RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlI417 2242879-3 Spruch, I417 2242879-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Dem via E-Mail übermittelten Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Urkunden (z.B.: Geburtsurkunde, ZMR-Auszug, B1- Zeugnis vom 14.10.2021, ein Dienstvertrag mit aufschiebender Bedingung, uvm) in Kopie bei (AS 395 ff.).24. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 14.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Dem via E-Mail übermittelten Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Urkunden (z.B.: Geburtsurkunde, ZMR-Auszug, B1- Zeugnis vom 14.10.2021, ein Dienstvertrag mit aufschiebender Bedingung, uvm) in Kopie bei (AS 395 ff.).
- Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer zur Urkundenvorlage und Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und ihm derart Parteiengehör eingeräumt. In einem wurde er aufgefordert, eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung beizubringen und den Antrag persönlich bei der belangten Behörde einzubringen. Der Beschwerdeführer wurde zudem informiert, dass er die geforderten Urkunden und Dokumente im Original und in Kopie vorlegen müsse. Auch wurde er über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Heilung gemäß $ 4 AsylG-DV informiert, wobei besonders darauf hingewiesen wurde, dass zu begründen ist, warum die Vorlage der geforderten Dokumente im Original nicht möglich oder zumutbar sein sollte (AS 433 ff.).
- Mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin übermittelte der Beschwerdeführer am 22.11.2023 eine Stellungnahme, eine Antragsbegründung und beantragte die Heilung gemäß $ 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV. Letzteren begründete er damit, dass er seinen Reisepass verloren hätte und ein neuer Reisepass in der Anschaffung nicht so günstig wäre. Ebenso würde er nicht mehr über seine Geburtsurkunde verfügen und eine Neuausstellung nicht möglich wäre (AS 457 ff.).
- Mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin übermittelte der Beschwerdeführer am 22.11.2023 eine Stellungnahme, eine Antragsbegründung und beantragte die Heilung gemäß $ 4 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV. Letzteren begründete er damit, dass er seinen Reisepass verloren hätte und ein neuer Reisepass in der Anschaffung nicht so günstig wäre. Ebenso würde er nicht mehr über seine Geburtsurkunde verfügen und eine Neuausstellung nicht möglich wäre (AS 457 ff.).
- Am 28.12.2023 überbrachte der Beschwerdeführer persönlich in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung seinen Antrag bei der belangten Behörde. Allerdings wurde dabei die Herausgabe des Reisepasses des Beschwerdeführers im Original von seiner Rechtsvertretung verweigert (Aktenvermerk; AS 552).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV ab.28. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin am 07.02.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist gesund, ledig, kinderlos, christlichen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Ibo an. Seine Identität steht fest. Seit Oktober 2000 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhältig, seit dem 16.01.2001 abgesehen vom Zeitraum 27.05.2004 bis 07.06.2004 auch durchgehend melderechtlich erfasst. Der aus Anambra-State stammende Beschwerdeführer besuchte in Nigeria sechs Jahre lang die Grundschule, anschließend drei Jahre eine Mittelschule, welche er jedoch nicht zum Abschluss brachte. Anschließend führte er kaufmännische Studien durch. Vom 23.04.2005 bis 30.04.2005 war er im Bundesgebiet als Angestellter, vom 31.07.2014 bis 08.08.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig, davon abgesehen ging er während seiner über zwanzigjährigen Aufenthaltsdauer keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung, daneben verkauft er seit Juli 2019 die Straßenzeitung „ XXXX “. Zudem erhält er monatlich zwischen EUR 300,-- und EUR 400,-- aufgrund seiner Tätigkeit als Bibel-Lehrer. Es liegt ein aufschiebend bedingter Dienstvertrag der Firma XXXX mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden vor.Vom 23.04.2005 bis 30.04.2005 war er im Bundesgebiet als Angestellter, vom 31.07.2014 bis 08.08.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig, davon abgesehen ging er während seiner über zwanzigjährigen Aufenthaltsdauer keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung, daneben verkauft er seit Juli 2019 die Straßenzeitung „ römisch 40 “. Zudem erhält er monatlich zwischen EUR 300,-- und EUR 400,-- aufgrund seiner Tätigkeit als Bibel-Lehrer. Es liegt ein aufschiebend bedingter Dienstvertrag der Firma römisch 40 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2021, Zl XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), welche nach eingereichter Beschwerde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 04.08.2021 zu XXXX bestätigt wurde und so in Rechtskraft erwuchs.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2021, Zl römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), welche nach eingereichter Beschwerde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 04.08.2021 zu römisch 40 bestätigt wurde und so in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 14.09.2022 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein.Am 14.09.2022 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. In Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers konnte im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2021 keine entscheidungsrelevante Änderung festgestellt werden, die eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.In Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers konnte im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2021 keine entscheidungsrelevante Änderung festgestellt werden, die eine ergänzende oder neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Seiner Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht in ausreichendem Maße nach und brachte er insbesondere kein gültiges Reisedokument in Vorlage.