← Österreich

{'item': 'W609 2301561-4'}

Obsah (7)§ 12§§ 27§§ 127§§ 15§§ 146§ 142§ 83

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2025 GeschäftszahlW609 2301561-4 Spruch, W609 2301561-4/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

§ 123. Fall Strafgesetzbuch (St

GB) §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 ,

Paragraph 12, 3. Fall Strafgesetzbuch (StGB) Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Sie hatte als Beitragstäter Bargeld aus einem versperrten Lokal weggenommen und versucht, Treibstoff zu stehlen. Mit Urteil LG XXXX ,

§§ 27Abs.

2a

  1. Fall, 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) § 27 Abs. 1 Z. 1
  2. Fall SMG §§ 27 Abs. 1 Z. 1
  3. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil LG römisch 40 ,

Paragraphen 27, Absatz 2 a,

  1. Fall, 27 Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall SMG Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Verfahrenspartei hatte Cannabiskraut in einem Park verkauft und zum persönlichen Gebrauch besessen. Mit Urteil LG XXXX ,

§§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 St

GB, § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde Bewährungshilfe angeordnet und eine Zusatzstrafe angeordnet.Mit Urteil LG römisch 40 ,

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde Bewährungshilfe angeordnet und eine Zusatzstrafe angeordnet. Die Verfahrenspartei hatte durch Einbrechen einer Glasscheibe in ein Bekleidungsgeschäft eingebrochen und dort Bargeld weggenommen sowie einem anderen eine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit zugefügt, indem sie ihm mit einer schwungvollen Drehbewegung wuchtig ins Gesicht getreten hatte (Brüche des Oberkiefers, des Jochbeines links und rechts sowie des Nasenbeines mit der Notwendigkeit der operativen Versorgung und der zweimonatigen Fixierung des Kiefers). Mit Urteil LG XXXX ,

§§ 15, 83 Abs. 1 St

GB und § 125 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil LG römisch 40 ,

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 125, leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die Verfahrenspartei hatte einen anderen durch Versetzen von zwei Faustschlägen in das Gesicht am Körper zu verletzen versucht, wobei das Opfer einen der Faustschläge abwehren konnte, sowie eine Fensterscheibe eines Lokals eingeschlagen, wodurch dem Berechtigten des Lokales ein Schaden in der Höhe von € 100,-- entstanden war. Mit Urteil LG XXXX ,

§§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, 148 2. Fall St

GB, z. T. § 15 StGB, §§ 12 2. Fall, 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Zusatzstrafe zum Strafurteil vom XXXX verurteilt.Mit Urteil LG römisch 40 ,

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148,

  1. Fall StGB, z. T. Paragraph 15, StGB, Paragraphen 12,
  2. Fall, 83 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Zusatzstrafe zum Strafurteil vom römisch 40 verurteilt. Die Verfahrenspartei hatte durch die Vorgabe, Berechtigter einer Kreditkarte zu sein, diese zur Bezahlung in Bordellen, bei Taxifahrten, zur Bezahlung in Trafiken und bei der Abhebung von Bargeld benutzt. Weiters hatte sie zwei Personen durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht (Hämatom am rechten Jochbein) und Versetzen eines Schlages gegen den rechten Unterarm (Abschürfung und Schwellung) verletzt. Mit Urteil LG XXXX ,

§ 142Abs. 1 St

GB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil LG römisch 40 ,

Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die damals in Strafhaft befindliche Verfahrenspartei hatte mit einem weiteren Mittäter einen anderen Mithäftling teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Verabreichen von Schlägen, zumindest teilweise auch ins Gesicht, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Androhung weitergehender Schläge mit schwerwiegenden Verletzungsfolgen, fremde bewegliche Sachen, nämlich von Opfer im Rahmen der sogenannten „Ausspeis“ erworbene Rauchwaren, Lebens- und Genussmittel im Gesamtwert von rund € 600,-- mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hatte sie andere mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu Handlungen, nämlich zur in der Justizanstalt verpönten Mitnahme und Weitergabe von Mobiltelefonen, SIM-Karten und Zubehör, zu nötigen versucht – wegen unterbliebener Willensbeugung war es beim Versuch geblieben. Mit Urteil des Bezirksgerichts (BG) XXXX ,

