RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW284 2296309-1 Spruch, W284 2296297-1/8EW284 2296292-1/8EW284 2296294-1/9EW284 2296299-1/8EW284 2296301-1/8EW284
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die BF (infolge Beschwerdeführer/in) 2 reiste in Begleitung ihrer minderjährigen Tochter, BF 8, illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2021 für beide einen Antrag auf internationalen Schutz. Anfang September 2023 folgte der Vater, BF 1, mit seinen Kindern BF 5, BF 6, BF 7 und BF 9 illegal und schlepperunterstützt nach. Sie stellten am 08.09.2023 ihre Anträge auf internationalen Schutz.
- Am 23.11.2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Erstbefragung der BF 2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 08.09.2023 wurden die weiteren BF erstbefragt.
- Am 09.11.2023 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge BFA) statt, wobei sie mehrere Urkunden vorlegte. Die Befragung der weiteren BF fand am 27.03.2024 und 28.03.2024 statt.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 03.05.2024 (BF 2), 28.05.2024 (BF 1), 29.05.2024 (BF 3), 03.06.2024 (BF 4, BF 6, BF 8, BF 9), 04.06.2024 (BF 5, BF 7) wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 03.05.2024 (BF 2), 28.05.2024 (BF 1), 29.05.2024 (BF 3), 03.06.2024 (BF 4, BF 6, BF 8, BF 9), 04.06.2024 (BF 5, BF 7) wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei).
- Gegen den Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Sie wiederholten im Wesentlichen ihre bisherigen Fluchtgründe und brachten vor, dass der BF 1 vom syrischen Geheimdienst aufgrund seiner Desertion vom Militär gesucht werde, die BF 2 einer geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Desertion von BF 1 ausgesetzt sei und den übrigen BF bei Rückkehr eine Reflexverfolgung drohe. Dem BF 6 drohe in der Heimat zudem eine Zwangsrekrutierung.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Sie wiederholten im Wesentlichen ihre bisherigen Fluchtgründe und brachten vor, dass der BF 1 vom syrischen Geheimdienst aufgrund seiner Desertion vom Militär gesucht werde, die BF 2 einer geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Desertion von BF 1 ausgesetzt sei und den übrigen BF bei Rückkehr eine Reflexverfolgung drohe. Dem BF 6 drohe in der Heimat zudem eine Zwangsrekrutierung.
- Aufgrund der Unzuständigkeitsanzeigen vom 29.07.2024 und 31.07.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 24.02.2025 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Den BF 1, BF 2, BF 5 und BF 9 wurde die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 03.02.2025 auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen sowie die Einbringung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen sowie die Einbringung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 11.03.2025 beantragten die BF gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des am 24.02.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 11.03.2025 beantragten die BF gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des am 24.02.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Fest steht, dass die BF 1 und der BF 2 die Eltern der BF 3 bis BF 9 sind, wobei die BF 5 und BF 9 zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr volljährig sind. Die Ehe zwischen der BF 1 und dem BF 2 bestand bereits im Herkunftsstaat. Sie sind syrische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Araber an. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Eltern und Kinder (BF 5 bis BF 9) wurden in XXXX geboren und sind dort aufgewachsen. Die BF 3 und BF 4 wurden dagegen in Österreich geboren.Die Eltern und Kinder (BF 5 bis BF 9) wurden in römisch 40 geboren und sind dort aufgewachsen. Die BF 3 und BF 4 wurden dagegen in Österreich geboren. Die BF verließen Syrien zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt, jedenfalls zwischen Ende 2012 und Anfang 2013, über XXXX in Richtung Türkei. Seither sind sie nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt.Die BF verließen Syrien zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt, jedenfalls zwischen Ende 2012 und Anfang 2013, über römisch 40 in Richtung Türkei. Seither sind sie nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt. Im Jahr 2021 reiste die Mutter mit einer Tochter nach Österreich ein. Anschließend reiste der Rest der Familie, konkret BF 1 mit BF 5, BF 6, BF 7 und BF 9, im Jahr 2023 zum Zwecke der Familienzusammenführung illegal nach Österreich nach, wo sie ebenfalls jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF verfügen über weitere Familienangehörige in Syrien. Im Herkunftsort besitzen die Eltern nach wie vor Grundstücke. Die gesunden, strafrechtlich unbescholtenen BF sind allesamt in Österreich subsidiär schutzberechtigt. 1.
