← Österreich

{'item': 'W216 2307990-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 120§ 271§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 9§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW216 2307990-1 Spruch, W216 2307990-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis zum 31.08.2024 befristeten Behindertenpasses. Diesem zugrunde gelegt wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf der Aktenlage vom 26.07.2021, in dem die Funktionseinschränkungen „Autismus-Spektrum-Störung“ unter der Positionsnummer 03.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 60 vH, eingestuft wurde. Eine Nachuntersuchung wurde aufgrund einer Neuevaluierung für Mai 2024 vorgeschlagen.
  2. Am 02.10.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses. Er legte ärztliche Befunde sowie eine Urkunde vom 17.10.2023 vor, wonach eine Mitarbeiterin von „VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“ mit Beschluss des BG Josefstadt vom 13.10.2023, GZ 23 P 163/23d, zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin

§ 120AußStr

G bestellt worden sei.Er legte ärztliche Befunde sowie eine Urkunde vom 17.10.2023 vor, wonach eine Mitarbeiterin von „VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“ mit Beschluss des BG Josefstadt vom 13.10.2023, GZ 23 P 163/23d, zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin

Paragraph 120, AußStrG bestellt worden sei.

  1. Aufgrund des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgten Ladungen zu ärztlichen Untersuchungen, zuletzt vom 27.11.2024 für eine Untersuchung am 23.01.2025, welchen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2025 wurde das mit Antrag vom 02.10.2024 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert worden sei und dieser der schriftlichen Aufforderung ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen wäre.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.11.2024 an die eigene Meldeadresse des Beschwerdeführers zur ärztlichen Untersuchung geladen worden sei. Der Erwachsenenvertretung wäre diese Einladung nicht zugestellt worden. Damit wäre keine wirksame Zustellung erfolgt. Die Ablehnung des Antrages mit Verweis auf § 41 Abs. 3 BBG sei rechtswidrig, da es einen triftigen Grund gäbe, der zum Nichterscheinen zur Untersuchung geführt habe, nämlich, dass es keine wirksam zugestellte Einladung zur Untersuchung gegeben habe.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.11.2024 an die eigene Meldeadresse des Beschwerdeführers zur ärztlichen Untersuchung geladen worden sei. Der Erwachsenenvertretung wäre diese Einladung nicht zugestellt worden. Damit wäre keine wirksame Zustellung erfolgt. Die Ablehnung des Antrages mit Verweis auf Paragraph 41, Absatz 3, BBG sei rechtswidrig, da es einen triftigen Grund gäbe, der zum Nichterscheinen zur Untersuchung geführt habe, nämlich, dass es keine wirksam zugestellte Einladung zur Untersuchung gegeben habe. Der Beschwerde beigelegt wurde der Beschluss des BG Josefstadt vom 18.01.2024, 23 P 163/23d – 22, wonach der Verein „VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers

§ 271ABGB bestellt wurde. Weiters wurde eine Urkunde des Vereins „Vertretungs

Netz – Erwachsenenvertretung“ vom 02.12.2024 vorgelegt, worin auf den Beschluss des BG Josefstadt vom 18.01.2024 Bezug genommen wird. Der Urkunde ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter des Vereins mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer betraut ist.Der Beschwerde beigelegt wurde der Beschluss des BG Josefstadt vom 18.01.2024, 23 P 163/23d – 22, wonach der Verein „VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers

Paragraph 271, ABGB bestellt wurde. Weiters wurde eine Urkunde des Vereins „VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“ vom 02.12.2024 vorgelegt, worin auf den Beschluss des BG Josefstadt vom 18.01.2024 Bezug genommen wird. Der Urkunde ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter des Vereins mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer betraut ist.

