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{'item': 'L503 2296128-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2025 GeschäftszahlL503 2296128-1 Spruch, L503 2296128-1/8E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 6.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 7.11.2022 gab der BF an, er sei Anfang Jänner 2022 aus Syrien ausgereist und habe sich im Anschluss daran bis September 2022 in der Türkei aufgehalten, ehe er nach Österreich weitergereist sei. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei aus dem Militärdienst geflüchtet; er wolle nicht an diesem Krieg teilnehmen. Im Fall der Rückkehr habe Angst um sein Leben.
  2. Am 15.5.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus XXXX im Gouvernement Homs, wo er auch aufgewachsen und zu Schule gegangen sei. Seine Mutter, sein Bruder und vier seiner fünf Schwestern würden auch aktuell noch im Heimatdorf leben; seine fünfte Schwester sei verheiratet und leben anderswo in Syrien. Sein Vater sei im Jahr 2012 im Zuge einer Inhaftierung von der syrischen Armee gefoltert und getötet worden.
  3. Am 15.5.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus römisch 40 im Gouvernement Homs, wo er auch aufgewachsen und zu Schule gegangen sei. Seine Mutter, sein Bruder und vier seiner fünf Schwestern würden auch aktuell noch im Heimatdorf leben; seine fünfte Schwester sei verheiratet und leben anderswo in Syrien. Sein Vater sei im Jahr 2012 im Zuge einer Inhaftierung von der syrischen Armee gefoltert und getötet worden. Im März 2021 habe er Syrien (richtig wohl: seine Herkunftsregion, Anmerkung des BVwG) verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe den Militärdienst im Jänner 2020 angetreten und sei dann im März 2021 desertiert, wobei er – gegen Zahlung – einen Urlaubsschein für die Zeit vom 4.3.2021 bis 11.3.2021 erhalten habe, jedoch nicht mehr in seine Kaserne nach Homs zurückgekehrt sei, sondern sich nach Idlib begeben habe; ca. 7 Monate nach seiner Desertion habe er dann – nach ca. 20 Versuchen - Syrien in die Türkei verlassen. Im Rahmen des Militärdienstes sei er nach der Grundausbildung in der Küche tätig gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet werden. Vorgelegt wurden vom BF im Original insbesondere ein Personenstandsregisterauszug; weiters legte der BF in Kopie Teile seines Militärbuchs und einen Urlaubsschein vor.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.6.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.6.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, es sei – näher dargelegt – nicht glaubwürdig, dass der BF seinen Militärdienst angetreten habe und desertiert sei; dies vor allem deshalb, weil es ihm möglich gewesen sei, nach der angeblichen Desertion einen Auszug aus dem Personenstandsregister zu erlangen und weil sein Allgemeinwissen betreffend den Militärdienst äußerst lapidar sei. Würde man davon ausgehen, dass der BF den Militärdienst bereits abgeleistet hat, so wäre der BF für das syrische Regime im Fall einer Rückkehr von keinem besonderen Interesse, da er über keine entsprechenden Kenntnisse in militärischen Belangen verfüge. Gehe man demgegenüber davon aus, dass der BF seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet hat, so wäre dies nicht asylrelevant und könne sich der BF darüber hinaus vom Militärdienst freikaufen. Allerdings sei dem BF aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien subsidiärer Schutz zu gewähren.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 15.7.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 17.6.
  2. Darin wurde eingehend ins Treffen geführt, der BF sei am 4.4.2020 an einem Checkpoint zwangsweise zum Militärdienst eingezogen worden, er sei jedoch später desertiert und habe demnach unverhältnismäßige Bestrafung durch das syrische Regime in Zusammenhang mit einer unterstellten oppositionellen Gesinnung zu fürchten.
  3. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 15.7.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 17.6.
