wurde eine Ausreiseentscheidung getroffen. Am 14.03.2018 wurden Sie abgeschoben. Ihre Stellungnahme vom 28.03.2024 hat keine neuen Erkenntnisse hervorgebracht. Es bestehen Zweifel an Ihrem Reisezweck. Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genauere Begründung: Sie haben in der Vergangenheit um internationalen Schutz in Österreich angesucht. Am 14.03.2018 wurden Sie abgeschoben. Es bestehen Zweifel an Ihrer Verwurzelung und der Wiederausreise. Es bestehen daher aufgrund der oben angeführten Gründe und weil Sie familiär nicht an Ihren Heimatstaat gebunden sind, begründete Zweifel, dass Sie die Absicht haben, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen.“. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.04.2024, dem ÖGK Istanbul mit Mail vom 26.04.2024 übermittelt, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zunächst im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Verfahrensmängeln. Mit dem wiederholten Hinweis auf eine vermeintliche Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF komme die Behörde ihrer Verpflichtung zur nachvollziehbaren Darlegung für die Gründe ihrer Annahme in keiner Weise nach. Es sei weder erkennbar, worin die „nicht ausreichende“ Begründung bestehe, noch welche Angaben (und aus welchen Gründen) unglaubwürdig sein sollten. Der BF habe mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX . Er arbeite in einem Lokal als Koch und sorge als Ältester seiner Geschwister sowohl für seine Mutter, die nicht berufstätig sei, als auch für seine Schwester, die noch zur Schule gehe. Der Bruder des BF arbeite als Kranführer. Die angestrebte Tätigkeit laut Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 22.02.2024 als Koch für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024 bestehe in einer Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200 brutto im „ XXXX . Die Arbeitgeberin XXXX sei die Frau des Cousins ( XXXX des Vaters des BF. Für seine Unterbringung sei ebenfalls bereits gesorgt, diese liege ebenfalls in XXXX . Als Beweis würden der Bescheid des AMS vom 22.02.2024, Fotodokumentation zu „ XXXX “ sowie die Zeugin XXXX , beide: per Adresse XXXX angeführt. Damit seien Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes vollkommen begründet. Es würden die Voraussetzungen für die Beschäftigung des BF einerseits im Hinblick auf den vorgelegten Bescheid des AMS vom 22.02.2024 vorliegen. Seine Beschäftigung sei im bestehenden Personalmangel in der Gastronomie begründet, sodass nachvollziehbar sei, dass im gastronomischen Betrieb „ XXXX “ Bedarf an seiner Beschäftigung bestehe. Wäre das Verfahren mängelfrei geblieben, hätte die Behörde erkannt, dass sowohl der Zweck als auch die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes ausreichend begründet seien. Der angefochtene Bescheid erscheine aus mehreren Gründen inhaltlich rechtswidrig. So sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, welcher Sachverhalt diesem zu Grunde liege, der zu der letztlich von der belangten Behörde gefundenen rechtlichen Beurteilung führe. Wenn die belangte Behörde beanstande, dass das „Vorbringen“ des BF „ohne Beweismittel“ nicht „als glaubwürdig“ angesehen werden könne, so hätte die belangte Behörde konkret anzuführen gehabt, von welchen Tatsachen sie ausgehe bzw. aus welchen Gründen der angeführte Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes „nicht ausreichend begründet“ wären. Sowohl bei der Frage des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthaltes als auch im Hinblick auf die nach Ansicht der belangten Behörde „nicht gesicherte Wiederausreise in den Heimatstaat“ werde darauf verwiesen, dass der BF „bereits in der Vergangenheit“ um internationalen Schutz in Österreich angesucht hätte. Zu beiden Themen werde auf die Abschiebung vom 14.03.2018 verwiesen. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde offensichtlich das Alter des BF nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt seines Ansuchens um internationalen Schutz in Österreich sei der BF zwölf Jahre alt gewesen. Seine Eltern als gesetzliche Vertretung hätten die seinerzeitigen Anträge gestellt. Keinesfalls lasse dieser Umstand den Rückschluss zu, dass „Zweifel am Reisezweck, an der Verwurzelung und der Wiederausreise“ bestünden. So könne am Zweck des Aufenthaltes kein begründeter Zweifel bestehen, habe doch das AMS Eisenstadt mit dem Bescheid vom 22.02.2024 die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt. Die Tatsache der Verwurzelung sei dadurch ausreichend beschrieben, dass der BF einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern innehabe und daher in weiterer Folge auch keine Bedenken bestehen könnten, dass aufgrund dieser Verwurzelung die Wiederausreise des BF erfolgen werde. Es würden daher bei rechtlich richtiger Beurteilung keine begründeten Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestehen.