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{'item': 'W207 2292235-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW207 2292235-1 Spruch, W207 2292235-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.05.2024 befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Ausstellung des Behindertenpasses lag ein von der belangten Behörde eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 15.05.2023 zugrunde. Der beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie stellte schließlich in seinem Gutachten vom 15.05.2023 das Bestehen der Funktionseinschränkungen „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, thorakale und lumbale Diskopathie, Zustand nach Deckplatteneinbruch 12.BWK“ und „Hypertonie“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Eine Nachuntersuchung wurde für Mai 2024 wegen der Ausheilung der Brustwirbelfraktur für notwendig erachtet. Ein entsprechender befristeter Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2023 zugesandt. , Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.05.2024 befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Ausstellung des Behindertenpasses lag ein von der belangten Behörde eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 15.05.2023 zugrunde. Der beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie stellte schließlich in seinem Gutachten vom 15.05.2023 das Bestehen der Funktionseinschränkungen „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, thorakale und lumbale Diskopathie, Zustand nach Deckplatteneinbruch 12.BWK“ und „Hypertonie“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Eine Nachuntersuchung wurde für Mai 2024 wegen der Ausheilung der Brustwirbelfraktur für notwendig erachtet. Ein entsprechender befristeter Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2023 zugesandt. Der Beschwerdeführer stellte (vor Ablauf seines befristeten Behindertenpasses) am 27.11.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Verlängerung bzw. auf Neuausstellung eines Behindertenpasses wegen Ungültigkeit und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 16.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.02.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: VGA 5/2023 50%; Dezember 2023 Wirbelkörperbruch beim Schneeräumen.VGA 5 aus 2023, 50%; Dezember 2023 Wirbelkörperbruch beim Schneeräumen. Derzeitige Beschwerden: " Mit den Tabletten geht es, ich habe ein taubes Gefühl im im linken Bein, es brennt. Manchmal auch rechts. Das CTS ist jetzt gut." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Weiches Lendenmieder.TASS,Pantoloc, Molaxole Telmicort,Amlodilan,Hydal 1,3 und 2 mg, bei Bed 3mg.Oleovit. Sozialanamnese: Rehageld, verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebracht: Röntgen W. 11/2023: Z.n. Bruch Th 12 älteren Datums. BÜ o.B. Osteochondrose L4-S1, Scheuermann 16.12.2023: neue Deckplattenimpression L3, sonst idem. MRt W. 9/2023: Ergebnis: Ödematöse Signalalterationen bei Osteochondrosen an der BWS wie beschrieben, Hinweis auf Morbus Scheuermann bei vermehrter Brustkyphose. Bandscheibenvorfall Th5/6 und Th9/10, vorbekannt. Prolaps bei L4/5 mit Nahebeziehung zur Nervenwurzel L4 re. Protrusion L5/S

  1. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 182,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 15 cm. BWS drehung 25-0-30, FKBA und Seitneigung wegen angeblicher Schmerzen nicht gezeigt.Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 60-0-60, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-  0-50, Faustschluß beidseits frei. Nackengriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-