- Die BF verließen Syrien aufgrund der allgemein schlechten Situation und der beginnenden Unruhen. Sie waren in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt, weshalb ihnen vom BFA auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Das Herkunftsgebiet XXXX steht ausschließlich unter dem Einfluss bzw. der Kontrolle der Kurden und deren Milizen, der SDF/YPG. Das Herkunftsgebiet römisch 40 steht ausschließlich unter dem Einfluss bzw. der Kontrolle der Kurden und deren Milizen, der SDF/YPG. Dem BF 1 droht bei einer Rückkehr keine individuell konkrete Verfolgung durch das syrische Regime. Er ist nicht desertiert, sondern hat den regulären zweijährigen Pflichtwehrdienst vor Ausbruch der Revolution als einfacher Rekrut abgeleistet. Mangels Desertion wird der BF 1 zum Zeitpunkt der Ausreise auch nicht in Syrien gesucht und ist nicht ins Blickfeld des Regimes geraten. Durch eine Ende November 2024 gestartete Großoffensive der HTS gegen die Regierung des Präsidenten Assads kam es rund um den 08.12.2024 zu einem Machtwechsel. Das Regime wurde gestürzt. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient hatten, wurde von den früheren Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF 1 Gefahr liefe, bei einer Rückkehr durch das nicht mehr existierende syrische Regime verfolgt zu werden, zumal diesem keine Herrschaftsgewalt im Staatsterritorium mehr zukommt. Da der BF 1 keine als oppositionell eingestufte Handlung setzte, kann nicht festgestellt werden, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien jemals ins Blickfeld anderer Gruppierungen, allen voran der Kurden, geraten ist. Der BF 2 droht keine geschlechtsspezifische Verfolgung und sie war keiner Verfolgung durch das Regime ausgesetzt. Fest steht, dass das Fluchtvorbringen der BF 2, welches auf der angeblichen Desertion ihres Mannes aufbaut, konstruiert wurde. Es ist weiters nicht glaubhaft, dass die BF 2 im Falle einer Rückkehr aufgrund eines innerfamiliären Konflikts Verfolgungshandlungen durch ihren Bruder zu gegenwärtigen hätte. Dem noch minderjährigen BF 6 droht keine Zwangsrekrutierung durch die Milizen der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien. Er war in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt und es droht ihm zum Entscheidungszeitpunkt auch kein reales Risiko, von der SDF/YPG zum Militärdienst einberufen zu werden. Festgestellt wird, dass für BF 5 und BF 9 im Falle einer Rückkehr kein reales Risiko einer Zwangsverheiratung bzw. eine Verfolgung aufgrund ihrer selbstbestimmten „westlichen“ Lebensweise besteht. Der BF 2, der BF 5 und der BF 9 droht in ihrer Herkunftsregion zudem keine Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frauen. Sie gelten nicht als alleinstehend, weil sie in Syrien auf die Unterstützung ihrer Familie samtmännlichem Familienoberhaupt zurückgreifen können. Ungeachtet dessen sind Frauen in Syrien keiner systematischen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Bei den BF 3 und BF 4 handelt es sich um außerhalb Syriens geborene, unmündige minderjährige Kleinkinder, die in ihrem Verfahren keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht haben. Die BF sind weder aufgrund ihrer Herkunft, ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, ihres Aufenthalts in Österreich, ihrer Asylantragstellung noch aufgrund ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie sind auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der Konfliktparteien als oppositionelle Gegner angesehen zu werden. 1.
- Zur Lage in Syrien: Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, insbesondere des Sturzes sowie der Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad und der Unklarheit über die weitere Entwicklung der Lage in Syrien, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien mit Stand vom 27.03.2024 mangels Aktualität nur teilweise herangezogen werden. Im Folgenden werden auch die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 10.12.2024 sowie ein Auszug der UNHCR-Publikation Position on Returns to the Syrian Arab Republic auszugsweise wiedergegeben und in die Feststellungen einbezogen. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11: Wehrdienst und Desertion unter dem vormaligen Regime Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades (DIS 1.2024). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 1.2024). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (DIS 1.2024).Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades (DIS 1.2024). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 1.2024). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020; vergleiche DIS 1.2024). Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (DIS 1.2024). Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der 158 DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Frauen: Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023). Frauen in der (selbstproklamierten) Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES -Autonomous Administration of North and East Syria) Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) (Anm.: für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) Anmerkung, für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023). […] Der Nordosten Syriens wird im Allgemeinen immer noch als ländliche und stammesgebundene Gesellschaft angesehen, in der die Rolle der Frauen auf die Arbeit im Haus oder innerhalb von Verwaltungseinrichtungen beschränkt ist (Atlanctic Council 12.3.2019). In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwerer, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobanê Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte (TNYT 24.2.2018). Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen (UNPFA 28.3.2023). Kinder Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern (AA 2.2.2024). Trotz Bemühungen der Vereinten Nationen (VN) werden noch immer Kinder für den Dienst an der Waffe rekrutiert. Für das Jahr 2022 wurden durch die VN insgesamt 1.669 Fälle dokumentiert (1.593 Jungen und 103 Mädchen). Rekrutierungen von Kindern werden, nach dem Bericht der VN, vor allem durch die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) und die assoziierten YPG/YPJ (Kurdish People’s Protection Units, Women’s Protection Units), durch die Milizen der Syrian National Army (SNA) und durch Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) vorgenommen, vereinzelt auch durch das Regime und ihm nahestehende Milizen. Die meisten Kinder seien von den verschiedenen Konfliktparteien auch im Kampf eingesetzt worden. Dazu konnten die VN für das Jahr 2022 insgesamt 711 Fälle dokumentieren, in denen Kinder getötet
(307)oder verstümmelt
(404)wurden. Hauptverantwortliche seien das Regime (178 Fälle), SDF
(73)und SNA
(47). In 364 Fällen konnte die Verantwortlichkeit nicht zugeordnet werden. Viele Kinder werden dabei durch explosive Ladungen oder Munitionsreste getötet bzw. verletzt
(375). Weitere Hauptursachen sind Artillerieangriffe
(217), Luftangriffe
(63)und Schusswaffen
(52)(AA 2.2.2024). Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet (OSS 18.1.2023). Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen (AA 29.3.2023). 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen ’verschwunden’ worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet (OSS 18.1.2023). Für das Jahr2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern (AA 29.3.2023). Kinder-, Früh- und Zwangsehe Das gesetzliche Heiratsalter beträgt dem neuen Gesetz zufolge allgemein 18 Jahre (OSS 18.1.2023). Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und ’körperlich reif’ erklärt, und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in Gebieten unter Kontrolle bewaffneter Gruppen. Die Heiraten werden aus Angst vor Haft und Wehrdienst oft nicht offiziell registriert. Die Verschlechterung der Wirtschaftslage sowie der Tod oder das Verschwinden des männlichen Haushaltsvorstands durch das Regime oder andere bewaffnete Gruppen wirken sich negativ auf die Kinder durch steigende Kinderarbeit und Kinderheiraten aus. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies die Mädchen schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien vom 10.12.2024: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht: Zusammenfassung der Ereignisse: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 01.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 01.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 02.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Quelle: AJ 08.12.2024 Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 08.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.
