← Österreich

{'item': 'W272 1253646-9'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW272 1253646-9 Spruch, W272 1253646-9/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren (vorangegangener Antrag auf internationalen Schutz):

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2004, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF wegen Zuständigkeit Polens zurückgewiesen. Nach Erhebung einer Berufung am 05.10.2004 wurde das Berufungsverfahren am 12.11.2004 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt, weil der BF mit 05.11.2004 nach Polen abgeschoben wurde und seine neue Adresse nicht bekannt war.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2004, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF wegen Zuständigkeit Polens zurückgewiesen. Nach Erhebung einer Berufung am 05.10.2004 wurde das Berufungsverfahren am 12.11.2004 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt, weil der BF mit 05.11.2004 nach Polen abgeschoben wurde und seine neue Adresse nicht bekannt war.
  4. Am 03.11.2005 stellte der BF, nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet, einen neuen Asylantrag und begründete diesen mit dem Krieg in seinem Heimatland. Mit Bescheid vom 28.06.2006, Zl. XXXX , gab der Unabhängigen Bundesasylsenat seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes statt und verwies die Rechtssache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.
  5. Am 03.11.2005 stellte der BF, nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet, einen neuen Asylantrag und begründete diesen mit dem Krieg in seinem Heimatland. Mit Bescheid vom 28.06.2006, Zl. römisch 40 , gab der Unabhängigen Bundesasylsenat seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes statt und verwies die Rechtssache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, Zl. XXXX , wurde dem Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, ihm Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, Zl. römisch 40 , wurde dem Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, ihm Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Statusaberkennungsverfahren:
  8. Der BF wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet wiederholt straffällig und am 19.10.2010 sowie am 11.01.2011, am 15.04.2011, am 25.04.2012, am 10.07.2012, am 23.07.2013, am 14.04.2014 und am 23.07.2014 strafgerichtlich verurteilt.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt oder belangte Behörde) vom 19.06.2016, Zl. XXXX , wurde der dem BF mit Bescheid vom 06.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und zugleich der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie unter anderem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt oder belangte Behörde) vom 19.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde der dem BF mit Bescheid vom 06.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und zugleich der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie unter anderem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  11. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017, Zl. XXXX , stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, weil die Straftagen des BF ungeachtet der hohen Rückfälligkeit für sich genommen weder objektiv noch subjektiv als besonders schwere Verbrechen im Sinne der der höchstgerichtlichen Judikatur zu werten gewesen seien.
  12. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017, Zl. römisch 40 , stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, weil die Straftagen des BF ungeachtet der hohen Rückfälligkeit für sich genommen weder objektiv noch subjektiv als besonders schwere Verbrechen im Sinne der der höchstgerichtlichen Judikatur zu werten gewesen seien.
  13. Zwischenzeitlich wurde der BF am 19.11.2018 wegen einer weiteren Straftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt.
  14. Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zl. XXXX , erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid vom 16.02.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
  15. Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zl. römisch 40 , erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid vom 16.02.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
  16. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2019, Zl. XXXX , insofern statt, als das verhängte Einreiseverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
  17. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2019, Zl. römisch 40 , insofern statt, als das verhängte Einreiseverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Folgeanträge auf internationalen Schutz:
  18. Am 01.08.2019 brachte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid vom 29.10.2019, Zl. XXXX , vom Bundesamt sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
  19. Am 01.08.2019 brachte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid vom 29.10.2019, Zl. römisch 40 , vom Bundesamt sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
  20. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2020, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.03.2020 in Rechtskraft.
  21. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2020, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.03.2020 in Rechtskraft.
  22. Am 21.10.2020 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Strafhaft erneut einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  23. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.12.2020 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. XXXX hob das Bundesamt gegenüber dem BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes diesen mit Beschluss vom 09.12.2020, Zl. XXXX , als rechtmäßig.
  24. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.12.2020 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. römisch 40 hob das Bundesamt gegenüber dem BF den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes diesen mit Beschluss vom 09.12.2020, Zl. römisch 40 , als rechtmäßig.