  2. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Rollator, Gehen auch ohne Gehbehelf möglich, mässig kleinerschrittig Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, thorakale und lumbale Diskopathie, Zustand nach Deckplatteneinbruch 12.BWK und 3.LWK, Radiculopathie oberer Rahmensatz, da Belastungsminderung; Wahl der Position, da keine Spinalkanalverengung 02.01.02 40 2 Karpaltunnelsyndrom beidseits eine Stufe unter oberem Rahmensatz, de rechts mittelgradig und links leicht 04.05.06 20 3 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Strecksehnenverletzung rechter Daumen; Zustand nach Kniearthroskopie rechts. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung Leiden 1; Leiden 2 ist neu Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erniedrigung des GdB um eine Stufe Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr X kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA Herr römisch zehn kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 16.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 05.03.2024, eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin brachte er zusammengefasst vor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er an Gefäßverengungen leide. Zudem habe er im Dezember 2023 einen Wirbelkörperbruch beim Schneeräumen erlitten. Wie sich daraus eine Besserung des Leidens 1 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ ableiten lasse, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei im Gutachten nicht ausgeführt worden, wie es zu einer Besserung des Leidens 1 gekommen sei. Der Beschwerdeführer beantragte eine erneute Überprüfung. Der Stellungnahme legte er weitere medizinische Unterlagen bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jenes Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, welcher bereits das Gutachten vom 16.02.2024 erstattet hatte, vom 09.03.2024 ein. In dieser ärztlichen Stellungnahme wurde Folgendes ausgeführt: „Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, es wurde eine Gefäßverengung nicht berücksichtigt. Es wird ein Befund nachgereicht: MR-Anqioqraphie der Becken-Bein-Gefäße beidseits Radiologie W. 2/2024: 3 Nierenarterien rechts am Abgang eingeschränkt beurteilbar, DD stenosiert. Arteria iliaca interna beidseits hochgradig eng. Links die AFC mit großen Kalkplaques und deutlicher Einengung. Der Befund ergibt keine relevante Stenose der Beinarterien rechts eine Einengung links; ist aber ohne angiologischen Facharztbefund nicht geeignet, das Kalkül zu verändern.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Gutachten vom 16.02.2024 sowie die Stellungnahme vom 09.03.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit Schriftsatz vom 10.05.2024, eingelangt am 13.05.2024, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2024 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „[…] Seitens des Sozialministeriumservice wurde festgestellt, dass sich die degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit thorakaler und lumbaler Diskopathie maßgeblich gebessert habe. Dieser Leidenszustand ist jedoch nach wie vor vorliegend. Die Ausheilung konnte nicht erfolgen, aufgrund einer bestehenden Osteoporose. Im Gutachten vom 14.02.2024 wird auf Seite 3 angeführt, dass sich, im Vergleich zum Sachverständigengutachte vom 10.05.2023 Leiden 1 gebessert hat, jedoch wird nicht näher erläutert, inwiefern sich dieses gebessert hat, zumal der Beschwerdeführer im Dezember 2023 einen Deckenplatteneinbruch im
  3. LKW erlitt. Das Gutachten ist in dieser Hinsicht mangelhaft und nicht nachvollziehbar, da die Begründung im Gutachten fehlt, worauf sich die Besserung bezieht. Der Beschwerdeführer leidet ferner an einer koronaren 2-Gefäßerkrankung. Weiters wurde die neue Diagnose pAVK gestellt, welche noch nicht berücksichtigt wurde. Ebenso leidet der Beschwerdeführer unter hochgradigen Stenosen A iliaca int. bds. und unter einem Lungenemphysem. […]“ Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie vom 31.01.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2024, auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.01.2025 wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom
  4. März 2024, mit welchem der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt wurde, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 05.03.2024, Abl. 72, wird eingewendet, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der AW an Gefäßverengungen leide. Im Dezember 2023 habe er einen Wirbelkörperbruch beim Schneeräumen erlitten, eine Besserung sei nicht eingetreten. Verwiesen werde auf den MR-Angiographie Befund der Becken-Bein-Gefäße beidseits vom 26.02.