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts (BG) römisch 40 ,

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Verfahrenspartei hatte im Haftraum einer Justizanstalt einen anderen am Körper verletzt, indem sie ihm Faustschläge gegen das Gesicht versetzt, wodurch dieser eine Prellung mit leichter Hämatomverfärbung im Bereich des linken Jochbeins und eine Prellung der Nase mit Nasenbluten erlitten hatte. Die Verfahrenspartei befand sich zuletzt von 10.01.2018 bis 08.03.2024 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Mit Urteil des BG XXXX

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die bedingte Strafnachsicht zum Urteil XXXX gem. § 494a Abs. 1 Z. 4 StGB widerrufen.Mit Urteil des BG römisch 40

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die bedingte Strafnachsicht zum Urteil römisch 40 gem. Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StGB widerrufen. Die Verfahrenspartei hatte einen anderen in einem Haftraum im Zuge einer Rauferei zumindest einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihn zu Boden gezerrt. Die Verfahrenspartei weist darüber hinaus im Zeitraum von 11.06.2024 bis 10.08.2024 elf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, hauptsächlich wegen Verstößen gegen straßenverkehrs-, kraftfahr- und führerscheinrechtliche Bestimmungen, auf. Zudem scheint eine XXXX auf, wonach die Verfahrenspartei aufgrund von „ XXXX darstelle. Zudem scheint eine römisch 40 auf, wonach die Verfahrenspartei aufgrund von „ römisch 40 darstelle. Im Stande der Schubhaft hatte die Verfahrenspartei am XXXX eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mithäftling. Zu diesem Vorfall fand am XXXX eine Strafverhandlung am BG XXXX statt, anlässlich der es zur oben gennannten Verurteilung kam. Im Stande der Schubhaft hatte die Verfahrenspartei am römisch 40 eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mithäftling. Zu diesem Vorfall fand am römisch 40 eine Strafverhandlung am BG römisch 40 statt, anlässlich der es zur oben gennannten Verurteilung kam. Zudem scheinen seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eine Vielzahl an weiteren Eintragungen in der Anhaltedatei wegen unangemessenen Verhaltens der Verfahrenspartei in Schubhaft vor: Abmahnung wegen Nichtbefolgung einer Anordnung ( XXXX ); Abmahnung wegen unkooperativen Verhaltens gegenüber Sicherheitsmitarbeitern während Essensausgabe ( XXXX ); Abmahnung wegen unkooperativen Verhaltens gegenüber einer weiblichen Polizistin beim Einschluss ( XXXX ); die Verfahrenspartei weigerte sich bei Einschluss nach Aufforderung seine Zelle aufzusuchen, Verlegung in Sicherheitszelle, im Zuge der Zimmerdurchsuchung wurden zwei Metallhaken hinter der WC-Spülung entdeckt ( XXXX ); Abmahnung wegen Nichtbefolgung der Anordnung, sich nach dem offenen Vollzug wieder in den Haftraum zu begeben, ( XXXX ); offener Vollzug ausgeschlossen wegen Terrorbezug ( XXXX ); unkooperatives Verhalten – Weigerung sich in den Haftraum zu begeben ( XXXX ); die Verfahrenspartei wollte sich Waffen über Häftlinge beschaffen ( XXXX ).Zudem scheinen seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 eine Vielzahl an weiteren Eintragungen in der Anhaltedatei wegen unangemessenen Verhaltens der Verfahrenspartei in Schubhaft vor: Abmahnung wegen Nichtbefolgung einer Anordnung ( römisch 40 ); Abmahnung wegen unkooperativen Verhaltens gegenüber Sicherheitsmitarbeitern während Essensausgabe ( römisch 40 ); Abmahnung wegen unkooperativen Verhaltens gegenüber einer weiblichen Polizistin beim Einschluss ( römisch 40 ); die Verfahrenspartei weigerte sich bei Einschluss nach Aufforderung seine Zelle aufzusuchen, Verlegung in Sicherheitszelle, im Zuge der Zimmerdurchsuchung wurden zwei Metallhaken hinter der WC-Spülung entdeckt ( römisch 40 ); Abmahnung wegen Nichtbefolgung der Anordnung, sich nach dem offenen Vollzug wieder in den Haftraum zu begeben, ( römisch 40 ); offener Vollzug ausgeschlossen wegen Terrorbezug ( römisch 40 ); unkooperatives Verhalten – Weigerung sich in den Haftraum zu begeben ( römisch 40 ); die Verfahrenspartei wollte sich Waffen über Häftlinge beschaffen ( römisch 40 ). Die Verfahrenspartei zeigt ein gewisses Bemühen, freiwillig auszureisen und diesbezüglich mit dem BFA oder der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU) zu kooperieren. Über eine freiwillige Ausreise gibt es Gespräche zwischen BBU und BFA, die Verfahrenspartei stimmte der freiwilligen Ausreise in ein Drittland zu, die auch vom BFA bewilligt wurde. Grundsätzlich wurde die Bereitschaft zur überwachten freiwilligen Ausreise bekundet, die Bearbeitungszeit ab Antragstellung für das Reisedokument beträgt i d. R. etwa drei Monate. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Verfahrenspartei oder diese selbst – in Freiheit befindlich – die XXXX Botschaft aufgesucht hat, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu beantragen.