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.04.2024, dem ÖGK Istanbul mit Mail vom 26.04.2024 übermittelt, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zunächst im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Verfahrensmängeln. Mit dem wiederholten Hinweis auf eine vermeintliche Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF komme die Behörde ihrer Verpflichtung zur nachvollziehbaren Darlegung für die Gründe ihrer Annahme in keiner Weise nach. Es sei weder erkennbar, worin die „nicht ausreichende“ Begründung bestehe, noch welche Angaben (und aus welchen Gründen) unglaubwürdig sein sollten. Der BF habe mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester einen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 . Er arbeite in einem Lokal als Koch und sorge als Ältester seiner Geschwister sowohl für seine Mutter, die nicht berufstätig sei, als auch für seine Schwester, die noch zur Schule gehe. Der Bruder des BF arbeite als Kranführer. Die angestrebte Tätigkeit laut Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 22.02.2024 als Koch für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024 bestehe in einer Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200 brutto im „ römisch 40 . Die Arbeitgeberin römisch 40 sei die Frau des Cousins ( römisch 40 des Vaters des BF. Für seine Unterbringung sei ebenfalls bereits gesorgt, diese liege ebenfalls in römisch 40 . Als Beweis würden der Bescheid des AMS vom 22.02.2024, Fotodokumentation zu „ römisch 40 “ sowie die Zeugin römisch 40 , beide: per Adresse römisch 40 angeführt. Damit seien Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes vollkommen begründet. Es würden die Voraussetzungen für die Beschäftigung des BF einerseits im Hinblick auf den vorgelegten Bescheid des AMS vom 22.02.2024 vorliegen. Seine Beschäftigung sei im bestehenden Personalmangel in der Gastronomie begründet, sodass nachvollziehbar sei, dass im gastronomischen Betrieb „ römisch 40 “ Bedarf an seiner Beschäftigung bestehe. Wäre das Verfahren mängelfrei geblieben, hätte die Behörde erkannt, dass sowohl der Zweck als auch die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes ausreichend begründet seien. Der angefochtene Bescheid erscheine aus mehreren Gründen inhaltlich rechtswidrig. So sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, welcher Sachverhalt diesem zu Grunde liege, der zu der letztlich von der belangten Behörde gefundenen rechtlichen Beurteilung führe. Wenn die belangte Behörde beanstande, dass das „Vorbringen“ des BF „ohne Beweismittel“ nicht „als glaubwürdig“ angesehen werden könne, so hätte die belangte Behörde konkret anzuführen gehabt, von welchen Tatsachen sie ausgehe bzw. aus welchen Gründen der angeführte Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes „nicht ausreichend begründet“ wären. Sowohl bei der Frage des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthaltes als auch im Hinblick auf die nach Ansicht der belangten Behörde „nicht gesicherte Wiederausreise in den Heimatstaat“ werde darauf verwiesen, dass der BF „bereits in der Vergangenheit“ um internationalen Schutz in Österreich angesucht hätte. Zu beiden Themen werde auf die Abschiebung vom 14.03.2018 verwiesen. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde offensichtlich das Alter des BF nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt seines Ansuchens um internationalen Schutz in Österreich sei der BF zwölf Jahre alt gewesen. Seine Eltern als gesetzliche Vertretung hätten die seinerzeitigen Anträge gestellt. Keinesfalls lasse dieser Umstand den Rückschluss zu, dass „Zweifel am Reisezweck, an der Verwurzelung und der Wiederausreise“ bestünden. So könne am Zweck des Aufenthaltes kein begründeter Zweifel bestehen, habe doch das AMS Eisenstadt mit dem Bescheid vom 22.02.2024 die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt. Die Tatsache der Verwurzelung sei dadurch ausreichend beschrieben, dass der BF einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern innehabe und daher in weiterer Folge auch keine Bedenken bestehen könnten, dass aufgrund dieser Verwurzelung die Wiederausreise des BF erfolgen werde. Es würden daher bei rechtlich richtiger Beurteilung keine begründeten Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestehen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.07.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 12.03.2024 beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von 180 Tagen. Als Zweck der Reise wurde „sezonluk işçi“ angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 04.03.2024, als geplantes Abreisedatum der 03.09.2024 angeführt. Es sei die einmalige Einreise geplant. In den vergangenen drei Jahren seien keine Visa erteilt worden. Als einladende Person wurde XXXX (Anm: ohne Angabe von Adresse oder E-Mail-Anschrift) angeführt. Im Feld „Name und Adresse des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation“ wurde „Arbeitgeber_in: XXXX “ angegeben. Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation sei „ XXXX “ bzw. „ XXXX . Im Zuge der Antragstellung gab der BF weiters an, „oparator yardimcisi“ bzw. „Assistant operator“, wobei auch der derzeitige Arbeitgeber des BF näher bezeichnet wurde. Zudem führte der BF an, „ledig“ zu sein.Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 04.03.2024, als geplantes Abreisedatum der 03.09.2024 angeführt. Es sei die einmalige Einreise geplant. In den vergangenen drei Jahren seien keine Visa erteilt worden. Als einladende Person wurde römisch 40 Anmerkung, ohne Angabe von Adresse oder E-Mail-Anschrift) angeführt. Im Feld „Name und Adresse des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation“ wurde „Arbeitgeber_in: römisch 40 “ angegeben. Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation sei „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 . Im Zuge der Antragstellung gab der BF weiters an, „oparator yardimcisi“ bzw. „Assistant operator“, wobei auch der derzeitige Arbeitgeber des BF näher bezeichnet wurde. Zudem führte der BF an, „ledig“ zu sein. Mit Bescheid des AMS vom 22.02.2024 wurde dem Arbeitgeber XXXX , nach diesbezüglichem Antrag vom 07.02.2024