- auf 08.
- (BBC 08.12.2024). Am 06.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 06.12.2024). Russland forderte am 07.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 07.12.2024). Am 07.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 07.12.2024; Vgl. AJ 08.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 07.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 07.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.
- Richtung Damaskus vor (AJ 08.12.2024). Am frühen Morgen des 08.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 08.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 09.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 09.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 08.12.2024 Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 08.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 06.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 09.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 08.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (08.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 09.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sednaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 08.12.2024c). Der relevante Akteur im verfahrensgegenständlichen Fall: Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 09.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 08.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 09.12.2024). Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 08.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 08.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 08.12.2024d). Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 09.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 09.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 09.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 07.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 08.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 05.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 09.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 09.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 09.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). UNHCR Position on returns to the Syrian arab republic, December 2024: „
- This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.„
- This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns
- Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
- Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns
- At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
- UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
- While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
- UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. […]“
- Beweiswürdigung 2.
- Die Identität der BF (Name und Alter) konnte aufgrund der Vorlage des Familienregisters sowie des Personenstandregisters in Verbindung mit den im Wesentlichen einheitlichen Angaben der BF in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen stützen sich insbesondere auf die Vorlage des Familienregisters sowie auf auszugsweise vorgelegte Geburtsurkunden, die von BF 1 und BF 2 dem BFA vorgelegt wurden. (vgl. insbesondere BF 1: AS 153).Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen stützen sich insbesondere auf die Vorlage des Familienregisters sowie auf auszugsweise vorgelegte Geburtsurkunden, die von BF 1 und BF 2 dem BFA vorgelegt wurden. vergleiche insbesondere BF 1: AS 153). Die Feststellung zur Heirat von BF 1 und BF 2 ergibt sich aus der im Akt befindlichen Eheschließungsurkunde sowie dem vorgelegten Familienbuch des BF
- Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BF stützt sich auf die unbedenklichen Aussagen der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Die Sprachkenntnisse der BF beruhen auf deren diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung sowie dem Umstand, dass sowohl die Erstbefragung, die Einvernahme vor dem BFA als auch die mündliche Verhandlung mit Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt werden konnten. Die Feststellungen bezüglich des Geburtsortes, Herkunftsortes und der Wohnsituation basieren auf den Angaben der Eltern sowie der BF 5 bis BF 9 in der Erstbefragung bzw. den Einvernahmen vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Dass die BF 3 und BF 4 in Österreich geboren wurden, ergibt sich aus den Geburtsurkunden des Standesamtes und des Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX , ausgestellt am 24.03.2022 (BF 4: AS 5) sowie am 27.02.2024 (BF 3: AS 4).Dass die BF 3 und BF 4 in Österreich geboren wurden, ergibt sich aus den Geburtsurkunden des Standesamtes und des Staatsbürgerschaftsverbandes römisch 40 , ausgestellt am 24.03.2022 (BF 4: AS 5) sowie am 27.02.2024 (BF 3: AS 4). Die Feststellung zum Ausreisezeitpunkt der BF geht aus ihren übereinstimmende Angaben im Verfahren hervor, wonach die BF 2 im Jahr 2012 und die übrigen BF im Jahr 2013 als Ausreisezeitpunkt anführten. Die Feststellungen zur rechtswidrigen Einreise und den Anträgen auf internationalen Schutz sowie zur Intention einer Familienzusammenführung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den Erstbefragungen der BF (BF 1: AS 15, BF 2: AS 8, BF 5: AS 15, BF 7: AS 5, BF 9: AS 5). Die Feststellungen zum Verbleib der Familienangehörigen im Herkunftsstaat stützen sich auf die unbedenklichen Aussagen vor dem BFA (BF 1: AS 64, BF 2: AS 108, BF 5: AS 57, BF 7: AS 62, BF 9: AS 67). Dass BF 1 und BF 2 in XXXX noch über Grundstücke verfügen, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (BF 1: VHP S. 6, BF 2: VHP S. 10, S. 11, BF 5: VHP S. 14, BF 9: VHP S. 14).Dass BF 1 und BF 2 in römisch 40 noch über Grundstücke verfügen, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (BF 1: VHP S. 6, BF 2: VHP S. 10, S. 11, BF 5: VHP S. 14, BF 9: VHP S. 14). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren ebenfalls auf den Angaben der BF vor dem BFA und stützen sich zudem auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen, insbesondere bezüglich der von BF 2 vorgebrachten Herz- und Gesundheitsprobleme des BF 1 (BF 2: AS 8, AS 170) vorgelegt wurden, aus denen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könnten (BF 1: AS 13, AS 61, BF 2: AS 6, AS 167, BF 5: AS 14, AS 55, BF 7: AS 4, AS 59, BF 9: AS 4, AS 65). Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten und den Bescheiden, die ausschließlich im Spruchpunkt I angefochten wurden (BF 1: AS 197, BF 2: AS 193, BF 3: AS 41, BF 4: AS 47, BF 5: AS 77, BF 6: AS 45, BF 7: AS 83, BF 8: AS 31, BF 9: AS 85).Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten und den Bescheiden, die ausschließlich im Spruchpunkt römisch eins angefochten wurden (BF 1: AS 197, BF 2: AS 193, BF 3: AS 41, BF 4: AS 47, BF 5: AS 77, BF 6: AS 45, BF 7: AS 83, BF 8: AS 31, BF 9: AS 85). 2.