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Verfahrenspartei oder diese selbst – in Freiheit befindlich – die römisch 40 Botschaft aufgesucht hat, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu beantragen. Die Verfahrenspartei befindet sich in gutem gesundheitlichem Zustand, zeigt keine Anzeichen einer relevanten Pathologie und gibt selbst an, beschwerdefrei zu sein. Sie ist in vollem Umfang haft- und transportfähig. Die Verfahrenspartei führt mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX Staatsbürgerin eine Beziehung und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn (geb. XXXX ), welcher ebenso XXXX Staatsangehöriger ist. Mit diesen lebte sie zuletzt bis zum Tag der Ausreise nach XXXX im gemeinsamen Haushalt. Das Sorgerecht steht XXXX zu.Die Verfahrenspartei führt mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten römisch 40 Staatsbürgerin eine Beziehung und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn (geb. römisch 40 ), welcher ebenso römisch 40 Staatsangehöriger ist. Mit diesen lebte sie zuletzt bis zum Tag der Ausreise nach römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Das Sorgerecht steht römisch 40 zu. Die Verfahrenspartei erhält in Schubhaft Besuch von XXXX und XXXX .Die Verfahrenspartei erhält in Schubhaft Besuch von römisch 40 und römisch 40 . Die letzte Erwerbstätigkeit der Verfahrenspartei war im Jahr XXXX . Danach bestritt sie ihren Lebensunterhalt lediglich durch die finanzielle Unterstützung ihrer Familie bzw. befand sich in Haft.Die letzte Erwerbstätigkeit der Verfahrenspartei war im Jahr römisch 40 . Danach bestritt sie ihren Lebensunterhalt lediglich durch die finanzielle Unterstützung ihrer Familie bzw. befand sich in Haft. Am XXXX ist der Verfahrenspartei der Antrag auf unterstützter freiwilliger Rückkehr zugestimmt worden. Nach fernmündlicher Rücksprache mit der XXXX Botschaft am XXXX wird ein XXXX nach intensiver Prüfung ausgestellt. Diese Entscheidung ist am XXXX getroffen worden. Es ist von der Ausstellung eines XXXX in etwa drei Monaten auszugehen.Am römisch 40 ist der Verfahrenspartei der Antrag auf unterstützter freiwilliger Rückkehr zugestimmt worden. Nach fernmündlicher Rücksprache mit der römisch 40 Botschaft am römisch 40 wird ein römisch 40 nach intensiver Prüfung ausgestellt. Diese Entscheidung ist am römisch 40 getroffen worden. Es ist von der Ausstellung eines römisch 40 in etwa drei Monaten auszugehen. Eine Kopie der XXXX der Verfahrenspartei liegt dem BFA auf. Zudem liegt eine Kopie der XXXX sowie die Kopie der XXXX und die Kopie des XXXX auf. Eine Kopie der römisch 40 der Verfahrenspartei liegt dem BFA auf. Zudem liegt eine Kopie der römisch 40 sowie die Kopie der römisch 40 und die Kopie des römisch 40 auf. Die Zusammenarbeit mit der XXXX Botschaft eröffnet Chancen zur Optimierung und Stärkung. Im Jahr 2022 wurden XXXX Heimreisezertifikate ausgestellt. Im Jahr 2024 erfolgten XXXX Ausstellungen von Heimreisezertifikaten. Im Jahr 2025 fanden XXXX Abschiebungen in die XXXX statt.Die Zusammenarbeit mit der römisch 40 Botschaft eröffnet Chancen zur Optimierung und Stärkung. Im Jahr 2022 wurden römisch 40 Heimreisezertifikate ausgestellt. Im Jahr 2024 erfolgten römisch 40 Ausstellungen von Heimreisezertifikaten. Im Jahr 2025 fanden römisch 40 Abschiebungen in die römisch 40 statt. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolgt eine schriftliche Beantragung an die Österreichische Botschaft in XXXX über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. Eine Rückmeldung seitens des Ministeriums für innere Angelegenheiten der XXXX nimmt erfahrungsgemäß drei Monate in Anspruch. Die Dauer ist von der Überprüfung der XXXX Behörden abhängig.Im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolgt eine schriftliche Beantragung an die Österreichische Botschaft in römisch 40 über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. Eine Rückmeldung seitens des Ministeriums für innere Angelegenheiten der römisch 40 nimmt erfahrungsgemäß drei Monate in Anspruch. Die Dauer ist von der Überprüfung der römisch 40 Behörden abhängig. Festgestellt wird, dass die Verfahrenspartei im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten höchst unzuverlässig und vertrauensunwürdig ist. Im Falle einer Enthaftung wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und alles daransetzen, ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland zu hintertreiben oder zumindest zu erschweren. Die Verfahrenspartei ist in keiner Weise bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Verfahren und den wider die Verfahrenspartei ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen auf dem Akteninhalt sowie dem Akteninhalt der hg. unter XXXX geführten Verfahren sowie den in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen.Die Feststellungen zu den Verfahren und den wider die Verfahrenspartei ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen auf dem Akteninhalt sowie dem Akteninhalt der hg. unter römisch 40 geführten Verfahren sowie den in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Die gegen die Verfahrenspartei ergangene strafgerichtliche Verurteilungen liegen in den Akten und decken sich insoweit mit den Eintragungen im aktuellen Strafregisterauszug. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gründen auf einer aktenkundigen Anfragebeantwortung der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 30.10.2024.Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gründen auf einer aktenkundigen Anfragebeantwortung der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 vom 30.10.