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des dort einliegenden Erstantrag vom 14.09.2022, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.11.2023 sowie den im Administrativverfahren eingebrachten Unterlagen und Dokumenten, den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten XXXX , betreffend die Rückkehrentscheidung und XXXX , betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten römisch 40 , betreffend die Rückkehrentscheidung und römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Aufgrund der Aktenlage und der Einsicht in die vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Familienangehörigen hat und auch in keiner vergleichbaren Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich aus dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren beim Bundesverwaltungsgericht sowie eines aktuellen ZMR-Auszuges und der Einsichtnahme in das IZR. Im Verfahren kamen zudem keine Hinweise auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen hervor und ist er aufgrund des aufrechten und rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG zu XXXX nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren beim Bundesverwaltungsgericht sowie eines aktuellen ZMR-Auszuges und der Einsichtnahme in das IZR. Im Verfahren kamen zudem keine Hinweise auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen hervor und ist er aufgrund des aufrechten und rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG zu römisch 40 nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Dass im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2021 keine entscheidungsrelevante Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte, gründet auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf sein im Bundesgebiet vorhandenes Privat- und Familienleben, das er nunmehr seit mehr als 20 Jahren im Bundesgebiet führen würde und nach der ständigen Rechtsprechung vom Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf seine ehrenamtliche Tätigkeit in der Kirchengemeinschaft, die Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung XXXX , seinen großen Freundeskreis und seine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1.Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf sein im Bundesgebiet vorhandenes Privat- und Familienleben, das er nunmehr seit mehr als 20 Jahren im Bundesgebiet führen würde und nach der ständigen Rechtsprechung vom Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf seine ehrenamtliche Tätigkeit in der Kirchengemeinschaft, die Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung römisch 40 , seinen großen Freundeskreis und seine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B
- Vergleichend herangezogen dazu die rechtlichen Erwägungen des Richters des Bundesverwaltungsgerichtes zur Rückkehrentscheidung im Erkenntnis zu XXXX :Vergleichend herangezogen dazu die rechtlichen Erwägungen des Richters des Bundesverwaltungsgerichtes zur Rückkehrentscheidung im Erkenntnis zu römisch 40 : „Grundsätzlich beruhte der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Bereits seit der rechtskräftigen Entscheidung des [damals] Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.01.2001, Zl XXXX , welcher mit 23.01.2001 in Rechtskraft erwuchs, musste dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst sein, umso mehr nach Erlassen des Bescheides der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.08.2001, Zl XXXX , mit welchem gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des Jugendgerichtshofes XXXX vom 30.07.2001 zu XXXX in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz (Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov), obgleich nicht verkannt wird, dass der erlangten Integration während des unsicheren Aufenthaltes auch ein Gewicht beizumessen ist (vgl. zuletzt VwGH 05.03.2021, Ra 2020/19/0147). Insgesamt stellt sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2001 unter Berücksichtigung der Feststellungen unter Punkt II. 1.
- jedenfalls als unrechtmäßig dar.„Grundsätzlich beruhte der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Bereits seit der rechtskräftigen Entscheidung des [damals] Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.01.2001, Zl römisch 40 , welcher mit 23.01.2001 in Rechtskraft erwuchs, musste dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst sein, umso mehr nach Erlassen des Bescheides der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.08.2001, Zl römisch 40 , mit welchem gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom 30.07.2001 zu römisch 40 in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz (Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov), obgleich nicht verkannt wird, dass der erlangten Integration während des unsicheren Aufenthaltes auch ein Gewicht beizumessen ist vergleiche zuletzt VwGH 05.03.2021, Ra 2020/19/0147). Insgesamt stellt sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2001 unter Berücksichtigung der Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.