  25. Das Bundesamt wies in Folge mit Bescheid vom 10.05.2021, Zl. XXXX , den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2020 erneut sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde dem in Strafhaft befindlichen BF am 12.05.2021 persönlich zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gegen den oben angeführten Bescheid verstrich mit Ablauf des 26.05.2021, ohne dass ein Rechtsmittel erhoben wurde. Der Bescheid erwuchs somit am 27.05.2021 in erster Instanz in Rechtskraft.
  26. Das Bundesamt wies in Folge mit Bescheid vom 10.05.2021, Zl. römisch 40 , den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2020 erneut sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde dem in Strafhaft befindlichen BF am 12.05.2021 persönlich zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gegen den oben angeführten Bescheid verstrich mit Ablauf des 26.05.2021, ohne dass ein Rechtsmittel erhoben wurde. Der Bescheid erwuchs somit am 27.05.2021 in erster Instanz in Rechtskraft.
  27. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.05.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 Abs. 1 VwGVG sowie den Antrag, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  28. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.05.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG sowie den Antrag, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  29. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 ab und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu.
  30. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 ab und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF am 24.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF am 24.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde.
  31. Zwischenzeitlich wurde der BF am 05.08.2022 wegen einer weiteren Straftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  32. Noch während des offenen Beschwerdeverfahrens stellte der BF am 10.02.2022 erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ebenso stellte er am 04.11.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.12.2022, schriftlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Beide wurden aufgrund der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2020 nicht weiter verfolgt.
  33. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, XXXX und XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen und ferner die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2021 als verspätet zurückgewiesen.
  34. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, römisch 40 und römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 gemäß Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abgewiesen und ferner die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2021 als verspätet zurückgewiesen.
  35. Der BF wurde am 29.03.2023 aus der Strafhaft entlassen. Er kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und erfolgte auch ein Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU, in dem seine Unwilligkeit zur freiwilligen Ausreise dokumentiert wurde. Antrag auf Duldungskarte:
  36. Am 05.05.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2023 gemäß § 46a Absatz 4 iVm Abs. 1 FPG abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10.07.2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.07.2023, XXXX , als unbegründet abgewiesen.
  37. Am 05.05.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2023 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz eins, FPG abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10.07.2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.07.2023, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Gegenständliches Verfahren:
  38. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 25.06.2024 erneut den gegenständlichen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
  39. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2024 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass damals Kriegszeit gewesen sei, es ständig Kontrollen, Bombenangriffe und Probleme an den Militärstützpunkten gegeben habe. Er habe in Angst gelebt, aber habe nicht in den Krieg ziehen müssen. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation würde er Probleme bekommen und könne gefährlich sein, dass er in Europa gewesen sei. Außerdem habe er keine Dokumente und seine Familie lebe in Österreich. Er wisse nicht, ob er in den Krieg ziehen müsse, da er jetzt keine Dokumente habe.
  40. Am 15.01.2025 wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin vom Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass seine Mutter, Exfrau (Scheidung etwa 2011), seine vier Kinder zwischen 15 und 20 Jahren und zwei Schwestern würden in Österreich leben und er besuche hier eine Ersatzdrogentherapie. In der Russischen Föderation würden noch entfernte Verwandte leben. In Tschetschenien habe er als Taglöhner gearbeitet, ohne Berufsausbildung. Tschetschenien habe er 2004 verlassen und lebe seitdem durchgehend in Österreich. Den neuerlichen Asylantrag begründete der BF damit, dass er in einer ausweglosen Situation sei, mehrfach inhaftiert gewesen, geschieden sei und nicht wisse was er sonst machen solle. Es gebe keine neuen Asylgründe, aufgrund meiner persönlichen Situation sei er gezwungen einen Antrag zu stellen.
  41. Das Bundesamt wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.01.2025 (Hinterlegung im Akt mit 28.01.2025 und übernommen am 30.01.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.).
  42. Das Bundesamt wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.01.2025 (Hinterlegung im Akt mit 28.01.2025 und übernommen am 30.01.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und sich auf seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bezogen habe. Er habe keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei und der BF habe keine asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Heimat glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Der BF sei mehrmals strafrechtlich aufgefallen und sei ihm in der Folge der Status des Asylberechtigten in II. Instanz rechtskräftig aberkannt und 10-järiges Einreiseverbot erlassen worden.Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und sich auf seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bezogen habe. Er habe keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei und der BF habe keine asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Heimat glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Der BF sei mehrmals strafrechtlich aufgefallen und sei ihm in der Folge der Status des Asylberechtigten in römisch zwei. Instanz rechtskräftig aberkannt und 10-järiges Einreiseverbot erlassen worden.
