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{'item': 'W239 2299500-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW239 2299500-1 Spruch, W239 2299500-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tel Aviv vom 06.06.2024, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tel Aviv vom 06.06.2024, ZI. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Jordaniens, stellte am 16.04.2024 im Österreichischen Vertretungsbüro Ramallah in den Palästinensischen Autonomiegebieten im Westjordanland, eingelangt bei der Österreichischen Botschaft Tel Aviv (ÖB Tel Aviv) am 19.04.2024, einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C (Datum der geplanten Ankunft: 12.05.2024, Datum der geplanten Abreise: 26.05.2024). Im Antragsformular wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei verwitwet und lebe derzeit an einer näher genannten Adresse in Nabulus in den Palästinensischen Autonomiegebieten. Als Zweck der Reise wurde angegeben: „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Diesbezüglich verwiesen wurde auf die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes würden getragen vom Beschwerdeführer selbst (in Form von Bargeld) sowie von einem Sponsor/Gastgeber (in Form von einer zur Verfügung gestellten Unterkunft sowie der Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts).Im Antragsformular wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei verwitwet und lebe derzeit an einer näher genannten Adresse in Nabulus in den Palästinensischen Autonomiegebieten. Als Zweck der Reise wurde angegeben: „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Diesbezüglich verwiesen wurde auf die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes würden getragen vom Beschwerdeführer selbst (in Form von Bargeld) sowie von einem Sponsor/Gastgeber (in Form von einer zur Verfügung gestellten Unterkunft sowie der Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts). Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: - Quittung über die Entrichtung der Konsulargebühren - Jordanischer Reisepass des Beschwerdeführers - Personaldokument des Beschwerdeführers in Hebräischer Sprache Am 23.04.2024 wurden ergänzend folgende Unterlagen beigebracht: - Flugbuchungsbestätigung (Hinflug Amman-Wien am 12.05.2024; Rückflug Wien-Amman am 26.05.2024) - Reisekrankenversicherung für den Zeitraum von 12.05.2024 bis 01.06.2024 samt zugehörigem Zahlungsbeleg und den Versicherungsbedingungen (Leistungsumfang) - (Erste) elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 09.04.2024: Als Verpflichtende scheint die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, XXXX , auf; als Zeitraum für die Einladung ist 12.05.2024 bis 26.05.2024 vermerkt (15 Tage); als Reisegrund ist ein geplanter Familienbesuch angeführt. Vorgelegt wurden der österreichische Reisepass der Schwiegertochter, ein Grundbuchsauszug zu zwei Eigentumswohnungen samt Kellerabteilen und Garten sowie drei Pkw-Stellplätzen an näher genannter Adresse in Wien, ihr Meldezettel zu ebendieser Adresse in Wien, ihre Lohn/Gehaltsabrechnungen von Jänner bis März 2024 sowie der Nachweis über ein Sparguthaben. Handschriftlich vermerkt ist auf der EVE der Hinweis „tragfähig“.- (Erste) elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 09.04.2024: Als Verpflichtende scheint die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , auf; als Zeitraum für die Einladung ist 12.05.2024 bis 26.05.2024 vermerkt (15 Tage); als Reisegrund ist ein geplanter Familienbesuch angeführt. Vorgelegt wurden der österreichische Reisepass der Schwiegertochter, ein Grundbuchsauszug zu zwei Eigentumswohnungen samt Kellerabteilen und Garten sowie drei Pkw-Stellplätzen an näher genannter Adresse in Wien, ihr Meldezettel zu ebendieser Adresse in Wien, ihre Lohn/Gehaltsabrechnungen von Jänner bis März 2024 sowie der Nachweis über ein Sparguthaben. Handschriftlich vermerkt ist auf der EVE der Hinweis „tragfähig“. - „Letter Of Guarantee“ der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, wonach diese für sämtliche Reisekosten aufkomme; datiert mit 15.04.2024.- „Letter Of Guarantee“ der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, wonach diese für sämtliche Reisekosten aufkomme; datiert mit 15.04.
  2. - Jordanischer Reisepass der Tochter des Beschwerdeführers - „Account History“ (Kontoauszüge) eines Kontos der Tochter des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 19.03.
