Obsah (9)
Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 4§ 10§ 38RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW266 2294200-1 Spruch, W266 2294200-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 03.04.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 19.03.2024 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine sich sonst bietende Beschäftigung vereitelt habe, da er am vereinbarten Vorstellungstermin nicht erschienen und danach nicht mehr erreichbar gewesen sei. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass ihm vom AMS keine Aufforderung übermittelt worden sei, sich bei der Firma XXXX (Firma A) zu bewerben und liege somit keine Vereitelungshandlung vor. Zudem habe er Interesse am Job gezeigt und habe auch ein Gespräch angeboten. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass ihm vom AMS keine Aufforderung übermittelt worden sei, sich bei der Firma römisch 40 (Firma A) zu bewerben und liege somit keine Vereitelungshandlung vor. Zudem habe er Interesse am Job gezeigt und habe auch ein Gespräch angeboten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen. Daraufhin beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte an, dass nie ein Vorstellungsgespräch mit dem Vertreter der Firma A vereinbart worden sei. Weiters habe ihn der potenzielle Dienstgeber lediglich einmal angerufen, woraufhin der BF diesen ein paar Tage später versucht habe, zurückzurufen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 24.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Im Rahmen der mit dem AMS Amstetten getroffenen Betreuungsvereinbarung inserierte der BF eine Anzeige im eJob-Room, wo als gewünschte Beschäftigung LKW-Lenker angegeben worden ist. Aufgrund dieses Inserates kontaktierte der zuständige Ansprechpartner Herr XXXX (Mag. M) den BF am 15.03.2024 telefonisch. Aufgrund dieses Inserates kontaktierte der zuständige Ansprechpartner Herr römisch 40 (Mag. M) den BF am 15.03.2024 telefonisch. In diesem Gespräch wurde unter anderem erörtert, dass der BF fachlich für den gegenständlichen Job geeignet ist und hat der potentielle Dienstgeber dem BF zudem in Aussicht gestellt, ihm bei der Erlangung der Berufskraftfahrer- XXXX zu unterstützen. Weiters wurde für den darauffolgenden Montag, den 18.03.2024 um 15 Uhr an einem näher genannten Ort ein Vorstellungsgespräch für eine zumutbare Beschäftigung vereinbart, zu dem der BF nicht erschienen ist. In diesem Gespräch wurde unter anderem erörtert, dass der BF fachlich für den gegenständlichen Job geeignet ist und hat der potentielle Dienstgeber dem BF zudem in Aussicht gestellt, ihm bei der Erlangung der Berufskraftfahrer- römisch 40 zu unterstützen. Weiters wurde für den darauffolgenden Montag, den 18.03.2024 um 15 Uhr an einem näher genannten Ort ein Vorstellungsgespräch für eine zumutbare Beschäftigung vereinbart, zu dem der BF nicht erschienen ist. Da der BF nicht zum vereinbarten Termin erschien, hat der potentielle Dienstgeber versucht, den BF am Montag, den 18.03.2024, um 15:26 Uhr anzurufen und hat der BF diesen Anruf nicht entgegengenommen, obwohl der BF – entgegen seinem Vorbringen – gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre. Der BF hat an diesem Tag auch nicht seine Anrufliste durchgesehen und hat auch das Handy des BF an diesem Tag funktioniert. In der Folge hat der BF am Mittwoch, den 20.03.2024 um 20:49 Uhr versucht den potentiellen Dienstgeber zurückzurufen, dieser hat jedoch nicht abgehoben. Am Freitag, den 22.03.2024, um 09:53 Uhr hat der potentielle Dienstgeber neuerlich versucht den BF telefonisch zu kontaktieren und hat der BF diesen Anruf abgelehnt. Das Beschäftigungsverhältnis kam in der Folge nicht zustande. Dem BF war bewusst, dass er, wenn er ein Vorstellungsgespräch nicht wahrnimmt und einen potentiellen Dienstgeber nicht zurückruft, seine Chancen auf eine Beschäftigung zumindest geschmälert werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich seines Inserates im eJob-Room sowie der Kontaktaufnahme von Herrn Mag. M am 15.03.2024 mit dem BF resultieren aus den übereinstimmenden Angaben des BF und Mag. M. Dass zwischen dem BF und Herrn Mag. M ein Vorstellungsgespräch für Montag, den 18.03.2024 vereinbart wurde, ergibt sich aus der Aussage des Mag. M in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit seinem, in dieser Hinsicht gleichbleibenden, Vorbringen im behördlichen