  43. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 05.02.2025 (eingebracht am 05.02.3025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der BF sei über 20 Jahre in Österreich aufhältig und im Bundesgebiet leben auch seine Ex-Frau und vier gemeinsame Kinder, zu denen er regelmäßigen Kontakt habe. Er sei jahrelang drogenabhängig und befinde sich derzeit in entsprechender Therapie. Außerdem arbeite er eine legale Anstellung zu finden und sei er auch im Gefängnis die meiste Zeit beschäftigt gewesen. Der BF habe sein Heimatland aus Angst um sein Leben verlassen, weil er dort bedroht und verfolgt worden sei und nach ihm weitergesucht werde. Dem BF drohe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Misshandlung und Folter und daher asylrelevante Verfolgung. Auch sein Gesundheitszustand sei nicht gut, weil er verschiedene Arten von Medikamenten einnehme, die er in der Russischen Föderation nicht bereitstehen oder kaufen könne. Der BF leide aufgrund seiner ehemaligen Drogensucht an körperlichen Beschwerden und habe Angstzustände aufgrund seiner Furcht vor einer drohenden Abschiebung in die Russische Föderation. Die belangte Behörde hätte daher Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand anstellen müssen und ihm allenfalls von einem Sachverständigen untersuchen lassen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Antrag des BF auf internationalen Schutz daher nicht zurückgewiesen werden dürfen. Eine entschiedene Sache liege nicht vor, wenn der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt sich seither derart verändert habe. Bei dem von BF vorgebrachten Sachverhalt handle es sich um neue Tatsachen, die der BF bisher nicht detailliert geltend machen habe können.
  44. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 11.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  45. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2024 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 15.01.2025, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS Auszug und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  46. Zur Person des BF und zum rechtskräftigen Vorverfahren: 1.1.
  47. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der islamischen Glaubensrichtung an. Er spricht Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichen Niveau. Der BF ist seit 2011 geschieden und hat vier Kinder im Alter zwischen 15 und 20 Jahren. 1.1.
  48. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Urus-Martan in Tschetschenien geboren. Er besuchte in der Russischen Föderation 10 Jahre die Grundschule und war danach bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2004 als Tagelöhner tätig und finanzierte damit seinen Lebensunterhalt. Für 6 Monate war er bei einer Polizeieinheit tätig.1.1.
  49. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Urus-Martan in Tschetschenien geboren. Er besuchte in der Russischen Föderation 10 Jahre die Grundschule und war danach bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2004 als Tagelöhner tätig und finanzierte damit seinen Lebensunterhalt. Für 6 Monate war er bei einer Polizeieinheit tätig. 1.1.
  50. In der Russischen Föderation leben noch entfernte Verwandte des BF und wäre ihm möglich Kontakt zu den Verwandten in der Russischen Föderation wieder aufzunehmen. 1.1.
  51. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt wegen Straftaten rechtskräftig gerichtlich verurteilt. 1) Erstmals wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.10.2010, Zahl XXXX wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß § 27 Abs. 1/1 (
  52. Fall) SMG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat rechtskräftig verurteilt, wobei die Vollstreckung bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.1) Erstmals wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.10.2010, Zahl römisch 40 wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (
  53. Fall) SMG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat rechtskräftig verurteilt, wobei die Vollstreckung bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der BF im März 2010 eine Person am Körper verletzte, indem er diese mit mehreren Faustschlägen verletzte, wodurch diese eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe rechts, Abschürfungen am Kopf, eine Prellung der linken Schulter sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt. 2) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.01.2011, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 bedingt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom selben Tag wurde die Probezeit hinsichtlich seiner ersten Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.2) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.01.2011, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, bedingt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom selben Tag wurde die Probezeit hinsichtlich seiner ersten Verurteilung auf 5 Jahre verlängert. 3) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.04.2011, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127 und 129 Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 23.11.2011 bedingt unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen.3) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.04.2011, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127 und 129 Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 23.11.2011 bedingt unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. 4) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.04.2012, Zahl XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäß §§ 15, 127 und 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt; Vollzugsdatum 30.11.2012.4) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.04.2012, Zahl römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 15, 127 und 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt; Vollzugsdatum 30.11.