§ 5Ausl

BG, BGBl. 218/1975 idgF, (unter Auflagen)

§ 8Abs. 1 Ausl

BG die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe), für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200,00 brutto erteilt.Mit Bescheid des AMS vom 22.02.2024 wurde dem Arbeitgeber römisch 40 , nach diesbezüglichem Antrag vom 07.02.2024

Paragraph 5, AuslBG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, idgF, (unter Auflagen)

Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe), für die Zeit vom 04.03.2024 bis 03.09.2024, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.200,00 brutto erteilt. Der BF hielt sich in der Vergangenheit bereits im Bundesgebiet auf und wurde nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2018 über den Antrag des zu diesem Zeitpunkt minderjährigen BF auf internationalen Schutz am 14.03.2018 in die Türkei abgeschoben. Dem BF wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag im gegenständlichen Verfahren nachweislich Parteiengehör gewährt und wurde er konkret darauf hingewiesen, dass der Zweck und die Bedingungen des von ihm geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet seien und seine Wiederausreiseabsicht nicht habe festgestellt werden können. Es wurde explizit ausgeführt, dass Zweifel an der Verwurzelung und der Wiederausreise bestehen. Begründete Zweifel bestünden insbesondere, weil der BF familiär nicht an seinen Heimatstaat gebunden sei. In der Folge brachte der BF eine Stellungnahme, datiert mit 28.03.2024, ein, welche allerdings nicht geeignet war, die von der Behörde dargelegten Bedenken zu zerstreuen. Es steht nicht fest, dass der BF über ein besonderes Naheverhältnis zu einem Familienangehörigen oder einer anderen in der Türkei aufhältigen Person verfügt. Ebenso wenig steht fest, dass der BF im Herkunftsstaat über sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen verfügt. Aufgrund dessen bestehen im Falle eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet begründete Zweifel an seiner Absicht, dass er das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder verlassen wird.In der Folge brachte der BF eine Stellungnahme, datiert mit 28.03.2024, ein, welche allerdings nicht geeignet war, die von der Behörde dargelegten Bedenken zu zerstreuen. Es steht nicht fest, dass der BF über ein besonderes Naheverhältnis zu einem Familienangehörigen oder einer anderen in der Türkei aufhältigen Person verfügt. Ebenso wenig steht fest, dass der BF im Herkunftsstaat über sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen verfügt. Aufgrund dessen bestehen im Falle eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet begründete Zweifel an seiner Absicht, dass er das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder verlassen wird.,