  3. - „Certification“: Bestätigung über die aufrechte Anstellung der Tochter des Beschwerdeführers bei XXXX und über ihr monatliches Einkommen in Höhe von USD 1.200,--.- „Certification“: Bestätigung über die aufrechte Anstellung der Tochter des Beschwerdeführers bei römisch 40 und über ihr monatliches Einkommen in Höhe von USD 1.200,--. - Personaldokument der Tochter des Beschwerdeführers in Hebräischer Sprache
  4. Mit Mandatsbescheid vom 10.05.2024, übernommen am 13.05.2024, verweigerte die ÖB Tel Aviv das beantragte Visum mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestünden, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. In den Anmerkungen dazu heißt es: „Keine Schengen-Vorvisa oder vorhergehende Besuche des Sohnes. Im Antrag wurden weder Unterlagen noch ein Einladungsschreiben des Sohnes vorgelegt. Gravierende Bedenken hinsichtlich Rückkehrabsicht im Hinblick auf die derzeitige Krisenlage im Heimatland.“
  5. Mit Einspruch (Vorstellung) vom 15.05.2024 ging der Beschwerdeführer auf die einzelnen Punkte des negativen Mandatsbescheides folgendermaßen ein: Hinsichtlich des Zwecks des geplanten Aufenthaltes führte der Beschwerdeführer aus, er wolle im Rahmen des beantragen zweiwöchigen Touristenvisums seinen Sohn, die Schwiegertochter sowie seine beiden Enkel besuchen. Er habe sowohl eine Reisekrankenversicherung als auch Flugreservierungen vorgelegt. Eine Hotelreservierung habe er nicht vorgelegt, da aus den Dokumenten klar hervorgehe, dass in Wien an näher genannter Adresse eine Eigentumswohnung zur Verfügung stehe, die als Hauptwohnsitz der Familie diene und eine Größe von 280m2 aufweise. Für den Zeitraum der geplanten Reise stehe also ausreichend Platz für den Beschwerdeführer zur Verfügung. Ein Nachweis der Unterbringung sei ferner überhaupt nur dann zu erbringen, wenn keine EVE beigebracht werde. Gegenständlich liege nachweislich eine tragfähige EVE der Schwiegertochter des Beschwerdeführers vor; die Schwiegertochter gelte somit als Einladende. Dazu, dass begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestünden, wurde ausgeführt, die Annahme, dass der Beschwerdeführer als nunmehr 82-jähriger Mann seinen Lebensmittelpunkt aufgebe, um in Österreich neu Fuß zu fassen, sei nicht nachvollziehbar. Nicht nur habe er einen solchen Schritt schon die letzten neun Jahre, in denen sein Sohn in Österreich lebe, nicht unternommen, sondern würden auch sechs seiner acht Kinder sowie neun seiner 14 Enkelkinder in und rund um XXXX /Nabulus leben. Somit sei klar, dass der bisherige und zukünftige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Palästina liege. Dennoch wolle er gerne meine Familie in Österreich besuchen.Dazu, dass begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestünden, wurde ausgeführt, die Annahme, dass der Beschwerdeführer als nunmehr 82-jähriger Mann seinen Lebensmittelpunkt aufgebe, um in Österreich neu Fuß zu fassen, sei nicht nachvollziehbar. Nicht nur habe er einen solchen Schritt schon die letzten neun Jahre, in denen sein Sohn in Österreich lebe, nicht unternommen, sondern würden auch sechs seiner acht Kinder sowie neun seiner 14 Enkelkinder in und rund um römisch 40 /Nabulus leben. Somit sei klar, dass der bisherige und zukünftige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Palästina liege. Dennoch wolle er gerne meine Familie in Österreich besuchen. Zur Anmerkung im Mandatsbescheid, es würden keine Schengen-Vorvisa vorliegen und es habe keine vorhergehenden Besuche des Sohnes gegeben, erklärte der Beschwerdeführer, er könne bestätigen, dass er bisher kein Schengen-Visum beantragt oder erteilt bekommen habe. Es stehe in seinem Ermessen, zu entscheiden, wann und wie oft er seinen Sohn besuche. Es sei zutiefst widersprüchlich, dass ihm einerseits sein bisheriges Fernbleiben aus Österreich negativ angerechnet werde, und dass andererseits zeitgleich sein Antrag für eine zweiwöchige Reise abgelehnt werde. Zur Erklärung, weshalb bisher keine Reisen nach Österreich stattgefunden hätten, gehe er aber gerne ins Detail: 2016 sei der Sohn des Beschwerdeführers nach Österreich gezogen, 2017 habe die jüngste Tochter des Beschwerdeführers in Amman geheiratet, 2018 habe der jüngste Sohn des Beschwerdeführers in Nabulus geheiratet, 2019 sei der Beschwerdeführer zu seiner Tochter nach Kuweit gereist, 2020 sei der Bruder des Beschwerdeführers in Kuweit verstorben, 2020 bis 2022 sei die COVID-19-Pandemie gewesen und 2023 habe der Gaza-Krieg begonnen. Als engagierter und pensionierter Familienvater und Großvater ließen sich weder zeitlich noch finanziell regelmäßige Reisen nach Europa planen und umsetzen. Zu den zusätzlichen Anmerkungen im Mandatsbescheid, wonach im Antrag weder Unterlagen noch ein Einladungsschreiben des Sohnes vorgelegt worden seien, wurde festgehalten, dass ein Einladungsbrief im Falle der Beantragung eines Touristenvisums