4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem damaligen Beschwerdeführer wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, Zl. W261 2208486-1/22E, schriftlich ausgefertigt am 21.10.2021, Zl. W261 2208486-1/24E, gemäß § 1 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem damaligen Beschwerdeführer wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, Zl. W261 2208486-1/22E, schriftlich ausgefertigt am 21.10.2021, Zl. W261 2208486-1/24E, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der damalige Beschwerdeführer gab während des gesamten Asylverfahrens gleichlautend an, am XXXX geboren zu sein. Dementsprechend wurde sein Geburtsdatum seinen Angaben entsprechend im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt. Diese getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung des damaligen Beschwerdeführers im Asylverfahren.Der damalige Beschwerdeführer gab während des gesamten Asylverfahrens gleichlautend an, am römisch 40 geboren zu sein. Dementsprechend wurde sein Geburtsdatum seinen Angaben entsprechend im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt. Diese getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung des damaligen Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der nunmehrige Antragsteller stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (kurz BFA) am 20.01.2025 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Änderung seiner Personendaten, genauer seines Geburtsdatums auf XXXX und legte eine Kopie einer Urkunde der XXXX University vor.Der nunmehrige Antragsteller stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (kurz BFA) am 20.01.2025 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Änderung seiner Personendaten, genauer seines Geburtsdatums auf römisch 40 und legte eine Kopie einer Urkunde der römisch 40 University vor. Das BFA informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 11.02.2025 darüber, dass dieser ein Konventionsflüchtling sei und er sich richtigerweise mit seinem Anliegen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu wenden habe. Mit Schreiben vom 04.03.2025 legte das BFA den genannten Antrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber zur Entscheidung vor. Darin führte das BFA aus, dass der Antragsteller dieser mitgeteilt habe, dass die Bezirksverwaltungsgbehörde lediglich den Namen ändern könne, jedoch keine Änderung des Geburtsdatums vornehmen würde. Der Antrag werde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG weitergeleitet, weil dieses die Identität des Antragstellers zuletzt mit dem genannten mündlich verkündeten Erkenntnis festgestellt habe. Es würde aus Sicht des BFA keine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021 vorliegen.Mit Schreiben vom 04.03.2025 legte das BFA den genannten Antrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber zur Entscheidung vor. Darin führte das BFA aus, dass der Antragsteller dieser mitgeteilt habe, dass die Bezirksverwaltungsgbehörde lediglich den Namen ändern könne, jedoch keine Änderung des Geburtsdatums vornehmen würde. Der Antrag werde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet, weil dieses die Identität des Antragstellers zuletzt mit dem genannten mündlich verkündeten Erkenntnis festgestellt habe. Es würde aus Sicht des BFA keine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021 vorliegen. Der Antrag auf Änderung der Personendaten langte am 04.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu A) Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist.Im Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (E 8.3.1989, 89/03/0013, 0014). Im selben Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften, - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthalten – berichtigungsfähig sind. Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller im gesamten Asylverfahren gleichlautend vor, dass er am XXXX geboren ist, weswegen dies auch entsprechend so festgestellt wurde. Gleichzeitig hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des damaligen Beschwerdeführers ausschließlich zur Identifizierung des damaligen Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten.Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller im gesamten Asylverfahren gleichlautend vor, dass er am römisch 40 geboren ist, weswegen dies auch entsprechend so festgestellt wurde. Gleichzeitig hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des damaligen Beschwerdeführers ausschließlich zur Identifizierung des damaligen Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten. Nunmehr legt der Beschwerdeführer eine Kopie einer Urkunde einer Universität vor, auf welchem das Geburtsdatum des Antragstellers mit XXXX angegeben wird. Dieser Urkunde kommt keine Beweiskraft zu, weil sich nicht feststellen lässt, ob dieses Dokument echt ist.Nunmehr legt der Beschwerdeführer eine Kopie einer Urkunde einer Universität vor, auf welchem das Geburtsdatum des Antragstellers mit römisch 40 angegeben wird. Dieser Urkunde kommt keine Beweiskraft zu, weil sich nicht feststellen lässt, ob dieses Dokument echt ist. Ganz abgesehen davon erschöpft ein Berichtigungsbeschluss sich in seiner Funktion ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Angesichts dessen wurde im gegebenen Fall nicht aufgrund eines offensichtlichen Versehens das Geburtsdatum des Antragstellers mit XXXX angegeben, sondern basierte diese Feststellung im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2021, Zl. W261 2208486-1/22E, schriftlich ausgefertigt am 21.10.2021, Zl. W261 2208486-1/24E auf den Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Asylverfahrens. Da es sich nicht um eine falsche Wiedergabe des Geburtsdatums des Antragstellers handelt, ist eine Berichtigung dessen Geburtsdatums nach § 62 Abs. 4 AVG nicht möglich.Angesichts dessen wurde im gegebenen Fall nicht aufgrund eines offensichtlichen Versehens das Geburtsdatum des Antragstellers mit römisch 40 angegeben, sondern basierte diese Feststellung im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2021, Zl. W261 2208486-1/22E, schriftlich ausgefertigt am 21.10.2021, Zl. W261 2208486-1/24E auf den Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Asylverfahrens. Da es sich nicht um eine falsche Wiedergabe des Geburtsdatums des Antragstellers handelt, ist eine Berichtigung dessen Geburtsdatums nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht möglich. Somit ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung § 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2208486.1.00
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