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{'item': 'W247 2243102-2'}

Obsah (12)§ 28§ 52§§ 54Art. 133§ 53Art. 140§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW247 2243102-2 Spruch, W247 2243102-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 54und 55 Abs. 1 i

Vm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., iVm § 10 Abs. 2 Z 1 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und V. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben, sunnitischer Ausrichtung, zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der BF reiste spätestens am 07.12.2020 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.12.2020 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, dass er in der Russischen Föderation alleine gelebt habe. Seine Mutter arbeite im Kindergarten, sein Vater lebe irgendwo in Russland. Sonst habe er keine Verwandten im Dorf. Seine Schwestern seien verheiratet und würden nicht mehr dort leben. Sein Onkel und seine Tante seien in Österreich und hätten sie gesagt, dass es gut wäre, wenn der BF bei ihnen im Bundesgebiet wäre. Bei der Rückkehr drohe ihm nichts, er wolle jedoch in Österreich bleiben und nicht mehr zurück. Der BF wurde im XXXX untergebracht.Der BF wurde im römisch 40 untergebracht. 1.
  4. Der Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX als sein gesetzlicher Vertreter bevollmächtigte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH zur Vertretung des BF.1.
  5. Der Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 als sein gesetzlicher Vertreter bevollmächtigte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH zur Vertretung des BF. 1.
  6. Der BF wurde am 20.04.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt, BFA) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführer gab dabei an, dass es er körperlich und geistig gesund sei. Er spreche Tschetschenisch als Muttersprache und seine Russischkenntnisse seien nicht so gut. In der Schule habe er zwar Russisch gelernt, aber habe es nicht gesprochen. Er habe 9 Jahre die Hauptschule und 2 Jahre ein Wirtschaftscollege besucht, dieses aber nicht abgeschlossen. In der Russischen Föderation seien seine Schwestern, welche verheiratet seien, seine Mutter und sein Vater. Weitere 2 Onkeln seien irgendwo in Russland. Der BF habe noch Kontakt mit seinen Schwestern und Eltern. Es gehe ihnen gut. Der BF habe in Russland alleine gelebt und sein Vater sei circa einmal in der Woche vorbeigekommen. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er bei seiner Mutter wohne. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er alleine gewohnt habe und es schwer für ihn gewesen sei, er habe Probleme mit der Einsamkeit gehabt. Der zweite Grund seiner Ausreise sei, dass er bald 18 Jahre alt werde und dann in die Armee eingezogen werde. Man werde ihn bestimmt wohin schicken, um zu kämpfen. Der BF wolle jedoch friedlich leben und habe Angst von älteren Soldaten schikaniert zu werden. Er wolle nicht kämpfen. Sein Vater sei sehr böse gewesen, als dieser erfahren habe, dass er Russland verlassen habe. Zu seiner Familie habe der BF ein gutes Verhältnis gehabt, sein Vater sei dagegen gewesen, dass er seine Mutter sehe und sie treffe, wenn er dies trotzdem gemacht habe, sei er davon nicht begeistert gewesen. In Russland gebe es keinen Wehrersatzdienst. Ansonsten habe es keine Übergriffe gegen ihn gegeben, einen Einberufungsbefehl gebe es noch nicht. 1.
  7. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 30.04.2021, XXXX wurde den Eltern des BF, XXXX und XXXX , die Obsorge über diesen vorläufig entzogen und auf seinen Onkel XXXX vorläufig übertragen. 1.
  8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.04.2021, römisch 40 wurde den Eltern des BF, römisch 40 und römisch 40 , die Obsorge über diesen vorläufig entzogen und auf seinen Onkel römisch 40 vorläufig übertragen. 1.
  9. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.05.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz erlassen.1.6. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.05.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es räumte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz erlassen. 1.

  1. Am 18.05.2021 wurde der BF aus der Grundversorgung entlassen und bezog Unterkunft bei seinem Onkel. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informierte mit Schreiben vom 21.06.2021, das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF mit 15.06.2021 in die Grundversorgung aufgenommen wurde. 1.
  3. Das Bezirksgericht XXXX teilte mit Schreiben vom 05.08.2021, XXXX , mit, dass der Beschluss vom 30.04.2021 aufrecht, aber seit 24.07.2021 obsolet sei, da der BF nun volljährig sei.1.
  4. Das Bezirksgericht römisch 40 teilte mit Schreiben vom 05.08.2021, römisch 40 , mit, dass der Beschluss vom 30.04.2021 aufrecht, aber seit 24.07.2021 obsolet sei, da der BF nun volljährig sei. 1.
  5. Die gegen den Bescheid vom 03.05.2021 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2021 vollumfänglich mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2021, Zl. XXXX , vollumfänglich mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG für die Dauer eines Jahres erlassen wird.1.10. Die gegen den Bescheid vom 03.05.2021 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2021 vollumfänglich mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2021, Zl. römisch 40 , vollumfänglich mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG für die Dauer eines Jahres erlassen wird. 1.11. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15.03.2023, Zahl XXXX erkannte der VfGH, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei. Das Erkenntnis des BVwG wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.

Art. 140Abs.

7 B-VG sei daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011). Mit Erkenntnis vom 15.03.2023, Zahl römisch 40 erkannte der VfGH, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei. Das Erkenntnis des BVwG wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG sei daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,). 1.

  1. Mit Erkenntnis vom 24.07.2023, Zl. XXXX , hob das BVwG den Spruchpunkt VII. des Bescheides vom 03.05.2021 ersatzlos auf. 1.
  2. Mit Erkenntnis vom 24.07.2023, Zl. römisch 40 , hob das BVwG den Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides vom 03.05.2021 ersatzlos auf.
  3. Gegenständliches Verfahren auf internationalen Schutz: 2.
  4. Am 27.06.2022 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 2.
  5. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 27.06.2022 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch, im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren zu sein, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der BF gehöre dem islamischen Glauben an und sei Tschetschene. 2.
  6. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 27.06.2022 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch, im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren zu sein, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der BF gehöre dem islamischen Glauben an und sei Tschetschene. Dem BF wurde vorgehalten, dass sein Verfahren am 30.11.2021 bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Befragt dazu, weshalb er nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF an, dass er nicht im Herkunftsstaat bleiben habe wollen, weil er nicht eingezogen werden wolle. Im April und Mai 2022 habe er 2 Einberufungen zur Russischen Armee bekommen. Tschetschenen würden in den Ukraine-Krieg geschickt und wolle der BF nicht kämpfen. Bei seiner Rückkehr befürchte der BF die Einberufung zur Armee und seine Inhaftierung, weil er der Einberufung keine Folge geleistet habe. Das Datum der
  7. Einberufung sei der 16.05.
  8. 2.
  9. Am 29.06.2022 verzichtete der BF freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung. 2.
  10. Das BFA holte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Echtheit der vom BF vorgelegten Einberufungsbefehle ein. 2.
