4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G bestellt worden sei.Er legte ärztliche Befunde sowie eine Urkunde vom 17.10.2023 vor, wonach eine Mitarbeiterin von „VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“ mit Beschluss des BG Josefstadt vom 13.10.2023, GZ 23 P 163/23d, zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin
Paragraph 120, AußStrG bestellt worden sei.
Netz – Erwachsenenvertretung“ vom 02.12.2024 vorgelegt, worin auf den Beschluss des BG Josefstadt vom 18.01.2024 Bezug genommen wird. Der Urkunde ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter des Vereins mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer betraut ist.Der Beschwerde beigelegt wurde der Beschluss des BG Josefstadt vom 18.01.2024, 23 P 163/23d – 22, wonach der Verein „VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers
Paragraph 271, ABGB bestellt wurde. Weiters wurde eine Urkunde des Vereins „VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung“ vom 02.12.2024 vorgelegt, worin auf den Beschluss des BG Josefstadt vom 18.01.2024 Bezug genommen wird. Der Urkunde ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter des Vereins mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer betraut ist.
G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Zu Spruchteil A.: 3.2.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet: „§ 41. …
G hat das Gericht einer Person zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert.3.2.2.
Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht einer Person zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert.
G kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung.
Paragraph 120, Absatz 3, AußStrG kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung.
ABGB ist einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
Paragraph 271, ABGB ist einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs führt die Rechtskraft des Beschlusses über die Sachwalter- bzw. nunmehr Erwachsenenvertreterbestellung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters bzw. Erwachsenenvertreters konstitutiv zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person und auch zum Verlust der Prozess- bzw. Verhandlungsfähigkeit. Für die Zeit bis zur Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses hat das Prozess- bzw. Verfahrensgericht selbständig zu prüfen, ob die betroffene Person prozess- bzw. verfahrensfähig war (vgl. nur etwa OGH 21.2.2018, 3 Ob 166/17h; VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037). Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs führt die Rechtskraft des Beschlusses über die Sachwalter- bzw. nunmehr Erwachsenenvertreterbestellung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters bzw. Erwachsenenvertreters konstitutiv zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person und auch zum Verlust der Prozess- bzw. Verhandlungsfähigkeit. Für die Zeit bis zur Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses hat das Prozess- bzw. Verfahrensgericht selbständig zu prüfen, ob die betroffene Person prozess- bzw. verfahrensfähig war vergleiche nur etwa OGH 21.2.2018, 3 Ob 166/17h; VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037). Insofern sind ab der Bestellung des Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten erfasst, Zustellungen an den Vertretenen selbst unwirksam (vgl. zur Sachwalterbestellung VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221; vgl. auch VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0168). In diesem Fall ist als Empfänger eines dem Vertretenen zuzustellenden Schriftstückes vielmehr sein Erwachsenenvertreter zu bezeichnen (VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097). Wird der Bescheid dementgegen bloß an den Vertretenen zugestellt, ist dieser nicht erlassen worden und kann daher auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten (VwGH 18.3.2013, 2011/05/0084; Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] § 9, Rz 5). Insofern sind ab der Bestellung des Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten erfasst, Zustellungen an den Vertretenen selbst unwirksam vergleiche zur Sachwalterbestellung VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221; vergleiche auch VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0168). In diesem Fall ist als Empfänger eines dem Vertretenen zuzustellenden Schriftstückes vielmehr sein Erwachsenenvertreter zu bezeichnen (VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097). Wird der Bescheid dementgegen bloß an den Vertretenen zugestellt, ist dieser nicht erlassen worden und kann daher auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten (VwGH 18.3.2013, 2011/05/0084; Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] Paragraph 9,, Rz 5). Im Fall einer Erwachsenenvertreterbestellung könnte es allerdings
