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{'item': 'W216 2308129-1'}

Obsah (11)§ 41Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW216 2308129-1 Spruch, W216 2308129-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 41

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.02.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer bekam im Juli 2022 aufgrund seines Grades der Behinderung von 50 vH einen bis 31.07.2024 befristeten Behindertenpass ausgestellt.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer bekam im Juli 2022 aufgrund seines Grades der Behinderung von 50 vH einen bis 31.07.2024 befristeten Behindertenpass ausgestellt. I.
  3. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 06.06.2024 einen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte medizinische Beweismittel vor.römisch eins.
  4. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 06.06.2024 einen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte medizinische Beweismittel vor. I.
  5. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 05.09.2024, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 08.08.2024, wird – auszugsweise – Folgendes festgestellt:römisch eins.
  6. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 05.09.2024, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 08.08.2024, wird – auszugsweise – Folgendes festgestellt: „Anamnese: eigenes VGA vorliegend von 04/2022, GdB. 50%. eigenes VGA vorliegend von 04 aus 2022,, GdB. 50%. Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine. Facharzt: Hr. Dr. Allen, Termine dzt. alle 2 Monate. Psychotherapie: Hr. Mayer, Termine dzt. alle 2-3 Wochen. Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA. Stationärer Aufenthalt: keine seit dem VGA. Reha: keine. Tagesstruktur: „hatte einen Job bei der Post im Mai bis Anfang Juli.“ Forensische Anamnese: negativ. Führerschein: abgebrochen. Grundwehrdienst: untauglich. Grund der Antragstellung: Nachuntersuchung. Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: „mir hauts den Vogel nach einer Zeit raus im Beruf.“ Konzentration: „tagesabhängig.“ Schlaf: Einschlafstörung. Drogenkonsum:
  7. Alkohol:
  8. Nikotin: Vape. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation laut Befundbericht, Dr. Allen, FA f. Neurologie und Psychiatrie, 03.04.2024: Haldol 10mg 1-0-0-0 Sozialanamnese: siehe auch VGA. letzte berufliche Tätigkeit: dzt. arbeitslos, für 2024 für 1 ½ Monate bei der Post tätig gewesen. Wohnverhältnisse: Obdachlosen-WG Heilsarmee. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht, Dr. Allen, FA f. Neurologie und Psychiatrie, 03.04.2024: Z.n polymorph, psychotischer Symptomatik, Impulsdurchbrüchen ADHD, Akathasie emotional instabile Persönlichkeit, Zyclothymie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, übergewichtig, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: BMI 36,
  9. Größe: 181,00 cm Gewicht: 121,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: - Gesamtmobilität – Gangbild: Gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: leicht vermindert. Konzentration: leicht vermindert. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: verarmt. Affizierbarkeit: pos neg. leicht vermindert. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Einschlafstörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb %
  10. kombinierte Persönlichkeitsstörung, hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, rez. depressive Störung. oberer Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung. 03.04.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: im Vergleich zum VGA kein kontinuierlicher Behandlungsnachweis gegeben, kein Nachweis einer Psychotherapie, keine stationären Aufnahmen oder Reha, Sozialanamnese nicht belegt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: daher Herabstufung des GdB. von 50% auf 40%. X Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  11. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine.
  12. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? keiner bekannt.“ I.
  13. Im Zuge des gewährten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer Einwendungen sowie einen Nachweis über einen Termin bei seinem Facharzt für Neurologie ein. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Psychotherapeuten über seine seit 20.04.2021 regelmäßig in Anspruch genommene Psychotherapie vor.römisch eins.
  14. Im Zuge des gewährten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer Einwendungen sowie einen Nachweis über einen Termin bei seinem Facharzt für Neurologie ein. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Psychotherapeuten über seine seit 20.04.2021 regelmäßig in Anspruch genommene Psychotherapie vor. I.
  15. Die Dokumente wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, ob aus medizinischer Sicht der beiliegende Befund geeignet sei, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.römisch eins.
  16. Die Dokumente wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, ob aus medizinischer Sicht der beiliegende Befund geeignet sei, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. I.
  17. In weiterer Folge gab der Sachverständige für Psychiatrie des Sozialministeriumservice eine gutachterliche Stellungnahme vom 17.10.2025 ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ein kontinuierlicher Behandlungsnachweis beim Facharzt für Psychiatrie weiterhin nicht vorliege und somit weiterhin keine neuen Erkenntnisse vorlägen, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.römisch eins.
  18. In weiterer Folge gab der Sachverständige für Psychiatrie des Sozialministeriumservice eine gutachterliche Stellungnahme vom 17.10.2025 ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ein kontinuierlicher Behandlungsnachweis beim Facharzt für Psychiatrie weiterhin nicht vorliege und somit weiterhin keine neuen Erkenntnisse vorlägen, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden. I.
  19. Mit Bescheid vom 21.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 10.06.2024 ab, da der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenantrags nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.römisch eins.
  20. Mit Bescheid vom 21.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 10.06.2024 ab, da der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenantrags nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. I.
  21. Am 11.02.2025 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Beigelegt wurden je ein Befundbericht seines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aus den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025, von denen der Befundbericht aus dem Jahr 2024 bereits bei Antragstellung im vorangehenden Verfahren vorgelegt wurde. Ebenso legte der Beschwerdeführer die Bestätigung über die Psychotherapie, die er bereits im im Zuge des Parteiengehörs im vorangehend Verfahren eingebracht hatte, vor.römisch eins.
  22. Am 11.02.2025 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Beigelegt wurden je ein Befundbericht seines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aus den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025, von denen der Befundbericht aus dem Jahr 2024 bereits bei Antragstellung im vorangehenden Verfahren vorgelegt wurde. Ebenso legte der Beschwerdeführer die Bestätigung über die Psychotherapie, die er bereits im im Zuge des Parteiengehörs im vorangehend Verfahren eingebracht hatte, vor. I.
  23. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 41und 45 BBG zurückgewiesen.römisch eins.9.