  11. Am 12.09.2022 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammenfassend an, dass er Anfang Februar 2022 einen Deutsch A2 Kurs belegt habe, nunmehr habe er im Juli 2022 einen B1 Kurs abgeschlossen. Der BF sei geistig und körperlich gesund, nehme keine Medikamente, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Drogen. Seine bisherigen Angaben seien korrekt. Der BF sei ledig, Russe, Tschetschene, Moslem und am XXXX in XXXX geboren. Er habe keine Kinder und verfüge noch über seine Eltern und 2 Schwestern im Herkunftsstaat. Seine Eltern würden XXXX Jahre, und XXXX Jahre, heißen. Seine Schwestern würden XXXX Jahre, und XXXX Jahre, XXXX heißen. Außerdem habe der BF einen Onkel, der irgendwo in Russland lebe, wo genau wisse der BF nicht. Seine Familie gehöre zur Mittelschicht. Die Eltern des BF seien geschieden und würden getrennt leben. Sein Vater fahre ständig nach Russland, um dort zu arbeiten. Er kehre zurück und fahre dann wieder. Die Mutter des BF arbeite im Kindergarten. Seine Schwestern seien verheiratet und würden von ihren Ehemännern versorgt. Seine letzte Wohnadresse sei im Dorf XXXX in XXXX gewesen. Sein Vater lebe noch dort, er sei jedoch nicht immer da. Es handle sich um ein Haus, das seinem Vater gehöre. Die Mutter des BF wohne in XXXX , wo genau wisse er nicht, es sei eine Mietwohnung. Die Eltern des BF seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits geschieden gewesen, der BF habe bei seinem Vater gelebt. Der BF stehe ca. einmal in der Woche in Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern über WhatsApp. 2.
  12. Am 12.09.2022 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammenfassend an, dass er Anfang Februar 2022 einen Deutsch A2 Kurs belegt habe, nunmehr habe er im Juli 2022 einen B1 Kurs abgeschlossen. Der BF sei geistig und körperlich gesund, nehme keine Medikamente, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Drogen. Seine bisherigen Angaben seien korrekt. Der BF sei ledig, Russe, Tschetschene, Moslem und am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er habe keine Kinder und verfüge noch über seine Eltern und 2 Schwestern im Herkunftsstaat. Seine Eltern würden römisch 40 Jahre, und römisch 40 Jahre, heißen. Seine Schwestern würden römisch 40 Jahre, und römisch 40 Jahre, römisch 40 heißen. Außerdem habe der BF einen Onkel, der irgendwo in Russland lebe, wo genau wisse der BF nicht. Seine Familie gehöre zur Mittelschicht. Die Eltern des BF seien geschieden und würden getrennt leben. Sein Vater fahre ständig nach Russland, um dort zu arbeiten. Er kehre zurück und fahre dann wieder. Die Mutter des BF arbeite im Kindergarten. Seine Schwestern seien verheiratet und würden von ihren Ehemännern versorgt. Seine letzte Wohnadresse sei im Dorf römisch 40 in römisch 40 gewesen. Sein Vater lebe noch dort, er sei jedoch nicht immer da. Es handle sich um ein Haus, das seinem Vater gehöre. Die Mutter des BF wohne in römisch 40 , wo genau wisse er nicht, es sei eine Mietwohnung. Die Eltern des BF seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits geschieden gewesen, der BF habe bei seinem Vater gelebt. Der BF stehe ca. einmal in der Woche in Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern über WhatsApp. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er bereits bei seiner ersten Einvernahme von einem möglichen Krieg zwischen Russland und der Ukraine berichtet habe. Es habe geheißen, dass alles in Ordnung sei. Das Verfahren des BF sei negativ entschieden worden. Nun sei es doch passiert und habe der BF eine Vorladung des Militäramts bekommen. Er hätte zum Militäramt kommen sollen. Diese Vorladung habe er vorgelegt und einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Leben sei tatsächlich in Gefahr, wenn er zurückkehren sollte. Man schicke den BF dann bestimmt in den Krieg oder er komme ins Gefängnis, weil er nicht beim Militäramt erschienen sei. Der BF habe ein paar Bekannte, die im Krieg gefallen seien. Aus diesen Gründen wolle der BF nicht in seine Heimat zurückkehren. Sein Leben sei dort in Gefahr. Weitere Fluchtgründe habe der BF keine. Abgesehen von der Vorladung gäbe es keine weiteren Beweismittel. Sein Vater habe einem Georgier diese Vorladung mitgegeben, sie sei dann irgendwie nach XXXX gekommen. Als der BF den Antrag gestellt habe, habe er nur Fotos von den Vorladungen gezeigt, heute habe er die Originale mit. Die Vorladungen seien an seine Adresse im Herkunftsstaat zugestellt worden und habe der Vater des BF diese entgegengenommen. Sie seien seinem Vater jedoch nicht direkt in die Hand gedrückt worden, sondern zu Hause zugestellt worden. Den Georgier kenne der BF nicht, er komme und gehe wieder. Mit Vornamen heiße dieser XXXX . Er sei nach Österreich gekommen und habe die Vorladung mitgenommen. Ob der Georgier in Österreich lebe wisse der BF nicht. Vor ca. 2 Monaten, es müsse Juni gewesen seien, habe der BF Kenntnis von der Vorladung erhalten. Sein Vater sei nicht immer zu Hause und habe die Vorladung im Briefkasten gefunden, als er nach Hause gekommen sei. Sein Vater habe diese fotografiert und dem BF weitergeleitet. Sein Vater habe gesagt, dass der BF nicht nach Hause kommen solle. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Polizei gesagt habe die Einberufungen im April und Mai 2022 erhalten zu haben, gab er an, dass das jenes Datum gewesen an dem die Vorladungen ausgestellt worden seien. Später habe sein Vater ihm diese geschickt. Auf Vorhalt, dass Grundwehrdiener nicht mehr in der Ukraine eingesetzt würden, führte der BF an, dass es in Tschetschenien anders funktioniere. Das entspreche nicht der Realität und kenne der BF einige, die so alt seien, wie er, und in den Krieg geschickt worden seien. Sie seien nicht gefragt worden, ob sie das wollen würden. Nach der ersten Vorladung sei die zweite gekommen und sei in dieser gestanden, wenn der BF diese nicht befolge, werde er strafrechtlich verfolgt. Nach seiner Rückkehr werde der BF daher in den Krieg oder ins Gefängnis geschickt. Befragt nach der Authentizität der Einberufung, meinte der BF, dass es derzeit nicht möglich sei eine Vorladung zu kaufen oder anderweitig zu besorgen, weil die Behörden sehr streng geworden seien. Viele würden ausreisen wollen, weshalb keine Reisepässe mehr ausgestellt würden, damit niemand mehr abhauen könne. Der BF wisse nicht genau seit wann keine Reisepässe mehr ausgestellt würden, seit einigen Monaten. Das stehe so im Internet auf Instagram in irgendeiner Gruppe und habe das auch ein Freund zum BF gesagt. Dieser Freund habe ebenfalls vor Tschetschenien deshalb zu verlassen. Er habe dem BF gesagt, dass Reisepässe nicht mehr ausgestellt würden. Der Freund habe den BF nach den Möglichkeiten ins Ausland zu reisen gefragt. Der BF habe noch nie gehört, dass man solche Vorladungen fälschen oder kaufen könne. Auf Vorhaltung eines entsprechenden Auszugs aus dem LIB gab der BF an, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Seine Vorladung habe er postalisch bekommen und würden Tschetschenen zwangsweise in den Krieg geschickt. Ob der BF das wolle oder nicht. Auch im Internet stehe, wie viele Tschetschenen bereits in den Krieg geschickt worden seien. Außerdem gefalle dem BF die Politik von XXXX und XXXX nicht. Er wolle nicht für sie kämpfen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er bereits bei seiner ersten Einvernahme von einem möglichen Krieg zwischen Russland und der Ukraine berichtet habe. Es habe geheißen, dass alles in Ordnung sei. Das Verfahren des BF sei negativ entschieden worden. Nun sei es doch passiert und habe der BF eine Vorladung des Militäramts bekommen. Er hätte zum Militäramt kommen sollen. Diese Vorladung habe er vorgelegt und einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Leben sei tatsächlich in Gefahr, wenn er zurückkehren sollte. Man schicke den BF dann bestimmt in den Krieg oder er komme ins Gefängnis, weil er nicht beim Militäramt erschienen sei. Der BF habe ein paar Bekannte, die im Krieg gefallen seien. Aus diesen