  54. 5) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.07.2012, Zahl XXXX wurde der BF wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1
  55. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt; Vollzugsdatum 30.01.2013.5) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.07.2012, Zahl römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß Paragraphen 15, 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  56. Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt; Vollzugsdatum 30.01.
  57. 6) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.07.2013, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt; Vollzugsdatum 21.10.2013.6) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.07.2013, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt; Vollzugsdatum 21.10.
  58. 7) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.04.2014, Zahl XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls und der Körperverletzung sowie schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 127, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt; Vollzugsdatum 01.04.20157) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.04.2014, Zahl römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls und der Körperverletzung sowie schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 127, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt; Vollzugsdatum 01.04.2015 Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der BF im September 2013 einer Person mehrere Faustschläge versetzte, wodurch diese eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine offene Lidverletzung mit Tränenwegsabriss im inneren Lidwinkel des linken Unterlides erlitten hat. 8) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.07.2014, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130
  59. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.8) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.07.2014, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130,
  60. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Juni 2014 in Geschäften Waren an sich genommen und damit den Kassabereich passiert hat, sowie im Mai und Juni 2014 versucht hat, Waren wegzunehmen, wobei er beobachtet und nach der Kassa angehalten wurde. Als „mildernd“ wurden das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und trotz teilweiser Vollendung kein Schaden aufgrund der Sicherstellung entstanden ist, als „erschwerend“ wurden 5 einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung im Wissen, dass eine offene Strafhaft besteht, sowie das Vorliegen der Voraussetzung nach § 39 StGB sowie die Tatwiederholung gewertet. Dem BF ist es darauf angekommen, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes über zumindest einige Wochen zu verschaffen. Die Taten standen nicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln, ein diversionelles Vorgehen kam aufgrund der Vorstrafenbelastung nicht in Betracht.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Juni 2014 in Geschäften Waren an sich genommen und damit den Kassabereich passiert hat, sowie im Mai und Juni 2014 versucht hat, Waren wegzunehmen, wobei er beobachtet und nach der Kassa angehalten wurde. Als „mildernd“ wurden das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und trotz teilweiser Vollendung kein Schaden aufgrund der Sicherstellung entstanden ist, als „erschwerend“ wurden 5 einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung im Wissen, dass eine offene Strafhaft besteht, sowie das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 39, StGB sowie die Tatwiederholung gewertet. Dem BF ist es darauf angekommen, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes über zumindest einige Wochen zu verschaffen. Die Taten standen nicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln, ein diversionelles Vorgehen kam aufgrund der Vorstrafenbelastung nicht in Betracht. 9) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.11.2018, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach den §§ 15 und 83 Abs. 1StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 15 und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren rechtskräftig verurteilt; Vollzugsdatum 29.09.2022.9) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.11.2018, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach den Paragraphen 15 und 83 Absatz eins S, t, G, B,, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 83, Absatz eins und 84 Absatz 4, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach den Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren rechtskräftig verurteilt; Vollzugsdatum 29.09.