Verfahren. Zur Zumutbarkeit ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Soweit der BF die Darstellung des Mag. M bestreitet ist auszuführen, dass für den Senat kein Grund ersichtlich ist, aus dem Mag. M, der mit dem BF bis zu jenem Zeitpunkt noch keinen Kontakt hatte, dem AMS gegenüber unrichtige Angaben machen sollte. Soweit Mag. M im behördlichen Verfahren teilweise erkennbar seinen Unmut zu Tage treten ließ, hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sich dieser nicht auf den BF, sondern auf das System bezog, da er oft damit konfrontiert gewesen ist, dass Bewerber nicht zu einem vereinbarten Gespräch kommen. Dies ist für den Senat insofern nachvollziehbar, als auch aus einem Unmut über das System kein Grund hervorgeht, dass der potentielle Dienstgeber, der zuvor mit dem BF nur einmal in Kontakt war, dem AMS gegenüber ein Bewerbungsgespräch behaupten sollte, dass nicht vereinbart war. Auch der für das Bewerbungsgespräch vorgesehene Ort, der XXXX des potentiellen Dienstgebers in Amstetten erscheint dem Senat insofern nachvollziehbar, als Mag. M annahm, dass dieser Ort sowohl für den BF als auch für ihn im Hinblick auf die Anfahrt geeignet schien und Mag. M auch glaubhaft vorbrachte, dass er als Disponent mit seinem Handy und Laptop ortsungebunden arbeiten könne, womit es kein Problem war, wenn er nicht ständig in seinem Büro ist. Zudem gab er auch an, an diesem Ort zuvor und auch danach Bewerbungsgespräche geführt zu haben. Auch die Zeit, zu der Mag. M am 18.03.2024 versucht hat den BF zu erreichen, passt mit der von Mag. M angegebenen Uhrzeit des Bewerbungsgespräches zusammen, da Mag. M um 15:26 versuchte den BF zu erreichen. Für den Senat entspricht es der Lebenserfahrung, dass Mag. M, als der BF um 15 Uhr nicht erschien, einige Zeit zuwartete, bis er dann versuchte den BF zu erreichen. Die Angaben des Mag. M waren in wesentlichen Teilen stringent und nachvollziehbar. Soweit er von mehreren erfolglosen Kontaktversuchen am 18.03.2024 seinerseits spricht, entspricht diese Erinnerung zwar nicht der Anrufliste des BF, jedoch erscheint diese falsche Erinnerung für den Senat nicht derart ins Gewicht zu fallen, dass sich dies auf die restlichen Angaben im behördlichen Verfahren und insbesondere auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung negativ auswirkt. Dass zwischen dem BF und Herrn Mag. M ein Vorstellungsgespräch für Montag, den 18.03.2024 vereinbart wurde, ergibt sich aus der Aussage des Mag. M in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit seinem, in dieser Hinsicht gleichbleibenden, Vorbringen im behördlichen Verfahren. Zur Zumutbarkeit ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Soweit der BF die Darstellung des Mag. M bestreitet ist auszuführen, dass für den Senat kein Grund ersichtlich ist, aus dem Mag. M, der mit dem BF bis zu jenem Zeitpunkt noch keinen Kontakt hatte, dem AMS gegenüber unrichtige Angaben machen sollte. Soweit Mag. M im behördlichen Verfahren teilweise erkennbar seinen Unmut zu Tage treten ließ, hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sich dieser nicht auf den BF, sondern auf das System bezog, da er oft damit konfrontiert gewesen ist, dass Bewerber nicht zu einem vereinbarten Gespräch kommen. Dies ist für den Senat insofern nachvollziehbar, als auch aus einem Unmut über das System kein Grund hervorgeht, dass der potentielle Dienstgeber, der zuvor mit dem BF nur einmal in Kontakt war, dem AMS gegenüber ein Bewerbungsgespräch behaupten sollte, dass nicht vereinbart war. Auch der für das Bewerbungsgespräch vorgesehene Ort, der römisch 40 des potentiellen Dienstgebers in Amstetten erscheint dem Senat insofern nachvollziehbar, als Mag. M annahm, dass dieser Ort sowohl für den BF als auch für ihn im Hinblick auf die Anfahrt geeignet schien und Mag. M auch glaubhaft vorbrachte, dass er als Disponent mit seinem Handy und Laptop ortsungebunden arbeiten könne, womit es kein Problem war, wenn er nicht ständig in seinem Büro ist. Zudem gab er auch an, an diesem Ort zuvor und auch danach Bewerbungsgespräche geführt zu haben. Auch die Zeit, zu der Mag. M am 18.03.2024 versucht hat den BF zu erreichen, passt mit der von Mag. M angegebenen Uhrzeit des Bewerbungsgespräches zusammen, da Mag. M um 15:26 versuchte den BF zu erreichen. Für den Senat entspricht es der Lebenserfahrung, dass Mag. M, als der BF um 15 Uhr nicht