  1. Am 21.02.2025 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Eine telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde am 21.02.2025 (siehe OZ 3) hat ergeben, dass die belangte Behörde keine Auskunft darüber geben kann, ob bzw. wie die letztmalige Ladung an die Erwachsenenvertretung (vgl. Verwaltungsakt S 20) zugestellt wurde.
  3. Eine telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde am 21.02.2025 (siehe OZ 3) hat ergeben, dass die belangte Behörde keine Auskunft darüber geben kann, ob bzw. wie die letztmalige Ladung an die Erwachsenenvertretung vergleiche Verwaltungsakt S 20) zugestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung und ADHS. Seit 13.10.2023 ist der Verein „VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“ einstweiliger Erwachsenenvertreter und seit 18.01.2024 gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer. Die Erwachsenenvertretung besteht unter anderem für die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten vom 27.11.2024 zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin am 23.01.2025 eingeladen. Die belangte Behörde schickte das Schreiben vom 27.11.2024 an die Meldeadresse des Beschwerdeführers. Das Schreiben wurde nicht an die zuständige Erwachsenvertretung geschickt. Die Einladung zur Untersuchung wurde nicht wirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Untersuchungstermin am 23.01.2025 nicht wahrgenommen.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die festgestellten Erkrankungen ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf der Aktenlage vom 26.07.
  6. Die Feststellungen zur Erwachsenenvertretung ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden des Vereins „VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“ vom 17.10.2023 (vgl. S 10 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und 02.12.2024 (vgl. S 41 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie dem Beschluss des BG Josefstadt vom 18.01.2024, 23 P 163/23d – 22 (vgl. S 38f Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Die Feststellungen zur Erwachsenenvertretung ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden des Vereins „VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“ vom 17.10.2023 vergleiche S 10 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und 02.12.2024 vergleiche S 41 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie dem Beschluss des BG Josefstadt vom 18.01.2024, 23 P 163/23d – 22 vergleiche S 38f Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Im Akt inliegend befindet sich das Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2024, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin am 23.01.2025 eingeladen wurde. Ein Schreiben ist an die Meldeadresse des Beschwerdeführers adressiert (vgl. S 22 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), einmal ergeht das Schreiben „z.H. des Vereins VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“ (vgl. S 20 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Einen Nachweis über die (versuchte) Zustellung gibt es aber nur für das Schreiben an die Meldeadresse des Beschwerdeführers (vgl. S 24 bis 26 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Zustellung erfolgte mittels RSa (hybrider Rückscheinbrief), wobei das Schreiben nicht zugestellt werden konnte, an die belangte Behörde zurückgesendet wurde und als Begründung für die Rücksendung „Anschrift ungenügend“ angekreuzt wurde.Im Akt inliegend befindet sich das Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2024, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin am 23.01.2025 eingeladen wurde. Ein Schreiben ist an die Meldeadresse des Beschwerdeführers adressiert vergleiche S 22 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), einmal ergeht das Schreiben „z.H. des Vereins VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“ vergleiche S 20 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Einen Nachweis über die (versuchte) Zustellung gibt es aber nur für das Schreiben an die Meldeadresse des Beschwerdeführers vergleiche S 24 bis 26 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Zustellung erfolgte mittels RSa (hybrider Rückscheinbrief), wobei das Schreiben nicht zugestellt werden konnte, an die belangte Behörde zurückgesendet wurde und als Begründung für die Rücksendung „Anschrift ungenügend“ angekreuzt wurde. Da im Akt kein Nachweis für die Zustellung der Einladung zur ärztlichen Untersuchung an die Erwachsenenvertretung ersichtlich ist, kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde am 21.02.2025 telefonisch, um diesbezüglich Auskunft zu erhalten. Eine Mitarbeiterin der belangten Behörde gab an, dass sie keine Auskunft darüber geben kann, ob bzw. wie die letztmalige Ladung an die Erwachsenenvertretung zugestellt wurde (vgl. OZ 3). Da die belangte Behörde somit nicht nachweisen konnte, dass die Einladung zur ärztlichen Untersuchung an die zuständige Erwachsenenvertretung geschickt wurde, ist davon auszugehen, dass eine Zustellung an die Erwachsenenvertretung nicht erfolgt ist.Da im Akt kein Nachweis für die Zustellung der Einladung zur ärztlichen Untersuchung an die Erwachsenenvertretung ersichtlich ist, kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde am 21.02.2025 telefonisch, um diesbezüglich Auskunft zu erhalten. Eine Mitarbeiterin der belangten Behörde gab an, dass sie keine Auskunft darüber geben kann, ob bzw. wie die letztmalige Ladung an die Erwachsenenvertretung zugestellt wurde vergleiche OZ 3). Da die belangte Behörde somit nicht nachweisen konnte, dass die Einladung zur ärztlichen Untersuchung an die zuständige Erwachsenenvertretung geschickt wurde, ist davon auszugehen, dass eine Zustellung an die Erwachsenenvertretung nicht erfolgt ist. Dass der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin am 23.01.2025 nicht wahrgenommen hat, ist unbestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw

G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Zu Spruchteil A.: 3.2.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet: „§ 41. …

(3)Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.“ 3.2.2.