  5. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 10.05.2024, Abl.-79, wird eingewendet, dass die degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit thorakaler und lumbaler Diskopathie sich nicht maßgeblich gebessert hätten aufgrund einer bestehenden Osteoporose. Der Beschwerdeführer leide ferner an einer koronaren 2-Gefäßerkrankung. Weiters sei die neue Diagnose PAVK gestellt worden, welche noch nicht berücksichtigt worden sei. Ebenso leidet der Beschwerdeführer unter hochgradigen Stenosen der A iliaca int. beidseits und unter einem Lungenemphysem. Vorgeschichte: 1989 Bandscheibenvorfall lumbal und Eingriff. Sensibilitätsstörung UE 2018 AS rechtes Knie. Verletzung der Strecksehne rechter Daumen 4/
  6. 9-10/2020 stat. Aufenthalt KH M. zur Schmerztherapie Arterielle HypertonieVerletzung der Strecksehne rechter Daumen 4 aus 2020,. 9-10/2020 stat. Aufenthalt KH M. zur Schmerztherapie Arterielle Hypertonie Hiatushernie, zn erosive Refluxösophagitis zn ulcus venriculi und duodeni Zwischenanamnese: Koronare 2-Gefäßerkrankung Dringlicher Aortocoronarer Dreifachbypass (LIMA-LAD. RIMAOMI, VSM-RIM) am 13.4.2024 5-6/2024 Reha R. Atherosklerose der Extremitätenarterien Gefäß OP linke UE am 29.10.2024 OP Endarterektomie Thrombendarterektomie untere Extremität links hochgradige pAVK, hochgr Stenosen A iliaca int bds Geplante Bypass Op beträchtliche arteriosklerotische echoharte Plaques bilateral mit relativer Lumeneinengung der ACI im bulbären Abschnitt links der Einengungsgrad bei etwa 40%, rechts bei etwa 50% Leichtgradige COPD Gold l, Lungenemphysem Befunde: Abl. 10 Ärztlicher Entlassungsbrief
  7. Februar 2023 (Rezente Deckplattenfraktur BWK 12 degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit St.p. Op Osteoporose Arterielle Hypertonie Hypercho[esterinämie Chron.Schmerzsyndrom Nikotinabusu Anamnestisch St.p. Alkoholabusus Katarakt OP beidseits geplant st p Refluxösophagitis, Hiatushernie, erosive Antrum- und Korpusgastritis Hochgradige lumbale Schmerzsymptomatik im Vordergrund. Schmerzsymptomatik vorbekannte Sensibilitätsstörung UE ) Abl. 15 MR LWS 24.01.2023 (Rezente Deckplattenfraktur des BWK
  8. Multisegmentale Diskusbulging L3 bis L5/S
  9. Auf Niveau 1.4/1.5 Neben dem Diskusbulging. Diskusprotrusion dorsomedian bis rechts paramedian mit Tangierung der deszendierenden Nervenwurzel 1.5 im Recessus lateralis rechts. Paramedian Auf Niveau L5/S1 extraforaminare Tangierung der Nervenwurzel L5 bilateral.) 4 Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in X.Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in römisch zehn. Berufsanamnese: Maurer, LKW Fahrer bis 8/2021, Rehageld, KrankenstandBerufsanamnese: Maurer, LKW Fahrer bis 8 aus 2021,, Rehageld, Krankenstand Medikamente: TASS Concor plus Telmicard Hydal 2-4 mg Amlodipin Pantoloc Ezerosu Tiotropium Allergien: Novalgin Nikotin: O seit 4/2024, vorher 60-80Nikotin: O seit 4 aus 2024,, vorher 60-80 Hilfsmittel: Rollator, Lendenstützmieder Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.B., Böhlerwerk Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im linken Bein, Schmerzen kommen von den Gefäßen, Schmerzen wie wenn man die Haut abzieht, bin schon mehrmals über die Stiegen gestürzt, gehe daher mit Rollator, da das linke Bein immer wieder auslässt. Rechts habe ich Schmerzen vom Fuß bis zum rechten Kniegelenk, nicht so arg wie links. Brennen, taubes Gefühl bis zum Knie herauf spüre ich gar nichts. Habe zwar BS Probleme, aber die argen Schmerzen kommen doch eher von den Gefäßen. Das Auslassen des Beins kommt doch von der Wirbelsäule. Schmerzen in der LWS und HWS. Krämpfe habe ich nicht. Gehe etwa 100 bis 150 m, dann setze ich mich auf den Rollator, ich gehe mit Hund, mit elektrischem Rollstuhl. Hergekommen mit Auto, wurde gebracht." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 181 cm, Gewicht 85 kg, 60 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Sternum Narbe median, unauffällig Kleine Umbilicalhernie Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter endlagig Bewegungsschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, periphere Pulse deutlich tastbar Füße warm, gut durchblutet, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann, Klopfschmerz über der LWS. Narbe LWS 6 cm median Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, F und R 100 Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei, behäbig, Aufstehen behäbig, Schmerzen in der LWS Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderunq 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, thorakale und lumbale Diskopathie, Zustand nach Deckplatteneinbruch 12.BWK und 3.LWK, Radiculopathie 02.01.02 40% Oberer Rahmensatz, da Belastungsminderung. Wahl der Position, da keine Spinalkanalverengung und kein motorisches Defizit. 2 Koronare 2-Gefäßerkrankung 05.05.02 40% Oberer Rahmensatz da aortocoronarer Dreifachbypass am 13.4.2024, inkludiert arterielle Hypertonie, Belastbarkeit geringgradig eingeschränkt, kardial kompensiert. 3 Arterielle Verschlusskrankheit 05.03.02 20% Unterer Rahmensatz da gute periphere Durchblutung. 4 Karpaltunnelsyndrom beidseits. 04.05.06 20% 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da rechts mittelgradig und links leicht. ad 2) Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB: 50% Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. ad 3) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen Befund im Vergleich zum Gutachten vom 16.02.2024, ABL 65-69, in Hinblick auf Grad der Behinderung eine Veränderung im Leidenszustand (Verschlimmerung/Verbesserung) objektivierbar ist. Verschlimmerung durch Hinzukommen von Leiden 2 und 3, Leiden 3 des VGA ist in aktuellem Leiden 2 inkludiert. Anheben des GesGdB um 1 Stufe durch Hinzukommen von Leiden
  10. ad 4) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ABL 72 sowie 79-
  11. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 05.03.2024, Abl. 72, wird eingewendet, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der AW an Gefäßverengungen leide. Im Dezember 2023 habe er einen Wirbelkörperbruch beim Schneeräumen erlitten, eine Besserung sei nicht eingetreten. Verwiesen werde auf den MR-Angiographie Befund der Becken-Bein-Gefäße beidseits vom 26.02.
  12. Die Gefäßveränderungen werden in aktuellem Leiden 3 erfasst. Besserung von Leiden 1 ist objektivierbar. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 10.05.2024, Abl. 79, wird eingewendet, dass die degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit thorakaler und lumbaler Diskopathie sich aufgrund einer bestehenden Osteoporose nicht maßgeblich gebessert hätten. Der Beschwerdeführer leide ferner an einer koronaren 2-Gefäßerkrankung. Weiters sei die neue Diagnose PAVK gestellt worden, welche noch nicht berücksichtigt worden sei. Ebenso leide der Beschwerdeführer unter hochgradigen Stenosen der A iliaca int. beidseits und unter einem Lungenemphysem. Besserung von Leiden 1 ist objektivierbar. Die Gefäßveränderungen werden in aktuellem Leiden 3 erfasst. ad 5) Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden: Landesklinikum X vom 05.12.2022, ABL 51-59Landesklinikum römisch zehn vom 05.12.2022, ABL 51-59 Radiologie Y vom 27.09.2023, ABL 60,61 Dr. N. vom 09.1 1.2023, ABL 62-64 Universitätsklinikum P. vom 20.04.2024, ABL 83-93 Abl. 51 Ärztlicher Entlassungsbrief