  61. Der Verurteilung liegt u.a. zugrunde, dass der BF im September 2018 eine Person am Körper zu verletzen versucht hat, indem er mit seiner Hand auf deren Kopf geschlagen hat, am Folgetag derselben Person, nachdem er deren Wohnungstür durch Fußtritte beschädigt hat, dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht hat, indem er ihr mit einem Klappmesser von Hinten einen Stich ins Gesäß versetzt hat, wodurch diese eine 3 cm lange und 5 cm tiefe klaffende Stichwunde am Gesäß erlitten hat. Zudem hat er im Jänner 2018 versucht, in einer Geschäftsfiliale Waren im Gesamtwert von über € 300 zu stehlen. Das Gericht wertete als erschwerend die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen mit einem Verbrechen, den raschen Rückfall im Hinblick auf den Vorwurf des Diebstahles, die Begehung von Straftaten in Kenntnis eines laufenden Strafverfahrens sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, als mildernd das reumütige Geständnis, sowie dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist. Aufgrund der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf sein durch sieben einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben, war auch im Hinblick auf die Schwere der Tathandlung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen, um den BF das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führen zu können sowie auch der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Der Verurteilung liegt u.a. zugrunde, dass der BF im September 2018 eine Person am Körper zu verletzen versucht hat, indem er mit seiner Hand auf deren Kopf geschlagen hat, am Folgetag derselben Person, nachdem er deren Wohnungstür durch Fußtritte beschädigt hat, dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht hat, indem er ihr mit einem Klappmesser von Hinten einen Stich ins Gesäß versetzt hat, wodurch diese eine 3 cm lange und 5 cm tiefe klaffende Stichwunde am Gesäß erlitten hat. Zudem hat er im Jänner 2018 versucht, in einer Geschäftsfiliale Waren im Gesamtwert von über € 300 zu stehlen. Das Gericht wertete als erschwerend die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen mit einem Verbrechen, den raschen Rückfall im Hinblick auf den Vorwurf des Diebstahles, die Begehung von Straftaten in Kenntnis eines laufenden Strafverfahrens sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, als mildernd das reumütige Geständnis, sowie dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist. Aufgrund der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf sein durch sieben einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben, war auch im Hinblick auf die Schwere der Tathandlung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen, um den BF das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führen zu können sowie auch der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. 10) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.08.2022, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt; Vollzugsdatum 29.03.2023.10) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.08.2022, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt; Vollzugsdatum 29.03.
  62. 11) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.12.2023, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.
  63. Fall, 27 Abs.2 SMG, 15 StGB und 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt; Vollzugsdatum 06.11.2024.11) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.12.2023, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.
  64. Fall, 27 Absatz 2, SMG, 15 StGB und 27 Absatz 2 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt; Vollzugsdatum 06.11.
  65. 1.1.
  66. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Ex-Frau und einem Kind im September 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 01.09.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2004 wegen Zuständigkeit Polens zurückgewiesen wurde und der BF am 05.11.2004 nach Polen abgeschoben wurde. Am 03.11.2005 stellte der BF, nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet, einen neuen Asylantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründet, dass er im Frühjahr 2002 in Tschetschenien vorübergehend verschleppt und misshandelt worden sei, wobei er, nachdem er einen Verdacht ausräumen konnte, an Widerstandsaktionen beteiligt gewesen zu sein, von der Polizei freigelassen worden sei. Es sei in weiterer Folge wiederholt zu Straßenkontrollen gekommen, wobei er jedoch nie festgenommen wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007 wurde dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 aufgrund seines Vorbringens der Status des Asylberechtigten gewährt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007 wurde dem BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 aufgrund seines Vorbringens der Status des Asylberechtigten gewährt. Der BF wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet wiederholt straffällig und wurde aus diesem Grund ein Statusaberkennungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2016 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017, Zl. XXXX , stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der BF wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet wiederholt straffällig und wurde aus diesem Grund ein Statusaberkennungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2016 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017, Zl. römisch 40 , stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Da der BF zwischenzeitlich wegen einer weiteren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, erkannte das Bundesamt dem BF mit Bescheid vom 24.01.2019 erneut den mit Bescheid vom 16.02.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Da der BF zwischenzeitlich wegen einer weiteren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, erkannte das Bundesamt dem BF mit Bescheid vom 24.01.2019 erneut den mit Bescheid vom 16.02.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, Zl. XXXX gegen Spruchpunkt VII. insofern stattgegeben, als gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG, § 46 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1 - 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, Zl. römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch sieben. insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf – auszugsweise – folgende Feststellungen zur Aberkennung des Asylstatus und einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: „Der [BF] leidet unter keiner lebensbedrohlichen oder sonst besonders schwerwiegenden Krankheit und ist arbeitsfähig. Im Herkunftsland halten sich Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen auf. Der BF wurde im Bundesgebiet seit 2010 neun Mal rechtskräftig von Gerichten wegen Vergehen und Verbrechen – darunter zwei Mal wegen schwerer Körperverletzung - verurteilt. Zuletzt wurde der BF u.a. wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Urteil eines Landesgerichtes vom November 2018 zu einer unbedingten Haftstrafe von vier Jahren verurteilt, die der BF aktuell verbüßt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es ist dem BF zudem möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und sich dort anzumelden. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden, unter Punkt I.4.