nicht notwendig sei. Das sei auch der Grund, weshalb dem Antrag kein solches beigefügt worden sei. Sehr wohl sei aber der Vorgabe entsprochen worden, eine EVE beizubringen. Die Schwiegertochter des Beschwerdeführers habe in Wien eine tragfähige EVE abgegeben. Zur Entscheidung, dass die Schwiegertochter die EVE abgegeben habe und nicht der Sohn des Beschwerdeführers, sei es aus den folgenden Überlegungen gekommen: Die Schwiegertochter sei österreichische Staatsbürgerin sei, arbeite Teilzeit, habe eine Reihe von Ersparnissen und verfüge über eine Immobilie in ihrem Namen. Der Sohn des Beschwerdeführers sei jordanischer Staatsbürger mit einer Daueraufenthaltsbewilligung, arbeite Vollzeit, habe aber weder große Ersparnisse noch eine Immobilie. Es habe also jene Person die EVE abgegeben, die die finanziellen Voraussetzungen besser erfülle. Die Abgabe einer gemeinsamen EVE sei leider nicht möglich. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheine auf, dass die Schwiegertochter und der Sohn des Beschwerdeführers gemeinsam mit deren beiden Kindern an näher genannter Adresse in Wien gemeldet seien. Im Zentralen Personenregister (ZPR) scheine auf, dass beide in einer aufrechten Ehe miteinander stünden. Zu beiden Registern habe das Bundesministerium für Inneres (BMI) Zugriff. Es sei nicht erklärlich, weshalb die Einladung der Schwiegertochter scheinbar nicht ausreichend sei und als einer der Gründe der Ablehnung des Antrags verwendet werde. Den gravierenden Bedenken hinsichtlich der Rückkehrabsicht in Hinblick auf die derzeitige Krisenlage im Heimatland hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er seit 1994 als Palästinenser mit jordanischer Staatsbürgerschaft in XXXX /Nabulus lebe. Er habe somit bereits zahlreiche Konflikte miterlebt. Keines der Ereignisse habe ihn jedoch dazu motiviert, das Westjordanland dauerhaft zu verlassen, obwohl es seine jordanische Staatsbürgerschaft jederzeit erlaubt hätte.Den gravierenden Bedenken hinsichtlich der Rückkehrabsicht in Hinblick auf die derzeitige Krisenlage im Heimatland hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er seit 1994 als Palästinenser mit jordanischer Staatsbürgerschaft in römisch 40 /Nabulus lebe. Er habe somit bereits zahlreiche Konflikte miterlebt. Keines der Ereignisse habe ihn jedoch dazu motiviert, das Westjordanland dauerhaft zu verlassen, obwohl es seine jordanische Staatsbürgerschaft jederzeit erlaubt hätte.
  6. Vorgelegt wurden in weiterer Folge folgende Unterlagen: - Einladungsschreiben vom 23.05.2024, aus dem sich ergibt, dass der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, sowie die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, XXXX , diesen gerne zu einem zweiwöchigen Besuch nach Wien im Zeitraum von 09.06.2024 bis 23.06.2024 einladen wollten. Für den geplanten Reisezeitraum liege eine Reisekrankenversicherung sowie die Bestätigung über einen reservierten Hin- und Rückflug vor. Der Beschwerdeführer werde im genannten Zeitraum in der gemeinschaftlichen Wohnung an näher genannter Adresse in Wien wohnen. Für alle weiteren Kosten würden die Einlader zur Gänze aufkommen.- Einladungsschreiben vom 23.05.2024, aus dem sich ergibt, dass der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, sowie die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , diesen gerne zu einem zweiwöchigen Besuch nach Wien im Zeitraum von 09.06.2024 bis 23.06.2024 einladen wollten. Für den geplanten Reisezeitraum liege eine Reisekrankenversicherung sowie die Bestätigung über einen reservierten Hin- und Rückflug vor. Der Beschwerdeführer werde im genannten Zeitraum in der gemeinschaftlichen Wohnung an näher genannter Adresse in Wien wohnen. Für alle weiteren Kosten würden die Einlader zur Gänze aufkommen. - Nachweis Daueraufenthalt-EU des Sohnes des Beschwerdeführers - Meldezettel des Sohnes des Beschwerdeführers - Heiratsurkunde der Schwiegertochter und des Sohnes des Beschwerdeführers; Datum der Eheschließung: 13.09.2014; ausgestellt vom Standesamt Mödling. - Flugbuchungsbestätigung (Hinflug Amman-Wien am 09.06.2024; Rückflug Wien-Amman am 23.06.2024) - Reisekrankenversicherung für den Zeitraum von 09.06.2024 bis 29.06.2024 - (Zweite) EVE vom 03.06.2024: Als Verpflichtende scheint erneut die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, XXXX , auf; als Zeitraum für die Einladung ist 09.06.2024 bis 23.06.2024 vermerkt (15 Tage); als Reisegrund ist ein geplanter Familienbesuch angeführt. Handschriftlich vermerkt ist auf der EVE abermals der Hinweis „tragfähig“.- (Zweite) EVE vom 03.06.2024: Als Verpflichtende scheint erneut die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , auf; als Zeitraum für die Einladung ist 09.06.2024 bis 23.06.2024 vermerkt (15 Tage); als Reisegrund ist ein geplanter Familienbesuch angeführt. Handschriftlich vermerkt ist auf der EVE abermals der Hinweis „tragfähig“.
