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{'item': 'G310 2309217-1'}

Obsah (9)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 53§ 28a§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlG310 2309217-1 Spruch, G310 2309217-1/3EG310 2309217-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2024 im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX 2024 in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2024 im Bundesgebiet festgenommen und am römisch 40 2024 in Untersuchungshaft genommen. Mit Schreiben vom 08.11.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen und richtete dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wurde der BF wegen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 2025, römisch 40 , wurde der BF wegen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien und Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien und Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er mit Schriftsatz vom 07.03.2025 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., und III. zurückzog. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er mit Schriftsatz vom 07.03.2025 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. zurückzog. Mit Beschluss des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wurde festgehalten, dass der BF am XXXX 2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen wird. Mit Beschluss des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 2025, römisch 40 , wurde festgehalten, dass der BF am römisch 40 2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen wird. In Entsprechung des Festnahmeauftrags des BFA vom 06.11.2024 wurde der BF nach Entlassung aus der Strafhaft in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht, wo er am 04.03.2025 vom BFA niederschriftlich befragt wurde. In Entsprechung des Festnahmeauftrags des BFA vom 06.11.2024 wurde der BF nach Entlassung aus der Strafhaft in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht, wo er am 04.03.2025 vom BFA niederschriftlich befragt wurde. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2025, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft angeordnet. Der am 06.03.2025 beim BFA eingelangte Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde vom BFA mit Schreiben vom 07.03.2025 abgelehnt. Am XXXX 2025 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Am römisch 40 2025 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der montenegrinischen Ortschaft XXXX auf die Welt und ist serbischer und montenegrinischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Serbisch Er ist verheiratet und für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig. Seine Frau und seine Tochter leben in Serbien; seine Eltern, sein Bruder und weitschichtige Verwandte leben in Montenegro. Es bestehen keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich oder anderen EU-Ländern. Der BF kam am römisch 40 in der montenegrinischen Ortschaft römisch 40 auf die Welt und ist serbischer und montenegrinischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Serbisch Er ist verheiratet und für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig. Seine Frau und seine Tochter leben in Serbien; seine Eltern, sein Bruder und weitschichtige Verwandte leben in Montenegro. Es bestehen keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich oder anderen EU-Ländern. Der BF verfügt einen montenegrinischen Personalausweis, einen montenegrinischen Führerschein sowie einen bis XXXX 2024 gültigen serbischen Reisepass. Mit diesem reiste er laut Einreisestempel zuletzt am XXXX 2024 in das Schengengebiet ein.Der BF verfügt einen montenegrinischen Personalausweis, einen montenegrinischen Führerschein sowie einen bis römisch 40 2024 gültigen serbischen Reisepass. Mit diesem reiste er laut Einreisestempel zuletzt am römisch 40 2024 in das Schengengebiet ein. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Abgesehen von der Zeiten in der Justizanstalt XXXX von XXXX 2024 bis XXXX 2025 und dem Polizeianhaltezentrum XXXX von XXXX 2025 bis XXXX 2025 liegt keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Abgesehen von der Zeiten in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 und dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 liegt keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Der BF war zuletzt als Angestellter beschäftigt und hat Bankschulden in der Höhe zwischen EUR 4.000,00 und 6.000,

  1. Der BF besitzt eine bis XXXX 2026 gültige Arbeitserlaubnis für Ungarn. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. Der BF war zuletzt als Angestellter beschäftigt und hat Bankschulden in der Höhe zwischen EUR 4.000,00 und 6.000,
  2. Der BF besitzt eine bis römisch 40 2026 gültige Arbeitserlaubnis für Ungarn. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landegericht für XXXX liegt zugrunde, dass er am XXXX 2024 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA mit einem angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,63% THCA und 0,96% Delta-9-THC, RZ 2024/36) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§28b SMG)Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landegericht für römisch 40 liegt zugrunde, dass er am römisch 40 2024 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA mit einem angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,63% THCA und 0,96% Delta-9-THC, RZ 2024/36) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§28b SMG) I. andere überlassen hat, und zwar eine Menge von 1.110,6 Gramm an Y.S.;römisch eins. andere überlassen hat, und zwar eine Menge von 1.110,6 Gramm an Y.S.; II. mit dem Vorsatz, dass ein Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen hat, wobei er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, und zwar eine Gesamtmenge von 34.964,80 Gramm, indem er das Suchtgift in der von ihm benutzten Bunkerwohnung in XXXX für den weiteren Verkauf aufbewahrte.römisch zwei. mit dem Vorsatz, dass ein Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen hat, wobei er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, und zwar eine Gesamtmenge von 34.964,80 Gramm, indem er das Suchtgift in der von ihm benutzten Bunkerwohnung in römisch 40 für den weiteren Verkauf aufbewahrte. Der BF hat dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG begangen und wurde zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ein Betrag von EUR 3.150,00 wurde für verfallen erklärt.Der BF hat dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG begangen und wurde zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ein Betrag von EUR 3.150,00 wurde für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge zu I. und das mehrfache Überschreiten der fünfzehnfachen Grenzmenge zu II.. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge zu römisch eins. und das mehrfache Überschreiten der fünfzehnfachen Grenzmenge zu römisch zwei.. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Identität des BF beruht auf seinen in Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Personaldokumenten. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen erfolgten aufgrund den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil und seinen Angaben vor dem BFA. Da der BF seine familiären und persönlichen Anknüpfungspunkte in Serbien vor dem BFA plausibel und nachvollziehbar schilderte, wie auch deren Nichtvorhandensein in Österreich und anderen EU-Ländern, waren diese Angaben den Feststellungen zugrunde zu legen. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter und seinen Angaben vor dem BFA. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und erfolgte auch die niederschriftliche Befragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist weder im Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister dokumentiert noch wird er vom BF behauptet. Die Abfrage von Versicherungszeiten unter dem Namen des BF brachte kein Ergebnis, sodass in Zusammenschau mit dem Fehlen eines entsprechenden Aufenthaltstitels davon auszugehen ist, dass er im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war. Die Festnahme des BF und die Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der Vollzugsinformation festgestellt. Die Feststellungen zu seinen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren, den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen. Es sind keine Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten aktenkundig. Die erfolgte Abschiebung ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

§ 55

Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B: Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53

FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

§ 53Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden.

Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG).

Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

§ 28aSMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl Vw

GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein (siehe RIS Justiz RS106649 und RS 108874). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein (siehe RIS Justiz RS106649 und RS 108874). Dem BFA ist sohin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Der BF beging seine Straftaten unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und wurde er erst vor kurzem aus der Haft entlassen wurde. Daher kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug der Haftstrafe maßgeblich ist (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118 ). Aus der vorzeitigen Haftentlassung lässt sich vor diesem Hintergrund noch keine maßgebliche Minderung der Gefährdung, die sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergibt, ableiten. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat starke Bindungen zu Serbien und Montenegro, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte und seine Angehörigen leben. Es wird ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die vom BFA festgesetzte Dauer von vier Jahren ist nicht zu beanstanden, da diese dem Fehlverhalten des strafgerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Eine Reduktion scheitert daran, dass der BF bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich straffällig wurde und angesichts seiner Geldschulden eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.Die vom BFA festgesetzte Dauer von vier Jahren ist nicht zu beanstanden, da diese dem Fehlverhalten des strafgerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Eine Reduktion scheitert daran, dass der BF bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich straffällig wurde und angesichts seiner Geldschulden eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt

§ 21

Abs 7 BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zu Spruchteil B: Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2309217.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.