  2. Ein Auszug der Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 21.03.2025 liegt im Akt. Der Vorfall am XXXX im Stande der Schubhaft beruht auf einem Auszug der Anhaltedatei und aktenkundigen Unterlagen (Abschlussbericht der LPD XXXX vom 10.11.2024, XXXX Beschuldigtenvernehmung der Verfahrenspartei vom XXXX , Amtsvermerk der LPD XXXX vom XXXX , sowie dem Urteil des BG XXXX ).Der Vorfall am römisch 40 im Stande der Schubhaft beruht auf einem Auszug der Anhaltedatei und aktenkundigen Unterlagen (Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 10.11.2024, römisch 40 Beschuldigtenvernehmung der Verfahrenspartei vom römisch 40 , Amtsvermerk der LPD römisch 40 vom römisch 40 , sowie dem Urteil des BG römisch 40 ). Die Feststellungen zum Verhalten der Verfahrenspartei in Schubhaft konnten aufgrund eines aktuellen Auszuges aus der Anhaltedatei vom 21.03.2025 getroffen werden. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Verfahrenspartei sowie ihrer Haft- und Transportfähigkeit konnte aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 21.03.2025 getroffen werden. Die Beziehung zur Lebensgefährtin beruht auf den Feststellungen des hg. Erkenntnisses des vom XXXX , schriftlich ausgefertigt am XXXX . Dass die Beziehung nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er von der ihr in der Schubhaft besucht wird – zuletzt am 09.03.2025.Die Beziehung zur Lebensgefährtin beruht auf den Feststellungen des hg. Erkenntnisses des vom römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am römisch 40 . Dass die Beziehung nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er von der ihr in der Schubhaft besucht wird – zuletzt am 09.03.
  3. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit beruhen auf einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten der Verfahrenspartei vom 24.03.
  4. Die Feststellungen zur möglichen Erlangung eines XXXX und dem diesbezüglichen Verfahrensstand gründen auf einem Antwort-E-Mail des Referates B/II/1 der Direktion des BFA vom 21.03.2025, das ebenfalls im Akt des Bundesverwaltungsgerichts liegt.Die Feststellungen zur möglichen Erlangung eines römisch 40 und dem diesbezüglichen Verfahrensstand gründen auf einem Antwort-E-Mail des Referates B/II/1 der Direktion des BFA vom 21.03.2025, das ebenfalls im Akt des Bundesverwaltungsgerichts liegt. Aus dem gesamten Verhalten der Verfahrenspartei kann insgesamt auf deren Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Verfahrenspartei im Falle einer Enthaftung dem weiteren Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats durch Untertauchen entziehen wird um eine Abschiebung in ihr Herkunftsland zu hintertreiben. Auch ihre massive Delinquenz und ihr festgestelltes Fehlverhalten im Stande der Schubhaft schmälern die persönliche Glaubwürdigkeit der Verfahrenspartei erheblich. Ihr strafgerichtliches Inerscheinungtreten und ihre verwaltungsstrafrechtliche Delinquenz lassen in eindeutiger Weise erkennen, dass die Verfahrenspartei keinerlei Ambitionen hat, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Dass sie ihre Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu behindern beabsichtigt, hat sie auch durch die Abstandnahme von der ihr durch den Bescheid vom XXXX auferlegten Verpflichtung ab XXXX und durch das Stellen unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt. Aus dem gesamten Verhalten der Verfahrenspartei kann insgesamt auf deren Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Verfahrenspartei im Falle einer Enthaftung dem weiteren Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats durch Untertauchen entziehen wird um eine Abschiebung in ihr Herkunftsland zu hintertreiben. Auch ihre massive Delinquenz und ihr festgestelltes Fehlverhalten im Stande der Schubhaft schmälern die persönliche Glaubwürdigkeit der Verfahrenspartei erheblich. Ihr strafgerichtliches Inerscheinungtreten und ihre verwaltungsstrafrechtliche Delinquenz lassen in eindeutiger Weise erkennen, dass die Verfahrenspartei keinerlei Ambitionen hat, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Dass sie ihre Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu behindern beabsichtigt, hat sie auch durch die Abstandnahme von der ihr durch den Bescheid vom römisch 40 auferlegten Verpflichtung ab römisch 40 und durch das Stellen unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt.