  4. Darin wurde eingehend ins Treffen geführt, der BF sei am 4.4.2020 an einem Checkpoint zwangsweise zum Militärdienst eingezogen worden, er sei jedoch später desertiert und habe demnach unverhältnismäßige Bestrafung durch das syrische Regime in Zusammenhang mit einer unterstellten oppositionellen Gesinnung zu fürchten.
  5. Am 23.7.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
  6. Am 19.3.2025 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024) sowie zu den aktuellsten Ereignissen folgende Berichte in das Verfahren eingebracht: Die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen- zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters: - UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 - UNHCR, Voluntary Return of Syrian Refugees, 17.1.2025 - UNHCR, Regional Flash Updates 1-16, Syria situation crisis - Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024 - DIS, Syria, Recruitment to Opposition Groups, Dezember
  7. Der Vertreter des BF gab zu den Berichten an, vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation sei die Sache aktuell nicht entscheidungsreif; Voraussetzung wäre das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien. Hinzuzufügen sei, dass „der BF in Österreich seinen westlichen Lebensstil gestärkt hat, welcher in Syrien durch die konservative Auslegung des Islam problematisch sein könnte.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht mit absoluter Gewissheit fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX bei XXXX im Gouvernement Homs, wo er aufgewachsen ist und zur Schule ging. Seine Mutter, sein Bruder und drei seiner fünf Schwestern leben auch aktuell noch im Heimatdorf; zwei weitere Schwestern sind verheiratet und leben im Haushalt mit ihren Ehemännern. Der Vater des BF ist 2012 verstorben, wobei für möglich gehalten wird, dass dieser, wie vom BF behauptet, an einem Kontrollpunkt des Regimes festgehalten und zu Tode gefoltert worden war.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 bei römisch 40 im Gouvernement Homs, wo er aufgewachsen ist und zur Schule ging. Seine Mutter, sein Bruder und drei seiner fünf Schwestern leben auch aktuell noch im Heimatdorf; zwei weitere Schwestern sind verheiratet und leben im Haushalt mit ihren Ehemännern. Der Vater des BF ist 2012 verstorben, wobei für möglich gehalten wird, dass dieser, wie vom BF behauptet, an einem Kontrollpunkt des Regimes festgehalten und zu Tode gefoltert worden war. Im März 2021 verließ der BF seine Herkunftsregion und begab sich an die syrisch-türkische Grenze; erst Anfang Jänner 2022 gelang ihm – nach mehreren vergeblichen Versuchen - der illegale Grenzübertritt in die Türkei. In der Türkei hielt sich der BF dann bis September 2022 auf, ehe er nach Österreich weiterreiste. XXXX steht im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. römisch 40 steht im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: 1.2.
  11. Für möglich gehalten wird, dass der BF – wie behauptet – am 4.1.2020 anlässlich des Passierens eines Kontrollpunkts zur Ableistung des Militärdienstes für das syrische Regime vorgeführt wurde und diesen dann zunächst auch zu leisten begonnen hat, wobei er nach Absolvierung der Grundausbildung in der Küche eingesetzt wurde, ehe er im März 2021 – nach Erlangung eines Urlaubsscheins im Wege von Bestechungszahlungen – den Urlaub nutzte, um nicht mehr zu seiner Einheit zurückzukehren und sich an die (unter Kontrolle oppositioneller Gruppierungen stehende) syrisch-türkische Grenze zu begeben und in weiterer Folge Syrien zu verlassen. Insofern wird auch für plausibel gehalten, dass der BF seinerzeit, wie von ihm vorgebracht, im Fall einer Rückkehr eine (unverhältnismäßige) Bestrafung wegen Desertion fürchtete. 1.2.