- jedenfalls als unrechtmäßig dar. …. Nichtsdestotrotz ist bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften(wie etwa das AuslBG) entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282 und VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Des Weiteren gilt festzuhalten, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG), eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH mit Hinweis auf VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH
- 09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH
- 10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.062016, Ra 2016/21/0165 und VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Nichtsdestotrotz ist bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften(wie etwa das AuslBG) entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282 und VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Des Weiteren gilt festzuhalten, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG), eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH mit Hinweis auf VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH
- 09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH
- 10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.062016, Ra 2016/21/0165 und VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Seit der Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter der Identität XXXX , geb. 02.08.1984, Staatsangehörigkeit Uganda im Jahr Oktober 2000 – wobei die diesbezügliche negative Entscheidung durch zweitinstanzliche Entscheidung bereits am 23.01.2001 in Rechtskrafterwuchs – sind mittlerweile über zwanzig Jahre vergangen. Diese Aufenthaltsdauer gilt es jedoch hinsichtlich mehrerlei Gesichtspunkte zu relativieren: Einerseits erfuhr der Beschwerdeführer seitens des Jugendgerichtshofes XXXX am 30.07.2001 zu XXXX eine Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, aufgrund derer gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.08.2001, Zl XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde – dem der Beschwerdeführer nicht nachkam und bis zur amtswegigen Aufhebung im Jahr 2011ungeachtet dessen im Bundesgebiet verblieb, wie auch die Feststellungen unter Punkt II. 1.
- belegen. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer mit 01.12.2005 einen zweiten Asylantrag, was entsprechend der zuvor zitierten Judikatur ebenfalls zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist. Wohl am gravierendsten wirkt jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit 02.05.2014 seine Alias-Identität XXXX , geb. XXXX , Staatsbürgerschaft Uganda, verwendete und erst am 14.05.2014 seine richtige Identität, nämlich XXXX , geb. am XXXX , Staatsbürgerschaft Nigeria bekanntgab. Aufgrund dessen erfolgte schließlich in der Folge auch der Entzug seines auf den Antrag vom 04.10.2011 basierenden Aufenthaltstitels sowie die Abweisung seines Verlängerungsantrages vom 09.04.
- Auch basiert darauf seine strafgerichtliche Verurteilung seitens des Landesgerichts XXXX XXXX vom 24.09.2014 wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 1 und 2 StGB unter Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche zur Gänze unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, welche es ebenfalls zulasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen gilt. Insgesamt verwendete der Beschwerdeführer damit über 13,5 Jahre falsche Identitätsangaben, welche auch letztlich für diese lange Aufenthaltsdauer kausal gewesen waren. Zwar sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Aberkennung ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens fast fünf Jahre vergangen, was es dem Beschwerdeführer nicht anzulasten gilt, insgesamt vermag dieser Umstand in Anbetracht der langen Dauer der Verwendung der falschen Identitätsangeben keine entscheidungswesentliche Änderung erwirken. Daneben erfährt die Aufenthaltsdauer zudem – wie bereits im vorherigen Absatzerwähnt – durch die zweimalige Asylantragstellung sowie die insgesamt zwei strafgerichtlichen Verurteilungen (wobei die erste Verurteilung ob ihrer Tilgung lediglich in einem nur sehr geringen Maße berücksichtigt wird) ihre Relativierung und hat auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seinem unbefristeten Aufenthaltsverbot nachgekommen ist, seine Beachtung zu erfahren. Im Ergebnis ist in Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von keinem Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen.Seit der Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter der Identität römisch 40 , geb. 02.08.1984, Staatsangehörigkeit Uganda im Jahr Oktober 2000 – wobei die diesbezügliche negative Entscheidung durch zweitinstanzliche Entscheidung bereits am 23.01.2001 in Rechtskrafterwuchs – sind mittlerweile über zwanzig Jahre vergangen. Diese Aufenthaltsdauer gilt es jedoch hinsichtlich mehrerlei Gesichtspunkte zu relativieren: Einerseits erfuhr der Beschwerdeführer seitens des Jugendgerichtshofes römisch 40 am 30.07.2001 zu römisch 40 eine Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, aufgrund derer gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.08.2001, Zl römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde – dem der Beschwerdeführer nicht nachkam und bis zur amtswegigen Aufhebung im Jahr 2011ungeachtet dessen im Bundesgebiet verblieb, wie auch die Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.