- Die Feststellungen zur Gebietskontrolle von XXXX basieren auf den festgestellten Länderinformationen sowie der Einsicht in die tagesaktuelle Karte der Syria Live Map (https://syria.liveua.map.com/). Dabei wurde festgestellt, dass die Herkunftsregion unter der Kontrolle der von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) steht, welche eine selbsternannte Selbstverwaltungsregion bilden und als Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) bekannt sind.2.
- Die Feststellungen zur Gebietskontrolle von römisch 40 basieren auf den festgestellten Länderinformationen sowie der Einsicht in die tagesaktuelle Karte der Syria Live Map (https://syria.liveua.map.com/). Dabei wurde festgestellt, dass die Herkunftsregion unter der Kontrolle der von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) steht, welche eine selbsternannte Selbstverwaltungsregion bilden und als Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) bekannt sind. Die BF gaben übereinstimmend an, dass XXXX sowohl vor Dezember 2024 als auch seit dem Sturz von Präsident Assad von den Kurden gehalten wird. Insofern haben sich die Kontrollverhältnisse durch die Übernahme der HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) nicht verändert. (BF 1: VHP S. 8, BF 2: VHP S. 12)Die BF gaben übereinstimmend an, dass römisch 40 sowohl vor Dezember 2024 als auch seit dem Sturz von Präsident Assad von den Kurden gehalten wird. Insofern haben sich die Kontrollverhältnisse durch die Übernahme der HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) nicht verändert. (BF 1: VHP S. 8, BF 2: VHP S. 12) Die Feststellungen zur Ableistung des zweijährigen Wehrdienstes des BF 1 vor Ausbruch der Revolution stützen sich auf die schlüssigen Angaben des BF 1 im gesamten Verfahren und sind angesichts seines Alters sowie der konsistenten Angaben seiner Familienangehörigen glaubhaft. Im gesamten Verfahren konnte der BF 1 nicht glaubhaft darlegen, dass er vom syrischen Militär desertiert ist. In der Erstbefragung führte der BF 1 seine Flucht hauptsächlich mit dem Krieg, der Armut und der allgemeinen Unsicherheit in Syrien an, ohne eine Desertion zu thematisieren. Er gab an, 2012 vor dem Militär geflüchtet zu sein und äußerte die Befürchtung, bei einer Rückkehr mit Armut und Unsicherheit konfrontiert zu werden (BF 1: AS 16). In der Einvernahme vor dem BFA hingegen sagte er aus, am 20.11.2022 desertiert zu sein und seine Familie befinde sich nun in Gefahr (BF 1: AS 68 ff.). Dieser Widerspruch zwischen den Aussagen führt zu erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Desertionsvorbringens, weil die spätere Darstellung der Desertion im Widerspruch zu den anfänglichen Angaben steht. Soweit der BF vor dem BFA erstmals im Rahmen der freien Schilderung angab, dass er aufgrund der Desertion vom Regime verfolgt werde und seine Familie sich in Gefahr befinde, erschließt sich nicht, warum er dies in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte. Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck, dass es konstruiert und von späteren Steigerungen geprägt ist. Das BVwG geht davon aus, dass der BF, wäre er tatsächlich aufgrund der Desertion vom Regime verfolgt worden, dies bereits bei der ersten Gelegenheit erwähnt hätte. Wenn er tatsächlich erst seit diesem Ereignis ins Blickfeld des Regimes geraten sein sollte, ist es schwer nachvollziehbar, warum er dies nicht von Anfang an geäußert hat und stattdessen die Furcht vor Armut und Unsicherheit in Syrien in den Vordergrund stellte (BF 1: AS 16). Da der BF 1 in der Einvernahme trotz der Nachfrage keine detaillierten Angaben zu seiner Stellung und seinen Aufgaben im Militär machen konnte und er dies in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ebenfalls von sich aus nicht klarstellte, lässt sich keine konkrete Feststellung zu einer etwaigen höheren militärischen Stellung treffen. In Anbetracht dessen und angesichts seines zweijährigen Militärdienstes kann beim BF 1 lediglich von einem einfachen Rekruten ausgegangen werden. Die vagen und unklaren Angaben des BF 1 zu seiner angeblichen Stellung als Leutnant in der XXXX werfen Zweifel auf. Ebenso konnte er keine plausiblen Erklärungen liefern, warum er nicht früher desertierte und wie ihm die Flucht mit Hilfe des Ausweises seines Bruders aus XXXX gelungen ist (BF 1: AS 63).In Anbetracht dessen und angesichts seines zweijährigen Militärdienstes kann beim BF 1 lediglich von einem einfachen Rekruten ausgegangen werden. Die vagen und unklaren Angaben des BF 1 zu seiner angeblichen Stellung als Leutnant in der römisch 40 werfen Zweifel auf. Ebenso konnte er keine plausiblen Erklärungen liefern, warum er nicht früher desertierte und wie ihm die Flucht mit Hilfe des Ausweises seines Bruders aus römisch 40 gelungen ist (BF 1: AS 63). Wenn die BF 2 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 01.06.2023 und 09.11.2023 einen Strafregisterauszug bzw. Haftbefehl bezüglich der Desertion des BF 1 vorlegte, stellt sich die Frage, warum dieser erst am 30.05.2023 ausgestellt wurde. Zudem konnte der Auszug in Form einer Kopie nicht auf seine Echtheit überprüft werden und weist Anzeichen einer Fälschung auf. Besonders auffällig ist, dass in einem amtlichen Dokument des syrischen Regimes normalerweise keine lateinischen Buchstaben verwendet werden, was hier jedoch der Fall ist. Diese Unstimmigkeiten werfen erhebliche Zweifel an der Authentizität des vorgelegten Dokuments auf (BF 2: AS 105, AS 167). Weiters ist schwer nachvollziehbar, wie der BF 1 seit seiner Ausreise im Jahr 2013 problemlos Dokumente wie das Familienbuch, die Eheschließungsurkunde und die Geburtsurkunde bei syrischen Behörden erhalten konnte, wenn er tatsächlich ins Visier des syrischen Regimes geraten sein soll (BF 1: AS 79 ff.