Mit angefochtenem Bescheid vom 12.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei. I.

  1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21.02.2025 brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln wie folgt vor: römisch eins.
  2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21.02.2025 brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln wie folgt vor: „Hiermit beschwere ich mich beim sozialminsterium wegen dem schreiben von 12.2.2025 wegen der begründung einer ablehnung des neuantrags des behindertenpasses wegen einer verschlechterung. ich habe am 21.10.2024 eine abstufung des behinderten grades bekommen von 50% auf 40% was nicht nachvollziebar war weil der Fachartzt des sozialminsteriums der meinung war ich bin nicht regelmässig in behandlung was nicht stimmt er hat von mir ein schreiben bekommen von meinen behandelten teraueten das ich mich seit 2021 in behandlung bei im befinde und das ich regelmässig bei psyciater in behandlung bin wie der neuestes befund von 10.2.2025 beweist. Ich habe am 11.2.2025 einen neuatragt auf den behindertenpass gestellt weil einen verschlechterung gegüber dem letzten bescheid besteht seit dem letzten befundbericht des behandelten psyciaters ist eine verschlechterung eingetretten ich habe seit 10.02.2025 die diagnose F31 also ist eine verschlechterung eingetretten die diagnosse war bei meinem ersten antrag 2022 noch nicht da und habe 50% bekommen. und die begründung des artztes des soztialminsteriums ist nicht haltbar weil ich in regmässiger behandlung mich befinde und er mich nur auf 40% herabgestzte hat damals beim letzten antrag weil ich nicht reglmässig in behandlung bin was nicht stimmt . ich reiche gegen dieses urteil beschwerde ein weil es keinen haltbarkeit hat und die begründung das artztes nicht haltbar ist . und die neueinraichung berut auf einer verschlechterung mit der neuen F31 diagnose die dazu gekommen ist.“ I.
  3. Die gegenständliche Beschwerde vom 21.02.2025 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 vorgelegt.römisch eins.
  4. Die gegenständliche Beschwerde vom 21.02.2025 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 21.10.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 10.06.2024 abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer brachte am 11.02.2025, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, ein. Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 21.10.2025 nicht glaubhaft zu machen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung und Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – bis auf einen aktuellen Befundbericht seines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, der hinsichtlich der Diagnose mit den bisherigen Befundberichten gleichlautend ist – keine neuen Beweismittel vorgelegt hat und somit eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist. In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Befundbericht vom 10.02.2025 beweise, dass er regelmäßig beim Psychiater in Behandlung sei und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands gegenüber dem letzten Bescheid bestehe, da er die Diagnose F31 erhalten hätte. Im Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.04.2024, welches im Zuge der Antragsstellung vom Schreiben vom 06.06.2024 erstmals vorgelegt wurde und in die Beurteilung des Sachverständigengutachtens vom 05.09.2024 eingeflossen ist, ist als Diagnose „Z.n. polymorph. Psychot Symptomatik, Impulsdurchbrüchen ADHD, Akathasie emot instab Pers. Zyclothymie“ angeführt. Der aktuelle Befundbericht vom 10.02.2025 weist eine vollkommen gleichlautende Diagnose mit dem Zusatz „- F31“ aus. Dabei handelt es offenkundig nicht um eine neue Diagnose eines weiteren Krankheitsbildes, sondern lediglich um die Einordnung der bereits bekannten und gutachterlich eingeschätzten Erkrankung in der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten ICD-
  7. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 05.09.2024, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Befundbericht nicht in einer solchen Weise von jenen medizinischen Beweismitteln abweicht, die der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat und daher von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet: „§ 41 Abs. 2:„§ 41 Absatz 2 : Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.“ "Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083)."Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Im Fall des Beschwerdeführers wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2024 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 11.02.2025 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Im Fall des Beschwerdeführers wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2024 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 11.02.2025 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit dem nunmehr vorgelegten Befund eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit dem nunmehr vorgelegten Befund eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2025 daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2025 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

§ 41Abs.

2 BBG zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2025 daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2025 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W216.2308129.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.