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des ÖGK Istanbul, insbesondere aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen/Dokumenten sowie einem Auszug aus dem IZR vom 14.03.
  2. Den getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf wurde nicht substantiiert entgegengetreten. Im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.03.2024 erstattete der BF insbesondere keinerlei Angaben zu einer familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung im Herkunftsstaat. Er legte eine türkische Meldebestätigung (in deutscher Übersetzung) sowie einen Auszug aus dem Einwohnermeldeamt der Provinz Gaziantep (ebenfalls in deutscher Übersetzung) vor. Daraus ergibt sich, dass der BF, wie er auch selbst angeführt hat, ledig ist und seine Eltern seit dem Jahr 2019 geschieden sind. Das erstmals im Rahmen der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach der BF mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX habe und er mit seinem Gehalt als Koch für seine Mutter sowie für seine mj Schwester sorge, unterfallen dem Neuerungsverbot (§ 11a Abs. 2 FPG). Abgesehen davon wurden keinerlei Nachweise zur Untermauerung dieses Vorbringens (Melderegister seiner Mutter und Geschwister, Geburtsurkunde seiner angeblich mj Schwester, Arbeitsvertrag des BF als Koch etc) in Vorlage gebracht. Unklar ist im Übrigen auch, ob die Mutter des BF noch lebt oder bereits verstorben ist; so ist im Auszug aus dem Familienbuch in der Rubrik „Tod“ Geschl. Register angeführt, während in der genannten Rubrik „Tod“ beim BF und bei seinem Vater Lebendig vermerkt ist. Das erstmals im Rahmen der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach der BF mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester einen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 habe und er mit seinem Gehalt als Koch für seine Mutter sowie für seine mj Schwester sorge, unterfallen dem Neuerungsverbot (Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG). Abgesehen davon wurden keinerlei Nachweise zur Untermauerung dieses Vorbringens (Melderegister seiner Mutter und Geschwister, Geburtsurkunde seiner angeblich mj Schwester, Arbeitsvertrag des BF als Koch etc) in Vorlage gebracht. Unklar ist im Übrigen auch, ob die Mutter des BF noch lebt oder bereits verstorben ist; so ist im Auszug aus dem Familienbuch in der Rubrik „Tod“ Geschl. Register angeführt, während in der genannten Rubrik „Tod“ beim BF und bei seinem Vater Lebendig vermerkt ist. Die Behörde gelangte im Ergebnis zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht des BF bestünden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (siehe hiezu auch weiter unten).
  3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20

Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs 4 Z13a) ist Art 23 Abs 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Form und Wirkung der Visa D § 20
(1)Visa D werden erteilt alsParagraph 20,
(1)Visa D werden erteilt als
  1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
  2. Visum aus humanitären Gründen;
  3. Visum zu Erwerbszwecken;
  4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
  5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
  6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
  7. Visum zur Wiedereinreise;
  8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
  9. Visum für Saisoniers;
  10. Visum für Praktikanten.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens 1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 9; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG

§ 1Z 14 Ausl

BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG

Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3)Visa

Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3)Visa

Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a)Visa

Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag

§ 22agestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(3a)Visa

Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag

Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa

Abs. 1 Z 1 sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(6)Visa

Absatz eins, Ziffer eins, sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21

(1)Visa

§ 20Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21,

(1)Visa

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
  2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
  3. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
  4. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
  1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
  2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungs-voraussetzungen bestehen;
  3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

§ 23eine schwerwiegende Erkrankung aufweist; 3.

der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

  1. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  2. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
  4. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  5. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
  6. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  7. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  8. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
  9. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  13. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  14. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  15. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen an-zunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 99Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21