Gründen wolle der BF nicht in seine Heimat zurückkehren. Sein Leben sei dort in Gefahr. Weitere Fluchtgründe habe der BF keine. Abgesehen von der Vorladung gäbe es keine weiteren Beweismittel. Sein Vater habe einem Georgier diese Vorladung mitgegeben, sie sei dann irgendwie nach römisch 40 gekommen. Als der BF den Antrag gestellt habe, habe er nur Fotos von den Vorladungen gezeigt, heute habe er die Originale mit. Die Vorladungen seien an seine Adresse im Herkunftsstaat zugestellt worden und habe der Vater des BF diese entgegengenommen. Sie seien seinem Vater jedoch nicht direkt in die Hand gedrückt worden, sondern zu Hause zugestellt worden. Den Georgier kenne der BF nicht, er komme und gehe wieder. Mit Vornamen heiße dieser römisch 40 . Er sei nach Österreich gekommen und habe die Vorladung mitgenommen. Ob der Georgier in Österreich lebe wisse der BF nicht. Vor ca. 2 Monaten, es müsse Juni gewesen seien, habe der BF Kenntnis von der Vorladung erhalten. Sein Vater sei nicht immer zu Hause und habe die Vorladung im Briefkasten gefunden, als er nach Hause gekommen sei. Sein Vater habe diese fotografiert und dem BF weitergeleitet. Sein Vater habe gesagt, dass der BF nicht nach Hause kommen solle. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Polizei gesagt habe die Einberufungen im April und Mai 2022 erhalten zu haben, gab er an, dass das jenes Datum gewesen an dem die Vorladungen ausgestellt worden seien. Später habe sein Vater ihm diese geschickt. Auf Vorhalt, dass Grundwehrdiener nicht mehr in der Ukraine eingesetzt würden, führte der BF an, dass es in Tschetschenien anders funktioniere. Das entspreche nicht der Realität und kenne der BF einige, die so alt seien, wie er, und in den Krieg geschickt worden seien. Sie seien nicht gefragt worden, ob sie das wollen würden. Nach der ersten Vorladung sei die zweite gekommen und sei in dieser gestanden, wenn der BF diese nicht befolge, werde er strafrechtlich verfolgt. Nach seiner Rückkehr werde der BF daher in den Krieg oder ins Gefängnis geschickt. Befragt nach der Authentizität der Einberufung, meinte der BF, dass es derzeit nicht möglich sei eine Vorladung zu kaufen oder anderweitig zu besorgen, weil die Behörden sehr streng geworden seien. Viele würden ausreisen wollen, weshalb keine Reisepässe mehr ausgestellt würden, damit niemand mehr abhauen könne. Der BF wisse nicht genau seit wann keine Reisepässe mehr ausgestellt würden, seit einigen Monaten. Das stehe so im Internet auf Instagram in irgendeiner Gruppe und habe das auch ein Freund zum BF gesagt. Dieser Freund habe ebenfalls vor Tschetschenien deshalb zu verlassen. Er habe dem BF gesagt, dass Reisepässe nicht mehr ausgestellt würden. Der Freund habe den BF nach den Möglichkeiten ins Ausland zu reisen gefragt. Der BF habe noch nie gehört, dass man solche Vorladungen fälschen oder kaufen könne. Auf Vorhaltung eines entsprechenden Auszugs aus dem LIB gab der BF an, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Seine Vorladung habe er postalisch bekommen und würden Tschetschenen zwangsweise in den Krieg geschickt. Ob der BF das wolle oder nicht. Auch im Internet stehe, wie viele Tschetschenen bereits in den Krieg geschickt worden seien. Außerdem gefalle dem BF die Politik von römisch 40 und römisch 40 nicht. Er wolle nicht für sie kämpfen. Übergriffe, Drohungen oder Beschimpfungen habe es gegen den BF in der Russischen Föderation nicht gegeben. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen, vermeinte der BF, er habe auch der zweiten Vorladung nicht Folge geleistet, deshalb erwarte ihn nach der Rückkehr eine Gefängnisstrafe oder würde er in den Krieg geschickt. Der BF sei in der Heimat nicht vorbestraft und habe ebendort nie Probleme aufgrund seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Probleme wegen seiner politischen Ansichten habe der BF ebenso nicht gehabt. In Tschetschenien dürfe man gegen den aktuellen politischen Kurs nichts sagen, sonst komme man gleich ins Gefängnis. Probleme wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe der BF nicht gehabt und habe er auch keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten gehabt. Der BF sei illegal ausgereist, wobei ihm der Begriff fremd sei. Bei der Ausreise habe der BF nichts hergezeigt. Man habe ihm bei der Ausreise geholfen. Der BF sei in Begleitung einer weiteren Person ausgereist. Zunächst seien sie mit dem Auto bis zur Grenze gefahren, dann seien sie ein Stück zu Fuß durch den Wald gegangen. Danach seien sie wieder in dasselbe Auto gestiegen und wieder weitergefahren. Österreich sei das Reiseziel des BF gewesen, weil sein Onkel und seine Tante hier leben würden. Der BF verfüge weder über einen russischen Auslandsreisepass, noch einen russischen Inlandsreisepass. Seit der Rechtskraft seines ersten Verfahrens habe der BF keine Schritte zur Ausreise gesetzt. Er habe - nach wie vor - 5 Tage die Woche den Deutschkurs besucht, nämlich von September bis Juli. Der BF habe zunächst die Sprache lernen wollen, weil er sich im Bundesgebiet - so gut wie möglich - integrieren habe wollen. Er hoffe dadurch irgendein Dokument zu bekommen. Dem BF sei gesagt worden, dass er wieder hierherkommen soll und die Daten an die Russische Botschaft weitergeleitet würden. Wenn diese das ok geben würden, werde er BF zurückgebracht. Wenn nicht, könne der BF weiterhin im Bundesgebiet bleiben. Auf Vorhalt seines unrechtmäßigen Aufenthalts, führte der BF aus, dass er keinen Pass habe und auch nicht gewusst habe, dass er irgendwo hingehen hätte sollen. Der BF habe kein Dokument und wolle auch nicht in den Herkunftsstaat zurück. Im Bundesgebiet würden nur der Onkel und die Tante des BF leben. Auch sonst halte sich in Europa niemand auf, den der BF schon aus dem Heimatland kenne. Der BF habe keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat habe der BF 9 Jahre lang die Grund- und Hauptschule in der Russischen Föderation abgeschlossen, dann habe er ein College besucht. Nach dem dritten Semester sei der BF nach Österreich gekommen. Eine Berufsausbildung habe der BF nicht abgeschlossen und sei er im Herkunftsstaat von seinem Vater unterstützt worden. In der Russischen Föderation gehöre der BF wirtschaftlich zur Mittelschicht. Im Bundesgebiet habe er einen Sprachkurs besucht und 2 Prüfungen abgelegt. Der BF habe bereits alle Dokumente eingereicht, um eine Lehre zum Installateur machen zu können. Er habe einen österreichischen Freundeskreis, spiele hier Fußball und sei im Ringerverein, dort habe er Freunde. Mit diesen spiele und rede der BF. Demnächst solle der BF einen Sportpass bekommen. Für den Fußball hätte der BF diesen schon letztes Jahr bekommen sollen, er sei jedoch verletzt gewesen. Nun soll er den Sportpass im Winter diesen Jahres erhalten. Der Sportpass sei eine Anmeldung, damit der Schiedsrichter wisse, welche Person hinter welcher Nummer stehe, wenn man in einer Liga spiele. Der BF führe keine Beziehung im Bundesgebiet und besuche keine Schule, damit sei er bereits fertig, er wolle nun mit der Lehre beginnen. Im Anschluss wurden dem BF einige Fragen auf Deutsch gestellt. Der BF wisse nicht, ob es überhaupt passiere, dass er nach Hause zurückkehren könne. Der BF sei gegen die Politik von XXXX und XXXX . Im Bundesgebiet habe er keine Probleme mit Behörden, der Polizei oder Gerichten gehabt. In Österreich wolle der BF seine Lehre abschließen, dann würde er einfach Geld verdienen, ruhig leben und arbeiten gehen. Derzeit lebe er bei seinem Onkel und stehe unter seiner Obsorge. Sein Onkel unterstütze den BF bei allem. Der BF wisse nicht, ob es überhaupt passiere, dass er nach Hause zurückkehren könne. Der BF sei gegen die Politik von römisch 40 und römisch 40 . Im Bundesgebiet habe er keine Probleme mit Behörden, der Polizei oder Gerichten gehabt. In Österreich wolle der BF seine Lehre abschließen, dann würde er einfach Geld verdienen, ruhig leben und arbeiten gehen. Derzeit lebe er bei seinem Onkel und stehe unter seiner Obsorge. Sein Onkel unterstütze den BF bei allem. 2.