  67. wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.“Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden, unter Punkt römisch eins.4.
  68. wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.“ Zur Lebenssituation in Österreich wurde festgestellt, dass sich in Österreich seine Mutter, zwei Schwestern, seine Ex-Frau und vier minderjährige Kinder im Alter von 15, 13, 12 und 10 Jahren aufhalten. Ein gemeinsamer Haushalt besteht zumindest seit 2012 nicht mehr. Der BF konnte weder qualifizierte Deutschkenntnisse noch nennenswerte Zeiten legaler Beschäftigung in Österreich nachweisen. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht – auszugsweise – zum Fluchtvorbringen sowie zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat des BF folgendes aus: „Die Feststellungen hinsichtlich des Fehlens einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine asylrelevante Verfolgung bzw. sonstige unmenschliche Behandlung des BF bei einer aktuellen Rückkehr ins Herkunftsland ergeben sich zweifelsfrei aus den vom Bundesamt herangezogenen aktuellen Länderberichten, den Angaben des BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 12.11.2018 sowie den daraus resultierenden Feststellungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF sowie der aktuellen Verbüßung der Haft ergeben sich zweifelsfrei aus der aktuellen Strafregisterauszug sowie einer Anfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akteninhalt des Bundesamtes und den in Kopie beigelegten Urteilen, insbesondere aus dem zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.11.2018, AZ XXXX .Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF sowie der aktuellen Verbüßung der Haft ergeben sich zweifelsfrei aus der aktuellen Strafregisterauszug sowie einer Anfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akteninhalt des Bundesamtes und den in Kopie beigelegten Urteilen, insbesondere aus dem zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.11.2018, AZ römisch 40 . […] Hierzu ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme oder in der Beschwerde in irgendeiner Form konkret bemängelt. Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF hinweisen, aufgrund welcher er allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Das Protokoll wurde zudem von der BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. […] Das Bundesamt ging unter Zugrundelegung der Angaben des BF in seinem ursprünglichen Asylverfahren sowie in der Einvernahme am 12.11.2018 und aktueller Länderinformationen nachvollziehbar davon aus, dass keine begründeten Anhaltspunkte für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung bzw. sonstigen unmenschlichen Behandlung des BF bei einer aktuellen Rückkehr ins Herkunftsland mehr festzustellen ist. Diesbezüglich wird auch auf die unter Punkt I.4.
  69. wiedergegebene, relevante Beweiswürdigung des Bundesamtes verwiesen. Gegenteilige Anhaltspunkte lassen sich weder aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 12.11.2018, der trotz Nachfragens kein individuelles Gefährdungsszenario dartun und auch seine ursprünglichen Verfolgungsgründe nicht mehr konkret darlegen konnte, noch den Länderfeststellungen oder den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen. Eine andere Einschätzung erscheint auch nach einen Zeitablauf von fast 17 Jahren und der Entwicklung im Herkunftsland seit dem offiziellen Ende des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 2009 unter den genannten Umständen letztlich unwahrscheinlich.Das Bundesamt ging unter Zugrundelegung der Angaben des BF in seinem ursprünglichen Asylverfahren sowie in der Einvernahme am 12.11.2018 und aktueller Länderinformationen nachvollziehbar davon aus, dass keine begründeten Anhaltspunkte für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung bzw. sonstigen unmenschlichen Behandlung des BF bei einer aktuellen Rückkehr ins Herkunftsland mehr festzustellen ist. Diesbezüglich wird auch auf die unter Punkt römisch eins.4.