erschien, einige Zeit zuwartete, bis er dann versuchte den BF zu erreichen. Die Angaben des Mag. M waren in wesentlichen Teilen stringent und nachvollziehbar. Soweit er von mehreren erfolglosen Kontaktversuchen am 18.03.2024 seinerseits spricht, entspricht diese Erinnerung zwar nicht der Anrufliste des BF, jedoch erscheint diese falsche Erinnerung für den Senat nicht derart ins Gewicht zu fallen, dass sich dies auf die restlichen Angaben im behördlichen Verfahren und insbesondere auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung negativ auswirkt. Soweit die Gattin des BF die Aussage ihres Mannes bestätigt, ist auszuführen, dass der Senat nicht daran zweifelt, dass die Gattin des BF während des Telefonates zwischen ihrem Gatten und Mag. M anwesend war. Sie hat jedoch, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung ausführt, nur den Gesprächsteil ihres Gatten, nicht jedoch Mag. M gehört, da das Telefonat nicht auf Lautsprecher geführt wurde. Zudem gab sie gleich zu Beginn der Befragung an, dass sie nur vage über den Anruf Bescheid wisse. Nachdem der Gattin des BF die Aussage von Mag. M, dass ein konkreter Termin für ein Vorstellungsgespräch mit ihrem Gatten vereinbart worden wäre, vorgehalten wurde, wiedersprach sie diesem Vorbringen und gab an, dass sie dies mitbekommen hätte, da ihr Mann vieles wiederholen würde, was am Telefon besprochen würde. Vor Vorhalt der Angabe des Mag. M hat die Gattin des BF zu dem Telefonat – wie ausgeführt - hingegen noch gesagt, nur die Seite ihres Gatten gehört zu haben. Beim Senat ist der Eindruck entstanden, dass die Gattin des BF aufgrund der im Laufe des Verfahrens geführten Gespräche mit ihrem Gatten, die Situation um den Anruf und was sie dabei mitbekommen hat, mit Informationen, die sie erst im Nachhinein erhalten hat vermengt. Der Senat kommt daher zu dem Schluss, dass, wie die Gattin des BF zu Beginn ihrer Befragung sagte, ihr Wissen um den Anruf vage ist und sie nur die Seite ihres Gatten mitbekommen hat. Selbst wenn dieser vieles, was der andere Gesprächspartner sagt, wiederholen würde, bedeutet dies jedoch nicht, dass er alles wiederholt. Weiters kommt für den Senat hinzu, dass dieser auch dem Vorbringen des BF, dass sich dieser am 18.03.2024 am Nachmittag wegen einer Erkrankung hingelegt habe und dass er zum Zeitpunkt des verpassten Anrufes des Mag. M sein Telefon nicht völlig in Gang bringen konnte, worauf noch näher eingegangen wird, nicht zu folgen vermag. Aus alle diesen Gründen kommt der Senat insgesamt zu der Überzeugung, dass, wie festgestellt, ein konkreter Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart wurde. Soweit der BF erstmals im Vorlageantrag vom 23.06.2024 vorbringt, dass er sich am 18.03.2024 zu der Zeit, als der potentielle Dienstgeber bei ihm anrief, hingelegt habe, ist auszuführen, dass er in seiner Mail vom 25.03.2024 schreibt, dass er tagsüber erreichbar gewesen ist und in der betreffenden Zeit auch andere Telefonate angenommen hat. Dass er an diesem Tag, und sei es auch nur nachmittags, krank gewesen sei bzw. sich hingelegt hätte, wurde in dieser Mail nicht vorgebracht. Dies vermochte der BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären, weshalb der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der BF sich nicht hingelegt hat und den Anruf entgegennehmen hätte können. Soweit der BF in seinem Vorlageantrag ausführt, dass sein Telefon zu dem Zeitpunkt mit zu vielen angehäuften Daten überladen war und er es selbst nicht wieder völlig in Gang bringen konnte, ist auszuführen, dass er in der mündlichen Verhandlung dazu angab, dass dies jedoch nicht Telefonate beeinflusst hat. In diesem Zusammenhang gab er auch an, dass er am 18.03.2024 nicht in die Anrufliste gesehen hat, woraus sich die diesbezügliche Feststellung ergibt. Die Feststellungen zu den Telefonanrufen ergeben sich aus der Anrufliste des BF, in die mit dessen Erlaubnis in der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen wurde. Dass der BF den Anruf des potentiellen Dienstgebers am 20.03.2024 abgelehnt hat, ergibt sich, wie ausgeführt aus der Anrufliste des BF. Soweit dieser vorbringt, dass nicht er, sondern Mag. M den Anruf abgelehnt hat, ist auszuführen, dass in der Verhandlung der BF angerufen wurde, dieser den Anruf abgelehnt hat und die Anzeige auf seinem Handy exakt gleich war, wie bei dem Anruf des potentiellen Dienstgebers am 20.03.