  13. Dezember 2022 (Ulcus duoderpi mit entzundlicher Stenose Erosive Antrumgastritis und Korpusgastritis Z.n. Refluxosophagitis bei kleiner Hiatushernie TIA 6/21 mehrmalige Wurzelblockade im LK M. Herr Y wird aufgrund von Oberbauchschmerzen stationär aufgenommen. Ulkus duodeni mit entzündliche erosive Antrumgastritis, streif Gefühlsstörungen Corpusgastritis abgeheilte Refluxoesophagitis bei kleiner Hiatushernie) — aktuell ist kein Leiden des Verdauungstrakts objektivierbar Abl. 60 MR-BWS und LWS 27.09.2023 (Ödematöse Signalalterationen bei Osteochondr.osen an der BWS, Hinweis auf Morbus Scheuermann bei vermehrter Brustkyphose. Bandscheibenvorfall Th5/6 und Th9/10, vorbekannt. Prolaps bei 1.4/5 mit Nahebeziehung zur Nervenwurzel 1.4 rechts. Protrusion L5/S1.) - in Leiden 1 inkludiert. Abl. 62 NEUROPHYSIOLOGISCHER BEFUNDBERICHT 09.11.2023 (Seit 6 Monaten Einschlafen der Finger 2 und 3 rechts. Manchmal, links dauerhaftes taubes Gefühl Dig. 2,3,4 links . Pat. war schon mehrmals an der Neurologie M. seit 2021 zur Schmerztherapie, im Feb. 23 zur Schmerztherapie Neurologie A. Er ist in orthopädischer Behandlung bei Dr. N., dieser schickte ihn zur Vorstellung an die neurochirurg. Amb. X., lt Pat. wurde ein konservatives Procedere empfohlen. Hypästhesie Dig. 1-4 links Hyästhesie gesamtes Bein, Vorderseite Gangbild: massives humpelndes Gangbild — Schonhinken. Mittelgradiges Carpaltunnelsyndrom links . Leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts. Aufgrund der dauerhaften Hypästhesie Dig. 2,3,4 links . empfehle die operative Vorstellung) — sämtliche Leiden sind berücksichtigt.2,3,4 links . Pat. war schon mehrmals an der Neurologie M. seit 2021 zur Schmerztherapie, im Feb. 23 zur Schmerztherapie Neurologie A. Er ist in orthopädischer Behandlung bei Dr. N., dieser schickte ihn zur Vorstellung an die neurochirurg. Amb. römisch zehn., lt Pat. wurde ein konservatives Procedere empfohlen. Hypästhesie Dig. 1-4 links Hyästhesie gesamtes Bein, Vorderseite Gangbild: massives humpelndes Gangbild — Schonhinken. Mittelgradiges Carpaltunnelsyndrom links . Leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts. Aufgrund der dauerhaften Hypästhesie Dig. 2,3,4 links . empfehle die operative Vorstellung) — sämtliche Leiden sind berücksichtigt. Abl. 73 MIR-Angiographie der Becken-Bein-Gefäße beidseits 26.02.2024 (2 Nierenarterien rechts am Abgang eingeschränkt beurteilbar, DD stenosiert. Arteria iliaca interna beidseits hochgradig eng. Links die AFC mit großen Kalkplaques und deutlicher Einengung.) — in Leiden 3 erfasst., Abl. 73 MIR-Angiographie der Becken-Bein-Gefäße beidseits 26.02.2024 (2 Nierenarterien rechts am Abgang eingeschränkt beurteilbar, DD stenosiert. Arteria iliaca interna beidseits hochgradig eng. Links die AFC mit großen Kalkplaques und deutlicher Einengung.) — in Leiden 3 erfasst. Abl. 83 Ärztlicher Entlassungsbrief Abteilung f; Herzchirurgie
  14. April 2024 (kardiorespiratorisch stabil Koronare 2-Gefäßerkrankung Dringlicher Aortocoronarer Dreifachbypass (LIMA-LAD. RIMA-OMI , VSM-RIM) arh 13.4.2024) - in Leiden 2 erfasst Abl. 90 OP-Bericht 13 .04.2024 (Anlage eines koronaren Mehrfachbypasses mit Herzlungenmaschine) - in Leiden 2 erfasst ad 6) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist oder ob ein Dauerzustand vorliegt. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 7) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Wenn ja, bitte Stellungnahme, ob aus den neu vorgelegten Befunden eine andere medizinische Dung abzuleiten wäre. Nachgereichte Befunde: Prämedikationsblatt 29.10.2024 (Atherosklerose der Extremitätenarterien OP Endarterektomie Thrombendarterektomie untere Extremität links Arterielle Hypertonie, KHK, hochgradige pAVK, hochgr Stenosen A iliaca int bds Hiatushernie, zn erosive Refluxösophagitis zn ulcus venriculi und duodeni ) Dr. L. Facharzt für Lungenkrankheiten 15.10.2024 (Leichtgradige COPD — Gold I — Risikoklasse Abnützungserscheinungen der Small Ainway Disease — Obstruktion der kleinen und kleinsten Bronchien KHK — koronare Herzkrankheit — Z. n ACBP 04-2024 pAVKDr. L. Facharzt für Lungenkrankheiten 15.10.2024 (Leichtgradige COPD — Gold römisch eins — Risikoklasse Abnützungserscheinungen der Small Ainway Disease — Obstruktion der kleinen und kleinsten Bronchien KHK — koronare Herzkrankheit — Z. n ACBP 04-2024 pAVK Arterielle Hypertonie Incipiente COPD) Labor 24.09.2024 (CRP 8,7, Leukozyten 12,7) Dr.K., Dr. X. 19.03.2024 (