  13. Erstinstanzlich brachte der BF folgende Dokumente in Vorlage: ● 2 Vorladungen in russischer Sprache; ● Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 und B1; ● Zertifikat über den Basisbildungskurs Modul 2 des XXXX ; Zertifikat über den Basisbildungskurs Modul 2 des römisch 40 ; ● Einstellungszusage vom 22.05.2021; ● Referenzschreiben des XXXX vom 05.10.2021; Referenzschreiben des römisch 40 vom 05.10.2021; ● Bestätigung über einen laufenden Kursbesuch des XXXX vom 08.09.2021; Bestätigung über einen laufenden Kursbesuch des römisch 40 vom 08.09.2021; ● Teilnahmebestätigung über das Modul XXXX des XXXX vom 05.05.2022; Teilnahmebestätigung über das Modul römisch 40 des römisch 40 vom 05.05.2022; ● Bestätigung über einen laufenden Kursbesuch des XXXX vom 03.05.2022; Bestätigung über einen laufenden Kursbesuch des römisch 40 vom 03.05.2022; ● Bestätigung über einen laufenden Kursbesuch des XXXX vom 05.01.2022; Bestätigung über einen laufenden Kursbesuch des römisch 40 vom 05.01.2022; ● Teilnahmebestätigung über das Modul XXXX Modul 1 vom 04.01.2022; Teilnahmebestätigung über das Modul römisch 40 Modul 1 vom 04.01.2022; ● Teilnahmebestätigung des XXXX über die Teilnahme an allen 3 Modulen der XXXX – Basisbildung und Vorbereitung auf den Einstieg in den externen Pflichtschulabschluss vom 28.07.2022; Teilnahmebestätigung des römisch 40 über die Teilnahme an allen 3 Modulen der römisch 40 – Basisbildung und Vorbereitung auf den Einstieg in den externen Pflichtschulabschluss vom 28.07.2022; ● Zertifikat über den Basisbildungskurs XXXX Modul 3 vom 28.07.2022; Zertifikat über den Basisbildungskurs römisch 40 Modul 3 vom 28.07.2022; 2.7.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 05.12.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Es wurde ein Einreiseverbot für Dauer von 1 Jahr erlassen (Spruchpunkt VII.).2.7.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 05.12.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde ein Einreiseverbot für Dauer von 1 Jahr erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.7.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben, sowie zu den Gründen für die Erlassung einer eines Einreiseverbots und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohe. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF zur Verbesserung seiner persönlichen Lebensumstände ausgereist sei, was sich daraus ergäbe, dass sein erstes Asylverfahren im Bundesgebiet rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Hinsichtlich seiner Befürchtung bei einer Rückkehr in die russische Armee eingezogen zu werden, ist betreffend den vorgelegten Vorladungen auszuführen, dass es den Länderberichten zufolge leicht möglich sei ge- und verfälschte Dokumente zu erwerben. Im Übrigen würden – selbst bei Annahme der Echtheit der Vorladungen – Wehrpflichtige nicht im Krieg in der Ukraine eingesetzt. Das Einziehen zum Wehrdienst stelle keine asylrelevante Verfolgung dar und gäbe es auch keinen Hinweis darauf, dass Rückkehrer asylrelevant verfolgt würden. 2.
  2. Mit Information zur Rechtsberatung vom 05.12.2022 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.8. Mit Information zur Rechtsberatung vom 05.12.2022 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 05.01.2023, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 12.12.2022, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde angemerkt, dass das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt worden sei, welcher am 06.12.2022 als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Anschließend wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie sich mangelhafter Länderfeststellungen bedient habe. Die Beschwerdeseite zitierte folglich aus verschiedenen Länderberichten betreffend Mobilmachung und Einziehung zum Grundwehrdienst. Die belangte Behörde habe sich außerdem einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Die belangte Behörde werte es als glaubhaft, dass der BF im Falle seiner Rückkehr zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet wäre, vermeine jedoch, dass ihm kein Einsatz in der Ukraine drohe. Die Lage in Tschetschenien sei jedoch eine grundlegend andere und sei das der Entscheidung zugrunde gelegte Länderinformationsblatt nicht mehr aktuell. 2.
  2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 05.01.2023, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 12.12.2022, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde angemerkt, dass das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt worden sei, welcher am 06.12.2022 als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Anschließend wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie sich mangelhafter Länderfeststellungen bedient habe. Die Beschwerdeseite zitierte folglich aus verschiedenen Länderberichten betreffend Mobilmachung und Einziehung zum Grundwehrdienst. Die belangte Behörde habe sich außerdem einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Die belangte Behörde werte es als glaubhaft, dass der BF im Falle seiner Rückkehr zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet wäre, vermeine jedoch, dass ihm kein Einsatz in der Ukraine drohe. Die Lage in Tschetschenien sei jedoch eine grundlegend andere und sei das der Entscheidung zugrunde gelegte Länderinformationsblatt nicht mehr aktuell. Es wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und festgehalten, dass dem BF bei der Wehrdienstverweigerung eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Außerdem würde ihn der Wehrdienst dazu zwingen an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen und stelle auch schon eine Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung dar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation drohe dem BF eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK. Die belangte Behörde hätte dem BF den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jedoch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig, zumal der BF bereits über Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B1 verfüge, diverse Kurse sowie Fortbildungen absolviert habe, sportlich engagiert sei und über einen österreichischen Freundeskreis verfüge. Außerdem würden seine Tante und sein Onkel im Bundesgebiet leben. Es wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und festgehalten, dass dem BF bei der Wehrdienstverweigerung eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Außerdem würde ihn der Wehrdienst dazu zwingen an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen und stelle auch schon eine Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung dar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation drohe dem BF eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK. Die belangte Behörde hätte dem BF den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jedoch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig, zumal der BF bereits über Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B1 verfüge, diverse Kurse sowie Fortbildungen absolviert habe, sportlich engagiert sei und über einen österreichischen Freundeskreis verfüge. Außerdem würden seine Tante und sein Onkel im Bundesgebiet leben. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen, dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; 6.) in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines § 57 AsylG vorliegen und eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei; und 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Einreiseverbots ersatzlos beheben. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen, dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; 6.) in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Paragraph 57, AsylG vorliegen und eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei; und 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Einreiseverbots ersatzlos beheben. 2.
  3. Die Beschwerdevorlage vom 10.01.2023 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 13.01.2023 ein. 2.
  4. Am 28.09.2023 übermittelte der BF einen Lehrvertrag, sowie eine Lohn- und Gehaltsabrechnung. 2.
  5. Am 30.09.2023 wurde der BF aus der Grundversorgung entlassen. 2.
  6. Mit Schriftsatz vom 15.04.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand April 2024), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
  7. Mit Stellungnahme vom 24.04.2024 verwies die Beschwerdeseite auf einzelne Ausschnitte aus den Länderberichten zur Mobilmachung der russischen Armee und der Einziehung von Grundwehrdienern. 2.