  7. Mit Bescheid der ÖB Tel Aviv vom 06.06.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums abgewiesen; dies mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und an der von ihm bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Beantragten Visums zu verlassen, bestünden. Die Bedenken hinsichtlich der Wiederausreiseabsicht hätten auch nach der Stellungnahme hinsichtlich der gegenwärtigen Sicherheitslage in Nabulus sowie des hohen Alters und Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden können. Es bestehe ein hohes Risiko, dass erhebliche Kosten aufgrund eines eventuellen Krankenhausaufenthaltes während des Aufenthaltes in Österreich entstehen könnten.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde. Ausgeführt wurde zum Sachverhalt zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden Töchtern im gemeinsamen Haushalt in Nabulus lebe. Sechs von acht Geschwistern würden in derselben Stadt oder in der Umgebung des Beschwerdeführers leben. Der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , sei seit 2014 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet und lebe seit 2016 gemeinsam mit dieser und den gemeinsamen, aus der Ehe entstammenden Kindern an näher genannter Adresse in Wien. Eben dort wolle der Beschwerdeführer ihnen nunmehr einen zweiwöchigen Besuch abstatten, weshalb er dafür am 16.04.2024 ein Visum beantragt habe.Ausgeführt wurde zum Sachverhalt zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden Töchtern im gemeinsamen Haushalt in Nabulus lebe. Sechs von acht Geschwistern würden in derselben Stadt oder in der Umgebung des Beschwerdeführers leben. Der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei seit 2014 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet und lebe seit 2016 gemeinsam mit dieser und den gemeinsamen, aus der Ehe entstammenden Kindern an näher genannter Adresse in Wien. Eben dort wolle der Beschwerdeführer ihnen nunmehr einen zweiwöchigen Besuch abstatten, weshalb er dafür am 16.04.2024 ein Visum beantragt habe. Hinsichtlich der durch Mandatsbescheid vom 10.05.2024 ausgesprochenen Verweigerung des Visums wurde inhaltlich noch einmal auf die Argumente verwiesen, die bereits mit dem Rechtsmittel der Vorstellung vorgebracht wurden. Hinsichtlich des nunmehr angefochtenen Bescheids wurde festgehalten, dass die „begründeten Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers auf drei Argumente gestützt seien, nämlich erstens die prekäre Sicherheitslage in Nabulus, zweitens das hohe Lebensalter des Beschwerdeführers und drittens der angeblich schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dabei leide der Bescheid jedoch an einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Das erste Argument sei bereits in der Vorstellung umfassend entkräftet worden, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass er seit 1994 als Palästinenser mit jordanischer Staatsbürgerschaft in XXXX /Nabulus lebe und zahlreiche Konflikte miterlebt habe. Dennoch habe er das Westjordanland nicht dauerhaft verlassen, obwohl ihm aufgrund seiner Staatsbürgerschaft eine Ausreise nach Jordanien jederzeit möglich gewesen wäre. Ausdrücklich vorgebracht habe der Beschwerdeführer auch seine soziale und familiäre Verwurzelung in der Heimat. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht aufgeben werde, schon gar nicht in seinem hohen Alter. Insbesondere werde völlig übersehen, dass dem Beschwerdeführer bereits seit der Eheschließung seines Sohnes mit der österreichischen Schwiegertochter ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nach § 47 Abs. 3 NAG zukomme. Dennoch habe der Beschwerdeführer bislang keinen derartigen Antrag gestellt. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, der Beschwerdeführer werde womöglich nicht vor Ablauf des Visums wieder aus Österreich ausreisen, völlig lebensfremd.Das erste Argument sei bereits in der Vorstellung umfassend entkräftet worden, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass er seit 1994 als Palästinenser mit jordanischer Staatsbürgerschaft in römisch 40 /Nabulus lebe und zahlreiche Konflikte miterlebt habe. Dennoch habe er das Westjordanland nicht dauerhaft verlassen, obwohl ihm aufgrund seiner Staatsbürgerschaft eine Ausreise nach Jordanien jederzeit möglich gewesen wäre. Ausdrücklich vorgebracht habe der Beschwerdeführer auch seine soziale und familiäre Verwurzelung in der Heimat. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht aufgeben werde, schon gar nicht in seinem hohen Alter. Insbesondere werde völlig übersehen, dass dem Beschwerdeführer bereits seit der Eheschließung seines Sohnes mit der österreichischen Schwiegertochter ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG zukomme. Dennoch habe der Beschwerdeführer bislang keinen derartigen Antrag gestellt. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, der Beschwerdeführer werde womöglich nicht vor Ablauf des Visums wieder aus Österreich ausreisen, völlig lebensfremd. Zum zweiten und zum dritten Argument wurde festgehalten, dass das hohe Alter sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren bis zur Erlassung des Bescheids niemals thematisiert oder dem Beschwerdeführer entgegengehalten worden sei. Inwieweit der Gesundheitszustand ein Risiko für die Wiederausreise darstellen sollte, wurde dem Beschwerdeführer weder vorgehalten, noch lasse es sich dem Bescheid entnehmen. Abgesehen davon, dass das Alter per se keinen Abweisungsgrund darstelle, sei der Beschwerdeführer trotz seines hohen Alters gesund; sein Gesundheitszustand sei stabil. Die - ganz ohne medizinische Anhaltspunkte - vorgenommene Gleichsetzung von Alter und (schlechtem) Gesundheitszustand stelle eine verpönte Altersdiskriminierung dar. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer krank und auf Pflege in Österreich angewiesen wäre, so stünde ihm unabhängig von dem beantragten Visum sogar das Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 47 Abs. 3 NAG zu. Sonstige Angehörige einer österreichischen Staatsangehörigen - zu diesen zähle auch der Beschwerdeführer als Schwiegervater - hätten nämlich nach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG ein Recht auf Niederlassung, wenn bei ihnen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen würden. Nicht nachvollziehbar ist auch die Annahme, es bestünde ein hohes Risiko, dass erhebliche Kosten aufgrund eines etwaigen Krankenhausaufenthaltes während des Aufenthalts in Österreich entstünden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum aus dem hohen Alter des Beschwerdeführers - ohne jegliches Ermittlungsverfahren und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme - per se ein schlechter Gesundheitszustand abgeleitet werde. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, warum überhaupt ein finanzielles Risiko für die Republik Österreich bestehen sollte, zumal eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen und seitens der Schwiegertochter eine tragfähige EVE abgegeben worden sei.Zum zweiten und zum dritten Argument wurde festgehalten, dass das hohe Alter sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren bis zur Erlassung des Bescheids niemals thematisiert oder dem Beschwerdeführer entgegengehalten worden sei. Inwieweit der Gesundheitszustand ein Risiko für die Wiederausreise darstellen sollte, wurde dem Beschwerdeführer weder vorgehalten, noch lasse es sich dem Bescheid entnehmen. Abgesehen davon, dass das Alter per se keinen Abweisungsgrund darstelle, sei der Beschwerdeführer trotz seines hohen Alters gesund; sein Gesundheitszustand sei stabil. Die - ganz ohne medizinische Anhaltspunkte - vorgenommene Gleichsetzung von Alter und (schlechtem) Gesundheitszustand stelle eine verpönte Altersdiskriminierung dar. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer krank und auf Pflege in Österreich angewiesen wäre, so stünde ihm unabhängig von dem beantragten Visum sogar das Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG zu. Sonstige Angehörige einer österreichischen Staatsangehörigen - zu diesen zähle auch der Beschwerdeführer als Schwiegervater - hätten nämlich nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG ein Recht auf Niederlassung, wenn bei ihnen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen würden. Nicht nachvollziehbar ist auch die Annahme, es bestünde ein hohes Risiko, dass erhebliche Kosten aufgrund eines etwaigen Krankenhausaufenthaltes während des Aufenthalts in Österreich entstünden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum aus dem hohen Alter des Beschwerdeführers - ohne jegliches Ermittlungsverfahren und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme - per se ein schlechter Gesundheitszustand abgeleitet werde. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, warum überhaupt ein finanzielles Risiko für die Republik Österreich bestehen sollte, zumal eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen und seitens der Schwiegertochter eine tragfähige EVE abgegeben worden sei. Neben zahlreichen bereits im Akt befindlichen Unterlagen wurden mit der Beschwerde folgende Belege neu vorgelegt: - Lohn/Gehaltsabrechnungen der Schwiegertochter von Februar bis Mai 2024 - Saldenübersicht des Kontos der Schwiegertochter vom 09.04.2024
  9. Mit Schreiben des BMI vom 19.09.2024, eingelangt am 23.09.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer - es handelt sich um einen mittlerweile 83-jährigen verwitweten Mann, der in Besitz der jordanischen Staatsbürgerschaft ist, seit 1994 in XXXX /Nabulus in den Palästinensischen Autonomiegebieten lebt und dort sozial und familiär verwurzelt ist - im Zuge des Verfahrens den Zweck der geplanten zweiwöchigen Reise nachvollziehbar darlegen konnte. Dieser Zweck besteht im Wunsch, seinen Sohn, seine Schwiegertochter sowie seine beiden Enkelkinder, die gemeinsam in Wien leben, zu besuchen. Für ihn wurde seitens seiner Schwiegertochter eine tragfähige EVE abgegeben; der Abschluss einer Reisekrankenversicherung sowie entsprechende Flugreservierungen wurden belegt. An der bekundeten Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen keine begründeten Zweifel.Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer - es handelt sich um einen mittlerweile 83-jährigen verwitweten Mann, der in Besitz der jordanischen Staatsbürgerschaft ist, seit 1994 in römisch 40 /Nabulus in den Palästinensischen Autonomiegebieten lebt und dort sozial und familiär verwurzelt ist - im Zuge des Verfahrens den Zweck der geplanten zweiwöchigen Reise nachvollziehbar darlegen konnte. Dieser Zweck besteht im Wunsch, seinen Sohn, seine Schwiegertochter sowie seine beiden Enkelkinder, die gemeinsam in Wien leben, zu besuchen. Für ihn wurde seitens seiner Schwiegertochter eine tragfähige EVE abgegeben; der Abschluss einer Reisekrankenversicherung sowie entsprechende Flugreservierungen wurden belegt. An der bekundeten Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen keine begründeten Zweifel.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum oben ausführlich widergegebenen Verfahrensgang gründet sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der ÖB Tel Aviv geführten Verwaltungsakts. Dass der Beschwerdeführer verwitwet ist, wurde bereits im Antrag so angegeben und im Zuge des Verfahrens mehrfach gleichlautend angeführt. Sein errechnetes Lebensalter ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt aufliegenden Personaldokumenten, denen das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Der Umstand der jordanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers wurde durch Vorlage seines jordanischen Reisepasses belegt und auch von der Behörde nicht bezweifelt. Die Feststellung hinsichtlich der sozialen und familiären Verwurzelung des Beschwerdeführers in XXXX /Nabulus, wo der Beschwerdeführer seit 1994 lebt, gründet sich auf die plausiblen und durchgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen dort lebenden Angehörigen, die er im Zuge des Verfahrens tätigte. Im Übrigen wurde die soziale und familiäre Verwurzelung, die sich daraus ergibt, dass zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers in und rund um XXXX /Nabulus leben, auch von der Behörde nicht explizit angezweifelt.Dass der Beschwerdeführer verwitwet ist, wurde bereits im Antrag so angegeben und im Zuge des Verfahrens mehrfach gleichlautend angeführt. Sein errechnetes Lebensalter ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt aufliegenden Personaldokumenten, denen das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Der Umstand der jordanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers wurde durch Vorlage seines jordanischen Reisepasses belegt und auch von der Behörde nicht bezweifelt. Die Feststellung hinsichtlich der sozialen und familiären Verwurzelung des Beschwerdeführers in römisch 40 /Nabulus, wo der Beschwerdeführer seit 1994 lebt, gründet sich auf die plausiblen und durchgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen dort lebenden Angehörigen, die er im Zuge des Verfahrens tätigte. Im Übrigen wurde die soziale und familiäre Verwurzelung, die sich daraus ergibt, dass zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers in und rund um römisch 40 /Nabulus leben, auch von der Behörde nicht explizit angezweifelt. Der Zweck der geplanten Reise des Beschwerdeführers, der im Besuch seines Sohnes, seiner Schwiegertochter und den beiden Enkelkindern liegt, wurde bereits im Antragsformular so angegeben und anschließend im Verfahren mehrfach gleichlautend wiederholt. Zudem wurde im Verfahren - zusätzlich zur abgegebenen tragfähigen EVE - ein Einladungsschreiben seitens des Sohnes und der Schwiegertochter vorgelegt. In den Angaben sind keinerlei Diskrepanzen zu erkennen. Dass zwischen den genannten Angehörigen ein gemeinsamer Wohnsitz in Wien besteht, lässt sich dem ZMR entnehmen. Die Eheschließung wurde durch die vorgelegte Heiratsurkunde belegt. Der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Angehörigen am gemeinsamen Wohnsitz in Wien zu besuchen, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts plausibel. Sofern im Mandatsbescheid noch davon die Rede war, dass der Beschwerdeführer keine Schengen-Vorvisa vorzuweisen habe, und ihm der Umstand zum Vorwurf gemacht wurde, dass er seinen Sohn bisher noch nicht in Österreich besucht habe, sowie, dass der Sohn kein Einladungsschreiben verfasst habe, und aus alledem Zweifel am angegebenen Zweck der Reise angenommen wurden, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vorstellung zu verweisen: Der Beschwerdeführer legte umfassend und chronologisch dar, warum er seit 2016 noch keine Reise nach Österreich geplant hatte. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er darauf verweist, dass die Planung etwaiger Reisen in seinem alleinigen Ermessen liegt. Weshalb bei der erstmaligen (!) Beantragung eines Touristenvisums etwaige Schengen-Vorvisa zwingend nötig sein sollten, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Das bloße Fehlen solcher Visa(anträge) kann dem Beschwerdeführer - anders als etwa zuvor bereits abgelehnte Anträge auf Visa-Erteilung - nicht zur Last gelegt werden, gab er doch selbst an, zuvor niemals ein Visum beantragt zu haben. Das vermeintliche Erfordernis der Vorlage eines Einladungsschreibens des Sohnes iZm der Beantragung eines Touristenvisums lässt sich ebenso wenig nachvollziehen; letztlich legten der Sohn und die Schwiegertochter aber ohnehin ein Einladungsschreiben vor. Da sich die eben umrissene Argumentation der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mehr findet, ist davon auszugehen, dass selbst die Behörde mittlerweile von ihr abgegangen ist. Insofern ist der Zweck der Reise unstrittig. Unstrittig ist auch, dass für den Beschwerdeführer seitens seiner Schwiegertochter eine tragfähige EVE abgegeben wurde, sowie, dass der Abschluss einer Reisekrankenversicherung sowie entsprechende Flugreservierungen belegt wurden. Die entsprechenden Unterlagen liegen im Verwaltungsakt auf. Der handschriftlich verfasste Vermerk „tragfähig“ findet sich sowohl auf der EVE vom 09.04.2024 als auch auf der vom 03.06.