  5. Rechtlich folgt: Zu A: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 leg. cit. bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, leg. cit. bereits eingebracht wurde. Gemäß § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  6. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  7. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  8. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  9. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  10. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, G 140/11 u. a.; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im Bescheid, mit dem es über die Verfahrenspartei Schubhaft angeordnet hat, seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  11. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, G 140/11 u. a.; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das BFA ist im Bescheid, mit dem es über die Verfahrenspartei Schubhaft angeordnet hat, seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113). Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z
  12. und Abs. 3 leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
  13. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  14. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  15. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder
  16. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.Gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, und Absatz 3, leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
  17. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  18. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  19. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13, FPG) widersetzt oder
  20. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Das BFA hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten der Verfahrenspartei mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sie ihre Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Das BFA hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die Verfahrenspartei hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, ihre Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten der Verfahrenspartei in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines XXXX zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.Das BFA hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten der Verfahrenspartei mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sie ihre Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Das BFA hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die Verfahrenspartei hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, ihre Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten der Verfahrenspartei in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines römisch 40 zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und die Verfahrenspartei kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Verfahrenspartei – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus ihrem einschlägigen Vorverhalten – nämlich ihrer Delinquenz, ihrem verwaltungsstrafrechtlichen Inerscheinungtreten und ihrem Fehlverhalten im Stande der Schubhaft –, das das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt, abgeleitet werden konnte (vgl. VwGH 05.01.2020, Ra 2020/21/0287 Rn. 19). Der Sachverhalt wurde im Rahmen der hg. unter XXXX geführten Vorverfahrens hinreichend geklärt und gegenständliche Verfahren hat trotz ergänzender Ermittlungen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Verfahrenspartei – sowie in weiterer Folge auch ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin – wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten der Verfahrenspartei ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und die Verfahrenspartei kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Verfahrenspartei – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus ihrem einschlägigen Vorverhalten – nämlich ihrer Delinquenz, ihrem verwaltungsstrafrechtlichen Inerscheinungtreten und ihrem Fehlverhalten im Stande der Schubhaft –, das das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt, abgeleitet werden konnte vergleiche VwGH 05.01.2020, Ra 2020/21/0287 Rn. 19). Der Sachverhalt wurde im Rahmen der hg. unter römisch 40 geführten Vorverfahrens hinreichend geklärt und gegenständliche Verfahren hat trotz ergänzender Ermittlungen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Verfahrenspartei – sowie in weiterer Folge auch ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin – wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten der Verfahrenspartei ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da im gegenständlichen Fall die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens im Mittelpunkt steht, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043; vom 22.01.2009, 2008/21/0647; vom 05.01.2020, Ra 2020/21/0287 und vom 01.09.2022, Ra 2021/21/0113), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden sind nicht hervorgekommen.Da im gegenständlichen Fall die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens im Mittelpunkt steht, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043; vom 22.01.2009, 2008/21/0647; vom 05.01.2020, Ra 2020/21/0287 und vom 01.09.2022, Ra 2021/21/0113), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2301561.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.