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (infolge VwGH) stellt die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ein Indiz dafür dar, dass keine Verfolgungssituation vorliegt (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499). Auch der Umstand, dass der beauftragte Anwalt bei der Militärbehörde keine Militärnummer des BF 1 ausfindig machen konnte, spricht dafür, dass der BF 1 seitens des Regimes nicht als Deserteur aufscheint (BF 1: AS 63, VHP S. 7). Darüber hinaus konnte der BF 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine überzeugenden Angaben zu einer etwaigen oppositionellen Haltung gegenüber dem Regime machen. Die Ausführungen zu Präsident Assad waren vage und der BF 1 gab auch an, dass er in der Oberstufe gezwungenermaßen Parteimitglied gewesen sei. Daraus lässt sich schließen, dass die Desertion des BF 1 nicht auf einer oppositionellen Haltung gegenüber dem Regime basierte (BF 1: VHP S. 8) – er war vielmehr Parteimitglied. Schließlich ist anzumerken, dass das syrische Regime nach dem Sturz von Präsident Assad nicht mehr existiert und somit keinen Zugriff mehr auf syrisches Territorium hat. Folglich ist das Vorbringen einer hypothetischen Verfolgung durch das Regime hinfällig. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hielt der BF 1 am Vorbringen einer Verfolgung durch das Regime nicht mehr fest und betrachtete diese als nicht mehr relevant. Dass der BF 1 im Zuge der Verhandlung – erstmals – eine von den Kurden ausgehende Gefahr beschrieb, zeigt, dass er den im Verfahren ursprünglich genannten Verfolger, das Regime, auszutauschen versuchte (BF 1: VHP S. 6). Dies steht im Einklang damit, dass er zuvor nie angegeben hat, Probleme mit Gruppierungen – insbesondere den kurdischen Milizen – zu haben. Ungeachtet dessen war der BF 1 in keine aktiven Kampfeinsätze auf Seiten der syrischen Armee gegen die oppositionellen Milizen involviert, zumal er den Pflichtwehrdienst schon vor Beginn der Revolution beendet hat (BF 1: AS 16, AS 68). Weiters ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dass der BF 1 In seiner Einvernahme vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, alle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum er eine ihm drohende Verfolgung durch die Kurden nicht spätestens im Rahmen der BFA-Einvernahme oder in der Beschwerde von sich aus geltend gemacht hat. Der Umstand, dass der BF 1 angibt, nie nach einer Verfolgung durch die Kurden gefragt worden zu sein, ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten des BF 1 im Verfahren, über die er auch im Rahmen der Amtshandlungen belehrt wurde (BF 1: AS 67). Ebenso ist anzumerken, dass der BF 1 keine Einwendungen gegen die Protokolle der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme erhob und diese stets mit seiner Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigte (BF 1: AS 17, AS 77). Wenn der BF 1 vor dem BVwG erstmals anführt, dass alle Desertierten bzw. Personen, die vor der Regierung geflüchtet seien, von den Kurden an vorderster Front positioniert würden (BF 1: VHP S. 6 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass die kurdischen Milizen laut den Länderberichten einerseits keine Personen rekrutieren, die vor 1998 geboren sind und andererseits Rekruten im Bereich Nachschub und Objektschutz eingesetzt werden, jedoch nicht an vorderster Front kämpfen. Im vorliegenden Fall fällt der BF 1 aufgrund seines Alters nicht in den Personenkreis, der zur Ableistung des Militärdienstes in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien verpflichtet ist, weshalb er bei einer Rückkehr auch keiner Zwangsrekrutierung durch die SDF/PYD ausgesetzt wäre. Das Vorbringen, dass die BF 2 aufgrund der vermeintlichen Desertion des BF 1 geschlechterspezifisch verfolgt werde (BF 2: VHP S. 11), erscheint neben dem Umstand, dass der BF 1 kein Deserteur ist, auch aus einem anderen Grund als nicht glaubhaft: Den Länderberichten zufolge treten Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei „high profile“-Deserteuren auf, also z. B. bei Deserteuren, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 1.2024). Selbst unter der Annahme, dass der BF 1 tatsächlich die Stellung des Leutnants innegehabt hätte, gehört die BF 2 nicht zur Risikogruppe, zumal keine in diesem Sinne exponierte Stellung des BF 1 im familiären Umfeld ersichtlich ist und somit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung bestehen.Den Länderberichten zufolge treten Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei „high profile“-Deserteuren auf, also z. B. bei Deserteuren, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 1.2024). Selbst unter der Annahme, dass der BF 1 tatsächlich die Stellung des Leutnants innegehabt hätte, gehört die BF 2 nicht zur Risikogruppe, zumal keine in diesem Sinne exponierte Stellung des BF 1 im familiären Umfeld ersichtlich ist und somit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung bestehen. Dass das Fluchtvorbringen der BF 2 auf dem unglaubhaften Vorbringen des BF 1 aufbaut, ergibt sich auch daraus, dass die BF 2 sich bezüglich ihres Ausreisezeitpunktes, einem einschneidenden Ereignis, im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und BVwG, in einem Widerspruch verstrickte. So gab die BF 2 vor dem BFA an, dass der Vorfall, bei dem sie vom Regime für vier Stunden festgenommen und Opfer einer sexuellen Handlung wurde, sich am 27.01.2013 ereignet habe (BF 2: AS 169). Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zu ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der sie zunächst angab, 2012 mit ihren Kindern ausgereist zu sein (BF 2: VHP S. 10) um später im Verlauf der Beschwerdeverhandlung zu behaupten, sie sei alleine aus Syrien geflüchtet (BF 2: VHP S. 12). Darüber hinaus widersprechen ihre Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise auch denen des BF 1 und den übrigen Familienmitgliedern, die übereinstimmend 2013 als Ausreisejahr nennen. Diese Diskrepanzen in den Schilderungen mindern erheblich die Glaubwürdigkeit der BF 2 und werfen Zweifel an der Konsistenz ihrer Darstellung auf (BF 1: AS 67, VHP S.6; BF 2: AS 7, AS 168, VHP S. 10, VHP S. 12; BF 5: AS 14, AS 57; BF 7: AS 4, AS 64; BF 9: AS 4, AS 68). Wenn die BF 2 in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass sie von ihrem Bruder mit dem Tod bedroht werde (BF 2: VHP S. 10), ist festzuhalten, dass sie eine solche Furcht vor Verfolgung im bisherigen Verfahren nie erwähnt hat und stets auf die Fluchtgründe des BF 1 verwiesen hat (BF 2: AS 168). Zudem sind die diesbezüglichen Angaben der BF 2 lediglich allgemein gehalten und verleihen ihrer Darstellung keine Glaubhaftigkeit. Sie gab an, dass ihr Bruder nach dem Sturz der Regierung aufgrund der Präsenz des IS extremer wurde und sie infolgedessen bedrohe. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass XXXX nach Einsicht in das Kartenmaterial von cartercenter.org lediglich von Januar 2014 bis November 2017 unter Kontrolle des IS stand und der IS seitdem keinen Zugriff mehr auf die Herkunftsregion hat. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte ist es daher nicht nachvollziehbar, wann und wie der IS islamische Ideologien in der Herkunftsregion der BF 2 verbreitet haben soll und wie dies den Bruder der BF 2 beeinflusst haben könnte (BF 2: VHP S. 10).Wenn die BF 2 in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass sie von ihrem Bruder mit dem Tod bedroht werde (BF 2: VHP S. 10), ist festzuhalten, dass sie eine solche Furcht vor Verfolgung im bisherigen Verfahren nie erwähnt hat und stets auf die Fluchtgründe des BF 1 verwiesen hat (BF 2: AS 168). Zudem sind die diesbezüglichen Angaben der BF 2 lediglich allgemein gehalten und verleihen ihrer Darstellung keine Glaubhaftigkeit. Sie gab an, dass ihr Bruder nach dem Sturz der Regierung aufgrund der Präsenz des IS extremer wurde und sie infolgedessen bedrohe. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass römisch 40 nach Einsicht in das Kartenmaterial von cartercenter.org lediglich von Januar 2014 bis November 2017 unter Kontrolle des IS stand und der IS seitdem keinen Zugriff mehr auf die Herkunftsregion hat. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte ist es daher nicht nachvollziehbar, wann und wie der IS islamische Ideologien in der Herkunftsregion der BF 2 verbreitet haben soll und wie dies den Bruder der BF 2 beeinflusst haben könnte (BF 2: VHP S. 10). Auch den Hintergrund des familiären Konflikts konnte die BF 2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nur unzureichend darlegen. Aus ihren Schilderungen lässt sich nicht nachvollziehen, welcher ihrer drei Brüder sie bedroht und mit welchen konkreten Schikanen sie konfrontiert wurde. Auch bleibt unklar, warum dieser innerfamiliäre Konflikt, bei dem ihr Bruder in seiner „Männlichkeit gekränkt“ wurde, eine Verfolgungsgefahr für die BF 2 im Zusammenhang mit ihrer Ausreise begründen sollte (BF 2: VHP S. 13). Des Weiteren blieb die Frage unbeantwortet, warum der Bruder der BF 2 erst nach mehr als zehn Jahren nach ihrer Ausreise mit „dem Tod“ drohen soll und nicht schon früher. Zudem gab sie keine Auskunft darüber, wie andere Familienangehörige in Syrien, wie etwa ein weiterer Bruder, mit der Situation umgehen oder ihr möglicherweise Unterstützung anbieten könnten. (BF 2: VHP S. 10 ff.). Es konnte demzufolge nicht festgestellt werden, dass die BF 2 im Falle einer Rückkehr mit Gewalt durch die noch in Syrien lebenden Angehörigen rechnen müsste. Dies gilt umso mehr, zumal sie nicht als alleinstehende Frau, sondern im familiären Verband zurückkehren würde. Hervorgehoben werden muss zudem, dass sowohl der BF 1 als auch die BF 2 ihren Angaben zufolge nach wie vor über Grundstücke am Herkunftsort verfügen. Das Gericht geht davon aus, dass sich einer der Brüder der BF 2 um eines dieser Grundstücke kümmert (BF 2: VHP S. 10). Die Feststellung, dass der BF 6 keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich sowohl aus seinem Alter als auch dem Umstand, dass er seinen Herkunftsstaat bereits in jungen Jahren verlassen hat. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF 6 im Rahmen seiner Beschwerde machte, dass ihm von den Kurden eine Zwangsrekrutierung drohe (Beschwerde S. 8 und S. 29). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus den Länderberichten keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen hervorgehen. Zwar geht aus dem EUAA Country Guidance hervor, dass insbesondere Kinder in IDP-Camps Zwangsrekrutierungen ausgesetzt sind, jedoch würde der BF 6 bei einer Rückkehr über ein familiäres Netzwerk verfügen, was ihn vor der Gefahr schützt, in einem IDP-Camp zu landen. Auch bei Erreichen der Volljährigkeit lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass die kurdischen Streitkräfte Wehrdienstverweigerern mit der gleichen Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ als Ausdruck einer bestimmten politischen Haltung gewertet wird. Den Berichten zufolge unterstellen die kurdischen Autonomiebehörden Wehrdienstverweigerern nicht grundsätzlich eine oppositionelle Haltung, es sei denn, es liegen konkrete, individuelle Umstände vor. Zudem geht aus der aktuellen Berichterstattung hervor, dass die Verweigerung, der sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder unverhältnismäßigen Strafen führen würde. Stattdessen ist in der Regel mit einer Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat zu rechnen. Auch das erstmals geäußerte Vorbringen der beiden älteren Töchter, BF 5 und BF 9, dass ihre derzeitigen Anschauungen nicht den kulturellen Vorstellungen in der Heimat entsprechen und dass sie von einer Zwangsverheiratung bedroht seien, insbesondere im Fall der BF 9, diente ausschließlich dazu, eine neue Verfolgungssituation zu begründen. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu beachten, dass bislang keine eigenen Fluchtgründe für die Kinder geltend gemacht wurden (BF 5: VHP S. 14, BF 9: VHP S. 14 und VHP S. 15). Beide BF haben bis zur mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sie aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer selbstbestimmten Lebensweise bei einer Rückkehr nach Syrien mit Problemen zu rechnen hätten. Sie stützten sich einzig auf die Reflexverfolgung ihres Vaters sowie auf die allgemeine Sicherheitslage und den Krieg in Syrien (BF 5: AS 58, VHP S. 13, BF 9: AS 68, VHP S. 13). Daher sind die Angaben der BF 5 und BF 9 unter diesen Umständen als unglaubhaft einzustufen, zumal sie in ihren Einvernahmen vor dem BFA zu keinem Zeitpunkt das Thema des selbstbestimmten Lebens oder der Zwangsverheiratung angesprochen haben und auch in ihrer Beschwerde keine entsprechenden Ausführungen gemacht wurden. Auch wenn BF 5 zum Zeitpunkt der Erstbefragung kürzlich die Volljährigkeit erreicht hatte (BF 5: AS 11) und BF 9 bei ihrer Einvernahme vor dem BFA noch minderjährig war (BF 9: AS 63), bleibt unklar, warum sie diese Befürchtungen nicht zumindest ansatzweise dargelegt haben (BF 5: AS 58, BF 9: AS 68). Das BVwG verkennt nicht, dass Frauen in Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat ausgesetzt sind. Diese Risiken betreffen jedoch vor allem Witwen, geschiedene Frauen, Menschen mit Behinderungen und (minderjährige) Mädchen, die keinen männlichen Beschützer haben. Im vorliegenden Fall wurde jedoch dem Vater der beiden Töchter subsidiärer Schutz zuerkannt, nicht jedoch der Asylstatus, sodass die hypothetische Rückkehr der Töchter im Familienverband und in Begleitung des Vaters, als „männlichem Familienoberhaupt“, erfolgen würde. In den Einvernahmen vor dem BFA und in der Verhandlung hat sich zudem gezeigt, dass die Eltern, BF 1 und BF 2, eine Zwangsverheiratung ablehnen und eine liberale Einstellung vertreten. Dies wird besonders deutlich durch die Tatsache, dass sie in der Türkei eine verlobte Tochter XXXX haben, die als Friseurin arbeitet, ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreitet und deren Unabhängigkeit von den Eltern befürwortet wird.In den Einvernahmen vor dem BFA und in der Verhandlung hat sich zudem gezeigt, dass die Eltern, BF 1 und BF 2, eine Zwangsverheiratung ablehnen und eine liberale Einstellung vertreten. Dies wird besonders deutlich durch die Tatsache, dass sie in der Türkei eine verlobte Tochter römisch 40 haben, die als Friseurin arbeitet, ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreitet und deren Unabhängigkeit von den Eltern befürwortet wird. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Töchter des BF 1 und der BF 2 im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht schutzlos wären, zumal sie sich im Familienverband und unter dem Schutz ihres Vaters befänden. Die im Zusammenhang mit der Bildung und Sozialisierung der mittlerweile volljährigen Töchter gemachten Ausführungen sind für die Asylentscheidung nicht relevant. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde den BF 5 und BF 9 erklärt, dass Integrationsbemühungen lediglich im Zusammenhang mit einer eventuellen Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen wären, die jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist (BF 5: VHP S. 14 und BF 9: VHP S. 14). Auch das Vorbringen, dass die Art und Weise, wie beide BF leben, nicht den kulturellen Vorstellungen in Syrien entspräche, erweist sich als pauschal und unkonkret. Die BF 5 und BF 9 führten in Bezug auf ein selbstbestimmtes Leben lediglich an, dass Frauen in Österreich mehr Rechte in allen Bereichen, insbesondere in Arbeit und Ausbildung hätten und vor dem Gesetz gleichberechtigt seien. (BF 5: AS 60, VHP S. 14 und BF 9: VHP S. 14) Daraus lässt sich jedoch für das BVwG nicht schließen, dass beide, nicht zuletzt aufgrund ihres relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet, eine „westlich“ erachtete Verhaltensweise angenommen haben, die im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Solch stereotype Aussagen wie im konkreten Fall würden andernfalls automatisch dazu führen, dass Beschwerdeführerinnen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Frauen“ Asyl gewährt werden müsste. Aufgrund der Gesamtheit der