§ 120Abs. 1 AußStr

G hat das Gericht einer Person zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert.3.2.2.

Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht einer Person zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert.

§ 120Abs. 3 AußStr

G kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Paragraph 120, Absatz 3, AußStrG kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung.

§ 271

ABGB ist einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

  1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
  2. sie dafür keinen Vertreter hat,
  3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
  4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.

Paragraph 271, ABGB ist einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

  1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
  2. sie dafür keinen Vertreter hat,
  3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
  4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.

§ 9

AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs führt die Rechtskraft des Beschlusses über die Sachwalter- bzw. nunmehr Erwachsenenvertreterbestellung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters bzw. Erwachsenenvertreters konstitutiv zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person und auch zum Verlust der Prozess- bzw. Verhandlungsfähigkeit. Für die Zeit bis zur Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses hat das Prozess- bzw. Verfahrensgericht selbständig zu prüfen, ob die betroffene Person prozess- bzw. verfahrensfähig war (vgl. nur etwa OGH 21.2.2018, 3 Ob 166/17h; VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037). Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs führt die Rechtskraft des Beschlusses über die Sachwalter- bzw. nunmehr Erwachsenenvertreterbestellung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters bzw. Erwachsenenvertreters konstitutiv zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person und auch zum Verlust der Prozess- bzw. Verhandlungsfähigkeit. Für die Zeit bis zur Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses hat das Prozess- bzw. Verfahrensgericht selbständig zu prüfen, ob die betroffene Person prozess- bzw. verfahrensfähig war vergleiche nur etwa OGH 21.2.2018, 3 Ob 166/17h; VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037). Insofern sind ab der Bestellung des Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten erfasst, Zustellungen an den Vertretenen selbst unwirksam (vgl. zur Sachwalterbestellung VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221; vgl. auch VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0168). In diesem Fall ist als Empfänger eines dem Vertretenen zuzustellenden Schriftstückes vielmehr sein Erwachsenenvertreter zu bezeichnen (VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097). Wird der Bescheid dementgegen bloß an den Vertretenen zugestellt, ist dieser nicht erlassen worden und kann daher auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten (VwGH 18.3.2013, 2011/05/0084; Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] § 9, Rz 5). Insofern sind ab der Bestellung des Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten erfasst, Zustellungen an den Vertretenen selbst unwirksam vergleiche zur Sachwalterbestellung VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221; vergleiche auch VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0168). In diesem Fall ist als Empfänger eines dem Vertretenen zuzustellenden Schriftstückes vielmehr sein Erwachsenenvertreter zu bezeichnen (VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097). Wird der Bescheid dementgegen bloß an den Vertretenen zugestellt, ist dieser nicht erlassen worden und kann daher auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten (VwGH 18.3.2013, 2011/05/0084; Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] Paragraph 9,, Rz 5). Im Fall einer Erwachsenenvertreterbestellung könnte es allerdings

§ 9Abs. 3 Zust

G zu einer Heilung der Zustellung kommen, wenn die dem Vertretenen persönlich zugestellten Originaldokumente in der Folge dem Erwachsenenvertreter tatsächlich (körperlich) zukommen (VwGH 18.3.2013, 2011/05/0084; 11.12.2013, 2012/08/0221; 16.7.2014, 2013/01/0173). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen (VwGH 26.6.1998, 95/19/0428). Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustG stellt in diesem Zusammenhang eine lex specialis gegenüber § 7 ZustG dar, zumal § 9 Abs. 3 ZustG eine Heilung auch bei unrichtiger Empfängerbezeichnung zulässt (Bumberger/Schmid, ZustG [2018] § 9, K 24). Für eine allfällige Heilung des Zustellmangels reicht es dabei allerdings noch nicht hin, dass dem Erwachsenenvertreter eine privat angefertigte (Tele oder Foto-)Kopie des Schriftstückes zur Kenntnis übermittelt wurde (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031; 18.3.2013, 2011/05/0084; 11.12.2013, 2012/08/0221; 16.7.2014, 2013/01/0173; Bumberger/Schmid, ZustG [2018] § 9, E 82 ff.). Die Sanierung setzt jeweils voraus, dass entweder die Urschrift oder eine Ausfertigung bzw. eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung dem Erwachsenenvertreter „tatsächlich“ – körperlich – zugekommen ist (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031)Im Fall einer Erwachsenenvertreterbestellung könnte es allerdings