  12. An der bekundeten Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie deshalb keine begründeten Zweifel, weil der Beschwerdeführer seine soziale und familiäre Verwurzelung in der Heimat glaubhaft darlegen konnte. Diesbezüglich ist abermals auf die Angaben in der Vorstellung zu verweisen, die im Zuge der Beschwerde wiederholt wurden: Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass sechs der acht Kinder des Beschwerdeführers sowie neun seiner vierzehn Enkelkinder in und rund um XXXX /Nabulus leben, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein hohes Lebensalter aufweist, ist es plausibel, dass er seine Heimat nicht dauerhaft verlassen will, um seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen. Zudem wurde nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer auch andere Möglichkeiten offen stünden, wollte er seine Heimat tatsächlich dauerhaft verlassen. So könnte er sich aufgrund seiner jordanischen Staatsbürgerschaft jederzeit in Jordanien niederlassen oder auch eine Niederlassung in Österreich nach dem NAG anstreben. Von daher wurde der Einwand der Behörde, wonach die prekäre Sicherheitslage in den Palästinensischen Autonomiegebieten gegen seine Wiederausreiseabsicht spreche, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entkräftet.An der bekundeten Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie deshalb keine begründeten Zweifel, weil der Beschwerdeführer seine soziale und familiäre Verwurzelung in der Heimat glaubhaft darlegen konnte. Diesbezüglich ist abermals auf die Angaben in der Vorstellung zu verweisen, die im Zuge der Beschwerde wiederholt wurden: Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass sechs der acht Kinder des Beschwerdeführers sowie neun seiner vierzehn Enkelkinder in und rund um römisch 40 /Nabulus leben, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein hohes Lebensalter aufweist, ist es plausibel, dass er seine Heimat nicht dauerhaft verlassen will, um seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen. Zudem wurde nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer auch andere Möglichkeiten offen stünden, wollte er seine Heimat tatsächlich dauerhaft verlassen. So könnte er sich aufgrund seiner jordanischen Staatsbürgerschaft jederzeit in Jordanien niederlassen oder auch eine Niederlassung in Österreich nach dem NAG anstreben. Von daher wurde der Einwand der Behörde, wonach die prekäre Sicherheitslage in den Palästinensischen Autonomiegebieten gegen seine Wiederausreiseabsicht spreche, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entkräftet. Sofern die Behörde das hohe Alter und einen vermuteten schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als weitere Argumente für Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht heranzieht, ist festzuhalten, dass die Überlegungen der belangten Behörde in keiner Weise nachvollziehbar begründet sind. Weder lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte die Behörde vom Vorliegen etwaiger Erkrankungen ausgeht, noch ist dem Akteninhalt zweifelsfrei zu entnehmen, ob bzw. wann dem Beschwerdeführer die Bedenken jemals zur Kenntnis gebracht wurden. Ein formelles Parteiengehör wurde jedenfalls nicht gewährt. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - das bloße Lebensalter alleine keinen Versagungsgrund darstellt. Der pauschalen Befürchtung, der Republik Österreich könnten möglicherweise Kosten aufgrund etwaiger medizinischer Behandlungen während des Aufenthalts in Österreich entstehen, ist nicht zu folgen. Weder gibt es konkrete Hinweise auf akute Erkrankungen des Beschwerdeführers, noch gibt es konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Kosten etwaiger medizinischer Leistungen nicht selbst - durch Inanspruchnahme der Reisekrankenversicherung - tragen würde.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragte und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in seinem Art 32 Abs. 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragte und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in seinem Artikel 32, Absatz 3, erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen vergleiche etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086). Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten: „Ziel und Geltungsbereich“ Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […]Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (...)"