- belegen. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer mit 01.12.2005 einen zweiten Asylantrag, was entsprechend der zuvor zitierten Judikatur ebenfalls zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist. Wohl am gravierendsten wirkt jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit 02.05.2014 seine Alias-Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsbürgerschaft Uganda, verwendete und erst am 14.05.2014 seine richtige Identität, nämlich römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsbürgerschaft Nigeria bekanntgab. Aufgrund dessen erfolgte schließlich in der Folge auch der Entzug seines auf den Antrag vom 04.10.2011 basierenden Aufenthaltstitels sowie die Abweisung seines Verlängerungsantrages vom 09.04.
- Auch basiert darauf seine strafgerichtliche Verurteilung seitens des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 24.09.2014 wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins und 2 StGB unter Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche zur Gänze unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, welche es ebenfalls zulasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen gilt. Insgesamt verwendete der Beschwerdeführer damit über 13,5 Jahre falsche Identitätsangaben, welche auch letztlich für diese lange Aufenthaltsdauer kausal gewesen waren. Zwar sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Aberkennung ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens fast fünf Jahre vergangen, was es dem Beschwerdeführer nicht anzulasten gilt, insgesamt vermag dieser Umstand in Anbetracht der langen Dauer der Verwendung der falschen Identitätsangeben keine entscheidungswesentliche Änderung erwirken. Daneben erfährt die Aufenthaltsdauer zudem – wie bereits im vorherigen Absatzerwähnt – durch die zweimalige Asylantragstellung sowie die insgesamt zwei strafgerichtlichen Verurteilungen (wobei die erste Verurteilung ob ihrer Tilgung lediglich in einem nur sehr geringen Maße berücksichtigt wird) ihre Relativierung und hat auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seinem unbefristeten Aufenthaltsverbot nachgekommen ist, seine Beachtung zu erfahren. Im Ergebnis ist in Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von keinem Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen. …. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). In Zusammenhang mit dem Privatleben des Beschwerdeführers gilt es zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass er im Laufe seines über 20-jährigen Aufenthalts Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 erwerben konnte, er im Zeitraum Sommer 2004 bis zumindest Winter 2007/2008 in XXXX ein Abendgymnasium besucht und auch ein Studium an der IU begonnen hat, zudem als Prediger und Obmann des christlichen Missionsvereins „ XXXX “ (Vertretungsbefugnis 21.02.2017 bis 20.02.2021) auftritt. Dessen ungeachtet bleibt jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer auf keinem hohen Niveau bewegen und er seine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 erst am 14.10.2020 positiv absolviert hat. Zudem hat er weder das Abendgymnasium noch das begonnene Studium an der IU zum Abschluss gebracht. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). In Zusammenhang mit dem Privatleben des Beschwerdeführers gilt es zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass er im Laufe seines über 20-jährigen Aufenthalts Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 erwerben konnte, er im Zeitraum Sommer 2004 bis zumindest Winter 2007 aus 2008, in römisch 40 ein Abendgymnasium besucht und auch ein Studium an der IU begonnen hat, zudem als Prediger und Obmann des christlichen Missionsvereins „ römisch 40 “ (Vertretungsbefugnis 21.02.2017 bis 20.02.2021) auftritt. Dessen ungeachtet bleibt jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer auf keinem hohen Niveau bewegen und er seine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 erst am 14.10.2020 positiv absolviert hat. Zudem hat er weder das Abendgymnasium noch das begonnene Studium an der IU zum Abschluss gebracht. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keine berufliche Integration im Bundesgebiet erwirkt. Bis dato ging er während seines über 20-jährigen Aufenthalts lediglich für die Dauer von etwa zwei Wochen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach, wobei er davon eine Woche als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig gewesen war. Nach wie vor ist er auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und ist auch in der (im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer erst) seit Juli 2019 aufgenommenen Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung „ XXXX “ noch keine berufliche Integration zu erblicken. In Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bibel-Lehrer gilt überdies festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes Gewicht zukommt (vgl. VwGH 23.03.2010, 2007/18/0398; auch VwGH vom 27.04.2000, 2000/02/0088). Der in Vorlage gebrachte Dienstvertrag kann zwar für eine Integration in einem gewissen Ausmaß in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), doch gilt hinsichtlich diesem festzuhalten, dass dieser vom Bestehen einer Aufenthalt- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingt abhängig gemacht wurde. Zudem fällt auf, dass der Dienstvertrag der Firma XXXX , welcher eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vorsieht, Ausführungen zur konkreten vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Tätigkeit gänzlich vermissen lässt und zudem auch die Angaben zur betriebseinheitlichen Mitarbeitervorsorgekasse und Abfertigungskassa fehlen.Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keine berufliche Integration im Bundesgebiet erwirkt. Bis dato ging er während seines über 20-jährigen Aufenthalts lediglich für die Dauer von etwa zwei Wochen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach, wobei er davon eine Woche als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig gewesen war. Nach wie vor ist er auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und ist auch in der (im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer erst) seit Juli 2019 aufgenommenen Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung „ römisch 40 “ noch keine berufliche Integration zu erblicken. In Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bibel-Lehrer gilt überdies festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes Gewicht zukommt vergleiche VwGH 23.03.2010, 2007/18/0398; auch VwGH vom 27.04.2000, 2000/02/0088). Der in Vorlage gebrachte Dienstvertrag kann zwar für eine Integration in einem gewissen Ausmaß in Anschlag gebracht werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), doch gilt hinsichtlich diesem festzuhalten, dass dieser vom Bestehen einer Aufenthalt- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingt abhängig gemacht wurde. Zudem fällt auf, dass der Dienstvertrag der Firma römisch 40 , welcher eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vorsieht, Ausführungen zur konkreten vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Tätigkeit gänzlich vermissen lässt und zudem auch die Angaben zur betriebseinheitlichen Mitarbeitervorsorgekasse und Abfertigungskassa fehlen. In Hinblick auf seinen Freundes- und Bekanntenkreis bleibt festzuhalten, dass derartige Kontakte, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für den Beschwerdeführer auch subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK gereichen, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Wie bereits umseitig ausgeführt, haben daneben auch die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers – die rechtskräftige Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz ob ihrer Tilgung nur in sehr geringen Ausmaß – ihre Berücksichtigung zu erfahren. Hinsichtlich der Verurteilung aufgrund der Fälschung eines Beweismittels bleibt dazu noch auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen besteht (VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076mit Hinweis auf VwGH 31.03.2000, 99/18/0343). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, welchen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) gegenüber.“Den privaten Interessen des Beschwerdeführers steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, welchen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) gegenüber.“ Wie diesen Ausführungen unschwer zu entnehmen ist, sind die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden ident mit jenen, welche er bereits im Verfahren XXXX vorgelegt hatte. Ebenso hat sich an seiner Argumentation, hinsichtlich seiner Bibelstunden, seiner Beschäftigung als Zeitungsverkäufer des „ XXXX “, seiner möglichen Anstellung bei der Fa. XXXX und seines Freundeskreises nicht das geringste geändert – sie ist vielmehr deckungsgleich. Wie diesen Ausführungen unschwer zu entnehmen ist, sind die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden ident mit jenen, welche er bereits im Verfahren römisch 40 vorgelegt hatte. Ebenso hat sich an seiner Argumentation, hinsichtlich seiner Bibelstunden, seiner Beschäftigung als Zeitungsverkäufer des „ römisch 40 “, seiner möglichen Anstellung bei der Fa. römisch 40 und seines Freundeskreises nicht das geringste geändert – sie ist vielmehr deckungsgleich. Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht in ausreichendem Maße nachkam und kein gültiges Reisedokument in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 28.12.2023 (AS 552), wonach die RV des Beschwerdeführers die Herausgabe des Reisepasses verweigerte. Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht in ausreichendem Maße nachkam und kein gültiges Reisedokument in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 28.12.2023 (AS 552), wonach die Regierungsvorlage des Beschwerdeführers die Herausgabe des Reisepasses verweigerte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß §58 Absatz 10 Asyl
G (Spruchpunkt I.):Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß §58 Absatz 10 Asyl
G (Spruchpunkt römisch eins.): Anzuwendende Rechtslage: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ überschriebene § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ überschriebene Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen § 58 Abs. 10 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 10, AsylG lautet: Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 4 Abs. 1 der AsylG-DV kann die Behörde „auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der AsylG-DV kann die Behörde „auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ § 8 Abs. 1 AsylG-DV lautet: „Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV lautet: „Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde." Gemäß § 8 Abs. 2 Asyl-DV sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asyl-DV sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.“ Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015). Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt für den gegenständlichen Antrag ist somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX vom 04.08.2021.Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt für den gegenständlichen Antrag ist somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu römisch 40 vom 04.08.
- Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und das somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und das somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe. Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, waren das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben bereits Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.