  70. wiedergegebene, relevante Beweiswürdigung des Bundesamtes verwiesen. Gegenteilige Anhaltspunkte lassen sich weder aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 12.11.2018, der trotz Nachfragens kein individuelles Gefährdungsszenario dartun und auch seine ursprünglichen Verfolgungsgründe nicht mehr konkret darlegen konnte, noch den Länderfeststellungen oder den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen. Eine andere Einschätzung erscheint auch nach einen Zeitablauf von fast 17 Jahren und der Entwicklung im Herkunftsland seit dem offiziellen Ende des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 2009 unter den genannten Umständen letztlich unwahrscheinlich. […] Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht zweifelsfrei hervor, dass sich die Lage im Herkunftsland bzw. in Tschetschenien seit offiziellen Ende des Krieges im Jahr 2009 im Hinblick auf das ursprüngliche Vorbringen des BF wesentlich und nachhaltig geändert hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die getroffenen Länderfeststellungen hinzuweisen, wonach laut Bericht der österreichischen Botschaft auch keine Hinweise auf eine Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden konnten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Aus den Länderfeststellungen lässt sich jedoch auch keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern und fehlt es in diesem Zusammenhang an aktuell bestehenden, besonderen gefahrenerhöhenden Eigenschaften des BF. Dies entspricht im Übrigen bisher auch der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte, wobei etwa auf das Urteil vom 09.07.2016 im Fall R.K. gegen Frankreich, Zl. 61.264/11, verwiesen wird, wonach die Situation im Nordkaukasus (inklusive Tschetschenien) – trotz dort festzustellender schwerer Menschenrechtsverletzungen – nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. dazu auch EGMR 30.11.2017, Application no. 54646/17, X v. Germany). Dazu ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen inzwischen auch von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus auszugehen ist.“Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Aus den Länderfeststellungen lässt sich jedoch auch keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern und fehlt es in diesem Zusammenhang an aktuell bestehenden, besonderen gefahrenerhöhenden Eigenschaften des BF. Dies entspricht im Übrigen bisher auch der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte, wobei etwa auf das Urteil vom 09.07.2016 im Fall R.K. gegen Frankreich, Zl. 61.264/11, verwiesen wird, wonach die Situation im Nordkaukasus (inklusive Tschetschenien) – trotz dort festzustellender schwerer Menschenrechtsverletzungen – nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK darstellen würde vergleiche dazu auch EGMR 30.11.2017, Application no. 54646/17, römisch zehn v. Germany). Dazu ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen inzwischen auch von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus auszugehen ist.“ Das Erkenntnis wurde am 04.06.2019 nachweislich amtssigniert sowie zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. 1.
  71. Zur erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz des BF und seinen Lebensumständen in Österreich: 1.2.
  72. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte kurz nach Zustellung des oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 01.08.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid vom 29.10.2019 vom Bundesamt sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 21.10.2020 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Strafhaft erneut einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher ebenfalls wegen entschiedener Sache vom Bundesamt mit Bescheid vom 10.05.2021 nach erfolgter rechtmäßigen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde in Verbindung mit einen Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und ferner die Beschwerde gegen den Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Noch während des offenen Beschwerdeverfahrens stellte der BF am 10.02.2022 als auch schriftlich am 04.11.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welche aufgrund der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht weiter verfolgt wurden. Zuletzt stellte der BF am 05.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen wurde und auch die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.07.2023.1.2.
  73. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte kurz nach Zustellung des oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 01.08.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid vom 29.10.2019 vom Bundesamt sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 21.10.2020 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Strafhaft erneut einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher ebenfalls wegen entschiedener Sache vom Bundesamt mit Bescheid vom 10.05.2021 nach erfolgter rechtmäßigen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde in Verbindung mit einen Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und ferner die Beschwerde gegen den Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Noch während des offenen Beschwerdeverfahrens stellte der BF am 10.02.2022 als auch schriftlich am 04.11.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welche aufgrund der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht weiter verfolgt wurden. Zuletzt stellte der BF am 05.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen wurde und auch die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.07.
  74. Der BF verblieb in Österreich und stellte am 25.06.2024 erneut den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2025 (Hinterlegung im Akt mit 28.01.2025 und übernommen am 30.01.2025) hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurden (Spruchpunkt I.-II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Dagegen erhobt der BF am 05.02.2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Der BF verblieb in Österreich und stellte am 25.06.2024 erneut den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2025 (Hinterlegung im Akt mit 28.01.2025 und übernommen am 30.01.2025) hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch eins.-II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhobt der BF am 05.02.2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2.