- Dass die Beschäftigung nicht zustande kam wird von keiner Seite bestritten. Dass dem BF bewusst war, dass er, wenn er ein Vorstellungsgespräch nicht wahrnimmt oder einen potentiellen Dienstgeber nicht zurückruft, seine Chancen auf eine Beschäftigung zumindest geschmälert werden, ergibt sich einerseits bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Andererseits hat der BF auch ausgeführt, dass man ihm vorwerfen könnte, dass er seine Anrufliste nicht kontrolliert hat, woraus sich deutlich zeigt, dass dem BF die entsprechenden Folgen klar waren.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1.der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.die Anwartschaft erfüllt und 3.die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1.die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, 2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung
dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10 Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie
§ 10Abs. 1 Al
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38Al
VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Daraus folgt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Dem BF ist zunächst zuzustimmen, dass in Bezug auf die gegenständliche Beschäftigung bei der Firma A keine Vermittlung/Zuweisung durch das AMS vorlag. Es ist daher zu beurteilen, um im Gegenstand eine sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit vorlag. In § 10 AlVG ist die sich „sonst bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).In Paragraph 10, AlVG ist die sich „sonst bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ auch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprechen muss vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Dass die gegenständliche Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, wurde vom BF nicht vorgebracht und sind auch sonst keine Hinweise darauf hervorgekommen. Der VwGH führt in seiner Rechtsprechung zur sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (vgl. unter vielen das Erkenntnis vom 07.09.2011, 2008/080085) aus, dass sich diese nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch unterscheidet, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262).Der VwGH führt in seiner Rechtsprechung zur sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vergleiche unter vielen das Erkenntnis vom 07.09.2011, 2008/080085) aus, dass sich diese nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch unterscheidet, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262). Ein solcher Fall lag aus Sicht des Senates vor. Der BF wurde vom potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert und sollte ein Vorstellungsgespräch stattfinden, wobei der BF zu diesem jedoch nicht erschien. Da dem BF, wie festgestellt, bewusst war, dass er dadurch seine Chancen auf die Erlangung dieser Beschäftigung zumindest minderte, sich damit jedoch abfand, lag zumindest bedingter Vorsatz vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Aus Sicht des Senates würde sich an diesem Ergebnis jedoch auch nichts ändern, wenn zwischen dem BF und dem potentiellen Dienstgeber tatsächlich nur vereinbart worden wäre, dass der potentielle Dienstgeber den BF am 18.03.2024 anrufen werde um ein Vorstellungsgespräch zu fixieren. Da der BF in diesem Fall, dadurch, dass er den vereinbarten Anruf des Mag. M. am Montag, den 18.03.2024 nicht annahm, diesen in weiterer Folge auch nicht zeitnah bzw. zu einer Zeit zurückrief, zu der der dieser nicht erreichbar sein musste und zudem noch einen weiteren Anruf des potentiellen Dienstgebers am 22.03.2024 ablehnte, das Zustandekommen des Vorstellungsgespräches verhindert hat. Sohin hat er aber auch die Chancen auf die Erlangung der Beschäftigung zumindest gemindert. Dies war dem BF auch bewusst und hat er sich damit abgefunden und somit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, weshalb auch in diesem Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen wäre. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2294200.1.00