RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlI419 2223360-2 Spruch, I419 2223360-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG ab.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht gemäß Art. 2
- ZPEMRK verletzt. Das BFA übersehe, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei willkürlich und politisch motiviert erfolgt sei. Selbst dann, wenn man von der Richtigkeit des dem strafrechtlichen Verfahren in der Türkei zu Grunde liegenden Sachverhaltes ausgehe, sei unberücksichtigt geblieben, dass die strafbaren Handlungen vor 10 Jahren verwirklicht worden seien und der Beschwerdeführer weder davor noch hernach, d. h. auch nicht in Österreich strafbare Handlungen gesetzt habe, die mit dem Suchtmittelgesetz in Verbindung gebracht werden könnten. Die Verurteilung des Beschwerdeführers von 2021 wegen der Verwendung eines gefälschten Reisepasses rechtfertige nicht per se die Versagung des Fremdenpasses. Überdies müsse die Behörde anlässlich eines Antrags nach § 88 Abs. 1 FPG die Folgen einer Verweigerung im Hinblick auf Art. 2
- ZPEMRK auf ihre Verhältnismäßigkeit prüfen.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht gemäß Artikel 2,
- ZPEMRK verletzt. Das BFA übersehe, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei willkürlich und politisch motiviert erfolgt sei. Selbst dann, wenn man von der Richtigkeit des dem strafrechtlichen Verfahren in der Türkei zu Grunde liegenden Sachverhaltes ausgehe, sei unberücksichtigt geblieben, dass die strafbaren Handlungen vor 10 Jahren verwirklicht worden seien und der Beschwerdeführer weder davor noch hernach, d. h. auch nicht in Österreich strafbare Handlungen gesetzt habe, die mit dem Suchtmittelgesetz in Verbindung gebracht werden könnten. Die Verurteilung des Beschwerdeführers von 2021 wegen der Verwendung eines gefälschten Reisepasses rechtfertige nicht per se die Versagung des Fremdenpasses. Überdies müsse die Behörde anlässlich eines Antrags nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG die Folgen einer Verweigerung im Hinblick auf Artikel 2,
- ZPEMRK auf ihre Verhältnismäßigkeit prüfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Anfang 40, Moslem und türkischer Staatsangehöriger, reiste als angeblicher Staatsangehöriger Bulgariens ein und beantragte nach Aufdeckung seiner Aliasidentität am 11.03.2019 in Österreich internationalen Schutz (dies erfolglos; die Beschwerde wurde abgewiesen, die Rückkehrentscheidung jedoch behoben: BVwG 04.11.2022, XXXX ). Er hielt sich vor seiner Asylantragstellung in Österreich und Deutschland auf und bewegte sich mit gefälschten bulgarischen Dokumenten und verschiedenen Alias-Identitäten im Schengengebiet. Mit einem solchen Dokument, einem Reisepass, tat dies auch noch im Jahr danach, bis er dabei entdeckt wurde.Der Beschwerdeführer ist Anfang 40, Moslem und türkischer Staatsangehöriger, reiste als angeblicher Staatsangehöriger Bulgariens ein und beantragte nach Aufdeckung seiner Aliasidentität am 11.03.2019 in Österreich internationalen Schutz (dies erfolglos; die Beschwerde wurde abgewiesen, die Rückkehrentscheidung jedoch behoben: BVwG 04.11.2022, römisch 40 ). Er hielt sich vor seiner Asylantragstellung in Österreich und Deutschland auf und bewegte sich mit gefälschten bulgarischen Dokumenten und verschiedenen Alias-Identitäten im Schengengebiet. Mit einem solchen Dokument, einem Reisepass, tat dies auch noch im Jahr danach, bis er dabei entdeckt wurde. Am 30.03.2021 heiratete er hier eine rund ein Jahr ältere, ledige bulgarische Staatsangehörige und erhielt am 21.03.2022 eine bis 21.03.2027 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger dieser EWR-Bürgerin ausgestellt (LVwG Oberösterreich 07.03.2022, XXXX ). Die Gattin ist seit 11.03.2019 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und seit 01.02.2019 mit Unterbrechungen angemeldet beschäftigt, derzeit seit Juni 2023 vollbeschäftigt in einem Reinigungsunternehmen. Ihr längster Arbeitslosengeld-Bezug war gut vier Monate im Herbst und Winter 2020/21 also in der Pandemiezeit. Ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe hat die StA XXXX am 13.09.2021 eingestellt ( XXXX ). Seit spätestens Anfang 2025 leben die Gatten nicht mehr zusammen und führen kein Familienleben; inzwischen sind sie, auf Antrag vom am 17.10.2024, rechtskräftig geschieden. Bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens hatte die Ehe somit mehr als drei Jahre bestanden, seit spätestens 2022 und damit mehr als ein Jahr im Bundesgebiet.Am 30.03.2021 heiratete er hier eine rund ein Jahr ältere, ledige bulgarische Staatsangehörige und erhielt am 21.03.2022 eine bis 21.03.2027 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger dieser EWR-Bürgerin ausgestellt (LVwG Oberösterreich 07.03.2022, römisch 40 ). Die Gattin ist seit 11.03.2019 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und seit 01.02.2019 mit Unterbrechungen angemeldet beschäftigt, derzeit seit Juni 2023 vollbeschäftigt in einem Reinigungsunternehmen. Ihr längster Arbeitslosengeld-Bezug war gut vier Monate im Herbst und Winter 2020/21 also in der Pandemiezeit. Ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe hat die StA römisch 40 am 13.09.2021 eingestellt ( römisch 40 ). Seit spätestens Anfang 2025 leben die Gatten nicht mehr zusammen und führen kein Familienleben; inzwischen sind sie, auf Antrag vom am 17.10.2024, rechtskräftig geschieden. Bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens hatte die Ehe somit mehr als drei Jahre bestanden, seit spätestens 2022 und damit mehr als ein Jahr im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat hat ihn das
- Schwurgericht XXXX am 05.06.2014 zu 5 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe wegen „Handels und Lieferung mit/von Betäubungs- und Aufputschmittel“ verurteilt, was nach Abweisung seiner Berufung durch den
- Strafsenat des türkischen Kassationsgerichtshofes am 10.06.2019 rechtskräftig wurde. Er hatte am 11.03.2014 mit einer Komplizin etwa 20 kg Haschisch mit dem Vorsatz, es zu verkaufen, im Kofferraum eines Autos transportiert. Ab 12.03.2014 war er 85 Tage in Untersuchungshaft. Die zu erwartende restliche Haftdauer bis zu einer bedingten Entlassung wäre zwei Jahre, sieben Monate und 25 Tage.Im Herkunftsstaat hat ihn das
- Schwurgericht römisch 40 am 05.06.2014 zu 5 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe wegen „Handels und Lieferung mit/von Betäubungs- und Aufputschmittel“ verurteilt, was nach Abweisung seiner Berufung durch den
- Strafsenat des türkischen Kassationsgerichtshofes am 10.06.2019 rechtskräftig wurde. Er hatte am 11.03.2014 mit einer Komplizin etwa 20 kg Haschisch mit dem Vorsatz, es zu verkaufen, im Kofferraum eines Autos transportiert. Ab 12.03.2014 war er 85 Tage in Untersuchungshaft. Die zu erwartende restliche Haftdauer bis zu einer bedingten Entlassung wäre zwei Jahre, sieben Monate und 25 Tage. Das LG XXXX hat die Auslieferung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zur Strafvollstreckung untersagt, weil wegen dessen Mitgliedschaft zur HDP seit 2014 und der Tatsache, dass er deswegen bereits in der Untersuchungshaft Gewalt erlitten hatte, konkret zu befürchten sei, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe dort nicht auf eine dem Art. 3 EMRK entsprechenden Weise erfolgen würde. (07.12.2021, XXXX ) Das OLG XXXX hat diesen Beschluss am 10.02.2022 nach einer Berufung der StA bestätigt und dabei ausgeführt, die Einschätzung betreffend den Vollzug sei nicht zu beanstanden. Der beschriebene Sachverhalt sei nach österreichischem Recht als Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu qualifizieren und nach § 28 Abs. 2 SMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ahnden. ( XXXX )Das LG römisch 40 hat die Auslieferung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zur Strafvollstreckung untersagt, weil wegen dessen Mitgliedschaft zur HDP seit 2014 und der Tatsache, dass er deswegen bereits in der Untersuchungshaft Gewalt erlitten hatte, konkret zu befürchten sei, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe dort nicht auf eine dem Artikel 3, EMRK entsprechenden Weise erfolgen würde. (07.12.2021, römisch 40 ) Das OLG römisch 40 hat diesen Beschluss am 10.02.2022 nach einer Berufung der StA bestätigt und dabei ausgeführt, die Einschätzung betreffend den Vollzug sei nicht zu beanstanden. Der beschriebene Sachverhalt sei nach österreichischem Recht als Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu qualifizieren und nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ahnden. ( römisch 40 ) Das BG XXXX hat den Beschwerdeführer am 08.03.2021 zu einem Monat bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens von Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden verurteilt, weil dieser am 21.11.2020 bei seiner Durchreise den gefälschten bulgarischen Reisepass mit dem Vorsatz besessen hatte, ihn im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu gebrauchen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die angenommene vorherige Unbescholtenheit berücksichtigt, als erschwerend kein Umstand.Das BG römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 08.03.2021 zu einem Monat bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens von Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden verurteilt, weil dieser am 21.11.2020 bei seiner Durchreise den gefälschten bulgarischen Reisepass mit dem Vorsatz besessen hatte, ihn im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu gebrauchen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die angenommene vorherige Unbescholtenheit berücksichtigt, als erschwerend kein Umstand. 1.2 Zum weiteren Vorbringen: Ab Mitte 2021 arbeitete der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen für mehrere Transportunternehmen, zuletzt von 13.03.2023 bis einschließlich 07.02.2025; seit 18.02.2025 bezieht er Arbeitslosengeld. Am 12.02.2024 stellte er seinen vorliegend zu behandelnden Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG, den er damit begründete, dass er für die Arbeit als Lkw-Fahrer einen solchen benötige.Ab Mitte 2021 arbeitete der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen für mehrere Transportunternehmen, zuletzt von 13.03.2023 bis einschließlich 07.02.2025; seit 18.02.2025 bezieht er Arbeitslosengeld. Am 12.02.2024 stellte er seinen vorliegend zu behandelnden Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den er damit begründete, dass er für die Arbeit als Lkw-Fahrer einen solchen benötige. Auf den Verbesserungsauftrag des BFA, eine Botschaftsbestätigung vorzulegen, wonach ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werde, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vom Generalkonsulat vor einem Zeugen erfahren, dass weder die Ausstellung möglich sei noch eine solche Bestätigung erteilt werde, was an seinem Strafverfahren liege. Er verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG und beantrage, „dem Antrag“ „auf Ausstellung des Fremdenpasses stattzugeben“. Eine ausdrückliche Erwähnung des § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG enthält die Stellungnahme nicht.Auf den Verbesserungsauftrag des BFA, eine Botschaftsbestätigung vorzulegen, wonach ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werde, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vom Generalkonsulat vor einem Zeugen erfahren, dass weder die Ausstellung möglich sei noch eine solche Bestätigung erteilt werde, was an seinem Strafverfahren liege. Er verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG und beantrage, „dem Antrag“ „auf Ausstellung des Fremdenpasses stattzugeben“. Eine ausdrückliche Erwähnung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG enthält die Stellungnahme nicht. Nach den Feststellungen des LVwG Oberösterreich ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sowohl rechtlich als auch faktisch nicht möglich ist, einen gültigen Reisepass von den türkischen Behörden zu erhalten. Er versuchte nach den Feststellungen des BFA am 09.03.2024 beim Generalkonsulat des Herkunftsstaates die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Dort erhielt er die Auskunft, dass die Ausstellung wegen eines im Herkunftsstaat anhängigen Strafverfahrens nicht möglich sei, und auch keine Bestätigung darüber ausgestellt werde.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Ferner konnte der Inhalt des Gerichtsaktes aus dem Beschwerdeverfahren zum Asylbescheid herangezogen werden. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Daten zur Ehescheidung, die sich aus dem ZMR ergab, teilte das Bezirksgericht mit.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Ferner konnte der Inhalt des Gerichtsaktes aus dem Beschwerdeverfahren zum Asylbescheid herangezogen werden. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Daten zur Ehescheidung, die sich aus dem ZMR ergab, teilte das Bezirksgericht mit.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Ausstellung eines Fremdenpasses: 3.1 Nach § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für (soweit hier von Interesse) ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Z. 2) sowie ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind (Z. 3); Letzteres nahm der Beschwerdeführer im Antrag für sich in Anspruch, die Erfüllung der Voraussetzungen der Z. 2 machte er dann in seiner Stellungnahme geltend.3.1 Nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für (soweit hier von Interesse) ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Ziffer 2,) sowie ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind (Ziffer 3,); Letzteres nahm der Beschwerdeführer im Antrag für sich in Anspruch, die Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 2, machte er dann in seiner Stellungnahme geltend. Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann gemäß § 45 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die dort genannten weiteren Voraussetzungen (Z. 1 und 2) erfüllen. Nach Abs. 11 gilt Abs. 1 auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die dort genannten weiteren Voraussetzungen (Ziffer eins und 2) erfüllen. Nach Absatz 11, gilt Absatz eins, auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist. Da der Beschwerdeführer vorliegend erst mit der Eheschließung das Aufenthaltsrecht als Angehöriger erhielt (und sein Aufenthalt zuvor lediglich aufgrund des Asylantrags sowie nicht mehr ab der Anklageerhebung [am 05.01.2021] rechtmäßig war), erfüllt er die angeführten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht. Auch die Voraussetzungen für eine amtswegige Erteilung oder eine Anrechnung der Zeit eines der Niederlassung unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts nach den anderen Bestimmungen des § 45 NAG liegen nicht vor.Da der Beschwerdeführer vorliegend erst mit der Eheschließung das Aufenthaltsrecht als Angehöriger erhielt (und sein Aufenthalt zuvor lediglich aufgrund des Asylantrags sowie nicht mehr ab der Anklageerhebung [am 05.01.2021] rechtmäßig war), erfüllt er die angeführten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht. Auch die Voraussetzungen für eine amtswegige Erteilung oder eine Anrechnung der Zeit eines der Niederlassung unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts nach den anderen Bestimmungen des Paragraph 45, NAG liegen nicht vor. 3.2 Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht (gemäß § 54 Abs. 1 NAG) der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt (nach § 54 Abs. 5 Z. 1 NAG) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.3.2 Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht (gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG) der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt (nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Diese Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG sind (soweit hier interessierend), in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger zu sein (Z. 1) und für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen, so dass während des Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch genommen werden müssen, wobei die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Z. 1 nach Abs. 2 Z. 2 erhalten bleibt, wenn der Fremde, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Das ist vorliegend der Fall, wie der Bezug von Arbeitslosengeld erweist.Diese Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind (soweit hier interessierend), in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger zu sein (Ziffer eins,) und für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen, so dass während des Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch genommen werden müssen, wobei die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Ziffer eins, nach Absatz 2, Ziffer 2, erhalten bleibt, wenn der Fremde, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Das ist vorliegend der Fall, wie der Bezug von Arbeitslosengeld erweist. 3.3 Somit verfügt der Beschwerdeführer trotz der Scheidung von der EWR-Bürgerin über ein nicht befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 NAG und erfüllt diesen Teil des Tatbestands des § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG; den Feststellungen nach ist er auch, was diese Bestimmung ebenso verlangt, nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Demnach kommt fallbezogen die Ausstellung des Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z. 2 (statt Z. 3) FPG in Betracht, zumal der Beschwerdeführer zwar nicht explizit Z. 2 angeführt, aber ausdrücklich sein nicht befristetes Aufenthaltsrecht und den Besitz der deswegen erteilten Aufenthaltskarte nach § 54 NAG geltend machte. (Vgl. die Rechtsprechung zur Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz fehlenden Heilungsantrags, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist: Z. B. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221, Rz. 9).3.3 Somit verfügt der Beschwerdeführer trotz der Scheidung von der EWR-Bürgerin über ein nicht befristetes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG und erfüllt diesen Teil des Tatbestands des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG; den Feststellungen nach ist er auch, was diese Bestimmung ebenso verlangt, nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Demnach kommt fallbezogen die Ausstellung des Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, (statt Ziffer 3,) FPG in Betracht, zumal der Beschwerdeführer zwar nicht explizit Ziffer 2, angeführt, aber ausdrücklich sein nicht befristetes Aufenthaltsrecht und den Besitz der deswegen erteilten Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG geltend machte. (Vgl. die Rechtsprechung zur Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz fehlenden Heilungsantrags, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist: Z. B. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221, Rz. 9). Nach Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK steht es nämlich jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Die Ausübung dieses Rechtes darf gemäß Art. 2 Abs. 3
- ZPEMRK keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.Nach Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK steht es nämlich jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Die Ausübung dieses Rechtes darf gemäß Artikel 2, Absatz 3,
- ZPEMRK keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. 3.4 Dazu hat der Verfassungsgerichtshof (in seiner in der vorliegenden Beschwerde zitierten Entscheidung) erkannt, dass dem Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 1 FPG insofern grundrechtliche Bedeutung zukommt, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2
- ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde. (VfGH 16.06.2023, E 3489/2022, Rz. 70 f, mwN)3.4 Dazu hat der Verfassungsgerichtshof (in seiner in der vorliegenden Beschwerde zitierten Entscheidung) erkannt, dass dem Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern grundrechtliche Bedeutung zukommt, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2,
- ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde. (VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, Rz. 70 f, mwN) Zu prüfen ist damit das Vorliegen der (auch für § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG maßgeblichen) Voraussetzung, dass die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.Zu prüfen ist damit das Vorliegen der (auch für Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG maßgeblichen) Voraussetzung, dass die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Demgemäß ist – zumal ein anderer Grund für ein „Interesse der Republik“ nicht ersichtlich ist – zu klären, ob das verfassungsmäßige Recht des Beschwerdeführers auf Ausreisefreiheit im Sinn der zitierten Bestimmung die Erteilung eines Fremdenpasses erheischt, fallbezogen somit, ob die Verweigerung eines solchen einen unzulässigen Eingriff in dieses Recht bildet. Unzulässig wäre der wäre der Eingriff nach dem oben Ausgeführten, wenn die Voraussetzung fehlte, dass es „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig“ ist, (derzeit) in dieses Recht einzugreifen. 3.5 Gesetzlich vorgesehen ist die Verweigerung („Versagung“) der Ausstellung eines Fremdenpasses in § 92 Abs. 1 FPG, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um (Z. 1) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen, (Z. 2) Zollvorschriften zu übertreten, (Z. 3) gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen oder (Z. 4) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ferner auch, wenn (Z. 5) durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.3.5 Gesetzlich vorgesehen ist die Verweigerung („Versagung“) der Ausstellung eines Fremdenpasses in Paragraph 92, Absatz eins, FPG, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um (Ziffer eins,) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen, (Ziffer 2,) Zollvorschriften zu übertreten, (Ziffer 3,) gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen oder (Ziffer 4,) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ferner auch, wenn (Ziffer 5,) durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Liegen den Tatsachen die in § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 1a FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Fallbezogen ist demnach dieser absolute Versagungsgrund betreffend das Suchtgiftdelikt ab Juni 2017, drei