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{'item': 'G314 2299420-1'}

Obsah (6)Art 133§ 67§ 70§ 43a§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlG314 2299420-1 Spruch, G314 2299420-1/3EG314 2299420-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung rechtskräftig zu einer Strafenkombination (10 Monate bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und 200 Tagessätze unbedingte Geldstrafe) verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung rechtskräftig zu einer Strafenkombination (10 Monate bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und 200 Tagessätze unbedingte Geldstrafe) verurteilt. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm

§ 70Abs 3 FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.).

Dies wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten in Deutschland und in Österreich begründet. Er halte sich erst seit weniger als drei Jahren im Inland auf und sei hier zwar sporadisch erwerbstätig gewesen, aber weder beruflich noch sozial verankert. Da er nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Deutschland rückfällig geworden sei und eine Fortsetzung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer zu befürchten sei, könne für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Er habe im Inland auch keine Verwandten oder tiefergehenden sozialen Kontakte. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot sei ausreichend, weil der Strafrahmen nicht ausgeschöpft worden sei, frühere Taten bereits länger zurückliegen würden und der BF im Entscheidungszeitpunkt einer regulären Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Dies wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten in Deutschland und in Österreich begründet. Er halte sich erst seit weniger als drei Jahren im Inland auf und sei hier zwar sporadisch erwerbstätig gewesen, aber weder beruflich noch sozial verankert. Da er nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Deutschland rückfällig geworden sei und eine Fortsetzung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer zu befürchten sei, könne für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Er habe im Inland auch keine Verwandten oder tiefergehenden sozialen Kontakte. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot sei ausreichend, weil der Strafrahmen nicht ausgeschöpft worden sei, frühere Taten bereits länger zurückliegen würden und der BF im Entscheidungszeitpunkt einer regulären Erwerbstätigkeit nachgehe. Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer Verhandlung vor dem BVwG) primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft geblieben sei, weil er nicht persönlich einvernommen worden sei. Da er rechtsunkundig sei, sei ein schriftliches Parteiengehör nicht ausreichend. Er habe durch seine Erwerbstätigkeit und die im Bundesgebiet geknüpften Freundschaften ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Inland. Er habe in Deutschland keine Bindungen mehr und würde dort in eine familiäre und wirtschaftliche Zwangslage geraten. Er bereue seine Straftaten, zahle die Geldstrafe verlässlich ab und sei auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Beweiswürdigung des BFA sei unschlüssig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei mangels einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung rechtswidrig. Für ihn sei vielmehr eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Das BFA habe die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht nachvollziehbar begründet. Das Beschwerdevorbringen, wonach der BF in Deutschland lebe und arbeite und nur zur Wahrung familiärer Bindungen sowie zur Durchreise nach Österreich komme, entfernt sich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, von dem grundsätzlich auch der BF ausgeht (siehe Seite 2 der Beschwerde) und wurde offenbar irrtümlich in die Beschwerde aufgenommen. Mit der Beschwerde legte der BF eine Gehaltsabrechnung für Juli 2024, seinen Dienstvertrag vom XXXX sowie die am XXXX ausgestellte Anmeldebescheinigung vor. Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer Verhandlung vor dem BVwG) primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft geblieben sei, weil er nicht persönlich einvernommen worden sei. Da er rechtsunkundig sei, sei ein schriftliches Parteiengehör nicht ausreichend. Er habe durch seine Erwerbstätigkeit und die im Bundesgebiet geknüpften Freundschaften ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Inland. Er habe in Deutschland keine Bindungen mehr und würde dort in eine familiäre und wirtschaftliche Zwangslage geraten. Er bereue seine Straftaten, zahle die Geldstrafe verlässlich ab und sei auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Beweiswürdigung des BFA sei unschlüssig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei mangels einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung rechtswidrig. Für ihn sei vielmehr eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Das BFA habe die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht nachvollziehbar begründet. Das Beschwerdevorbringen, wonach der BF in Deutschland lebe und arbeite und nur zur Wahrung familiärer Bindungen sowie zur Durchreise nach Österreich komme, entfernt sich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, von dem grundsätzlich auch der BF ausgeht (siehe Seite 2 der Beschwerde) und wurde offenbar irrtümlich in die Beschwerde aufgenommen. Mit der Beschwerde legte der BF eine Gehaltsabrechnung für Juli 2024, seinen Dienstvertrag vom römisch 40 sowie die am römisch 40 ausgestellte Anmeldebescheinigung vor. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Am 14.10.2024 langte der vom BVwG eingeholte ECRIS-Auszug des BF aus Deutschland ein. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der deutschen Stadt XXXX zur Welt. Er ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Seine Erstsprache ist Deutsch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Der BF kam am römisch 40 in der deutschen Stadt römisch 40 zur Welt. Er ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Seine Erstsprache ist Deutsch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Der BF wurde in Deutschland ab XXXX wiederholt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am XXXX wurde gegen ihn wegen räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde in der Folge jedoch widerrufen. Am XXXX wurde der BF wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem Führen eines nicht versicherten Fahrzeugs zu einer Geldstrafe verurteilt. Am XXXX wurde eine weitere Geldstrafe wegen Betrugsdelikten verhängt, am XXXX folgte noch eine Geldstrafe wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol. Am XXXX wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall überdies unter dem Einfluss von Alkohol, zu einer zehnmonatigen, zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folge wurde die Strafaussetzung widerrufen. Am XXXX wurde gegen den BF wegen Diebstahls in vier Fällen eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verhängt, die bis XXXX vollzogen wurde. Am XXXX folgte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie Beleidigung, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Strafaussetzung später widerrufen werden musste. Am XXXX wurde der BF wegen Betrugsdelikten zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Folge wurde die Strafaussetzung jedoch widerrufen. Am XXXX wurde gegen den BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unter dem Einfluss von Alkohol eine weitere sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Am XXXX folgte wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, die bis XXXX vollzogen wurde. Am XXXX wurde der BF wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer achtmonatigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX folgte die Verurteilung zu einer sechsmonatigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung. Am XXXX wurde der BF wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine weitere Geldstrafe folgte am XXXX wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol. Hinsichtlich der beiden letzteren Strafen wurde am XXXX eine Gesamtstrafe gebildet. Hinsichtlich der Verurteilungen vom XXXX und vom XXXX erfolgte am XXXX die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten; gleichzeitig wurde die Strafaussetzung widerrufen. Der BF wurde in Deutschland ab römisch 40 wiederholt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am römisch 40 wurde gegen ihn wegen räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde in der Folge jedoch widerrufen. Am römisch 40 wurde der BF wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem Führen eines nicht versicherten Fahrzeugs zu einer Geldstrafe verurteilt. Am römisch 40 wurde eine weitere Geldstrafe wegen Betrugsdelikten verhängt, am römisch 40 folgte noch eine Geldstrafe wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol. Am römisch 40 wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall überdies unter dem Einfluss von Alkohol, zu einer zehnmonatigen, zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folge wurde die Strafaussetzung widerrufen. Am römisch 40 wurde gegen den BF wegen Diebstahls in vier Fällen eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verhängt, die bis römisch 40 vollzogen wurde. Am römisch 40 folgte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie Beleidigung, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Strafaussetzung später widerrufen werden musste. Am römisch 40 wurde der BF wegen Betrugsdelikten zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Folge wurde die Strafaussetzung jedoch widerrufen. Am römisch 40 wurde gegen den BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unter dem Einfluss von Alkohol eine weitere sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Am römisch 40 folgte wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, die bis römisch 40 vollzogen wurde. Am römisch 40 wurde der BF wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer achtmonatigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Am römisch 40 folgte die Verurteilung zu einer sechsmonatigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung. Am römisch 40 wurde der BF wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine weitere Geldstrafe folgte am römisch 40 wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol. Hinsichtlich der beiden letzteren Strafen wurde am römisch 40 eine Gesamtstrafe gebildet. Hinsichtlich der Verurteilungen vom römisch 40 und vom römisch 40 erfolgte am römisch 40 die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten; gleichzeitig wurde die Strafaussetzung widerrufen. Um sich dem Vollzug dieser Freiheitstrafe zu entziehen, reiste der BF nach Österreich ein, wo er sich zunächst als Obdachloser in Innsbruck aufhielt. Ende 2017 wurde er beim unerlaubten Umgang mit Suchtgift zum persönlichen Gebrauch betreten, wobei die Staatsanwaltschaft Innsbruck von seiner Verfolgung aus diesem Grund im Februar 2019 endgültig zurücktrat. Zwischen XXXX und XXXX war der BF im Bundesgebiet (mit Unterbrechungen) unselbständig erwerbstätig. Zwischen römisch 40 und römisch 40 war der BF im Bundesgebiet (mit Unterbrechungen) unselbständig erwerbstätig. Am XXXX wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Tirol festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Übergabehaft angehalten. Am XXXX wurde er zur Strafvollstreckung an die deutschen Behörden übergeben. Am römisch 40 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Tirol festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Übergabehaft angehalten. Am römisch 40 wurde er zur Strafvollstreckung an die deutschen Behörden übergeben. Nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Deutschland kehrte der BF im XXXX in das Bundesgebiet zurück, meldete sich mit Hauptwohnsitz an einer Adresse in XXXX an und war (mit kurzen Unterbrechungen) bis XXXX und danach für einen Tag am XXXX unselbständig erwerbstätig. Im Zeitraum XXXX bis XXXX war er bei der Stadt XXXX als Arbeiter zur Pflege der städtischen Grünanlagen beschäftigt. Von XXXX bis XXXX bezog er Arbeitslosengeld, im Zeitraum XXXX bis XXXX war er wieder als Arbeiter bei der Stadt XXXX beschäftigt. Seit XXXX bezieht er Arbeitslosengeld. Nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Deutschland kehrte der BF im römisch 40 in das Bundesgebiet zurück, meldete sich mit Hauptwohnsitz an einer Adresse in römisch 40 an und war (mit kurzen Unterbrechungen) bis römisch 40 und danach für einen Tag am römisch 40 unselbständig erwerbstätig. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 war er bei der Stadt römisch 40 als Arbeiter zur Pflege der städtischen Grünanlagen beschäftigt. Von römisch 40 bis römisch 40 bezog er Arbeitslosengeld, im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 war er wieder als Arbeiter bei der Stadt römisch 40 beschäftigt. Seit römisch 40 bezieht er Arbeitslosengeld. Am XXXX wurde dem BF antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt; zuvor hatte er dies nicht beantragt. Am römisch 40 wurde dem BF antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt; zuvor hatte er dies nicht beantragt. Der Verurteilung des BF mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) zu einer Kombination aus einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 8 (im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten

§ 43aAbs 2 St

GB lag zugrunde, dass er am XXXX einen anderen durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht schwer verletzt hatte (Nasenbeinbruch mit Dislokation der Bruchenden). Bei der Strafbemessung lagen keine besonderen Milderungsgründe vor, erschwerend wirkte sich die einschlägige Vorstrafenbelastung in Deutschland aus. Der BF bezahlt die Geldstrafe und die Verfahrenskosten in Raten. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich.Der Verurteilung des BF mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) zu einer Kombination aus einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 8 (im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten

Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB lag zugrunde, dass er am römisch 40 einen anderen durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht schwer verletzt hatte (Nasenbeinbruch mit Dislokation der Bruchenden). Bei der Strafbemessung lagen keine besonderen Milderungsgründe vor, erschwerend wirkte sich die einschlägige Vorstrafenbelastung in Deutschland aus. Der BF bezahlt die Geldstrafe und die Verfahrenskosten in Raten. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Dieser ist zwar seit 2019 abgelaufen, eignet sich aber nach wie vor als Beweismittel für seine Personendaten, zumal sich aus dem übrigen Akteninhalt nichts Abweichendes ergibt. Deutschkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal seinen Einvernahmen nie ein Dolmetscher beigezogen werden musste. Das Verfahren hat keine gesundheitlichen Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben, zumal er in einem arbeitsfähigen Alter ist und zuletzt bis Ende 2024 einer Erwerbstätigkeit nachging. Sein Familienstand geht aus dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX und aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) übereinstimmend hervor. Das Fehlen von Sorgepflichten ist ebenfalls im Strafurteil festgehalten. Das Verfahren hat keine gesundheitlichen Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben, zumal er in einem arbeitsfähigen Alter ist und zuletzt bis Ende 2024 einer Erwerbstätigkeit nachging. Sein Familienstand geht aus dem Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 und aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) übereinstimmend hervor. Das Fehlen von Sorgepflichten ist ebenfalls im Strafurteil festgehalten. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland werden anhand des ECRIS-Auszugs festgestellt, aus dem auch hervorgeht, dass Strafaussetzungen widerrufen und zuletzt zwei Gesamtstrafen gebildet wurden Der erste Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich daraus, dass ihm laut ZMR von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzbestätigung als Obdachlosem ausgestellt wurde. Die Betretung beim unerlaubten Umgang mit Suchtgiften und der endgültige Rücktritt von der Verfolgung gehen aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX hervor. Danach wurde der BF XXXX und XXXX in Österreich mehrmals wegen Körperverletzungsdelikten angezeigt, wie die aktenkundigen polizeilichen Abschlussberichte zeigen. Aus dem Strafregister ergibt sich jedoch, dass deshalb offenbar keine (bislang noch nicht getilgte) strafgerichtliche Verurteilung erfolgte. Der erste Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich daraus, dass ihm laut ZMR von römisch 40 bis römisch 40 eine Hauptwohnsitzbestätigung als Obdachlosem ausgestellt wurde. Die Betretung beim unerlaubten Umgang mit Suchtgiften und der endgültige Rücktritt von der Verfolgung gehen aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 hervor. Danach wurde der BF römisch 40 und römisch 40 in Österreich mehrmals wegen Körperverletzungsdelikten angezeigt, wie die aktenkundigen polizeilichen Abschlussberichte zeigen. Aus dem Strafregister ergibt sich jedoch, dass deshalb offenbar keine (bislang noch nicht getilgte) strafgerichtliche Verurteilung erfolgte. Die Verhängung der Übergabehaft und die Übergabe des BF an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung ergeben sich aus dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX sowie aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX . Aus letzterem geht auch hervor, dass er – wie auch aus der Chronologie der Ereignisse nachvollziehbar – aus Deutschland nach Österreich gezogen war, „weil er nicht eingesperrt werden wollte“, also, um sich der Strafvollstreckung zu entziehen. Die Verhängung der Übergabehaft und die Übergabe des BF an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung ergeben sich aus dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 sowie aus dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Aus letzterem geht auch hervor, dass er – wie auch aus der Chronologie der Ereignisse nachvollziehbar – aus Deutschland nach Österreich gezogen war, „weil er nicht eingesperrt werden wollte“, also, um sich der Strafvollstreckung zu entziehen. Die Rückkehr des BF in das Bundesgebiet nach dem Strafvollzug in Deutschland folgt aus seiner Hauptwohnsitzmeldung in XXXX ab XXXX laut ZMR. Die Rückkehr des BF in das Bundesgebiet nach dem Strafvollzug in Deutschland folgt aus seiner Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 ab römisch 40 laut ZMR. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF im Inland sowie der Bezug von Arbeitslosengeld werden anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Die Beantragung und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sind im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch die entsprechende Eintragung im Strafregister belegt. Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch die entsprechende Eintragung im Strafregister belegt. Relevante familiäre oder private Anknüpfungen des BF in Österreich, die über die Aufenthalte und Beschäftigungsverhältnisse im Inland hinausgehen, sind nicht weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nur dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nur dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) kann es