(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentrale Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Visums der Kategorie D (unter anderem) mit der Begründung abgewiesen, dass die Wiederausreise des BF in den Herkunftsstaat nicht gesichert erscheine. Bei der Prüfung eines Antrages auf Erteilung eines Visums „D“ sind die in § 21 Abs 1 FPG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen.Bei der Prüfung eines Antrages auf Erteilung eines Visums „D“ sind die in Paragraph 21, Absatz eins, FPG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs 1 Z 3 FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Es wurde festgehalten, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedarf daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung; die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20.12.2007, 2007/21/0104). War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen daher nunmehr zu Lasten des Fremden.Der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Es wurde festgehalten, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedarf daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung; die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20.12.2007, 2007/21/0104). War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Vorweg bleibt festzuhalten, dass der Asylantrag und in der Folge die Abschiebung des BF in Türkei im März 2018 dem BF „nicht anzulasten“ ist, zumal der Genannte damals 13 Jahre alt war und der Antrag des damals noch mj BF von seinen gesetzlichen Vertretern (den Eltern) gestellt wurde. Überdies sind inzwischen sieben Jahre vergangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch – wie auch die Behörde – davon aus, dass begründete Zweifel an der von des BF bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es des BF nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw. diese zu entkräften. Der BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.03.2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens der Behörde Zweifel an seiner Absicht bestünden, vor Ablauf des Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder zu verlassen. Da der BF insbesondere nicht familiär an seinen Heimatstaat gebunden sei bestünden Zweifel an seiner „Verwurzelung“. Es ist dem BF, wie bereits oben angeführt, nicht gelungen, eine besondere familiäre, soziale, berufliche und/oder wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat (substantiiert) darzutun. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28.03.2024 erwähnte der BF seine familiäre Situation im Heimatstaat mit keinem Wort und legte insbesondere nicht dar, dass bzw. inwieweit er familiär bzw sozial an seinen Heimatstaat gebunden wäre. In Bezug auf seinen Familienstand gab der BF im Visumsantrag an, „ledig“ zu sein. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens kam nicht hervor, dass der BF etwa in einer Lebensgemeinschaft leben oder eine sonstige relevante Beziehung führen würde. So ist auch dem vom BF mit seiner Stellungnahme vom 28.03.2024 vorgelegten Auszug aus dem Familienbuch (Stand 04.03.2024) zu entnehmen, dass der BF ledig ist. Die Eltern des BF haben sich etwa 1 Jahr nach ihrer (unfreiwilligen) Rückkehr in die Türkei scheiden lassen (siehe Auszug aus dem Familienbuch). Wenn der BF – erstmals in der Beschwerde – versucht, seine familiäre Verwurzelung in der Heimat darzustellen, indem er ausführt, mit seiner Mutter, seinem (erwachsenen) Bruder und seiner (schulpflichtigen) Schwester in einem Haushalt zu leben und diese mit seinem Einkommen als Koch zu versorgen, ist einerseits anzumerken, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot unterliegt. Andererseits wurden diese Angaben durch keinerlei Nachweise untermauert (siehe auch Beweiswürdigung). Es ist, wie beweiswürdigend dargelegt, weder gesichert, dass die Mutter des BF noch lebt, noch im gegenteiligen Fall, dass diese mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt lebt und von diesem versorgt wird. Zu den vorgeblichen Geschwistern wurden keinerlei Nachweise beigebracht (Geburtsurkunden, Meldezettel, Schulbesuchsbestätigung etc). Demgegenüber ergibt sich aus den Angaben des BF, dass Personen, welche denselben Nachnamen wie der BF aufweisen, als Einlader bzw. Kontaktpersonen angeführt werden und demnach im Bundesgebiet aufhältig sind. Laut Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich bei der im Bescheid des AMS vom 22.02.204als Arbeitgeberin genannten XXXX um die Frau des Cousins des Vaters des BF und somit um eine (entfernte) Verwandte des BF. Demgegenüber ergibt sich aus den Angaben des BF, dass Personen, welche denselben Nachnamen wie der BF aufweisen, als Einlader bzw. Kontaktpersonen angeführt werden und demnach im Bundesgebiet aufhältig sind. Laut Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich bei der im Bescheid des AMS vom 22.02.204als Arbeitgeberin genannten römisch 40 um die Frau des Cousins des Vaters des BF und somit um eine (entfernte) Verwandte des BF. Dass der BF seine Mutter und seine Schwester mit seinem Einkommen als Koch versorgen würde, zumal seine Mutter ohne Beschäftigung und seine Schwester noch schulpflichtig sei, wurde vom BF (in der Beschwerde) lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Nachweise hinsichtlich seiner Beschäftigung als Koch – etwa Lohnzettel, ein Arbeitsvertrag oder Ähnliches – wurden nicht vorgelegt. Bei einer, wie hier vorliegend, (bloßen) Reservierung für ein Hin- und Rückflugticket handelt es sich lediglich um einen Anhaltspunkt für eine Wiederausreise (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Nach dem Gesagten gelangte die Behörde zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht des BF bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen. Die aufgezeigten Zweifel konnten seitens des BF letztlich nicht ausgeräumt werden. Die Ausführungen des BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpften sich gesamtbetrachtet in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist es dem BF letztlich nicht gelungen, die Bedenken der Behörde durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen in der Beschwerde dem Neuerungsverbot

§ 11a

FPG unterliegt.

§ 11a

FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen, wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot, vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht §22b BFA-VG, Stand 01.01.2015). Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen in der Beschwerde dem Neuerungsverbot

Paragraph 11 a, FPG unterliegt.

Paragraph 11 a, FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen, wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot, vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht §22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).

§ 11aAbs.

2 FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2295888.1.00

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