Jahre nach Ende der Untersuchungshaft, zum relativen geworden.Liegen den Tatsachen die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Fallbezogen ist demnach dieser absolute Versagungsgrund betreffend das Suchtgiftdelikt ab Juni 2017, drei Jahre nach Ende der Untersuchungshaft, zum relativen geworden. In Abs. 1a wird zudem auf die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. d und e sowie Z. 5 Passgesetz 1992 verwiesen, die somit auch auf Fremdenpässe anzuwenden sind, und zu denen gehört, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber wolle den Reisepass benützen, um illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991 unterliegen (lit. d), Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat zuzuführen als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder sie dafür anzuwerben (lit. e), oder der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Z. 5).In Absatz eins a, wird zudem auf die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und e sowie Ziffer 5, Passgesetz 1992 verwiesen, die somit auch auf Fremdenpässe anzuwenden sind, und zu denen gehört, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber wolle den Reisepass benützen, um illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991 unterliegen (Litera d,), Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat zuzuführen als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder sie dafür anzuwerben (Litera e,), oder der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Ziffer 5,). 3.6 Das BFA verweist in der Begründung des angefochtenen Bescheids auf § 92 Abs. 1 FPG, zitiert diesen und hebt dabei den Text der Z. 3 hervor, die es auch im Spruch anführt. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat und in Österreich jeweils straffällig geworden und vorbestraft; die Zeit seines Wohlverhaltens sei noch so kurz, dass anzunehmen sei, der Beschwerdeführer wolle den Fremdenpass benützen, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen oder diesen „in sonstiger Weise missbräuchlich“ verwenden.3.6 Das BFA verweist in der Begründung des angefochtenen Bescheids auf Paragraph 92, Absatz eins, FPG, zitiert diesen und hebt dabei den Text der Ziffer 3, hervor, die es auch im Spruch anführt. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat und in Österreich jeweils straffällig geworden und vorbestraft; die Zeit seines Wohlverhaltens sei noch so kurz, dass anzunehmen sei, der Beschwerdeführer wolle den Fremdenpass benützen, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen oder diesen „in sonstiger Weise missbräuchlich“ verwenden. Betreffend die erste Verurteilung des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz ständig festhält, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN). 3.7 Den Feststellungen nach hat der Beschwerdeführer aus der seit 10.06.2019 rechtskräftigen Strafe noch zwei Jahre, sieben Monate und 25 Tage zu verbüßen, bevor er bedingt entlassen würde. Demnach wäre er, hätte er die Strafe sogleich angetreten, im Februar 2022 bedingt entlassen worden. Eine übliche Probezeit von drei Jahren wäre somit bereits abgelaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich. (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0170, Rz 19, mwN) Vorliegend hat ein Strafvollzug nach der Entlassung aus der türkischen Untersuchungshaft vor bald 11 Jahren nicht mehr stattgefunden, allerdings auch kein Rückfall, sodass von einem Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde einen Fremdenpass für Verstöße gegen Bestimmungen des SMG verwenden, nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer wurde, wie das BFA weiter ausführt, in Österreich straffällig. Er wurde dies, indem er einen gefälschten bulgarischen Reisepass mit dem Vorsatz besessen hat, diesen im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Mit Blick auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lkw-Fahrer ist nicht von der Hand zu weisen, dass damit ein damaliger Vorsatz für Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen zumindest naheliegt (ohne dass ein solcher festgestellt wäre), von künftigen Verwaltungsübertretungen mithilfe des Fremdenpasses ist aber auch dann nicht auszugehen, wenn dieser beruflich verwendet wird, weil die grenzüberschreitenden Reisen ja Hauptzweck der legalen Verwendung einer solchen Urkunde sind. Für den Fall, dass den Tatsachen die in § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 1a FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde liegen, ist nach Abs. 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Für den Fall, dass den Tatsachen die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde liegen, ist nach Absatz 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz
- Demnach bewirkte das Urkundendelikt vom 21.11.2020 einen solchen absoluten Versagungsgrund bis November 2023, also bis kurz vor der endgültigen Strafnachsicht (am 08.03.2024). Das BFA ging demnach auch knapp drei Monate nach der endgültigen Strafnachsicht von einem Versagungsgrund aus. 3.8 Zumal es dafür auch – im Widerspruch zum Urteil des BG XXXX (08.03.2021, XXXX ) – annahm, der Beschwerdeführer habe sich mit drei totalgefälschten Dokumenten ausgewiesen, und ferner ins Treffen führt, es sei die Annahme gerechtfertigt, dieser werde (abgesehen vom SMG) den Fremdenpass „in sonstiger Weise missbräuchlich verwenden“ (S. 8, AS 140), ist diese Überlegung nicht nachvollziehbar. Die vom BFA gleichfalls herangezogene Anzeige von 08.09.2021 wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe nach § 117 FPG (S. 5, AS 137) führte nach den vorliegenden Feststellungen zu einer Einstellung des Verfahrens nach nur fünf Tagen, was damit nicht geeignet ist, als Argument für die Annahme eines zu erwartenden Missbrauchs zu dienen.3.8 Zumal es dafür auch – im Widerspruch zum Urteil des BG römisch 40 (08.03.2021, römisch 40 ) – annahm, der Beschwerdeführer habe sich mit drei totalgefälschten Dokumenten ausgewiesen, und ferner ins Treffen führt, es sei die Annahme gerechtfertigt, dieser werde (abgesehen vom SMG) den Fremdenpass „in sonstiger Weise missbräuchlich verwenden“ (S. 8, AS 140), ist diese Überlegung nicht nachvollziehbar. Die vom BFA gleichfalls herangezogene Anzeige von 08.09.2021 wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, FPG (S. 5, AS 137) führte nach den vorliegenden Feststellungen zu einer Einstellung des Verfahrens nach nur fünf Tagen, was damit nicht geeignet ist, als Argument für die Annahme eines zu erwartenden Missbrauchs zu dienen. Es kann zwar nicht angenommen werden, dass das Unterbleiben des Strafvollzugs eine stärkere spezialpräventive Wirkung hätte als das Strafübel (vgl. § 43 Abs. 1 StGB), das Unterbleiben des Vollzugs der Strafe lässt aber fallbezogen einen Gesinnungswandel auch nicht ausgeschlossen erscheinen. Die missbräuchliche Verwendung „in sonstiger Weise“ kann zudem ohne nähere Konkretisierung keinem Versagungstatbestand zugeordnet werden.Es kann zwar nicht angenommen werden, dass das Unterbleiben des Strafvollzugs eine stärkere spezialpräventive Wirkung hätte als das Strafübel vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, StGB), das Unterbleiben des Vollzugs der Strafe lässt aber fallbezogen einen Gesinnungswandel auch nicht ausgeschlossen erscheinen. Die missbräuchliche Verwendung „in sonstiger Weise“ kann zudem ohne nähere Konkretisierung keinem Versagungstatbestand zugeordnet werden. 3.9 Für die Erteilung des beantragten Fremdenpasses spricht, dass der Beschwerdeführer damit im Transportgewerbe als Fahrer (auch wenn er derzeit arbeitslos ist) ein besseres Fortkommen erwarten könnte, da er legal auch international einsetzbar wäre. Demgegenüber zeigen seine bisherige Erwerbstätigkeit und der Bezug von Arbeitslosengeld, dass er auch ohne einen solchen am Arbeitsmarkt teilnehmen kann und vermittelbar ist, was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber, übereinstimmend mit der bereits zitierten Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, nach einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, und es reicht, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2
- ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde. (VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0215, Rz. 9 ff)3.9 Für die Erteilung des beantragten Fremdenpasses spricht, dass der Beschwerdeführer damit im Transportgewerbe als Fahrer (auch wenn er derzeit arbeitslos ist) ein besseres Fortkommen erwarten könnte, da er legal auch international einsetzbar wäre. Demgegenüber zeigen seine bisherige Erwerbstätigkeit und der Bezug von Arbeitslosengeld, dass er auch ohne einen solchen am Arbeitsmarkt teilnehmen kann und vermittelbar ist, was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber, übereinstimmend mit der bereits zitierten Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, nach einer unionsrechtskonformen Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, und es reicht, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2,
- ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde. (VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0215, Rz. 9 ff) Fallbezogen wiegt aber das vom Verfassungsgerichtshof angeführte Interesse, den Eingriff in das Recht auf Ausreisefreiheit zu vermeiden, die nach dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nur mehr geringen Bedenken auf, die für die Versagung des Fremdenpasses (und die Vermeidung jeder – vorgesehenen oder missbräuchlichen – Verwendung eines solchen) sprechen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer sich trotz seiner Tätigkeit im Transportgewerbe keine Verstöße gegen das SMG zuschulden kommen lassen, sodass nicht zu sehen ist, dass 11 Jahre nach der Straftat in der Türkei noch Anlass für die Annahme nach § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG bestünde.Fallbezogen wiegt aber das vom Verfassungsgerichtshof angeführte Interesse, den Eingriff in das Recht auf Ausreisefreiheit zu vermeiden, die nach dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nur mehr geringen Bedenken auf, die für die Versagung des Fremdenpasses (und die Vermeidung jeder – vorgesehenen oder missbräuchlichen – Verwendung eines solchen) sprechen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer sich trotz seiner Tätigkeit im Transportgewerbe keine Verstöße gegen das SMG zuschulden kommen lassen, sodass nicht zu sehen ist, dass 11 Jahre nach der Straftat in der Türkei noch Anlass für die Annahme nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG bestünde. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass der Beschwerdeführer, dem bereits durch die Untersagung seiner Auslieferung der Vorteil der Vermeidung des Strafvollzugs zukommt (jedenfalls solange dieser nicht von Österreich zu übernehmen ist) damit eine weitere Verbesserung seiner Lebensumstände erfährt, muss dies unberücksichtigt bleiben, da auch eine Versagung aus dem hier allenfalls zu bedenkenden Grund der Aufrechterhaltung des „ordre public“ zufolge der Anordnung in Art 2 Abs. 3
- ZPMRK gesetzlich vorgesehen sein müsste.Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass der Beschwerdeführer, dem bereits durch die Untersagung seiner Auslieferung der Vorteil der Vermeidung des Strafvollzugs zukommt (jedenfalls solange dieser nicht von Österreich zu übernehmen ist) damit eine weitere Verbesserung seiner Lebensumstände erfährt, muss dies unberücksichtigt bleiben, da auch eine Versagung aus dem hier allenfalls zu bedenkenden Grund der Aufrechterhaltung des „ordre public“ zufolge der Anordnung in Artikel 2, Absatz 3,
- ZPMRK gesetzlich vorgesehen sein müsste. Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG nicht vor, hingegen jene des § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG auszustellen ist. Die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde obliegt dem BFA und nicht dem Verwaltungsgericht.Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, hingegen jene des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszustellen ist. Die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde obliegt dem BFA und nicht dem Verwaltungsgericht. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob ein Fremdenpass, dessen Ausstellung ausdrücklich gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG beantragt wurde, dann gemäß § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG zu erteilen ist, wenn zwar nicht die Voraussetzungen der Z. 3 vorliegen, aber jene der Z. 2, und das Vorliegen derjenigen der Z. 2 vorgebracht wurde, ohne Z. 2 zu nennen, sowie gegebenenfalls dazu, ob das auch im Beschwerdeverfahren nach einer Abweisung gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG stattzufinden hat oder dadurch die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob ein Fremdenpass, dessen Ausstellung ausdrücklich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beantragt wurde, dann gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu erteilen ist, wenn zwar nicht die Voraussetzungen der Ziffer 3, vorliegen, aber jene der Ziffer 2,, und das Vorliegen derjenigen der Ziffer 2, vorgebracht wurde, ohne Ziffer 2, zu nennen, sowie gegebenenfalls dazu, ob das auch im Beschwerdeverfahren nach einer Abweisung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattzufinden hat oder dadurch die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten wird. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2223360.2.00