G zu einer Heilung der Zustellung kommen, wenn die dem Vertretenen persönlich zugestellten Originaldokumente in der Folge dem Erwachsenenvertreter tatsächlich (körperlich) zukommen (VwGH 18.3.2013, 2011/05/0084; 11.12.2013, 2012/08/0221; 16.7.2014, 2013/01/0173). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen (VwGH 26.6.1998, 95/19/0428). Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustG stellt in diesem Zusammenhang eine lex specialis gegenüber § 7 ZustG dar, zumal § 9 Abs. 3 ZustG eine Heilung auch bei unrichtiger Empfängerbezeichnung zulässt (Bumberger/Schmid, ZustG [2018] § 9, K 24). Für eine allfällige Heilung des Zustellmangels reicht es dabei allerdings noch nicht hin, dass dem Erwachsenenvertreter eine privat angefertigte (Tele oder Foto-)Kopie des Schriftstückes zur Kenntnis übermittelt wurde (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031; 18.3.2013, 2011/05/0084; 11.12.2013, 2012/08/0221; 16.7.2014, 2013/01/0173; Bumberger/Schmid, ZustG [2018] § 9, E 82 ff.). Die Sanierung setzt jeweils voraus, dass entweder die Urschrift oder eine Ausfertigung bzw. eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung dem Erwachsenenvertreter „tatsächlich“ – körperlich – zugekommen ist (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031)Im Fall einer Erwachsenenvertreterbestellung könnte es allerdings
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG zu einer Heilung der Zustellung kommen, wenn die dem Vertretenen persönlich zugestellten Originaldokumente in der Folge dem Erwachsenenvertreter tatsächlich (körperlich) zukommen (VwGH 18.3.2013, 2011/05/0084; 11.12.2013, 2012/08/0221; 16.7.2014, 2013/01/0173). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen (VwGH 26.6.1998, 95/19/0428). Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG stellt in diesem Zusammenhang eine lex specialis gegenüber Paragraph 7, ZustG dar, zumal Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eine Heilung auch bei unrichtiger Empfängerbezeichnung zulässt (Bumberger/Schmid, ZustG [2018] Paragraph 9,, K 24). Für eine allfällige Heilung des Zustellmangels reicht es dabei allerdings noch nicht hin, dass dem Erwachsenenvertreter eine privat angefertigte (Tele oder Foto-)Kopie des Schriftstückes zur Kenntnis übermittelt wurde (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031; 18.3.2013, 2011/05/0084; 11.12.2013, 2012/08/0221; 16.7.2014, 2013/01/0173; Bumberger/Schmid, ZustG [2018] Paragraph 9,, E 82 ff.). Die Sanierung setzt jeweils voraus, dass entweder die Urschrift oder eine Ausfertigung bzw. eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung dem Erwachsenenvertreter „tatsächlich“ – körperlich – zugekommen ist (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031) 3.2.3. Die belangte Behörde begründet die Einstellung des Verfahrens betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses damit, dass der Beschwerdeführer laut Schreiben vom 27.11.2024 zur Mitwirkung aufgefordert und nachweislich über seine Mitwirkungspflichten sowie die Konsequenzen, wenn er der schriftlichen Aufforderung nicht nachkomme, informiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei der schriftlichen Aufforderung nicht nachgekommen. Mit dem Schreiben vom 27.11.2024, auf das die belangte Behörde in ihrer Begründung Bezug nimmt, wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin am 23.01.2025 eingeladen. Für den Beschwerdeführer bestand seit 13.10.2023 eine einstweilige Erwachsenenvertretung
G und seit 18.01.2024 eine gerichtliche Erwachsenenvertretung
ABGB, die jeweils die Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern umfasst. Dies war der belangten Behörde bekannt, zumal bereits im Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 02.10.2024 die entsprechenden Nachweise übermittelt wurden.Für den Beschwerdeführer bestand seit 13.10.2023 eine einstweilige Erwachsenenvertretung
Paragraph 120, AußStrG und seit 18.01.2024 eine gerichtliche Erwachsenenvertretung
Paragraph 271, ABGB, die jeweils die Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern umfasst. Dies war der belangten Behörde bekannt, zumal bereits im Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 02.10.2024 die entsprechenden Nachweise übermittelt wurden. Das Einladungsschreiben wurde – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – an die Meldeadresse des Beschwerdeführers und nicht an seine Erwachsenenvertretung geschickt. Da die Zustellung des Einladungsschreibens nicht rechtswirksam erfolgte, konnte der Beschwerdeführer den Termin zur ärztlichen Untersuchung am 23.01.2025 nicht wahrnehmen. Dies stellt jedenfalls einen triftigen Grund dar, der ihn am Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung am 23.01.2025 gehindert hat. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens
3 BBG lagen demnach nicht vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid vom 04.02.2025 zu beheben.Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens
Paragraph 41, Absatz 3, BBG lagen demnach nicht vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid vom 04.02.2025 zu beheben. Im Hinblick auf den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegenstand in der Frage der rechtmäßigen Einstellung des Verfahrens durch die belangte Behörde erschöpft. Die Frage des Grades der Behinderung ist nicht Beschwerdegegenstand und wird dies die belangte Behörde im weiteren Verfahren zu klären haben. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W216.2307990.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.