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (...)" Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex und wies den Antrag gegenständlich mit der Begründung ab, dass begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex und wies den Antrag gegenständlich mit der Begründung ab, dass begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, Fremde würden unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und kann die Behörde die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, 2010/21/0344, mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, Fremde würden unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und kann die Behörde die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, 2010/21/0344, mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen vergleiche VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560). Wie bereits unter Punkt II.
  1. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringens zu zerstreuen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat XXXX /Nabulus seit 1994 seinen Lebensmittelpunkt hat und dort sozial und familiär verwurzelt ist, zumal der Großteil seiner Angehörigen in und rund um XXXX /Nabulus lebt. Diese Verwurzelung spricht klar dafür, dass der Beschwerdeführer nicht über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus in Österreich verbleiben wird. Auch dass die prekäre Sicherheitslage in XXXX /Nabulus per se nicht gegen eine Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers spricht, wurde in der Beweiswürdigung dargelegt. Zu betonen ist abermals, dass dem Beschwerdeführer andere Möglichkeiten offen stünden, wenn er tatsächlich seine Heimat dauerhaft verlassen wollte. Keine dieser Möglichkeiten hat er bisher genützt, was nahelegt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt - anders als von der belangten Behörde angenommen - nicht verlegen möchte. Von daher gibt es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung des beantragten Touristenvisums. Auf die pauschale und nicht nachvollziehbar begründete Befürchtung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könnte sich in Österreich medizinisch behandeln lassen wollen, ist an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen; auf den Abschluss einer leistungspflichtigen Reisekrankenversicherung wurde bereits hingewiesen.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  2. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringens zu zerstreuen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat römisch 40 /Nabulus seit 1994 seinen Lebensmittelpunkt hat und dort sozial und familiär verwurzelt ist, zumal der Großteil seiner Angehörigen in und rund um römisch 40 /Nabulus lebt. Diese Verwurzelung spricht klar dafür, dass der Beschwerdeführer nicht über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus in Österreich verbleiben wird. Auch dass die prekäre Sicherheitslage in römisch 40 /Nabulus per se nicht gegen eine Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers spricht, wurde in der Beweiswürdigung dargelegt. Zu betonen ist abermals, dass dem Beschwerdeführer andere Möglichkeiten offen stünden, wenn er tatsächlich seine Heimat dauerhaft verlassen wollte. Keine dieser Möglichkeiten hat er bisher genützt, was nahelegt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt - anders als von der belangten Behörde angenommen - nicht verlegen möchte. Von daher gibt es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung des beantragten Touristenvisums. Auf die pauschale und nicht nachvollziehbar begründete Befürchtung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könnte sich in Österreich medizinisch behandeln lassen wollen, ist an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen; auf den Abschluss einer leistungspflichtigen Reisekrankenversicherung wurde bereits hingewiesen. Der belangten Behörde ist es somit nicht gelungen, im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Indizien, wie etwa ein bisheriges fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten oder konkrete Anhaltspunkte für ein solches (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0423), sind im Verfahren nicht hervorgekommen; der Beschwerdeführer hat sich bisher diesbezüglich nichts zu Schulden kommen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Ansicht der belangten Behörde, dass begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestünden (Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex), als unzutreffend. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung vermag die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Visums im gegenständlichen Fall nicht zu tragen.Nach dem Gesagten erweist sich auch die Ansicht der belangten Behörde, dass begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestünden (Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex), als unzutreffend. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung vermag die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Visums im gegenständlichen Fall nicht zu tragen. Nach den Bestimmungen des Visakodex müssen für die Erteilung eines Visums nebst einem Antragsformular weitere Belege in Vorlage gebracht werden. Nunmehr weisen diverse durch den Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen (Reisekrankenversicherung, Flugbuchungen, Nachweise der notwendigen finanziellen Mittel) nicht mehr die gebotene Aktualität auf. Im fortgesetzten Verfahren ist zu prüfen, ob gegenwärtig sämtliche Erteilungsvoraussetzungen und die erforderlichen Dokumente - in der gebotenen Aktualität - vorliegen. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl den Zweck seiner Reise als auch seine Wiederausreiseabsicht dargetan hat. In weiterer Folge ist - bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen - das beantragte Visum zu erteilen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W239.2299500.1.00

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