  75. Das aktuelle Asylverfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz begründet der BF damit, dass es keine neuen Asylgründe gebe, aber er in einer ausweglosen Situation sei und gezwungen sei einen Antrag zu stellen. Es könne auch sein, dass er in den Krieg ziehen müsse, weil er keine Dokumente habe und womöglich werde er befragt, weshalb er in Europa gewesen sei. In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht, dass der Gesundheitszustand des BF nicht gut sei und er aufgrund seiner ehemaligen Drogensucht an körperlichen Beschwerden leide. Es ist nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und der Folgeantrag auf internationale Schutz inhaltlich zu prüfen ist. Auch einen zwangsweisen oder verpflichteten Einsatz des BF im Angriffskrieg der Russischen Föderation weist keinen glaubhaften Kern auf. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens damit für den BF nicht geändert. Ebenso hat sich die Situation bezüglich des Gesundheitszustandes des BF nicht wesentlich geändert, sodass davon auszugehen ist, dass eine inhaltliche Prüfung nicht zu erfolgen hat. Dass er aufgrund einer ehemaligen Drogensucht an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet weist keinen glaubhaften Kern auf. 1.2.
  76. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychischen lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.2.
  77. Auch besteht keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Statusaberkennungsverfahrens. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch besteht für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.1.2.
  78. Auch besteht keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Statusaberkennungsverfahrens. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch besteht für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Auch im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine besteht für den Herkunftsstaat Russische Föderation derzeit keine derartige Entwicklung, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt.Auch im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine besteht für den Herkunftsstaat Russische Föderation derzeit keine derartige Entwicklung, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt. 1.2.
  79. Der BF war verheiratet und ist seit 2011 geschieden. In Österreich halten sich seine Mutter, zwei Schwestern, seine Ex-Frau und vier Kinder im Alter zwischen 20 und 15 Jahren auf. Ein gemeinsamer Haushalt besteht zumindest seit 2012 nicht mehr. An seinem Privat- und Familienleben hat sich ebenfalls keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung dargetan. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und seit 06.12.2024 bei der Suchthilfe Wien obdachlos gemeldet, so wie auch von 10.02.2011 bis 18.03.2011 beim Verein Ute Bock, von 14.05.2014 bis 25.06.2014 und 10.04.2018 bis 30.09.2018 bei der Suchhilfe Wien. Der BF konnte weder qualifizierte Deutschkenntnisse noch nennenswerte Zeiten legaler Beschäftigung in Österreich nachweisen. Der BF war wiederholt über mehrere Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft: von 18.03.2011 bis 23.11.2011 in der JA XXXX und XXXX ; von 26.03.2012 bis 28.02.2013 in der JA XXXX und XXXX ; von 21.08.2013 bis 21.10.2013 in der JA XXXX von 25.06.2014 bis 24.03.2017 in der JA XXXX , JA XXXX und JA XXXX ; von 30.09.2018 bis 29.03.2023 in der JA XXXX und JA XXXX und zuletzt von 06.11.2023 bis 06.11.2024 in der JA XXXX und JA XXXX .Der BF war wiederholt über mehrere Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft: von 18.03.2011 bis 23.11.2011 in der JA römisch 40 und römisch 40 ; von 26.03.2012 bis 28.02.2013 in der JA römisch 40 und römisch 40 ; von 21.08.2013 bis 21.10.2013 in der JA römisch 40 von 25.06.2014 bis 24.03.2017 in der JA römisch 40 , JA römisch 40 und JA römisch 40 ; von 30.09.2018 bis 29.03.2023 in der JA römisch 40 und JA römisch 40 und zuletzt von 06.11.2023 bis 06.11.2024 in der JA römisch 40 und JA römisch 40 . 1.2.
  80. Zwischen rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache ist insgesamt keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat oder der persönlichen Umstände der BF oder des Privat- und Familienlebens eingetreten. 1.
  81. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesamt ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 15 vom 16.12.2024 ausgegangen: Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) • Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. • Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Tschetschenien Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) ISW 9.12.2024 Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russischem Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischem Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russischem Territorium dar. In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) ACLED 9.12.2024 Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands. Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  2. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  3. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere, wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). Tschetschenien Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.