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) kann es

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

§ 9

BFA-VG ist (soweit fallbezogen relevant) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (soweit fallbezogen relevant) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Da sich der BF erst seit XXXX wieder kontinuierlich in Österreich aufhält, ist hier der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Seine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Anfang XXXX begangenen schweren Körperverletzung lässt in Zusammenschau mit seinen zahlreichen, wenn auch zum Teil schon länger zurückliegenden Vorstrafen in Deutschland und der Wirkungslosigkeit der dort verhängten Strafen auf eine erhebliche Wiederholungsgefahr schließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Verurteilung durch das Landdesgericht Innsbruck grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mehr als 13 Monaten tatschuldangemessen gewesen wäre, die nicht zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte, sodass der zehn Monate übersteigende Strafteil

§ 43aAbs 2 St

GB in eine unbedingte Geldstrafe umgewandelt wurde (zur mehrphasigen Strafbemessung in solchen Fällen siehe etwa Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 43a Rz 8 ff). Da sich der BF erst seit römisch 40 wieder kontinuierlich in Österreich aufhält, ist hier der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Seine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Anfang römisch 40 begangenen schweren Körperverletzung lässt in Zusammenschau mit seinen zahlreichen, wenn auch zum Teil schon länger zurückliegenden Vorstrafen in Deutschland und der Wirkungslosigkeit der dort verhängten Strafen auf eine erhebliche Wiederholungsgefahr schließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Verurteilung durch das Landdesgericht Innsbruck grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mehr als 13 Monaten tatschuldangemessen gewesen wäre, die nicht zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte, sodass der zehn Monate übersteigende Strafteil

Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB in eine unbedingte Geldstrafe umgewandelt wurde (zur mehrphasigen Strafbemessung in solchen Fällen siehe etwa Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 Paragraph 43 a, Rz 8 ff). Obwohl dem BF in Deutschland zuletzt keine allzu schwerwiegenden Straftaten zur Last gefallen sind und seinen Verurteilungen dort zum Teil (in Österreich nicht gerichtlich strafbare) Straßenverkehrsdelikte zugrunde lagen, ist aus der persistenten, trotz aller Sanktionen fortgesetzten Straffälligkeit auf eine erhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche vom BF auch zukünftig ausgehende Gefahr zu schließen. Sein persönliches Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der Rückfall nach der letzten Haftentlassung relativiert die in der Beschwerde vorgebrachte Reue und zeigt, dass der BF auch durch den Vollzug von Geld- und Freiheitsstrafen nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens bewegt werden konnte. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Derzeit reicht der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum – im Hinblick auf seine bereits seit vielen Jahren anhaltende Delinquenz - noch nicht aus, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der dadurch indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine Straftaten legen nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher trotz der in der Beschwerde bekundeten Reue und der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine Straftaten legen nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher trotz der in der Beschwerde bekundeten Reue und der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal er sich vor der letzten Straftat erst vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Es ist ihm zumutbar, den Kontakt zu allfälligen, im Inland lebenden Bezugspersonen nach der Rückkehr nach Deutschland über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets zu pflegen. Dem mit der Unmöglichkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in sein Privatleben stehen die strafgerichtliche Verurteilung und das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Der BF hat außerdem auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Auch die mit drei Jahren ohnedies maßvoll bemessene Dauer des Aufenthaltsverbots ist – in Anbetracht des erheblich belasteten Vorlebens des BF – jedenfalls verhältnismäßig und keiner Reduktion zugänglich, zumal bislang alle in Deutschland verhängten strafgerichtlichen Sanktionen wirkungslos geblieben sind, obwohl er schon mehrfach in Haft war, und auch schon mehrfach Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen werden mussten. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.Auch die mit drei Jahren ohnedies maßvoll bemessene Dauer des Aufenthaltsverbots ist – in Anbetracht des erheblich belasteten Vorlebens des BF – jedenfalls verhältnismäßig und keiner Reduktion zugänglich, zumal bislang alle in Deutschland verhängten strafgerichtlichen Sanktionen wirkungslos geblieben sind, obwohl er schon mehrfach in Haft war, und auch schon mehrfach Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen werden mussten. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids, gegen den sich die Beschwerde ohnehin nicht konkret wendet, nicht korrekturbedürftig.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids, gegen den sich die Beschwerde ohnehin nicht konkret wendet, nicht korrekturbedürftig. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG.

Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete wurde. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete wurde. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots und die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2299420.1.00

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