  15. Rezidivierender Thoraxschmerz auch inDr.K., Dr. römisch zehn. 19.03.2024 (
  16. Rezidivierender Thoraxschmerz auch in Ruhe. Z.n. blander CA 3/20
  17. Z.n. Ulcera ventriculi und Ulcera duodeni anamnestisch 2023
  18. Ausgeprägter Nikotinabusus, PAVK — neu diagnostiziert Laborabnahme Coronar CT) Herz CT mit Kontrastmittel/Kalziumscore 27.03.2024 (Ausgeprägte Coronarsklerose. Insbesonders im Bereich der LCA Stenosierung über 50 % möglich.) Thoraxröntgen und Sternum 24.09.2024 (Das Sternum mit Sternalcerclagen, ohne wesentliche Auffälligkeiten, Lungenemphysem, keine Infiltrate, keine Stauungszeichen. Aortensklerose) Farbcodierte Duplexsonographie der hirnversorgenden Halsarterien 18.07.2024 (beträchtliche arteriosklerotische echoharte Plaques bilateral mit relativer Lumeneinengung der ACI im bulbären Abschnitt links der Einengungsgrad bei etwa 40 % und rechts bei etwa 50 0/0) MIR-Angiographie der Becken-Bein-Gefäße beidseits 26.02.2024 (2 Nierenarterien rechts am Abgang eingeschränkt beurteilbar, DD stenosiert. Arteria iliaca interna beidseits hochgradig eng. Links die AFC mit großen Kalkplaques und deutlicher Einengung. Dr.K., Dr. X. 07.10.2024 (Coronare 2 Gefäßerkrankung mit Z.n. Dr.K., Dr. römisch zehn. 07.10.2024 (Coronare 2 Gefäßerkrankung mit Z.n. Aortencoronaren 3 fach Bypass 04/24 PAVK. Geplante Bypass Op Z.n. ausgeprägten Nikotinkonsum Z.n. Ulcera ventriculi ab duodeni Lungenemphysem Der Pat kommt zur postoperativen Ko nach Akutbypass. Geplant ist nun eine PAVK Op im Sinne eines Bypasses. Der Pat aufgrund der PAVK dtl. eingeschränkt mobil Der Pat beschreibt nach coronarem Bypass Op. die vorbeschr. Beschwerden nicht mehr verspürt zu haben) Ärztlicher Entlassungsbrief Abteilung f. Herzchirurgie
  19. April 2024 (kardiorespiratòtisch stabil Koronare 2-Gefäßerkrankung Dringlicher Aortocoronarer Dreifachbypass (LIMA-LAD. RIMA-OMI , VSM-RIM) am 13.4.2024) Ärztlicher Entlassungsbrief Abteilung f. Herzchirurgie
  20. April 2024 (CAG; Ad Akut-Bypass) Folgende Änderungen im Vergleich zum aktuellen GA sind durch die nachgereichten Befunde dokumentiert: 3 Arterielle Verschlusskrankheit 05.03.02 20% Unterer Rahmensatz da gute periphere Durchblutung, inkludiert Thrombendarterektomie linke untere Extremität. 4 COPD I 06.06.01 20%4 COPD römisch eins 06.06.01 20% Oberer Rahmensatz da Lungenemphysem inkludiert. Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: 50%. […]“ Mit Schreiben vom 17.02.2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie vom 31.01.2025 blieb von den Parteien des Verfahrens unbestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 27.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  22. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, thorakale und lumbale Diskopathie, Zustand nach Deckenplatteneinbruch
  23. BWK und
  24. LWK, Radiculopathie; Belastungsminderung; keine Spinalkanalverengung und kein motorisches Defizit
  25. Koronare 2-Gefäßerkrankung; inkludiert arterielle Hypertonie, Belastbarkeit geringgradig eingeschränkt, kardial kompensiert
  26. Arterielle Verschlusskrankheit; gute periphere Durchblutung