  12. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Syrien – nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 und der Machtübernahme durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Daran vermag auch der – vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte und für möglich gehaltene – Umstand nichts zu ändern, dass er im Jahr 2016 als 16-jähriger– während der Herrschaft des IS in seiner Herkunftsregion – wegen öffentlichen Rauchens während des Ramadan zur Strafe ausgepeitscht wurde. Auch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach er trinke und rauche und „kein Extremist“ sei und seine „Meinung sagen“ würde, führt nicht zu einer Verfolgung des BF wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Zudem führt der Umstand, dass der BF den Militärdienst für das damalige Regime seinerzeit (gezwungenermaßen) hat antreten müssen, zu keiner Verfolgung im Fall einer aktuellen Rückkehr. 1.
  13. Zur aktuellen Situation in Syrien: Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (abgerufen am 6.3.2025), werden auszugsweise folgende, allgemeine Feststellungen getroffen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  14. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  15. März 2025 beauftragt (MEE,
  16. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  17. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  18. Dezember 2024). Am
  19. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  20. Dezember 2024). Am
  21. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  22. Dezember 2024). Am
  23. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  24. Jänner 2025). Bereits am
  25. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  26. Dezember 2024). Am
  27. Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium auch plant die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  28. Dezember 2024). Am
  29. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  30. Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
  31. Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
  32. Jänner 2025). AFP berichtete am
  33. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  34. Jänner 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  35. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  36. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
  37. Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  38. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  39. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  40. Jänner 2025).
  41. Beweiswürdigung: 2.
  42. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Seine Identität konnte allerdings mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden; der vorgelegte Personenstandsregisterauszug ist hierfür nicht ausreichend. 2.
  43. Zum Fluchtvorbringen bzw. zu den Rückkehrbefürchtungen des BF: 2.2.
  44. Der BF hat sowohl vor dem BFA, als auch in der Beschwerdeverhandlung gleich lautend angegeben, er sei am 4.1.2020 anlässlich des Passierens eines Kontrollpunkts des syrischen Regimes zur Ableistung des Militärdienstes vorgeführt worden und er habe diesen dann zunächst auch zu leisten begonnen, wobei er nach Absolvierung der Grundausbildung in der Küche eingesetzt worden sei, ehe er im März 2021 – nach Erlangung eines Urlaubsscheins im Wege von Bestechungszahlungen – den Urlaub genutzt habe, um nicht mehr zu seiner Einheit zurückzukehren und sich an die (unter Kontrolle oppositioneller Gruppierungen stehende) syrisch-türkische Grenze zu begeben und in weiterer Folge Syrien zu verlassen. Entgegen der Ansicht des BFA im bekämpften Bescheid ist dieses Vorbringen für durchaus möglich zu halten. So befand sich der BF im wehrpflichtigen Alter und wurde seine Herkunftsregion grundsätzlich vom syrischen Regime kontrolliert. Darüber hinaus brachte der BF in Kopie sein Militärbuch und den Urlaubsschein vom März 2021 in Vorlage. Auch der vom BFA erhobene Vorwurf, der BF habe nur ein sehr lapidares Wissen über militärische Belange, kann in Anbetracht des Umstands, dass der BF eigenen Angaben zufolge nur einfacher Rekrut war, der gegen seinen Willen eingezogen wurde, nicht nachvollzogen werden. Auch persönlich machte der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, als wäre sein diesbezügliches Vorbringen frei erfunden. Insofern erschien auch durchaus plausibel, dass der BF seinerzeit, wie von ihm vorgebracht, im Fall einer Rückkehr eine (unverhältnismäßige) Bestrafung wegen Desertion durch das (damalige) syrische Regime fürchtete. 2.2.