Erwägungen lässt sich in Bezug auf die BF kein Risikoprofil ableiten, das auf eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr der BF schließen lässt. Zwar haben die kriegerischen Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, jedoch wurde diesem Umstand bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. Zudem haben sich im Fall der BF keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Das BVwG verkennt ebenfalls nicht, dass die Schwelle, als oppositionell angesehen zu werden, in Syrien allgemein niedrig ist und Personen aus verschiedenen Gründen, teils willkürlich, als regierungsfeindlich betrachtet werden können. Ebenso übersieht es nicht, dass in Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen politischen Meinungen oder Zugehörigkeiten direkt angegriffen oder anderweitig Schaden zugefügt wird. Dennoch geht aus den Länderberichten hervor, dass nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, pauschal eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird, die eine asylrelevante Verfolgung zur Folge hätte. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bzw. anderen Gruppierungen bekannt geworden ist, weil es den österreichischen Behörden untersagt ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Im Hinblick auf die BF ergeben sich im Verfahren keine Hinweise darauf, dass grundsätzlich mögliche Gefährdungsmomente auf die konkrete Situation der BF anwendbar sind. Da insbesondere die vom BF 1 befürchtete Verfolgung durch das Regime und die Kurden als unglaubwürdig erachtet wurde, ist auch eine daran anknüpfende Bedrohung der übrigen BF auszuschließen, zumal sich diese allesamt auf das Fluchtvorbringen des BF 1 stützen. 2.
- Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie auf kürzlich veröffentlichte Medienberichte. Das durch den Machtwechsel veraltete LIB vom 27.03.2024 wurde nur dort zitiert, wo trotz des Machtwechsels keine wesentlichen Änderungen zu verzeichnen sind und es nach wie vor als aktuell angesehen werden kann oder wo ein Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel notwendig ist. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie der Tatsache, dass diese Berichte auf verschiedenen, unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild vermitteln, besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG 2005, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG 2005, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. § 34 AsylG 2005 normiert das Familienverfahren (auszugsweise) wie folgt: Paragraph 34, AsylG 2005 normiert das Familienverfahren (auszugsweise) wie folgt: Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Abs. 4 leg. cit).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Absatz 4, leg. cit). Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist:Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Bei den BF 1 bis BF 9 handelt es sich um Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, weshalb im vorliegenden Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zu Recht durchgeführt wurde.Bei den BF 1 bis BF 9 handelt es sich um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, weshalb im vorliegenden Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zu Recht durchgeführt wurde. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, kommt dem konkreten Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu. Den BF ist es daher – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete, aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität darzulegen, die ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hat. Das übrige Vorbringen der BF – insbesondere die allgemein schlechte Lage in Syrien aufgrund des Krieges und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt – betrifft nicht spezifisch die BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung gleichermaßen und ist daher nicht asylrelevant. Aus diesem Grund wurde den BF subsidiärer Schutz gewährt. Eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist daher nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte lässt nicht den Schluss zu, dass sonstige Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Somit kann nicht angenommen werden, dass den BF aus den genannten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.Eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist daher nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte lässt nicht den Schluss zu, dass sonstige Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Somit kann nicht angenommen werden, dass den BF aus den genannten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. UNHCR fordert in seiner Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember 2024, keine negativen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz zu treffen. Dabei differenziert es jedoch nicht zwischen Personen, denen bereits internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt wurde, und jenen, denen dieser noch nicht zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall haben die BF jedoch bereits rechtskräftig den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten, und dieser Status bleibt auch durch die hier zu treffende Entscheidung unberührt. Die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.05.2024 gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Die ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 28.05.2024 gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2296309.1.00