  8. Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand Juni 2024), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. 2.
  9. Mit Schriftsatz vom 20.02.2025 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand Februar 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF zur mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 persönlich geladen. 2.
  10. Mit Stellungnahme vom 04.03.2025 brachte die Beschwerdeseite vor, dass dem BF im Herkunftsstaat eine Zwangsrekrutierung drohe und keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Dazu wurde auszugsweise aus den Länderberichten zitiert. Außerdem sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig. Es wurde auf die außergewöhnlichen Deutschkenntnisse des BF, seine Vereinstätigkeiten und die Absolvierung einer Lehre seit August 2023 verwiesen. Der BF lebe unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen und verfüge über enge soziale und familiäre Kontakte im Bundesgebiet. Er halte sich seit etwa 4 Jahren und 3 Monaten in Österreich auf und sei bei seiner Einreise minderjährig gewesen. 2.
  11. Am 07.03.2025 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und dieser auch teilnahm. Die Befragung des BF fand lediglich hinsichtlich seiner Fluchtgründe mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers auf Tschetschenisch statt. Die übrige Befragung des BF erfolgte auf Deutsch. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF), an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in der Stadt XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Förderation, mein letzter Wohnort war in XXXX in der Stadt XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Förderation, mein letzter Wohnort war in römisch 40 in der Stadt römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Nein, das habe ich nicht. RI: Besaßen Sie jemals einen gültigen russischen Auslandsreisepass? BF: Nein. RI: Sind Sie derzeit im Besitz eines gültigen russischen Auslandsreisepasses? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Tschetschenisch, Russisch, Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe 9 Jahre Schule gehabt seit meinem 6 Lebensjahr, danach hatte ich 3 Jahre College, hab dieses aber nicht abgeschlossen. Nachgefragt, war es ein Wirtschaftscollege. Danach habe ich nichts im Herkunftsstaat nichts gearbeitet und auch keine weitere Ausbildung gemacht. In Österreich habe ich ein Jahr eine Schule gemacht. Nachgefragt, waren das Kursbesuche bei XXXX . In diesem Jahr, habe ich im ersten Halbjahr die Sprachprüfung A2 gehabt und im zweiten Halbjahr die Sprachprüfung B
  12. Ich habe eine Doppellehre als Installateur und Spengler angefangen und bereits zwei Jahre davon abgeschlossen. Nachgefragt, liegen noch 2 Jahre vor mir bis zum Lehrabschluss. BF: Ich habe 9 Jahre Schule gehabt seit meinem 6 Lebensjahr, danach hatte ich 3 Jahre College, hab dieses aber nicht abgeschlossen. Nachgefragt, war es ein Wirtschaftscollege. Danach habe ich nichts im Herkunftsstaat nichts gearbeitet und auch keine weitere Ausbildung gemacht. In Österreich habe ich ein Jahr eine Schule gemacht. Nachgefragt, waren das Kursbesuche bei römisch 40 . In diesem Jahr, habe ich im ersten Halbjahr die Sprachprüfung A2 gehabt und im zweiten Halbjahr die Sprachprüfung B
  13. Ich habe eine Doppellehre als Installateur und Spengler angefangen und bereits zwei Jahre davon abgeschlossen. Nachgefragt, liegen noch 2 Jahre vor mir bis zum Lehrabschluss. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF: Nein. RI: Wovon haben Sie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Mein Vater hat mich finanziell unterstützt. RI: Sie haben im Bundesgebiet Module 1-3 von XXXX als Basisbildung und Vorbereitung auf den Einstieg in den externen Pflichtschulabschluss besucht. Haben Sie den österreichischen Pflichtschulabschluss? Wenn ja, legen Sie bitte ein entsprechendes Pflichtschulabschlusszeugnis vor.RI: Sie haben im Bundesgebiet Module 1-3 von römisch 40 als Basisbildung und Vorbereitung auf den Einstieg in den externen Pflichtschulabschluss besucht. Haben Sie den österreichischen Pflichtschulabschluss? Wenn ja, legen Sie bitte ein entsprechendes Pflichtschulabschlusszeugnis vor. BF: Nein. Nachgefragt, habe ich die XXXX Module besucht, aber den Pflichtschulabschluss in Österreich nicht gemacht, sondern gleich eine Lehre begonnen. BF: Nein. Nachgefragt, habe ich die römisch 40 Module besucht, aber den Pflichtschulabschluss in Österreich nicht gemacht, sondern gleich eine Lehre begonnen. RI: Sie haben im Verfahren einen Lehrvertrag, mit der Lehrzeit 28.08.2023 bis 27.08.2027, zum Lehrberuf des Spenglers, Installations- und Gebäudetechnikers vorgelegt. Verfolgen Sie diesen Ausbildungsweg weiterhin und was genau wollen Sie arbeiten, wenn Sie diese Ausbildung abgeschlossen haben? Haben Sie hinsichtlich Ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit bereits eine genaue Vorstellung? BF: Ich arbeite derzeit in XXXX bei der Firma, wenn ich fertig bin mit der Lehre, möchte ich dort einen Meisterabschluss machen und auch dort in der Firma arbeiten. BF: Ich arbeite derzeit in römisch 40 bei der Firma, wenn ich fertig bin mit der Lehre, möchte ich dort einen Meisterabschluss machen und auch dort in der Firma arbeiten. RI: Wann genau haben Sie den Herkunftsstaat verlassen? BF: 03.12.