- Wie zuvor ebenfalls bereits ausgeführt, vermag das in gegenständlichem Verfahren Vorgebrachte keine entscheidungsrelevante Änderung dieser Verhältnisse belegen. Ebenso stellen die im Sinne des Vorverfahrens fortgeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers (Halten von Bibelstunden, Verkauf der Straßenzeitung „ XXXX “) in diesem Sinne keine maßgeblichen Änderungen im Sinne der vorzitierten Judikatur dar (vgl. VwGH 27.01.2015 Ra 2014/22/0094).Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, waren das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben bereits Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.
- Wie zuvor ebenfalls bereits ausgeführt, vermag das in gegenständlichem Verfahren Vorgebrachte keine entscheidungsrelevante Änderung dieser Verhältnisse belegen. Ebenso stellen die im Sinne des Vorverfahrens fortgeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers (Halten von Bibelstunden, Verkauf der Straßenzeitung „ römisch 40 “) in diesem Sinne keine maßgeblichen Änderungen im Sinne der vorzitierten Judikatur dar vergleiche VwGH 27.01.2015 Ra 2014/22/0094). Sofern im Beschwerdeschriftsatz moniert wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit über zwanzig Jahren im Bundesverwaltungsgericht aufhält und dieser Umstand sehr wohl zu seinen Gunsten zu bewerten gilt, bleibt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dieser Umstand bereits im Verfahren XXXX überprüft und festgestellt wurde, dass „im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von keinem Überwiegen seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet auszugehen“ ist.Sofern im Beschwerdeschriftsatz moniert wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit über zwanzig Jahren im Bundesverwaltungsgericht aufhält und dieser Umstand sehr wohl zu seinen Gunsten zu bewerten gilt, bleibt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dieser Umstand bereits im Verfahren römisch 40 überprüft und festgestellt wurde, dass „im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von keinem Überwiegen seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet auszugehen“ ist. Keineswegs lässt das erkennende Gericht die Tatsache außer Acht, dass seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2021 ein Zeitraum von gerade zwei Jahren und sechs Monaten vergangen ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren maßgebliche Sachverhaltsänderung dem Grunde nach verneint werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mwN).Keineswegs lässt das erkennende Gericht die Tatsache außer Acht, dass seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2021 ein Zeitraum von gerade zwei Jahren und sechs Monaten vergangen ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren maßgebliche Sachverhaltsänderung dem Grunde nach verneint werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mwN). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2021 keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich wäre, haben sich den Feststellungen zufolge nicht ergeben.Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2021 keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich wäre, haben sich den Feststellungen zufolge nicht ergeben. Mit Blick darauf und auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Art. 8 EMRK als nicht geboten.Mit Blick darauf und auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Artikel 8, EMRK als nicht geboten. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zur Abweisung des Mängelheilungsantrages (Spruchpunkt II.):Zur Abweisung des Mängelheilungsantrages (Spruchpunkt römisch zwei.): Anzuwendende Rechtslage: § 4 AsylG-DV 2005 lautet: Paragraph 4, AsylG-DV 2005 lautet: „
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: „
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Überdies wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne, in diesem Fall jedoch nachzuweisen sei, dass dem Beschwerdeführer deren Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei.Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Überdies wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne, in diesem Fall jedoch nachzuweisen sei, dass dem Beschwerdeführer deren Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei. Dem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer teilweise nach, indem er am 23.02.2023 einen Schriftsatz samt Anlagen bei der belangten Behörde einbrachte. Wie dem Aktenvermerk vom 28.12.2023 allerdings zu entnehmen ist, wurde die Herausgabe des Reisepasses im Original verweigert und im Anschluss daran der belangten Behörde lediglich eine Kopie des Passes übermittelt. Die Vorlage des Reisepasses wäre sohin möglich gewesen, wurde jedoch grundlos verweigert. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte seinen Reisepass verloren, wird aufgrund des genannten Aktenvermerkes widerlegt. Aber auch bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen, zumal das Argument, die Neubeschaffung des Reisepasses wäre nicht möglich, da er es sich nicht leisten könne, zu keiner anderen Beurteilung führen kann. Nachdem der Beschwerdeführer das in § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 bezeichnete gültige Reisedokument bis zuletzt nicht im Original vorgelegt hat wurde sein verfahrensgegenständlicher Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV zu Recht abgewiesen.Nachdem der Beschwerdeführer das in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 bezeichnete gültige Reisedokument bis zuletzt nicht im Original vorgelegt hat wurde sein verfahrensgegenständlicher Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV zu Recht abgewiesen. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt für die Zurückweisung ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und blieben die wesentlichen Feststellungen zudem unbestritten. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I417.2242879.3.00