  27. Karpaltunnelsyndrom beidseits; rechts mittelgradig, links leicht. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v.H. Hinsichtlich der beim der Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie vom 31.01.2025, das von den Parteien des Verfahrens unbestritten blieb, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  28. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister und ist im Übrigen unstrittig. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gründen sich auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2024 basierende Sachverständigengutachten der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie vom 31.01.2025, das von den Parteien des Verfahrens unbestritten blieb. Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß umfassend, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf den Ergebnissen einer persönlichen Untersuchung, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie gelangte in ihrem Sachverständigengutachten vom 31.01.2025 – u.a. auf Grundlage von erst im Zuge der Beschwerde neu vorgelegter Befunde sowie auf Grundlage der Ergebnisse ihrer persönlichen Untersuchung – zur erstmaligen Berücksichtigung des nunmehrigen neuen Leidens 2, dieses festgestellt als „Koronare 2-Gefäßerkrankung“ sowie des nunmehrigen Leidens 3, dieses festgestellt als „Arterielle Verschlusskrankheit“. Hinsichtlich des im Vorgutachten vom 16.02.2024 angeführten Leidens 3 („Hypertonie“) führte die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar aus, dass dieses nunmehr im aktuellen Leiden 2 („Koronare 2-Gefäßerkrankung; inkludiert arterielle Hypertonie, Belastbarkeit geringgradig eingeschränkt, kardial kompensiert“) inkludiert ist. Dies führt im Hinblick auf die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 16.02.2024 zu einer abweichenden Beurteilung im Sinne einer höheren Bewertung. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie führte diesbezüglich in ihrem Sachverständigengutachten vom 31.01.2025 nachvollziehbar aus, dass Leiden 1 durch (das neu aufgenommene) Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen hingegen nicht, weil keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Es kam zu einer Verschlimmerung des Leidenszustands durch das Hinzukommen der Leiden 2 und
  29. Leiden 3 des Vorgutachtens ist im aktuellen Leiden 2 inkludiert. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nachvollziehbar um 1 Stufe durch das Hinzukommen von Leiden 2 angehoben, weshalb ein (Gesamt)Grad der Behinderung von 50 v.H. erreicht wird. Nun brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der am 24.10.2024 durchgeführten persönlichen Untersuchung weitere Befunde, darunter ein Prämedikationsblatt einer näher genannten Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 29.10.2024, ein Befund eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 15.10.2024, ein Laborbefund vom 24.09.2024, ein Befund einer näher genannten Gruppenpraxis für Innere Medizin vom 19.03.2024, Röntgenbefunde vom 14.09.2024, vom 18.07.2024 sowie vom 26.02.2024, ein Befund einer näher genannten Gruppenpraxis für Innere Medizin vom 07.10.2024 und zwei ärztliche Entlassungsbriefe vom 11.04.2024 sowie vom 20.04.2024, in Vorlage. In Bezug auf diese, nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht datierten medizinischen Unterlagen ist aber festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb diese nachgereichten Befunde daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen sind. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieser der Beschwerde nachgereichten Befunde ergeben sich aus diesen keine entscheidungserheblichen Neuerungen, welche eine höhere Einschätzung ermöglichen würden, wie auch die aktuell beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 nachvollziehbar ausführt. Die beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten auch mit den der Beschwerde nachgereichten Befunden auseinander und stellte fest, dass im Vergleich zum aktuellen Gutachten bezüglich des Leidens 3 eine Thrombendarterektomie der linken unteren Extremität inkludiert wird. Zudem ergibt sich ein COPD I, beurteilt nach dem oberen Rahmensatz mit der Begründung, dass das Lungenemphysem inkludiert ist. Insgesamt ergäbe sich jedoch auch bei hypothetischer Beurteilung kein höherer Grad der Behinderung und wäre dieser mit 50 v.H. zu bemessen. Diese Einschätzung wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs auch nicht bestritten. Nun brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der am 24.10.2024 durchgeführten persönlichen Untersuchung weitere Befunde, darunter ein Prämedikationsblatt einer näher genannten Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 29.10.2024, ein Befund eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 15.10.2024, ein Laborbefund vom 24.09.2024, ein Befund einer näher genannten Gruppenpraxis für Innere Medizin vom 19.03.2024, Röntgenbefunde vom 14.09.2024, vom 18.07.2024 sowie vom 26.02.2024, ein Befund einer näher genannten Gruppenpraxis für Innere Medizin vom 07.10.2024 und zwei ärztliche Entlassungsbriefe vom 11.04.2024 sowie vom 20.04.2024, in Vorlage. In Bezug auf diese, nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht datierten medizinischen Unterlagen ist aber festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb diese nachgereichten Befunde daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen sind. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieser der Beschwerde nachgereichten Befunde ergeben sich aus diesen keine entscheidungserheblichen Neuerungen, welche eine höhere Einschätzung ermöglichen würden, wie auch die aktuell beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 nachvollziehbar ausführt. Die beigezogene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten auch mit den der Beschwerde nachgereichten Befunden auseinander und stellte fest, dass im Vergleich zum aktuellen Gutachten bezüglich des Leidens 3 eine Thrombendarterektomie der linken unteren Extremität inkludiert wird. Zudem ergibt sich ein COPD römisch eins, beurteilt nach dem oberen Rahmensatz mit der Begründung, dass das Lungenemphysem inkludiert ist. Insgesamt ergäbe sich jedoch auch bei hypothetischer Beurteilung kein höherer Grad der Behinderung und wäre dieser mit 50 v.H. zu bemessen. Diese Einschätzung wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs auch nicht bestritten. Die Parteien des Verfahrens sind diesem Sachverständigengutachten vom 31.01.2025 im Rahmen des ihnen vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehöres nicht entgegengetreten. Weder der vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab; dieses Sachverständigengutachten vom 31.01.2025 blieb daher unbestritten. Da es als vollständig und schlüssig anzusehen ist, wird es vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung der aktuellen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  31. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 1.

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2024 basierende schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie vom 31.01.2025, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Dieses Gutachten wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Ergebnissen einer persönlichen Untersuchung, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2024 basierende schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie vom 31.01.2025, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Dieses Gutachten wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Ergebnissen einer persönlichen Untersuchung, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines - nunmehr unbefristeten - Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 50 v.H. daher vor. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines - nunmehr unbefristeten - Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 50 v.H. daher vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 31.01.2025, das weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten wurde, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 31.01.2025, das weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten wurde, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2292235.1.00

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