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG zu einer Heilung der Zustellung kommen, wenn die dem Vertretenen persönlich zugestellten Originaldokumente in der Folge dem Erwachsenenvertreter tatsächlich (körperlich) zukommen (VwGH 18.3.2013, 2011/05/0084; 11.12.2013, 2012/08/0221; 16.7.2014, 2013/01/0173). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen (VwGH 26.6.1998, 95/19/0428). Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG stellt in diesem Zusammenhang eine lex specialis gegenüber Paragraph 7, ZustG dar, zumal Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eine Heilung auch bei unrichtiger Empfängerbezeichnung zulässt (Bumberger/Schmid, ZustG [2018] Paragraph 9,, K 24). Für eine allfällige Heilung des Zustellmangels reicht es dabei allerdings noch nicht hin, dass dem Erwachsenenvertreter eine privat angefertigte (Tele oder Foto-)Kopie des Schriftstückes zur Kenntnis übermittelt wurde (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031; 18.3.2013, 2011/05/0084; 11.12.2013, 2012/08/0221; 16.7.2014, 2013/01/0173; Bumberger/Schmid, ZustG [2018] Paragraph 9,, E 82 ff.). Die Sanierung setzt jeweils voraus, dass entweder die Urschrift oder eine Ausfertigung bzw. eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung dem Erwachsenenvertreter „tatsächlich“ – körperlich – zugekommen ist (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031) 3.2.3. Die belangte Behörde begründet die Einstellung des Verfahrens betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses damit, dass der Beschwerdeführer laut Schreiben vom 27.11.2024 zur Mitwirkung aufgefordert und nachweislich über seine Mitwirkungspflichten sowie die Konsequenzen, wenn er der schriftlichen Aufforderung nicht nachkomme, informiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei der schriftlichen Aufforderung nicht nachgekommen. Mit dem Schreiben vom 27.11.2024, auf das die belangte Behörde in ihrer Begründung Bezug nimmt, wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin am 23.01.2025 eingeladen. Für den Beschwerdeführer bestand seit 13.10.2023 eine einstweilige Erwachsenenvertretung

§ 120AußStr

G und seit 18.01.2024 eine gerichtliche Erwachsenenvertretung

§ 271

ABGB, die jeweils die Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern umfasst. Dies war der belangten Behörde bekannt, zumal bereits im Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 02.10.2024 die entsprechenden Nachweise übermittelt wurden.Für den Beschwerdeführer bestand seit 13.10.2023 eine einstweilige Erwachsenenvertretung

Paragraph 120, AußStrG und seit 18.01.2024 eine gerichtliche Erwachsenenvertretung

Paragraph 271, ABGB, die jeweils die Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern umfasst. Dies war der belangten Behörde bekannt, zumal bereits im Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 02.10.2024 die entsprechenden Nachweise übermittelt wurden. Das Einladungsschreiben wurde – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – an die Meldeadresse des Beschwerdeführers und nicht an seine Erwachsenenvertretung geschickt. Da die Zustellung des Einladungsschreibens nicht rechtswirksam erfolgte, konnte der Beschwerdeführer den Termin zur ärztlichen Untersuchung am 23.01.2025 nicht wahrnehmen. Dies stellt jedenfalls einen triftigen Grund dar, der ihn am Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung am 23.01.2025 gehindert hat. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens

§ 41Abs.

3 BBG lagen demnach nicht vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid vom 04.02.2025 zu beheben.Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens

Paragraph 41, Absatz 3, BBG lagen demnach nicht vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid vom 04.02.2025 zu beheben. Im Hinblick auf den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegenstand in der Frage der rechtmäßigen Einstellung des Verfahrens durch die belangte Behörde erschöpft. Die Frage des Grades der Behinderung ist nicht Beschwerdegegenstand und wird dies die belangte Behörde im weiteren Verfahren zu klären haben. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W216.2307990.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.