RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW237 2298439-1 Spruch, , , W237 2298439-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Johnstraße vom 03.06.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 42 Tagen ab 02.04.2024 ohne Gewährung von Nachsicht zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Wien Johnstraße vom 03.06.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 42 Tagen ab 02.04.2024 ohne Gewährung von Nachsicht zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführende Partei, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und das Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße keinen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführende Partei, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und das Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße keinen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W237.2298439.1.00
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