  45. Dieses bisher erstattete Vorbringen ist freilich in Anbetracht des mittlerweile erfolgten Sturzes des syrischen Regimes nicht mehr aktuell. Auf eingehendes Befragen nach seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen verwies der BF in der Beschwerdeverhandlung vom 19.3.2025 zunächst auf den IS, was er auf Vorhalt, dass der IS in Syrien nicht mehr herrsche, dahingehend präzisierte, dass „Ideologie und Ausrichtung (gemeint: der nunmehrigen Übergangsregierung) dieselbe ist wie beim IS“ (VH S. 7) bzw. „Sie hießen eigentlich HTS und deren Ideologie ist die gleiche wie vom IS“ (VH S. 7). Während der Herrschaft des IS in seiner Herkunftsregion im Jahr 2016 sei er als 16-jähriger wegen Rauchens in der Öffentlichkeit während des Ramadan zur Strafe ausgepeitscht worden (VH S. 7/9). Abgesehen davon, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa bewusst

igt gibt und dass trotz aller, durchaus berechtigter Bedenken die nunmehrige Übergangsregierung nicht auf eine Stufe mit dem IS gestellt werden kann (siehe dazu auch weiter unten), bringt der BF damit aber nicht eine maßgebliche Gefahr einer individuellen Verfolgung im Fall einer aktuellen Rückkehr vor, sondern äußert der BF vielmehr lediglich allgemeine Bedenken im Hinblick auf die Übergangsregierung. Nicht verkannt wird, dass der BF auf Nachfragen, insbesondere auch seines Vertreters, in der Beschwerdeverhandlung ins Treffen führte, er „würde nicht nur einfach nur leise dort leben und zustimmen“, sondern seine „Meinung sagen“; er sei „einfach nicht extremistisch eingestellt“, er „bete nur selten“, sei zwar „ein Moslem, aber kein Extremist“, er esse auch zur Fastenzeit, er trinke und rauche, und wenn er seine Meinung sagen und darauf beharren würde, dann könnte das tödlich enden“ (VH S. 8/9). Sein Vertreter fasste dies dahingehend zusammen, dass „der BF in Österreich seinen westlichen Lebensstil gestärkt hat, welcher in Syrien durch die konservative Auslegung des Islam problematisch sein könnte“ (VH S. 9). Letztlich stellt sich dieses Vorbringen aber schon per se als zu vage dar, um von einer maßgeblichen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF ausgehen zu können. So ist der BF sunnitischer Moslem und eigenen Angaben zufolge niemals politisch in Erscheinung getreten (VH S. 8). Dass er etwa aus politischer Überzeugung nunmehr gegen die Übergangsregierung tätig werden würde, hat der BF nicht vorgebracht – so gab er etwa lapidar an, er würde „nicht einfach nur leise dort leben und zustimmen“ - und bestand das dargestellte Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung im Ergebnis aus allgemeinen Floskeln zur geänderten Lage in Syrien, aus denen aber keine glaubhafte politische Überzeugung des BF gegen die syrische Übergangsregierung hervorging, woran auch die Betonung des BF nichts zu ändern vermag, er sei „einfach nicht extremistisch eingestellt“ (VH S. 8) bzw. „kein Extremist“ (VH S. 9). Auch mangelt es der Antwort des BF auf Nachfragen seines Vertreters, ob er „unislamische Freizeitaktivitäten“ ausübe, dass er „trinke und rauche“ (VH S. 9), an einem Konnex zur GFK. So führt etwa der VwGH zur Frage des „westlich“ orientierten Lebensstils von afghanischen Frauen – im Hinblick auf Männer spielt diese Thematik in der Judikatur ohnedies keine Rolle - aus, dass ausschlaggebend für die Asylrelevanz eine Lebensweise ist, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt (z. B. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388). Das ungestörte Trinken von Alkohol oder das Rauchen (in der Öffentlichkeit) fällt nicht unter einen entsprechenden Schutz der Grundrechte. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung zudem an, als er nach Idlib geflohen sei, habe ihm ein Mitglied der HTS gedroht und gesagt, wenn hervorkommen sollte, dass er Soldat sei, dann würde er getötet werden (VH S. 7). Insofern der BF damit andeuten wollte, dass sein seinerzeit angetretener Militärdienst zu einer entsprechenden Gefährdung (seitens der Übergangsregierung) im Fall seiner Rückkehr führen würde, so ist dies völlig abwegig. Der Vater des BF wurde den eigenen Angaben des BF zufolge vom Regime ermordet, der BF selbst sei vom Regime zwangsweise zum Militärdienst vorgeführt worden, dann sei er „normaler Soldat“ gewesen (VH S. 7) und schließlich sei er desertiert und in die von der Opposition beherrschten Gebiete geflohen. Selbst wenn diese konkreten