  14. RI: Wann sind Sie das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF: 07.12.
  15. RI: An welchen Orten haben Sie vor Ihrer letzten Einreise ins Bundesgebiet längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte Aufenthaltsort, Zeitpunkt und Grund für die jeweilige Übersiedlung? BF: Soweit ich mich erinnern kann, war ich in Russland und in Österreich. RI wiederholt die Frage. BF: In XXXX und bis zu meiner Ausreise habe ich in XXXX gelebt. BF: In römisch 40 und bis zu meiner Ausreise habe ich in römisch 40 gelebt. RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in der Russischen Föderation aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt; alle aufhältig in Tschetschenien in der Russischen Föderation; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen?RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in der Russischen Föderation aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Mutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; alle aufhältig in Tschetschenien in der Russischen Föderation; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen? BF: Ja, das stimmt. RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen)? Wenn um wieviele weitere Verwandte handelt es sich da insgesamt? BF: Ich habe nur einen Onkel in Russland, aber ich weiß nicht, wo er wohnt. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, mit wem und wie oft? Wenn nein, warum nicht und seit wann nicht? BF: Mit meiner Mutter fast jeden Tag und mit meinem Vater auch fast jeden Tag. Mit den Schwestern mehrfach in der Woche. RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Verwandten? BF: Meine zwei Schwestern sind verheiratet und leben von den Ehegatten. Mein Vater arbeitet als Lehrer beim College und die Mutter arbeitet im Kindergarten. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in der Russischen Föderation finanziell? BF: Es geht ihnen mittelmäßig. RI: Verfügen Ihre Herkunftsstaat lebenden Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Ein Haus. Nachgefragt, wohnen dort mein Vater und meine Mutter. Nachgefragt, waren mein Vater und meine Mutter getrennt und leben jetzt wieder zusammen. Nachgefragt, leben meine Eltern wieder seit ca. zwei Jahren zusammen. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)? BF: Nein. RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF: Mein Vater war damals in Russland und ist wieder zurückgezogen nach Tschetschenien. RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren bzw. im Vorverfahren angegeben, dass Ihr Vater beruflich immer wieder in die RF gependelt ist, aber dass er durchgehend dort gelebt hat, haben Sie so nicht gesagt. BF: Das soll ein Missverständnis sein. Nachgefragt, ist er schon hin und her gefahren zwischen Russland und Tschetschenien, aber ich weiß nicht, wo er dort gewohnt hat. RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese Probleme, wie Sie vor der Ausreise hatten bzw. aufgrund der Ausreise? BF: Die haben keine Probleme. RI: Verfügen Sie über Bekannten und/oder Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Also mit Freunden habe ich schon Kontakt. RI: Verfügen Sie über Familienmitglieder, die außerhalb der RF leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsorte. BF: Nein, habe ich nicht. RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF: Mein Onkel ms namens XXXX , geb. am XXXX ; Tante ms namens XXXX , geb. am XXXX , das Geburtsjahr weiß ich nicht. Töchter des Onkels: älteste Tochter XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX oder XXXX ; XXXX , geb. im XXXX und Sohn XXXX , geb. am XXXX . Die Tante ms hat folgende Kinder: XXXX , die Geburtsdaten weiß ich nicht, und XXXX , das Geburtsdatum weiß ich auch nicht; XXXX und XXXX und XXXX auch hier weiß ich die Geburtsdaten nicht. BF: Mein Onkel ms namens römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Tante ms namens römisch 40 , geb. am römisch 40 , das Geburtsjahr weiß ich nicht. Töchter des Onkels: älteste Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 oder römisch 40 ; römisch 40 , geb. im römisch 40 und Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die Tante ms hat folgende Kinder: römisch 40 , die Geburtsdaten weiß ich nicht, und römisch 40 , das Geburtsdatum weiß ich auch nicht; römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 auch hier weiß ich die Geburtsdaten nicht. RI: Mit welchen Verwandten leben Sie im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Mit dem Onkel und dessen Familie. RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie zur Zeit in einer Beziehung oder Partnerschaft? Wenn ja, mit wem? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Adresse der Partnerin? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo und wie ist das dortige Verfahren ausgegangen? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer letzten Ausreise aus der Russischen Föderation im Dezember 2020 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF antwortet unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers. BF: Während meiner Einvernahme in Österreich habe ich erwähnt, dass ich mein Herkunftsland verlassen habe, da ich zum Militär musste. Ich wollte nicht zum Heer, weil es dort Ungerechtigkeiten gibt und ich war alleine im Herkunftsstaat. Der zweite und aktuelle Grund ist, dass ich zwei Ladungen bekommen habe, es geht um den Einberufungsbefehl und ich möchte nicht in die Ukraine. RI: VORHALTUNG: Sie haben im gegenständlichen Asylverfahren zwei Einberufungsbefehle (EB) vorgelegt. Wann ist der erste EB geschickt worden und an welche Adresse, wer hat diesen Einberufungsbefehl durch wen erhalten? Wie ist das abgelaufen? BF: Der erste Einberufungsbefehl ist vom 11.04.
  16. Der erste Einberufungsbefehl wurde mir per Post an meine Adresse in XXXX geschickt. Den ersten Einberufungsbefehl habe ich über meinen Vater bekommen. Mein Vater hat einen georgischen Fahrer in Grosny gefunden, der nach Österreich gekommen ist und mir den Einberufungsbefehl gebracht hat. Nachgefragt, wurde der erste Einberufungsbefehl dem Vater in die Hand gedrückt. Nachgefragt, es wurde der Einberufungsbefehl nicht in den Postkasten geworfen, sondern dem Vater in die Hand gedrückt. Der Einberufungsbefehl wurde dann über einen georgischen Fahrer nach Österreich geschickt. BF: Der erste Einberufungsbefehl ist vom 11.04.
  17. Der erste Einberufungsbefehl wurde mir per Post an meine Adresse in römisch 40 geschickt. Den ersten Einberufungsbefehl habe ich über meinen Vater bekommen. Mein Vater hat einen georgischen Fahrer in Grosny gefunden, der nach Österreich gekommen ist und mir den Einberufungsbefehl gebracht hat. Nachgefragt, wurde der erste Einberufungsbefehl dem Vater in die Hand gedrückt. Nachgefragt, es wurde der Einberufungsbefehl nicht in den Postkasten geworfen, sondern dem Vater in die Hand gedrückt. Der Einberufungsbefehl wurde dann über einen georgischen Fahrer nach Österreich geschickt. RI: Sie haben mir noch nicht gesagt, wann der Einberufungsbefehl an Ihren Vater ergangen ist. BF: Ich glaube, das war am 11.04.
  18. RI: Wann ist der zweite EB geschickt worden und wohin und wer hat diesen Einberufungsbefehl durch wen erhalten? Wie ist das abgelaufen? BF: Der zweite Einberufungsbefehl wurde am 16.05.2022 wieder meinem Vater in die Hand gedrückt. Der Georgier hat mir diesen Einberufungsbefehl wieder nach Österreich gebracht. RI: Ist der Georgier einmal oder zweimal nach Österreich gefahren? BF: Einmal. Nachgefragt, hat der Georgier beide Einberufungsbefehle auf einmal mir nach Österreich gebracht. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme am 27.06.2022 auf Seite 4 angegeben, dass Sie im April und Mai 2022 zwei Einberufungsbefehle zur russischen Armee erhalten hätten. Vor dem BFA am 12.09.2022 hingegeben gaben Sie auf Nachfrage an, dass Sie von den Einberufungsbefehlen ca. 2 Monate zuvor, nach eigener Schätzung im Juni 2022 Kenntnis erlangt hätten. Wie vermochten Sie im April und Mai 2022 zwei EB erhalten zu haben, wenn Sie, wie Sie bei Ersteinvernahme berichtet haben, erst mit Juni 2022 davon Kenntnis erhalten haben. BF: Ich habe damals nicht gewusst, dass mein Vater die Einberufungsbefehle bekommen hat. Nachgefragt, habe ich damals gemeint, dass mein Vater die Einberufungsbefehle im April und Mai 2022 erhalten hat und er hat mir nicht gleich gesagt, dass er diese Einberufungsbefehle erhalten hat. RI: Wurde Ihnen die Überbringung dieser Unterlagen durch den Georgier vom Vater angekündigt? Wenn ja, wie hat dieser Georgier geheißen, wie wurde Ihnen den Georgier genau beschrieben und wo sollte die Übergabe der Unterlagen stattfinden? BF: Wir haben uns am XXXX Hauptbahnhof getroffen. Ich glaube er heißt XXXX . Nachgefragt, kannte ich den Mann nicht. Nachgefragt, hat mein Vater zu dem Georgier Kontakt gehabt, ich habe mit meinem Vater telefoniert und dieser hat den Georgier dorthin weitergeleitet, wo ich stehe. BF: Wir haben uns am römisch 40 Hauptbahnhof getroffen. Ich glaube er heißt römisch 40 . Nachgefragt, kannte ich den Mann nicht. Nachgefragt, hat mein Vater zu dem Georgier Kontakt gehabt, ich habe mit meinem Vater telefoniert und dieser hat den Georgier dorthin weitergeleitet, wo ich stehe. RI: Handelt es sich bei diesem Georgier um einen guten Freund oder guten Bekannten Ihres Vaters? BF: Mein Vater hat ihn spontan gefunden. RI: Nachdem der verlässlichen Überbringung dieser in Ihrem Verfahren nicht gerade unwichtigen Unterlagen eine gewisse Bedeutung zukommt, wird Ihr Vater diese Aufgaben wohl nicht einem völlig Fremden überlassen haben? Was meinen Sie? BF: Mein Vater hat einen Taxifahrer gesucht. RI: Warum wurden diese Unterlagen nicht einfach per eingeschriebenem Poststück an Sie verschickt, sondern über einen Ihnen unbekannten Boten? BF: Mein Vater hat Angst gehabt, dass er Problem kriegt. RI: Hat Ihr Vater danach jemals noch ein Schreiben der Militärbehörden – Sie betreffend - erhalten? Sind Beamte der Militärbehörden jemals bei Ihrem Vater persönlich vorbeigekommen um nach Ihnen zu fragen oder Sie zu suchen? BF: Wir haben keine Unterlagen mehr erhalten, aber die Militärleute waren bei uns. RI: Wann war das? BF: Ich kann mich leider nicht erinnern. Nachgefragt, weiß ich, dass sie im Jahr 2023 gekommen sind. Ein zweites Mal sind sie im Jahr 2024 gekommen. RI: Wer war das und was haben diese Leute mit Ihrem Vater gesprochen? BF: Sie waren vom Militärstützpunkt und haben nach mir gefragt, wo ich mich befinde und der Vater sollte bekanntgeben, wann ich zurückkehre. RI: Was hat der Vater diesen Personen gesagt? BF: Das ich irgendwo hingegangen bin und mein Vater nicht wisse wohin. RI: Wurde Ihr Vater – Sie betreffend – jemals vorgeladen, festgenommen, befragt oder darüber hinaus um Auskunft ersucht seitens der Behörden in Ihrem Herkunftsstaat? BF: Nein. RI: Haben diese Militärpersonen Ihrem Vater genau aufgetragen, wann und wo sie einzufinden hätten. BF: Das weiß ich leider nicht. RI: Das würde Ihnen Ihr Vater wohl erzählt haben, hätte er von diesen Personen irgendeinen Auftrag erhalten? BF: Er hat mir nichts gesagt, aber wenn es so wäre, hätte er mir das schon gesagt. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat jemals persönlich bedroht, verfolgt oder misshandelt worden von Behördenvertreter oder von privaten Dritten? BF: Ich habe mit einem jungen Mann Streit gehabt. Sein Vater eine hochgestellte Person in Tschetschenien, deshalb habe ich Probleme bekommen. RI: Wann war das? BF: Das war mehrere Tage vor meiner Ausreise. RI: Welche Art war dieser Streit? BF: Ich war mit einer Freundin unterwegs und er ist zu mir gekommen. RI: Was ist dann passiert? BF: Er wollte mich beleidigen vor meiner Freundin und sich mit meiner Freundin wahrscheinlich unterhalten. Diese Freundin war vom College. RI: Was geschah dann? BF: Ich habe ihn weggestoßen von mir und bin dann weggelaufen von dort. RI: Welche Art von Problemen haben Sie auf Grund dieses Vorfalles bekommen? BF: Die haben mich nicht gefunden. Nachgefragt, die Verwandten von ihm, haben mich nicht gefunden. Nachgefragt, sind sie mehrere Tage nach meiner Ausreise zu mir nach Hause gekommen. RI: Als Sie diese Person von sich weggestoßen haben und dann weggelaufen sind, hat es dann noch weitere Vorfälle gegeben oder war jemand verletzt? Warum sollte Sie jemand deswegen verfolgen? BF: Ob er verletzt ist, weiß ich nicht. Ich bin weggelaufen, aber es geht wahrscheinlich um die Ehre. RI: Warum haben Sie diesen Vorfall nicht bereits im erstbehördlichen Verfahren geschildert? BF: Ich habe das im Erstverfahren schon geschildert. RI: Sie haben vorhin gemeint, dass diese Person, die Sie weggestoßen haben, der Sohn einer hochgestellten Persönlichkeit ist. Wessen Sohn ist er? BF: Ich weiß nicht, wie sein Vater heißt. Ich weiß aber, dass sein Vater in der Regierung ist. RI: Und wie heißt die Person, die Sie weggestoßen haben? BF: Ich erinnere mich nicht. RI: Haben Sie – abgesehen von den vorgelegten Ladungen- jemals davor oder danach ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats erhalten mit dem Sie persönlich aufgefordert wurden, einen Dienst an der Waffe zu verrichten? BF: Außer diesen zwei Einberufungsbefehlen nicht. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was war für Sie das konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Erstens habe ich alleine gelebt, zweitens dass ich zum Militär musste und dass ich in den Ukraine Krieg muss. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF: Auf dem zweiten Einberufungsbefehl steht rot geschrieben, dass wenn ich nicht persönlich zum Militärstützpunkt komme, mir ein Strafverfahren und bis zu zwei Jahren Haft drohen. Ich werde entweder eingesperrt oder in die Ukraine in den Krieg geschickt. Höchstwahrscheinlich werden sie mich in die Ukraine schicken. Es gibt ausreichende Beweise auf YouTube. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen, Verurteilung, …)? BF: Außer diesen zwei Einberufungsbefehlen nichts, aber die Militärleute waren bei uns. Sie haben nach mir gesucht. RI: Könnte Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Es ist das gleiche Land. Ich kann nicht irgendwo anders leben. Sie werden mich überall finden. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF: Nein. Ich war damals klein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: Ich kann mich an die genaue Summe nicht erinnern. Das hat mein Onkel in Österreich organisiert. BF antwortet wieder ohne Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? Wenn ja, wie heißen die Klubs? BF: Fußballverein XXXX , Ringerverein XXXX .BF: Fußballverein römisch 40 , Ringerverein römisch 40 . RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja, habe ich. RI: Sind das überwiegend Freunde mit tschetschenischen Wurzeln? BF: Nein, sie sind Österreicher. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja, habe ich besucht. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF: B
  19. RV legt vor: Eine Bestätigung des XXXX über die Mitgliedschaft des BF im Verein und der zweiten Kampfmannschaft. Wird in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: Eine Bestätigung des römisch 40 über die Mitgliedschaft des BF im Verein und der zweiten Kampfmannschaft. Wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich will meine Lehrstelle zuerst abschließen. Danach will ich meinen Meisterkurs machen, danach möchte ich dort arbeiten als Spengler und eine Familie gründen. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Ich war zu viel beschäftigt mit meinem Sprachkurs und meiner Lehre, deswegen konnte ich eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausüben. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein. RI: Wovon leben Sie derzeit im Bundesgebiet? BF: Von meinem Lohn, von der Arbeit. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Derzeit bin ich im Krankenstand wegen einer Knieoperation. Nachgefragt, wurde der Meniskus operiert. Nachgefragt, handelt es sich um eine Sportverletzung vom Fußball. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Schmerzmittel, wegen der OP sonst nichts. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Ich bekomme von meinem Hausarzt eine Überweisung für Physiotherapie und ich bekomme eine Physiotherapie vom Physiotherapeuten von meinem Verein. RI: Haben Sie aktuelle medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF: Ich habe die Unterlagen nicht mit. BF merkt an, dass er in Österreich den Führerschein gemacht hat. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrem Onkel und Ihrer Tante im Bundesgebiet? BF: Mit meinem Onkel und meiner Tante spreche ich Tschetschenisch und mit deren Kindern mische ich Deutsch- Tschetschenisch. RI: Hatten heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, als auch zu Ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, sowie Ihren bisher in Ö gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Danke, keine Fragen. Regierungsvorlage, Danke, keine Fragen. RI an RV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgegeben?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie eine Stellungnahme abgegeben? RV: Ich verweise auf die jene Stellungnahme, die diese Woche eingebracht worden ist. Regierungsvorlage, Ich verweise auf die jene Stellungnahme, die diese Woche eingebracht worden ist. RI: Ich sehe keine Notwendigkeit den anwesenden Onkel ms als Zeugen im Verfahren einzuvernehmen. RI an RV: Ist aus Ihrer Sicht eine Einvernahme des Onkel ms als Zeugen erforderlich?RI an Regierungsvorlage, Ist aus Ihrer Sicht eine Einvernahme des Onkel ms als Zeugen erforderlich? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 12.09.2022, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 05.01.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2022, der Stellungnahmen vom 24.04.2024 und vom 04.03.2025, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  21. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung zugehörig. Seine Identität steht fest. Der BF ist ledig und kinderlos. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Der BF wurde in XXXX , in Tschetschenien, geboren und ist im Dorf XXXX (auch XXXX ) aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in Tschetschenien ab seinem