Umstände im Fall einer Rückkehr nicht evident sein sollten, so kann aus dem bloßen (erzwungenen) Antritt des Militärdienstes durch den damals 20-jährigen BF denkmöglich keine Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden, waren von der Wehrpflicht doch hunderttausende junge Männer im Alter des BF betroffen, ohne dass diese in irgendeiner Weise in Verbindung zum syrischen Regime standen, und ist dies auch der Übergangsregierung unzweifelhaft bekannt. Im Übrigen bestehen auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichte zur neuen Lage in Syrien keinerlei Hinweise darauf, dass der BF, der eine Gefahr einer persönlichen Verfolgung bislang ausschließlich von Seiten des syrischen Regimes erblickte, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen– von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Berichtslage ist insofern einhellig, als das bisherige syrische Regime nicht mehr existent ist. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – darunter jedenfalls die Herkunftsregion des BF – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist jedenfalls klar zu verneinen, hat sich der BF doch selbst als dem seinerzeitigen Regime ablehnend gegenüber eingestellt bezeichnet. Zudem folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Dafür, dass dem BF etwa bereits deshalb Verfolgung droht, weil er „kein Extremist“ (VH S. 9) sei, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde (vgl. etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576).Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde vergleiche etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (vgl. Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 6.3.2025); vgl. auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden.Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden vergleiche Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 6.3.2025); vergleiche auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden. 2.2.

  1. Nicht gefolgt werden kann im Übrigen der Auffassung der Rechtsvertretung des BF, wonach „die Sache aktuell nicht entscheidungsreif“ sei, weil derzeit keine neuen Länderberichte zu Syrien vorliegen würden (VH S. 9). Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zu betonen ist zudem, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten. Warum die Sache gegenwärtig „nicht entscheidungsreif“ sein sollte, erhellt vor dem Hintergrund des Gesagten nicht.2.2.
  2. Nicht gefolgt werden kann im Übrigen der Auffassung der Rechtsvertretung des BF, wonach „die Sache aktuell nicht entscheidungsreif“ sei, weil derzeit keine neuen Länderberichte zu Syrien vorliegen würden (VH S. 9). Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zu betonen ist zudem, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten. Warum die Sache gegenwärtig „nicht entscheidungsreif“ sein sollte, erhellt vor dem Hintergrund des Gesagten nicht. 2.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf der in der Beschwerdeverhandlung vom 19.3.2025 in das Verfahren eingebrachten Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad. Damit im Einklang stehen auch die ergänzend in das Verfahren eingebrachten Berichte wie etwa die Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, vom Dezember 2024, die UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 und die UNHCR Regional Flash Updates zu Syrien. Zudem wird über die Lageentwicklung und Lageänderung in Syrien seit Anfang Dezember 2024 weltweit in den „klassischen“ Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Print) laufend mit aktuell erhöhter Aufmerksamkeit berichtet, weshalb es sich dabei um offenkundige Tatsachen handelt. Die Rechtsvertretung des BF trat in der Beschwerdeverhandlung den vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Berichten nicht per se entgegen, sondern verwies, wie bereits dargestellt, auf das Fehlen einer ausreichenden Berichtslage, wodurch die Sache nicht entscheidungsreif sei. Dieser Argumentation wurde bereits eingehend oben unter Punkt 2.2.
  4. entgegengetreten und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132]Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132] 3.2.
  2. Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung und die Zugrundelegung einer bloß theoretisch denkbaren Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2296128.1.00

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