  22. Lebensjahr 9 Jahre lang die Schule besucht und anschließend 3 Jahre lang ein Wirtschaftscollege absolviert, welches er jedoch nicht abgeschlossen hat. Eine Berufsausbildung hat der BF im Herkunftsstaat nicht abgeschlossen und war er ebendort auch noch nicht berufstätig. Der BF wurde in der Russischen Föderation von seinem Vater finanziell unterstützt, bei dem er auch gewohnt hat. Die Eltern des BF waren zum damaligen Zeitpunkt getrennt. Der BF wurde in römisch 40 , in Tschetschenien, geboren und ist im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in Tschetschenien ab seinem
  23. Lebensjahr 9 Jahre lang die Schule besucht und anschließend 3 Jahre lang ein Wirtschaftscollege absolviert, welches er jedoch nicht abgeschlossen hat. Eine Berufsausbildung hat der BF im Herkunftsstaat nicht abgeschlossen und war er ebendort auch noch nicht berufstätig. Der BF wurde in der Russischen Föderation von seinem Vater finanziell unterstützt, bei dem er auch gewohnt hat. Die Eltern des BF waren zum damaligen Zeitpunkt getrennt. Der BF verfügt noch über seine Eltern, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, und XXXX , ca. XXXX Jahre alt, sowie seine beiden Schwestern, XXXX , ca. XXXX Jahre alt und XXXX , ca. XXXX Jahre, in Tschetschenien. Mit seiner Mutter und seinem Vater pflegt der BF fast jeden Tag Kontakt. Auch mit seinen Schwestern steht der BF mehrmals wöchentlich in Kontakt. Die Schwestern des BF sind verheiratet und werden von ihren Ehemännern versorgt, mit denen sie auch im gemeinsamen Haushalt leben. Die Eltern des BF leben nunmehr wieder zusammen in ihrem Eigentumshaus des Vaters. Der Vater des BF ist Lehrer und seine Mutter arbeitet im Kindergarten. Der BF verfügt noch über seine Eltern, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, sowie seine beiden Schwestern, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, in Tschetschenien. Mit seiner Mutter und seinem Vater pflegt der BF fast jeden Tag Kontakt. Auch mit seinen Schwestern steht der BF mehrmals wöchentlich in Kontakt. Die Schwestern des BF sind verheiratet und werden von ihren Ehemännern versorgt, mit denen sie auch im gemeinsamen Haushalt leben. Die Eltern des BF leben nunmehr wieder zusammen in ihrem Eigentumshaus des Vaters. Der Vater des BF ist Lehrer und seine Mutter arbeitet im Kindergarten. Der BF verfügt über einen weiteren Onkel in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens. Der BF hat Kontakt zu Freunden im Herkunftsstaat. In Österreich leben der Onkel des BF ms., XXXX , geb. am XXXX , dessen Ehefrau, XXXX , geb. am XXXX , und deren 4 gemeinsame Kinder XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX . Sie sind allesamt österreichische Staatsbürger. Mit ihnen lebt der BF im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Mit seinem Onkel und seiner Tante spricht der BF Tschetschenisch. Mit deren Kindern spricht er Tschetschenisch und Deutsch gemischt. In Österreich leben der Onkel des BF ms., römisch 40 , geb. am römisch 40 , dessen Ehefrau, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und deren 4 gemeinsame Kinder römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 . Sie sind allesamt österreichische Staatsbürger. Mit ihnen lebt der BF im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Mit seinem Onkel und seiner Tante spricht der BF Tschetschenisch. Mit deren Kindern spricht er Tschetschenisch und Deutsch gemischt. Darüber hinaus lebt eine Tante des BF ms., XXXX , geb. am XXXX mit ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , und den gemeinsamen 6 Kindern, XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , in Österreich. Bis auf den Ehemann seiner Tante ms. sind allesamt österreichische Staatsbürger. Der Ehemann seiner Tante ist russischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet asylberechtigt. Darüber hinaus lebt eine Tante des BF ms., römisch 40 , geb. am römisch 40 mit ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , und den gemeinsamen 6 Kindern, römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , in Österreich. Bis auf den Ehemann seiner Tante ms. sind allesamt österreichische Staatsbürger. Der Ehemann seiner Tante ist russischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet asylberechtigt. Der BF ist spätestens am 07.12.2020 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF hat im Bundesgebiet Sprachkurse besucht und verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 und B
  24. Er spricht sehr gut Deutsch. Darüber hinaus hat der BF den Basisbildungskurs XXXX (Basisbildung und Vorbereitung auf den Einstieg in den externen Pflichtschulabschluss) des XXXX , bestehend aus 3 Modulen besucht. Modul 1 hat der BF von 06.09.2021 bis 31.12.2021 im Ausmaß von 20 Wochenstunden absolviert. Modul 2 hat er von 01.01.2022 bis 30.04.2022 ebenfalls im Ausmaß von ca. 20 Wochenstunden besucht. Von 01.05.2022 bis 31.07.2022 hat der BF Modul 3 im Ausmaß von 20 Wochenstunden absolviert. Der BF ist spätestens am 07.12.2020 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF hat im Bundesgebiet Sprachkurse besucht und verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 und B
  25. Er spricht sehr gut Deutsch. Darüber hinaus hat der BF den Basisbildungskurs römisch 40 (Basisbildung und Vorbereitung auf den Einstieg in den externen Pflichtschulabschluss) des römisch 40 , bestehend aus 3 Modulen besucht. Modul 1 hat der BF von 06.09.2021 bis 31.12.2021 im Ausmaß von 20 Wochenstunden absolviert. Modul 2 hat er von 01.01.2022 bis 30.04.2022 ebenfalls im Ausmaß von ca. 20 Wochenstunden besucht. Von 01.05.2022 bis 31.07.2022 hat der BF Modul 3 im Ausmaß von 20 Wochenstunden absolviert. Seit 28.08.2023 befindet sich der BF in einem Lehrlingsverhältnis zum Spengler, sowie zum Installations- und Gebäudetechniker. Die Lehrzeit beträgt 4 Jahre und läuft bis 27.08.
  26. Der BF plant daran anschließend auch den Meisterkurs und die Meisterprüfung zu absolvieren. Der BF ist selbsterhaltungsfähig und befindet sich nicht in Grundversorgung. Der BF hat im Bundesgebiet seinen Führerschein gemacht. Er ist im Fußballverein XXXX und im Ringerverein XXXX aktiv, wobei er regelmäßig an Turnieren teilnimmt. Der BF hat im Bundesgebiet seinen Führerschein gemacht. Er ist im Fußballverein römisch 40 und im Ringerverein römisch 40 aktiv, wobei er regelmäßig an Turnieren teilnimmt. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Derzeit befindet sich der BF jedoch im Krankenstand, weil er aufgrund einer Sportverletzung beim Fußball am Meniskus operiert wurde. Aus diesem Grund nimmt er derzeit Schmerzmittel. Dem BF wird ein Physiotherapeut von seinem Fußballverein zur Verfügung gestellt. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  27. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
  28. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  29. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.4.
  30. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 16.12.2024, Version 15; Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024).

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024).

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). […] Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) ISW 9.12.2024 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) ACLED 9.12.2024 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] […] Nordkaukasus Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pande

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